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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. September 2016 (470 16 165) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll, Hardeggerstrasse 5, Postfach 7331, 3001 Bern, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
B.____, Beschuldigter
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juli 2016
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll, erstattete am 9. Juni 2016 Strafanzeige und Strafantrag gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen. B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen. C. Gegen obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll, mit Eingabe vom 18. Juli 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2016 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen, unter Kostenund Entschädigungsfolge. D. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. E. Der Beschuldigte begehrte mit Eingaben vom 30. Juli 2016 und 11. August 2016 sinngemäss, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Erwägungen
1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0; Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250). Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, mithin durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die geschädigte Person ist somit gemäss dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 118 N 4 ff.). Indem der Beschwerdeführer als Geschädigter einen Strafantrag gestellt hat (act. 1 ff.), hat er sich als Privatkläger konstituiert, womit er zur Beschwerde legitimiert ist. Sodann ist den Verfahrensakten nicht zu entnehmen, wann die Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juli 2016 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die Rechtsmittelfrist mit Beschwerde vom 18. Juli 2016 gewahrt wurde. Da auch die übrigen Beschwerdeformalien erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Straftatbestände des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu Recht erfolgt ist.
2.1 Mit Strafanzeige vom 9. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe im Rahmen einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit Gabriela Moser dem Vertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 16. März 2016 eröffnet, dass er von einer Schlichtungsverhandlung im Kanton Basel-Landschaft Audioaufzeichnungen vom Beschwerdeführer gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe davon bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt. Grundsätzlich seien Gerichtsverhandlungen zwar im Sinne von Art. 179 bis und Art. 179 ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) öffentlich. Dies gelte aber nicht für Schlichtungsverhandlungen, die von Gesetzes wegen nicht öffentlich seien. Schlichtungsverhandlungen seien dazu bestimmt, dass die Parteien losgelöst von allfälligen präjudiziellen Konsequenzen Lösungen frei verhandeln könnten und dabei weder an der Schlichtungsverhandlung noch später auf ihre Aussagen behaftet würden. Der Beschuldigte habe sich über diesen elementaren zivilprozessualen Grundsatz hinweggesetzt und heimlich Audioaufzeichnungen gemacht, die er nun offenbar sogar instrumentalisieren wolle. Dieses Verhalten sei strafrechtlich relevant.
2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juli 2016 im Wesentlichen, der vom Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige und seinem Strafantrag geschilderte Sachverhalt erfülle die Straftatbestände von Art. 179 bis und Art. 179 ter
StGB nicht. Im Sinne von Art. 179 bis StGB sei ein Gespräch für denjenigen fremd, welcher an einem solchen nicht als wenigstens geduldeter Zuhörer teilnehme. Da der Beschuldigte gemäss den Akten zumindest in dieser Rolle teilgenommen habe, sei der Tatbestand des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche nicht gegeben. Im Hinblick auf das unbefugte Aufnehmen von Gesprächen gemäss Art. 179 ter StGB legt die Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf BGE 108 IV 162 ff. dar, dass hierbei lediglich zwischen öffentlichen und nichtöffentlichen Gesprächen unterschieden werde, wobei nur letztere, weil dem persönlichen Geheimnisbereich angehörend, geschützt seien. Gemäss Bundesgericht geniesse nicht jedes nichtöffentliche Gespräch strafrechtlichen Schutz. Dies sei vielmehr nur dann der Fall, wenn es sich um Äusserungen im privaten Bereich handle. Ein aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung geführtes Gespräch falle nicht in die Privatsphäre der Gesprächsteilnehmer, da diese durch die Aufnahme nicht in http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer persönlichen Freiheit in der Mitteilung an andere beeinträchtigt seien. Soweit die Ausführung des dienstlichen Auftrags durch die Aufnahme des Gesprächs gestört oder verhindert würde, betreffe dies nur den Schutzbereich der Rechtspflege, welche jedoch nicht durch Art. 179 ter
StGB geschützt werde. Da diese bundesgerichtliche Rechtsprechung zwischenzeitlich nie eine Änderung erfahren habe, sei nach wie vor darauf abzustellen. Demzufolge sei davon auszugehen, dass es sich bei den im Rahmen der fraglichen Schlichtungsverhandlung gemachten Äusserungen nicht um solche im privaten Bereich gehandelt habe. Diese seien im Rahmen eines hängigen (zivilrechtlichen) Verfahrens gemacht worden, womit das Gespräch vom Sitzungsvorsitzenden aus rechtlicher Verpflichtung geführt worden und daher nicht in die Privatsphäre der Gesprächsteilnehmer gefallen sei. Damit seien die in Frage stehenden Äusserungen nicht durch Art. 179 ter StGB geschützt und das Tatbestandsmerkmal des zum privaten Bereich gehörenden Gesprächs nicht gegeben, unabhängig davon, ob die Schlichtungsverhandlung im Sinne des Zivilprozessrechts öffentlich gewesen sei oder nicht. Folglich sei auch der Straftatbestand des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen nicht erfüllt.
2.3 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 18. Juli 2016 vor, die Staatsanwaltschaft habe die in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 5. Juli 2016 dargelegte Auffassung, dass es sich beim Gespräch vor der Schlichtungsbehörde des Kantons Basel- Landschaft nicht um Äusserungen im privaten Bereich gehandelt habe und dieses daher nicht in den Schutzbereich von Art. 179 ter StGB falle, mittels Verweis auf die – nicht einschlägige – bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 108 IV 164 begründet. Vorliegend stehe im Vergleich zur referenzierten höchstrichterlichen Rechtsprechung eine vollkommen andere Ausgangslage zur Debatte. Die Staatsanwaltschaft gehe zu Recht davon aus, dass es sich beim fraglichen Gespräch vor der Schlichtungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft um ein nichtöffentliches Gespräch im Sinne von Art. 179 ter StGB gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft irre dagegen, wenn sie ausführe, das Gespräch vor der Schlichtungsbehörde sei vom Sitzungsvorsitzenden aus rechtlicher Verpflichtung geführt worden und falle daher nicht in die Privatsphäre der Gesprächsteilnehmer. Im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung, zu deren Teilnahme keinerlei rechtliche Verpflichtung seitens der Parteien bestehe, solle grundsätzlich versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zu erzielen; die Parteien sollen sich frei äussern können. Aus diesem Grund sei das Verfahren auch von Gesetzes wegen nicht öffentlich. Die Vertraulichkeit des Verfahrens solle sicherstellen, dass sich die Parteien in einem offenen Gespräch annähern können. Entsprechend dürften die Aussagen der Parteien weder protokolliert noch im späteren Entscheidverfahren verwendet werden. Die staatsanwaltschaftliche Auffassung würde die Bedeutung des zivilprozessualen Instituts der Schlichtungsverhandlung, wo es in aller Regel um private Angelegenheiten der beteiligten Privatpersonen gehe, geradezu aushöhlen. Die Situation sei in keiner Weise vergleichbar mit dem von der Staatsanwaltschaft referenzierten Bundesgerichtsurteil, bei dem sich die Verfahrensleitung auf einen angeblichen strafrechtlichen Schutz ihrer eigenen Privatsphäre habe berufen wollen. Im vorliegenden Fall gehe es offenbar um die privaten Wohn- und Niederlassungsverhältnisse des Beschwerdeführers bzw. seine diesbezüglichen Aussagen. Diese Aussage sei rein privat und geniesse im Rahmen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eines nichtöffentlichen Gesprächs strafrechtlichen Schutz, zumal durch den Beschuldigten explizit mit der Verwendung der geheimen Tonbandaufnahme dieser Aussage gedroht werde. Ein klassischerer Anwendungsfall von Art. 179 ter StGB sei mithin nur schwer vorstellbar.
2.4 In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2016 verweist die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.
2.5 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Dabei ist der Grundsatz "in dubio pro duriore" zu beachten, wonach eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es eindeutig klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 6 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 2). Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände klarerweise nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Mithin darf die Nichtanhandnahme nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann beispielsweise bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen, sondern ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene oder polizeiliche Ermittlungen abzuklären (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 4 f.; ESTHER OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 9; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 310 N 3).
2.6 Was den Straftatbestand des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche anbelangt, so liegt dieser gemäss Art. 179 bis Abs. 1 StGB vor, wenn jemand ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufnimmt. In den Schutzbereich von Art. 179 bis StGB fällt folglich nur das fremde Gespräch. Dies bedingt, dass der Täter nicht, innerhalb einer grösseren Gruppe, zu den von den aktiven Beteiligten mindestens geduldeten Zuhörern gehört (GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, § 12 Rz. 26; ANDREAS DONATSCH, Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 179 bis
N 4). Gemäss den Akten hat der Beschuldigte im vorliegenden Fall an der Vergleichsverhandlung vom 29. Oktober 2014 vor der Schlichtungsbehörde des Kantons Basel-Landschaft teilgehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht nommen, womit der Tatbestand des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche offensichtlich nicht erfüllt ist. Die Staatsanwaltschaft hat diesbezüglich zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt, was vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. Juli 2016 freilich auch nicht gerügt worden ist.
2.7.1 Bezüglich des in der Strafanzeige und im Strafantrag vom 9. Juni 2016 dem Beschuldigten vorgeworfenen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen ist zu konstatieren, dass dieser Straftatbestand gemäss Art. 179 ter Abs. 1 StGB dann vorliegt, wenn jemand als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. Erforderlich ist im Gegensatz zu Art. 179 bis StGB, dass der Täter Gesprächsteilnehmer ist. Vom Schutzbereich von Art. 179 ter StGB umfasst ist nur das nichtöffentliche Gespräch (PETER VON INS/PETER-RENÉ WYDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 179 ter N 3 f.). Ein Gespräch ist dann als nichtöffentlich zu qualifizieren, wenn die Gesprächsteilnehmer in der begründeten Erwartung ein Gespräch führen, dass ein Mithören ohne technische Hilfsmittel nicht möglich ist, wobei sich diese Erwartung einerseits aus dem Ort des Gesprächs und andererseits aus dem Teilnehmerkreis ergeben kann (PETER VON INS/PETER- RENÉ WYDER, a.a.O., Art. 179 bis N 12; STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 179 bis N 4). Massgeblich ist die Intention der beteiligten Parteien. Sie entscheidet in dem Masse für Nichtöffentlichkeit, wie nach den gesamten Umständen anzunehmen ist, dass sie vernünftigerweise nicht davon ausgehen (müssen), dass andere ihre Unterhaltung mithören (GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, a.a.O., § 12 Rz. 24).
2.7.2 Das Vorbringen der Staatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf die angegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung, das Aufnehmen der Schlichtungsverhandlung durch den Beschuldigten erfülle den Tatbestand von Art. 179 ter StGB nicht, da es sich bei den anlässlich der Schlichtungsverhandlung gemachten Äusserungen nicht um solche handle, die den privaten Bereich betreffen, und folglich das Tatbestandsmerkmal des zum privaten Bereich gehörenden Gesprächs nicht gegeben sei, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst gilt es festzustellen, dass der vorliegende Fall massgeblich von der Konstellation abweicht, die dem bundesgerichtlichen Entscheid in BGE 108 IV 161 ff. zugrunde gelegen ist. Während das Bundesgericht im obgenannten Verdikt den Fall von Polizeibeamten beurteilte, die eine Einvernahme durchgeführt hatten und sich strafrechtlich gegen das Aufzeichnen durch die einvernommene Person zur Wehr setzen wollten, geht es in casu um eine Audioaufzeichnung anlässlich einer privatrechtlichen Schlichtungsverhandlung. Gemäss Art. 197 ZPO geht einem zivilprozessualen Entscheidverfahren, unter Vorbehalt der Ausnahmen von Art. 198 ZPO, ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus. Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen (Art. 201 Abs. 1 ZPO). So sieht Art. 205 Abs. 1 ZPO vor, dass die Aussagen der Parteien weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden dürfen. Zur Förderung einer gütlichen Einigung und einer unbeschwerten Aussprache zwischen den Parteien ist die Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 203 Abs. 3 ZPO grundsätzlich nicht öffentlich (vgl. dazu JÖRG HONEGGER, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO (ZPO), 3. Aufl. 2016, Art. 203 N 4). Der Gesetzgeber hat daher mit guten Gründen vorgesehen, dass Schlichtungsverhandlungen ein friedensstiftendes Element zukommen soll und das Verfahren dementsprechend bewusst vertraulich auszugestalten ist. Im Gegensatz zu Gerichtsverhandlungen, welche prinzipiell öffentlich sind (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, a.a.O., Art. 179 bis N 4; ANDREAS DONATSCH, a.a.O., Art. 179 bis N 3), sind Schlichtungsverhandlungen als nichtöffentlich zu qualifizieren. Massgeblich ist vorliegend nicht, ob das Gespräch vom Sitzungsvorsitzenden aus rechtlicher Verpflichtung geführt wurde. Überdies verkennt die Staatsanwaltschaft, wenn sie sich auf die bundesgerichtliche Praxis beruft, dass das obgenannte Bundesgerichtsurteil in der Literatur keinesfalls als einschlägig betrachtet wird, sondern vielmehr als umstritten gilt (vgl. ANDREAS DONATSCH, a.a.O., Art. 179 bis N 3) oder sogar auf explizite Ablehnung gestossen ist (GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, a.a.O., § 12 Rz. 25; MARTIN SCHUBARTH, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 3. Band, 1984, Art. 179 ter N 4b; PETER VON INS/PETER-RENÉ WYDER, a.a.O., Art. 179 bis N 13). Das Kantonsgericht konstatiert, dass es vorliegend entscheidend ist, ob die Parteien nach den gesamten Umständen vernünftigerweise davon ausgehen konnten, dass andere ihre Unterhaltung nicht mithören konnten. Aufgrund der Akten ist nicht zweifelsfrei erstellt, ob das Aufnahmegerät anlässlich der Schlichtungsverhandlung offen einsehbar gewesen ist. Ebenso erhellt gestützt auf die Akten nicht zweifelsfrei, wann der Beschwerdeführer Kenntnis von der Audioaufzeichnung erlangt hat und ob allenfalls eine Antragsfrist verstrichen ist und dementsprechend eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt wäre (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Aufgrund der genannten offenen Fragen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der vom Beschwerdeführer mit Strafanzeige und Strafantrag vom 9. Juni 2016 geschilderte Sachverhalt den Straftatbestand von Art. 179 ter StGB nicht erfüllt.
2.8 Nach den vorstehenden Erörterungen ist somit nicht ausgeschlossen, dass der mit Strafanzeige und Strafantrag vom 9. Juni 2016 angeführte Sachverhalt einen Straftatbestand zu erfüllen vermag. Mithin bestehen durchaus Zweifel, ob ein Straftatbestand vorliegt bzw. ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, weshalb sich der Verzicht auf die Verfahrenseröffnung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" derzeit als nicht gerechtfertigt erweist.
2.9 Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. Juli 2016 aufzuheben, was das Verfahren betreffend des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179 ter
StGB) anbelangt. Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung gut, so kann sie gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 397 Abs. 3 StPO der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen, weshalb im vorliegenden Fall die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, eine Untersuchung zu eröffnen. Von weiteren konkreten Weisungen an die Staatsanwaltschaft wird demgegenüber bewusst abgesehen, da als Grundsatz gilt, dass die Beschwerdeinstanz der vorinstanzlichen Strafbehörde auch bei Gutheissung einer Beschwerde keine Weisungen zu erteilen hat. Folglich haben solcherlei Weihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sungen einen klaren Ausnahmecharakter, da sich die Weisungsbefugnis gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung bzw. der in Art. 4 Abs. 1 StPO statuierten Unabhängigkeit der einzelnen Strafbehörden als durchaus problematisch erweist (PATRICK GUIDON, a.a.O., Art. 397 N 6b und 7).
3.1 Gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates, wobei die Gerichtsgebühr gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 750.-- festzusetzen ist. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls durch den Staat zu tragen sind.
3.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll, für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 40.--, insgesamt somit Fr. 540.--, für angemessen.
Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 5. Juli 2016, lautend:
"1. Das Verfahren wird in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates."
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, bezüglich des Straftatbestandes des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen (Art. 179 ter StGB) eine Untersuchung zu eröffnen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.
3. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Kurt Moll, wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von Fr. 40.--, insgesamt somit Fr. 540.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Daniel Widmer
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