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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.11.2015 470 15 232

17 novembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,496 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens; i.c. kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B. mit Verfügung vom 25. September 2015 zu Recht nicht anhand genommen hat.; Beschwerdeabweisung.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. November 2015 (470 15 232) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Basil Frey

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin

B.____, Verfahrensbeteiligte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. September 2015

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. A.____ erstattete mit Schreiben vom 27. August 2015 sowie Ergänzung vom 27. September 2015 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen B.____ wegen diverser Ehrverletzungsdelikte. B.____ würde von 2006 bis 2015 ohne Unterbruch ihn unter anderem beleidigen sowie Rufmord, Verleumdungen und üble Nachrede gegen ihn begehen. B. Mit Verfügung vom 25. September 2015 beschloss die Staatsanwaltschaft, das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO unter Kostenfolge zu Lasten des Staates nicht anhand zu nehmen. Auf die Begründung dieser Nichtanhandnahmeverfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2015 erhob A.____ mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 (Postaufgabe: 2. Oktober 2015) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und begehrte sinngemäss deren Aufhebung. D. In ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. E. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 stellte der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft fest, dass B.____ innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat.

Erwägungen 1. Formelles Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sind namentlich Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beschwerdefähig. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt 10 Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO). Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2015 angefochten. Diese Verfügung stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht dar. Die Beschwerde vom 1. Oktober 2015 – der Schweizerischen Post zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 2. Oktober 2015 – ist zweifelsohne innert der zehntägigen Frist erfolgt. Zudem hat der Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und ist somit beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. Materielles 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog zur Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. September 2015, der Inhalt der Strafanzeige vom 27. August 2015 entspreche demjenigen, welcher bereits in Verfahren im Kanton Basel-Stadt geprüft und mit Urteil vom 26. Januar 2010 resp. 7. Februar 2012 rechtskräftig erledigt worden sei. Da wegen der vorgeworfenen Tatbestände schon ein Urteil ergangen sei, dürfe gemäss dem Grundsatz „ne bis in idem“ nicht ein Verfahren gleichen Inhalts eröffnet werden. Die Vorwürfe, welche das Verhalten der Beschuldigten in den Jahren 2006 betreffen, seien überdies verjährt. 2.2 In seiner Beschwerde vom 1. Oktober 2015 moniert der Beschwerdeführer sinngemäss und zusammengefasst, es gehe nicht an, dass B.____ gegen ihn grundlos Anzeige erstatte und er kein Recht erhalte, eine Anzeige gegen sie einzureichen. Zudem sei er der Meinung, die Verjährung der vorgeworfenen Delikte trete erst nach 10 Jahren ein. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 19. Oktober 2015 erklärt die Staatsanwaltschaft, die angezeigten Ehrverletzungsdelikte beziehen sich teilweise auf Äusserungen von B.____, welche offensichtlich bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 beurteilt worden seien. Bei den übrigen Äusserungen handle es sich um solche, welche B.____ im Zusammenhang mit einem Strafverfahren im Kanton Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer gemacht habe, nachdem sie den Beschwerdeführer am 7. März 2014 angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe an der Einvernahme von B.____ vom 27. November 2014 teilgenommen und am 27. Januar 2015 Einsicht in die Verfahrensakten erhalten. Er habe somit spätestens Ende Januar 2015 umfassend Kenntnis von den Äusserungen gehabt, welche er als ehrverletzend bezeichne. Ein allfälliger Strafantrag sei nicht innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist erfolgt bzw. offensichtlich verspätet. Bei Äusserungen, die vor dem 25. September 2011 gemacht worden sein sollen, sei zudem die Verjährung zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. September 2015 bereits eingetreten. 2.4 Zu prüfen ist, ob die Nichtanhandnahme bezüglich der vorgeworfenen Ehrverletzungsdelikte zu Recht erfolgt ist. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Da dieser Bestimmung zwingender Charakter zukommt, muss die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO genannten Gründe eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 310 N 8). Mit dem sofortigen Entscheid, kein Untersuchungsverfahren durchzuführen, soll verhindert werden, dass Personen durch grundlose Anzeigen oder Ermittlungen Nachteile erleiden und nutzlose Umtriebe anfallen. Da eine Nichtanhandnahmeverfügung nur dann erlassen wird, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden (Art. 309 Abs. 4 StPO), muss es sich folglich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln, wobei sich dies allein aus den Akten zu ergeben hat. 2.5 Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Dies besagt das in Art. 11 Abs. 1 StPO verankerte Verbot der doppelten Strafverfolgung („ne bis in idem“-Grundsatz). Für die vom Beschwerdeführer in der Anzeige vom 27. August 2015 vorgeworfenen Delikte, bezüglich derer B.____ bereits mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 26. Januar 2010 schuldig erklärt und verurteilt wurde, darf somit keine nochmalige Strafverfolgung angeordnet werden. Es besteht mit anderen Worten ein Verfahrenshindernis gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO. Ein solches Verfahrenshindernis liegt auch für Straftaten vor, die bereits verjährt sind. Gemäss Art. 178 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) verjährt die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre in vier Jahren. Sämtliche angezeigten Ehrverletzungsdelikte, welche B.____ vor dem 25. September 2015 begangen haben soll, waren somit zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. September 2015 bereits verjährt. 2.6 Strafbare Handlungen gegen die Ehre werden, bis auf eine vorliegend bedeutungslose Ausnahme, nur auf Antrag verfolgt (Art. 173 ff. StGB). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 178 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag zu laufen beginnt, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt geworden ist. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend darlegt, handelt es sich bei den noch nicht verjährten Vorwürfen gegen B.____ um Äusserungen, welche diese im Rahmen eines von ihr veranlassten Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer gemacht hat. Unbestrittenermassen hatte der Beschwerdeführer spätestens am 27. Januar 2015 umfassend Kenntnis von diesen Äusserungen. Er hätte somit bis zum 27. April 2015 einen Strafantrag stellen müssen, um eine allfällige Strafverfolgung zu ermöglichen. Da er dies jedoch unterlassen hat bzw. die gegebenenfalls als Strafantrag zu wertende Anzeige vom 27. August 2015 offensichtlich zu spät erfolgt ist, fehlt eine Prozessvoraussetzung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. 2.7 Im Übrigen ist anzumerken, dass es der Anzeige des Beschwerdeführers vom 27. August 2015 an der nötigen Kohärenz mangelt. Es obliegt jedoch dem Anzeigeerstatter, den Sachverhalt der Strafverfolgungsbehörde nachvollziehbar darzulegen. Sollten in der Anzeige irgendwelche Delikte geltend gemacht werden, die in den vorhergehenden Erörterungen nicht erfasst wurden, ist dies demzufolge nicht der Staatsanwaltschaft anzulasten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.8 Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.____ mit Verfügung vom 25. September 2015 zu Recht nicht anhand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- (§ 13 Abs. 1 GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Basil Frey

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