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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.10.2015 470 15 200

27 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,822 parole·~14 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung; i.c. bestehen dringende Anhaltspunkte, die für eine Täterschaft der Beschuldigten sprechen; Beschwerdegutheissung.

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Oktober 2015 (470 15 200)

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien A.____, vertreten durch Advokatinnen Yvonne Pieles und/oder Anela Lucic, Aeschenvorstadt 4, Postfach 526, 4010 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin B.____, vertreten durch Advokatin Christina Reinhardt, Falknerstrasse 33, 4001 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. August 2015

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Sachverhalt

A. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zunächst gegen B.____ ein Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung (Art. 143 StGB), unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem (Art. 143 StGB), mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) sowie Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) eröffnet hatte, verfügte sie mit Datum vom 17. August 2015 Folgendes:

"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a und d StPO eingestellt.

2. Der Laptop C.____ wird nach Rechtskraft der Einstellungsverfügung der Privatklägerschaft zurückgegeben.

3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

4. Über die Ansprüche der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung gemäss Art. 429 StPO wird in einer separaten Verfügung entschieden."

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen. B. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. August 2015 erhob A.____ mit Eingabe vom 31. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte unter o/e-Kostenfolge, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. August 2015 aufzuheben und gleichzeitig Anklage gegen die Beschuldigte zu erheben, eventualiter sei die Angelegenheit zu ergänzenden Untersuchungshandlungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Hierbei wurde explizit auf eine Beschwerdeerhebung betreffend die Einstellungen des Verfahrens hinsichtlich der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses (Art. 179 StGB) sowie in Bezug auf den Straftatbestand des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) verzichtet.

C. Die Staatsanwaltschaft begehrte in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2015, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

D. Ebenso beantragte die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2015 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen

1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 322 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Als Anzeigestellerin hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 17. August 2015. 1.2 Nachdem der Beschwerdeführer zulässige Rügen erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, kann auf die Beschwerde vom 31. August 2015 ohne Weiteres eingetreten werden.

2.1 Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie sei mittels des Spionageprogramms "D.____" im Zeitraum zwischen dem 24. August 2009 und Mitte März 2010 unerlaubt in den Laptop des Beschwerdeführers eingedrungen. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. August 2015 die Einstellung des Verfahrens im Wesentlichen damit begründet, dass der Bericht der IT-Forensik der Polizei Basel-Landschaft vom 26. August 2014 (nachfolgend: Polizeibericht) zum Schluss gekommen sei, dass auf dem Laptop die Software "D.____" installiert worden sei. Diese Software könne entweder legal gekauft oder auch durch Versenden einer E-Mail mit Anhang, welche durch den Empfänger geöffnet werde, installiert werden. Gemäss dem Polizeibericht könnten aber keine Rückschlüsse darüber gemacht werden, wer tatsächlich die Software installiert habe. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die betreffende Software über einen E- Mail Anhang durch einen unbekannten Versender auf den Laptop des Beschwerdeführers gelangte und so ohne Wissen des Anwenders bzw. der Personen, die Zugang zu diesem Laptop hatten, installiert worden sei, zumal es sich nach Aussage der Beschuldigten um einen Familien-Laptop handle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte selbst vehement bestreite, die besagte Software auf dem Laptop installiert zu haben sowie dass der Laptop zuerst von einem durch die Privatklägerschaft beauftragten Sachverständigen begutachtet worden sei und somit allfällige Manipulationen ebenfalls nicht auszuschliessen seien. Gestützt auf die er-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht folgten Ermittlungen könne ein hinreichender Beweis der Täterschaft der beschuldigten Person nicht erbracht werden, weshalb das Verfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung sowie unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei. 2.3 Die Vertreterin des Beschwerdeführers stellt sich demgegenüber zusammenfassend auf den Standpunkt, die Untersuchung des Laptops durch die Polizei Basel-Landschaft habe eine Manipulation und damit die beanzeigten Straftatbestände dem Grundsatz nach bewiesen. Es sei damit erstellt, dass der Laptop des Beschwerdeführers mit einer schädlichen Spionagesoftware manipuliert und mindestens für eine gewisse Zeit jegliche Aktivität überwacht worden sei. Der Polizeibericht habe aufgrund der untersuchten Dateien festgestellt, dass die Spionagesoftware von einem Benutzer durch physikalischen Zugriff auf den Laptop installiert worden sei und eben nicht versteckt als E-Mail-Anhang. Gerade dieses Indiz spreche erheblich für eine Täterschaft durch die Beschuldigte zumal sie im genannten Zeitraum nachweislich unbeschränkten Zugriff zum Laptop gehabt habe. Die Mutmassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Spionagesoftware per Fernzugriff durch Versenden eines E-Mail-Anhangs hätte installiert bzw. ausgeführt werden können, sei klar falsch. Gänzlich ignoriert und mit keinem Wort abgehandelt habe die Staatsanwaltschaft zudem die Tatsache, dass die Beschuldigte in der Lage gewesen sei, private Korrespondenz und Informationen des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren vor Gericht zu verwenden. 2.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2015 im Wesentlichen aus, gemäss dem Polizeibericht dürfte die Software "D.____" zuletzt am 14. Februar 2010 installiert worden sein. Dies bedeute, dass es durchaus möglich sei, dass die Software bereits vor dem 14. Februar 2010 installiert worden sei. Somit im Zeitraum, in welchem A.____ ebenfalls Zugriff auf dem Laptop gehabt habe. Der Polizeibericht gehe zwar davon aus, dass jemand am Laptop selbst die Software heruntergeladen habe. Dabei handle es sich aber um eine Mutmassung und nicht um eine gesicherte Feststellung. Es könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Software nicht auch auf anderen Wegen auf dem Laptop gelangt sei. Die Aussage der Beschuldigten, die Software nicht installiert zu haben, werde dadurch nicht widerlegt. Weitere Untersuchungshandlungen, namentlich die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Einholung der Kreditkartenabrechnungen der Beschuldigten, seien nicht realisierbar, zumal nicht bekannt sei, ob überhaupt und allenfalls mittels welcher Kreditkarte die mutmasslich durch die Beschuldigte erworbene Software bezahlt worden sein soll. 2.5 Die Beschuldigte ist unter Verweis auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung im Wesentlichen der Meinung, der Beschwerdeführer habe nachweislich bei IT-Fachleuten ein Privatgutachten in Auftrag gegeben, weshalb der Laptop über lange Zeit unkontrolliert in seinem Besitz gewesen sei. Folglich sei nicht nachgewiesen, dass während seines Besitzes Manipulationen am Gerät vorgenommen worden seien. Damit stehe jegliche Feststellung des Polizeiberichts aufgrund der im Laptop vorgefundenen Situation unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer bzw. sein fachtechnisches Beratungspersonal den Laptop vorher entsprechend präpariert haben könnten. Zudem habe der

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschwerdeführer klar offenbart, dass er einen persönlichen Feldzug gegen sie führe mit dem Ziel, sie auf strafrechtlichem Wege zu vernichten. 3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn unter anderem kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Nach lit. a von Art. 319 Abs. 1 StPO ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft in Zurückhaltung zu üben bei der Frage, ob ein solcher Tatverdacht besteht. Widersprechen sich Beweise, so ist es nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Zweifelsfalle ist in Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" zu überweisen. Bei der Frage der Überweisung des Falles an das urteilende Gericht spielt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht. Es ist Sache des Gerichts, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen Sinne schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat nur dann einzustellen, wenn eine Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung bzw. aufgrund des absehbaren Freispruchs als Zumutung für den Beschuldigten erscheinen müsste. Von einer Überweisung ist mithin dann abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist (ROLF GRÄDEL / MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8, mit Hinweisen). Die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs bzw. der Prozessaussichten ist dem pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft anheimgestellt. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur darf das Verfahren nicht eingestellt werden, da in diesen Fällen das Urteil dem Gericht überlassen bleiben soll. Stehen sich unterschiedliche Zeugenaussagen gegenüber und kann die Untersuchung die Zuverlässigkeit der einzelnen Zeugen nicht erschüttern, darf keine Einstellung ergehen. Der Ermessensentscheid, wem unter solchen Verhältnissen zu glauben ist, liegt beim Gericht. Keine Einstellung, sondern Erhebung einer Anklage ist grundsätzlich immer dann angezeigt, wenn der Ausgang des Verfahrens ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (NATHAN LANDSHUT / THOMAS BOSSHARD, Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 16 ff., mit Hinweisen). 3.2 Gemäss Art. 143 Abs. 1 StGB macht sich der unbefugten Datenbeschaffung strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind. Die unbefugte Datenbeschaffung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird gemäss nur auf Antrag verfolgt (Art. 143 Abs. 2 StGB). Die Norm schützt das Verfügungsrecht über Computerdaten. Taugliche Tatobjekte sind elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte Daten. Elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeichert sind Daten dann, wenn sie sich in einem Prozess der automatisierten Datenverarbeitung befinden. Nicht für den Täter bestimmt sind Daten, für die der Täter keine Zugriffsberechtigung hat (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 143 N 1 f.; STEFAN TRECHSEL/DEAN CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 143 N 2 ff.).

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Den Tatbestand gemäss Art. 143bis Abs. 1 StGB erfüllt, wer auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen unbefugterweise in ein fremdes, gegen seinen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem eindringt. Der Tatbestand will Datenverarbeitungsanlagen – nicht aber die darin gespeicherten Daten – vor unberechtigten Eindringlingen schützen, insbesondere vor den sog. Hackern (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHLERS, a.a.O., Art. 143bis N 1). 3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist keine umfassende Beweiswürdigung und auch keine abschliessende Prüfung der Glaubwürdigkeit der einzelnen Beteiligten und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen vorzunehmen, sondern nur insofern zu prüfen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist. 3.4 Bei dem auf dem Laptop des Beschwerdeführers installierten Programm "D.____“ handelt es sich um eine Spionagesoftware, die es ermöglicht, sämtliche Aktivitäten auf dem Laptop aus der Distanz aufzuzeichnen. Bei der konkreten Würdigung der vorliegenden Streitsache ist festzustellen, dass sich den Akten – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – deutliche Hinweise, die für eine physische Installation des Programms "D.____“ sprechen, entnehmen lassen. a) Der Polizeibericht geht aufgrund der untersuchten Dateien davon aus, dass die Spionagesoftware von einem Benutzer zuletzt am 14. Februar 2010 um ca. 21:39 Uhr durch physikalischen Zugriff auf den Laptop installiert worden ist und wahrscheinlich schon zuvor verwendet worden war. Eine Installation via Schadcode, welcher per E-Mail oder einer kompromittierten Webseite ausgeführt worden wäre, würde nicht zu den gefundenen Einträgen passen, da sie sehr verräterisch für den angegriffenen Benutzer wäre (act. 203.). Wie sich aus dem Polizeibericht überdies ergibt, wurde die Spionagesoftware offenbar von einem Anbieter namens "E.____" gekauft, wobei im Bericht weitere Informationen ("con-tractId=F.____") sowie den neuen Namen des Anbieters ("G.____") bzw. den neuen Zahlungsanbieter ("H.____") genannt werden. Insofern erscheint es in casu als höchst unwahrscheinlich, dass die betreffende Software über einen E-Mail Anhang durch einen unbekannten Versender auf den Laptop gelangte und so ohne Wissen des Anwenders bzw. der Personen, die Zugang zu diesem Laptop hatten, installiert wurde. b) Aus den Akten ergibt sich des Weiteren, dass der Laptop, auf welchem die Spionagesoftware zuzugreifen konnte, am 14. Februar 2010, demnach im Zeitpunkt, in welchem die Spionagesoftware installiert wurde, sich im Herrschaftsbereich der Beschuldigten befand und sie diesen auch benutzte (act. 179). Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. c) Als weiteres gewichtiges Indiz ist zu werten, dass die Beschuldigte in der Lage war, private Korrespondenz und Informationen des Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten vor Gericht zu verwenden. Sie hat im

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rahmen des in Frankreich hängigen Scheidungsverfahrens am 4. Oktober 2011 eine Kopie der persönlichen E-Mail-Korrespondenz vom 7. Februar 2010 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin als "Beilage 73" eingereicht. Die Erklärung der Beschuldigten, dieses Mail von einem Arbeitskollegen bei der I.____ erhalten zu haben, dessen Namen sie aber nicht nennen wolle (act. 185), erscheint a priori nicht als besonders plausibel, zumal nicht ersichtlich ist, weswegen dieser Arbeitskollege Zugriff auf ein Mail haben sollte, in dem es um eine Ferienabsprache zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin geht. Schlussendlich ist die Frage, ob es glaubhaft erscheint, dass die Beschuldigte das betreffende E-Mail von einem Arbeitskollegen erhalten hat oder nicht, vom Sachrichter und nicht durch die Staatsanwaltschaft zu beurteilen. d) Augenfällig ist sodann die gleichzeitige Einreichung der Scheidungs- bzw. Eheschutzklagen am 14. April 2010 zum einen durch den Beschwerdeführer in Frankreich sowie zum andern durch die Beschuldigte in der Schweiz. 3.5 Zusammenfassend bestehen vorliegend dringende Anhaltspunkte, die für eine Täterschaft der Beschuldigten sprechen. Bei dieser Ausgangslage kann nicht gesagt werden, ein hinreichender Beweis der Täterschaft der beschuldigten Person könne höchstwahrscheinlich nicht erbracht werden. Vielmehr liegt unter Berücksichtigung des Ausgeführten vorliegend eine zweifelhafte Beweislage vor, in welcher die Würdigung der vorhandenen Beweismittel dem urteilenden Gericht zukommt (vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.4). Ob sich der Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten der Beschuldigten durchzusetzen vermag, ist nicht im Beschwerdeverfahren zu entscheiden. Gemäss der vorgängig zitierten Praxis und Lehre darf bei der vorliegenden Konstellation das Verfahren nicht eingestellt werden.

3.6 Gemäss dem Polizeibericht vom 26. August 2014 ist davon auszugehen, dass die Software "D.____" über den Anbieter "E.____" gekauft worden ist (act. 207). Somit ist abzuklären, ob die Käuferschaft der Software im Zusammenhang mit der vorhandenen Information „contractld=F.____“ beim Anbieter "E.____" bzw. deren Nachfolgerin "G.____“ ausfindig gemacht werden kann. Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft zu eruieren, ob die Beschuldigte am 14. Februar 2010 oder in den Tagen davor mit ihrer Kreditkarte Zahlungen im vorliegenden Zusammenhang getätigt hat, was entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft durchaus zu Wege zu bringen ist. 4. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung vom 17. August 2015 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung im Sinne der Erwägungen weiterzuführen und anschliessend Anklage beim Strafgericht zu erheben. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.‒ (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.‒ sowie Auslagen von CHF 200.‒) in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO zu Lasten des Staates. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.‒ ist die-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sem vollumfänglich zurückzuerstatten. Dem Beschwerdeführer wird ebenfalls zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung ausgerichtet, wobei diese gestützt auf § 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ermessensweise auf CHF 1‘200.‒ zuzüglich 8% MWSt (CHF 96.‒), somit insgesamt CHF 1'296.‒, festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 17. August 2015 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.‒ (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1‘000.‒ sowie Auslagen von CHF 200.‒) gehen zu Lasten des Staates. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.‒ wird diesem vollumfänglich zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'296.‒ (inklusive Auslagen und CHF 96.‒ Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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