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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.06.2014 470 14 69 (470 2014 69)

10 giugno 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,206 parole·~11 min·2

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Juni 2014 (470 14 69) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber i.V. Adrian Kägi

Parteien A.____ & B.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, indemnis, Spalenberg 20, 4001 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg, Beschwerdegegnerin

C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, Kasinostrasse 38, 5000 Aarau, Beschuldigte

Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, vom 30. Januar 2014 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im Rahmen des Strafverfahrens WA2 13 101, das wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 StGB) hängig ist, erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, am 30. Januar 2014 die nachfolgende Verfügung:

„ 1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt. 2. Es werden keine separaten Kosten erhoben. Die Kosten dieser Verfügung gehen zu Lasten des Staates. 3. Der beschuldigten Person werden gemäss Art. 430 Abs.1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen.“

Die in der Verfügung vom 30. Januar 2014 angeordnete Einstellung des Verfahrens wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, wie folgt begründet:

„ Die Beschuldigte fuhr am 15. Mai 2013, 20:45 Uhr, mit dem Personenwagen V.____ auf der W.____strasse in X.____ in Fahrtrichtung Y.____. Das Fahrzeug der C.____ geriet beim Abbremsen in einer dortigen Rechtskurve der W.____strasse auf einer für sie nicht erkennbar stark mit Öl verunreinigten Fahrbahn ins Rutschen und Schleudern und kollidierte dabei mit dem entgegenkommenden Personenwagen Z.____, gelenkt von B.____. Durch die Kollision wurde die Mitfahrerin im Personenwagen Z.____ im Brustbereich verletzt, was eine Hospitalisierung zur Folge hatte. Da der Verlust der Herrschaft über das Fahrzeug nicht der Beschuldigten angelastet werden kann, ist der Tatbestand der schuldhaften Verletzung von Verkehrsregeln nicht erfüllt. Da der Beschuldigten der Verlust der Herrschaft nicht vorgeworfen werden kann, kann ihr somit auch nicht die fahrlässige Verursachung der Verletzungen von A.____ angelastet werden, weshalb das Verfahren auch hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung einzustellen ist. Die Tatbestände sind nicht erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).“

B. Mit Eingabe vom 20. März 2014 liess B.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Er beantragte, es sei die Einstellungsverfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 aufzuheben und die Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach Durchführung einer unfallanalytischen Expertise erneut entscheiden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Beschwerdeführer nach Zustellung der Untersuchungsakten eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung anzusetzen. Dies alles unter o/e-Kostenfolge.

C. Mit Eingabe vom 20. März 2014 liess A.____, vertreten durch Advokatin Monica Armesto, ebenfalls Beschwerde gegen diese Verfügung erheben. Sie beantragte, es sei die Einstellungsverfügung der Vorinstanz vom 30. Januar 2014 aufzuheben und die Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und fahrlässiger schwerer Körperverhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht letzung schuldig zu sprechen. Im Übrigen deckt sich die Beschwerde mit derjenigen von B.____.

D. Mit Stellungnahme vom 1. April 2014 liess C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury, beantragen, es sei unter o/e-Kostenfolge auf die Beschwerde vom 20. März 2014 nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

E. Mit Stellungnahme vom 2. April 2014 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Waldenburg, es seien die Beschwerden abzuweisen und die Kosten des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

F. Die Beschwerdeführer hielten mit Replik vom 22. April 2014 an den in den beiden Beschwerden vom 20. März 2014 gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich fest.

G. Die Beschuldigte nahm mit Duplik vom 5. Mai 2014 Stellung zur Replik der Beschwerdeführer vom 22. April 2014. Sie hielt ebenfalls vollumfänglich an den in der Beschwerdeantwort vom 1. April 2014 gestellten Rechtsbegehren fest.

Erwägungen

1.1 In seiner Beschwerde vom 20. März 2014 hält der Beschwerdeführer fest, dass er durch den beim Unfall an seinem Fahrzeug entstandenen Totalschaden als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelte und sich mit den Schreiben vom 23. September und 21. Dezember 2013 als Privatkläger konstituiert habe.

Dagegen macht die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2014 geltend, dass der Beschwerdeführer als Kollisionsbeteiligter, der bloss einen Sachschaden erlitten habe, nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen sei, weshalb sich dieser auch nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren beteiligen könne. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2014 ebenfalls aus, dass es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Beschwerdelegitimation mangle. Er habe durch die Beschädigung seines Fahrzeugs lediglich eine finanzielle Einbusse davon getragen, weshalb er nur mittelbar in seinen Rechten durch die Straftat verletzt sei. Folglich sei er weder als Geschädigter (Art. 115 Abs. 1 StPO) noch als Opfer (Art. 116 Abs. 1 StPO) zu betrachten.

1.2 Gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gilt als geschädigte Person diejenige, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Insbesondere geht die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten vom Begriff des Rechtsgutes aus: Danach ist unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.

Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die der Beschuldigten angelastete Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziff. 1 SVG) unmittelbar in seinen Rechten verletzt wurde. Mit Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln unter Strafe gestellt. Es handelt sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das eine Handlung wegen ihrer typischen Gefährlichkeit allgemein mit Strafe bedroht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Rechtsgut in Gefahr gerät. Aus der dogmatischen Einordnung der Gefährdungsdelikte wird in Bezug auf die Geschädigtenstellung gefolgert, dass es bei solchen keine Geschädigten im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gibt, es sei denn, jemand werde als Folge der Begehung eines solchen Delikts doch konkret gefährdet. Mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre ist davon auszugehen, dass die Verkehrsregeln nebst dem allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit höchstens die körperliche Integrität der Verkehrsteilnehmer schützen, nicht aber deren Eigentum beziehungsweise Vermögen. Demnach stellt ein reiner Sachschaden als Folge einer Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG keine unmittelbare Verletzung in eigenen Rechten im Sinne von Art. 115 StPO dar, sondern nur eine mittelbare Folge des Verstosses gegen die Verkehrsregeln. Der Kollisionsbeteiligte, der bloss Sachschaden erlitten hat, ist daher nach dieser Vorschrift nicht eine durch die Verkehrsregelverletzung geschädigte Person. Eine solche kann sich demzufolge nicht als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO am Strafverfahren beteiligen (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 258).

1.3 Durch die am 15. Mai 2013 erfolgte Kollision wurde das vom Beschwerdeführer gelenkte und in seinem Eigentum stehende Fahrzeug beschädigt und die Beifahrerin verletzt. Dementsprechend erlitt der kollisionsbeteiligte Beschwerdeführer ausschliesslich einen Sachschaden beziehungsweise einzig und allein eine finanzielle Einbusse als Folge der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG. Er wurde daher nur mittelbar in seinen Rechten durch die Straftat verletzt und kann sich infolgedessen nicht als Privatkläger im Sinne von Art. 118 StPO konstituieren. Der Beschwerdeführer ist somit mangels Parteistellung nicht legitimiert, gegen die Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2014 Beschwerde zu führen.

2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 20. März 2014 geltend, sie sei infolge der erlittenen Körperverletzungen bei der am 15. Mai 2013 erfolgten Kollision als Opfer im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO anzusehen. Hingegen behaftet die Beschuldigte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2014 an ihrer Aussage, wonach sie mit amtlichem Formular vom 26. Juni 2013 der Vorinstanz mitgeteilt habe, dass sie auf eine Strafklage verzichte, nicht jedoch auf eine Zivilklage. Da die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren keinerlei Zivilforderungen geltend mache, sei sie in offensichtlicher Weise nicht legitimiert, die Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2014 anzufechten. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits stellt in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2014 den am 26. Juni 2013 mit amtlichem Formular erfolgten Verzicht auf das Stellen eines Strafantrages mit dem Verlust der Parteistellung gleich. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2.2 Als Opfer ist diejenige Person anzusehen, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Diese Opferqualität ist jedoch von vornherein ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen die Eigenschaft als geschädigte Person gemäss Art. 115 StPO fehlt, d.h. grundsätzlich wenn er nicht Träger des von der verletzten Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Mit der Bestimmung für einfache Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Ziff. 1 SVG) wird einzig und allein ein allgemeines Interesse beziehungsweise der reibungslose Ablauf der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen unmittelbar geschützt. Hingegen werden Individualrechtsgüter wie Leib und Leben oder das Eigentum bzw. Vermögen nur mittelbar von besagter Norm erfasst (vgl. zum Ganzen BGE 138 IV 258).

Im Weiteren verfügt die geschädigte Person insbesondere über die Möglichkeit sich als Privatklägerschaft zu konstituieren und somit als Partei mit allen damit verbundenen Verfahrensrechten am Strafverfahren aktiv teilzunehmen und dabei die Straf- und/oder die Zivilklage auszuüben (Art. 118 StPO). Hierzu hat sie ausdrücklich zu erklären, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei ein Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Die geschädigte Person kann aber auch schriftlich oder mündlich zu Protokoll geben, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichte, womit ihre Möglichkeit, sich als Privatklägerschaft am Strafverfahren zu beteiligen, endgültig erlischt (Art. 120 Abs. 1 StPO). Im Weiteren gilt zu beachten, dass der Rückzug des Strafantrags naturgemäss auch das Ende einer Zivilklage bewirkt, da eine solche nur bei Fortsetzung des Verfahrens im Strafpunkt behandelt werden kann (NIKLAUS SCHMID, Handbuch StPO, 2. Auflage 2013, N. 699).

2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in der vom 20. März 2014 datierenden Beschwerde in ihrem Hauptbegehren, es sei die besagte Verfügung aufzuheben und die Beschuldigte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG und fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen. In Bezug auf die einfache Verkehrsregelverletzung wird allerdings selbst ein Eingriff in Individualrechtsgüter beziehungsweise die Verletzung der Beschwerdeführerin nur mittelbar von besagter Norm erfasst, womit die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht als geschädigte Person zu qualifizieren ist und sich nicht als Privatklägerin konstituieren kann.

Folglich ist für die Beurteilung der Stellung der Beschwerdeführerin als Opfer einzig auf den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung abzustellen. Hierbei wird aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit amtlichem Formular am 26. Juni 2013 ausdrücklich auf einen Strafantrag und eine Strafklage verzichtet hat (act. 65-67). Zufolge Endgültigkeit dieses Verzichts (Art. 30 Abs. 5 StGB; Art. 120 Abs. 1 StPO) ist es ihr verwehrt, sich nunmehr als Privatklägerin zu konstituieren. Demzufolge ist die Beschwerdeführerin mangels Parteistellung nicht legitimiert, gegen die Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2014 Beschwerde zu führen.

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Aufgrund der vorhergehenden Erwägungen ist im Ergebnis festzuhalten, dass beide Beschwerdeführer mangels Parteistellung nicht zur Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 30. Januar 2014 legitimiert sind und somit auf diese nicht einzutreten ist.

3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Demzufolge würden die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT) sowie Auslagen von Fr. 50.--, je hälftig zu Lasten der beiden Beschwerdeführer gehen. Im vorliegenden Fall ist allerdings gestützt auf § 4 Abs. 3 GebT aus Billigkeitsgründen gänzlich von der Kostenauflage abzusehen.

Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens ist der Beschuldigten zudem gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschuldigten hat diesbezüglich am 5. Mai 2014 eine Honorarnote eingereicht. Dieser entsprechend haben die Beschwerdeführer dem Rechtsvertreter der Beschuldigten je hälftig eine Parteientschädigung für einen Zeitaufwand von 7 Stunden und 10 Minuten à Fr. 230.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 50.-- sowie 8 % Mehrwertsteuer von CHF 135.85, insgesamt somit ein Betrag von Fr. 1‘834.20 auszurichten.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. Auf die Auferlegung der Verfahrenskosten des Rechtsmittelverfahrens in der Höhe von gesamthaft Fr. 1‘050.-- zu Lasten der Beschwerdeführer wird aus Billigkeitsgründen verzichtet.

3.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer haben dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Serge Flury, je zur Hälfte eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘834.20 (inkl. Auslagen von Fr. 50.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 135.85), mithin je Fr. 917.10, zu bezahlen.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber i.V.

Adrian Kägi

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