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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.10.2015 470 15 199

13 ottobre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,812 parole·~34 min·2

Riassunto

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Sicherheitshaft; i.c. sind die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs respektive der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu bejahen; Beschwerdegutheissung.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Oktober 2015 (470 15 199) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verletzung des rechtlichen Gehörs; Sicherheitshaft

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Beschwerdeführerin

gegen

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, Postfach 810, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

Strafgericht Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

A.____, vertreten durch Advokat Martin Lutz, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Untersuchungs- / Sicherheitshaft Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des gegen die Beschuldigte geführten Strafverfahrens wegen bandenund gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft am 4. März 2015 gegen die Beschuldigte zufolge Fluchtgefahr Untersuchungshaft an und verlängerte diese am 26. Mai 2015. Sodann erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 14. Juli 2015 Anklage bei der Dreierkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft und beantragte gleichentags beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft die Anordnung von Sicherheitshaft. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 16. Juli 2015 Sicherheitshaft gegen die Beschuldigte bis zum 14. Oktober 2015 an.

B. Die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Martin Lutz, beantragte mit Eingabe an das Strafgericht Basel-Landschaft vom 12. August 2015, sie sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. In der Folge leitete das Strafgericht Basel-Landschaft das Gesuch am 13. August 2015 an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft weiter und begehrte die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs.

C. Mit Entscheid vom 19. August 2015 hiess das Zwangsmassnahmengericht Basel- Landschaft unter anderem das Haftentlassungsgesuch gut und entliess die Beschuldigte unverzüglich aus der Haft.

D. Gegen diesen Entscheid erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 29. August 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und stellte die nachfolgenden Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass die vom Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 19. August 2015 verfügte Haftentlassung rechtswidrig und unangemessen ist. 2. Es sei festzustellen, dass der Staatsanwaltschaft im Verfahren betr. Entlassung aus der Sicherheitshaft Parteistellung zukommt. 3. Es sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. August 2015 aufzuheben und das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen. Evtl. sei die Angelegenheit zur erneuten Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Verfahrensantrag: Die Staatsanwaltschaft ersucht Mitteilung des Entscheids vor dem Datum der Hauptverhandlung am 29. Oktober 2015."

E. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft bewilligte mit Verfügung vom 31. August 2015 die amtliche Verteidigung der Beschuldigten mit Advokat Martin Lutz für das Beschwerdeverfahren.

F. Mit Eingabe vom 3. September 2015 nahm das Strafgericht Basel-Landschaft Stellung zur Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und verzichtete auf das Stellen eines konkreten Antrags.

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht G. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft begehrte mit Stellungnahme vom 7. September 2015, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge.

H. Mit Stellungnahme vom 16. September 2015 stellte die Beschuldigte die Rechtsbegehren, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Ferner sei dem Rechtsvertreter der Beschuldigten im Falle des Unterliegens eine Parteientschädigung auf der Basis der amtlichen Verteidigung zuzusprechen.

Auf die Begründung des angefochtenen Entscheids sowie der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 In formeller Hinsicht macht die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Beschwerde vom 29. August 2015 geltend, das Bundesgericht räume ihr das Recht ein, Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Haftentlassungsgesuche bei der Beschwerdeinstanz anzufechten. Auch habe das Bundesgericht festgestellt, dass das Verfahren nach Art. 230 Abs. 1-3 StPO ein kontradiktorisches Verfahren sei und der Anklagebehörde Parteistellung zukommen müsse, da andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Haftrichter selbst die Perspektive der Anklagebehörde einnehmen könnte. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft in sämtlichen Verfahrensstadien den staatlichen Strafanspruch zu wahren und durchzusetzen habe. Überdies habe die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, obwohl sie im vorliegenden Haftverfahren nie Gelegenheit gehabt habe, ihr Interesse an der weiteren Inhaftierung kundzutun, zumal das Interesse der Staatsanwaltschaft an der mindestens bis zur Hauptverhandlung andauernden Haft auf der Hand liege und nach wie vor bestehe. Einerseits liege das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft in der Wiederverhaftung der Beschuldigten, andererseits in der Feststellung der Rechtsverletzung aufgrund der nicht gewährten Parteistellung. Die Staatsanwaltschaft sei im Rahmen des Haftentlassungsgesuchs nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden, gleichwohl habe sie allein aus diesem Grund noch keinen Anlass gehabt zu befürchten, ihre werde die Parteistellung nicht gewährt. Einzig aufgrund des Umstands, dass sie nicht interveniert habe, könne weder eine Verwirkung des Beschwerderechts noch ein mangelndes Rechtsschutzinteresse abgeleitet werden.

1.2 Das Strafgericht Basel-Landschaft legt mit Stellungnahme vom 3. September 2015 dar, seitens der Verfahrensleitung des Strafgerichts sei darauf verzichtet worden, das Haftentlassungsgesuch der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zu unterbreiten, zumal sie selbst einen Antrag auf Abweisung des Gesuchs der Beschuldigten begehrt habe. Weder die Strafprozessordnung noch die herrschende Lehre und die Rechtsprechung würden in dieser Konhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht stellation eine die Verfahrensleitung des Strafgerichts betreffende Pflicht stipulieren, bei der Staatsanwaltschaft vorgängig eine Stellungnahme einzuholen.

1.3 Mit Stellungnahme vom 7. September 2015 bringt das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft vor, zur Beschwerde an das Bundesgericht sei die Staatsanwaltschaft berechtigt, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids habe und ihr zusätzlich Parteistellung zukomme, mithin sie am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt habe. Allerdings komme der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht bei der vorliegenden Konstellation keine Parteistellung zu. Das Bundesgericht habe der Staatsanwaltschaft in jenen Fällen die Möglichkeit zur Beschwerde zugestanden, in welchen sie einen Antrag gestellt habe; dort habe die Staatsanwaltschaft daher eine materielle Parteistellung. Ab dem Zeitpunkt der Anklageerhebung nehme die Staatsanwaltschaft allerdings Parteistellung im Verfahren beim erstinstanzlichen Gericht ein. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere auch für Haftfragen, sei das Gericht zuständig. Folglich verliere die Staatsanwaltschaft ihre diesbezüglichen Entscheidbefugnisse. Demnach komme der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Parteistellung zu, weshalb sie auch nicht berechtigt sei, Beschwerde zu erheben. Diese Kompetenz komme dem erstinstanzlichen Gericht zu. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sei daher nicht einzutreten.

1.4 Die Beschuldigte führt mit Stellungnahme vom 16. September 2015 aus, die Staatsanwaltschaft habe Kenntnis hinsichtlich des Haftentlassungsgesuchs gehabt und hätte sich daher ohne Weiteres in das Verfahren einbringen können. Da sie dies im Vorfeld der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht gemacht habe, müsse von einem Verzicht auf die Parteistellung ausgegangen werden, weshalb der Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren keine Parteistellung zukommen könne und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Hinzu komme, dass zufolge Überweisung der Anklageschrift an das Strafgericht die Verfahrenshoheit bei Letzterem liege. Somit sei die Staatsanwaltschaft nicht mehr zuständig in Bezug auf Vollzugs- oder Sicherheitsfragen, sondern einzig das Strafgericht. Es fehle somit an einem Rechtsschutzinteresse der Staatsanwaltschaft.

1.5 Aufgrund der Vorbringen der Parteien erhellt, dass vorliegend die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft fraglich und daher zu prüfen ist. Gemäss Art. 381 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen. Gleichwohl können Haftentscheide nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 222 StPO, wonach nur die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten kann, von der Staatsanwaltschaft nicht weitergezogen werden. Das Bundesgericht gestand der Staatsanwaltschaft jedoch ein Anfechtungsrecht bezüglich von Haftentlassungsentscheiden des Zwangsmassnahmengerichts zu und begründete dies damit, dass die Staatsanwaltschaft nach Art. 81 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) zur Beschwerde ans Bundesgericht legitimiert ist. Nach der in Art. 111 BGG statuierten Einheit des Verfahrens, die im http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Lichte des Grundsatzes des doppelten Instanzenzuges auszulegen ist, muss derjenige, der zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, sich am Verfahren vor allen kantonalen Instanzen als Partei beteiligen können. Dazu erheischt das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht an die kantonale Beschwerdekammer gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitzt. Ansonsten käme es in bestimmten Fällen zu einer unerwünschten, nach Möglichkeit zu vermeidenden Gabelung des Rechtsmittelzuges, etwa wenn das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aufhebt; denn dagegen müsste sich der Betroffene mit Beschwerde an die kantonale Beschwerdekammer und die Staatsanwaltschaft direkt mit Beschwerde ans Bundesgericht zur Wehr setzen (BGE 137 IV 22, E. 1; BGE 137 IV 87 E. 3.2; Pra 2011 Nr. 100 S. 715 ff.; MARTIN ZIEGLER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 381 N 2).

1.6 Das Zwangsmassnahmengericht macht diesbezüglich mit Stellungnahme vom 7. September 2015 geltend, die Staatsanwaltschaft erfülle die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht, weshalb sie nicht zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sei. Folglich entfalle angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch die Legitimation hinsichtlich der Beschwerde an das Kantonsgericht. Demgemäss ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG erfüllt. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Aus dem expliziten Wortlaut von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG ist zu entnehmen, dass der Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz der Fall gleichgesetzt ist, in welchem eine Partei – zu Unrecht – keine Möglichkeit hatte, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, weil ihr dieses Recht nicht gewährt worden war (MARC THOMMEN, Basler Kommentar BGG, 2. Aufl. 2011, Art. 81 N 3; HEINZ AEMISEGGER/ANNETTE DOLGE, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl. 2013, Art. 81 N 7; STEFAN KELLER/HANS WIPRÄCHTIGER, in: Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer, Prozessieren vor Bundesgericht, 3. Aufl. 2011, N 3.33).

1.7 Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nicht aktiv teilgenommen. Allerdings macht sie geltend, ihr sei die Teilnahme am vorgenannten Verfahren zu Unrecht verwehrt worden. Ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich zu Unrecht von der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren ausgeschlossen wurde, wird im Rahmen der materiellen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses zu prüfen sein, weshalb das Vorbringen des zu Unrecht erfolgten Ausschlusses von der Teilnahme am Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht ausreichend ist. Im Übrigen ist auf die nachfolgenden, materiellen Ausführungen hinzuweisen, wonach die Parteistellung der Staatsanwaltschaft klarerweise zu bejahen ist, weshalb das Erfordernis, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme vor der Vorinstanz erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG), erfüllt ist.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.8 Sodann leitet sich die Legitimation der Staatsanwaltschaft aus dem allgemeinen staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Daher verfügt sie grundsätzlich über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, das zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen ohne Einschränkung berechtigt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; BGE 134 IV 36, E. 1.4.3). Es zeigt sich somit, dass die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG legitimiert ist, weshalb ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Ziffer 1.5 des vorliegenden Beschlusses) das Recht zukommt, den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Haftentlassung infolge Gesuchs der Beschuldigten bei der kantonalen Beschwerdeinstanz anzufechten.

1.9 Im Übrigen sind sämtliche weiteren Eintretensvoraussetzungen offenkundig erfüllt, und die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz (§ 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SGS 250]) ist ebenso unstrittig, so dass auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft einzutreten ist.

2. Materielles Anspruch auf rechtliches Gehör 2.1 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 19. August 2015, die Strafprozessordnung sehe in den Fällen von Art. 230 Abs. 1 bis 3 StPO, mithin bei einer Haftentlassung durch das Strafgericht nach einem Antrag der beschuldigten Person, keine Anhörung der Staatsanwaltschaft durch das Strafgericht vor. Somit komme der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen auch im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Parteistellung zu.

Mit Stellungnahme vom 7. September 2015 führt das Zwangsmassnahmengericht des Weiteren aus, der Staatsanwaltschaft komme nur in jenen Verfahren betreffend Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft Parteistellung zu, in welchen sie selbst den entsprechenden Antrag gestellt habe. Nach dem Eingang der Anklage beim erstinstanzlichen Gericht gehe allerdings die Verfahrensleitung an das Strafgericht über und die Staatsanwaltschaft nehme ab diesem Zeitpunkt Parteistellung im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht ein. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens, insbesondere auch in Bezug auf Haftfragen, sei allein das Strafgericht zuständig. Die Staatsanwaltschaft verliere daher ihre Entscheidbefugnisse, die ihr im Vorverfahren zugestanden seien, und verfüge bloss noch über Mitwirkungsrechte bzw. -pflichten. Dementsprechend komme dem erstinstanzlichen Gericht Parteistellung im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht zu. Zufolge fehlender Parteistellung der Staatsanwaltschaft habe das Zwangsmassnahmengericht somit keine Mitwirkungsrechte der Staatsanwaltschaft verletzt.

2.2 Demgegenüber legt die Staatsanwaltschaft mit Beschwerde vom 29. August 2015 dar, sie sei weder zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch aufgefordert worden noch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe sie Kenntnis von der anstehenden mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht gehabt. Durch den Umstand, dass sich die Staatsanwaltschaft weder am schriftlichen noch am mündlichen Verfahren habe beteiligen können, sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden, zumal das Bundesgericht der Staatsanwaltschaft hinsichtlich aller Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts Parteistellung einräume. In sämtlichen Verfahrensstadien habe die Staatsanwaltschaft den staatlichen Strafanspruch zu wahren und durchzusetzen. Insbesondere sei die Verfahrensleitung des Strafgerichts angesichts der richterlichen Unabhängigkeit nicht in der Lage, eine klare und eindeutige Parteirolle im Haftverfahren einzunehmen. Der angefochtene Entscheid sei daher zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

2.3 Die Beschuldigte ihrerseits macht mit Stellungnahme vom 16. September 2015 geltend, die Staatsanwaltschaft sei über das Haftentlassungsgesuch informiert worden und habe daher Kenntnis vom hängigen Verfahren gehabt, weshalb sie sich in dieses hätte einbringen können. Indem die Staatsanwaltschaft dies nicht gemacht habe, habe sie auf eine Parteistellung verzichtet und könne diese nicht erst im Rechtsmittelverfahren nachholen. Ob die Staatsanwaltschaft grundsätzlich eine Parteistellung innehabe, müsse daher vorliegend nicht geprüft werden. Im Weiteren liege die Verfahrenshoheit nach der Überweisung der Anklageschrift beim Gericht, weshalb sich die Rolle der Staatsanwaltschaft auf jene als Anklägerin beschränke. Daraus folge, dass sie in diesem Verfahrensstadium nicht mehr zuständig sei für Vollzugs- oder Sicherheitsfragen; vielmehr sei das Strafgericht abschliessend für diese zuständig.

2.4 In casu ist fraglich, ob eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben ist, indem der Staatsanwaltschaft die Teilnahme am Verfahren betreffend Haftentlassungsgesuch der Beschuldigten vor dem Zwangsmassnahmengericht verwehrt wurde. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 107 Abs. 1 StPO konkretisiert diesen Grundsatz in Bezug auf den Strafprozess. Demgemäss haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör; namentlich haben sie das Recht, Akten einzusehen (lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (lit. e). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag (HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 6; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 2a; GEROLD STEINMANN, St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 59).

2.5 Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Staatsanwaltschaft im Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person nach Art. 230 Abs. 3 StPO Parteistellung innehat, mithin ob sie im besagten Verfahren überhaupt Trägerin des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, zumal dieser entsprechend dem expliziten Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 StPO nur den Parteien zukommt. Zunächst hält Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO in genereller Weise fest, dass der Staatsanwaltschaft im Haupt- und im Rechtsmittelhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht verfahren Parteistellung zukommt. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren eine Zwitterstellung einnimmt: Während des Vorverfahrens ist die Staatsanwaltschaft Herrin des Verfahrens und tritt dem Beschuldigten in hoheitlicher Stellung gegenüber. Mit Erhebung der Anklage wandelt sich die Stellung der Staatsanwaltschaft, mithin wird sie zur Partei. Darüber hinaus kommt der Staatsanwaltschaft aber namentlich auch in den Beschwerdeverfahren während dem Vorverfahren sowie in den Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Parteistellung zu, zumal sie insoweit nicht Herrin des Verfahrens, sondern Antragstellerin ist (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 104 N 5; ANDREAS J. KELLER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 16 N 9 ff.; VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 104 N 8; je mit Hinweis auf BGE 137 IV 87, E. 3.3.2).

2.6 Im Weiteren hat die Staatsanwaltschaft als Partei den Strafanspruch des Staates zu vertreten, mithin dafür zu sorgen, dass Straftaten nicht ungestraft bleiben (ANDREAS J. KELLER, a.a.O., Art. 16 N 10). Dementsprechend hat sie auch im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht diesen staatlichen Strafanspruch zu vertreten. Zudem verlangt das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dass die Staatsanwaltschaft ein Beschwerderecht gegen einen die Haft aufhebenden Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts besitzt, zumal die Fortführung des Strafverfahrens erschwert oder gar vereitelt werden kann, wenn eine beschuldigte Person aus der Haft entlassen wird, obwohl ein Haftgrund besteht (BGE 139 IV 121, E. 4.3 mit Hinweisen).

2.7 Sodann bedarf die Haftentlassung im Sinne von Art. 230 Abs. 3 StPO zwar keiner Zustimmung der Staatsanwaltschaft; gleichwohl führt dies keineswegs dazu, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht zur Sache äussern und Anträge stellen dürfte respektive keine Parteistellung innehat. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der im Zürcher Kommentar zur Strafprozessordnung von Markus Hug und Alexandra Scheidegger geäusserten Position davon auszugehen, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zu einer kurzen Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch einräumen muss, obschon im Gesetz kein Vernehmlassungsverfahren vorgesehen ist. Es ist mithin kein Grund ersichtlich, weshalb der Staatsanwaltschaft nur dann ein Recht auf Beteiligung am Verfahren eingeräumt wird, wenn die Initiative zur Haftentlassung von der Verfahrensleitung des Gerichts und nicht von der beschuldigten Person ausgeht (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 230 N 2). Hinzu kommt, dass der Staatsanwaltschaft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Verfahren betreffend Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht (Art. 233 StPO) die Parteistellung ebenso zukommt (BGer 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014, E. 3.2). Ebenso spricht die Ausgestaltung von Art. 231 Abs. 2 StPO für dieses Ergebnis, denn auch dort wird der Staatsanwaltschaft das explizite Recht zugestanden, die durch das erstinstanzliche Gericht verfügte Freilassung der beschuldigten Person mittels Antrages an die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Form der Anordnung der Sicherheitshaft zu verhindern.

2.8 Ferner muss das Haftprüfungsverfahren kontradiktorisch ausgestaltet sein (BGE 137 IV 87, E. 3.3.2; BGer 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014, E. 3.2), wobei das Bundesgericht in Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht zug auf das Verfahren betreffend Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor der Berufungsinstanz festgestellt hat, dass andernfalls die Gefahr bestünde, dass der Haftrichter selbst die Perspektive der Anklagebehörde einnehmen könnte (BGer 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014, E. 3.2). Soweit das Zwangsmassnahmengericht hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens nach Art. 230 Abs. 3 StPO geltend macht, dieses sei insofern kontradiktorisch ausgestaltet, als dem Strafgericht im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Parteistellung zukomme, kann ihm offenkundig nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ist es in keiner Weise mit der richterlichen Unabhängigkeit vereinbar, wenn das in der Hauptsache zuständige Strafgericht respektive dessen Verfahrensleitung vor dem Zwangsmassnahmengericht als Gegenpartei der beschuldigten Person am Verfahren teilnimmt. Insbesondere würde die naheliegende Gefahr bestehen, dass das Strafgericht im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichts die Perspektive der Anklagebehörde einnehmen könnte. Dementsprechend hat die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht den Strafanspruch des Staates zu vertreten und daher als Gegenpartei der beschuldigten Person aufzutreten.

2.9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass der Staatsanwaltschaft im Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person nach Art. 230 Abs. 3 StPO Parteistellung zukommt. Demzufolge hat sie Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 107 Abs. 1 StPO, mithin namentlich das Recht, sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 lit. c StPO). Indem der Staatsanwaltschaft die Teilnahme am Verfahren betreffend Haftentlassungsgesuch der beschuldigten Person verwehrt wurde, verletzte das Zwangsmassnahmengericht den Anspruch der Staatsanwaltschaft auf rechtliches Gehör. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft, indem sie trotz Kenntnis des Verfahrens vor Zwangsmassnahmengericht nicht reagiert hat, auf ihre Parteistellung – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten – in keiner Weise verzichtet hat. Vielmehr kann auf ein derart massgebendes Recht wie die Parteistellung nicht dadurch verzichtet werden, dass die betroffene Partei dieses nicht im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, sondern erst im Rechtsmittelverfahren geltend macht. Namentlich ist auch zu beachten, dass der Staatsanwaltschaft aufgrund der ihr zugestellten Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. August 2015 nicht bewusst sein musste, dass sie auch im weiteren Verlauf des Verfahrens weder zur Stellungnahme aufgefordert noch zur Teilnahme an der Hauptverhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vorgeladen wird. Hinzu kommt, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Regel ohnehin im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen ist (HANS VEST/SALOME HORBER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 107 N 6; YASMINA BENDANI, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 107 N 42). Demzufolge ist in casu eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Staatsanwaltschaft zu bejahen.

2.10 Im Übrigen begründet das Zwangsmassnahmengericht im Entscheid vom 19. August 2015 in Ziffer 1 der Erwägungen seine Auffassung, wonach eine Anhörung der Staatsanwaltschaft durch das Strafgericht nicht vorgesehen sei und der Staatsanwaltschaft folglich auch im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht keine Parteistellung zukomme, mit zwei Literaturstellen aus dem Basler und Zürcher Kommentar zur Strafprozessordnung. Beiden Belegen kann indessen die vom Zwangsmassnahmengericht vertretene Position mitnichten entnommen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden: Aus der zitierten Stelle des Basler Kommentars ergibt sich einzig, dass die Haftentlassung auf Gesuch hin gemäss Art. 230 Abs. 3 StPO keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft verlangt (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 230 N 3). Damit ist jedoch noch nichts über eine staatsanwaltschaftliche Parteistellung bzw. eine entsprechende Anhörung gesagt. Erst recht erweist sich die Angabe des Zürcher Kommentars als Fehlzitat, zumal dort – wie unter Ziffer 2.7 dieses Beschlusses gezeigt – ganz im Gegenteil ausdrücklich dargelegt wird, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Haftentlassungsgesuch einräumen muss (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 230 N 2).

2.11 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Ziffer 2.4 des vorliegenden Beschlusses), führt eine Verletzung des Anspruchs zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs den Ausgang der materiellen Streitentscheidung zu beeinflussen vermag. Somit ist in Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2015 zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Gesuch um Haftentlassung 2.12 Aufgrund der vorstehenden Darlegungen zeigt sich, dass bereits zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. August 2015 aufzuheben ist. Dessen ungeachtet ist in Beachtung des strafprozessrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) nachfolgend auch noch die Rüge der Staatsanwaltschaft, wonach die Haftentlassung der Beschuldigten unangemessen gewesen sei, zu prüfen.

2.13 Das Zwangsmassnahmengericht erwägt in seinem Entscheid vom 19. August 2015 hinsichtlich der Voraussetzungen der Sicherheitshaft, der dringende Tatverdacht betreffend banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch sei unbestrittenermassen zu bejahen. Ob der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor gegeben sei, könne offen gelassen werden, zumal die Inhaftierung aus zeitlichen Gründen unverhältnismässig sei. Insbesondere werde wohl das Aussageverhalten der Beschuldigten einen Einfluss auf das Strafmass haben. Ferner würden keine Hinweise betreffend eine ungünstige Prognose vorliegen, namentlich reiche die Auskunft der Interpol mangels formeller Bestätigung einer Vorstrafe nicht aus, um die Aussage der Beschuldigten zu widerlegen, sie sei in Kroatien zu Unrecht belastet worden. Auch müsse aufgrund der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nicht davon ausgegangen werden, dass weitere Verbrechen oder Vergehen drohen würden. Somit sei eine bedingte Entlassung wahrscheinlich. Unter Annahme, dass eine Grundfreiheitsstrafe von 12 Monaten ausgesprochen werde, habe das Geständnis der Beschuldigten eine Strafreduktion auf etwa 9 Monate zur Folge. Berücksichtige man die Möglichkeit einer bedingten Entlassung, so würde die Freiheitsstrafe Ende September 2015 enden. Da die Hauptverhandlung erst am 29. und 30. Oktober 2015 stattfinden werde und die Sicherheitshaft lediglich gewährleisten soll, dass die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte zur Hauptverhandlung erscheine, erweise sich die Sicherheitshaft nicht mehr als verhältnismässig und die Beschuldigte sei aus der Haft zu entlassen.

Mit Stellungnahme vom 7. September 2015 legt das Zwangsmassnahmengericht des Weiteren dar, der für die Strafzumessung relevante Sachverhalt sei bekannt, weshalb eine genauere Prognose über das zu erwartende Urteil des Strafgerichts durchaus gestellt werden könne. Sodann sei in Bezug auf die mögliche Vorstrafe in Kroatien unklar, ob es sich dabei tatsächlich um eine Vorstrafe handle, zumal der am 5. Mai 2015 bestellte Strafregisterauszug nicht vorhanden sei. Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass der Beschuldigten nur zwei vollendete Einbruchdiebstähle vorgeworfen würden und es sich in drei Fällen um Versuche handeln würde. Folglich sei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine bedingte Freiheitsstrafe auszusprechen, was zu berücksichtigen sei.

2.14 Die Staatsanwaltschaft macht ihrerseits mit Beschwerde vom 29. August 2015 geltend, das Zwangsmassnahmengericht habe die eigentliche Urteilsfindung durch das Strafgericht vorweggenommen, was unzulässig und in casu auch unrichtig sei. Namentlich erscheine die vom Zwangsmassnahmengericht geschätzte Grundfreiheitsstrafe von 12 Monaten als aussergewöhnlich niedrig. Mithin stehe eine deutliche höhere Freiheitsstrafe als die in Aussicht gestellten 9 Monate zur Diskussion, weshalb die Sicherheitshaft bei weitem nicht als unverhältnismässig zu bezeichnen sei. Ferner lasse das Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf die Legalprognose diverse straferhöhende Merkmale ausser Acht, namentlich die intensive Deliktsserie in einem relativ kurzen Zeitraum sowie der Umstand, dass die Einbrüche verübt worden seien, um Schulden von bloss EUR 1'500.-- zurückzubezahlen, mithin nicht aus einer grossen Notlage heraus. Ausserdem habe die Beschuldigte, nachdem sie den Betrag von EUR 1'500.-erbeutet habe, weiter delinquiert, um ihr in Kroatien lebendes Kind finanziell zu unterstützen. Ohne ihre Festnahme hätte die Beschuldigte wohl auch in Zukunft Einbruchdiebstähle verübt. Hinzu komme, dass sie einzig zur Begehung von Straftaten in die Schweiz eingereist und somit als Kriminaltouristin zu betrachten sei. Hinsichtlich der allfälligen Vorstrafe der Beschuldigten habe die Staatsanwaltschaft die Republik Kroatien um Zusendung eines Urteils oder eines Einstellungsbeschlusses ersucht, wobei durchaus die Möglichkeit bestehe, dass die gewünschte Auskunft noch bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung eintreffe. Sodann dürfe bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer keine Rolle spielen, ob für die in Aussicht gestellte Freiheitsstrafe der bedingte oder der teilbedingte Vollzug gewährt werden könne, und ob eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug in Frage komme.

2.15 Mit Stellungnahme vom 16. September 2015 führt die Beschuldigte aus, nach ihrer Entlassung aus der Haft halte sie sich derzeit im grenznahen Raum in Frankreich auf und suche eine Arbeitsstelle. Sie habe mehrfach betont, dass sie an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung teilnehmen wolle, weshalb der Haftgrund der Fluchtgefahr nicht gegeben sei. Hinsichtlich der zeitlichen Verhältnismässigkeit der Haft würden die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts die eigentliche Urteilsfindung des Strafgerichts nicht vorweg nehmen. Im Gegenteil wäre eine Haft bis zum Verhandlungsdatum präjudizierender für das urteilende Gericht, würde doch beim Ausspruch einer kürzeren Strafe eine ungerechtfertigte und entschädigungswürdige http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Überhaft ausgelöst. Überdies handle es sich bei der Beschuldigten nicht um eine Kriminaltouristin, zumal sie sich in Frankreich aufgehalten und gearbeitet habe. Einzig aufgrund einer finanziellen Notlage habe sie sich für die Delinquenz entschieden, wobei der Deliktsort Schweiz ein Zufallsprodukt gewesen sei. Die Ansicht, wonach jeder Mensch mit ausländischem Wohnsitz, welcher in der Schweiz Verbrechen oder Vergehen begehe, ein Kriminaltourist sei, führe im Übrigen zu einer Ausländerdiskriminierung. Hinzu komme, dass zu Beginn der Untersuchung der Beschuldigten ein kurzes Verfahren sowie eine vorzeitige Entlassung in Aussicht gestellt worden seien, sofern sie ein Geständnis ablege. Schliesslich sei sie nach wie vor als nicht einschlägig vorbestraft zu betrachten.

2.16 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a, sog. Fluchtgefahr); Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b, sog. Kollusionsgefahr); oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c, sog. Wiederholungsgefahr). Haft ist gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (sog. Ausführungsgefahr).

2.17 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass der vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft bereits bejahte dringende Tatverdacht betreffend banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch und Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch unbestritten ist, weshalb auf die diesbezüglichen, sachlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Strittig ist hingegen, ob der Haftgrund der Fluchtgefahr sowie die zeitliche Verhältnismässigkeit gegeben sind.

2.18 Der Haftgrund der Fluchtgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, der Beschuldigte werde sich durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe entziehen. Die Fluchtgefahr darf nur bejaht werden, wenn die Prüfung im konkreten Fall ergibt, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, die beschuldigte Person werde sich durch Flucht der Verantwortung entziehen, d.h. im gegebenen Zeitpunkt nicht den Behörden zur Verfügung stehen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 221 N 6). Die Schwere der drohenden Sanktionen, wozu auch der Widerruf eines bedingten Strafvollzugs zu zählen ist, darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse des Angeschuldigten, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden (inklusive drohende Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der mutmasslichen Opfer) sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches (wie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht etwa ungeregelte Wohn- und Meldeverhältnisse) mitzuberücksichtigen. Auch psychische Auffälligkeiten, die auf eine besondere Neigung zu Impulsdurchbrüchen beziehungsweise Kurzschlusshandlungen schliessen lassen, können eine Fluchtneigung erhöhen. Dass die Ausreise in ein Land droht, welches die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern beziehungsweise stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nicht entgegen. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz (MARC FORSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 5, mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

2.19 Die Beschuldigte ist kroatische Staatsangehörige und lebt in Frankreich, wo sie Sozialhilfe empfängt. Ferner leben ihre beiden Kinder in Kroatien (act. 147 ff., 325). In der Schweiz verfügt die Beschuldigte weder über eine Arbeitsstelle noch einen Wohnsitz. Vielmehr ist die Beschuldigte lediglich zur Begehung von Straftaten in die Schweiz eingereist (act. 933, 939). Sodann ist der Stellungnahme der Beschuldigten vom 16. September 2015 zu entnehmen, dass sich diese im Anschluss an die am 19. August 2015 erfolgte Entlassung nach Frankreich begeben hat, wo sie nunmehr eine neue Arbeitsstelle sucht (S. 3 der Stellungnahme der Beschuldigten vom 16. September 2015). Hinsichtlich der Beurteilung der Fluchtgefahr ist der Umstand, wonach sich die Beschuldigte angeblich im grenznahen Ausland aufhalte, nicht von Relevanz, zumal sie sich auch dort ohne Weiteres dem Strafverfahren zu entziehen versuchen könnte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem Aufenthalt in einem Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, die Annahme der Fluchtgefahr keineswegs ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es dem Staat, welchem die Strafhoheit zusteht, nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Angeschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsbegehrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten. Ob in einem bestimmten Fall Fluchtgefahr besteht, ist demnach grundsätzlich in Bezug auf das in der Schweiz geführte Strafverfahren zu überprüfen (BGE 123 I 31, E. 3d; BGer 1B_18/2012 vom 27. Januar 2012, E. 3.1.1). Im Weiteren droht der Beschuldigten im Falle einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es zeigt sich somit, dass die Beschuldigte in der Schweiz weder eine Wohnmöglichkeit noch eine Arbeitsstelle besitzt, während sie im Ausland über eine Wohnung, ein Einkommen (derzeit Sozialhilfe) sowie Familienangehörige verfügt. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Beschuldigte dem weiteren Strafverfahren, namentlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, respektive der drohenden empfindlichen Sanktion mittels Flucht entziehen könnte. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist daher zu bejahen.

2.20 Als letzte Voraussetzung schliesslich darf Haft nur angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn und solange sie verhältnismässig ist. In zeitlicher Hinsicht dürfen Untersuchungsund Sicherheitshaft daher nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Für die Bemessung der voraussichtlich zu erwartenden Strafe ist auf den konkreten Sachverhalt und Verfahrensstand abzustellen, wie sie sich im Zeitpunkt der Beurteilung der Voraussetzungen der Untersuchungs- und Sicherheitshaft darstellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer sind namentlich die Schwere der untersuchten Straftat sowie http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht ein allenfalls zu erwartender Widerruf eines in einem früheren Strafverfahren gewährten bedingten Strafvollzugs mitzuberücksichtigen. Aber auch weitere konkrete Umstände der Strafzumessung wie Alter, Abhängigkeiten und Vorstrafen sind in die Beurteilung miteinzubeziehen. Nicht aktenmässig erstellte Umstände, welche die zu erwartende Freiheitsstrafe beeinflussen könnten, bleiben bei der Wertung, ob eine Überhaft vorliegt, unbeachtlich. Bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit darf das eigentliche Strafverfahren nicht vorweg genommen werden; das Zwangsmassnahmengericht soll nicht als Strafrichter amten. Im Rahmen der Beurteilung einer allfälligen Überhaft grundsätzlich keine Rolle spielt, ob für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann. Auch die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) ist bei der Berechnung der mutmasslichen Dauer der Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht mitzuberücksichtigen, es sei denn, wenn ausnahmsweise die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt sein werden. Dieser Ausnahmefall erlangt vor allem dann praktische Bedeutung, wenn über Sicherheitshaft nach einem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden ist und wegen des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO die Dauer der maximal in Aussicht stehenden Strafe feststeht (ULRICH WEDER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 212 N 17 ff.; GIANFRANCO ALBERTINI/THOMAS ARMBRUSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 212 N 12 ff.; BGE 133 I 270, E. 3.4.2; BGer 1B_280/2008 vom 6. November 2008, E. 2.5.1; BGer 1B_196/2013 vom 21. Juni 2013, E. 2.2).

2.21 In Bezug auf die zeitliche Verhältnismässigkeit ergibt sich aus den Verfahrensakten, dass die Beschuldigte am 1. März 2015 angehalten (act. 311) und am 19. August 2015 durch das Zwangsmassnahmengericht aus der Haft entlassen wurde. Gleichwohl soll vorliegend geprüft werden, ob sich die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juli 2015 angeordnete Sicherheitshaft bis zum 14. Oktober 2015 respektive ob die Anordnung von Sicherheitshaft bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. und 30. Oktober 2015, mithin eine Haftdauer von insgesamt acht Monaten, in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erweist. Wie bereits in den vorhergehenden Ausführungen dargelegt wurde, besteht der dringende Tatverdacht, dass sich die Beschuldigte des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Entwendung eines Fahrrads zum Gebrauch schuldig gemacht hat. Unter Berücksichtigung der Strafandrohung des bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen hat diese mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb die Haftdauer bereits insoweit als verhältnismässig zu qualifizieren ist.

2.22 Soweit das Zwangsmassnahmengericht ausführt, es sei von einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auszugehen, wobei sowohl die Gewährung des bedingten Strafvollzugs als auch eine bedingte Entlassung wahrscheinlich seien, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass es dem Haftgericht verwehrt ist, bei der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit das eigentliche Strafverfahren vorweg zu nehmen. Mithin hat sich der Haftrichter auf einen bloss summarischen Blick auf die Strafzumessung zu beschränken und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht noch keine eingehende Würdigung der massgebenden Komponenten im Vorfeld der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vorzunehmen. Dennoch hat das Zwangsmassnahmengericht vorliegend eine detaillierte Würdigung durchgeführt, eine Grundfreiheitsstrafe von 12 Monaten festgelegt sowie eine Strafreduktion um 3 Monate vorgenommen. Ferner ist unter Hinweis auf die vorstehenden rechtlichen Darlegungen (Ziffer 2.20 des vorliegenden Beschlusses) festzustellen, dass ein allenfalls zu gewährender bedingter oder teilbedingter Strafvollzug sowie die Möglichkeit der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen sind, wenn aufgrund der konkreten Umstände aller Wahrscheinlichkeit nach die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs respektive der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug erfüllt sind. Dies ist vorliegend aber keineswegs der Fall, bestehen doch diverse Unsicherheiten, welche im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auszuräumen sind, wobei namentlich die Aussagen der Beschuldigten von massgebender Bedeutung sein werden. Ausnahmefälle, in welchen aufgrund der konkreten Umstände mit aller Wahrscheinlichkeit von der Gewährung des bedingten Strafvollzugs respektive einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug auszugehen ist, liegen in erster Linie nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils vor, wobei selbst in solchen Fällen allfällige Berufungen zu berücksichtigen sind. Im Vorfeld einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung fehlen hingegen noch massgebende konkrete Umstände, welche durch das Sachgericht abzuklären sind. Nur wenn die Voraussetzungen geradezu augenscheinlich erfüllt sind, rechtfertigt sich die Annahme durch den Haftrichter, dass die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs respektive der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zu bejahen sind. Dies ist vorliegend jedoch klarerweise nicht der Fall. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Zwangsmassnahmengericht in seinem früheren Entscheid vom 16. Juli 2015 im Gegensatz zum Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde zu Recht selber konstatiert hat, dass eben nicht massgebend ist, ob eine Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird oder ob eine bedingte Entlassung erfolgen wird.

2.23 In casu kommt hinzu, dass das Zwangsmassnahmengericht diverse sich hinsichtlich der Strafzumessung dringend aufdrängende Elemente nicht berücksichtigt hat. Namentlich liegen Anhaltspunkte vor, dass es sich bei der Beschuldigten um eine Kriminaltouristin handelt. Entgegen den Vorbringen der Beschuldigten zeichnet sich eine Kriminaltouristin dadurch aus, dass sie einzig zum Zweck der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz einreist (BGer 6B_510/2013 vom 3. März 2014, E. 4.4). Mithin ist nicht relevant, ob die Beschuldigte vor der Begehung der Delikte in ihrem Heimatland oder in einem anderen sich im Ausland befindenden Staat gelebt hat. Auch führt dies offenkundig nicht zu einer Ausländerdiskriminierung, zumal selbst schweizerische Staatsangehörige, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben und sich einzig zur Begehung von Delikten in die Schweiz begeben, als Kriminaltouristen zu werten sind. Als straferhöhender Aspekt fällt einzig und allein die kriminelle Energie ins Gewicht und nicht die Nationalität.

2.24 Es zeigt sich somit, dass die zeitliche Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft bis zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 29. und 30. Oktober 2015 ebenso gegeben ist, weshalb die mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2015 verfügte Entlassung der Beschuldigten aus der Sicherheitshaft auch in materieller Hinsicht http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht als unangemessen zu qualifizieren ist. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft erweist sich demzufolge auch in diesem Punkt als begründet.

3. Kosten 3.1 Hinsichtlich der Kostentragung im Rechtsmittelverfahren zeigt sich, dass Art. 428 Abs. 4 StPO in casu keine Anwendung findet, zumal sich eine Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz erübrigt, da sich das Haftentlassungsgesuch angesichts der bereits erfolgten Entlassung der Beschuldigten aus der Haft als gegenstandslos erweist. Hinzu kommt, dass die Gutheissung des Haftentlassungsgesuchs entsprechend den vorstehenden Ausführungen ohnehin als unangemessen zu qualifizieren ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten daher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO je zur Hälfte zu Lasten des Staates sowie zu Lasten der Beschuldigten. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls je hälftig durch den Staat sowie die Beschuldigte zu tragen sind.

3.2 Mit Verfügung des Präsidenten der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel- Landschaft vom 31. August 2015 wurde der Beschuldigten für das Rechtsmittelverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Folglich ist dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Mit Honorarnote vom 16. September 2015 macht Advokat Martin Lutz einen Aufwand von 4.58 Stunden à Fr. 250.-- geltend. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) beträgt das Honorar bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung jedoch Fr. 200.-- pro Stunde, weshalb die Honorarnote entsprechend anzupassen ist. Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten ist demnach eine Parteientschädigung von Fr. 972.20 (inklusive Auslagen von Fr. 56.20) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 77.80, insgesamt somit Fr. 1'050.--, aus der Gerichtskasse zu entrichten. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft wird Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2015 zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'550.--, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten der Beschuldigten (Fr. 1'275.--) sowie zu Lasten des Staates (Fr. 1'275.--).

3. Zufolge Gutheissung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Advokat Martin Lutz, ein Honorar von Fr. 972.20 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 77.80, insgesamt somit Fr. 1'050.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Dominik Haffter

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 15 199 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.10.2015 470 15 199 — Swissrulings