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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.12.2015 470 15 236

15 dicembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·8,429 parole·~42 min·2

Riassunto

Einstellung Strafverfahren; schwere Körperverletzung (rechtfertigende Notwehr, Zeitpunkt des Eintritts der Kampfunfähigkeit); versuchter Betrug (subjektiver Tatbestand); üble Nachrede/Verleumdung (Behauptungen sind im Verhältnis zum Hauptsachverhalt äusserst untergeordnet und unerheblich). Abweisung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Dezember 2015 (470 15 236) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel, Beschwerdeführer und Privatkläger

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Jascha Schneider, Marktgasse 4, 4310 Rheinfelden, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. In einem gegen B.____ geführten Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchten Betrugs sowie übler Nachrede verfügte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft am 25. September 2015 wie folgt: „1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a, c und d StPO eingestellt. 2. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Es werden keine separaten Kosten erhoben. Die Kosten dieser Verfügung gehen zu Lasten des Staates. 4. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 4'551.00 zugesprochen. Eine Entschädigung nach Art 429 Abs. 1 lit. b oder c StPO wird nicht zugesprochen."

B. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.____, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte die nachfolgenden Anträge: „1. Es sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin in den Verfahren MU1 14 798/FRS KEE und MU1 14 959/FRS KEE vom 25. September 2015 vollumfänglich aufzuheben. 2. Dementsprechend sei die Angelegenheit zur Fortführung der Verfahren MU1 14 798/FRS KEE und MU1 14 959/FRS KEE und zur Anklageerhebung gegen Herrn B.____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter einfacher Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, wegen des versuchten Betrugs und wegen Verleumdung/übler Nachrede an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden als Advokaten zu bewilligen."

C. Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft die nachfolgenden Rechtsbegehren: „1. Die Beschwerde der Privatklägerschaft sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 3. Das Gesuch auf unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung sei abzuweisen."

D. Am 19. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" sowie diverse diesbezügliche Beilagen ein. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 fest, dass der Beschuldigte auf die Einreichung einer fakultativen Stellungnahme verzichtet hat.

F. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Auf die Begründung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sowie der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

Erwägungen I. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde berechtigt ist sodann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2015 angefochten, welche ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 wurde die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen. Da der Beschwerdeführer am vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Privatkläger teilnimmt, ist er durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin zur Beschwerde berechtigt. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gemäss § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) ebenfalls gegeben, so dass auf die Beschwerde vom 8. Oktober 2015 einzutreten ist.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Versuchte vorsätzliche Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, subeventualiter einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen 1.1 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Einstellungsverfügung vom 25. September 2015 aus, am Montag, Y.____, sei – unter der Anführung des Beschwerdeführers – eine Gruppe von etwa 20 bis 30 maskierten Personen, die mit Schlagstöcken, Baseballschlägern, Metallstangen, Messern und allenfalls Schusswaffen bewaffnet gewesen seien, in das Kampfsportzentrum des Beschuldigten eingedrungen. Im Innern des Kampfsportzentrums hätten sich knapp 30 Personen – 19 davon minderjährig – befunden. Durch die Angreifer seien die anwesenden Sportler unter Androhung von Gewalt in eine Ecke gedrängt und gezwungen worden, sich auf den Boden zu legen. Während ca. 20 Minuten seien diese unter Androhung respektive Ausübung von Gewalt ihrer Freiheit entzogen worden. Diejenigen, die sich nicht an diese Anweisungen gehalten hätten, seien mit Schlagstöcken bzw. Baseballschlägern geschlagen und so gezwungen worden, die Anweisungen zu befolgen. Der Beschwerdeführer selber, der nicht maskiert gewesen sei, habe mit der Faust gegen den Kopf des Beschuldigten geschlagen und ihn so zum Kampf herausgefordert, worauf beide gekämpft hätten. Als der Beschuldigte die Oberhand in diesem Kampf gewonnen habe, sei er von einer maskierten Person von hinten mit einem Baseballschläger in den Schwitzkasten genommen und gewürgt worden. Anschliessend seien die Angreifer vom Tatort geflüchtet.

Ferner legt die Staatsanwaltschaft dar, die Verletzungen, welche der Beschwerdeführer erlitten habe, seien oberflächlich gewesen und in kurzer Zeit abgeheilt. Überdies habe keine konkrete Lebensgefahr bestanden, weshalb der Tatbestand der vollendeten schweren Körperverletzung nicht erfüllt sei und bloss eine versuchte schwere Körperverletzung in Frage komme. Der Beschuldigte habe den Beschwerdeführer zwar mehrfach gewürgt, allerdings sei die dabei entstandene Lebensgefahr lediglich durch das Würgen selbst und nicht durch eine andere Verletzung begründet gewesen, weshalb dieser Vorgang keine schwere Körperverletzung darstelle. Auch sei der Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt, zumal der Beschuldigte nicht gegen den Beschwerdeführer habe kämpfen wollen, sondern sich bloss verteidigt und somit nicht skrupellos gehandelt habe. Im Übrigen habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer nicht in Lebensgefahr bringen wollen. Ferner sei auch das Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung einzustellen, soweit es den Umstand betreffe, wonach der Beschuldigte den Beschwerdeführer weiter verprügelt habe, obwohl dieser kampfunfähig und damit wehrlos gewesen sei. Zwar habe der Beschuldigte um die Gefährlichkeit seines Handelns gewusst, weshalb der Eventualvorsatz des Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden könne. Gleichwohl sei das Verfahren zufolge offensichtlichen Vorliegens einer Einwilligung des Verletzten einzustellen. Im Weiteren sei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen offenkundig nicht gegeben, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der beanzeigten Schläge nicht wehrlos gewesen sei. Eine versuchte einfache Körperverletzung sei schliesslich nur auf Strafantrag hin strafbar, wobei in casu kein Strafantrag vorliege. Selbst bei Vorliegen eines http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafantrags wäre das Verfahren einzustellen, da aufgrund der geringen Schwere der beigebrachten Verletzungen fraglich sei, ob überhaupt die Schwere einer einfachen Körperverletzung erreicht sei. Hinzu komme, dass ein Grossteil der Schläge zu einem früheren Zeitpunkt im Kampf verrichtet worden seien, wobei hierfür eine Einwilligung des Beschwerdeführers vorgelegen habe und der Beschuldigte überdies zufolge Notwehr zu seinen Handlungen berechtigt gewesen sei. Auch nach Eintritt der Kampfunfähigkeit des Beschwerdeführers (ab Minute 6.21 des Tatvideos) liege eine versuchte einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen offensichtlich nicht vor, da der Beschuldigte nie von der Kampfunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen und eine kurze Benommenheit im Kampfsport dazu genutzt werden dürfe, den Gegner K.O. zu schlagen. Im Weiteren liege bis zur Kampfunfähigkeit eine rechtfertigende Notwehr, anschliessend für den letzten Teil des Kampfes eine rechtfertigende Putativnotwehr vor. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sowie dessen Trainer und Schüler nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch von seinen Mittätern angegriffen worden seien. Folglich sei der Beschuldigte befugt gewesen, sich gegen den Angriff der Mitttäter zur Wehr zu setzen und zwar auch gegen den Beschwerdeführer. Sogar wenn Letzterer am Ende des Kampfes infolge angeblicher Kampfunfähigkeit nicht mehr direkt am Angriff mitbeteiligt gewesen sei, zumal sich Notstandshandlungen auch gegen Nichtangreifer richten dürften.

1.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 geltend, der Beschuldigte habe am Ende des Kampfgeschehens, als der Beschwerdeführer bereits kampfunfähig gewesen sei, statt mit Kämpfen aufzuhören, weiter auf den am Boden liegenden Beschwerdeführer eingeschlagen und diesen gewürgt, wobei er mit dem Würgen nicht von sich aus aufgehört habe, sondern von Dritten habe zurückgehalten werden müssen. Ferner sei aufgrund der Videoaufzeichnung der Tat zu erkennen, dass der Beschwerdeführer ca. ab Minute 6.15 nicht mehr kampffähig gewesen sei. Bereits zu diesem Zeitpunkt werde er vom Beschuldigten ein erstes Mal heftig gewürgt. Anschliessend schlage der Beschuldigte nochmals mit seinen Fäusten auf den K.O. am Boden liegenden Beschwerdeführer ein. Spätestens in diesem Moment habe es dem Beschuldigten bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer kampfunfähig gewesen sei. Dennoch habe er ein weiteres Mal einen Würgegriff gegen den Beschwerdeführer angesetzt, ohne in der Folge von sich aus vom Beschwerdeführer abzulassen. Der entsprechende Tatbestand sei daher erfüllt. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft könne nicht von einem Rechtfertigungsgrund ausgegangen werden. Vielmehr habe der Beschuldigte die Grenzen der Notwehr in zeitlicher Hinsicht überschritten, zumal ihm habe bewusst sein müssen, dass der Beschwerdeführer kampfunfähig gewesen sei und somit kein unmittelbarer Angriff mehr gedroht habe, nachdem er diesen ein erstes Mal am Boden liegend gewürgt habe. Trotzdem habe er nicht vom Beschwerdeführer abgelassen, so dass er von Dritten habe weggezogen werden müssen. Auch seien die vom Beschuldigten gewählten Mittel nicht mehr als angemessene Abwehr zu bezeichnen. Zwar sei es der Beschwerdeführer gewesen, der ihn mit der Herausforderung zum Kampf überrascht habe, dennoch sei allen Beteiligten klar gewesen, dass eine kämpferische Auseinandersetzung mit sportlichem Ausgang seitens des Beschwerdeführers beabsichtigt gewesen sei, ansonsten er sich ebenfalls unkenntlich gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht macht hätte. Mithin könne nicht behauptet werden, es hätte ein Kampf auf Leben und Tod stattfinden sollen. Folglich sei das Würgen des Beschwerdeführers durch den Beschuldigten keine angemessene Abwehr gewesen. Bei einer Überschreitung der Grenzen der Notwehr mildere das Gericht die Strafe. Einzig im Falle einer entschuldbaren Aufregung oder einer besonderen Bestürzung über den Angriff handle der Täter nicht schuldhaft, wobei in casu nicht zweifelsfrei feststehe, dass der Beschuldigte zum Ende des Kampfes derart bestürzt über den Angriff gewesen sei oder sich in entschuldbarer Aufregung befunden habe. Auch wenn das Eindringen des Beschwerdeführers und seiner Entourage für den Beschuldigten überraschend gewesen sei, habe sich der Beschuldigte nicht in einer ausserordentlichen Situation befunden, sondern sich auf einen Zweikampf mit dem Beschwerdeführer eingelassen.

1.3 Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 legt die Staatsanwaltschaft ergänzend dar, der Beschwerdeführer übersehe, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich verschiedener in Frage kommender Delikte die Tatbestandsmässigkeit ausgeschlossen habe, namentlich auch in Bezug auf die vollendeten Körperverletzungsdelikte. Hinzu komme, dass die fraglichen Tatbestände bereits aufgrund einer Einwilligung des Beschwerdeführers gerechtfertigt seien. In Bezug auf das Ende des Kampfes gehe die Staatsanwaltschaft nicht mehr von einer Einwilligung, sondern von Notwehr respektive Putativnotwehr aus, wobei in Bezug auf den Eintritt der Kampfunfähigkeit Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Staatsanwaltschaft bestehen würden. Der Eintritt der Kampfunfähigkeit sei jedoch nicht von Belang, da beim Beschuldigten ohnehin ein Irrtum über eine rechtfertigende Sachlage vorgelegen habe. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gehe die Staatsanwaltschaft daher von einer entschuldigenden Putativnotwehr aus, und somit nicht von einem Notwehrexzess. Im Übrigen wären die Handlungen des Beschuldigten unter dem Aspekt der Notwehrhilfe respektive des Notstands und der Notstandshilfe gerechtfertigt.

1.4 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren vollständig oder teilweise ein, wenn sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Die Gründe gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a bis d StPO verstehen sich als zwingend und führen somit ausnahmslos zur Einstellung des Verfahrens (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 6; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 319 N 14).

1.5 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist zu verfügen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft bei der Verneinung eines solchen Tatverdachts in Zurückhaltung zu üben. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht; die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als Ressourcenverschwendung respektive aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Liegt hingegen eine zweifelhafte Beweislage vor, so ist grundsätzlich eine gerichtliche Beurteilung angebracht. Die Einstellung kann sich indes rechtfertigen, soweit unter Einbezug der gesamten Umstände eine Verurteilung als von vornherein unwahrscheinlich erscheint. Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zum Ergebnis, es liege keine zweifelhaft Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht, welcher die Staatsanwaltschaft anweist, im Zweifelsfalle zu überweisen. Im Übrigen kommt eine Teileinstellung nur dann in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen nur um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 8 f.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 15 ff.; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 319 N 5).

1.6 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Rechtfertigungsgrund klar erstellt ist. Neben Rechtfertigungsgründen wie Notwehr, Notwehrhilfe, rechtfertigender Notstand, gesetzliche Erlaubnistatbestände und die übergesetzlichen Rechtfertigungsgründe wie die Einwilligung des Verletzten, führt auch das Vorliegen von Schuldausschlussgründen wie entschuldbare Notwehr, entschuldbarer Notstand und Schuldunfähigkeit zur Verfahrenseinstellung, da in sämtlichen genannten Fällen im Falle der Durchführung einer Hauptverhandlung das Verfahren mit einem Freispruch abgeschlossen werden müsste. Eine Einstellung kommt allerdings nur in Frage, wenn bei Anklageerhebung mit Sicherheit ein Freispruch anzunehmen ist. Es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore" (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 11; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 21 f.; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 7).

1.7 Das Verfahren ist des Weiteren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen endgültig nicht zu erfüllen bzw. Prozesshindernisse nicht zu beseitigen sind. Dabei darf die Einstellung nur ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage eindeutig ist. Zu denken ist namentlich an den zu spät gestellten oder zurückgezogenen Strafantrag, den Verjährungseintritt, die dauernde Verhandlungsunfähigkeit, den Tod der beschuldigten Person oder den Verstoss gegen den Grundsatz von "ne bis in idem" (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 13 ff.; NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., Art. 319 N 24 ff.; NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 319 N 8).

1.8 Gemäss Art 111 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Ferner macht sich gemäss Art. 122 StGB der schweren Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht beitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Des Weiteren macht sich strafbar, wer eine einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen begeht (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), wobei als wehrlos gilt, wer sich nicht (mehr) zu verteidigen vermag (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 25).

1.9 Hinsichtlich der Straftatbestände der vorsätzlichen Tötung sowie der schweren Körperverletzung ist unbestritten, dass diese offenkundig nicht in der Form des vollendeten Delikts vorliegen. Es kann daher auf die diesbezüglich sachlich zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 25. September 2015 verwiesen werden. Angesichts der Darlegungen des Beschwerdeführers ist hingegen strittig, ob die Staatsanwaltschaft in Bezug auf diese beiden Tatbestände ein Versuch zu Recht als offensichtlich nicht erfüllt annimmt. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch einzig dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Erforderlich ist sowohl der Tatentschluss als auch der Beginn der Ausführung der Tat. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung des Delikts gerichteten Willen, gehört stets der Vorsatz, wobei auch hier, wie beim vollendeten Delikt, Eventualvorsatz genügt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 22 N 1 ff.).

1.10 Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2015 ist ersichtlich, dass dieser die Darlegungen der Staatsanwaltschaft einzig hinsichtlich derjenigen Handlungen des Beschuldigten rügt, welche dieser nach Eintritt der Kampfunfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Folglich ist unbestritten, dass die Handlungen des Beschuldigten vor dem Eintritt der Kampfunfähigkeit des Beschwerdeführers klarerweise keine Strafbarkeit auslösen, weshalb auf die sachlich zutreffenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2015 zu verweisen ist.

1.11 In tatsächlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, er sei ab Minute 6:15 kampfunfähig gewesen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits bringt vor, die Kampfunfähigkeit des Beschwerdeführers sei erst ab Minute 6:21 eingetreten. Angesichts des Umstands, dass bloss die Handlungen des Beschuldigten nach Eintritt der Kampfunfähigkeit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, ist vorab zu klären, ob der Eintritt der Kampfunfähigkeit offensichtlich feststellbar ist. Diesbezüglich ist dem Ergänzungs-Kampfgutachten von C.____ vom 19. Mai 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Minute 6:21 bis Minute 6:23 der Videoaufzeichnung der Tat kampfunfähig gewesen sein soll. Bereits vorher sei der Beschwerdeführer durch den Würgegriff benommen gewesen. Sportler würden merken, wenn die Sauerstoffzufuhr zum Gehirn durch den Würgegriff blockiert werde. Sie würden kurz vor der Bewusstlosigkeit stehen und durch Antippen an den Gegner oder den Boden andeuten, dass sie aufgeben (sog. Tapout). Dies habe der Beschwerdeführer nicht getan (S. 5 des Ergänhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zungs-Kampfgutachtens vom 19. Mai 2015). Die Ausführungen des Sachverständigen erweisen sich durchwegs als nachvollziehbar und schlüssig. Namentlich geht der Sachverständige auf die Benommenheit des Beschwerdeführers ein und legt dar, dass eine solche gerade noch keine Kampfunfähigkeit darstelle. Mithin begründet der Sachverständig widerspruchsfrei, weshalb erst ab Minute 6:21 der Videoaufzeichnung der Tat eine Kampfunfähigkeit des Beschwerdeführers anzunehmen ist. Die Ausführungen des Sachverständigen stimmen mit der sich in den Verfahrensakten befindenden Videoaufzeichnung der Tat überein. Mithin ist in dieser Aufzeichnung die vom Sachverständigen vorgenommene Unterscheidung zwischen der Benommenheit des Beschwerdeführers sowie der ab Minute 6:21 eintretenden Kampfunfähigkeit ausgesprochen deutlich ersichtlich, zumal sich der Beschwerdeführer bis zur Minute 6:21 durchwegs zu verteidigen vermag. Somit darf davon ausgegangen werden, dass die Kampfunfähigkeit des Beschwerdeführers ab Minute 6:21 der Videoaufzeichnung der Tat eingetreten ist.

1.12 Angesichts der Gegebenheiten, wonach einzig die Handlungen des Beschuldigten nach Eintritt der Kampfunfähigkeit des Beschwerdeführers strittig sind, wobei diese ab Minute 6:21 der Videoaufzeichnung festzulegen ist, zeigt sich, dass allein die nachfolgenden Handlungen des Beschuldigten zu beurteilen sind: Der Fusstritt gegen die Körperseite sowie der Faustschlag in Richtung des Gesichts des Beschwerdeführers, wobei dessen Gesicht verfehlt wurde.

1.13 In Bezug auf die in casu zu diskutierenden Tatbestände der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten schweren Körperverletzung ist zunächst zu prüfen, ob der Beschuldigte die Tötung des Beschwerdeführers resp. Zufügung von schweren Körperverletzungen anstrebte oder doch zumindest in Kauf nahm. In Beachtung der Videoaufzeichnung der Tat ist zunächst festzustellen, dass jegliche Anhaltspunkte für einen Tötungsvorsatz fehlen. Das Verhalten des Beschuldigten ist einzig und allein auf Verteidigung ausgerichtet. Folglich ist davon auszugehen, dass er auch in keiner Weise den Tod des Beschwerdeführers in Kauf genommen hat. Es fehlt daher augenscheinlich am Tatentschluss des Beschuldigten, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf den Straftatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat.

1.14 Ferner ist dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 6. Mai 2014 betreffend den Beschwerdeführer (nachfolgend: IRM-Gutachten vom 6. Mai 2014) zu entnehmen, dass eine stumpfe Traumatisierung des Kopfes, beispielsweise durch Schläge, geeignet sei, knöcherne Verletzungen am Schädel, strukturelle Läsionen am Hirngewebe sowie Hirnblutungen hervorzurufen, die primär oder aufgrund weiterer Komplikationen vital bedrohlich verlaufen könnten. Im vorliegenden Fall seien jedoch derartige Verletzungen bzw. Komplikationen mittels radiologischer Untersuchung ausgeschlossen worden. Sodann könne es bei stumpfer Gewalteinwirkung gegen die Augenregion zum einen zu einer Schädigung sensibler Strukturen kommen, zum anderen seien Brüche der Augenhöhle denkbar. Anlässlich der Untersuchung und der Spitalaufenthalte hätten sich diesbezüglich keine Verdachtsmomente ergeben (S. 9 des IRM-Gutachtens vom 6. Mai 2014). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.15 Es zeigt sich somit, dass schwere Körperverletzungen grundsätzlich im Bereich des Möglichen lagen. Überdies ist auf die Ausführungen im Kampfsport-Gutachten zu verweisen, wonach die vom Beschuldigten ausgeführten Techniken als leicht gefährlich bis sehr gefährlich qualifiziert werden, was ein professioneller Kampfsportler wisse (Kampfsport-Gutachten vom 30. Januar 2015, insb. 2. Teil: Tatvideo, Kampf A.____/B.____). Im Übrigen ist seitens der Parteien unbestritten, dass der Beschuldigte Kenntnis über die möglichen Folgen seiner Handlungen hatte und damit um die Gefährlichkeit seines Verhaltens Bescheid wusste, zumal es sich bei diesem um einen professionellen Kampfsportler handelt. Zu prüfen ist nachfolgend der Wille des Beschuldigten, ob er solche Folgen zumindest in Kauf genommen hat. Diesbezüglich ist festzustellen, dass bei einem professionellen Kampfsportler, der um die Gefährlichkeit von Kampftechniken weiss, nicht ohne Weiteres angenommen werden darf, dieser habe die Verwirklichung der Gefahr, also den Eintritt der möglichen Folgen und somit von schweren Körperverletzungen, nicht zumindest in Kauf genommen. In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" kann daher der Tatentschluss des Beschuldigten in Bezug auf schwere Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 StGB nicht offensichtlich verneint werden. Im Übrigen ist der objektive Tatbestand, mithin der Beginn der Tatausführung, nicht strittig, weshalb sowohl der subjektive als auch der objektive Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung nicht klarerweise zu verneinen sind. Eine Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens zufolge nicht erhärteten Tatverdachts ist daher ausgeschlossen.

1.16 Die Staatsanwaltschaft macht des Weiteren geltend, das Verfahren sei in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen, da der Rechtfertigungsgrund der Putativnotwehr den Straftatbestand unanwendbar mache. Dies ist vorliegend zu prüfen. Gemäss Art. 15 StGB ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Die Notwehr setzt sowohl eine rechtfertigende Situation (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) sowie eine rechtfertigende Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) voraus. Als unmittelbar wird der Angriff bezeichnet, sobald die Rechtsgutverletzung entweder bereits im Gange, also gegenwärtig ist und noch andauert, oder unmittelbar droht (KURT SEELMANN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 15 N 3, 6). Liegt eine Notwehrlage nicht vor, so handelt der Täter rechtswidrig. Nimmt der Täter jedoch irrig eine solche an, so ändert sich zwar an der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nichts, er wird aber nach Art. 13 Abs. 1 StGB vom Gericht so gestellt, als ob die Notwehrlage vorgelegen hätte, sofern der Irrtum nicht vermeidbar war. Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Deliktsbegehung ist ausgeschlossen (KURT SEELMANN, a.a.O., Art. 15 N 8; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 10 N 112 ff.; BGer 6B_527/2010 vom 30. September 2010, E. 6.1). Die Abwehr muss sodann nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Angemessen ist die Abwehr, wenn der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können (BGer 6B_527/2010 vom 30. September 2010, E. 6.1; KURT SEELMANN, a.a.O., Art. 15 N 9 ff.).

1.17 In casu hat unbestrittenermassen zunächst insofern eine Notwehrlage bestanden, als der Beschwerdeführer den Beschuldigten angegriffen hat. Des Weiteren zeigt sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen, dass der Beschwerdeführer ab Minute 6:21 der Videoaufzeichnung der Tat kampfunfähig war, womit ab diesem Zeitpunkt keine Notwehrlage mehr vorlag. Dessen ungeachtet hat der Beschuldigte dem Beschwerdeführer einen leichten Fusstritt in die Körperseite verpasst sowie einen Faustschlag in Richtung des Gesichts des Beschwerdeführers ausgeführt, wobei er allerdings dessen Körper verfehlt hat. In diesem Zusammenhang wurde der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme als beschuldigte Person vom 5. Juni 2014 gefragt, ob der Beschwerdeführer kampfunfähig gewesen sei. Der Beschuldigte verneinte dies und führte aus, der Beschwerdeführer habe ihn jedes Mal erneut angegriffen, sobald er diesen losgelassen habe. Mithin habe ihn der Beschwerdeführer die ganze Zeit geschlagen, weshalb dieser in keiner Weise kampfunfähig gewesen sei (S. 6 f. der Einvernahme des Beschuldigten vom 5. Juni 2014). Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte die Kampfunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen haben will. Folglich macht der Beschuldigte geltend, im vorliegend massgebenden Zeitpunkt habe nach wie vor eine Notwehrlage vorgelegen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigten den Tritt sowie den Schlagversuch gegen den Beschwerdeführer unmittelbar nach dem Eintritt der Kampfunfähigkeit ausgeführt hat, mithin nur Sekundenbruchteile nachdem keine Notwehrlage mehr vorlag. Es kann im Rahmen solcher Auseinandersetzungen nicht gefordert werden, der Beschuldigte hätte innerhalb von Sekunden erkennen sollen, sein Kontrahent sei (von einem Moment auf den Anderen) kampfunfähig, weshalb keine Notwehrlage mehr vorliege. Ausserdem zeigt die Videoaufnahme, dass einer der Begleiter des Beschwerdeführers unmittelbar vor Eintritt der Kampfunfähigkeit diesem mittels Zeichen zu verstehen gibt, er solle weiter kämpfen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt mittels sogenanntem Tapout angezeigt hat, den Kampf aufgeben zu wollen. Folglich erscheint nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Beschuldigte die Kampfunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht erkannte, auch nicht erkennen konnte und somit von einer Notwehrlage ausging. Entsprechend den vorstehenden rechtlichen Ausführungen sind die Handlungen des Beschuldigten in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 StGB nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt hat, weshalb in casu eine rechtfertigende Notwehrlage offensichtlich zu bejahen ist.

1.18 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Abwehrhandlungen des Beschuldigten seien nicht angemessen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal es der Beschwerdeführer war, welcher den Beschuldigten nicht nur angegriffen hat, sondern überdies von Anfang an gefährliche Kampftechniken eingesetzt hat, während der Beschuldigte zu Beginn des Kampfes sich lediglich ungefährlicher Techniken bediente. Mithin hat der Beschuldigte bloss zur Abwehr der gefährlichen Techniken des Beschwerdeführers ebenfalls solche anwenden müssen. Im Weiteren führt der Sachverständige explizit aus, der Beschuldigte habe sich generell mehr http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht verteidigt als den Beschwerdeführer angegriffen (S. 5 f. des Kampfsport-Gutachtens von C.____ vom 30. Januar 2015, 3. Teil: Kampf generell). Ferner kann offenkundig die Gesamtsituation nicht ausser Acht gelassen werden. Dementsprechend ist mitzuberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit 20 bis 30 Begleitern den Beschuldigten sowie dessen Trainer und Schüler in deren Trainingsraum aufgesucht hatte, um den Beschuldigten zu einem Zweikampf herauszufordern. Dabei waren die Begleiter des Beschwerdeführers maskiert und mit Schlagstöcken, Baseballschlägern usw. bewaffnet. In Anbetracht der Gesamtheit der Umstände erweisen sich die Handlungen des Beschuldigten, mithin der leichte Fusstritt in die Körperseite sowie der Faustschlag in Richtung des Gesichts des Beschwerdeführers ohne Weiteres als angemessen, hätte der Angriff doch offenkundig nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln abgewendet werden können.

1.19 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zeigt sich somit, dass der Beschuldigte klarerweise in Putativnotwehr gehandelt hat, weshalb die Einstellung des Strafverfahrens wegen versuchter schwerer Körperverletzung zufolge offensichtlichen Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO zu Recht erfolgt ist.

1.20 Der Beschwerdeführer rügt ferner die Einstellung in Bezug auf den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen. Betreffend den objektiven Tatbestand ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer entsprechend den vorstehenden Ausführungen ab Minute 6:21 der Videoaufzeichnung der Tat kampfunfähig war und somit wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB. In der Folge verpasste der Beschuldigte dem Beschwerdeführer einen leichten Fusstritt in die Körperseite. Weitere Einwirkungen auf den Beschwerdeführer, welche unter dem Aspekt der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen zu prüfen wären, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf den Fusstritt ist sodann zwischen einer einfachen Körperverletzung einerseits und einer Tätlichkeit andererseits zu unterscheiden. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzungen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Auf blosse Tätlichkeiten ist umgekehrt zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blaue Flecken offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (ANDREAS ROTH/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 123 N 4).

1.21 Im vorliegenden Fall ist dem IRM-Gutachten vom 6. Mai 2014 zu entnehmen, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers insgesamt oberflächlich waren und folglich ohne bleibende Schäden binnen kurzer Zeit abheilten (S. 9 des IRM-Gutachtens vom 6. Mai 2014). Hinzu kommt, dass der Videoaufzeichnung der Tat deutlich zu entnehmen ist, dass es sich bloss um einen leichten Fusstritt gehandelt hat. Demnach ist der fragliche Fusstritt offenkundig als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu werten, und somit nicht als einfache Körperverlethttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht zung. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen ist daher klarerweise nicht erfüllt, weshalb das diesbezügliche Strafverfahren zu Recht eingestellt wurde. Die Beschwerde ist demzufolge auch in diesem Punkt abzuweisen.

1.22 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB nur auf Strafantrag hin strafbar sind, wobei in casu ein solcher nicht gestellt wurde. Anzumerken ist des Weiteren, dass der Straftatbestand der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand offensichtlich nicht gegeben ist. Wie bereits im Zusammenhang mit der Putativnotwehr respektive der Notwehrlage dargelegt wurde, hat der Beschuldigte nicht erkannt und in der fraglichen Situation auch nicht erkennen können, dass der Beschwerdeführer kampfunfähig war. Daraus folgt, dass ihm der Vorsatz in Bezug auf das Qualifikationsmerkmal der Wehrlosigkeit fehlt. Schliesslich würde ohnehin auch in Bezug auf die einfache Körperverletzung an einem Wehrlosen eine Putativnotwehr vorliegen, weshalb das Verfahren auch in dieser Hinsicht einzustellen wäre.

2. Versuchter Betrug 2.1 In ihrer Einstellungsverfügung vom 25. September 2015 führt die Staatsanwaltschaft des Weiteren aus, der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten des versuchten Betrugs angezeigt, da dieser gesagt habe, er habe aufgrund der vom Beschwerdeführer zugefügten Handverletzung eine Kampfveranstaltung absagen müssen, an welcher ihm eine Startgage von USD 200'000.-- zugestanden hätte. Der Beschwerdeführer mache in dieser Hinsicht geltend, die Kampfveranstaltung habe schon am X.____ stattgefunden, wobei am dortigen Turnier ohnehin keine solchen Gagen bezahlt worden seien. Die Staatsanwaltschaft führt im Weiteren aus, da der Beschwerdeführer gestützt auf die Behauptungen des Beschuldigten kein Geld bezahlt habe, komme bloss ein versuchter Betrug in Frage. Sodann fehle es offenkundig an der Voraussetzung der Arglist, zumal der Beschuldigte bislang seine Einnahmeausfälle lediglich behauptet habe. Ausserdem liege noch kein Versuch vor, da sich der Beschuldigte bloss öffentlich über einen angeblichen Schaden beklagt, jedoch keinen Schadenersatz geltend gemacht habe.

2.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, selbst wenn die Behauptung des Beschuldigten noch nicht arglistig gewesen sei, so schliesse dies die Annahme des subjektiven Tatbestands des Betrugs nicht aus. Mit der Aussage, wonach er einen entsprechenden finanziellen Schaden erlitten habe, habe der Beschuldigte den Beschwerdeführer zur Leistung von Schadenersatz verpflichten wollen. Mithin habe der Beschuldigte erreichen wollen, dass die zuständige Behörde den Beschwerdeführer zu einer Schadenersatzzahlung verurteile, womit der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Überdies sei die Grenze zum Versuch bereits dann überschritten, wenn mit einer einzelnen Tathandlung begonnen worden sei, was vorliegend mit der Vorspiegelung einer falschen Tatsache gegeben sei. Im Übrigen wäre es für die Staatsanwalthttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft ein Leichtes gewesen, mittels Anfrage beim Veranstalter herauszufinden, ob dem Beschuldigten eine Startgage von USD 200'000.-- garantiert worden sei.

2.3 Mit Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 legt die Staatsanwaltschaft ergänzend dar, ein Versuch sei nur strafbar, wenn der subjektive Tatbestand erfüllt sei. Dieser umfasse beim Betrug auch den Vorsatz betreffend alle objektiven Tatbestandselemente und damit auch die Arglist. Der Beschwerdeführer werfe dem Beschuldigten vor, er habe durch eine unbelegte einfache Lüge versucht, den Beschwerdeführer zur Zahlung von Schadenersatz zu bewegen. Dieser dem Beschuldigten unterstellte Tatplan weise allerdings keinerlei Elemente von Arglist auf, weshalb es am Vorsatz fehle. Im Übrigen beginne die Strafbarkeit des Versuchs erst, wenn der Täter den letzten entscheidenden Schritt im Rahmen seines Tatplans ausgeführt habe, und nicht schon, wenn er mit der Ausführung gemäss seinem Tatplan beginne.

2.4 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Demnach setzt der Betrug in objektiver Hinsicht insbesondere voraus, dass der Täter eine Täuschung angewendet hat und dass diese Täuschung arglistig gewesen ist. Arglist im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn sich der Täter eines Lügengebäudes, besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient, aber auch, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist oder nicht zumutbar ist, ebenso wenn der Täter den Betrogenen von der Überprüfung abhält oder aufgrund der Umstände voraussieht, dass dieser wegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses darauf verzichten wird. Arglist ist jedoch zu verneinen, wenn das Opfer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können oder den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können (BGE 128 IV 18, E. 3a; Pra 2002 Nr. 60 S. 345 ff.).

2.5 Versuchter Betrug liegt vor, wenn der vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht handelnde Täter mit der Ausführung der Straftat begonnen hat und so seinen Tatentschluss kundgetan hat, selbst wenn die objektiven Tatbestandsmerkmale ganz oder teilweise fehlen. Nach allgemeinen Grundsätzen muss sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen. Massgebend ist in dieser Hinsicht, dass der Täter handelte, indem er sich eine Situation vorstellte (und folglich billigte), in der diese Tatbestandsmerkmale gegeben sind. Ein strafbarer Versuch des Betrugs liegt nur vor, wenn die Absicht des Täters sich auf eine arglistige Täuschung bezieht, folglich auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist. Daraus darf nicht gefolgert werden, jede Täuschung, die misslingt, sei notwendigerweise nicht arglistig. Abgesehen vom Misslingen der Täuschung ist wichtig zu prüfen, ob die beabsichtigte Täuschung in Anbetracht der Schutzmöglichkeiten, über welche das Opfer verfügte und von denen der Täter Kenntnis hatte, leicht als solche erkennbar erschien. Anders gesagt, es muss im Rahmen einer hypothetischen Prüfung bestimmt werden, ob der vom Täter ausgearbeitete Plan objektiv http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht arglistig war. Wenn er dies war und wenn die Täuschung misslingt, sei es, weil das Opfer aufmerksamer oder klüger war, als der Täter es sich vorstellte, sei es durch Zufall oder durch einen anderen nicht vorhersehbaren Umstand, dann ist auf Versuch der arglistigen Täuschung zu erkennen (BGE 128 IV 18, E. 3b; Pra 2002 Nr. 60 S. 349 ff.).

2.6 Vorliegend ist zunächst strittig, ob der subjektive Tatbestand des versuchten Betrugs, also der Tatentschluss des Beschuldigten betreffend die Erfüllung aller objektiven Merkmale des Tatbestands des Betrugs, namentlich auch der Arglist, offensichtlich nicht gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist den Verfahrensakten zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 25. Februar 2014 zu Protokoll gab, er hätte am X.____ an einem Kickboxkampf in D.____ teilnehmen sollen, wofür er eine Startgage von USD 200'000.-- erhalten hätte. Für ihn sei klar, dass der Beschwerdeführer und dessen Mittäter ihn absichtlich eine Woche vor seinem Abflug nach D.____ angegriffen hätten, um zu verhindern, dass er den Kampf in D.____ bestreite, wodurch seine Karriere ruiniert worden sei (S. 3 der Einvernahme des Beschuldigten als Auskunftsperson vom 25. Februar 2014). Anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 5. Juni 2014 führte dieser sodann aus, er habe bislang keinen Schadenersatz in der Höhe von USD 200'000.-- gegenüber dem Beschwerdeführer eingefordert. Die Geltendmachung einer allfälligen Schadenersatzforderung und Genugtuung werde allerdings vorbehalten. Zunächst wolle er die Ergebnisse der Ermittlungen abwarten (S. 5 der Einvernahme des Beschuldigten vom 5. Juni 2014). Im Übrigen sind den Verfahrensakten keine Eingaben des Beschuldigten zu entnehmen, wonach er formell einen Schadenersatz gegenüber dem Beschwerdeführer geltend macht. Somit erhellt, dass sich der Beschuldigte einzig im Rahmen der Befragungen vom 25. Februar 2014 sowie vom 5. Juni 2014 zu dem angeblichen Schaden geäussert hat. In diesem Zusammenhang zeigt sich jedoch, dass es sich bei den Ausführungen des Beschuldigten – sollten diese tatsächlich wahrheitswidrig sein – ganz offenkundig nur um einfache Lügen handelt, welche offensichtlich nicht arglistig sind und damit vom Tatbestand des (versuchten) Betrugs nicht erfasst werden. Insbesondere hat der Beschuldigte seine entsprechenden Darlegungen in keiner Weise mittels Eingaben oder Ähnlichem untermauert. Im Gegenteil erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er am X.____ einen Wettkampf hätte bestreiten sollen und ihm dafür eine Startgage von USD 200'000.-- ausbezahlt worden wäre, als ohne Weiteres überprüfbar, was im Übrigen auch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2015 geltend macht. Lassen sich die Angaben des Beschuldigten ohne besondere Mühe überprüfen, ist Arglist von vornherein ausgeschlossen. Somit ist in casu festzustellen, dass sich die Absicht des Beschuldigten keineswegs auf eine arglistige Täuschung bezogen hat respektive auf ein Verhalten, das sich objektiv als arglistig erweist.

2.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich daher, dass der Tatbestand des versuchten Betrugs vorliegend augenscheinlich nicht erfüllt ist, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt hat. Im Übrigen ist – soweit der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft hätte weitere Abklärungen betreffend http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht die Höhe der Startgage machen müssen – darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, unbelegten Zivilforderungen der Parteien nachzugehen. Vielmehr ist es an den Parteien selbst, ihre Zivilforderungen zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO).

2.8 Anzumerken ist im Weiteren, dass auch der objektive Tatbestand des versuchten Betrugs, mithin der Beginn der Tatausführung, nicht gegeben wäre. Zur Ausführung der Tat gehört jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100, E. 7.2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2013, Art. 22 N 7 ff.).

2.9 Vorliegend hat der Beschuldigte bloss im Rahmen seiner Befragungen ausgeführt, dass er aufgrund der erlittenen Verletzungen an einem am X.____ angesetzten Wettkampf nicht habe teilnehmen können. Der Beschuldigte hat jedoch formell keine Schadenersatzforderung gestellt. Im Gegenteil hat er anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2014 explizit festgehalten, dass er sich eine solche vorbehalte (S. 5 der Einvernahme des Beschuldigten vom 5. Juni 2014). Einzig die Äusserung, wonach ihm aufgrund des Vorfalls vom Y.____ ein Schaden entstanden sei, stellt offensichtlich nicht den letzten entscheidenden Schritt dar, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt. Somit erhellt, dass auch der objektive Tatbestand des versuchten Betrugs, nämlich der Beginn der Tatausführung, nicht gegeben ist, weshalb das Verfahren auch in dieser Hinsicht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen war. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

3. Üble Nachrede respektive Verleumdung 3.1 Mit Einstellungsverfügung vom 25. September 2015 legt die Staatsanwaltschaft dar, der Beschwerdeführer habe den Beschuldigten wegen übler Nachrede respektive Verleumdung angezeigt. Dieser soll ausgesagt haben, der Beschwerdeführer habe während des Überfalls Schlagringe getragen, obwohl dies gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers nicht der Fall gewesen sei. In Bezug auf die üble Nachrede gelinge dem Beschuldigten hinsichtlich seiner übrigen Schilderungen betreffend den Überfall vom Y.____ (durch den Beschwerdeführer und dessen 20 bis 30 Mittäter) der Wahrheitsbeweis. Ob dabei der Beschwerdeführer nun noch Schlagringe getragen habe oder nicht, stelle nach der Durchschnittsauffassung ein geringfügiges Detail einer bereits sehr zu tadelnden Verhaltensweise dar und sei somit eine straflose Übertreibung. Im Übrigen würde dem Beschuldigten der Gutglaubensbeweis gelingen, da er ernsthafte Gründe gehabt habe, seine Äusserung für wahr zu halten, weshalb er ohnehin straflos wäre. Ferner sei auch der Tatbestand der Verleumdung offensichtlich nicht gegeben, zumal dieser eine üble Nachrede voraussetze. Hinzu komme, dass der Beschuldigte um die Unwahrheit seiner Äusserung wissen müsse, wobei vorliegend weder die Unwahrheit der Aussage behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiesen werden könne noch würden hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte um die Unwahrheit gewusst habe. Im Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Beschwerdeführer erblicke im Umstand, dass der Beschuldigte gesagt habe, der Beschwerdeführer habe ihm durch den Kampf die Hand gebrochen, obwohl dies nicht wahr sei, eine üble Nachrede respektive Verleumdung. Tatsächlich habe sich der Beschuldigte die Hand zumindest angebrochen, wobei die Verletzung nicht sicher dem Ereignis vom Y.____ zugeordnet werden könne. Dies bedeute jedoch nicht, dass sie nicht doch aus diesem Ereignis stamme, zumal der Beschuldigte unmittelbar nach dem Vorfall eine Schwellung am rechten Handgelenk gehabt habe, was auf frische Verletzungen schliessen lasse. Ausserdem sei die Behauptung, der Beschwerdeführer habe dem Beschuldigten die Hand gebrochen, eine angesichts der Gesamtumstände nicht tatbestandsmässige Ungenauigkeit respektive Übertreibung. Überdies scheide die Tatbestandsmässigkeit deshalb aus, weil nicht nachweisbar sei, dass die Behauptung unwahr sei. Im Gegenteil würde die nach dem Ereignis auftretende Handgelenksschwellung am Ort des Bruchs nahelegen, dass die Behauptung wahr sei, womit der Beschuldigte nicht wider besseres Wissen gehandelt habe.

3.2 Der Beschwerdeführer macht seinerseits mit Beschwerde vom 8. Oktober 2015 geltend, der Beschuldigte habe sehr wohl gewusst, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung vom Y.____ keine Schlagringe getragen habe, zumal dieser sonst unterlegen und nach kurzer Zeit kampfunfähig gewesen wäre. Auch würde er deutlichere Gesichtsverletzungen aufweisen. Zwar habe unter der weissen Bandage des Beschwerdeführers etwas Schwarzes hervorgeschaut, dabei habe es sich allerdings um schwarze fingerlose Handschuhe mit einer speziellen Polsterung für die Handknöchel gehandelt. Im Weiteren stehe die Behauptung des Beschuldigten, der Beschwerdeführer habe ihm bei der Auseinandersetzung die Hand gebrochen, nicht im Einklang mit dem rechtsmedizinischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel betreffend den Beschuldigten, zumal gemäss besagtem Gutachten nicht nachvollziehbar sei, ob die Verletzung auf die Auseinandersetzung vom Y.____ zurückzuführen sei. Daraus könne nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Vielmehr wäre es an der Staatsanwaltschaft gewesen, nähere Abklärungen zu treffen. Hinzu komme, dass der Videoaufzeichnung zu entnehmen sei, wie sich der Beschuldigte eines blauen Verbands entledige. Dabei handle es sich um eine medizinische Bandage, was dafür spreche, dass der Beschuldigte bereits an der rechten Hand verletzt gewesen sei. Im Übrigen seien die tatsachenwidrigen Behauptungen des Beschuldigten geeignet, den Ruf einer Person zu schädigen, zumal der Beschuldigte als unehrenhafter Sportler dargestellt werde, der nicht davor zurückschrecke, bei einem Zweikampf Hilfsmittel wie Schlagringe einzusetzen. Ebenso sei der Vorwurf, jemandem absichtlich die Hand gebrochen zu haben und dennoch gegen eine vermeintlich schwerwiegend handicapierte Person weiter zu kämpfen, geeignet, den Ruf einer Person zu schädigen.

3.3 In einer Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 führt die Staatsanwaltschaft ergänzend aus, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringe, der Beschuldigte hätte wishttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen müssen, dass der Beschwerdeführer keine Schlagringe getragen und nicht die Hand des Beschuldigten gebrochen habe, sei darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer vorausgegangenen Eingabe bloss ausgeführt habe, dass auch aus diesen Gründen das Verfahren eingestellt werden könne. Eingestellt worden seien die Verfahren allerdings allein aufgrund des Umstands, dass die Behauptungen nicht ehrenrührig sein könnten, da sie irrelevante Ungenauigkeiten oder Übertreibungen einer Schilderung eines komplexen Tatgeschehens seien, die keine eigenständige Bedeutung hätten.

3.4 Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Frage, ob die Tatsachenbehauptung wahr oder unwahr ist, betrifft nicht die Tatbestandsmässigkeit, sondern die Strafbarkeit (BGer 6B_333/2008 vom 9. März 2009, E. 1.3; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 173 N 5).

3.5 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigte oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Abs. 2). Die Vorschrift behandelt einen qualifizierten Tatbestand, mithin eine üble Nachrede wider besseres Wissen gegenüber einem Dritten. Der objektive Tatbestand entspricht daher grundsätzlich jenem von Art. 173 StGB, mit dem Unterschied, dass die Aussage unwahr sein muss; die Unwahrheit gehört folglich zum objektiven Tatbestand. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand wird neben dem Vorsatz zusätzlich verlangt, dass der Täter wider besseres Wissen gehandelt hat. Die Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 174 N 1 ff.).

3.6 Die Rechtsprechung versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Um zu beurteilen, ob eine Äusserung ehrverletzend ist, ist nicht der Sinn massgebend, den ihr die betroffene Person gibt. Vielmehr ist auf eine objektive Auslegung gemäss der Bedeutung, die ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt, abzustellen (BGE 133 IV 308, E. 8.5.1; BGE 137 IV 313, E. 2.1.3; Pra 2012 Nr. 53 S. 368; GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 173 N 6; FRANZ RIKLIN, a.a.O., vor Art. 173 N 28; STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, vor Art. 173 N 1, 11). Des Weiteren spielt eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist. Mithin http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten unerheblich und bleiben straflos. Dabei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebend, dass die Behauptungen zur Hauptsache begründet sind. Demnach ist die Tatsachenbehauptung nur ehrverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt beziehungsweise ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, dass sie im Ansehen der Mitmenschen – verglichen mit dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt – empfindlich herabsetzt. Wird hingegen durch die Tatsachenbehauptung, soweit sie unwahr ist, die Ehre des Betroffenen nicht zusätzlich verletzt, so ist die Unwahrheit rechtlich unerhebliche. Denn die Tatsachenbehauptung muss nur als wahr bewiesen sein, soweit sie überhaupt ehrverletzend ist (BGE 71 IV 187, E. 2; BGer 6B_333/2008 vom 9. März 2009, E. 1.3; FRANZ RIKLIN, a.a.O., vor Art. 173 N 32).

3.7 Vorliegend strittig ist, ob die Behauptungen des Beschuldigten, der Beschwerdeführer habe während des Kampfes Schlagringe getragen und überdies ihm die Hand gebrochen, den Tatbestand von Art. 173 StGB respektive von Art. 174 StGB offensichtlich nicht erfüllt. Aufgrund der vorgenannten rechtlichen Ausführungen erhellt, dass zur Beurteilung der Frage, ob eine Ehrverletzung vorliegt, die Bedeutung ausschlaggebend ist, welche eine unbefangene durchschnittliche Drittperson der Tatsachenbehauptung beilegen würde. Dabei sind die gesamten konkreten Umstände massgebend. Dies ist für den vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als die Behauptungen, der Beschwerdeführer habe Schlagringe getragen und zudem dem Beschuldigten die Hand gebrochen, nur unter Einbezug des gesamten Sachverhalts zu würdigen sind. Demnach ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am Y.____ zusammen mit rund 20 bis 30 Mittätern, welche ihrerseits maskiert waren und u.a. Baseballschläger bei sich trugen, in das Kampfsportzentrum eingedrungen sind. Im Innern des Kampfsportzentrums haben sich rund 30 Personen befunden, wovon 19 minderjährig waren. Der nicht maskierte Beschwerdeführer, welcher als Anführer einer Gruppe von maskierten Personen auftrat, hat den Beschuldigten zu einem Zweikampf herausgefordert. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des Kampfes unerlaubte und überdies gefährliche Kampftechniken angewendet hat. Zudem wurde der Beschuldigten, nachdem er im Verlaufe des Kampfes die Oberhand gewonnen hatte, von maskierten Personen von hinten mit einem Baseballschläger in den Schwitzkasten genommen. Erst in der Folge flüchteten die Angreifer.

3.8 In Anbetracht dieses unbestrittenen Sachverhalts zeigt sich, dass sowohl die Behauptungen des Beschuldigten, der Beschwerdeführer habe Schlagringe benutzt, als auch jene, wonach der Beschwerdeführer dem Beschuldigten die Hand gebrochen haben soll, im Verhältnis zum Hauptsachverhalt äusserst untergeordnet und unerheblich sind. Mithin vermögen beide Behauptungen die aufgrund des Vorfalls vom Y.____ ohnehin angeschlagene Ehre des Beschwerdeführers nicht zusätzlich zu lädieren. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit 20 bis 30 Personen in feindseliger Stimmung im Kampfsportzentrum des Beschuldigten eingedrungen ist. Des Weiteren muss in die Beurteilung miteinbezogen werden, dass es der Beschwerdeführer war, welcher zuerst unerlaubte und überdies gefährliche Kampfhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht techniken anwendete. Schliesslich entspricht es kaum einem ehrenhaften Sportler, Auseinandersetzungen solcher Art und unter Beizug von maskierten Personen vor den Augen Minderjähriger zu inszenieren. Unter diesen Gegebenheiten sind die Tatsachenbehauptungen des Beschuldigten betreffend das Tragen von Schlagringen sowie das Brechen der Hand offenkundig als verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten zu werten, welche den Beschwerdeführer im Ansehen einer unbefangenen durchschnittlichen Drittperson – verglichen mit dem liquiden Sachverhalt – keineswegs empfindlich herabzusetzen vermag. Im Übrigen ist festzustellen, dass es (angesichts des Umstands, wonach sich die Tatsachenbehauptungen nicht als ehrverletzend erweisen) nicht weiter von Relevanz ist, ob die Tatsachenbehauptungen der Wahrheit entsprechen oder nicht. Es zeigt sich daher, dass die beiden in Frage stehenden Behauptungen offenkundig keine erheblichen Ehrverletzungen darstellen, weshalb sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch jener der Verleumdung klarerweise nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren somit zu Recht in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich somit, dass sich die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet erweist, weshalb diese abzuweisen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2015 zu bestätigen ist.

III. Kosten […]

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'050.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'000.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

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