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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 24.07.2012 470 12 84 (470 2012 84)

24 luglio 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,549 parole·~8 min·6

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 24. Juli 2012 (470 12 84) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigte

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 30. März 2012

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Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 23. Mai 2011 stellte A.____ Strafanzeige gegen einerseits eine unbekannte Täterschaft und anderseits die B.____. Der unbekannten Täterschaft wurde unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem i.S.v. Art. 143bis StGB, Veruntreuung i.S.v. Art. 138 StGB, Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis StGB sowie unbefugte Entgegennahme von Publikumsoder Spareinlagen i.S.v. Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bankengesetzes zur Last gelegt. Die B.____ wurde bezüglich einer fahrlässigen Verletzung des Bankgeheimnisses i.S.v. Art. 47 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 47 Abs. 2 des Bankengesetzes angezeigt.

B. Mit Verfügung vom 30. März 2012 entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand zu nehmen (Ziff. 1), wobei die Kosten gemäss Ziff. 2 dem Staat auferlegt wurden. C. Hiergegen erhob A.____ mit undatierter und nicht unterschriebener Eingabe (Poststempel vom 14. April 2012) Beschwerde. D. Mit Verfügung vom 17. April 2012 stellte das Kantonsgericht fest, dass die am 14. April 2012 aufgegebene Beschwerde mangels Unterschrift den Beschwerdeanforderungen von Art. 110 Abs. 1 StPO nicht genüge und diese deshalb zur Verbesserung zurückzuweisen sei, wofür dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis zum 30. April 2012 gesetzt wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, auf die Beschwerde nicht eintreten werde, falls innert der Nachfrist keine den Anforderungen von Art. 110 Abs. 1 StPO entsprechende, eigenhändig unterzeichnete Eingabe eingereicht werde. E. Am 30. April 2012 reichte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht eine auf der ersten Seite unterzeichnete und mit 28. April 2012 datierte 25-seitige Beschwerde ein, welche jedoch inhaltlich wesentlich von der am 14. April 2012 aufgegebenen Beschwerde abwich. F. In ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2012 wurde von der Staatsanwaltschaft unter o/e- Kostenfolge beantragt, (a) auf die Beschwerde(n) nicht einzutreten, (b) eventualiter die Beschwerde wegen weitschweifigen bzw. ungebührlichen Ausführungen zur Überarbeitung gemäss Art. 110 Abs. 4 StPO zurückzuweisen, (c) subeventualiter die Beschwerde(n) abzuweisen.

Erwägungen

1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden, wes-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegen ein taugliches Beschwerdeobjekt vorliegt. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist gegeben (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SGS 250]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO sind schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Die gesetzliche Regelung in der Strafprozessordnung enthält in diesem Zusammenhang keine Bestimmung betreffend Gelegenheit zur Nachbesserung bei fehlender Unterschrift, doch ist davon auszugehen, dass – analog zu Art. 132 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung – auch in diesem Fall (unter Missbrauchsvorbehalt) als Ausfluss des verfassungsmässigen Verbots des überspitzten Formalismus bzw. des Fairnessgebots (Art. 3 StPO) ein Anspruch auf eine Nachfrist besteht (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 110 N 4). Die 13-seitige Eingabe des Beschwerdeführers (Poststempel vom 14. April 2012) enthält weder Unterschrift noch Datum. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2012 eine kurze Nachfrist bis zum 30. April 2012 zur Beschwerdeverbesserung eingeräumt und dieser gleichzeitig darauf hingewiesen, dass das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, auf die Beschwerde nicht eintreten werde, falls innert der Nachfrist keine den Anforderungen von Art. 110 Abs. 1 StPO entsprechende, eigenhändig unterzeichnete Eingabe eingereicht werde. Mit Eingabe vom 28. April 2012 (Poststempel vom 30. April 2012) hat der Beschwerdeführer indes nicht die am 14. April 2012 aufgegebene Beschwerde durch eigenhändige Unterzeichnung verbessert, sondern vielmehr eine über weite Strecken inhaltlich neue 25seitige Beschwerde, welche er auf der ersten Seite unterzeichnete, eingereicht. Auch die Beilagen der Eingaben vom 14. bzw. 28. April 2012 stimmen weitgehend nicht überein. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2012 zutreffend vorbringt, kann das Verbessern durch das Nachholen der Unterschrift nicht die inhaltliche Neuformulierung der gesamten Eingabe mitumfassen. Andernfalls könnten die Verfahrensbeteiligten im Wissen um die ungenügende Unterschrift stets am letzten Tag der Frist eine nicht unterzeichnete Eingabe einreichen und sich auf diese Weise eine Verlängerung der Frist sichern, was rechtsmissbräuchlich wäre (vgl. HAFNER/FISCHER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 110 N 11). Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. März 2012 am 5. April 2012 erhalten hat. Da der 15. April 2012 auf einen Sonntag fiel, verlängerte sich die 10-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 90 Abs. 2 StPO bis zum 16. April 2012. Die am 14. April 2012 der Post aufgegebene Eingabe erfolgte demnach rechtzeitig, jedoch leidet sie an einem Formangel, nämlich der fehlenden Unterschrift, welcher auch innert der mit Verfügung vom 17. April 2012 angesetzten Nachfrist bis zum 30. April 2012 vom Beschwerdeführer nicht verbessert wurde. Zu beachten gilt es hierbei, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. April 2012 explizit darauf hingewiesen wurde, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der gesetzten Nachfrist den Anforde-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht rungen von Art. 110 Abs. 1 StPO nicht genüge. Auf die am 14. April 2012 der Post aufgegebene Beschwerde ist demnach infolge fehlender Unterzeichnung nicht einzutreten. Bezüglich der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2012 (Poststempel vom 30. April 2012) ist zu konstatieren, dass die 10-tägige Beschwerdefrist, innert welcher die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO), wie dargelegt bereits am 16. April 2012 abgelaufen ist, weswegen die Einreichung dieser (neuen) Beschwerde offensichtlich verspätet erfolgte. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass weder auf die am 14. April 2012 der Post aufgegebene Beschwerde noch auf die Beschwerde vom 28. April 2012 eingetreten werden kann. 2. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass selbst wenn auf die vorliegende Beschwerde hätte eingetreten werden können, die Beschwerde in materieller Hinsicht ohnehin klarerweise abzuweisen gewesen wäre. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Diese Vorschrift besitzt zwingenden Charakter, d.h. bei Vorliegen der in Art. 310 Abs. 1 StPO genannten Gründe muss der Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Die Nichtanhandnahme darf jedoch nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 310 N 8 f.). Nach dem klaren Dafürhalten der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts finden sich in der Strafanzeige vom 23. Mai 2011 keine substanziierten Vorbringen, aus denen auch nur ansatzweise auf die Begehung einer Straftat zu schliessen wäre. Der Beschwerdeführer begnügt sich vielmehr mit unbegründeten Vermutungen, pauschalen und äusserst vagen Andeutungen sowie persönlichen Vorwürfen, welche eindeutig nicht geeignet sind, einen plausiblen Anfangstatverdacht zu begründen. Hinsichtlich des angezeigten (von unbekannter Täterschaft begangenen) Tatbestands des unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem gemäss Art. 143bis StGB fehlt es dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich am Verfügungsrecht über die betreffende Datenverarbeitungsanlage, weswegen er zum Vornherein nicht zur Stellung eines Strafantrags berechtigt ist. Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass in casu keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine unbekannte Täterschaft diesen Straftatbestand erfüllt haben könnte. Bezüglich des Vorwurfs der unbefugten Entgegennahme von Publikums- oder Spareinlagen ist zu konstatieren, dass die Zuständigkeit zur Verfolgung dieses Delikts gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Fi-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht nanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) beim Eidgenössischen Finanzdepartement und nicht bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft liegt. Hinzuweisen ist schliesslich vorliegend auf Art. 38 Abs. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes, wonach die FINMA bei Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und die Finanzmarktgesetze die zuständigen Strafverfolgungsbehörden benachrichtigt. In casu geht die FINMA indessen nicht von solchen Gesetzesverstössen aus, vielmehr befindet sich in den Akten ein Schreiben der FINMA vom 3. September 2010 an den Beschwerdeführer, gemäss welchem sie die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gegenüber der B.____ als gänzlich unbegründet erachtet. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 750.– zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.– (vgl. § 13 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte; SGS 170.31) zu Lasten des Beschwerdeführers.

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Demnach wird beschlossen:

://: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 750.– und Auslagen von CHF 50.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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