Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.07.2014 470 14 111 (470 2014 111)

22 luglio 2014·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·4,252 parole·~21 min·2

Riassunto

Akteneinsicht und Teilnahmerecht

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Juli 2014 (470 14 111) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Akteneinsicht und Teilnahmerecht

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Edgar Schürmann (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann

Parteien A._____, vertreten durch Advokatin Elisabeth Joller, Advokatur und Notariat Stadthof, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach BL 1, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Akteneinsicht und Teilnahmerecht Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 24. April 2014

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 3. April 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach (heute: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung), eine Strafuntersuchung gegen A._____ wegen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB). Diese dehnte sie am 15. April 2014 auf die Tatbestände des Angriffs (Art. 134 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) aus.

B. Mit Verfügung vom 24. April 2014 wies die Staatsanwaltschaft ein Gesuch von A._____ um Akteneinsicht ab (Dispositiv-Ziffer 1). Zudem schloss sie ihn und seine Verteidigung von den Einvernahmen der Mitbeschuldigten aus (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: „Beschwerdeführer“) mit Eingabe vom 5. Mai 2014 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei seiner Rechtsvertreterin Akteneinsicht sowie die Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen zu bewilligen; unter o/e-Kostenfolge.

D. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2014 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter o/e-Kostenfolge.

E. Durch die Verfügung vom 20. Mai 2014 wurde der Schriftenwechsel geschlossen.

F. In der Eingabe vom 22. Mai 2014 wies die Staatsanwaltschaft darauf hin, dass die Akteneinsicht bezüglich der Einvernahme der Opfer und der Zeugen B._____ und C._____ sowie das Teilnahmerecht bezüglich der Opfereinvernahmen gewährt werde. Die vollständige Akteneinsicht werde voraussichtlich Ende Juni/Anfang Juli eingeräumt.

G. Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 replizierte der Beschwerdeführer unaufgefordert auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 19. Mai 2014.

H. In der Eingabe vom 10. Juli 2014 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass das Akteneinsichtsrecht nunmehr gewährt und damit einhergehend alle Beschränkungen des Teilnahmerechtes aufgehoben worden seien. Die Beschwerde sei daher gegenstandslos geworden.

Erwägungen

1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerdeerhebung ist jede Partei legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Interesse muss in der Regel aktuell sein (BGer. 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Intehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht resses verzichtet werden, wenn die Beschwerde Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine gerichtliche Prüfung stattfinden könnte (BGer. 1B_326/2010 vom 23. März 2011 E. 3.2).

1.2 Da die Staatsanwaltschaft mittlerweile dem Begehren des Beschwerdeführers auf Gewährung des Akteneinsichts- und Teilnahmerechtes entsprochen hat, ist die Einräumung dieser Rechte nicht mehr streitig. Der Beschwerdeführer verfügt deshalb zufolge Gegenstandslosigkeit gegenwärtig nicht mehr über ein aktuelles praktisches Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Staatsanwaltschaft. Auch ist vorliegend kein Fall gegeben, in dem aus den in E. 1.1 bereits genannten Gründen ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden kann. Auf die Beschwerde ist mithin zufolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten.

2. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.

2.1 Zunächst ist über die Verlegung der Gerichtskosten zu entscheiden.

2.1.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Gleiches gilt für die Partei, welche die Gegenstandslosigkeit eines im Zeitpunkt seiner Einreichung berechtigten Rechtsmittels verursacht (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, S. 826 N 1797). Im vorliegenden Fall ist somit über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds zu entscheiden. Demnach ist bei der Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Folglich ist zu prüfen, ob die vorliegende Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung berechtigt war oder nicht (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 428 N 14; BGer. 6B_526/2012 vom 18. Dezember 2012).

2.1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete gegen den Beschwerdeführer am 3. April 2014 ein Strafverfahren wegen falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB) und dehnte dieses am 15. April 2014 auf die Tatbestände des Angriffs (Art. 134 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) aus. Wegen weiterer möglicherweise vom Beschwerdeführer verübter Straftaten, wie zum Beispiel Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, einfacher oder qualifizierter Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) oder Gefährdung des Lebens (Art. 127 StGB), hatte die Staatsanwaltschaft im Zeitpunkt der Ergreifung der Beschwerde keine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Bezüglich von der Staatsanwaltschaft wegen solcher weiteren Delikten gegen Mitbeschuldigte geführten Strafverfahren kam dem Beschwerdeführer somit im fraglichen Zeitpunkt keine Parteistellung zu. Nachfolgend bleibt demzufolge – wie dargelegt – einzig summarisch zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegen der im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits eröffneten Strafverfahren betreffend die Tatbestände des falschen Zeugnisses, des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der Nötigung die begehrten Rechte zu gewähren gewesen waren oder nicht.

2.1.3 Im Folgenden ist summarisch die Begründetheit des Begehrens auf Akteneinsicht in die Faszikel des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB), des Angriffs (Art. 134 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) zu beurteilen.

2.1.3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer nicht einlässlich, sondern bloss summarisch im Rahmen des Haftverfahrens einvernommen worden sei. Zudem stünden noch die Ergebnisse von umfangreichen Beweismassnahmen durch die Staatsanwaltschaft aus; diese seien, soweit bereits vorhanden, dem Beschwerdeführer noch nicht vorgehalten worden. Aufgrund der Anzahl und des Umfangs sowie zufolge der Dauer der Auswertung der neuen Beweismittel sei es gerechtfertigt, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Konfrontation mit den vorerwähnten Beweismitteln längere Zeit in Anspruch nehmen würden und gegebenenfalls in mehreren Befragungen durchgeführt werden müssten. Erst nach erfolgter Konfrontation des Beschwerdeführers mit den vorhandenen Beweismitteln sowie der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise könne dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt werden.

2.1.3.2 Der Beschwerdeführer wendete dagegen in seiner Beschwerde ein, es treffe nicht zu, dass er noch nicht einlässlich befragt worden sei. So seien ihm im Rahmen der Befragung vom 23. April 2014 durch die Polizei sämtliche Beweise, auf welche die Staatsanwaltschaft die gegen ihn gerichteten Vorwürfe stütze, vorgehalten worden. Dabei sei er insbesondere mit diversen Nachrichten auf seinem Mobiltelefon, welche nach Ansicht der Staatsanwaltschaft auf seine Teilnahme am Überfall auf das D._____ hindeuteten, konfrontiert worden. Im Haftüberprüfungsverfahren sei er sodann nochmals zweimal einvernommen worden. Zudem habe er bereits früher einmal als Zeuge zu den Vorfällen ausgesagt. Auch stimme es nicht, dass noch nicht alle wichtigsten Beweise erhoben worden seien. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft beruhe im Wesentlichen auf den Nachrichten auf seinem Mobiltelefon, welches nach seiner Einvernahme am 3. April 2014 wegen des Verdachts auf eine falsche Zeugenaussage ein erstes Mal beschlagnahmt und ausgewertet worden sei. Das Mobiltelefon sei dann anlässlich seiner Festnahme am 23. April 2014 ein zweites Mal konfisziert und untersucht worden, sodass die diesbezüglichen Beweiserhebungen schon abgeschlossen seien. Hinsichtlich allfälliger Zeugenaussagen sei zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach dem Überfall vom 24. Februar 2014 bereits zahlreiche Personen festgenommen und befragt habe; von diesen habe ihn keine belastet. Zudem habe bei ihm eine Hausdurchsuchung stattgefunden und es seien dabei zwei von ihm legal erworbene Waffen beschlagnahmt worden. Damit stehe zweifellos fest, dass die wichtigsten Beweise bereits erhoben worden seien.

2.1.3.3 Im Strafprozess wird den Parteien das Recht zur Akteneinsicht in allgemeiner Weise durch Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO gewährleistet. Art. 101 Abs. 1 StPO legt den Zeitpunkt der Akhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht teneinsicht während eines laufenden Strafverfahrens fest. Danach können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten. Nach Absatz 1 dieser Norm kann das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht oder dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist, mit Ausnahme des Falles gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO, in welchem der in Untersuchungshaft genommenen Person bereits vor der ersten Einvernahme und der Erhebung der wichtigsten Beweis ein Akteneinsichtsrecht zusteht (BGE 137 IV 172 E. 2.3 S. 174; BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 36). Laut Art. 108 Abs. 2 StPO sind Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sodann nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt.

Mit dem Begriff „spätestens“ in Art. 101 Abs. 1 StPO macht der Gesetzgeber klar, dass die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht bereits vor der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der wichtigsten Beweismittel und damit gegebenenfalls bereits im Moment der Eröffnung der Strafuntersuchung gewähren kann (SCHMUTZ, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 101 N 13). Mit der Statuierung dieser Regel räumt der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft ein grosses Ermessen ein und erlaubt dieser im Einzelfall den Zeitpunkt der Einsicht in die Akten individuell festzulegen. Ihr Ermessensspielraum besteht darin, dass sie den Zeitpunkt für die Gewährung der Akteneinsicht zwischen dem Moment der Eröffnung der Strafuntersuchung bis zur Erhebung der wichtigsten Beweise festsetzen kann. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens hat die Staatsanwaltschaft den Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht durch eine Abwägung der Interessen der am Verfahren beteiligten Parteien festzulegen, wobei sie insbesondere das Interesse der beschuldigten Person an einer wirksamen Verteidigung und dasjenige an der Ermittlung der materiellen Wahrheit sowie unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu beachten hat (GRETER/GISLER, Le moment de la consultation du dossier pénal et les restrictions temporaires à son accès, forumpoenale 5/2013, S. 303). Die Verfahrensleitung kann die Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO nicht auf unbestimmte Zeit hinauszögern; sie muss darlegen, inwiefern die Untersuchung durch die Gewährung des Rechtes auf Akteneinsicht gefährdet wäre und welche wichtigen Beweiserhebungen vor der Einsichtnahme in die Akten durchgeführt werden müssen (BGer. 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.2).

2.1.3.4.1 Als erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gilt jene, anlässlich welcher die beschuldigte Person von der Staatsanwaltschaft bzw. bei einer Delegation gestützt auf Art. 312 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft von der Polizei zu allen zu untersuchenden Sachverhalten (in casu: Angriff, Freiheitsberaubung und Nötigung) erstmals befragt wird (GRETER/GISLER, a.a.O., S. 302; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH120181 vom 11. September 2012 E. III.1.1). Wird eine beschuldigte Person der Mittäterschaft zu einer Straftat beschuldigt, genügt als Nachweis hierfür, dass Umstände erstellt werden können, welche für eine tragende Tatbeteiligung der beschuldigten Person sprechen. Nicht erforderlich ist, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass der beschuldigten Person die von ihr vorgenommenen Handlungen im Einzelnen und ihr Wissen bezüglich des Tatplans in allen Details nachgewiesen werden. Im Lichte dessen ist deshalb bei einem Tatvorwurf der Mittäterschaft die erste Befragung schon im Moment als erfolgt anzusehen, in welchem die beschuldigte Person mit den für eine massgebliche Tatbeteiligung sprechenden Umständen konfrontiert wurde. Die erste Einvernahme der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft gilt selbst dann als durchgeführt, wenn sie aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlief oder wenn die beschuldigte Person die Aussagen verweigert (Obger. BE BK 12 35 vom 13. April 2012 E. 3.1; SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 N 14). Die erste Einvernahme kann sich bei umfangreichen Sachverhalten auch über mehrere Befragungstermine erstrecken, sofern diese erforderlich sind, um die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals zu vernehmen (SCHMUTZ, a.a.O., Art. 101 N 14).

2.1.3.4.2 Die Staatsanwaltschaft befragte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme vom 3. April 2014, 12:40 bis 13:42 Uhr, als Beschuldigten und erklärte ihm, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen falschen Zeugnisses eingeleitet worden sei. Im Rahmen dieser Befragung hielt sie ihm insbesondere vor, er habe bei der vorgängigen Befragung durch die Polizei als Zeuge wahrheitswidrig ausgesagt, E._____ sei am 24. Februar 2014 abends, in der Zeit zwischen 19.00 bis 21.00 Uhr, im Trainingslokal F._____ in G._____ anwesend gewesen. Im Weiteren befragte ihn die Staatsanwaltschaft zu seinem behaupteten Aufenthalt zur fraglichen Zeit im F._____ in G._____. Auch konfrontierte sie ihn mit diversen Beweismitteln, welche nach der Auffassung der Staatsanwaltschaft hindeuten sollen, dass E._____ zur inkriminierten Zeit nicht – wie vom Beschwerdeführer bezeugt – im Trainingslokal F._____ war. Ferner hielt sie ihm unter anderem vor, dass einer der Angreifer eine auffällige Jacke getragen habe, wie E._____ sie wenige Tage zuvor angehabt habe; ein bei der Tat verwendeter Schlagstock die DNA von E._____ aufweise; H._____ am 2. April 2014 ausgesagt habe, dass E._____ dabei gewesen sei; mehrere Verdächtigte ausgesagt hätten, dass das Training gestrichen worden sei. In Anbetracht all dessen erhellt, dass die Befragung vom 3. April 2014 als umfassende Vernehmung zum Vorwurf des falschen Zeugnisses anzusehen ist und folglich als erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend den diesbezüglichen Tatvorwurf dasteht.

2.1.3.4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 23. April 2014, 11:13 Uhr bis 12:36 Uhr, in einer von der Staatsanwaltschaft am 15. April 2014 in Anwendung von Art. 312 StPO an die Polizei delegierten Befragung als Beschuldigter einvernommen und darauf hingewiesen, dass gegen ihn aufgrund der von ihm am 24. Februar 2014, zirka 19:30 bis 20:00 Uhr, in I._____ am J._____ 1_____ im D._____ verübten Straftaten des Angriffs (Art. 134 StGB), der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB) und der Nötigung (Art. 181 StGB) ein Vorverfahren eingeleitet worden sei. Im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen wurden ihm unter anderem folgende WhatsApp-Meldungen vorgehalten: Die von ihm am 25. Februar 2014 um 16:32:32 Uhr an K._____ gesandte Meldung: „Lies mal Schlagzeilen BAZ Online“. Die Antworten des Letzteren an den Beschwerdeführer vom 25. Februar 2014 um 17:08:38 Uhr: „meinst du die massenschlägerei bei L._____?“ und um 17:08:47 Uhr: „warst du beteiligt?“ Die vom Beschwerdeführer http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem K._____ übermittelte Nachricht vom 25. Februar 2014 um 17:09:11 Uhr: „Habe dir per Mail den Link geschickt“ und jene vom gleichen Tag um 17:10:16 Uhr: „Gut kann ich es so gut mit einem Baseballschläger (…);“ Die Erkundigung des Letzteren an ihn vom 25. Februar 2014, 17:12:08 Uhr: „meine fresse.. aber du warst dabei oder nicht?“ Die Meldung des Beschwerdeführers an K._____ vom 25. Februar 2014, 17:17:46 Uhr: „Aber gut vermummt, (…);“ Die Antwort des Letzteren an ihn vom 25. Februar 2014, 22:48:45 Uhr: „also wenn dann warst du bei den nicht vermummten. und somit glücklicherweise nicht dabei (…);“ Die Mitteilung des Beschwerdeführers an K._____ vom 25. Februar 2014, 22:56:33 Uhr: „Gut vermummt mit meinem Hardcore Hooligan Schwarzer Block Hoodie von Pro Violence, als Sicherheit meine vertraute 9mm para Beretta, nur für alle Fälle (…); als Reserve mit den Jungs die am Sa an der Gala kämpfen und sich nicht verletzen dürfen, M._____ ist hallt ein Riesenarsch wie auch sein ganzer Clan, (…);“ Ausserdem vernahm ihn die Staatsanwaltschaft unter anderem zum Fund der bei der am 23. April 2014 bei der Hausdurchsuchung gefundenen Pistole der Marke Beretta, zu seiner Beziehung zu möglichen am streitbetroffenen Ereignis involvierten Personen und forderte ihn auch zur Identifikation von Personen auf. Indem die Staatsanwaltschaft anlässlich der Einvernahme vom 23. April 2014 dem Beschwerdeführer die vorgenannten WhatsApp- Meldungen vorhielt und ihm zahlreiche weitere Fragen stellte, steht zweifelsohne fest, dass sie ihn mit den ihm vorgeworfenen Taten des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der Nötigung einlässlich konfrontierte. Folglich ist bezüglich dieser Vernehmung des Beschwerdeführers festzustellen, dass es sich somit um die erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO hinsichtlich der Tatbestände des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der Nötigung handelt.

2.1.3.5.1 Die Strafprozessordnung enthält keine Definition der „wichtigsten Beweise“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO. Was darunter zu verstehen ist, ist entsprechend den besonderen Gegebenheiten in jedem Einzelfall separat zu ermitteln. Als wichtigste Beweise gelten jene, deren Erhebung für die Erreichung des Untersuchungszweckes, d.h. die Ermittlung der materiellen Wahrheit unabdingbar sind (GRETER/GISLER, a.a.O., S. 302). Unter den Begriff der wichtigsten Beweise fallen somit nicht jene, welche im Detail die Art der Tatausführung nachweisen, sondern nur diejenigen, die über Tat und Täterschaft an sich Aufschluss geben.

2.1.3.5.2 Die dem Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 23. April 2014, 11:13 bis 12:36 Uhr, gesammelten und vorgehaltenen Beweise betreffend die Faszikel des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der Nötigung geben hinreichend Auskunft über die Tat und Täterschaft hinsichtlich der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftatbestände. Dass diese Befragung aus Sicht der Staatsanwaltschaft nicht ergiebig verlaufen sein solle, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Denn es ist, wie bereits dargelegt, nicht erforderlich, dass dem Beschwerdeführer die von ihm vorgeworfenen Handlungen im Einzelnen und der Tatplan in allen Details bereits vorgehalten worden sind. Liegen nämlich dringende Anhaltspunkte für eine tragende Tatbeteiligung einer beschuldigten Person an den untersuchten Delikten vor und sind diese, wie im vorliegenden Fall, vorgehalten bzw. der Beschwerdeführer mit den für eine Tatbeteiligung sprechenden Umstände (betreffend namentlich Angriff, Freiheitsberaubung und Nötihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung) konfrontiert worden, gelten die wichtigsten Beweismittel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO als abgenommen.

2.1.3.6 Zu prüfen ist weiter, ob das Akteneinsichtsrecht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO hätte verweigert werden dürfen.

Weil die Staatsanwaltschaft weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass bei der Gewährung der Akteneinsicht die Gefahr von Rechtsmissbrauch bestanden hätte oder die Sicherheit von Personen oder öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen gefährdet gewesen wäre oder dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers selbst Anlass für eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gegeben hat, liegt kein Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes gestützt auf Art. 108 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO vor.

2.1.3.7 Gesamthaft kann dem Gesagten zufolge festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach der Befragung vom 23. April 2014, 11:13 bis 12:36 Uhr, und somit im Augenblick der Erhebung der Beschwerde einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Faszikel des falschen Zeugnisses, des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der Nötigung hatte. Da der Beschwerdeführer dieses ohne Weiteres durch seine Rechtsvertreterin wahrnehmen lassen konnte, ergibt sich, dass auch Letztere die fraglichen Akten einsehen durfte.

2.1.4 Im Weiteren ist summarisch zu beurteilen, ob ein Teilnahmerecht an den Beweiserhebungen einzuräumen gewesen wäre.

2.1.4.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Der Anspruch beschuldigter Personen auf Teilnahme an Beweiserhebungen gilt grundsätzlich auch für die Einvernahme von Mitbeschuldigten (BGE 139 IV 25 E. 5.1-5.3 S. 30 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Anfangsstadium der Untersuchung, nämlich bis zur ersten Einvernahme von beschuldigten Personen, bei der Auslegung von Art. 147 StPO auch der sachlich eng damit zusammenhängenden Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO betreffend Akteneinsicht Rechnung zu tragen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2 S. 36). In telelogischer Reduktion der Bestimmung von Art. 147 Abs. 1 StPO hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft - ähnlich wie bei der Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 1 StPO - im Einzelfall prüfen kann, ob sachliche Gründe für eine vorläufige Beschränkung der Parteiöffentlichkeit bestehen. Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn im Hinblick auf noch nicht erfolgte Vorhalte eine konkrete Kollusionsgefahr gegeben ist. Falls die Befragung eines Mitbeschuldigten sich auf untersuchte Sachverhalte bezieht, welche den (noch nicht einvernommenen) Beschuldigten persönlich betreffen und zu denen ihm noch kein Vorhalt gemacht werden konnte, darf die beschuldigte Person von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" durch rechtmässiges prozesstaktisches Verhalten rechtfertigt hingegen noch keinen Ausschluss von den Einvernahmen (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 S. 37). Keine Beschränkungen im Sinne von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertigen sich jedenfalls für beschuldigte Personen, welche bereits einschlägig einvernommen wurden (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.2 S. 37). Eine Einschränkung der Parteirechte gestützt auf Art. 108 Abs. 1 StPO rechtfertigt sich auch hier allerdings nur, wenn eine rechtsmissbräuchliche Beeinflussung konkret droht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.6 S. 38). Die Möglichkeit, dass bereits befragte beschuldigte Personen später ihr prozesstaktisches Verhalten den Aussagen von Mitbeschuldigten anpassen könnten, wurde vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen, indem er den Parteien ein Teilnahmerecht bei sämtlichen Beweiserhebungen einräumte (Art. 147 Abs. 1 StPO). Insoweit hat der Gesetzgeber die Weichen zugunsten einer grosszügigen Handhabung der Parteiöffentlichkeit gestellt. Die blosse Möglichkeit einer abstrakten "Gefährdung des Verfahrensinteresses" rechtfertigt somit - nach erfolgten ersten Einvernahmen - noch keine Einschränkung des Teilnahmerechtes (BGE 139 IV 25 E. 5.5.7 S. 38).

2.1.4.2 Wie bereits gezeigt, wurde der Beschwerdeführer zum Vorhalt der falschen Zeugenaussage am 3. April 2014, 12:40 bis 13:42 Uhr, sowie zu den Vorwürfen des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der Nötigung am 23. April 2014, 11:13 bis 12:36 Uhr, einschlägig einvernommen. Es bestand deshalb zumindest seit der letzteren Einvernahme und damit im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde ein Teilnahmerecht des Beschwerdeführers bei Beweiserhebungen betreffend die untersuchten Faszikel des Angriffs, der Freiheitsberaubung und der Nötigung. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft darf das Teilnahmerecht auch nicht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO wegen einer allgemeinen Verdunklungsgefahr ausgeschlossen werden. Hierfür müssen konkrete Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorliegen. Solche sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich und wurden von der Staatsanwaltschaft in dieser Form auch nicht geltend gemacht. Dass der Beschwerdeführer seine Aussagen auf jene der Mitbeschuldigten abstimmen könnte, genügt als Grund für einen Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit nicht (BGE 139 IV 25 E. 5.5.8 S. 39). In Anbetracht all dessen durfte das Teilnahmerecht nicht nach Art. 108 Abs. 1 StPO verweigert werden. Auch wurde von der Staatsanwaltschaft weder vorgebracht noch bestehen Anzeichen dafür, dass das Teilnahmerecht gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO einzuschränken gewesen wäre. Im Weiteren lagen keine Gründe vor, um die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 108 Abs. 2 StPO von der Teilnahme an den Beweiserhebungen auszuschliessen. Es bestand kein Anlass anzunehmen, sie würde in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise die Aussagen des Beschwerdeführers beeinflussen.

2.1.4.3 Nach alledem folgt, dass dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertreterin in der Zeit nach der Einvernahme vom 3. April 2014, 12:40 bis 13:42 Uhr, ein Teilnahmerecht an den Beweiserhebungen im Strafverfahren betreffend das falsche Zeugnis sowie nach der Befragung vom 23. April 2014, 11:13 bis 12:36 Uhr, ein solches auch an den Beweiserhebungen in den Strafuntersuchungen betreffend Angriff, Freiheitsberaubung und Nötigung hatte. Demzufolge steht fest, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ergreifung der Beschwerde die verlangten Teilnahmerechte zustanden.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1.5 Aufgrund all dessen ergibt eine summarische Prüfung, dass im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde den Anträgen des Beschwerdeführers, es sei ihm Akteneinsicht sowie die Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen zu bewilligen, voraussichtlich stattzugeben und damit die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen gewesen wäre.

2.1.6 Weil die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung voraussichtlich gutzuheissen gewesen wäre, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. Art. 423 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– (§ 13 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 GebT) und die Auslagen sind pauschal auf Fr. 125.– festzusetzen (§ 3 Abs. 6 GebT).

2.2.1 Im Weiteren sind die Entschädigungsfolgen festzulegen. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde voraussichtlich obsiegt hätte, ist der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihre Bemühungen im kantonsgerichtlichen Verfahren eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Unklar ist, ob die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft, wie sie am 22. Juli 2014 telefonisch darlegte, als Wahlverteidigerin tätig ist, oder ob sie, wie N._____ von der Staatsanwaltschaft gleichentags telefonisch mitteilte, als amtliche Verteidigerin waltet. In Anbetracht der notwendigen Bemühungen im vorliegenden Fall erscheinen der in der Honorarnote der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2014 für die Zeit vom 28. April bis zum 1. Juli 2014 verrechnete Zeitaufwand von 14 Stunden und 5 Minuten und die Auslagen von Fr. 99.– als angemessen.

2.2.2 Im Falle einer amtlichen Verteidigung wäre die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.– gemäss § 3 Abs. 2 TO wie folgt festzusetzen: in Fr. Stundenaufwand (14 Std. 5 Min. x Fr. 200.--) 2'816.15 Auslagen 99.00 Subtotal 2'915.15 Mehrwertsteuer 8% 233.20 Total 3'148.35

Im Fall einer Wahlverteidigung würde der Stundenansatz laut § 3 Abs. 1 TO Fr. 200.– bis Fr. 350.– betragen und wäre in Anbetracht der durchschnittlichen Schwierigkeit und Bedeutung des Falls praxisgemäss auf Fr. 230.– festzulegen. Die Entschädigung der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wäre somit wie folgt zu berechnen: in Fr. Stundenaufwand (14 Std. 5 Min. x Fr. 230.--) 3'239.15 Auslagen 99.00 Subtotal 3'338.15 Mehrwertsteuer 8% 267.05 Total 3'605.20 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demnach wird erkannt:

://: 1. Auf die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– und Auslagen von pauschal Fr. 125.–, werden auf die Staatskasse genommen.

Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Elisabeth Joller, Advokatin, wird bei amtlicher Verteidigung eine Entschädigung von Fr. 3‘148.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) und bei Wahlverteidigung von Fr. 3‘605.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse ausgerichtet.

3. Die Parteien werden ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 21. November 2014 mitzuteilen, ob Elisabeth Joller, Advokatin, im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft als Wahlverteidigerin oder amtliche Verteidigerin eingesetzt ist.

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Stefan Steinemann

http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 14 111 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 22.07.2014 470 14 111 (470 2014 111) — Swissrulings