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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 26.05.2015 470 15 65 (470 2015 65)

26 maggio 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·983 parole·~5 min·1

Riassunto

Entschädigung

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. Mai 2015 (470 15 65) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Einstellung des Verfahrens; Beschwerde gegen Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft; Legitimation Vertreter

Besetzung Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas

Parteien A.___, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2015

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A. Mit Verfügung vom 3. November 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren gegen B.____ betreffend einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO ein. Sie bestimmte, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates gingen und über die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO in einer separaten Verfügung entschieden werde. Im Weiteren setzte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der beschuldigten Person Frist bis zum 18. November 2014, innert welcher sie den Anspruch für ihr Verfahren zu beziffern und zu begründen habe. Mit Schreiben vom 14. November 2014 beantragte der Verteidiger von B.____, Advokat A.____, es sei ihm die im eingestellten Strafverfahren eingereichte Honorarnote in der Höhe von CHF 5‘925.30 zu bewilligen, wobei der Aufwand je hälftig auf das Strafverfahren und das Privatklageverfahren oder eventualiter zu 2/3 auf das Strafverfahren und zu 1/3 auf das Privatklageverfahren zu verteilen sei. Mit Entschädigungsverfügung vom 12. März 2015 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Advokat A.____ gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine reduzierte Entschädigung von CHF 3‘909.40 zu. Auf die Begründung dieses Entscheids wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Mit Eingabe vom 27. März 2015 erhob Advokat A.____ gegen diese Entschädigungsverfügung Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. März 2015 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5‘925.30 zuzusprechen, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

C. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, die Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

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Erwägungen

I. Formelles Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Sie ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Der Beschwerdeführer erhielt die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 17. März 2015. Die Beschwerde vom 27. März 2015 wurde demnach innert Frist eingereicht und sie erweist sich als genügend begründet. Gemäss Art. 395 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 61 lit. c StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für Beschwerden betreffend die wirtschaftlichen Nebenfolgen von Entscheiden zuständig, sofern der strittige Betrag CHF 5‘000.00 nicht übersteigt. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, ihm sei eine Parteientschädigung von CHF 5‘925.30 anstatt der von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zugesprochenen CHF 3‘909.40 zu entrichten. Der noch strittige Betrag beträgt somit CHF 2‘015.90. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz liegt folglich vor.

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Partei oder einer anderen verfahrensbeteiligten Person zur Beschwerdeführung voraus, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Eine Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 101 N 233). Nicht beschwerdelegitimiert ist der indirekt, mittelbar oder bloss wirtschaftlich Betroffene (BGE 122 II 130 E. 2b). Nach Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei Einstellung des Verfahrens Anspruch auf Ersatz des während des gesamten Verfahrens erlittenen Schadens. Ihr steht nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu. Darunter fallen primär die Aufwendungen des Beschuldigten für die Kosten der frei gewählten Verteidigung (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2013, S. 809 N 1810). Bei Unzufriedenheit mit der zugesprochenen Entschädigung kann der Entscheid durch den Anspruchsberechtigten, die Staatsanwaltschaft und einen allenfalls ersatzpflichtigen Dritten angefochten werden (STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2014, Art. 429 N 33). Das Gesetz sieht hier – im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO) – nicht vor, dass die Verteidigung selber gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde führen kann. Im vorliegenden Fall erhebt der Rechtsvertreter der beschuldigten Person in seinem Namen Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2015. Der Beschwerdeführer ist jedoch in seinen Rechten nicht unmittelbar betroffen, weil der Schaden der beschuldigten Person entstanden ist, indem sie für die Kosten ihrer Verteidigung aufzukommen hat. Der Beschwerdeführer ist durch die erfolgte Kürzung seiner Honorarnote nur mittelbar betroffen. Hieraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ist und daher auf diese nicht einzutreten ist. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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II. Kosten Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. In Anbetracht des Verfahrensausgangs gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00, total CHF 330.00, vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers und es wird ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 300.00 zuzüglich Auslagen von CHF 30.00, total CHF 330.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

3. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Isabel Boissonnas

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