Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.06.2014 470 14 81 (470 2014 81)

10 giugno 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,629 parole·~8 min·2

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Juni 2014 (470 14 81) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Adrian Kägi

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Beschwerdegegnerin

B.____, Beanzeigter

C.____, Beanzeigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft vom 20. März 2014 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Eingabe vom 1. März 2014 erstattete A.____ Strafanzeige gegen den Präsidenten und die Vizepräsidentin der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde X.____ respektive gegen B.____ und C.____ sowie gegen Unbekannt wegen Verleumdung und Amtsmissbrauchs.

B. Mit Verfügung vom 20. März 2013 (recte: 2014) nahm die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft das Verfahren gegen B.____, C.____ und gegen Unbekannt gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand und auferlegte die Kosten dem Staat.

C. Gegen diese Verfügung erhob A.____ am 31. März 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren gegen B.____, C.____ sowie gegen Unbekannt wegen Verleumdung und Amtsmissbrauchs zu eröffnen. Der Beschwerdeführer wirft den beanzeigten Personen im Wesentlichen vor, im Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde X.____ (folglich: KESB X.____) vom 19. November 2013 Lügen festgehalten beziehungsweise Sachverhaltsschilderungen teilweise unrichtig dargestellt zu haben. So soll in bewusster Weise unzutreffend ausgeführt worden sein, dass ihm der Hobbyraum am Y.____weg in Z.____ wegen Zweckentfremdung gekündet worden und die Wohnsitzanmeldung in Z.____ gescheitert sei, weil er die erforderlichen Dokumente nicht habe vorlegen können. Weiter soll fälschlicherweise festgehalten worden sein, dass der Entscheid der KESB X.____ vom 19. November 2013 auf einem Bericht des Sozialen Dienstes Z.____ vom 14. August 2013 beruhe. Zudem hätte dazumal im besagten Entscheid der KESB X.____ nicht festgehalten werden dürfen, dass „gegenwärtig“ keine Schutzmassnahmen für ihn errichtet werden müssten.

D. Mit Stellungnahme vom 11. April 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft es sei die Beschwerde abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen. Sie begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass beim nur auf Antrag zu verfolgenden Grundtatbestand der Verleumdung die Strafantragsfrist im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits abgelaufen und der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt sei. Im Weiteren sei auch nicht ersichtlich, inwiefern durch den geschilderten Sachverhalt ein weiterer Tatbestand eines Offizialdelikts erfüllt gewesen sein könnte.

Erwägungen

I. Formelles

1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden, weswegen ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt (vgl. auch Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die am 31. März 2014 der Post aufgegebene Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. März 2014 wurde rechtzeitig innert 10 Tagen seit Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. März 2014 erhoben (Art. 396 Abs. 1 StPO).

Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben (vgl. § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]).

1.2 Was die Form der Beschwerde betrifft, so bestimmt Art. 385 Abs. 1 StPO, dass die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Es ist allerdings zu beachten, dass bei sogenannten Laienbeschwerden die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen.

Die vorliegend eingereichte Beschwerde vom 31. März 2014 ist lang gehalten und beinhaltet hauptsächlich allgemeine Unmutsäusserungen. Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung, ohne jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit derselben erkennen zu lassen. Vielmehr ist seine Beschwerde von einer ausufernden Sachverhaltsdarstellung, Wiederholungen der bereits in der Strafanzeige vom 1. März 2014 ausgeführten Standpunkten und allgemeinem Unmut bezüglich der Justiz geprägt. Trotzdem ist das Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, der Ansicht, dass die Begründung den Anforderungen an eine Laienbeschwerde gerade noch zu genügen vermag, weshalb kein Formmangel vorliegt.

Nachdem der Beschwerdeführer die an eine Beschwerde gestellten formellen Voraussetzungen erfüllt, kann auf seine Beschwerde vom 31. März 2014 – im Sinne der obigen Ausführungen – eingetreten werden.

II. Materielles

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift besitzt zwingenden Charakter, d.h. bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe muss die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die Nichtanhandnahme darf jedoch nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (ESTHER OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 310 N 8 f.). Im Übrigen verweist Art. 310 Abs. 2 StPO für die Modalitäten der Nichtanhandnahmeverfügung auf die in den Art. 319 ff. StPO geregelten Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2014 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass beim nur auf Antrag zu verfolgenden Grundtatbestand der Verleumdung die Strafantragsfrist im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung bereits abgelaufen und somit eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt sei.

2.2 Bei Antragsdelikten stellt ein Strafantrag, der innert drei Monaten seit Kenntnisnahme der Person des Täters und der Tat durch die antragsberechtigte Person erfolgen muss, eine Prozessvoraussetzung dar (vgl. BGE 126 IV 131, 132; STEFAN TRECHSEL/MARC PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 31 N 3). Die dreimonatige Frist zur Antragsstellung beginnt am folgenden Tag, nachdem dem Antragsberechtigten der Täter und die Tat bekannt geworden sind (Art. 31 StGB). Eine gesicherte Beweislage ist nicht erforderlich (BGE 80 IV 1, 3 ff.), massgebend ist aber die effektive Kenntnis, nicht die blosse Möglichkeit den Sachverhalt zu kennen (BGE 97 I 769, 774). Diese Frist kann weder unterbrochen noch erstreckt werden (vgl. BGE 118 IV 325, 328; ROLF GRADEL/MATTHIAS HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 13).

2.3 Bei der angezeigten Straftat der Verleumdung (Art. 174 Abs. 1 StGB) handelt es sich um ein Antragsdelikt nach Art. 30 StGB. Ausserdem wird aus der Strafanzeige vom 1. März 2014 ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den vom 19. November 2013 datierenden Entscheid der KESB X.____ am 23. November 2013 erhalten hat und die Strafanzeige wegen Verleumdung ausschliesslich auf diesem Entscheid beruht. Einhergehend mit den Vorbringen der Staatsanwaltschaft, ist somit davon auszugehen, dass die dreimonatige Antragsfrist am 24. November 2013 zu laufen begonnen, am 24. Februar 2014 geendet hat und folglich die Strafantragsfrist zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 1. März 2014 bereits abgelaufen ist. Damit steht aufgrund der Strafanzeige vom 1. März 2014 fest, dass bezüglich des Straftatbestandes der Verleumdung (Art. 174 Abs. 1 StGB) eine Prozessvoraussetzung eindeutig nicht erfüllt ist, weshalb dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft korrekterweise aus formellen Gründen nicht an die Hand genommen worden ist.

3.1 Im Weiteren bringt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2014 vor, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) eindeutig nicht erfüllt sei. Sie argumentiert damit, dass selbst wenn der Sachverhalt im Entscheid der KESB X.____ vom 19. November 2013 unrichtig festgehalten worden sein sollte, es diesem an der für die Tatbestandsmässigkeit erforderlichen Zwangswirkung fehle. Vorliegend ist demnach zu prüfen, ob der Tatbestand des Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht erfüllt ist.

3.2 Ein Missbrauch der Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn der Amtsträger die Machtbefugnisse, die ihm durch das Amt verliehen wurden, unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf eine andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind (STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar StGB, 3. Auflage 2013, Art. 312 N. 7 f.). Nicht tatbestandsmässig ist hingegen der unrechtmässige Erlass von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verfügungen, mit denen keine Zwangswirkung erfolgt (STEFAN HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 312 N. 13 und 19).

3.3. Der Beschwerdeführer äussert in seiner Strafanzeige vom 1. März 2014 einzig, dass der Inhalt des Entscheids der KESB X.____ vom 19. November 2013 nicht der Wahrheit entspreche. Allerdings reicht nach den vorhergehenden Ausführungen allein eine unwahre Verfügung nicht aus, um den Tatbestand des Amtsmissbrauchs zu erfüllen. Vielmehr hat eine diesbezüglich unrechtmässig erlassene Verfügung eine Zwangswirkung zu verfolgen. Einhergehend mit der Meinung der Staatsanwaltschaft war der Beschwerdeführer, selbst wenn es zutreffen sollte, dass im Entscheid der KESB X.____ vom 19. November 2013 der Sachverhalt unrichtig festgehalten worden sein sollte, in offensichtlicher Weise nicht von einem Zwang betroffen, zumal gerade keine Schutzmassnahmen verfügt wurden. Damit steht aufgrund der Ausführungen in der Strafanzeige vom 1. März 2014 fest, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt und die diesbezügliche Nichtanhandnahme des Verfahrens somit zu Recht erfolgt ist.

3.4. Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zufolge eindeutig nicht erfüllten Prozesserfordernisses bzw. Straftatbestandes zwingend in beiden Fälle eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen hatte, weshalb die vorliegende Beschwerde vom 31. März 2014 abzuweisen ist.

3.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von Fr. 500.-- (inklusive Auslagen) gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 500.-- (inklusive Auslagen) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Verfahrenskosten werden mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistung von Fr. 500.-- verrechnet.

3. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Adrian Kägi

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 14 81 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.06.2014 470 14 81 (470 2014 81) — Swissrulings