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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.04.2013 470 13 38 (470 2013 38)

15 aprile 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,383 parole·~12 min·6

Riassunto

Rückweisung Anklageschrift

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. April 2013 (470 13 38) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Rückweisung der Anklageschrift

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Beschwerdeführerin

gegen

Strafgerichtspräsidentin, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin A.____, Beschuldigter

Gegenstand Rückweisung Anklageschrift Beschwerde gegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 8. Februar 2013

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Am 5. August 2010 eröffnete das damalige Bezirksstatthalteramt Laufen (heute: Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen) ein Untersuchungsverfahren gegen A.____ wegen Verdachts auf Betrug und Veruntreuung. Im Rahmen der Strafuntersuchung wurde der Beschuldigte am 3. Mai 2012 durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, einvernommen und darauf hingewiesen, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten bzw. allfällige Adressänderungen umgehend zu melden habe. A.____ gab an, er verzichte auf das Recht, an weiteren Beweiserhebungen teilzunehmen, Einsicht in die Akten zu nehmen und eine Schlussmitteilung zu erhalten. Auch von weiteren Beweisanträgen sehe er ab. Als Zustelladresse für den Strafbefehl gab er die X.____strasse 24 in Y.____ an. Nachdem sich der Beschuldigte am 31. Juli 2012 bei der Gemeinde Y.____ nach unbekannt abgemeldet hatte, erhob die Staatsanwaltschaft am 27. Dezember 2012 Anklage gegen den Beschuldigten beim Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2013 stellte die Präsidentin des Strafgerichts Basel- Landschaft fest, dass eine ordnungsgemässe Zustellung der Anklage nicht erfolgt und die Rechtshängigkeit des Verfahrens folglich beim Gericht nicht begründet worden sei (Ziff. 1). Die Anklageschrift werde darum zwecks Vornahme der entsprechenden Handlung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Ziff. 2). Zur Begründung führte die Strafgerichtspräsidentin im Wesentlichen aus, dass die Anklage gemäss Art. 327 Abs. 1 lit. a StPO der beschuldigten Person mit bekanntem Aufenthaltsort zuzustellen sei. Dabei sei diese Bestimmung nicht dahingehend zu interpretieren, dass bei unbekanntem Aufenthalt der beschuldigten Person keine Zustellung durch die Staatsanwaltschaft zu erfolgen habe, zumal unter diesen Voraussetzungen zwingende Verfahrensrechte beschnitten würden und auch kein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO durchgeführt werden könne. Der Staatsanwaltschaft sei bereits vor Erstellen der Anklageschrift bekannt gewesen, dass die von der beschuldigten Person angegebene Zustelladresse nicht mehr gültig sei. In Anbetracht dieses Verfahrenshindernisses hätte sie das Verfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO sistieren und die beschuldigte Person gemäss Art. 210 Abs. 1 StPO zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben müssen. Aufgrund der nicht ordnungsgemässen Zustellung der Anklage sei die Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht an das Strafgericht übergegangen. Infolgedessen handle es sich vorliegend auch nicht um einen verfahrensabschliessenden Entscheid, welcher mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden könne. C. Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 reichte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, ein und begehrte die Aufhebung der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 8. Februar 2013. Weiter sei das Strafgericht anzuweisen, das Verfahren bei sich als rechtshängig anzunehmen und auf die Anklage einzutreten. D. Hierauf beantragte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft mit Stellungnahme vom 4. März 2013, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie vollumfänglich abzuweisen sei.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Verfügung vom 8. März 2013 schloss der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft den Schriftenwechsel. Erwägungen

1.1 Nach Art. 393 Abs. 1 lit. b erster Teilsatz StPO können Verfügungen und Beschlüsse der erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde angefochten werden. Hiervon ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide, welche mit dem Endentscheid anzufechten sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz StPO; vgl. auch Art. 65 Abs. 1 StPO). Gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation zur Beschwerdeführung bestimmt sich nach Art. 381 f. StPO. 1.2 Vorliegend ist strittig, ob die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 8. Februar 2013 ein taugliches Beschwerdeobjekt darstellt. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerde sei zuzulassen, da sie sich gegen einen beschwerdefähigen Entscheid mit verfahrenserledigendem Charakter richte. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass es in casu um keinen verfahrensabschliessenden Entscheid gehe, zumal das in Frage stehende Strafverfahren nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft hängig sei. 1.3 Verfahrenserledigende Entscheide gehören zu den Endentscheiden. Sie schliessen das Verfahren vor der betreffenden Instanz ab, ohne materiell über den staatlichen Strafanspruch zu befinden. Die verfahrensleitenden Entscheide hingegen beenden das Verfahren nicht, sondern dienen dessen Fortgang (SCHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 80 N 1 f.). Während verfahrenserledigende Verfügungen und Beschlüsse ohne Weiteres der Beschwerde unterliegen, gestaltet sich die Anfechtung verfahrensleitender Entscheide problematischer (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, Art. 393 N 12 f.). Unbestritten ist, dass verfahrensleitende Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte während der Hauptverhandlung nicht beschwerdefähig sind (vgl. auch BOTSCHAFT StPO, BBl 2006, S. 1312; Art. 463 Abs. 1 lit. b VE- StPO; BEGLEITBERICHT VE-StPO, S. 263). Verfahrensleitende Entscheide vor der Hauptverhandlung sind dagegen gemäss herrschender Lehre nur dann von der Beschwerde ausgenommen, wenn sie im engen Sinne auf das Vorantreiben des erstinstanzlichen Hauptverfahrens ausgerichtet sind oder wenn sie sich allein mit dem äusseren Verfahrensablauf befassen (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar zur StPO, Art. 393 N 28 ff.; SCHMID, a.a.O., Art. 393 N 12 f.; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, N 170 ff.; kritisch STEPHENSON/THIRIET, a.a.O., Art. 393 N 13). 1.4 Indem die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft festgestellt hat, dass das Verfahren gar nicht erst bei ihr rechtshängig geworden sei, weswegen die Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde, beendete sie das Verfahren vor Strafgericht und unterband

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dessen weiteren Fortgang. Folglich ist ihre Verfügung als verfahrenserledigender Entscheid zu qualifizieren, gegen welchen Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann. Da die Verfügung vor der Hauptverhandlung ergangen ist, das Verfahren verzögert und direkt die Interessen der Staatsanwaltschaft tangiert, wäre die Beschwerde in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre überdies auch bei Annahme eines verfahrensleitenden Entscheids möglich gewesen. Der Vorbehalt von Art. 393 Abs. 1 lit. b zweiter Teilsatz bzw. Art. 65 Abs. 1 StPO ist in einem solchen Fall nicht einschlägig. Ferner ist zu beachten, dass auch ein Sistierungs- bzw. Rückweisungsentscheid nach Art. 329 Abs. 2 StPO – mithin ein vergleichbarer Entscheid – der Beschwerde zugänglich ist (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 393 N 28, 30; SCHMID, a.a.O., Art. 393 N 9; GUIDON, a.a.O., N 159; STEPHENSON/THIRIET, a.a.O., Art. 393 N 12; GOLDSCHMID/MAURER/ SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, S. 392, 394; Urteil des OGer des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2011, SBK.2011.154, E. 1.1, in: forumpoenale 1/2012. S. 20 ff.). 1.5 Da die Beschwerdeführerin ausserdem beschwerdelegitimiert ist (vgl. hierzu etwa SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, N 1455 ff.; GUIDON, a.a.O., N 217 ff.), eine zulässige Rüge erhebt, die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO. 2.1 In materieller Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin zunächst, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren bei sich als rechtshängig anzunehmen habe. Zur Begründung macht sie geltend, dass das Strafgericht die Anklage gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO hätte zurückweisen müssen, anstatt in einem derart vorgelagerten Stadium festzustellen, dass das Verfahren nie bei ihm rechtshängig gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin führt diesbezüglich aus, dass sie mangels Zustellung der Anklageschrift an den Beschuldigten zurzeit davon ausgehe, noch nicht zuständig zu sein, weshalb sie das Verfahren an die nach wie vor verantwortliche Staatsanwaltschaft weitergeleitet habe. 2.2 Gemäss Art. 328 Abs. 1 StPO wird das Verfahren mit dem Eingang der Anklageschrift beim Strafgericht rechtshängig. Diese Bestimmung ist voraussetzungslos formuliert. Ein Verfahren wird demnach sofort mit Anklageeingang – und nicht erst nach Bestehen der Anklageprüfung oder einer Anklagezulassung – beim Gericht hängig (SCHMID, a.a.O., Art. 328 N 1, DERSELBE, a.a.O., N 1279). Nach dem Übergang der Rechtshängigkeit sieht Art. 329 Abs. 1 StPO eine Vorprüfung der Anklage durch die Verfahrensleitung des angerufenen Gerichts vor. Ergibt sich hierbei, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO; m.w.H. BOTSCHAFT StPO, a.a.O., S. 1278; GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, Art. 329 N 16 f.). 2.3 Die Auffassung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft, wonach das Verfahren mangels Zustellung der Anklageschrift keine Rechtshängigkeit beim Gericht begründet habe,

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht findet demnach keine Stütze in der Schweizerischen Strafprozessordnung. Vielmehr erfolgt der Übergang der Rechtshängigkeit nach Art. 328 Abs. 1 StPO voraussetzungslos. Dementsprechend wäre in der Folge eine Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO angezeigt gewesen. Hätte diese Prüfung ergeben, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, wäre das Verfahren durch den vorliegend zuständigen Spruchkörper, die Strafgerichtspräsidentin Basel- Landschaft, zu sistieren und – soweit erforderlich – an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen gewesen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und das Strafgericht anzuweisen, das Verfahren bei sich als rechtshängig im Sinne von Art. 328 StPO anzunehmen. 3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, dass das Strafgericht auch auf die Anklage einzutreten habe. Die Strafgerichtspräsidentin argumentiere zwar, dass ein Verfahrenshindernis vorliege, wenn eine Anklage nicht nach Strafprozessordnung zugestellt werde. Aus dem Umkehrschluss von Art. 327 Abs. 1 lit. a StPO ergebe sich aber, dass bei einem unbekannten Aufenthaltsort der beschuldigten Person eben keine Zustellung der Anklageschrift an sie zu erfolgen habe. Zu bedenken sei auch, dass die Regeln des Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 366 f. StPO wenig Sinn machen würden, wenn die Anklageschrift zwingend zuzustellen wäre. Ergänzend sei schliesslich festzustellen, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme eine Zustelladresse angegeben habe und dazu angehalten worden sei, allfällige Adressänderungen jeweils zu melden. Die Beschwerdegegnerin bringt derweil vor, dass es unter dem Gesichtspunkt der effektiven Verfahrensmitwirkung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und der Fairness des Verfahrens unerlässlich sei, die Anklageschrift dem Beschuldigten persönlich zuzustellen, da er andernfalls zu einer empfindlichen Strafe wegen eines ursprünglich nicht zur Diskussion stehenden Deliktes verurteilt werden könnte. Ohne Kenntnis der Anklageschrift durch die beschuldigte Person könne zudem kein gesetzeskonformes Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden. Schliesslich sei festzuhalten, dass für die Zustellung der Anklage jeweils die Staatsanwaltschaft zuständig sei. 3.2 Ergibt die summarische Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO, dass die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt worden sind (lit. a), die Prozessvoraussetzungen vorliegen (lit. b) und keine Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c), hat das angerufene Gericht auf die Anklage einzutreten. Hinsichtlich der Anklageschrift ist dabei zu klären, ob die Vorgaben von Art. 325 und 326 StPO beachtet wurden. Die Akten sind derweil auf ihre korrekte Führung und ordnungsgemässe Erstellung zu überprüfen. Im Zentrum der Untersuchung der Prozessvoraussetzungen steht die Frage, ob das angeklagte Verhalten überhaupt strafbar ist, ob ein genügender, die Anklage rechtfertigender Tatverdacht vorliegt und ob die angerufene Behörde sachlich, örtlich und funktionell zuständig ist. Als Verfahrenshindernisse kommen schliesslich namentlich der Eintritt der Verjährung, der Tod der beschuldigten Person, die fehlende Verhandlungs- bzw. Vernehmungsfähigkeit, die Gewährung einer Amnestie, diplomatische Immunität oder ein bereits durchgeführtes bzw. noch hängiges Strafverfahren in derselben Sache in Frage (vgl. BOTSCHAFT StPO, a.a.O., S. 1278; statt vieler SCHMID, a.a.O., Art. 329 N 2 ff.; GRIESSER, a.a.O.; Art. 329 N 2 ff.).

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3 Die ordnungsgemässe Zustellung der Anklageschrift gemäss Art. 327 Abs. 1 lit. a StPO stellt somit kein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO dar. Der Beschwerdegegnerin ist es daher verwehrt, das Eintreten auf die Anklage unter diesem Gesichtspunkt zu verweigern. Zu beachten ist sodann, dass sich weder aus dem Bundesrecht noch der EMRK ein Anspruch des Angeschuldigten auf persönliche Kenntnisnahme der Anklage zu einem bestimmten Zeitpunkt und in einer bestimmten Form ableiten lässt. Verlangt wird lediglich, dass der Beschuldigte rechtzeitig und detailliert über die ihm vorgeworfenen Straftaten orientiert wird, sodass ihm die Vorbereitung einer wirksamen Verteidigung möglich ist. Die Übermittlung der Anklageschrift an den Beschuldigten persönlich bildet indes auch nach der eidgenössischen Strafprozessordnung kein konstitutives Gültigkeitserfordernis der Rechtshängigkeit beim Strafgericht bzw. für das Eintreten auf die Anklage (vgl. bereits KGEBL vom 30. Juni 2009, Nr. 200 09 461, E. 2.2). Im Übrigen wurde der Beschuldigte seitens der Staatsanwaltschaft in den beiden Einvernahmen vom 3. Mai 2012 explizit darauf hingewiesen, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden weiterhin zur Verfügung zu halten und allfällige Adressänderungen umgehend der Staatsanwaltschaft mitzuteilen habe (act. 27, 245). Auch kann ein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 f. StPO ohne Weiteres durchgeführt werden, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft einlässlich und zu allen angeklagten Tatbeständen einvernommen worden ist und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (MAURER, Basler Kommentar StPO, Art. 366 N 16). Die persönliche Zustellung der Anklageschrift in einem bestimmten Verfahrensstadium bildet demgegenüber keine Voraussetzung zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, wonach das Strafgericht anzuweisen sei, auf die Anklage einzutreten, kann an dieser Stelle trotzdem nicht gefolgt werden, da die Eintretensvoraussetzungen von Art. 329 Abs. 1 StPO aufgrund der vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden können. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 4. Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, weswegen die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 8. Februar 2013 aufzuheben ist. Das Strafgericht ist anzuweisen, das Verfahren bei sich als rechtshängig im Sinne von Art. 328 StPO anzunehmen. 5. Abschliessend ist über die Kostentragung des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Staates. Die Gerichtsgebühr wird gestützt auf § 13 Abs. 1 GebT auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen in der Höhe von CHF 80.00, welche ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen sind.

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 8. Februar 2013 aufgehoben.

2. Das Strafgericht Basel-Landschaft wird angewiesen, das Verfahren bei sich als rechtshängig im Sinne von Art. 328 StPO anzunehmen. 3. Die Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 1'080.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von CHF 80.00, gehen zu Lasten des Staates.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Diego Stoll

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