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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 18.05.2015 470 15 75

18 maggio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,236 parole·~11 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung; i.c. ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass sich aus dem als erstellt zu erachteten Sachverhalt keinerlei strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Beschuldigten ableiten lässt; Abweisung.

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Mai 2015 (470 15 75) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber Fabian Odermatt

Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Biedermann, Wiesenstrasse 1, Postfach 530, 4902 Langenthal, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder, Pfrundhausweg 4, 4710 Balsthal, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015

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A. Mit Verfügung vom 23. März 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen Diebstahls zum Nachteil von A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein (Ziff. 1 der Einstellungsverfügung). Ferner wurden die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt (Ziff. 2 der Einstellungsverfügung) und dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 899.10 zugesprochen (Ziff. 3 der Einstellungsverfügung). Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.

B. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 7. April 2015 gegen genannte Einstellungsverfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), Beschwerde und beantragte, es sei die Einstellungsverfügung vom 23. März 2015 aufzuheben; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C. Die Staatsanwaltschaft beantragte demgegenüber mit Stellungnahme vom 10. April 2015, es sei die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. April 2015 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen

1. Formelles

1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO können die Parteien Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen wurden, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich auch aus Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, wonach gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden kann. Mit der Beschwerde können sämtliche im Dispositiv geregelten Punkte der Einstellungsverfügung angefochten werden (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 322 N 5). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. März 2015 ist daher der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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schwerde zugänglich. Die angefochtene Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 26. März 2015 zugestellt. Die Beschwerde vom 7. April 2014, die an diesem Tag auch bei der Post zum Versand aufgegeben wurde, ist damit rechtzeitig innert der 10-tägigen Frist erfolgt.

1.2. Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten Strafantrag gestellt und sich so als Privatkläger konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Er gilt damit als Partei im vorliegenden Strafverfahren und ist demzufolge auch zur Erhebung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung legitimiert.

1.3. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Die formellen Voraussetzungen sind damit erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Materielles

2.1. Die genannte Einstellungsverfügung begründet die Staatsanwaltschaft damit, dass aus den Verfahrensakten hervorgehe, dass der vom Beschwerdeführer bei der Polizei des Kantons Solothurn beanzeigte Sachverhalt keinerlei strafrechtlich relevantes Verhalten beinhalte. Der Tatbestand des Diebstahls sei somit nicht erfüllt.

2.2. Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. April 2015 die Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe den massgeblichen Sachverhalt nicht umfassend erhoben. Die ungenügende Erhebung aller Sachverhaltsfragen führe schliesslich dazu, dass die Staatsanwaltschaft fälschlicherweise von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit – nämlich einer Verwechslung der Rolliermaschine Nr. XX mit der Nr. YY – anstatt von einem strafrechtlich relevanten Verhalten ausginge. Des Weiteren sei offensichtlich, dass verschiedene „Players“ in dieser Branche versuchten zu vertuschen, dass aus dem Atelier des verstorbenen †C.____ die vom Beschwerdeführer im Oktober 2012 gekaufte Rolliermaschine Marke D.____, Sachnummer YY, gestohlen und via die E.____sarl und die F.____ SA letztlich an die G.____ weiterveräussert worden sei. Drahtzieherin dieses Diebstahls sei vermutlich die Firma H.____ AG resp. deren Verwaltungsratspräsident, B.____. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Die Staatsanwaltschaft begründe in der angefochtenen Einstellungsverfügung mit keinem Satz, weshalb im vorliegenden Fall kein strafrechtlich relevantes Verhalten, sondern eine zivilrechtliche Angelegenheit vorliege. Damit verstosse sie gegen ihre Begründungspflicht. Dementsprechend sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2015 aufzuheben, der massgebliche Sachverhalt umfassend abzuklären und gegebenenfalls seien weitere Beweismittel zu erheben.

2.3. Mit Stellungnahme vom 10. April 2015 führt die Staatsanwaltschaft aus, dass der inzwischen verstorbene †C.____ offensichtlich mehrfach rechtsgeschäftlich über die Rolliermaschine, Nr. YY, der Marke D.____ verfügt habe. Eine daraus resultierende Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung des Verkäufers gegenüber dem Beschwerdeführer sowie die aus der Vertragsverletzung hervorgehenden irregulären Besitzverhältnisse stellten jedoch eine rein zivilrechtlich zu klärende Problematik dar. Wäre die Rolliermaschine Nr. YY tatsächlich aus dem Atelier von †C.____ entwendet worden, hätte dieser spätestens anlässlich der Bestandesaufnahme vom 22. März 2013 in den Räumlichkeiten der Firma H.____ AG Kenntnis vom angeblichen Diebstahl erhalten und entsprechende Schritte in die Wege leiten können. Schliesslich wird angemerkt, dass sich eine ausführlichere Begründung in der Einstellungsverfügung vom 23. März aufgrund der bereits erlassenen Verfügungen über Beweisanträge vom 11. Februar 2015 und 23. März 2015 sowie mangels Vorliegens von fraglichen Punkten, die einer einlässlichen Auseinandersetzung bedurft hätten, erübrigt habe.

2.4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

Unter Einstellung im Sinne von Art. 319 ff. StPO versteht man die Verfügung, mit welcher die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung das Strafverfahren ohne weitergehende Strafverfolgungsmassnahmen definitiv beendet (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 1). Dieser Entscheid wird in die Hände der Staatsanwaltschaft gelegt. Damit haben abgesehen von den Beschwerdemöglichkeiten gegen die Einstellungsverfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO) und der Prüfung der Anklage durch das angerufene Gericht (Art. 329 StPO) keine anderen Behörden über Einstellung und Anklageerhebung zu befinden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1272). Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

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allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013, N 1251; BGer 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011, E. 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, was bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186, E. 4.1; BGE 138 IV 86, E. 4.1; je mit Hinweisen).

Schliesslich besagt der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären haben (Abs. 1). Die belastenden und die entlastenden Umstände sind mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Abs. 2).

2.5. Vorneweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit dem inzwischen verstorbenen †C.____ einen Kaufvertrags über eine Rolliermaschine, Typ D.____, Nr. YY, zu einem Verkaufspreis von Fr. 1‘500.-- abgeschlossen hat (act. 37). Der Beschwerdeführer ist allerdings nicht der Einzige, mit dem der zwischenzeitlich Verstorbene über genannte Maschine rechtsgeschäftlich verfügt hat; so findet sich in den Akten etwa ein von †C.____ unterschriebener Lieferschein vom 15. März 2013 über die beiden „Roulier-Maschinen, D.____“ zu Gunsten der Firma I.____AG (act. 31.). Bei der Firma I.____AG handelt es sich, wie die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 10. April 2015 richtigerweise festgehalten hat, um ein an die Firma H.____ AG faktisch angeschlossenes Unternehmen, wobei der Beschuldigte in beiden Firmen als Verwaltungsratspräsident fungiert. Dass die beiden Firmen zusammengehören, ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Dezember 2012, wonach die beiden Firmen gemeinsame Arbeiten durchführten und zusammen dieselbe Werkstätte benutzten; insbesondere kauften sie auch zusammen Maschinen (act. 81). Dementsprechend kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, soweit er aus der Beteiligung der beiden letztgenannten Firmen am Kauf der Rolliermaschine, Nr. YY, irgendwelche „Unstimmigkeiten“ ableitet. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, es könne nicht ohne Weiteres auf den Lieferschein vom 15. März 2013 als Beweis für einen rechtmässigen Erwerb der Rolliermaschine, Nr. YY, http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-186%3Ade&number_of_ranks=0#page186

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durch den Beschuldigten abgestellt werden, da auf dem Lieferschein die beiden Sachnummern der Maschinen (Nr. YY sowie Nr. ZZ) erst nachträglich und mit einer anderen Handschrift angebracht worden seien. Es mag nach Ansicht des Kantonsgerichts durchaus möglich sein, dass die beiden Sachnummern mit einer anderen Handschrift und damit mutmasslich erst nachträglich vermerkt worden sind; ob diese angeblich nachträgliche Anpassung, wie vom Beschuldigten im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2014 behauptet, von †C.____ selbst vorgenommen worden ist (act. 71), kann letztlich offen bleiben. Der Beschwerdeführer verkennt nämlich, dass die streitbetroffene Rolliermaschine auf dem Lieferschein vom 15. März 2013 nicht nur mit der „Nr. YY“, sondern ebenso mit der „Nr. XX“ bezeichnet worden ist. In der von †C.____ am 22. März 2013 unterschriebenen Bestandesaufnahme ist sodann eindeutig vermerkt, dass es sich bei der als „Nr. XX“ respektive als „Nr. YY“ gekennzeichneten Maschine um ein und denselben Gegenstand handelt (act. 49). Das Kantonsgericht erachtet dementsprechend die Depositionen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2014 als glaubhaft, dass es sich bei der „Nr. XX“ um nichts anderes als die interne Nummer der Maschine „Nr. YY“ handelt (act. 71 f.). Schliesslich findet sich ein Vermerk betreffend die an den Beschuldigten verkauften Maschine „Nr. XX“ auch im Quittungs- und Lieferschein-Buch des verstorbenen †C.____, was ebenfalls dafür spricht, dass der Beschuldigte von Letzterem die genannte Maschine mit der „Nr. XX“ beziehungsweise „Nr. YY“ erworben hat. Damit ist erstellt, dass †C.____ sowohl mit dem Beschwerdeführer als auch mit dem Beschuldigten über dieselbe Maschine, Nr. XX, einen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Klarerweise nicht gefolgt werden kann demzufolge dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft diesbezüglich fälschlicherweise von einer Verwechslung zweier verschiedener Maschinen ausgehe. Bleibt noch anzumerken, dass ein Verkauf desselben Gegenstands an mehrere Personen, ein so genannter Mehrfachverkauf, zivilrechtlich ohne Weiteres zulässig ist. Die Beantwortung der Frage, wer nun ein besseres Recht an der genannten Maschine für sich ableiten kann, ist in einem allfällig noch zu führenden Zivilprozess zu klären. Folglich ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass der vorliegende Sachverhalt keine strafrechtliche, sondern eine rein zivilrechtlich zu klärende Problematik darstellt.

2.6. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass auch im Übrigen keinerlei Umstände ersichtlich sind, welche auf ein mutmasslich strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten schliessen liessen. Wäre die Rolliermaschine, Nr. XX, nämlich, wie vom Beschwerdeführer behauptet, vom Beschuldigten aus der Werkstatt von †C.____ entwendet worden, so hätte Letztgenannter spätestens anlässlich der in seinem Beisein durchgeführten http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Bestandsaufnahme vom 22. März 2013 in den Räumlichkeiten der Firma H.____ AG Kenntnis vom Diebstahl erlangen und entsprechende Vorkehrungen treffen können. Stattdessen aber unterzeichnete †C.____ die in diesem Rahmen angefertigte Auflistung all der von ihm an die Firma H.____ AG resp. I.____AG veräusserten Gegenstände, inklusive der genannten Rolliermaschine Nr. XX, und bekräftigte insofern erneut die Zustimmung zum vorangegangenen Verkauf. Bleibt noch beizufügen, dass sich auch aus den in der Folge getätigten Weiterverkäufen der Maschine an die Firmen „J.____ SA“ sowie „K.____ SA“ (act. 25 ff.) – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keinerlei strafbares Handeln seitens des Beschuldigten entnehmen lässt. Im Übrigen ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass keine zusätzlichen konkreten Untersuchungshandlungen ersichtlich sind, die der weiteren Ermittlung dienlich sein könnten. Die Staatsanwaltschaft geht folglich zu Recht davon aus, sämtliche mögliche Beweise erhoben und entsprechend gewürdigt zu haben.

2.7. Zusammenfassend ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass sich aus dem als erstellt zu erachteten Sachverhalt keinerlei strafrechtlich relevantes Verhalten seitens des Beschuldigten ableiten lässt.

2.8. Somit ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO die vollständige Einstellung des Verfahrens zu Recht verfügt hat, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist.

3. Kosten

Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 750.-- festgesetzt. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und somit im Beschwerdeverfahren unterlegen ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von total Fr. 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--) in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

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Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 800.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 750.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--) werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Fabian Odermatt

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