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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Januar 2016 (470 15 269) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Gutachterauftrag
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Beschwerdeführer und Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Gutachterauftrag Beschwerde gegen den Gutachtensauftrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 12. November 2015
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In dem von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 6. Mai 2015, 10.24 Uhr, in Muttenz auf der Birsfelderstrasse in Fahrtrichtung Münchenstein die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h um 26 km/h überschritten. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit der automatischen Geschwindigkeitsmessanlage Trafic Observer LMS-14 durchgeführt. Der Beschuldigte machte in der Folge die Fehlerhaftigkeit der Messung sowie der Messanlage geltend.
B. Am 12. November 2015 ernannte die Staatsanwaltschaft B.____ vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (nachfolgend: METAS) als sachverständige Person und beauftragte ihn, ein Gutachten betreffend die Richtigkeit der Messung durchzuführen.
C. Mit Eingabe vom 23. November 2015 erhob A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier, Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei der Gutachtensautrag an das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS vom 12. November 2015 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf eine Begutachtung zu verzichten. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Begutachtung durch eine neutrale Stelle durchführen zu lassen, unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D. Die Staatsanwaltschaft stellte mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Ferner teilte sie mit, dass aufgrund der Beschwerde der Gutachtensauftrag bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Beschlusses der Beschwerdeinstanz sistiert worden sei.
E. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 behaftete der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft die Staatsanwaltschaft dabei, dass sie bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Verfahrens den Gutachterauftrag sistiert.
Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird der Gutachterauftrag der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 12. November 2015 angefochten, welcher ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 23. November 2015 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Als beschuldigte Person des entsprechenden Strafverfahrens ist der Beschwerdeführer unmittelbar in seinen Rechten betroffen und somit beschwert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Materielles 2.1 Im Gutachtensauftrag vom 12. November 2015 führt die Staatsanwaltschaft an, gegen den Beschwerdeführer werde eine Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln geführt. Aufgrund des Umstands, dass seitens des Beschuldigten die Korrektheit der durchgeführten Geschwindigkeitsmessung bezweifelt werde, bestehe die Notwendigkeit, ein Gutachten zur diesbezüglichen Klärung in Auftrag zu geben.
2.2 In seiner Beschwerde vom 23. November 2015 bringt der Beschwerdeführer vor, er bestreite sowohl die Notwendigkeit der gutachterlichen Abklärung generell als auch die Unabhängigkeit der vorgesehenen Begutachtungsstelle. Zunächst sei die Begutachtung nicht zweckmässig, da die fragliche Geschwindigkeitsmessanlage bereits zwei Tage nach Inbetriebnahme zur Vornahme technischer Korrekturen ins Werk zurückgeschickt worden sei. Da die Durchführung der technischen Korrekturen über zwei Monate gedauert habe, sei davon auszugehen, dass die Messanlage an einem grundlegenden Problem gekrankt habe und fehlergeneigt gewesen sei. Am 21. April 2015 sei die Messanlage ohne Durchführung einer neuen Eichung wieder für Messungen benutzt worden. Mithin habe eine Eichung erst am 20. Mai 2015, und damit nach der vorliegend beanstandeten Fehlmessung vom 6. Mai 2015, stattgefunden. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Neueichung bereits vor der Wiederverwendung der Messanlage nach der zweimonatigen Reparaturperiode notwendig gewesen wäre. Sodann sei eine Begutachtung der Messanlage im heutigen Zeitpunkt nicht geeignet, Aussagen über deren Funktionalität im massgeblichen Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer beanstandeten Messung vom 6. Mai 2015 zu machen. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei von der Fehlerhaftigkeit der Messanlage auszugehen. Im Weiteren sei die METAS für die Eichung der Messanlage, deren korrektes Funktionieren hier in Frage stehe, verantwortlich. Damit entfalle sie zufolge Befangenheit als mögliche Gutachterin, zumal es nicht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht angehe, dass dieselbe Institution mit der Begutachtung des technischen Funktionierens beauftragt werde, welche die Eichung vorgenommen habe. Ausserdem könne die Frage, ob am Messgerät im Zeitraum vor der fraglichen Messung technische Arbeiten an messrelevanten Systemen vorgenommen worden seien, nur durch die durchführende Firma C.____ beantwortet werden. Die C.____ ihrerseits müsste allerdings zugestehen, sie habe an eichrelevanten Teilen der Messanlage Arbeiten vorgenommen, ohne dies mitzuteilen. Es könne daher nicht erwartet werden, dass die C.____ wahrheitsgetreue Angaben mache. Sodann müsste sich der Gutachter zur Frage der Validität der Eichung und zur Frage, ob eine solche nicht hätte vorgenommen werden müssen, äussern. Er müsste seine Auftraggeberin kritisieren, was eine Befangenheit bewirke. Auch müsste sich die METAS zur Frage der Gültigkeit ihrer eigenen Eichung nach Vornahme der Arbeiten durch die C.____ äussern, was ebenfalls direkt ihren eigenen Auftragsbereich betreffen würde.
2.3 Die Staatsanwaltschaft legt mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2015 dar, mit der technischen Begutachtung könne eine Aussage darüber gemacht werden, ob das Messresultat an sich korrekt sei, zumal die Geschwindigkeitsmessanlage über Sicherheitssysteme verfüge, welche im Nachhinein eine gutachterliche Überprüfung der Messresultate zulassen würden. Hinzu komme, dass die hochsensiblen Sicherheitssysteme das gesamte System abschalten würden, wenn die Anlage nicht ordnungsgemäss funktioniere. Zu einer derartigen Selbstabschaltung sei es allerdings erst am 12. Mai 2015 gekommen. Überdies könne eine Überprüfung der Messresultate nur durch eine sachverständige Person durchgeführt werden, weshalb die Begutachtung notwendig sei. Soweit der Beschwerdeführer rüge, die Anlage hätte vor der erneuten Inbetriebnahme am 21. April 2015 neu geeicht werden müssen, sei darauf hinzuweisen, dass die Herstellerfirma der Geschwindigkeitsmessanlage, C.____, Anpassungen am Gehäuse durchgeführt habe und keine eichrelevanten Teile bearbeitet worden seien. Im Übrigen habe bei der Ausserbetriebnahme der Anlage am 14. Februar 2015 kein eigentlicher defekt vorgelegen, sondern die Anlage habe teilweise falsche Fahrzeugkategoriezuordnungen gemacht, weshalb mechanische Anpassungen durch Vergrösserung der Aussparung für den Laserscanner am Gehäuse vorgenommen worden seien. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Befangenheit sei zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht das METAS als Gutachterin eingesetzt werde, sondern eine natürliche Person, in casu B.____, ein anerkannter Experte im Bereich des Messwesens. Weder B.____ noch das METAS seien für das richtige Funktionieren der Messanlage verantwortlich, da diese nur für die Eichung der Anlage zuständig seien. Diese Tätigkeit weise keinerlei Sachbezug mit dem gegen den Beschwerdeführer eröffneten Strafverfahren auf.
Anordnung der Begutachtung 2.4 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind. Ein Gutachten hat grundsätzlich ein fehlendes fachliches Wissen der Strafbehörden bei der Abklärung http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht des Sachverhalts zu ersetzen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gutachten erforderlich ist, liegt – von Ausnahmen abgesehen – vorerst einmal im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft oder Gericht. Die Frage nach der Notwendigkeit einer Begutachtung ist prinzipiell aufgrund eines objektiven Massstabs zu entscheiden. Der Beizug einer sachverständigen Person ist nur dann angezeigt, wenn es zur Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts besonderer Kenntnisse bedarf. Staatsanwaltschaft und Gerichte dürfen sich solche eigene Fachkenntnisse nur dort zutrauen, wo sie diese aufgrund der Lebenserfahrung ohne spezielle Fachausbildung auch haben können (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 182 N 7 f.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 182 N 3; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 182 N 26).
2.5 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegend zu prüfenden Fall vorbringt, die Begutachtung sei nicht zweckmässig, zumal (in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo") von der Fehlerhaftigkeit der Geschwindigkeitsmessanlage auszugehen sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr bilden die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgeworfenen Fragen Bestandteil des vorliegend in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens. Namentlich erweist sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behauptung, wonach vor der Wiederinbetriebnahme der Geschwindigkeitsmessanlage eine Neueichung notwendig gewesen wäre, als Grundlage für das fragliche Gutachten, zumal die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung nur überprüft werden kann, wenn im Zeitpunkt der Messung überhaupt eine gültige Eichung vorgelegen hat. Entsprechend umfasst der Gutachtensauftrag sämtliche vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Themenfelder, lautet der Fragenkatalog doch wie folgt: "1. Die fragliche Geschwindigkeitsmessanlage wurde gemäss Eichzertifikat Nr. 258- 21774 (act. 107) am 05.12.2014 geeicht. War diese Eichung trotz der durchgeführten technischen Optimierungen durch den Hersteller gültig oder hätte die Anlage nach diesen Optimierungsarbeiten neu geeicht werden müssen? 2. Lag somit zum Messzeitpunkt am 06.05.2015 eine gültige Eichung der Geschwindigkeitsmessanlage vor? 3. Verfügt die Geschwindigkeitsmessanlage über Sicherheitssysteme (Selbsttests), welche gewährleisten, dass bei einem allfälligen Defekt keine Messungen ausgeführt werden? 4. Wie verhält sich die Geschwindigkeitsmessanlage, wenn diese beim Selbsttest eine Unregelmässigkeit feststellt? 5. Kann nachträglich überprüft werden, ob die Geschwindigkeitsmessanlage am 06.05.2015 ordnungsgemäss funktioniert hat? 6. Kann konkret bezogen auf die Geschwindigkeitsmessung des Wagens des Beschuldigten […] eine Aussage darüber gemacht werden, ob eine gültige Messung vorliegt oder gibt es Hinweise auf Unregelmässigkeiten? http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Mit welcher Technik misst diese Geschwindigkeitsanlage die Geschwindigkeit (Laser oder Radar) und welche Sicherheitsabzüge gemäss Art. 8 VSKV-ASTRA müssen gewährt werden? 8. Lässt sich die Geschwindigkeit des Wagens des Beschuldigten mit einer alternativen Berechnungsmethode bestimmen und wenn ja, auf welche Weise? 9. Falls die Geschwindigkeit alternativ bestimmt werden kann, mit welcher Geschwindigkeit ist der Beschuldigte mindestens gefahren? 10. Allenfalls weitere sachdienliche Hinweise oder Ausführungen Ihrerseits." Es zeigt sich somit, dass sämtliche vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen den Sachverhalt betreffen, wobei diese von den Strafbehörden mangels Fachwissen nicht selbst beantwortet werden dürfen. Demzufolge besteht ganz offenkundig die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, zumal die Strafbehörden alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären haben (Untersuchungsgrundsatz; Art. 6 Abs. 1 StPO). Mithin besteht – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – gerade kein Anwendungsbereich des Grundsatzes "in dubio pro reo", da dieser die Beweiswürdigung und die Beweislast betrifft, während die vorliegend relevante Untersuchungsmaxime die (logisch und zeitlich frühere) Beweiserhebung, also die Beweisführungslast betrifft (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 6 N 22).
2.6 Im Weiteren erweist sich der Gutachterauftrag zudem als zweckdienlich, soll doch mit dem Gutachten die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung (sowie auch deren Grundlagen) überprüft werden. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich geltend macht, im heutigen Zeitpunkt könne keine Aussage über die Funktionalität im massgeblichen Zeitpunkt der beanstandeten Messung vom 6. Mai 2015 mehr gemacht werden, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass diese Fragestellung Thema des Sachverständigengutachtens sein wird (Ziffer 5 des Fragenkatalogs). Somit ist der Gutachterauftrag klarerweise als notwendig und zweckdienlich zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.
Befangenheit des Gutachters 2.7 Für Sachverständige geltend die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Eine beschuldigte Person hat somit einen verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen gerichtlichen Sachverständigen. Es darf niemand als gerichtlicher Experte beigezogen werden, der als Richter abgelehnt werden könnte. Die Ablehnung einer sachverständigen Person lässt sich mit Umständen begründen, die nach objektiven Gesichtspunkten den Anschein der Befangenheit bzw. die Gefahr der Voreingenommenheit erwecken (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 183 N 21). Demnach hat eine sachverständige Person in Anwendung von Art. 56 StPO in den Aushttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht stand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
2.8 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Befangenheit der sachverständigen Person in allgemeiner Weise zu vermuten, wenn konkrete Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände lassen sich einmal aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen oder aus gewissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten ableiten. Es erfolgt eine Verobjektivierung entsprechender subjektiver Einschätzungen. Nicht entscheidend ist der subjektive Eindruck der Parteien. Unerheblich ist auch die eigene Einschätzung der sachverständigen Person. Befangenheit als innerer Zustand lässt sich nicht oder nur schwer nachweisen. Entsprechend genügt das Vorhandensein von Umständen, die den Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen (MARIANNE HEER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 183 N 22).
2.9 Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der von der Staatsanwaltschaft mit Gutachterauftrag vom 12. November 2015 ernannte Sachverständige, B.____, das Eichzertifikat Nr. 258-21774, welches die vorliegend in Frage stehende Geschwindigkeitsmesseanlage betrifft, […] freigegeben hat (act. 107). Soweit der Beschuldigte aus diesem Umstand auf den Anschein der Befangenheit des Sachverständigen betreffend die Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung schliesst, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist festzustellen, dass der Experte mit dem ausstehenden Gutachten nicht die Gerätezulassung und auch nicht die Geräteeichung als solche zu überprüfen, sondern sich mit Fragen der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung und der Gültigkeit der Messergebnisse auseinanderzusetzen haben wird. Mithin hat er sich nicht dazu zu äussern, ob die Eichung vom 5. Dezember 2014 (act. 107) ordnungsgemäss erfolgt ist oder nicht (vgl. BGer 6B_679/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.3). Hinzu kommt, dass auch seitens des Beschwerdeführers keineswegs geltend gemacht wird, die entsprechende Geräteeichung sei nicht korrekt durchgeführt worden.
2.10 Somit erhellt, dass der METAS Sachverständige im Eich- bzw. Zertifizierungsverfahren weder ähnliche noch qualitativ gleichgelagerte Fragen wie im streitbetroffenen Gutachtensauftrag zu beantworten hatte. Somit sind keinerlei Hinweise ersichtlich, welche bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit in Bezug http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht auf den Sachverständigen, B.____, erwecken. Folgerichtig erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
3. Kosten 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers. Die dem Beschwerdeführer aufzuerlegende Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 800.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls durch den Beschwerdeführer zu tragen sind.
3.2 Im Übrigen richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4, 6). Folglich ist dem Beschuldigten, welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlegen ist, keine Parteientschädigung auszurichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 850.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Präsident
Enrico Rosa Gerichtsschreiber
Dominik Haffter
Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli 2016 abgewiesen (BGer 1B_196/2016).
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