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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.08.2016 470 16 131

9 agosto 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,391 parole·~12 min·9

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens; i.c. hat die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht erlassen; Abweisung.

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. August 2016 (470 16 131) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Daniel Widmer

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 2. Juni 2016

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete am 6. April 2016 Strafanzeige gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung, Nötigung, Ehrverletzung, „Vorspiegelung falscher Tatsachen“, Irreführung der Rechtspflege, Amtsmissbrauch und „Amtspflichtverletzung“. Mit Schreiben vom 7. April 2016 ergänzte A.____ ihre Eingabe vom 6. April 2016 mit zahlreichen Beilagen.

B. Mit Schreiben vom 19. April 2016 räumte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der Anzeigeerstatterin die Möglichkeit ein, ihre Strafanzeige zu substanziieren und insbesondere zu schildern, inwieweit dem Beschuldigten welche mutmasslich strafbaren Handlungen vorgeworfen würden.

C. Mit Schreiben vom 9. Mai 2016 teilte die Anzeigeerstatterin der Staatsanwaltschaft mit, sie habe bereits in der Anzeige vom 6. April 2016 darauf hingewiesen, was der Beschuldigte mit ihr getan habe. Es seien sämtliche Straftatbestände erfüllt worden, dazu brauche es keine weiteren Ausführungen. So sei schon alleine die Tatsache, dass der Beschuldigte die Anzeigeerstatterin weder am Telefon noch per E-Mail angehört oder reagiert habe, ausreichend. Der Beschuldigte habe die Anzeigeerstatterin auflaufen lassen, da er die Vorladung zur Pfändung an diese verschickt und sie schriftlich zur Pfändung aufgefordert habe. Auch würde er sein Amt missbrauchen, um die Anzeigeerstatterin zu diffamieren und vor dem Aufenthaltsraum und der Anmeldung zu nötigen, das Haus zu verlassen. Es sei auch eine Tatsache, dass der Beschuldigte der Anzeigeerstatterin gedroht habe, die Pfändung in E.____ durchführen zu lassen.

D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2016 entschied die Staatsanwaltschaft, das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand zu nehmen.

E. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 15. Juni 2016 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren an die Hand zu nehmen; unter o/e-Kostenfolge.

F. In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2016.

G. Der Beschuldigte beantragte mit Eingabe vom 24. Juni 2016, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten und das Strafverfahren nicht an Hand zu nehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass der Sachverhalt komplett falsch dargestellt wurde.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO an die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und die Unangemessenheit (lit. c). Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben worden ist, kann auf diese eingetreten werden.

2. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Straftatbestände der Drohung, der Nötigung, der Ehrverletzung, der Irreführung der Rechtspflege, des Amtsmissbrauchs sowie der „Amtspflichtverletzung“ und der „Vorspiegelung falscher Tatsachen“ zu Recht erfolgt ist.

2.1 Mit Strafanzeige vom 6. April 2016 und dem ergänzenden Schreiben vom 7. April 2016 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte habe eine Pfändung an der F.____strasse 1__ in D.____ angekündigt, obwohl er gewusst habe, dass die Beschwerdeführerin für die Wohnung an der besagten Adresse über keinen Schlüssel verfüge. Ferner habe er sie im Gang des Pfändungsamtes (recte: des Betreibungsamtes Basel- Landschaft) vor Zeugen diffamiert, in ihrer Ehre verletzt, und, ohne sie anzuhören, aus dem Amt gejagt. Des Weiteren habe sie den Beschuldigten seit dem 4. April 2016 über 6 Mal telefonisch zu erreichen versucht und von diesem auch auf 2 versendete E-Mails keine Antworten erhalten. Folglich habe sie am 6. April 2016 direkt auf dem Pfändungsamt (recte: Betreibungsamt) vorsprechen wollen, was ihr jedoch nicht gelungen sei. Auf dem Pfändungsamt (recte: Betreibungsamt) sei sie nach einer Wartezeit mit dem Beschuldigten in Kontakt gekommen, welcher sie jedoch an C.____ von der Bezirksschreiberei Arlesheim verwiesen habe. Indem der Beschuldigte die Beschwerdeführerin nicht angehört habe, soll er seine Amtspflicht verletzt haben. Schliesslich habe er ihr gedroht, auch an der G.____strasse 2__ in E.____ vorbeizukommen und die Pfändung zu vollziehen, obwohl die Beschwerdeführerin diese Adresse lediglich als zusätzliches Geschäftslokal im Handelsregister habe vermerken lassen; der hauptsächliche Wohn- und Geschäftssitz sei jedoch nach wie vor an der F.____strasse 1__ in D.____.

2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen, aus den von der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige dargelegten Schilderungen seien keine strafbaren Handlungen zu erkennen. Hinsichtlich der Drohung, die der Beschuldigte durch Androhung einer Pfändung ausgesprochen haben soll, sei zu beachten, dass http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Umsetzung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes und damit auch der Vollzug von Pfändungen zu den amtlichen Aufgaben des Beschuldigten als Mitarbeiter der Abteilung Betreibungen der Zivilrechtsverwaltung des Kantons Basel-Landschaft gehören würde. Die Beschwerdeführerin scheine nicht geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Pfändung in D.____ bzw. E.____ nicht erfüllt gewesen seien. Aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin würde vielmehr erhellen, dass sich diese am Prozedere der Ankündigung zu stören scheine sowie daran, dass sie vorgängig nicht in dem von ihr gewünschten Umfang angehört worden sei. In strafrechtlicher Hinsicht erfülle jedoch die Ankündigung einer (berechtigten) Pfändung durch einen dafür zuständigen Kantonsmitarbeiter den Tatbestand der Drohung bereits mangels Rechtswidrigkeit nicht.

Bezüglich des Vorwurfs der Amtspflichtverletzung gelte es festzustellen, dass sich aus dem Umstand, dass der Beschuldigte angeblich E-Mails oder Telefonanrufe der Anzeigeerstatterin nicht beantwortet und sich am Schalter verleugnen lassen haben soll, nicht ansatzweise ein Verdacht auf eine strafbare Handlung ableiten lasse. Das Nicht-Beantworten von Telefonanrufen bzw. E-Mails oder ein unterbliebener persönlicher Empfang auf dem Amt seien keine Straftaten. Eine strafbare Handlung sei in den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen.

Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung, der Ehrverletzung und des Amtsmissbrauchs sei weder der Anzeige vom 6. bzw. 7. April 2016 noch dem Schreiben vom 9. Mai 2016 zu entnehmen - auch nicht exemplarisch -, wodurch bzw. womit der Beschuldigte die Anzeigeerstatterin zum Verlassen des Betreibungsamtes „genötigt“ haben soll, welche konkreten ehrverletzenden Äusserungen die Anzeigeerstatterin ihm vorwirft und inwiefern der Beschuldigte sein Amt missbraucht haben soll, um sie zu diffamieren. Die Anzeigeerstatterin habe - trotz Aufforderung zur Konkretisierung - die entsprechenden Vorwürfe nicht konkretisiert. Hinweise auf konkrete strafbare Handlungen, welche die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens rechtfertigen würden, seien den Vorbringen der Anzeigeerstatterin nicht zu entnehmen. In dieser Form würden die Eingaben der Anzeigeerstatterin den Anforderungen an eine Strafanzeige nicht genügen. Da aus ihren Eingaben kein Verdacht auf konkrete strafbare Handlungen hervorgehe, sei gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahme zu verfügen.

Bezüglich des Vorwurfs der Vorspiegelung falscher Tatsachen und Irreführung der Rechtspflege sei zu konstatieren, dass - ungeachtet der Tatsache, dass der Tatbestand der „Vorspiegelung falscher Tatsachen“ dem Schweizerischen Strafgesetzbuch in dieser Form fremd sei - keiner Eingabe der Anzeigeerstatterin eine Schilderung zu entnehmen sei, die sich irgendwie mit diesem Vorwurf in Verbindung bringen oder unter den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB) subsumieren lassen würde. Folglich habe auch diesbezüglich eine Nichtanhandnahme zu ergehen.

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Demgegenüber wiederholt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Juni 2016 im Wesentlichen ihre in der Strafanzeige vom 6. April 2016 bzw. im ergänzenden Schreiben vom 7. April 2016 sowie in der Eingabe vom 9. Mai 2016 vorgetragenen Ausführungen. Es sei eine Tatsache, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin genötigt habe, das Betreibungsamt zu verlassen. Zudem habe er die Beschwerdeführerin vorgeladen, im Wissen, dass an der F.____strasse 1__ in D.____ keine Pfändung durchgeführt werden könne. Sämtliche Anrufe und E-Mails seien seinerseits auch nicht beantwortet worden. Stattdessen habe er die Beschwerdeführerin einfach beleidigt und genötigt.

2.4 In ihrer Stellungnahme vom 20. Juni 2016 verweist die Staatsanwaltschaft auf die Ausführungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung.

2.5 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Weil eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. Eine Nichtanhandnahme wegen Fehlens eines Straftatbestands oder fehlender Prozessvoraussetzungen darf somit nur dann verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zu beurteilende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310 N 8 f.; LANDSHUT/BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 1 ff.).

2.6.1 Bezüglich der in der Strafanzeige vom 6. April 2016 bzw. im ergänzenden Schreiben vom 7. April 2016 dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung stellt das Kantonsgericht fest, dass eine Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB dann vorliegt, wenn jemand durch schwere Drohung tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Dabei wird dem Opfer ein schwerer Nachteil in Aussicht gestellt, wobei der Täter zum Ausdruck bringt, dass die Zufügung des angedrohten Übels von seinem Willen abhängig ist (DONATSCH, Kommentar StGB, 19. Aufl. 2013, Art. 180 N 1 f.). Das angedrohte Übel muss eine strafbare oder andere rechtswidrige Handlung sein. Die Androhung eines gesetzlich geregelten oder vertraglich erlaubten Vorgangs stellt demgegenüber keine strafbare oder rechtswidrige Handlung dar (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 180 N 25). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte - in seiner Funktion als Mitarbeitender der Abteilung Betreibungen der Zivilrechtsverwaltung des Kantons http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Basel-Landschaft - auch zuständig für den Vollzug von Pfändungen. Anzeichen, wonach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ankündigung einer Pfändung in D.____ bzw. E.____ nicht erfüllt gewesen seien, sind weder durch die Beschwerdeführerin konkret dargetan noch sonst wie erkennbar. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer Drohung gemäss Art. 180 StGB liegt klarerweise nicht vor. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens erweist sich insoweit aufgrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO als rechtens.

2.6.2 Ausserdem wirft die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten vor, er habe seine Amtspflicht verletzt, indem er angeblich E-Mails oder Telefonanrufe der Anzeigeerstatterin nicht beantwortet und sich am Schalter verleugnen lassen habe. Der Beschuldigte hat durch dieses Verhalten offensichtlich keine Straftaten begangen. Der Staatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass zum einen das Nicht-Beantworten von Telefonanrufen oder E-Mails und zum andern ein unterbliebener persönlicher Empfang auf dem Amt keine Straftaten sind. In casu kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin keine strafrechtlich ausschlaggebende Tathandlung entnommen werden. Die Nichtanhandnahme ist in diesem Punkt somit zu Recht erfolgt.

2.6.3 Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschuldigte habe sie beleidigt, als sie beim Betreibungsamt in Liestal vorgesprochen habe. Da sich der Beschuldigte dadurch strafbar gemacht habe, erweise sich die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft als unrichtig. Die Beschwerdeführerin legt indessen nicht einmal ansatzweise dar, durch welche konkrete Aussage oder Verhaltensweise sie durch den Beschuldigten in ihrer Ehre verletzt worden sein soll. Da damit zum vornherein keine Anhaltspunkte für einen hinreichenden Verdacht der Verübung eines Ehrverletzungsdelikts durch den Beschuldigten bestehen, hat die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich zu Recht eine Nichtanhandnahme verfügt.

2.6.4 Was den Straftatbestand der Nötigung anbelangt, so liegt dieser gemäss Art. 181 StGB vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung in seiner Handlungsfähigkeit genötigt wird, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Aus sämtlichen Eingaben der Beschwerdeführerin lassen sich keine objektiven Hinweise entnehmen, inwiefern der Beschuldigte die Beschwerdeführerin mittels Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch eine andere Beschränkung in ihrer Handlungsfähigkeit zum Verlassen des Betreibungsamtes genötigt haben soll. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer Nötigung gemäss Art. 181 StGB liegt offenkundig nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt hat.

2.6.5 Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB (Amtsmissbrauch) liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn der Amtsträger die Machtbefugnisse, die ihm durch das Amt verliehen wurden, unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf eine andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Aufl. 2013, Art. 312 N 7 f.). Hinweise auf konkrete Handlungen des Beschuldigten, die einen Verdacht auf Amtsmissbrauch begründen würden, gehen jedoch aus den Eingaben der Beschwerdeführerin in keiner Weise hervor. Die Nichtanhandnahme ist somit auch in diesem Punkt zu Recht erfolgt.

2.7 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. Juni 2016 zu Recht erlassen hat. Die Beschwerde erweist sich somit als vollumfänglich unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- und Auslagen von pauschal Fr. 50.--) der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 1 GebT).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total Fr. 550.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--) werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Daniel Widmer

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