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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 30.06.2015 470 15 115 (470 2015 115)

30 giugno 2015·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,942 parole·~15 min·2

Riassunto

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 30. Juni 2015 (470 15 115) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Rückweisung an die Staatsanwaltschaft

Besetzung Präsident Enrico Rosa; Gerichtsschreiber Dominik Haffter

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdeführerin

gegen

Strafgerichtsvizepräsident, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegner

A.____,S vertreten durch Advokat Peter Nedwed, Steinenvorstadt 73, Postfach, 4002 Basel, Beschuldigter

Gegenstand Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft vom 6. Mai 2015 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 hob der Strafgerichtsvizepräsident Basel-Landschaft den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 30. Oktober 2014 in Anwendung von Art. 356 Abs. 5 StPO auf und wies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück.

B. Gegen diese Verfügung erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Mai 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte, es sei die Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidenten aufzuheben und der Strafgerichtsvizepräsident anzuweisen, das gerichtliche Verfahren gestützt auf die mit Strafbefehl im Einspracheverfahren überwiesene Anklageschrift anhand zu nehmen und einem Entscheid zuzuführen. Ferner seien die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates zu nehmen.

C. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2015 stellte der Beschuldigte den Antrag, die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine angemessene Parteientschädigung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen.

D. Der Strafgerichtsvizepräsident begehrte mit Stellungnahme vom 26. Mai 2015, es sei die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

Auf die Begründung der Verfügung vom 6. Mai 2015 sowie der Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, wobei verfahrensleitende Entscheide ausgenommen sind. Entgegen dem Wortlaut dieser Bestimmung sind verfahrensleitende Entscheide gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts allerdings beschwerdefähig, sofern sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (BGer 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011, E. 2; Pra 2012 Nr. 68 S. 464 ff.; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 13; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 393 N 13). Im Weiteren können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO).

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2 Der Entscheid über die Ungültigkeit des Strafbefehls sowie die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft ist zweifelsohne ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 356 N 7; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, Fn 66 zu N 1371; PATRICK GUIDON, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 393 N 12; FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 356 N 2). Ferner wurde die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft am 12. Mai 2015 zugestellt, weshalb mit Eingabe vom 18. Mai 2015 die Rechtsmittelfrist gewahrt sowie die Begründungspflicht wahrgenommen wurde. Die Zuständigkeit der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, mithin des Präsidenten der Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ist gemäss Art. 395 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250) i.V.m. Art. 61 lit. c StPO ebenfalls gegeben. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Materielles 2.1 Der Strafgerichtsvizepräsident erwägt mit Verfügung vom 6. Mai 2015, aufgrund der derzeitigen Aktenlage lasse sich nicht beantworten, ob der Beschuldigte tatsächlich nicht schon vor der Endstellung seines Fahrzeugs Sicht auf die vortrittsberechtigte Fahrspur hätte haben können, wobei diesbezügliche Abklärungen (Augenschein oder anderweitige Untersuchungshandlungen) bisher nicht durchgeführt worden seien. Somit sei der Sachverhalt im entscheidenden Punkt weder eingestanden noch anderweitig ausreichend im Sinne von Art. 352 Abs. 1 StPO geklärt, weshalb die Voraussetzungen für ein Strafbefehlsverfahren nicht gegeben seien und der Strafbefehl sich als ungültig erweise. In Anwendung von Art. 356 Abs. 5 StPO sei der Strafbefehl daher aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2.2 Mit Beschwerde vom 18. Mai 2015 macht die Staatsanwaltschaft demgegenüber geltend, der Sachverhalt sei ausreichend geklärt, zumal der Beschuldigte nicht bestreite, dass er die Autobahneinfahrt befahren habe und ein Stück weit auf die Fahrbahn gefahren sei. Vielmehr werde nur bestritten, dass er den auf der Stammlinie fahrenden Fahrzeugen den Vortritt nicht gewährt habe. Dabei handle es sich jedoch um eine rechtliche Frage, welche nicht mit Beweisen belegt werden könne. Würde man dem Strafgerichtsvizepräsidenten folgen und davon ausgehen, dass der Sachverhalt nicht genügend erstellt gewesen sei, so hätte die Staatsanwaltschaft Anklage erheben müssen. Angesicht der gültigen Einsprache sei jedoch der Strafbefehl zur Anklageschrift geworden, weshalb dasselbe Ergebnis resultiere. Allerdings wäre im Falle der Anklageerhebung eine Rückweisung höchstens gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO möglich gewesen, sofern die Anklage mangelhaft gewesen wäre, was in casu nicht der Fall sei. Die Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, die Beweisabnahme selber in die Wege zu leiten. Im Übrigen hätte der Strafgerichtsvizepräsident bereits bei Eingang der Anklage prüfen müssen, ob die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl ordnungsgemäss erstellt worden war, weshalb die vorliegende Rückweisung zu spät erfolgt sei, zumal mit der Durchführung des Beweisverfahrens anlässlich der Hauptverhandlung die Vorinstanz auf die Anklageschrift eingetreten sei.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3 Der Beschuldigte legt mit Stellungnahme vom 22. Mai 2015 dar, er habe sowohl im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft als auch in jenem vor dem Strafgericht jeweils den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins gestellt, wobei sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht diesen Antrag abgewiesen hätten. Bis heute sei der Sachverhalt daher nicht genügend geklärt, zumal er keine genügende Sicht auf die vortrittsberechtigten Fahrbahnen bzw. die dort nahenden Fahrzeuge gehabt habe, als er beim Signal "Kein Vortritt" angehalten habe. Folglich sei es ihm gestattet gewesen, sich vorsichtig in die vortrittsberechtigte Fahrbahn hinein zu tasten, was er in der Folge getan habe.

2.4 Mit Stellungnahme vom 26. Mai 2015 führt der Strafgerichtsvizepräsident aus, der Beschuldigte bestreite nicht bloss die rechtliche Qualifikation, sondern den diesbezüglichen Sachverhalt, indem er vorbringe, dass er sich nur deshalb über die Haifischzähne hinaus auf die vortrittsberechtigte Fahrbahn vorgetastet habe, um auf diese überhaupt erst eine ausreichende Sicht zu bekommen. Ob der Beschuldigte aus der Fahrerkabine seines LKW bereits vorher ausreichend Sicht auf die vortrittsberechtigte Fahrbahn gehabt habe, sei eine Frage des tatrelevanten Sachverhalts, die nicht zugestanden sei und auch nicht anderweitig als geklärt erscheine. Im Weiteren berechtige Art. 356 Abs. 5 StPO das Gericht bei unzureichender Beweislage im Strafbefehlsverfahren zur Rückweisung, zumal die Voraussetzung eines gültigen Strafbefehls der ausreichend geklärte Sachverhalt sei. Ferner könne die Frage, ob der für den Fall relevante Sachverhalt ausreichend geklärt sei, regelmässig erst nach abschliessender Würdigung der Beweislage beantwortet werden, weshalb eine Rückweisung auch im Verfahrensstadium der Urteilsberatung möglich sein müsse.

2.5 Im vorliegenden Fall strittig und zu prüfen ist, ob der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2014 ungültig ist. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Als Prozessvoraussetzungen sind beide Gültigkeiten von Amtes wegen zu prüfen. Ist die Einsprache ungültig, z.B. bei Nichteinhalten der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO, tritt das Gericht nicht darauf ein und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Ist der Strafbefehl hingegen ungültig, führt dies gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO zu dessen Aufhebung und der Fall wird zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 356 N 2 ff.; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.3.2). Daraus folgt, dass die Gültigkeit sowohl der Einsprache als auch des Strafbefehls im Sinne kumulativer Prozessvoraussetzungen vorliegen muss, damit das Strafgericht ein Sachurteil fällen kann.

2.6 Die Gültigkeitsvoraussetzungen des Strafbefehls sind in Art. 352 Abs. 1 StPO geregelt. Demnach erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Die Gültigkeitsvoraussetzungen des Geständnisses bzw. des anderweitig geklärten Sachverhalts sind als Prozessvoraussetzungen zu betrachten, die von Amtes wegen zu prüfen sind (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 352 N 1; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 352 N 3; BGer 6B_848/2013 vom 3. April 2014, E. 1.3.2). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht In casu hat der Beschuldigte den Sachverhalt nicht eingestanden und wurde gestützt auf die alternative Voraussetzung des anderweitig ausreichend geklärten Sachverhalts mittels Strafbefehl vom 30. Oktober 2014 wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Es ist demnach zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der Sachverhalt ausreichend im Sinne von Art 352 Abs. 1 StPO geklärt ist.

2.7 Bei der Voraussetzung der ausreichenden anderweitigen Abklärung ist ein strenger Massstab anzusetzen (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 352 N 5). So gilt ein Sachverhalt dann als hinreichend geklärt, wenn aufgrund der Ermittlungen der Polizei bzw. der Untersuchung der Staatsanwaltschaft die Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens sowie die Schuld des Beschuldigten als eindeutig gegeben erscheinen. Mithin müssen Täterschaft und Schuld durch bisher erstellte Verfahrensakten klar belegt sein. Ob der Sachverhalt erstellt ist oder nicht, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen und nicht etwa nach dem subjektiven Eindruck der Staatsanwaltschaft (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 352 N 2; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 352 N 5; FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 352 N 1; PETER GOLDSCHMID/THOMAS MAURER/JÜRG SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 345; Botschaft StPO 2005, S. 1289 f.). Die Materialien verweisen dabei auf Fälle von Fahren in angetrunkenem Zustand, bei denen das Resultat der Blutalkoholanalyse und die übrigen Akten die Tatschuld ohne Zweifel begründen (Botschaft StPO 2005, S. 1289 f.). Ein weiteres Beispiel sind Fälle von Verletzungen der Verkehrsregeln, bei denen der Beschuldigte und die Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Radaraufnahme eindeutig feststehen (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 352 N 2; PETER GOLDSCHMID/THOMAS MAURER/JÜRG SOLLBERGER, a.a.O., S. 345). Damit darf ein Strafbefehl bei Zweifeln an der Täterschaft und Schuld nur ergehen, wenn diese durch weitere Beweismassnahmen ausgeräumt sind (FRANZ RIKLIN, a.a.O., Art. 352 N 1). Gemäss dem Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung sind allfällige Zweifel an der Täterschaft sogar bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten durch zusätzliche Beweisabnahmen zu beseitigen (Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bundesamt für Justiz, 2001, S. 246). Bestreitet der Beschuldigte hingegen den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dürfte dessen ausreichende Klärung ohne zusätzliche Beweisabnahmen häufig von vornherein nicht zu bejahen sein (NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 352 N 2). Generell hängen die Voraussetzungen, die an das Geständnis bzw. an den anderweitig geklärten Sachverhalt zu stellen sind, von der Schwere der inkriminierten Tat wie auch der zu erwartenden Sanktion ab. Vor allem bei Verbrechen und Vergehen und besonders in gewichtigeren Fällen sowie beim Verhängen unbedingter Strafen ist ein höherer Evidenzstandard zu verlangen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1354; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 352 N 3; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 352 N 5).

2.8 Den vorliegenden Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte durchwegs ausführte, er habe erst in der Endstellung seines Fahrzeugs Sicht auf alle drei vortrittsberechtigten Fahrspuren gehabt, weshalb er sich bis zu diesem Punkt habe vortasten müssen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht (act. 21, 37, 57 ff.; Protokoll der Sitzung des Strafgerichts vom 6. Mai 2015, S. 2 f.). Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft mit Überweisung des Strafbefehls an das Strafgericht vom 5. Dezember 2014 geltend, das Vorbringen des Beschuldigten, er habe seinen Lastwagen nur soweit auf die Autobahn rollen lassen, bis er Sicht auf alle drei Spuren gehabt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr habe er die Grösse seines Fahrzeugs dazu genutzt, sich die Einfahrt auf die Autobahn zu ermöglichen bzw. zu erzwingen (act. 145). Ferner bringt die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme zu den Beweisanträgen vom 15. Januar 2015 vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte alle drei Spuren zwingend allein im rechten Rückspiegel habe einsehen müssen, zumal der Lastwagen auch auf der rechten Seite der Fahrzeugkabine über ein Fenster verfüge, durch welches man die Fahrspuren einsehen könne. Sollte dies aus der normalen Sitzposition nicht möglich sein, so müsse sich der Fahrer vorbeugen. Auch würden täglich unzählige Lastwagen diese Einfahrt befahren, welche dort anhalten und sich unfallfrei in den Verkehr einfügen könnten, ohne dass ein Verhalten, wie vom Beschuldigten beschrieben, erforderlich wäre (act. 181 f.).

2.9 Folglich geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass es nicht notwendig war, über das Signal "Kein Vortritt" hinauszurollen, um alle drei Fahrspuren einzusehen. Dies steht ganz offensichtlich im Widerspruch mit dem Sachverhalt wie ihn der Beschuldigte schildert, wonach es erforderlich war, alle drei Fahrspuren im Rückspiegel zu sehen und er hierfür über das Signal "Kein Vortritt" hinausrollen musste.

2.10 Aufgrund der Verfahrensakten sind die tatsächlichen Sichtverhältnisse des Beschuldigten am Tatort nicht nachvollziehbar, da diese nicht untersucht und entsprechend auch nicht aktenkundig sind. Insbesondere ergeben sich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für das Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte die Fahrspuren teilweise im Rückspiegel sowie teilweise durch das Seitenfenster hätte einsehen können. Mithin kann aufgrund der vorgelegten Akten nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob es dem Beschuldigten bereits vor der Endstellung möglich gewesen wäre, die vortrittsberechtigten Fahrspuren genügend einzusehen. Somit erhellt, dass die Staatsanwaltschaft allein gestützt auf die dem Strafgerichtsvizepräsidenten präsentierten Akten nicht davon ausgehen durfte, der Sachverhalt sei anderweitig ausreichend geklärt. Ob der Beschuldigte aus der Fahrerkabine seines Lastwagens bereits vorher ausrechend Sicht auf die vortrittsberechtigten Fahrbahnen hatte oder zumindest hätte haben können und sein Verhalten, sich mit dem vorderen Teil des Fahrzeugs über die Wartelinie (sog. "Haifischzähne") hinaus auf die vortrittsberechtigten Fahrbahnen vorzutasten, als einfache Verletzung von Verkehrsregeln (im Sinne von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 36 Abs. 2 der Signalisationsverordnung [SSV, SR 741.21] und Art. 75 Abs. 3 SSV) dasteht, ist nicht ansatzweise geklärt. Es fehlt daher an der Voraussetzung zum Erlass eines Strafbefehls gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO, weshalb sich dieser als ungültig im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO erweist.

2.11 Soweit die Staatsanwaltschaft vorbringt, die Vorinstanz habe erst im Rahmen der Urteilsberatung über die Gültigkeit des Strafbefehls und daher in der Sache zu spät entschiehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht den, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr muss die Ungültigkeit des Strafbefehls klarerweise auch erst im Rahmen der Urteilsberatung festgestellt werden können, zumal Art. 351 Abs. 1 StPO normiert, dass das Gericht nur ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen fällt, sofern es materiell über die Anklage entscheiden kann. Werden hingegen erst anlässlich der Urteilsberatung formelle Mängel festgestellt, die zu einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft führen, wie in casu die nicht erfüllte Prozessvoraussetzung der Gültigkeit des Strafbefehls, so kann ein Urteil offenkundig nicht ergehen und es ist nach Art. 356 Abs. 5 StPO vorzugehen (vgl. STEFAN HEIMGARTNER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 351 N 1). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der explizite Wortlaut von Art. 356 Abs. 2 StPO erfordert, dass über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache das Gesamtgericht zu entscheiden hat, mithin nicht bloss die Verfahrensleitung, wie es bei Art. 329 Abs. 1 StPO der Fall ist.

2.12 Die Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 6. Mai 2015 ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

3. Kosten 3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates, wobei de Gerichtsgebühr gestützt auf § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 800.-festgesetzt wird. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von Fr. 50.--, welche ebenfalls zu Lasten des Staates gehen.

3.2 Abschliessend ist zu prüfen, ob der Beschuldigte Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren hat. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 bis Art. 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 578; NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 436 N 1; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 436 N 4, 6). Dementsprechend ist dem Rechtsvertreter des Beschuldigten für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Entschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erachtet die Beschwerdeinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 230.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 18.40, insgesamt somit Fr. 248.40, für angemessen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 850.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 800.-- sowie Auslagen von Fr. 50.--, gehen zu Lasten des Staates.

3. Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Peter Nedwed, wird für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Honorar in der Höhe von Fr. 230.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 18.40, insgesamt somit Fr. 248.40, aus der Gerichtskasse entrichtet.

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