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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2012 470 12 78 (470 2012 78)

12 giugno 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,219 parole·~6 min·7

Riassunto

Verfahrenseinstellung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 12. Juni 2012 (470 12 78) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Peter Tobler (Ref.), Richter Beat Hersberger; Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

Parteien A.____, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin B.____, Beschuldigter

Gegenstand Verfahrenseinstellung Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 29. März 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 29. März 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, das Verfahren gegen B.____ bezüglich Sachbeschädigung, Drohung sowie Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO ein. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die beanzeigte Sachbeschädigung gemäss den Aussagen der Privatklägerin A.____ im Jahr 2005 begangen worden sei, die Drohungen angeblich in den Jahren 2002–2005 ausgesprochen worden seien und die von der Privatklägerin geltend gemachte Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz den im Jahr 2003 verstorbenen Hund des Beschuldigten betreffe. Da das Antragsrecht 3 Monate nach Kenntnis der Tat erlösche (Art. 31 StGB), liege jeweils kein gültiger Strafantrag vor (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Hinsichtlich allfälliger Vergehen gegen das Tierschutzgesetz sei überdies die absolute Verjährungsfrist von 7 Jahren bereits abgelaufen. B. Hiergegen erhob A.____ am 7. April 2012 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 29. März 2012 sei aufzuheben. Die Beschwerdeführerin machte zusammenfassend geltend, der Beschuldigte B.____ habe die von ihr angezeigten Delikte begangen. Zudem würden gemäss Opferhilfegesetz gewisse Delikte nicht innert 3 Monaten verjähren. C. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen

1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Art. 322 Abs. 2 StPO hält zudem ausdrücklich fest, dass die Parteien die Einstellungsverfügung innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten können. Mit Eingabe vom 7. April 2012 reichte A.____ gegen die Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 Beschwerde ein. Es liegt somit ein taugliches Beschwerdeobjekt vor und die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig erhoben. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist ebenfalls gegeben (§ 15 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 12. März 2009 zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Als Parteien nennt Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft sowie im Hauptund Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Wenn der Wille, sich am Strafverfahren zu

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht beteiligen, klar zum Ausdruck gebracht wird, konstituiert sich eine Partei mit Einreichung der Strafanzeige als Privatklägerschaft (vgl. MAZZUCCHELLI/POSTIZI, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 118 N 7). Aufgrund ihrer Eingaben ist hinreichend ersichtlich, dass sich die Anzeigestellerin am Verfahren beteiligen will, weswegen ihr die Parteistellung einer Privatklägerin zukommt. Auch die Staatsanwaltschaft teilt augenscheinlich diese Ansicht, da sie die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Einstellungsverfügung als Privatklägerschaft aufgeführt hat. 1.3 Art. 385 Abs. 1 StPO verlangt, dass das Rechtmittel begründet wird. Die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, hat daher genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a); welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der zu beurteilenden Beschwerde wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des gesamten Entscheids der Staatsanwaltschaft beantragt sowie dass sie der Meinung ist, ihre betreffenden Strafanzeigen seien nicht verspätet. Somit erweisen sich auch die Anforderungen an die Begründungspflicht als erfüllt, zumal diese bei einer Laienbeschwerde nicht allzu hoch angesetzt werden dürfen, so dass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 1.4 Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition. Die Beschwerde stellt gestützt auf die in Art. 393 Abs. 2 StPO aufgezählten Beschwerdegründe ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden (vgl. STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können zunächst Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, gerügt werden. Lit. b sieht die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts und lit. c schliesslich die Unangemessenheit als Beschwerdegrund vor.

2. Materielles

2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. In diesem Fall ist die Einstellung des Verfahrens zwingend (vgl. GRADEL/HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 6). Prozessvoraussetzung ist bei Antragsdelikten ein Strafantrag, der innert drei Monaten seit Kenntnisnahme der Person des Täters durch die antragsberechtigte Person erfolgen muss (Art. 31 StGB). Diese Frist kann weder unterbrochen noch erstreckt werden (vgl. BGE 118 IV 325, 328; GRADEL / HEINIGER, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 319 N 13). Bei den angezeigten Straftaten der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) handelt es sich um Antragsdelikte nach Art. 30 StGB. Die angeblich begangene Sachbeschädigung am Tiergrab des verstorbenen Hundes fand gemäss den Angaben

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Beschwerdeführerin im Jahr 2005 statt, die von ihr geltend gemachten Drohungen durch den Beschuldigten wurden gemäss ihren Aussagen in den Jahren 2002–2005 ausgesprochen. Sowohl hinsichtlich der Sachbeschädigung als auch hinsichtlich der Drohung ist demnach die Dreimonatsfrist zur Stellung des Strafantrags gemäss Art. 31 StGB offensichtlich bereits lange vor dem 5. September 2011, an welchem die Beschwerdeführerin ihren Strafantrag stellte, abgelaufen. Bei der angeblichen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 TSchG, welche den im Jahr 2003 verstorbenen Hund des Beschuldigten betrifft, handelt es sich um ein Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Somit gilt bezüglich dieses Tatbestands gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB eine absolute Verjährungsfrist von 7 Jahren, welche spätestens im Jahr 2011 abgelaufen ist. Auch aus dem Opferhilfegesetz (OHG; SR 312.5) geben sich – entgegen der nicht substanzierten Ansicht der Beschwerdeführerin – keine anderen Antrags- oder Verjährungsfristen. 2.2 Gesamthaft erweisen sich die Feststellungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 29. März 2012 nach Ansicht des Kantonsgerichts als zutreffend. Da demzufolge kein Straftatbestand erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO zu Recht verfügt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist. 3. Kosten

Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 500.– zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 50.– (§ 13 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte; SGS 170.31) zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 550.–, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.– und Auslagen von CHF 50.–, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber

Marius Vogelsanger

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