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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juli 2013 (470 13 113) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Parteientschädigung/Pauschale Kürzung/Angemessenheit des Entschädigungsanspruchs
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll
Parteien A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Roman M. Hänggi, Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG, Salinenstrasse 25, Postfach, 4133 Pratteln 1, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 1. Mai 2013
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 14. März 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, das Strafverfahren gegen A.____ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Die Verfahrenskosten gingen zu Lasten des Staates. B. Mit Entschädigungsbegehren vom 15. Januar 2013 machte der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Roman M. Hänggi, bei der Staatsanwaltschaft einen Zeitaufwand von 49.16 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 203.30 geltend. Der Rechtsvertreter beantragte, es ihm unter Einschluss von 8% Mehrwertsteuer ein Honorar von insgesamt CHF 13'494.55 auszubezahlen. C. Mit Entschädigungsverfügung vom 1. Mai 2013 sprach die Staatsanwaltschaft A.____ gemäss Art. 429 lit. a StPO (recte: Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) eine Parteientschädigung von CHF 8'319.55 zu. D. Gegen die Entschädigungsverfügung vom 1. Mai 2013 reichte A.____ (nachfolgend: "Beschwerdeführer" oder "Beschuldigter") mit Eingabe vom 21. Mai 2013 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein. Er begehrte, es sei ihm in Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Verfügung eine Entschädigung von CHF 13'494.55 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. E. Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2013 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter o/e Kostenfolge. F. Mit Replik vom 7. Juni 2013 bestand der Beschwerdeführer auf Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 13'494.55, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. G. Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 verzichtete die Staatsanwaltschaft darauf, eine duplizierende Stellungnahme einzureichen. Erwägungen
1. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO; § 15 Abs. 2 EG StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die vorliegend angefochtene Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. Mai 2013 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2013 zugestellt, worauf er seine schriftliche und begründete Beschwerdeschrift am 21. Mai 2013 der Schweizerischen Post übergab. Die Beschwerde erfolgte daher frist- und formgerecht. Zumal der Beschwerdeführer auch über die notwendige Beschwerdelegitimation verfügt, ist auf seine Beschwerde ohne Weiteres einzutreten.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hat. Weiter stimmen die Parteien darin überein, dass sich der im eingestellten Verfahren zu beurteilende Übertretungstatbestand in rechtlicher Hinsicht einfach, in tatsächlicher Hinsicht jedoch komplex gestaltet hat. Auch die Notwendigkeit des Beizugs eines Verteidigers, die Höhe des zu gewährenden Stundenansatzes von CHF 250.00 und die Vergütung der angefallenen Spesen über CHF 203.30 sind anerkannt. Ein prozessuales Verschulden des Beschwerdeführers an der Einleitung oder Durchführung des Strafverfahrens wird nicht geltend gemacht. Dementsprechend ist in casu einzig strittig, ob der anwaltliche Aufwand von 49.16 Stunden, welcher der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren betrieben hat, angemessen bzw. ob das damit verbundene Anwaltshonorar von CHF 13'494.55 vollumfänglich zu entschädigen ist oder nicht. 2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach den kantonalen Anwaltstarifen. Zumal das Strafverfahren vorliegend im Kanton Basel-Landschaft durchgeführt wurde, gelangt die Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) zur Anwendung. Zufolge dieser ist bei der Festsetzung des Honorars der konkret angefallene Zeitaufwand massgebend (vgl. § 2 Abs. 1 TO). Grundsätzlich werden die Verteidigungskosten voll entschädigt. Die Bemühungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigungsbeizugs abzustellen ist. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne ein Schadenminderungsgebot. Wird eine Honorarnote als unverhältnismässig beurteilt, kann sie in entsprechendem Umfang gekürzt werden, wobei die Herabsetzung zu begründen ist (vgl. zum Ganzen WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 429 N 15 ff. mit Hinweisen).
2.3 Die Staatsanwaltschaft begründet die vorgenommene Kürzung des in Rechnung gestellten Anwaltshonorars zusammengefasst damit, dass der geltend gemachte Gesamtaufwand das in vergleichbaren Verfahren in derselben Grössenordnung und mit in etwa gleichgelagerten Rechtsfragen übliche Mass deutlich überschreite. So sei ein unverhältnismässiger Aufwand für diverse Schreiben und Gespräche, die Bearbeitung von Zeugeneinvernahmen, das Rechts- und Aktenstudium, Internetrecherchen und die Dokumentierung der Unfallfahrzeuge aufgewendet worden (vgl. zu den einzelnen Aufwandposten nachfolgend die Erwägungen 2.4 ff.). Der Beschwerdeführer führt diesbezüglich aus, der in Rechnung gestellte Aufwand sei sachlich geboten und verhältnismässig, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung hingegen schematisch, pauschal und unangemessen gewesen. Zumal die Staatsanwaltschaft in casu nicht konkret aufzeigt, in welchem Umfang sie die einzelnen Kürzungen vorgenommen hat, sondern es vielmehr dabei belässt, gewisse Positionen als überhöht zu bezeichnen, um dem Beschwerdeführer schliesslich einen Aufwand von 30 Stunden anzurechnen, liegt vorliegend
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine pauschale Kürzung vor. Eine solche ist dann zulässig, wenn der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen (vgl. etwa KGE BL vom 6. November 2012, E. 2.6). Vorliegend mag zwar der geltend gemachte Aufwand von 49.16 Stunden auf den ersten Blick beträchtlich erscheinen. Der Beschwerdeführer führt die vorgenommenen anwaltlichen Leistungen in seinem Entschädigungsbegehren bzw. in seiner Kostennote vom 15. Januar 2013 aber auf vier Seiten und in 80 Spalten im Detail auf. Umstände, welche es der Staatsanwaltschaft erschwert hätten, im Detail aufzuzeigen, um welchen Anteil die einzelnen, zu beanstandenden Positionen jeweils zu kürzen wären, sind demnach nicht ersichtlich. Eine pauschale Kürzung lässt sich vor diesem Hintergrund grundsätzlich nicht rechtfertigen. 2.4 In Bezug auf die einzelnen Aufwandposten führt die Staatsanwaltschaft zunächst aus, es sei ein unverhältnismässiger Aufwand für verschiedene Schreiben an den Beschuldigten sowie für Gespräche mit diesem betrieben worden. Der Beschwerdeführer hält dagegen, der für die Schreiben an den Mandanten in Rechnung gestellte Aufwand falle äusserst moderat aus, zumal dieser über die wichtigsten Schritte und den Verlauf des Verfahrens habe informiert werden müssen. Die Gespräche mit ihm seien auf ein absolutes Minimum beschränkt worden und für eine sorgfältige Mandatsführung erforderlich gewesen. Der Honorarnote vom 15. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter für die Schreiben an seinen Mandanten 115 Minuten und für die Gespräche mit diesem 320 Minuten – bestehend aus 155 Minuten für neun Telefongespräche und 165 Minuten für sechs persönliche Besprechungen – verrechnet hat. In Anbetracht der zweijährigen Verfahrensdauer und den dabei zu klärenden diversen Fragestellungen in tatsächlicher Hinsicht erscheint dieser Aufwand als angemessen, zumal die Staatsanwaltschaft keine konkreten Anhaltspunkte dafür liefert, wieso die genannten Bemühungen überhöht sein sollen. Der entsprechende Aufwandposten ist dem Beschwerdeführer daher ohne Weiteres anzurechnen. 2.5 Die Staatsanwaltschaft bringt weiter vor, es seien diverse Schreiben an die Haftpflichtversicherer der Unfallbeteiligten in Rechnung gestellt worden, welche nicht nachvollziehbar kausal mit der Verteidigung des Beschuldigten zusammenhängen würden. Der Beschwerdeführer legt diesbezüglich dar, der entsprechende Aufwand falle äusserst bescheiden aus. Der Konnex zum Strafverfahren sei zudem augenfällig, sei es doch darum gegangen, im laufenden Strafverfahren die Position der eigenen Haftpflichtversicherung zu stärken und Ansprüche der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzuwehren. Die Kostennote führt betreffend Korrespondenz mit den beteiligten Versicherungsgesellschaften 70 Minuten auf. Dass dieser Aufwand bei sechs angefertigten Schreiben nicht übersetzt ist, erscheint offenkundig. Auch ein sachlicher Zusammenhang mit der Verteidigungstätigkeit ist fraglos gegeben, standen doch beträchtliche adhäsionsweise Zivilforderungen von Seiten der übrigen unfallbeteiligten Personen gegenüber dem Beschwerdeführer im Raum. Wieso diese Ansprüche gänzlich vom damit verbundenen Strafverfahren abzukoppeln wären, ist nicht nachvollziehbar. Dementsprechend sind auch diese Bemühungen vollumfänglich zu berücksichtigen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.6 Ferner macht die Staatsanwaltschaft geltend, es sei ein unverhältnismässiger Aufwand für die Vor- und Nachbearbeitung der Zeugeneinvernahmen B.____ und C.____ betrieben worden. Der Beschwerdeführer erklärt derweil, die diesbezüglichen Aufwandpositionen fielen sehr moderat aus. Da im Fall Aussage gegen Aussage gestanden habe, sei den Einvernahmen ein hoher Stellenwert zugekommen. Der für die beiden Zeugeneinvernahmen in Rechnung gestellte Aufwand beträgt gemäss Honorarnote insgesamt 220 Minuten, wobei 120 Minuten für die Ausarbeitung der insgesamt 23 Ergänzungsfragen an die beiden Zeuginnen sowie je 50 Minuten für die Sichtung der Einvernahmeprotokolle und Prüfung der Aussagen auf Widersprüche aufgewendet wurden. Der aufgeführte Aufwand bewegt sich damit zwar im oberen Bereich, lässt sich aufgrund der Relevanz der beiden Zeugenaussagen und der beträchtlichen Anzahl Fragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die beiden Zeuginnen jedoch durchaus rechtfertigen. Zumal es die Staatsanwaltschaft auch diesbezüglich versäumt, in konkretisierender Weise aufzuzeigen, inwiefern sich eine Kürzung zwingend aufdrängen würde, ist dieser Aufwandposten im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden und im Rahmen der Entschädigung zu beachten. 2.7 Die Staatsanwaltschaft trägt sodann vor, angesichts der einfachen Rechtslage und des konkreten Aktenumfangs sei auch der betriebene Aufwand für Rechts- und Aktenstudium nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich erläutert der Beschwerdeführer, das Studium der rechtlichen Grundlagen und der einschlägigen SVG-Rechtsprechung falle sehr bescheiden aus. Das Aktenstudium bestehe in der Sichtung der diversen behördlichen Schreiben und Verfügungen, Gutachten, polizeilichen Rapporte, Berichte und Ergänzungsberichte sowie der Protokolle der Einvernahmen mit den beiden Beschuldigten. Damit habe sich die Verteidigung das nötige Wissen über den Fall und mithin die Grundlage für zahlreiche erfolgreiche Beweisanträge verschafft. Die Kostennote führt als Aufwand betreffend Rechtsstudium 70 Minuten auf. Dieser Posten erscheint aufgrund der rechtlichen Einfachheit des Falles zwar als hoch gegriffen, lässt sich in Anbetracht der zweijährigen Verfahrensdauer aber durchaus rechtfertigen, zumal die einschlägige Gerichtspraxis regelmässig auch Erkenntnisse in tatsächlicher Hinsicht aufzuzeigen vermag. Die 775 Minuten für das Aktenstudium lassen sich sodann mit den komplexen und umfassenden Verfahrensakten erklären. In Anbetracht der technischen Komplexität des Verfahrensgegenstands – dies bezeugt schon allein die Tatsache, dass mehrere Expertengutachten in Auftrag gegeben wurden – waren die entsprechenden Aktivitäten des Rechtsvertreters gar unabdingbar, um seinen Mandanten wirksam und letztlich auch erfolgreich vertreten zu können. Dementsprechend wäre es unangebracht, die entsprechenden Bemühungen als nicht entschädigungsberechtigt zu streichen. Folglich sind dem Beschwerdeführer auch diese Positionen in vollem Umfang gutzuschreiben. 2.8 Die Staatsanwaltschaft vertritt schliesslich den Standpunkt, der betriebene Aufwand für Internetrecherchen sei nicht nachvollziehbar, zumal dadurch erfahrungsgemäss höchstens ein bruchstückhaftes Teilwissen vermittelt werde. Der Beschwerdeführer führt derweil an, die Internetrecherche habe die Vermittlung von technischem Hintergrundwissen bezweckt und sei eindeutig sachdienlich gewesen. Die Internetrecherchen werden in der Honorarnote mit 60 Minuten verrechnet. Wie bereits zuvor ausgeführt, lagen dem Verfahren komplexe Problem-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht felder technischer Natur zugrunde (vgl. Erwägung 2.7). Zumal die Kenntnis dieser speziellen Materie weder zur Ausbildung noch zum Wissen eines praktizierenden Anwaltes gehört, vorliegend für eine wirksame Verteidigung aber zwingend notwendig war, erscheint es unumgänglich, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einschlägige fachliche Informationen bemüht hat. Welcher Hilfsmittel er sich hierbei bedient hat, ist unerheblich, solange diese sachdienlich und effizient waren, was bei gezielten Internetrecherchen der Fall gewesen sein dürfte. Dementsprechend ist auch dieser Aufwandposten vollends zu entschädigen, zumal die konkret aufgewendete Zeit von 60 Minuten in jeder Hinsicht als verhältnismässig zu qualifizieren ist. 2.9 Zuletzt erläutert die Staatsanwaltschaft, die Besichtigung und Fotografierung der Unfallfahrzeuge sei nicht nachvollziehbar, zumal von der Polizei bereits eine Fotodokumentation und ein Unfallbericht erstellt worden sei. Diesbezüglich gibt der Beschwerdeführer an, der Aufwand sei notwendig gewesen, habe die Polizei die Fahrzeuge doch nicht von innen mittels Lichtbildern dokumentiert. Die Verteidigung habe diese wichtigen Beweisfotos ins Recht gelegt und den Zeuginnen Fragen dazu gestellt. Der Kostennote ist zu entnehmen, dass die Verteidigung die Unfallfahrzeuge beim zuständigen Pannendienst während 120 Minuten besichtigt und fotografisch dokumentiert hat. In der Regel ist es zwar unüblich, dass sich eine Partei derart intensiv mit Sachverhaltsermittlungen auseinandersetzt, vorliegend waren aber diverse Fragen für lange Zeit ungewiss und liessen sich erst gegen Ende des Verfahrens im Sinne des Beschwerdeführers aufklären (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2013). Dass die Verteidigung vor diesem Hintergrund sämtliche möglichen Beweismittel abgeklärt und ins Verfahren mit eingebracht hat, kann ihr daher nicht entgegengehalten werden, zumal den Beweismitteln vorliegend eine ausserordentlich grosse Bedeutung zugekommen ist. Demnach ist dem Beschwerdeführer auch dieser Posten anzurechnen. 2.10 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die eingereichte Kostennote zu Unrecht pauschal gekürzt hat und dass sich die aufgeführten Aufwandposten – insbesondere unter Berücksichtigung der zweijährigen Verfahrensdauer und der tatsächlichen Komplexität des vorliegenden Falles – im Einzelnen grundsätzlich nachvollziehen lassen. Der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschuldigten bewegt sich zwar im oberen Rahmen. Da jedoch weder die Staatsanwaltschaft stichhaltige Gründe aufzeigt, welche zwingend eine Kürzung gebieten würden, noch solche ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 49.16 Stunden vollumfänglich zu entschädigen ist. Das Honorar des Rechtsvertreters des Beschuldigten berechnet sich vorliegend damit wie folgt:
In CHF Honorar (49.16 Stunden zum Stundenansatz von CHF 250.00) 12'291.65 Auslagen 203.30 Mehrwertsteuer von 8% 999.60 Honorar total 13'494.55
Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als begründet und ist somit gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hauptabteilung Arlesheim, vom 1. Mai 2013 ist daher aufzuheben und dem Beschuldigten ist eine Entschädigung von CHF 13'494.55 aus der Staatskasse auszurichten. 3. Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers sind nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'080.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 80.00) auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist zudem für das vorliegende Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 Abs. 2 StPO eine Parteientschädigung aus der Staatskasse auszurichten. Da der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung in Anwendung von § 18 Abs. 1 TO von Amtes wegen ermessensweise zu bestimmen. In Anbetracht der Schwierigkeit und des Umfangs des Beschwerdeverfahrens ist diese auf CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer in der Höhe von CHF 120.00, somit total CHF 1'620.00, festzusetzen.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 der Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 1. Mai 2013 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 13'494.55 zugesprochen." 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'080.00 (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.00 sowie Auslagen von CHF 80.00) werden auf die Staatskasse genommen.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 120.00, somit total CHF 1'620.00, ausgerichtet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Diego Stoll