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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 01.09.2015 470 15 163

1 settembre 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,014 parole·~10 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung; die Staatsanwaltschaft hätte – auch wenn sich die Vermutung aufdrängt, das Ergebnis werde nach einem unverhältnismässigen Aufwand die Einstellung des Verfahrens sein – mindestens den Beschuldigten mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers konfrontieren müssen; Gutheissung.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. September 2009 (470 15 163) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiberin i.V. Isabel Boissonnas

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Juni 2015

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 25. Juni 2015 wurde das Strafverfahren gegen B.____ wegen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179 quater StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen obgenannte Verfügung erhob A.____ mit Datum vom 1. Juli 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.

C. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2015 die Abweisung der Beschwerde und die Kostenauferlegung zu Lasten des Beschwerdeführers.

D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer für den Fall, dass die bisher getätigten Angaben nicht ausreichend sein sollten, um Gewährung des rechtlichen Gehörs vor der Beschlussfassung durch das Gericht.

E. Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 schloss das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, den Schriftenwechsel.

F. Mit Schreiben vom 14. August 2015 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2015.

Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO sieht zudem die Anfechtungsmöglichkeit gegen Einstellungsverfügungen innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz ausdrücklich vor. Mit der Beschwerde können laut Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, falsche Feststellungen des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Den Umfang der Begründung regelt Art. 385 Abs. 1 StPO. Zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Als Parteien bezeichnet Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeinstanz beurteilt unter anderem Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO).

1.2 Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 stellt ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Einstellungsverfügung vom 25. Juni 2015 dem Beschwerdeführ zugestellt wurde. Davon ausgehend, dass sie dem Beschwerdeführer frühestens am 26. Juni 2015 zuging, gilt die Beschwerde mit Postaufgabe vom 2. Juli 2015 in jedem Fall als rechtzeitig erfolgt (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie erweist sich zudem als rechtsgenüglich begründet. Indem der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 Strafantrag stellte, hat er sich als Privatkläger konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). Er hat folglich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung, ob die angefochtene Einstellungsverfügung zu Recht erfolgte, und ist somit zur Beschwerde legitimiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO. Nachdem die formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Einstellungsverfügung auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wonach die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens zu verfügen ist, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Die Staatsanwaltschaft führt aus, aufgrund der Schilderungen gemäss Anzeige könne davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug während des genannten Zeitraums parkiert und nicht in Betrieb gewesen sei. Zudem erwähne der Beschwerdeführer auch nicht, dass die Kamera während seiner Beobachtung in Betrieb gewesen sei, womit fraglich sein dürfte, dass tatsächlich Aufnahmen gemacht worden seien. Das alleinige Platzieren einer Dashcam an der Windschutzscheibe sei nicht per se strafbar, andernfalls jeder Besitzer einer Dashcam unter dem Generalverdacht stehen müsste, die Absicht zu haben, unberechtigt Aufnahmen von nicht öffentlichen Bereichen, d.h. Privatbereichen machen zu wollen. Des Weiteren gebe es aufgrund des in der Anzeige geschilderten Sachverhalts auch keinerlei Hinweise dafür, dass tatsächlich im genannten Zeitraum Aufnahmen des Privatbereichs der Familie A.____ gemacht worden seien. Ein hinreichender Beweis des Tatbehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht standes könne somit nicht erbracht werden, weshalb das Verfahren betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit a StPO eingestellt werde.

2.2 Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Auffassung, die Dashcam sei nicht an der Windschutzscheibe befestigt gewesen, sondern sei direkt ohne besondere Befestigung vor das Lenkrad des Fahrzeuges auf das Armaturenbrett gestellt worden, weshalb er davon ausgehe, der Beschuldigte habe diese nicht im Strassenverkehr eingesetzt, sondern ihn damit gefilmt. Zudem spreche für diese Annahme, dass das Fahrzeug seither nie mehr mit einer Dashcam ausgerüstet gewesen sei. Dies habe er der Staatsanwaltschaft so geschildert, weshalb sie mit ihrer Sachverhaltsdarstellung, wonach die Dashcam an der Windschutzscheibe angebracht gewesen sei, seine Äusserungen fehlerhaft wiedergebe und ihn damit als unglaubwürdig dastehen lasse.

2.3 Hierauf entgegnet die Staatsanwaltschaft, das Armaturenbrett sei deutlich niedriger als die Oberkante des Lenkrades und von daher sei nicht ersichtlich, wie eine davor installierte kleine Kamera die Sicht des Lenkers behindert haben soll und weshalb der vorausfliessende Verkehr so nicht habe gefilmt werden können. Wenn eine Kamera so montiert sei, dass sie das in Fahrtrichtung des Fahrzeugs liegende Privatareal aufnehmen könne, müsse dies wohl auch für den fahrenden Verkehr möglich sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus diesem Umstand schliesse, der Beschuldigte habe so dessen Privatbereich filmen wollen. Über die Art und Weise der Montage der Dashcam würden auch nur die Behauptungen des Beschwerdeführers vorliegen, welche nicht überprüft werden könnten, weil die Anzeige erst knapp 3 Monate nach deren Feststellung erstattet worden sei. Es könne in keinster Weise nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die Dashcam installiert habe, um den Privatbereich des Beschwerdeführers zu filmen. Auch wenn die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung durchgeführt habe, könne festgehalten werden, dass die Erfüllung des beanzeigten Tatbestands von Art. 179 quater StGB nicht nachgewiesen werden könne und ein Freispruch vor Strafgericht mit Sicherheit erfolgen würde, sodass eine Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu Recht erfolgt sei.

3.1 Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, wenn bereits vor Eröffnung einer Untersuchung aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Artikel 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist und dadurch die Führung eines Verfahrens geradezu als aussichtslos erscheint (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 310 N 6). Die Nichtanhandnahmeverfügung hat stets ohne vorhergehende Untersuchungshandlungen, wie Einvernahmen und Zwangsmassnahmen, der Staatsanwaltschaft zu erfolgen. Die Grundregel ist, dass sie nur in sachverhaltsmässig wie auch rechtlich klaren Fällen ergehen darf. Sobald Unklarheiten darüber bestehen, ob die Voraussetzungen von Art. 310 Abs. 1 StPO erfüllt sind, hat die Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 309 Abs. 1 StPO zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft hat somit zwingend entweder eine Eröffnungs- oder aber eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., 2013, N 1-2).

Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Die formelle Eröffnung hat zum Ziel, im Sinne einer amtsinternen Verfügung klarzustellen, gegen welche Personen wegen welcher Delikte eine Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO geführt wird. Sie soll gewährleisten, dass bei erfüllten Voraussetzungen formell ein Verfahren eröffnet wird, welches in Nachachtung des Erledigungsgrundsatzes ebenso formell durch Einstellung, Strafbefehl oder Anklage erledigt werden muss. Die Eröffnungsverfügung hat dabei allein deklaratorische Bedeutung und sagt nichts darüber aus, ab welchem Zeitpunkt die Untersuchung nach Art. 308 ff. StPO geführt wird (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 309 N 1-2).

Ist eine Untersuchung eröffnet worden, ist das Vorverfahren fortzusetzen resp. durchzuführen, bis über dessen Fortgang ein begründeter Entscheid möglich ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 StPO). Dabei müssen ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt werden, um festzustellen, ob gegen die beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 299 Abs. 2 lit. a-c StPO).

Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung die Einstellung des Verfahrens, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, d.h. bei erfolgter Anklage nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann. Weil die Staatsanwaltschaft als Untersuchungs- und Anklagebehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie sich nicht allzu rasch und gestützt auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht eigene Bedenken (die irrtümlich sein können) zur Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen sachverhalts- sowie beweismässiger und vor allem rechtlicher Art ist Anklage zu erheben. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt hier nicht (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 319 N 5).

3.2 Die Staatsanwaltschaft hat in casu zu Recht keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, sondern eine Untersuchung eröffnet, da sich aus der Strafanzeige noch nicht ergeben hat, dass die angezeigten Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Den Akten kann keine Eröffnungsverfügung entnommen werden, jedoch ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft ein Verfahren eröffnet hat, weil sie dieses später mit einer Einstellungsverfügung beendet hat. Eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, hat sie eine solche auch durchzuführen, d. h. sie hat Erhebungen zu tätigen und Beweise zu sammeln (vgl. Erwägung 3.1 hiervor). Die Staatsanwaltschaft führt jedoch in ihrer Stellungnahme aus, sie habe keine Untersuchung durchgeführt. Dennoch stehe bereits fest, dass der beanzeigte Tatbestand nicht nachgewiesen werden könne. Das Kantonsgericht erachtet ein solches Vorgehen als unzulässig, denn es stellt einen Verstoss gegen den Verfolgungszwang nach Art. 7 StPO dar. Die Staatsanwaltschaft hätte – auch wenn sich die Vermutung aufdrängt, das Ergebnis werde nach einem unverhältnismässigen Aufwand die Einstellung des Verfahrens sein – mindestens den Beschuldigten mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers konfrontieren müssen. Anschliessend wäre sie in der Lage gewesen, festzustellen, ob gegen die beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist. Die Beschwerde ist aus diesem Grund gutzuheissen und die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2015 aufzuheben. Das Verfahren wird zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 428 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.00, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 750.00 und Auslagen von Fr. 50.00, zu Lasten des Staates. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird diesem vollumfänglich zurückerstattet.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 25. Juni 2015 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an diese zurückgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 800.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 750.-- und Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- wird diesem vollumfänglich zurückerstattet.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin i.V.

Isabel Boissonnas

http://www.bl.ch/kantonsgericht

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