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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. März 2013 (470 15 30) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichtanhandnahme des Verfahrens
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Marina Piolino
Parteien A.___, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 22. Januar 2015
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.___ reichte am 15. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eine Strafanzeige und einen Strafantrag ein gegen die nicht näher bekannte Geschäftsleitung der Firma B.___ wegen falscher Anschuldigung, Verleumdung, versuchten Betruges sowie Nötigung. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 beschloss die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gegen die nicht näher bekannte Täterschaft betreffend falsche Anschuldigung, Verleumdung, versuchten Betrug sowie Nötigung (Verfahrensnummer MU1 14 3843 /KRP HRE) in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht anhand zu nehmen. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. Januar 2015 erhob der Anzeigesteller mit Eingabe vom 31. Januar 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben sowie die Angelegenheit zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen und machte weiter geltend, das Verhalten der Beklagten erfülle den Straftatbestand der Drohung. D. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, hielt mit Verfügung vom 3. Februar 2015 fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2015 setze sich nicht mit der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2015 auseinander. Es wurde deshalb die Rückweisung der Beschwerdeeingabe verfügt und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 10. Februar 2015 gesetzt, um eine den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügende Beschwerdeschrift einzureichen. Dabei wurde angedroht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, falls die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genüge. E. Hieran reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein Schreiben vom 5. Februar 2015 ein, worauf die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Februar 2015 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragte. F. Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 erstattete der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft zudem Strafanzeige gegen die zuständige Staatsanwältin unter anderem http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegen Strafvereitelung, Prozessbetruges, ungleicher Beweiswürdigung und Verstosses gegen den Rechtsgrundsatz eines fairen Verfahrens.
Erwägungen 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Nichtanhandnahmeverfügungen. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Nichtanhandnahmeverfügungen innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschwerdeführers zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO normiert.
1.2 Hinsichtlich des in der zweiten Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2015 angezeigten Antragsdelikts der Drohung ist festzustellen, dass diese erstmals in der betreffenden Eingabe vorgebracht wurde und nicht bereits Gegenstand der Strafanzeige und des Strafantrags vom 15. November 2014 war. Demzufolge wurde die Verfolgung der Drohung nicht beantragt, womit sie keinen Bestandteil der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung vom 22. Januar 2015 darstellt und darauf zum vornherein nicht einzutreten ist.
1.3 Betreffend die in der Strafanzeige und im Strafantrag vom 15. November 2014 geltend gemachten Delikte stellt die fragliche Nichtanhandnahmeverfügung jedoch ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer diesbezüglich beschwerdelegitimiert, erhebt eine zulässige Rüge und hat die Rechtsmittelfrist gewahrt.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Fraglich ist hingegen, ob der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nachgekommen ist. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Art. 385 Abs. 1 StPO präzisiert, dass die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Zu beachten ist dabei, dass bei sogenannten Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen.
1.5 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Februar 2015 aufgefordert wurde, seine Eingabe zu verbessern und sich mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht auch mit der zweiten Beschwerdeschrift vom 5. Februar 2015 in keiner Weise nachgekommen ist. So wiederholt er darin lediglich bereits in der Strafanzeige und im Strafantrag vom 15. November 2014 vorgebrachte Beanstandungen und legt nicht einmal ansatzweise dar, aus welchen Gründen die Staatsanwaltschaft das Verfahren hätte anhand nehmen sollen. Im Übrigen enthält die Eingabe vereinzelte Ungebührlichkeiten, womit auch die zweite Beschwerdeschrift gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO von der Verfahrensleitung hätte zurückgewiesen oder gar gänzlich unbeachtet geblieben werden können. Ungeachtet dessen vermag die Eingabe auch den niedriger angesetzten Anforderungen nicht zu genügen, die bei Laienbeschwerden an die Begründungspflicht angesetzt werden, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Die dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, zugestellte Anzeige vom 20. Februar 2015 gegen die zuständige Staatsanwältin wird gestützt auf Art. 39 Abs. 1 StPO zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weitergeleitet.
3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 580.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von CHF 80.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 580.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 80.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Die Anzeige vom 20. Februar 2015 wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft weitergeleitet.
4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin
Gerichtsschreiberin i.V.
Marina Piolino
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