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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.05.2014 470 14 76 (470 2014 76)

13 maggio 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,271 parole·~31 min·3

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. Mai 2014 (470 14 76) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Edgar Schürmann; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL, Beschwerdeführer 1

B._____, vertreten durch Advokat Roger Wirz, Anton von Blarerweg 2, 4147 Aesch BL, Beschwerdeführer 2

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin

C._____, vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2014 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. C._____ (nachfolgend: Beschuldigter), geboren am _____ 1983, wird vorgeworfen, am 7. November 2012, frühmorgens zwischen 1.00 und 5.00 Uhr, in D._____, E._____weg 1______, mit massivster Gewalt mit Hilfe eines Stahlrohrs eines Staubsaugers auf A._____, geboren am _____ 1994, und B._____, geboren am _____ 1961, eingeschlagen zu haben. Diese seien dabei potenziell lebensgefährlich verletzt worden, insbesondere A._____ habe sich erhebliche auch äusserlich sichtbare Verletzungen zugezogen. Der Beschuldigte und die beiden Opfer hätten sich ferienhalber in der Schweiz befunden und in der genannten Liegenschaft übernachtet. Der Tat sei keinerlei Auseinandersetzung oder Streit vorangegangen, der Beschuldigte habe im Gegenteil seine beiden Opfer ohne jede Vorwarnung im Schlaf überrascht und eines der Opfer schwer verletzt. Anschliessend an die Tat sei der Beschuldigte mit einem von A._____ gemieteten Auto davon gefahren, ohne dass er dazu berechtigt gewesen sei, das Fahrzeug zu benützen (act. 699). Der Beschuldigte bestreitet sein Verhalten nicht ausdrücklich. Er macht jedoch geltend, er könne sich nicht genau daran erinnern. Er habe am Vorabend zunächst eine und dann weitere Tabletten des Schlafmittels Stilnox zu sich genommen.

B. Mit Verfügung vom 7. November 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Laufen, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen einfacher, eventuell schwerer Körperverletzung. Durch Verfügung vom 21. November 2012 dehnte sie die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung, eventuell der versuchten vorsätzlichen Tötung, aus.

C. Mit Einstellungsverfügung vom 14. März 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Laufen, das Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b und d StPO ein (Dispositiv-Ziffer 1). Ausserdem bestimmte sie, dass keine separaten Kosten erhoben und die Kosten der Verfügung vom 14. März 2014 zulasten des Staates gehen (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren verweigerte sie dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. a-c StPO die Zusprechung einer Entschädigung und einer Genugtuung (Dispositiv- Ziffer 3).

D. Dagegen erhoben A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) mit Schreiben vom 28. März 2014 beim Kantonsgericht Basel- Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung weiterzuführen; es sei ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der Plausibilität der behaupteten Medikamenten- Einnahme und deren Folgen unter Einbezug eines toxikologischen Experten und einer aussagepsychologisch geschulten Fachperson einzuholen; unter o/e-Kostenfolge.

E. Am 7. April 2014 zahlten die Beschwerdeführer die mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 1. April 2014 eingeforderte Sicherheitsleistung von insgesamt Fr. 600.00 fristgerecht ein.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. In der Eingabe vom 8. April 2014 verlangte der Beschuldigte, die Beschwerdeführer seien zur Leistung einer weiteren Sicherheitsleistung von Fr. 2‘000.00 zu verpflichten.

G. Mit Stellungnahme vom 14. April 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

H. In der Stellungnahme vom 14. April 2014 beantragte der Beschuldigte, es sei die Beschwerde abzuweisen, unter o/e Kostenfolge.

I. Mit Verfügung vom 15. April 2014 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Erhebung einer weiteren Sicherheitsleistung von den Beschwerdeführern im Umfang von Fr. 2‘000.00 abgewiesen.

Erwägungen 1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO und § 15 Abs. 2 EG StPO). Weil die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

2. Vorweg sei bemerkt, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen Betäubungsmittelkonsums (Einnahme von Stilnox) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO sowie unberechtigten Verwendens eines anvertrauten Motorfahrzeuges in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO nicht angefochten wurde und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist. Zu beurteilen bleibt im Folgenden daher einzig, ob die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung, eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung, zu Recht wegen Schuldunfähigkeit einstellte.

3.1 Zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung, eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung, zufolge Schuldunfähigkeit führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, um die Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschuldigten abzuklären, seien diverse Gutachten eingeholt worden, insbesondere eine rechtsmedizinische sowie eine umfassende forensisch-psychiatrische Expertise, welche auch ein Ergänzungsgutachten aufgrund zusätzlicher Fragen der Parteien beinhalte. Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. F._____ vom 17. Juli 2013 komme nach einer umfassenden Sachverhaltswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund der psychotischen Störung, welche sich nach Einnahme von Stilnox und vorgängiger Schlaflosigkeit http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht entwickelt habe, nicht fähig gewesen sei, das Unrecht der Taten einzusehen. Dieses Gutachten sowie dessen Ergänzung vom 17. September 2013 seien schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Es sei nicht ersichtlich, was für weitere Beweise noch erhoben werden könnten, um die Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten präzisier abklären zu können. Entsprechend Art. 19 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte deshalb als schuldunfähig zu betrachten. Zudem seien die Voraussetzungen von Art. 56 StGB für eine Massnahme nicht erfüllt.

3.2 Die Beschwerdeführer wendeten dagegen zusammenfassend ein, dass die Frage der Plausibilität des behaupteten Konsums von Zolpidem und dessen Folgen durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend: IRM) vom 24. Januar 2013 lediglich theoretisch ohne eine Untersuchung des Beschuldigten und ohne umfassende Aktenkenntnisse beurteilt worden sei. Die Erkenntnis im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F._____ vom 17. Juli 2013 stütze sich wiederum nur auf das erwähnte Gutachten des IRM und gehe - auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Stellungnahme vom 17. September 2013 - nicht über eine rein theoretische Beurteilung im Sinne des Gutachtens des IRM hinaus. Dr. med. F._____ habe seine eigene Untersuchung lediglich im Hinblick darauf vorgenommen, ob Anzeichen für eine andere psychische Störung des Beschuldigten vorhanden seien. Die ergänzende Stellungnahme von Dr. med. F._____ vom 17. September 2013 sei ohne weitere Untersuchungen des Beschuldigten erfolgt und stütze sich neben der Konsultation des Arzneimittelkompendiums bloss auf eine E-Mail-Anfrage beim Schweizerischen Toxikologischen Institut in Zürich, deren Beantwortung ebenfalls ohne Untersuchung des Beschuldigten und ohne Aktenkenntnis erfolgt sei. Die Konsultation des Arzneimittelkompendiums könne als Beurteilungsgrundlage nicht ausreichen. Erst eine einlässliche und auf die Person des Beschuldigten bezogene Auseinandersetzung mit den Fragestellungen, wie sie in Anlehnung an die von Dr. Volker Dittmann in seinem Aufsatz in der „Rechtsmedizin“ 4/2009 S. 213 ff. entwickelten Kriterien genannt worden seien, ermögliche es, die Plausibilität der behaupteten Zolpidem- Einnahme und deren Auswirkungen in Berücksichtigung der konkreten Umstände und der Person des Beschuldigten zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft habe somit das Strafverfahren auf einer klarerweise ungenügenden Grundlage eingestellt.

3.3 Der Beschuldigte brachte vor, Dr. med. F._____ habe anlässlich des psychiatrischen Explorationsgesprächs eine umfassende Anamnese erhoben. lm Weiteren sei in Bezug auf die Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 17. Juli 2013 anzumerken, dass sich das lRM in seinem Gutachten vom 24. Januar 2013 bereits zum Wirkungsspektrum des Medikaments Zolpidem und den im medizinischen Schrifttum beschriebenen paradoxen Symptomen schlüssig geäussert habe. Einer über die im Arzneimittelkompendium dokumentierten Erkenntnisse hinausgehende Recherche zu bekannten paradoxen Symptomen im Zusammenhang mit der Einnahme von Zolpidem könne nicht entscheidende Bedeutung zukommen. Ausschlaggebend sei die Plausibilität der seitens der betroffenen Person geschilderten Symptome und Handlungsabläufe; diesbezüglich seien die Angaben absolut nachvollziehbar und plausibel. Dr. med. F._____ sei aufgrund der bekannten Fakten richtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschuldigte nach drei Tagen gestörter Nachtruhe (Jetlag) und deshalb in einem Zustand der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Müdigkeit zuerst eine Tablette Stilnox eingenommen habe und in der Folge eingeschlafen sei. Ob bereits zu diesem Zeitpunkt ein Kontrollverlust eingesetzt habe, sei völlig unklar und keineswegs erstellt. Anschliessend habe er - im Schlaf oder Halbschlaf unbewusst - weitere Tabletten Stilnox eingenommen, und aufgrund dieser massiven Überdosierung sei es dann - nachvollziehbarerweise - zu der im medizinischen Schrifttum umschriebenen paradoxen Reaktion gekommen. Der Beschuldigte habe das Haus in D._____ in- und auswendig gekannt, habe er doch einen grossen Teil seiner Kindheit dort verbracht und später regelmässig seine dort wohnenden Grosseltern besucht. Er habe immer in diesem Zimmer im ersten Stock geschlafen und ständig nachts im Dunkeln diese Treppe hinunter gehen müssen, wenn er die Toilette habe benutzen wollen. Auch habe er die Strecke vom Haus in D._____ nach I._____ bestens gekannt. Ebenso habe er nie behauptet, dass die Erinnerungslücken gleich nach dem Konsum der ersten Tablette eingesetzt hätten. Er sei nach der Einnahme der ersten Tablette Stilnox eingeschlafen und habe später (im Schlaf oder Halbschlaf) unbewusst weitere Tabletten zu sich genommen. Es könne somit nicht festgestellt werden, wann seine Erinnerungslücken eingesetzt hätten, und es sei auch nicht klar, wann er die weiteren Tabletten zu sich genommen habe. Die Beschwerdeführer könnten deshalb aus seinem Verhalten während der paradoxen Reaktion und seinen späteren Angaben nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters seien sowohl mit den bekannten medizinisch-psychiatrischen Erkenntnissen als auch mit seinen Angaben vereinbar. Die Diagnose von Dr. med. F._____, dass bei ihm im Tatzeitpunkt eine psychotische Störung, vorwiegend wahnhaft, verursacht durch Sedative oder Hypnotika (ICD-10 P1351) vorgelegen habe, sei deshalb bei korrekter Würdigung des rekonstruierbaren Handlungsablaufs absolut schlüssig und nachvollziehbar.

4.1 Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung, eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung, zufolge des Fehlens von Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein. Als Begründung führte sie an, der Beschuldigte sei zur Tatzeit schuldunfähig gewesen, womit die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nach Art. 56 StGB nicht gegeben seien. Eine Einstellung des Strafverfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ist bei Fehlen von Prozessvoraussetzungen bzw. Prozesshindernissen vorzunehmen. Dies trifft in Fällen wie dem Rückzug des Strafantrags, dem Eintritt der Verjährung, der dauernden Verhandlungsunfähigkeit, dem Tod der beschuldigten Person und dem Verfahrenshindernis „ne bis idem“ zu (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 24 f.; GRÄDEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 13 ff.). Gelangt die Staatsanwaltschaft hingegen, wie vorliegend, zum Schluss, eine beschuldigte Person sei schuldunfähig und eine Massnahme könne nicht angeordnet werden, hat sie das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N 11). Dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einstellte, spielt jedoch keine Rolle. Denn vorliegend ist ungeachtet dessen zu prüfen, ob sie die Strafverfahren überhaupt zu Recht einstellte oder nicht.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2 Da die Staatsanwaltschaft als Untersuchungsbehörde nicht dazu berufen ist, über Recht oder Unrecht zu richten, darf sie nicht allzu rasch und gestützt auf eigene Bedenken zu einer Einstellung schreiten (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N 1251; BGer. 1B_46/2011 vom 1. Juni 2011 E. 4). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten, was bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch gleich wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 91, mit Hinweis). In der Lehre werden teilweise noch höhere Anforderungen an die Einstellung eines Verfahrens gestellt: So soll eine Einstellung nur dann erfolgen, wenn aufgrund objektiver Kriterien von vornherein feststeht, dass jedes andere Ergebnis als ein Freispruch ausgeschlossen erscheint, d.h. wenn kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Sachgericht von der Unschuld des Beschuldigten überzeugt sein wird oder zumindest derartige Zweifel an dessen Schuld haben wird, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheint (OBERHOLZER, Grundsätze des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N 1396). Andere Autoren postulieren, die Staatsanwaltschaft habe einzig einzustellen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist und eine gerichtliche Hauptverhandlung als eigentliche Ressourcenverschwendung erscheinen muss (GRÄDEL/HEINIGER, a.a.O., Art. 319 N. 8). Die skizzierten strengen Grundsätze bei der Einstellung gelten umso mehr, wenn es um schwere Straftaten geht (BGer. 1B_646/2012 vom 3. Juli 2013 E. 4.1).

5. Nachstehend ist zu untersuchen, ob die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zweifelsfrei feststeht oder nicht.

5.1 Zunächst sind dazu die ärztlichen Berichte des Universitätsspitals Zürich vom 9. November 2012 sowie das Gutachten des IRM vom 24. Januar 2013 und die Beantwortung der Ergänzungsfragen des IRM im Schreiben vom 8. Februar 2013 im Einzelnen zu beleuchten.

5.1.1 Der Beschuldigte begab sich am 9. November 2012 auf die Notfallabteilung des Universitätsspitals Zürich. Im ärztlichen Konsiliarbericht wurde festgestellt, dass der Beschuldigte eine retrograde Amnesie für mindestens zwölf Stunden nach der Einnahme von zirka 100 mg Zolpidem aufweise. Auch beschreibe der Patient paranoid gefärbt eine Veränderung im Verhalten seiner Reisegefährten; sie würden verrohen und ihn beständig necken. Als Diagnose wurde eine akute Intoxikation durch 100 mg Zolpidem mit Wahrnehmungsstörungen (ICD-10:F13.04) http://www.bl.ch/kantonsgericht http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-186%3Ade&number_of_ranks=0#page186 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F138-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0#page86

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und differentialdiagnostisch eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie bei akutem Schlafentzug und paradoxer Reaktion auf Zolpidem (ICD-10:F23.01) gestellt (act. 873).

5.1.2 Anschliessend war der Beschuldigte am 9. November 2012 in der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin des Universitätsspitals Zürich in Behandlung. Im Austrittsbericht dieses Spitals vom gleichen Tag wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte in Begleitung seiner Mutter nach einer zirka 24-stündigen „Odyssee“ in der ganzen Schweiz und psychischem Ausnahmezustand zufolge eines Kontrollverlusts nach der Einnahme von zehn Tabletten Stilnox (100 mg Zolpidem) zugewiesen worden sei. Klinisch habe er sich als orientierter, adäquater Patient präsentiert, welcher lediglich für die letzten 36 Stunden eine Erinnerungslücke, jedoch keinen „Filmriss“, aufweise. Es sei von einer paradoxen Reaktion nach der Zolpidem-Einnahme auszugehen, wobei der darauf folgende Kontrollverlust mit der nochmaligen Einnahme von 90 mg Zolpidem nicht sicher erklärt werden könne (act. 865).

5.1.3 Im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 24. Januar 2013 wurde auf die Frage nach der Plausibilität der in den Arztberichten dargelegten Folgen des Stilnox-Konsums geantwortet, gemäss dem Arzneimittelkompendium der Schweiz könnten im Verlauf der Einnahme von Zolpidem paradoxe Symptome wie Nervosität, verstärkte Schlaflosigkeit, Agitiertheit (motorische Unruhe), Reizbarkeit, Aggressivität, Delirium, Wutausbrüche, Alpträume, Somnambulismus (Schlafwandeln), Halluzinationen, unangepasstes Verhalten und andere Verhaltensstörungen auftreten. Weiter könne Zolpidem eine anterograde Amnesie (Erinnerungslücke) hervorrufen, die meistens einige Stunden nach der Einnahme des Präparats auftrete. Insofern könnten die geschilderten Folgen des Stilnox-Konsums plausibel sein. Ausserdem wurde in dieser Expertise festgehalten, dass der angegebene erinnerungslose Zeitraum aussergewöhnlich lang erscheine und mit einer einmaligen Zolpidemaufnahme nicht zu erklären sei. Auf die Frage nach der Fähigkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat oder zum Handeln gemäss dieser Einsicht wurde erklärt, dass es gemäss anerkannten Standards der forensischen Psychiatrie zur Beurteilung der Schuldfähigkeit einer umfassenden forensisch-psychiatrischen Untersuchung der betroffenen Person bedürfe, insbesondere da noch weitere relevante psychische Faktoren beim geschilderten Tatablauf eine Rolle gespielt haben könnten. Auf diese Antwort wurde bezüglich der Frage nach der teilweisen Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht des Beschuldigten in seine Taten und zum Handeln gemäss dieser Einsicht verwiesen (act. 929 ff.).

5.1.4 Im Schreiben vom 8. Februar 2013 wies das IRM nochmals ausdrücklich darauf hin, dass eine detaillierte und differenzierte Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten zwingend eine forensisch-psychiatrische Exploration voraussetze (act. 939).

5.1.5 Aufgrund dieser medizinischen Berichte kann eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt aus folgenden Gründen nicht als zweifelsfrei nachgewiesen gelten. So wurde im Konsiliarbericht vom 9. November 2012 kein Kontrollverlust des Beschuldigten ärztlich attestiert, und gemäss dem Austrittsbericht vom gleichen Tag kann der Kontrollverlust zufolge http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Einnahme des Zolpidems ausdrücklich nicht als erstellt gelten. Das IRM nahm weder im Gutachten vom 24. Januar 2013 noch in der Eingabe vom 8. Februar 2013 eine Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor und betonte, dass es dafür zwingend einer forensischpsychiatrischen Exploration bedürfe. Hingegen führte die Expertise des IRM aus, der angegebene erinnerungslose Zeitraum erscheine aussergewöhnlich lang und sei mit einer einmaligen Zolpidemaufnahme nicht zu erklären (act. 931). Der Konsiliarbericht hielt fest, der Beschuldigte beschreibe paranoid gefärbt eine Veränderung im Verhalten seiner Reisegefährten dergestalt, dass sie verrohen und ihn beständig necken würden. Der Beginn dieser Wahrnehmungen sei nicht genau zu eruieren, indessen anscheinend bereits während des Fluges nach Europa (act. 873). Der Austrittsbericht vom 9. November 2012 ging zwar von einer paradoxen Reaktion nach einer Zolpidem-Einnahme aus, konnte jedoch den darauf folgenden Kontrollverlust mit einer nochmaligen Einnahme von 90 mg Zolpidem nicht sicher erklären (act. 865).

5.2 Überdies sind das Gutachten von Dr. med. F._____ vom 17. Juli 2013 und dessen Antworten im Schreiben vom 17. September 2013 zu den Ergänzungsfragen näher zu betrachten.

5.2.1 In seinem Gutachten vom 17. Juli 2013 hielt Dr. med. F._____ fest, auffallend seien einige Widersprüche zwischen den Darstellungen seitens Dritter, wie diese den Akten zu entnehmen gewesen seien, sowie denjenigen des Beschuldigten. So ergebe sich aus den Akten, dass der Nachbar in D._____ geäussert habe, dass der Beschuldigte angekündigt habe, in Begleitung seiner Freundin und seines künftigen Schwiegervaters zu reisen. Auch der Grossvater habe dies so erwähnt. Der Beschuldigte habe hierzu auf Nachfrage angegeben, dass von vornherein eine gemeinsame Reise mit A._____ und B._____ geplant gewesen sei, mit der Freundin sei er ja früher bereits in der Schweiz gewesen. Seitens der Beschwerdeführer sei als Grund für die Reise angegeben worden, man habe Abklärungen bezüglich eines gemeinsamen Geschäfts in der Schweiz treffen wollen und zu diesem Zweck auch bereits einen Anwalt konsultiert. Auf Nachfrage habe der Beschuldigte hierzu geltend gemacht, dies treffe nicht zu, er wisse auch nicht, warum die Beschwerdeführer dies geäussert hätten. Möglicherweise liege dies an der Übersetzung oder aber diese verfolgten finanzielle Interessen.

Zur diagnostischen Einordnung anlässlich des Tatzeitpunktes vom 7. November 2012 könne Folgendes festgehalten werden: Nach den Angaben des Beschuldigten habe er nach drei Tagen gestörter Nachtruhe insgesamt zehn Tabletten Stilnox eingenommen. Vieles spreche dafür, dass der Beschuldigte auf dieses Medikament paradox reagiert habe. Im Rahmen einer psychotischen Episode bei insgesamt paranoider Verarbeitung und Verkennung der Situation gegenüber den Beschwerdeführern, welche ihn auf der Reise begleitet und mit ihm im gleichen Ferienhaus übernachtet hätten, habe er auf diese einschlagen und sich danach ohne Schuhe zunächst mit dem Mietwagen zum Bahnhof I._____ begeben und sei anschliessend mit dem Zug durch die Schweiz gefahren, bis er in J._____ ein Hotelzimmer bezogen habe, wo er dann gemäss seinen Angaben zehn bis zwanzig Stunden geschlafen habe. Anschliessend habe die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Mutter, welche zwischenzeitlich aus den USA eingereist sei, ihn in das Universitätsspital Zürich gebracht, wo eine Untersuchung erfolgt sei.

Somit könne für den Tatzeitpunkt vom 7. November 2012 - im Unterschied zum aktuellen Untersuchungsmoment - eine psychiatrische Diagnose gemäss den Kriterien des ICD-10 gestellt werden. Aus gutachterlicher Sicht liege unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Informationen zu diesem Zeitpunkt beim Beschuldigten am ehesten eine psychotische Störung, vorwiegend wahnhaft, durch Sedativa oder Hypnotika verursacht (ICD-10 F13.51), vor.

Es ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer organischen psychischen Störung, einer Schizophrenie, schizotypen und wahnhaften Störung, einer affektiven Störung, einer neurotischen, belastungs- oder somatoformen Störung, einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, einer lntelligenzminderung oder einer Entwicklungsstörung (act. 113 ff.).

5.2.2 Im Schreiben vom 17. September 2013 wies Dr. med. F._____ darauf hin, dass der forensisch-psychiatrische Gutachter sich bei seiner Beurteilung auf Anknüpfungstatsachen und selbst erhobene Befunde (psychiatrische Untersuchung) abstützen und diese benennen müsse. Dies sei auch bei der vorliegenden Begutachtung fachgerecht umgesetzt worden. Der Experte könne über die durch ihn selbst gewonnenen Untersuchungsbefunde hinaus keine "neuen Informationen" generieren. Wenn zum Beispiel Erinnerungslücken angegeben würden, könne der Gutachter dies in der Regel nur zur Kenntnis nehmen, nicht aber qualifizieren, ob es sich um eine tatsächliche oder eine allenfalls vorgegebene Gedächtnislücke handle. Vielmehr würden aus den Anknüpfungstatsachen und den selbst erhobenen Untersuchungsbefunden die Schlüsse gezogen, welche zur Beantwortung der gestellten Fragen führten. Es sei die Verantwortung des Gutachters zu entscheiden, ob er anhand der vorliegenden Informationen und der eigenen Befunde die gestellten Fragen beantworten könne. Dies sei aus seiner Sicht in der Expertise entsprechend abgebildet und dargelegt worden. Ebenso sei auf teilweise Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten hingewiesen worden. Die Frage der Glaubhaftigkeit von Aussagen sei jedoch nicht Bestandteil des Gutachtensauftrags. Hierzu wäre eine speziell für diese Fragen ausgebildete Fachperson beizuziehen. Auch gehöre zum Beispiel die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils mit Bezug zu den zur Last gelegten Delikten nicht zu den Aufgaben eines forensischen Psychiaters (act. 141).

5.2.3 Indem Dr. med. F._____ seine Konklusion, dass der Beschuldigte aufgrund des Konsums von Zolpidem paradox reagiert habe, mit der Wendung „vieles spricht dafür“ einleitete (act. 113), brachte er zum Ausdruck, dass er die durch die genannte Arznei beim Beschuldigten hervorgerufene paradoxe Verhaltensweise lediglich für wahrscheinlich hält. Dadurch, dass er bei der Feststellung der Diagnose der psychotischen Störung, welche durch Sedativa oder Hypnotika verursacht (ICD-10 F13.51) sei, den Ausdruck „am ehesten“ wählte (act. 115), erachtete er auch diese bloss als wahrscheinlich.

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2.4 Im Weiteren ist zu beachten, dass Dr. med. F._____ gemäss seinen Ausführungen im Schreiben vom 17. September 2013 unmissverständlich betonte, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten gehöre nicht zu seinem Auftrag. Weil Dr. med. F._____ bei seinem Gutachten als Anknüpfungstatsachen mitunter auf Aussagen des Beschuldigten abstellt, können diese das Resultat seiner Schlussfolgerungen beeinflusst haben. Damit seiner ärztlichen Expertise gefolgt werden kann, muss demnach ausgeschlossen werden können, dass er bei der Erstellung des Gutachtens auf unrichtige Depositionen des Beschuldigten abstellte, sodass die darin gezogenen Schlussfolgerungen nicht mehr als zuverlässig gelten können. Im Folgenden bleibt somit zu prüfen, ob Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten anzubringen sind.

5.2.4.1 Da vorliegend, wie Dr. med. F._____ selbst feststellte, Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschuldigten und jenen von Dritten bestehen, können die Schilderungen des Beschuldigten nicht unbesehen als erstellt angesehen werden.

5.2.4.2 Im Rahmen seiner Einvernahme vom 7. November 2012 gab der Beschwerdeführer 2 zu Protokoll, dass sie in die Schweiz gekommen seien, um in der Schweiz Ferien zu verbringen und abzuklären, ob ein Geschäft eröffnet werden könne. Sie seien am 6. November 2012 mit einem Anwalt in I._____ in Kontakt gestanden und hätten mit ihm für den 7. November 2012 einen Termin wegen einer Geschäftseröffnung in der Schweiz vereinbart. Der Beschwerdeführer 1 gehe in die Businessschule und habe sich am Geschäft des Beschuldigten beteiligen wollen. Im Anschluss an diese Vernehmung wurde der Beschwerdeführer 1 gleichentags befragt. Er bestätigte dabei, dass sie zwecks Ferien in die Schweiz gekommen seien und sich am 7. November 2012 mit einem Anwalt in I._____ wegen der Eröffnung eines Unternehmens hätten treffen wollen. Sie hätten die Gründung eines Import- und Exportgeschäfts beabsichtigt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er im Import- und Exportgeschäft tätig sei und Bestellungen aus dem Laden von Freunden seiner Eltern aufnehme (act. 1035, 1039).

In der Einvernahme vom 13. Dezember 2012 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er und die Beschwerdeführer in der Schweiz hätten Ferien machen wollen. Er habe den Beschwerdeführern immer wieder von der Schweiz und D._____ erzählt. Auch sei er in die Schweiz gekommen, um seinen schon 90-jährigen Grossvater zu besuchen (act. 1079). Allerdings gab der Beschuldigte auf den Vorhalt hin, dass die Beschwerdeführer gemäss ihren Aussagen sich mit einem Anwalt in I._____ wegen eines Geschäfts hätten treffen wollten, an, davon nichts gewusst zu haben (act. 1081).

Dass der Beschuldigte die Geschäftseröffnung als Grund für die Reise in die Schweiz nicht nannte und dies zudem ausdrücklich bestritt, steht im ungeklärten Widerspruch zu den unabhängig voneinander gemachten und widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführer, sie hätten die Reise unternommen, um hierzulande Abklärungen betreffend der Eröffnung eines gemeinsamen Geschäfts mit dem Beschuldigten vorzunehmen. Insbesondere spricht für die Richtigkeit der Aussage des Beschwerdeführers 2, er habe am 6. Dezember 2012 mit einem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwalt einen Termin vereinbart, die Feststellung im Anzeigerapport der Polizei Basel- Landschaft, Hauptposten H._____, vom 9. November 2012, wonach Advokat G._____ aus I._____ im Rahmen seiner Anzeigeerstattung am 7. November 2012 um 5.13 Uhr mitteilte, dass die Beschwerdeführer ihm am 6. Dezember 2012 zwecks Terminvereinbarung angerufen hätten (act. 699). Im Lichte dessen erscheint es durchaus zweifelhaft, ob die erwähnten Depositionen des Beschuldigten zutreffend sind.

5.2.4.3 Der Beschuldigte gab in den Befragungen vom 21. Dezember 2012 und 13. Dezember 2012 an, er habe das Medikament Stilnox aus der Wohnung seines Grossvaters mitgenommen (act. 1071, 1081). Er führte anlässlich der Vernehmung vom 13. Dezember 2012 zudem aus, er habe den Grossvater nicht gefragt, ob er diese Tabletten mitnehmen dürfe. Er habe dies nicht merken können, da er schon 90 Jahre alt sei (act. 1081 ff.). Demgegenüber sagte der Grossvater des Beschuldigten bei der Befragung vom 26. November 2012 aus, dass er dem Beschuldigten nie Stilnox-Tabletten gegeben habe, und der Beschuldigte diese nicht ohne sein Wissen habe entwenden können (act. 1129 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und seines Grossvaters stehen insoweit im Widerspruch zueinander, als der Beschuldigte behauptet, er habe die Tablette unbemerkt behändigen können, und der Grossvater geltend macht, dies sei nicht möglich gewesen. Da der Grossvater keinerlei Grund hatte, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten, könnte dies einen Anhaltspunkt für die Richtigkeit seines Standpunkts bilden. In Anbetracht dessen sind Zweifel an der Wahrheit der Darlegungen des Beschuldigten über die unbemerkte Wegnahme der Stilnox-Tabletten nicht auszuräumen.

5.2.4.4 Bei seinen Einvernahmen vom 21. November 2012 und 13. Dezember 2012 verneinte der Beschuldigte, Drogen zu konsumieren (act. 1071, 1095). Erst auf den Vorhalt hin, dass er gemäss dem Bericht des Universitätsspitals zirka Mitte Oktober 2012 Marihuana konsumiert habe, räumte er ein, dies einmal versucht zu haben (act. 1095). Weil der Beschuldigte zwei Mal wahrheitswidrig erklärte, keine Drogen zu konsumieren, müssen auch unter diesem Aspekt Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen angebracht werden.

5.2.4.5 Die untersuchenden Ärzte des Universitätsspitals Zürich stellten aufgrund der Angaben des Beschuldigten in ihrem Austrittsbericht vom 9. November 2012 beim Beschuldigten Erinnerungslücken für die letzten 36 Stunden fest (act. 865). Auch im Rahmen seiner Vernehmungen vom 21. November 2012 und 13. Dezember 2012 gab der Beschuldigte bezüglich des Tatablaufs am frühen Morgen des 7. Novembers 2012 und seiner darauf folgenden Handlungen grundsätzlich an, sich nicht mehr erinnern zu können (act. 1065). Insbesondere sei auch darauf hingewiesen, dass er bei seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2012 die Frage, weshalb in seinem Schlafzimmer ein Päckchen Backpulver gefunden wurde, nicht zu beantworten vermochte (act. 1097). Auffallend ist indessen, dass er sich bei seiner Vernehmung vom 21. November 2012 bezüglich seiner Verletzungen und des beim Aufwachen im Hotel gefühlten Halswehs detailliert erinnern konnte (act. 1069). Dass sich der Beschuldigte bezüglich Tatsachen, die ihm zu seinem Nachteil gereichen könnten, nicht erinnern kann, jedoch minutiös um die ihm http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht zugefügten Verletzungen Bescheid weiss, lässt Zweifel aufkommen, ob die Erinnerungslosigkeit des Beschuldigten in Tat und Wahrheit in dem von ihm geltend gemachten Ausmass bestand.

5.2.4.6 All das vorstehend Dargestellte weckt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten. Es erscheint deshalb nicht ausgeschlossen, dass Dr. med. F._____ bei seinen psychiatrischen Analysen auf unwahre Angaben des Beschuldigten und damit unrichtige Anknüpfungstatsachen abstellte. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. F._____ nicht mit der Begutachtung der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten beauftragt wurde und ihm, insoweit er diesbezüglich keine Abklärungen traf, keine Unterlassung vorgehalten werden kann. Dennoch ist es in casu möglich, dass er aufgrund der nicht über alle Zweifel erhabenen Ausführungen des Beschuldigten zu einer nicht oder nicht vollumfänglich zutreffenden gutachterlichen Einschätzung gelangte. Die von ihm diagnostizierte paradoxe Reaktion und die daraus abgeleitete Schuldunfähigkeit des Beschuldigten können deshalb nicht als zweifelsfrei nachgewiesen gelten.

5.2.5 Nach alledem kann aufgrund des Gutachtens von Dr. med. F._____ vom 17. Juli 2013 und dessen Schreiben vom 17. September 2013 die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Augenblick der Tat nicht als zweifelsfrei erstellt gelten.

5.3 Im Weiteren ist die Ermittlung des in Frage stehenden Konsums von Zolpidem genauer unter die Lupe zu nehmen.

Bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit einer beschuldigten Person ist zunächst zu prüfen, ob es sich um einen behaupteten Konsum oder um einen durch eine toxikologische Analyse nachgewiesenen Konsum einer psychoaktiven Substanz handelt (DITTMANN, Psychotrope Substanzen und Schuldfähigkeit, in: Haller/Jehle: Drogen-Sucht-Kriminalität, 2009, S. 87). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten am 9. November 2012 um 11.30 Uhr Blut abgenommen und anschliessend chemisch analysiert (act. 877 ff.). Es wurde indessen keine spezifische Untersuchung angestellt, ob der Beschuldigte in Tat und Wahrheit eine hohe Dosis des Zolpidems einnahm. So wurde denn auch im Gutachten vom 24. Januar 2013 des IRM in einer ergänzenden Bemerkung darauf hingewiesen, dass diese Frage abgeklärt werden könne, wenn die asservierte Blutprobe noch vorhanden sei. Weil im zu beurteilenden Fall Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten anzubringen sind und bezüglich des Konsums der Zolpidem- Tabletten lediglich Angaben des Beschuldigten bestehen, steht die Einnahme des Zolpidem und insbesondere dessen Menge nicht mit Sicherheit fest. Da das Ausmass des eingenommenen Stilnoxs einen Einfluss auf die dadurch verursachten Folgen haben kann, muss insoweit bei den ärztlichen Begutachtungen auf die vom Beschuldigten angegebene Menge des Konsums von zehn Tabletten Stilnox abgestellt werden, was Zweifel in Bezug auf die daraus gezogenen Schlussfolgerungen aufkommen lässt.

5.4 Ferner ist zu prüfen, ob zur Bestimmung der Schuldunfähigkeit allein auf das theoretische Wirkungsspektrum eines Medikaments abgestellt werden kann. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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5.4.1 Den Informationen des Arzneimittelkompendiums der Schweiz lässt sich ohne Weiteres das theoretische Wirkungsspektrum des Zolpidems entnehmen. Danach ist eine paradoxe Reaktion des Beschuldigten wie insbesondere Reizbarkeit, Aggressivität, Wutausbrüche, unangepasstes Verhalten oder andere Verhaltensstörungen zwar möglich. Um nicht leichthin eine die Schuldfähigkeit ausschliessende paradoxe Nebenwirkung des Konsums der fraglichen Arznei anzunehmen, ist vorliegend jedoch nicht einfach auf das theoretische Wirkungsspektrum abzustellen, sondern eine vertiefte Analyse des konkreten Einzelfalls vorzunehmen. So ist eine Analyse des konkreten Verhaltens vor und nach der Tat vorzunehmen und dabei im Rahmen einer qualitativen und quantitativen Gesamtschau zu prüfen, welche Argumente für und welche gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sprechen. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte als Argumente für eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit anzuführen: eine gestörte Orientierung; eine Einengung des Wahrnehmungsfelds; eine Situations- und Personenverkennung; eine Denkstörung; ein schablonenhaftes Handeln; ein Missverhältnis zwischen Anlass und Reaktion („toxische Reizoffenheit“); ein abrupter Tatablauf ohne Sicherungstendenzen; eine auffallende Psychomotorik (Hyper- oder Hypoaktivität); eine fehlende Affektmodulation (zum Beispiel: „Hängenbleiben“ in einem dysphorisch-gereizten Affektzustand); deutliche neurologische Ausfälle. Argumente gegen eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit sind etwa: eine Ankündigung der Tat in nüchternem Zustand; Vorbereitungshandlungen und eine planmässige Durchführung der Tat; logische und schlüssige Handlungen; eine zielgerichtete Beherrschung des Tatgeschehens durch den Täter; ein lang hingezogenes, komplexes Tatgeschehen; die Fähigkeit, auf äussere Einflüsse und unerwartete Hindernisse adäquat zu reagieren; ein geordnetes Nachtatverhalten sowie Spurenbeseitigung; eine erhaltene Introspektionsfähigkeit; eine detailreiche Erinnerung (DITTMANN, a.a.O., S. 88).

5.4.2 In den vorliegenden medizinischen Berichten und Gutachten wurde die Schuldunfähigkeit grundsätzlich aus dem theoretischen Wirkungsspektrum des Zolpidems abgeleitet. Eine fundierte Gesamtschau des Verhaltens des Beschuldigten vor und während der Tat im Sinne der vorstehenden Ausführungen wurde indessen nicht gemacht. Gerade weil es sich vorliegend mit dem Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung und der schweren Körperverletzung um äusserst schwere Tatvorwürfe handelt, ist eine solche Analyse für eine zuverlässige Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten unverzichtbar. Eine derartige Untersuchung erscheint auch als geboten, weil hier Anhaltspunkte bestehen, welche für eine Schuldfähigkeit sprechen könnten. Für die Schuldfähigkeit des Beschuldigten könnte etwa sprechen, dass er seiner Mutter noch am Morgen des 7. Novembers 2012 anrief und ihr mitteilte, dass er sich unkenntlich machen und eine Perücke kaufen müsse (act. 713 ff.). Auf diese Idee kam er offenkundig, weil er erkannte, dass er ein Unrecht beging und sich einer Verfolgung durch eine Unkenntlichmachung entziehen könnte. Dies spricht dafür, dass er zumindest in diesem Augenblick über eine erhaltene Introspektionsfähigkeit verfügte. Ausserdem ist zu beachten, dass der Beschuldigte, welcher in seiner frühen Kindheit mit seinen Eltern nach Nordamerika auswanderte und damit mit den örtlichen Strassenverhältnissen in keiner Weise vertraut war, ohne Weiteres nach der Tat selbst mit einem Personenwagen von D._____ zum Bahnhof I._____ fahren konnte. Indem http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht er anschliessend die Flucht nicht mit dem Auto, sondern mit der Bahn fortsetzte, verhinderte er, dass er durch eine polizeiliche Ausschreibung des Fluchtfahrzeugs hätte aufgegriffen werden können (act. 93, 315). Dies könnte durchaus als Indiz für ein geordnetes Nachtatverhalten angesehen werden, was für seine Schuldfähigkeit sprechen würde.

5.5 Schliesslich ist noch näher zu betrachten, ob sich aus einer Erinnerungslücke auf die Schuldfähigkeit schliessen lässt.

Im Austrittsbericht vom 9. November 2012 des Universitätsspitals Zürich wurde offenkundig aufgrund der Angaben des Beschuldigten eine Erinnerungslücke für die letzten 36 Stunden angenommen (act. 873). Im Gutachten des IRM vom 24. Januar 2013 wurde die Erinnerungslücke des Beschuldigten als aussergewöhnlich lange bezeichnet (act. 931). Ob und wie lange die Erinnerungslücke andauerte, ist für die Beurteilung der Schuldfähigkeit der untersuchten Person indessen nicht massgebend. Denn aus einer angegebenen Erinnerungslücke lässt sich kaum zuverlässig auf eine Amnesie und damit auf eine schwere Bewusstseinsstörung schliessen, weil retrospektiv niemals zwischen echter Erinnerungslosigkeit, Simulation oder eingesetzten Verdrängungsvorgängen unterschieden werden kann (DITTMANN, a.a.O., S. 88).

5.6 Nach alledem muss festgestellt werden, dass die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht als zweifelsfrei erstellt gelten kann.

6. Weil die Schuldunfähigkeit des Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, erfolgte die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zu Unrecht. Die angefochtene Einstellungsverfügung ist deshalb bezüglich des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung, eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung, aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, das Strafverfahren diesbezüglich fortzusetzen.

7. Zu prüfen bleibt nachstehend der Antrag der Beschwerdeführer, es sei ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Frage der Plausibilität der behaupteten Medikamenteneinnahme und deren Folgen unter Einbezug eines toxologischen Experten und einer aussagepsychologisch geschulten Fachperson vorzunehmen.

Das Erteilen von Weisungen seitens eines Gerichts an die Staatsanwaltschaft ist aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips grundsätzlich problematisch (vgl. ZR 101 Nr. 12 und Art. 4 StPO). Zwar sieht Art. 397 Abs. 3 StPO vor, dass bei Gutheissung von Beschwerden gegen eine Einstellungsverfügung und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft Weisungen erteilt werden können, doch ist davon in der Regel eher zurückhaltend Gebrauch zu machen (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 397 N 8; SCHMID, Praxiskommentar zur StPO, 2. Aufl. 2013, Art. 397 N 5), zumal der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Durchführung von Untersuchungen ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zukommt. Im hier zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht beurteilenden Fall ist - abgesehen von der Anordnung, die fragliche Untersuchung weiterzuführen - der Staatsanwaltschaft keine Weisung zu erteilen. Denn es ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft als zuständige Untersuchungsbehörde die sachlich gebotenen Vorkehrungen von sich aus veranlassen wird, zumal sie bei einer erneuten Verfahrenseinstellung ohne die notwendigen Abklärungen mit einer erneuten Beschwerde seitens der Beschwerdeführer rechnen muss (zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE110156-O/U vom 23. September 2011 E. 3a).

8. Als Schlussergebnis ergibt sich dem Gesagten zufolge, dass die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Einstellungsverfügung bezüglich des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung, eventuell versuchter vorsätzlicher Tötung, aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, das Strafverfahren diesbezüglich weiterzuführen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9. Weil die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, weitere Untersuchungen zu treffen, sind für das kantonsgerichtliche Verfahren die ordentlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO) und ist den Parteien eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 3 StPO). Eine Parteientschädigung ist sowohl dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer als auch jenem des Beschuldigten auszurichten (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 436 N 4). Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer keine Honorarrechnung einreichte, ist die Höhe seines Entschädigungsanspruches vorliegend gemäss § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen ermessensweise festzulegen. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Beschwerdeverfahrens ist diese Parteientschädigung auf Fr. 1'620.00 (inkl. Auslagen und Fr. 120.00 Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der vom Rechtsvertreter des Beschuldigten in seiner Honorarnote vom 7. März 2014 geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1‘114.55 (inkl. Auslagen und Fr. 82.55 Mehrwertsteuer) erscheint in Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache als angemessen, weshalb er zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 14. März 2014 bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens gegen C._____ wegen schwerer Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wird angewiesen, das Strafverfahren http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht gegen C._____ wegen schwerer Körperverletzung und versuchter vorsätzlicher Tötung weiterzuführen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Beschlussgebühr von Fr. 3'000.00 und Auslagen von pauschal Fr. 100.00, werden auf die Staatskasse genommen.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Advokat Roger Wirz, wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘620.00 (inkl. Auslagen und Fr. 120.00 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Alain Joset, wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘114.55 (inkl. Auslagen und Fr. 82.55 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 14 76 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 13.05.2014 470 14 76 (470 2014 76) — Swissrulings