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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.10.2016 470 16 180

4 ottobre 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,598 parole·~13 min·6

Riassunto

Strafprozessrecht Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. Oktober 2016 (470 16 180) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. Juli 2016

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete mit Eingabe vom 23. April 2015 (recte: 2016) Strafanzeige und Strafantrag gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen übler Nachrede, Verleumdung, Nötigung, Urkundenfälschung, übler Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten und Betrugs.

B. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 räumte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) dem Anzeigeerstatter die Möglichkeit ein, seine Strafanzeige bis spätestens 30. Mai 2016 zu substanziieren und insbesondere zu schildern, inwieweit dem Beschuldigten welche mutmasslich strafbaren Handlungen vorgeworfen würden.

C. Mit Schreiben vom 29. Mai 2016 reichte der Anzeigeerstatter seine Strafanzeige in unveränderter Form erneut ein. Ergänzend führte er im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe unerlaubterweise, ohne einen Auftrag seitens des Anzeigeerstatters, Dokumente rechtswidrig entgegengenommen. Dadurch seien eine Rufschädigung und ein finanzieller Schaden zu Lasten des Anzeigeerstatters entstanden. Ferner habe dadurch eine Frist nicht eingehalten werden können.

D. Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 entschied die Staatsanwaltschaft, das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen.

Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

E. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Juli 2016, der Schweizerischen Post übergeben am 1. August 2016, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung. Zudem begehrte der Beschwerdeführer die Staatshaftung des Kantons Basel-Landschaft, die Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie eine Wiedergutmachung und Genugtuung.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 4. August 2016 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten vorläufig zur Kenntnisnahme unterbreitet. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO im Betrag von Fr. 500.-- bis zum 15. August 2016 zu bezahlen. Zudem wurde festgehalten, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eintritt, sollte die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht bezahlt werden.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. August 2016 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und die Beschwerde mit Frist bis zum 5. September 2016 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und dem Beschuldigten zur fakultativen Stellungnahme unterbreitet.

H. In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde vollumfänglich unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.

I. Mit Verfügung vom 7. September 2016 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht hat. Überdies wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

J. Eine nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. September 2016, der Schweizerischen Post zuhanden des Kantonsgerichts übergeben am 19. September 2016, wurde mit Verfügung vom 20. September 2016 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen

1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 118 N 4 ff.). Indem der Beschwerdeführer als Geschädigter einen Strafantrag gestellt hat, hat er sich als Privatkläger konstituiert, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2016 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Die Verfügung vom 12. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2016 zugestellt, womit die Rechtsmittelfrist am 22. Juli 2016 zu laufen begann, am Sonntag, 31. Juli 2016 endete und sich aufgrund des bundesrechtlichen Feiertags am 1. August 2016 (Bundesfeiertag) bis zum http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. August 2016 verlängerte (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Eingabe vom 30. Juli 2016, der Schweizerischen Post zuhanden des Kantonsgerichts übergeben am 1. August 2016, ist somit innert der massgeblichen Frist erfolgt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

Was die Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers zur Staatshaftung des Kantons Basel-Landschaft sowie zur Wiedergutmachung und Genugtuung anbelangt, so ist auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten. Die Staatshaftung, d.h. das Einstehenmüssen des Staats – des Bundes, des Kantons, der Gemeinde – für Schäden, die durch das Handeln seiner Bediensteten Dritten zugefügt werden (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 61 Rz. 4), kann nicht im Rahmen eines strafprozessualen Verfahrens geltend gemacht werden. Sofern der Beschwerdeführer begehrt, es sei eine Wiedergutmachung und Genugtuung durch den Beschuldigten auszurichten, verkennt er, dass dieses Vorbringen nicht Gegenstand der Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung ist. Bezüglich des Antrags auf Gewährung des rechtlichen Gehörs gilt Folgendes festzustellen: Soweit sich dieser auf die Teilnahme bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Einvernahme des Beschuldigten bezieht, ist darauf nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Eröffnung einer Untersuchung verzichtet und stattdessen die Nichtanhandnahme verfügt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Zumal das staatsanwaltschaftliche Untersuchungsverfahren nicht eröffnet worden ist und eine Einvernahme des Beschuldigten gar nie stattgefunden hat, hat das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Teilnahme bei Beweiserhebungen und der Befragung des Beschuldigten von vornherein unberücksichtigt zu bleiben (vgl. auch ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 309 N 15 f.; HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 19 ff.). Selbst wenn sich der Antrag stattdessen auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft, die Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen, beziehen würde und darauf grundsätzlich einzutreten wäre, wäre die Rüge abzuweisen, da dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 393 ff. StPO genügend Nachachtung verschafft wird (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 21).

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen, das vom Anzeigeerstatter aufgegebene Schreiben vom 23. April 2015 (recte: 2016) enthalte überwiegend Ausführungen zu den vom Anzeigeerstatter aufgezählten Strafbestimmungen. Die in der besagten Eingabe enthaltenen Ausführungen seien überwiegend unklar, nicht substanziiert und würden sich nicht zu den konkreten mutmasslichen Tatzeiten, Tatorten und Tathandlungen äussern. Im beigelegten Formular „Strafantrag-Privatklage“ der Kantonspolizei Bern führe der Anzeigeerstatter unter der Rubrik „Ort“ zwar die Postleitzahl von C.____ und den Begriff „anderswo“ auf, erwähne bei der Tatzeit „offenbar Dezember 2015 - April 2016“, lege jedoch nicht dar, wann und wo sich der von ihm ohne genaue Personalien angegebene B.____ durch welches konkrete Verhalten strafbar gemacht haben soll bzw. inwieweit überhaupt strafrechtlich relevante Handlungen begangen worden sein sollen. Es sei auch nicht ersichtlich, wofür der Anzeigeerstatter vom Beschuldigten Fr. 38‘500.-- Schadenerhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht satz und Fr. 10‘500.-- Genugtuung verlange. Ausserdem sei zu erwähnen, dass die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO den Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 9. Mai 2016 aufgefordert habe, dessen Eingabe zu überarbeiten, worauf dieser ein vom 29. Mai 2016 datiertes Schreiben in dreifacher Ausführung – zusammen mit einer Kopie der Anzeige, dem Formular „Strafantrag-Privatklage“ sowie der Beilage „Die Staatshaftung im Kanton Basel- Landschaft“ – eingereicht habe. Auch gestützt auf die vom Anzeigeerstatter im Schreiben vom 29. Mai 2016 getätigten Angaben gehe kein hinreichend begründeter Tatverdacht hervor, der die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigen würde. Der Anzeigeerstatter habe selber erwähnt, den Beschuldigten nicht zu kennen und daher keine Angaben mehr tätigen zu können. Derselbe sei offensichtlich an der X.____strasse 2, Postfach 000, C.____, anzutreffen und offensichtlich sei sein Vorgesetzter D.____. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen lege der Anzeigeerstatter nicht näher dar und würde lediglich behaupten, derselbe habe ohne Auftrag und ohne Vollmacht gehandelt. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse seien weder die geltend gemachten noch allenfalls andere in Frage kommende Straftatbestände erfüllt, weshalb in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme zu verfügen sei.

2.2 Demgegenüber wiederholt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 30. Juli 2016 im Wesentlichen seine in der Strafanzeige vom 23. April 2015 (recte: 2016) bzw. im ergänzenden Schreiben vom 29. Mai 2016 vorgetragenen Ausführungen. Ferner legt er dar, der Beschuldigte habe am 24. Dezember 2015 widerrechtlich Postsendungen mit Fristen angenommen, obwohl dieser hierzu weder befugt noch bevollmächtigt gewesen noch beauftragt worden sei. Der Beschuldigte habe vom 24. Dezember 2015 bis mindestens April 2016 und länger strafbare Handlungen begangen. Der Beschwerdeführer begehrt sinngemäss und zusammengefasst, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2016 sei aufzuheben und die angezeigten Tathandlungen seien zu untersuchen.

2.3 In ihrer Stellungnahme vom 29. August 2016 beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Zur Begründung führt sie zusammengefasst an, es hätten sich aus dem seitens des Beschwerdeführers eingereichten Schreiben, das er mit einem von ihm ausgefüllten Formular „Strafantrag- Privatklage“ der Kantonspolizei Bern im Doppel eingereicht habe, weder genaue Angaben über Tatzeiten und Tatorte entnehmen lassen noch seien darin die konkreten, dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Tathandlungen aufgeführt gewesen bzw. sei dargelegt worden, wann und wo sich derselbe durch welches konkrete Verhalten strafbar gemacht haben soll. Die Eingabe vom 29. Mai 2016 habe nur pauschale Vorwürfe, aber keine konkreten Ausführungen und Unterlagen enthalten, welche die Behauptungen hinsichtlich der vom Beschuldigten angeblich begangenen Delikte belegen oder einen hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung stützen könnten und die Eröffnung eines Strafverfahrens gerechtfertigt hätten. Ferner habe der Beschwerdeführer auch bezüglich der in der Beschwerde vom 30. Juli 2016 dargelegten Ausführungen keine Unterlagen oder Belege beigefügt, die seine Behauptunhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen hinsichtlich der vom Beschuldigten angeblich begangenen Delikte stützen würden. Auf eine weitere Stellungnahme in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeschreiben vom 30. Juli 2016 gemachten zusätzlichen Angaben zum Sachverhalt sowie zur Staatshaftung werde seitens der Staatsanwaltschaft verzichtet und auf die Begründung in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2016, an welcher uneingeschränkt festgehalten werde, sowie auf die dem Kantonsgericht eingereichten Verfahrensakten verwiesen.

2.4 Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme bezüglich der angezeigten Straftatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Nötigung, der Urkundenfälschung, der üblen Nachrede oder der Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten und des Betrugs zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat.

2.5 Die Anzeige des Beschwerdeführers vom 23. April 2015 (recte: 2016) wurde von der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand genommen, da seine Vorbringen, trotz der erfolgten Zurückweisung zur Überarbeitung gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO, keine Äusserungen zu den konkreten mutmasslichen Tatzeiten, Tatorten und Tathandlungen enthalten hätten, weshalb daraus kein hinreichender Tatverdacht hervorgehe. Die Nichtanhandnahme wegen fehlenden Straftatbestandes oder fehlenden Prozessvoraussetzungen darf nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Zweifel müssen nach dem Grundsatz „in dubio pro duriore“ dazu führen, dass ein Strafverfahren eröffnet wird (ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8 ff.; vgl. auch NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.). Zu den Voraussetzungen für die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO gehört daher die Eindeutigkeit, das heisst, es muss von Anfang an offensichtlich sein, dass ein Straftatbestand nicht erfüllt ist.

Im vorliegenden Fall ist in der Tat nicht einmal ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Tatbestände der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Nötigung, der Urkundenfälschung, der üblen Nachrede oder der Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und des Betrugs erfüllt sein sollen. Der Anzeige vom 23. April 2015 (recte: 2016) und dem ergänzenden Schreiben vom 29. Mai 2016 ist kein strafrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen, der auch nur in den Grundzügen einen Anfangsverdacht für das inkriminierte Verhalten zu begründen vermag. Eine verständlich dargelegte bzw. nachvollziehbare Tathandlung liegt nicht vor. Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten betreffend Tatzeiten und Tatorte lediglich die Angabe „offenbar Dezember 2015 - April 2016“ und die Postleitzahl von C.____ sowie den Begriff „anderswo“ (act. 9) bzw. „24.12.2015 bis mindestens April 2016“ (vgl. S. 3 der Beschwerde vom 30. Juli 2016). Weitere Angaben betreffend Tatzeiten und Tatorte enthalten die Eingaben nicht. Ebenso wenig sind auch nur die geringsten Hinweise für die Erfüllung eines Straftatbestandes ersichtlich. Somit muss von einem offensichtlich nicht erfüllten Tatbestand ausgegangen werden.

2.6 Ferner mangelt es der Anzeige des Beschwerdeführers vom 23. April 2015 (recte: 2016) und dem ergänzenden Schreiben vom 29. Mai 2016 evidentermassen an der nötigen Kohärenz. Es obliegt jedoch dem Anzeigeerstatter, den Sachverhalt der Strafverfolgungsbehörde gegenüber nachvollziehbar darzulegen. Sollten in der Anzeige irgendwelche Delikte geltend gemacht werden, die in den vorstehenden Erörterungen nicht erfasst wurden, ist dies demzufolge nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten.

2.7 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 12. Juli 2016 zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.

3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen, wobei die Gerichtskosten gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 500.-- inklusive Auslagen festzusetzen sind. Diese Kosten werden mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- verrechnet.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten (inkl. Auslagen) von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer geleistete Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- wird mit den Gerichtskosten verrechnet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Daniel Widmer

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