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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 02.08.2016 470 16 114

2 agosto 2016·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,185 parole·~6 min·6

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens; i.c. hat die Staatsanwaltschaft entgegen der Vorschrift von Art. 429 Abs. 2 StPO das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs der Beschwerdeführer nicht von Amtes wegen abgeklärt; Beschwerdegutheissung.

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. August 2016 (470 16 114) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiberin i.V. Giovanna Basile

Parteien A._____ und B._____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

C._____ und D._____, Geschädigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 20. Mai 2016 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 25. März 2015 reichten C._____ und D._____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen Unbekannt und/oder A._____ und B. _____ Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Drohung ein.

B. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Mai 2016 bestimmte die Staatsanwaltschaft Folgendes: „1. Das Verfahren wird in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an Hand genommen. 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates.“

C. Gegen diese Verfügung erhoben A. _____ und B. _____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 30. Mai 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit dem Antrag, es sei in der angefochtenen Verfügung richtigzustellen, dass sie (zeitweise) einen Verteidiger gehabt hätten, und es seien ihnen die durch den Beizug dieses Rechtsbeistandes entstandenen Kosten zu ersetzen. Zur Begründung führten sie hauptsächlich aus, die Ehegatten C. _____ und D. _____ hätten sie mutwillig verschiedenster Vergehen beschuldigt. Deshalb hätten sie entsprechend Art. 129 StPO sowie auch auf Anraten der Staatsanwaltschaft Advokat E._____ als Verteidiger beauftragt. Dieser sei während einer gewissen Zeit des Verfahrens für sie tätig gewesen. Da ihr Verteidiger auf der streitgegenständlichen Verfügung somit unrichtigerweise nicht aufgeführt worden sei, sei diese entsprechend richtigzustellen. Weil sie einen Rechtsbeistand beigezogen hätten, seien ihnen zudem die dadurch erwachsenen Kosten zu ersetzen.

D. Die Staatsanwaltschaft begehrte mit Eingabe vom 10. Juni 2016, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Diesen Antrag begründete sie zusammenfassend damit, dass der Grund für die fehlende Nennung des Verteidigers in der angefochtenen Verfügung darin liege, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung nicht mehr anwaltlich vertreten gewesen seien. In dieser Verfügung sei über eine allfällige Entschädigungsforderung im Zusammenhang mit der Nichtanhandnahme des Verfahrens noch nicht entschieden worden. Demzufolge stehe es den Beschwerdeführern nach wie vor frei, einen solchen Entschädigungsanspruch geltend zu machen, über welchen in einem separaten Entscheid befunden würde. Weil die Beschwerdeführer ihre Entschädigungsforderung noch einreichen könnten, seien sie durch die streitgegenständliche Verfügung nicht beschwert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

E. Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2016 beantragten C. _____ und D. _____ (nachfolgend: Geschädigte) sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Sie machten im Wesentlichen geltend, Advokat E._____ habe die Beschwerdeführer in einem anderen Verfahren (1._____) vertreten, und eben nicht in jenem, das mit der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung erledigt worden sei (2._____), weshalb die Letztere als richtig erscheine.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1. Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien innert 10 Tagen Beschwerde erheben (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Da Gegenstand der Beschwerde einzig die Ausrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 356.40 und damit von weniger als Fr. 5'000.-- ist, ist der Präsident der Abteilung Strafrecht zu deren Beurteilung zuständig (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. Art. 61 lit. c StPO). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen und zu begründen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2. Nachfolgend wird untersucht, ob in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs der Beschwerdeführer für den Beizug eines Anwalts hätte geprüft werden müssen.

2.1 Aufgrund der Verweisung in Art. 310 Abs. 2 StPO kommt Art. 429 StPO auch bei einer Nichtanhandnahme zur Anwendung (BGE 139 IV 241 E. 1 S. 242). Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Auf den Entschädigungsanspruch kann durch explizite Kundgabe verzichtet werden. Ein passives Verhalten kann einem Verzicht gleichgesetzt werden, wenn die beschuldigte Person trotz ausdrücklicher Aufforderung der Strafbehörde zur Bezifferung und zum Belegen eines Entschädigungsanspruchs es unterlässt dieser nachzukommen, obwohl sie hierzu in der Lage gewesen wäre (WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 429 N 31b ff. StPO). Ist die beschuldigte Person dagegen nicht angehalten worden, einen Entschädigungsanspruch zu beziffern und zu belegen, kann kein Verzicht der beschuldigten Person auf die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs angenommen werden (zum Ganzen: BGer. 6B_1172/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2).

2.2 In casu hat die Staatsanwaltschaft gemäss den vorliegenden Akten entgegen der Vorschrift von Art. 429 Abs. 2 StPO das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs der Beschwerdeführer nicht von Amtes wegen abgeklärt. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung nicht mehr anwaltlich vertreten waren, gleichwohl hätte die Staatsanwaltschaft einen allfälligen Entschädigungsanspruch von Amtes wegen prüfen müssen. Denn da Advokat E._____ mit Schreiben vom 30. September bzw. 2. Oktober 2015 der Staatsanwaltschaft die Niederlegung seines Mandats mitgeteilt hatte, hat die Staatsanwaltschaft gewusst, dass die Beschwerdeführer zumindest für eine gewisse Zeitdauer Advokat E._____ mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt gehabt haben. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer auch nicht ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Entschähttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht digungsanspruchs verzichtet. Unter den dargelegten Umständen verletzt die von der Staatsanwaltschaft unterlassene Abklärung eines Entschädigungsanspruchs der Beschwerdeführer die Vorschrift von Art. 429 Abs. 2 StPO. Demnach ist in grundsätzlicher Gutheissung der Beschwerde die Angelegenheit zur Prüfung und Beurteilung des Entschädigungsanspruchs der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (BGer. 6B_1172/2015 vom 8. Februar 2016 E. 3).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--, somit total Fr. 750.--, auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 13 Abs. 2 GebT). Weil die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keinen Anwalt beigezogen haben, ist ihnen keine Parteientschädigung auszurichten. Ausserdem steht den Geschädigten kein Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu, da sie mit ihrem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht durchdringen und in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2016 keinen Kostenantrag stellen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. In grundsätzlicher Gutheissung der Beschwerde wird die Angelegenheit zur Prüfung und Beurteilung des Entschädigungsbegehrens der Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- sowie Auslagen von pauschal Fr. 50.--, somit total Fr. 750.--, werden auf die Staatskasse genommen.

3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Giovanna Basile

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