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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Dezember 2016 (470 16 201) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Rechtsverweigerung
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dieter Freiburghaus; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rechtsverweigerung Beschwerde vom 29. August 2016 gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In der Strafuntersuchung betreffend die Strafanzeigen der B.____ GmbH, C.____ und D.____ gegen E.____ wegen Urkundenfälschung etc. gelangte A.____, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, mit Eingabe vom 19. Januar 2016 an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, konstituierte sich als Privatkläger – sowohl in der Form des Zivil- als auch des Strafklägers – und beantragte das Teilnahmerecht an sämtlichen Beweiserhebungen und die Akteneinsicht in Form der Zusendung eines elektronischen Datenträgers mit den darauf digital gespeicherten aktuellen Ermittlungsakten. Auf schriftliche Erkundigung von A.____ vom 5. Februar 2016 hin bestätigte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 8. Februar 2016 den Eingang der hiervor genannten zwei Schreiben und teilte diesem mit, dass dessen Eingaben an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) weitergleitet worden seien. Mit Eingabe vom 16. Februar 2016 gelangte A.____ an die Staatsanwaltschaft und konstituierte sich in der obgenannten Strafuntersuchung erneut als Privatkläger. Ausserdem wiederholte er seine Anträge hinsichtlich des Teilnahmerechts an sämtlichen Beweiserhebungen und der Gewährung der Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 23. März 2016 ersuchte A.____ die Staatsanwaltschaft um Mitteilung, ob und wann eine Antwort auf das Schreiben vom 16. Februar 2016 erfolgen werde. Nachdem eine Reaktion seitens der Staatsanwaltschaft ausblieb, begehrte er mit Schreiben vom 8. August 2016 erneut, dem Antrag um Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen und um Gewährung der Akteneinsicht nachzukommen. In der Folge gelangte A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 29. August 2016 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte dabei Folgendes: „1. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung begangen hat. 2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Begehren des Beschwerdeführers betreffend Teilnahmerechte, Akteneinsicht und Mitteilung des Verfahrensstandes innert 10 Tagen zu behandeln. 3. Alles unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.“
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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. September 2016 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vorläufig zur Kenntnisnahme unterbreitet. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO im Betrag von Fr. 500.-- bis zum 16. September 2016 zu bezahlen. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO bei nicht fristgerechter Leistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eintritt. C. Nach fristgerecht erbrachter Sicherheitsleistung wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. September 2016 das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beschwerde mit Frist bis zum 19. September 2016 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme unterbreitet. Zudem wurde die Staatsanwaltschaft ersucht, dem Kantonsgericht innert der Frist zur Stellungnahme die vollständigen Akten einzureichen. D. Am 15. September 2016 stellte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer die angeforderten Verfahrensunterlagen auf einem elektronischen Datenträger zu. Aufgrund dieses Umstandes beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2016, welche sich auf eine Strafuntersuchung gegen A.____ als Beschuldigten unter der Verfahrensnummer MU1____ wegen des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung bezog, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. E. Mit Verfügung vom 20. September 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Kantonsgericht bis zum 3. Oktober 2016 mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten werde oder ob ein Beschwerderückzug erfolge, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ohne fristgerechten Bericht das Beschwerdeverfahren weitergeführt werde. F. Mit Eingabe vom 21. September 2016 brachte der Beschwerdeführer vor, die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 29. August 2016 habe nichts mit der Strafuntersuchung gegen A.____ wegen des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu tun (Verfahrensnummer MU1____). Vielmehr gehe es bei der Rechtsverweigerungsbeschwerde um eine von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt unter der Verfahrensnummer V16____ gegen E.____ wegen Urkundenfälschung eingeleitete und in der Folge an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft abgetretene Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft sei deshalb aufzufordern, eine Stellungnahme einzureichen, welche sich mit der am 29. August 2016 eingereichten Rechtsverweigerungsbeschwerde auseinandersetze und nicht mit einer damit nicht im Zusamhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht menhang stehenden Strafuntersuchung gegen A.____ wegen des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Ausserdem werde Einsicht in die Akten, zu deren Edition die Staatsanwaltschaft zuhanden des Kantonsgerichts mit Verfügung vom 7. September 2016 verpflichtet worden sei, beantragt. G. Mit Verfügung vom 22. September 2016 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft bis anhin dem Kantonsgericht in der vorliegenden Sache keine Akten eingereicht hat und diese erneut ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 3. Oktober 2016 die vollständigen Akten einzureichen. Im Weiteren verfügte das Kantonsgericht, dass diese Akten nach erfolgtem Eingang dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zugestellt werden. H. Mit Stellungnahme vom 29. September 2016 legte die Staatsanwaltschaft dar, dass die Dokumente des Beschwerdeführers aufgrund einer Verwechslung unter einer falschen Verfahrensnummer erfasst worden seien. Dies habe irrtümlicherweise dazu geführt, dass der Beschwerdeführer als beschuldigte Person betitelt worden sei. Der Fehler sei mittlerweile korrigiert worden. Die Akten, welche dem Beschwerdeführer am 15. September 2016 auf einem digitalen Datenträger zugestellt worden seien, hätten das korrekte Verfahren MU2____ gegen E.____ betroffen. Der Stellungnahme legte die Staatsanwaltschaft die bisher vorhandenen Akten betreffend das Verfahren MU2____ bei. I. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2016 begehrte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 20. September 2016, ihm sei mitzuteilen, ob und welche Nachteile allenfalls entstehen könnten, wenn er auf einen Rückzug der Beschwerde vom 29. August 2016 verzichte und an dieser festhalte. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer, es sei die Frist vom 3. Oktober 2016 aufzuheben, nachdem seitens der Staatsanwaltschaft bisher noch keine Akten eingereicht worden seien und die mit Verfügung vom 22. September 2016 bei der Staatsanwaltschaft angeforderte Stellungnahme noch nicht vorliege. J. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe der Staatsanwaltschaft inklusive der Akten im Verfahren MU2____ zur fakultativen Stellungnahme, insbesondere zur Frage, ob an der Beschwerde festgehalten werde, unterbreitet. Zudem wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Spruchkörper des Kantonsgerichts über die Folgen eines allfälligen Rückzugs der Beschwerde zu entscheiden hat. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2016 begehrte der Beschwerdeführer, das Beschwerdeverfahren sei infolge Gegenstandslosigkeit unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zu Lasten des Staates abzuschreiben.
Erwägungen
1. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung seitens der Staatsanwaltschaft kann bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Diese Beschwerde ist an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde legitimiert (MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 f. zu Art. 382 StPO). Die Betroffenheit des Rechtsmittelklägers muss in der Regel eine aktuelle, d.h. im Zeitpunkt des Rechtsmittels noch vorhandene, sein; vorbehalten bleiben lediglich solche Fälle, in denen es nie zu einer Beurteilung käme. Fällt die Aktualität nachträglich dahin, kommt es zur Abschreibung des Rechtsmittels. Gestützt auf die Tatsache, dass nunmehr mittels Zusendung der Akten auf einem elektronischen Datenträger bzw. der Zustellung der Akten im Zusammenhang mit dem Verfahren MU2____ dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Begehren des Beschwerdeführers betreffend Teilnahmerechte, Akteneinsicht und Mitteilung des Verfahrensstandes innert 10 Tagen zu behandeln, Rechnung getragen worden ist, hat dieser in Bezug auf sein Begehren kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb auf die Beschwerde hinsichtlich dieses Rechtsbegehrens nicht einzutreten ist. Bezüglich des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung begangen hat, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 12. Oktober 2016 dargelegt, dass er daran nicht festhalte. Dementsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Feststellungsbegehrens als gegenstandslos abzuschreiben. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Somit bleibt über die Verteilung der ordentlichen und ausserordentlichen Kosten zu befinden. Hinsichtlich der Kosten für das Beschwerdeverfahren bestimmt Art. 428 Abs. 1 StPO, dass die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Diese Regel gilt auch für den Fall, dass ein Rechtsmittel gegenstandslos geworden ist, wobei diesbezüglich diejenige Partei kostenpflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 428 StPO; SCHMID, Handbuch StPO, N 1797, mit Hinweisen). Demgegenüber entscheidet das Bundesgericht praxisgemäss bei Gegenstandslosigkeit eines Rechtsstreites mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (BGer 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3). Bei der Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittelverfahrens ist in Bezug auf die Kostentragungspflicht zu unterscheiden, ob sie bereits im Zeitpunkt des Rechtsmittels vor der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens feststand oder erst nach Ergreifung des Rechtsmittels während der Hängigkeit des Rechtsmittels eingetreten ist. Während im ersten Fall in der Regel ein Nichteintretensentscheid ergeht, wofür diejenige Partei die Verfahrenskosten zu tragen hat, die das Rechtsmittel ergriffen hat, ist im zweiten Fall über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden (vgl. BGer 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es aber nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen, vielmehr kann es bei einer Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Soweit sich allerdings der mutmassliche Ausgang des Prozesses im konkreten Fall nicht feststellen lässt, sind wiederum allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen, wonach jene Partei kostenpflichtig wird, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 428 StPO, mit Hinweisen). 2.2 Gestützt auf das Verursacherprinzip ist festzustellen, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit dem zurückgezogenen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung begangen hat, deshalb gegenstandslos geworden ist, weil die Staatsanwaltschaft während der Hängigkeit des Rechtsmittels dem Rechtsbegehren des Beschwerdehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht führers auf Gewährung der Akteneinsicht entsprochen hat und in der Folge der Beschwerdeführer an seinem Feststellungbegehren nicht mehr festgehalten hat. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Begehren des Beschwerdeführers betreffend Teilnahmerechte, Akteneinsicht und Mitteilung des Verfahrensstandes innert 10 Tagen zu behandeln, ist aufgrund einer summarischen Prüfung festzustellen, dass die Beschwerde nach einer Prima-facie-Beurteilung der Aktenlage voraussichtlich gutgeheissen worden wäre. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 19. Januar 2016 zuhanden der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt als Privatkläger in der Strafuntersuchung betreffend die Strafanzeigen der B.____ GmbH, C.____ und D.____ gegen E.____ wegen Urkundenfälschung etc. als Privatkläger konstituiert sowie das Teilnahmerecht an sämtlichen Beweiserhebungen und Akteneinsicht in Form der Zusendung eines elektronischen Datenträgers beantragt. Auf schriftliche Erkundigung des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2016 hin hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 8. Februar 2016 den Eingang der hiervor genannten zwei Schreiben bestätigt und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weitergleitet worden seien. Der Beschwerdeführer hat sich mit Eingabe vom 16. Februar 2016 zuhanden der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft erneut in der obgenannten Strafuntersuchung als Privatkläger konstituiert und seine Anträge hinsichtlich des Teilnahmerechts an sämtlichen Beweiserhebungen und der Gewährung der Akteneinsicht wiederholt. Mit Schreiben vom 23. März 2016 hat der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft ersucht, dem Antrag vom 16. Februar 2016 nachzukommen. Aufgrund der ausgebliebenen Reaktion der Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführer diese mit Schreiben vom 8. August 2016 erneut ersucht, dem Antrag um Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen und um Gewährung der Akteneinsicht nachzukommen. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 29. August 2016 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht erhoben. Vor deren Erhebung darf vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er sich zuvor an die seiner Ansicht nach säumige Strafbehörde wendet und dort sein Anliegen vorbringt (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1602). Diese Voraussetzung hat der Beschwerdeführer in casu durch seine Eingaben vom 16. Februar 2016, 23. März 2016 und 8. August 2016 bei der Staatsanwaltschaft erfüllt. Andererseits hat die für das jeweilige Verfahrensstadium zuständige Verfahrensleitung gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern. Dieser Obliegenheit ist die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht nachgekommen. Den Begehren des Beschwerdeführers um Akteneinsicht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Teilnahme am Beweisverfahren ist die Staatsanwaltschaft erst am 15. September 2016 mit Zustellung der Verfahrensakten auf einem elektronischen Datenträger teilweise nachgekommen, wobei sie zusätzlich ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer „[d]ie in der mit diesem Verfahren zusammenhängenden Sache beantragten Akten […] in den nächsten Tagen zugestellt [erhalte]“. Der Beschwerdeinstanz erschliesst sich nicht, weshalb das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers derart lange hinausgezögert worden ist. Seit dem letzten Begehren vom 8. August 2016 – dem offensichtlich keine rechtlichen Einschränkungen gemäss Art. 108 StPO entgegenstehen – bis zur Zustellung der Verfahrensakten auf einem elektronischen Datenträger am 15. September 2016 bzw. der Zustellung der Akten des Verfahrens MU2____ mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. Oktober 2016 ist wiederholt eine unverhältnismässig lange Zeit vergangen. Die Staatsanwaltschaft hat sodann sowohl in der Stellungnahme vom 16. September 2016 als auch im Schreiben an den Beschwerdeführer vom 15. September 2016 die Verzögerung eingeräumt. 2.3 Zusammenfassend ist hinsichtlich des Rechtsbegehrens, es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung begangen hat, nach dem Verursacherprinzip und bezüglich des Rechtsbegehrens, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Begehren des Beschwerdeführers betreffend Teilnahmerechte, Akteneinsicht und Mitteilung des Verfahrensstandes innert 10 Tagen zu behandeln, aufgrund einer Primafacie-Beurteilung der Aktenlage festzustellen, dass die Beschwerde voraussichtlich gutgeheissen worden wäre. Infolgedessen sind die ordentlichen als auch die ausserordentlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Gemäss diesen Erwägungen gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--) wie bereits dargelegt zu Lasten des Staates. Des Weiteren ist dem Beschwerdeführer, ebenfalls zu Lasten des Staates, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf die Einreichung einer Honorarnote verzichtet und beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erachtet das Kantonsgericht gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen) plus 8 % Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 40.--, gesamthaft also Fr. 540.--, als angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf das Beschwerdeverfahren wird, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist, nicht eingetreten.
2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 550.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--) gehen zu Lasten des Staates.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 540.-- (inkl. Auslagen und Fr. 40.-- Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates zugesprochen.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.
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