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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Mai 2012 (470 12 75) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Persönliches Erscheinen an der Hauptverhandlung
Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richter Peter Tobler, Gerichtsschreiber i.V. Lukas Kummer
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschwerdeführer
gegen
Strafgerichtsvizepräsident, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Nichteintretensentscheid Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 14. März 2012
A. Mit Strafbefehl vom 18. Februar 2011 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, A.____, vertreten durch Advokat Christian von Wartburg, der einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Betäubungsmittelkonsums, der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst und der Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz für schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten, als teilweise Zusatzstrafe sowie als Gesamtstrafe unter Einbezug des Strafbe-
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht fehls des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 14. Februar 2008 sowie des Urteils des Strafgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom 1. September 2008 sowie zu einer Busse von CHF 300.00. B. Mit Schreiben vom 2. März 2011 erhob A.____ Einsprache gegen den Strafbefehl vom 18. Februar 2011 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen. C. Die auf den 19. Januar 2012 angesetzte Gerichtsverhandlung vor dem Strafgericht wurde auf Gesuch des Vertreters des Beschuldigten auf den 8. Februar 2012 verschoben. D. Die persönliche Vorladung für die Gerichtsverhandlung vom 8. Februar 2012 versuchte man dem Beschuldigten an diversen Adressen zuzustellen, blieb aber erfolglos. Aufgrund eines Dispensationsgesuchs durch den Vertreter des Beschuldigten am 2. Februar 2012 ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte von der Vorladung Kenntnis genommen hat. Dieses Gesuch betreffend Dispensation lehnte der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 3. Februar 2012 ab. Zusätzlich stellte man dem Beschuldigten eine Vorladung per E-Mail zu. E. Aus dem Protokoll der Sitzung des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 8. Februar 2012 ergibt sich, dass zwar der Rechtsvertreter des Beschuldigten erschienen ist, nicht jedoch dieser selbst. Darauf verfügte das Vizepräsidium des Strafgerichts am 8. Februar 2012, dass die Hauptverhandlung neu angesetzt werde und der Beschuldigte dazu verpflichtet sei, an der Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen. Des Weiteren sei die Vorladung im Amtsblatt zu publizieren, um einer korrekten Vorladung, aufgrund des unbekannten Wohnortes des Beschuldigten, gerecht zu werden. F. Im Amtsblatt vom 23. Februar 2012 wurde die Gerichtsvorladung des Beschuldigten auf den 14. März 2012 abgedruckt. G. Am 14. März 2012 erfolgte die verfahrensabschliessende Verfügung des Vizepräsidenten des Strafgerichts, wobei er in diesem Zusammenhang festhielt, dass der Fall zufolge Nichterscheinen des Einsprechers zur Hauptverhandlung gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als erledigt von den Traktanden abzuschreiben sei und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 18. Februar 2011 damit rechtskräftig sei.
H. Gegen diese Verfügung reichte der Beschuldigte am 30. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft ein. Dabei stellte er die Rechtsbegehren, dass die Verfügung des Strafgerichtsvizepräsidenten vom 14. März 2012 aufzuheben sei und dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den Fall nicht von den Traktanden abzuschreiben, sondern den Beschuldigten gestützt auf Art. 366 Abs. 1 StPO zu einer neuen Verhandlung vorzuladen. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, für den Fall, dass der Beschuldigte nicht erscheine, das Verfahren gestützt auf Art. 366 Abs. 2 StPO zu sistieren. Dem Beschwerdeführer sei für die vorliegende Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; dies alles unter o/e Kostenfolge.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht I. Mit Schreiben vom 3. April 2012 verzichtete der Strafgerichtspräsident auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts die Funktion der Beschwerdeinstanz aus. Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte zulässig. Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, Art. 393 N 15). Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde berechtigt (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 319 N 8). Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinn der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382 N 4; SCHMID, Praxiskommentar StPO, 2009, Art. 382 N 1). 1.2 Die Verfügung vom 14. März 2012 des Strafgerichtsvizepräsidenten Basel-Landschaft stellt eine erstinstanzliche Verfügung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO dar. Mit der Beschwerdeerhebung vom 30. März 2012 ist die Beschwerdefrist von zehn Tagen eingehalten worden, zumal die Empfangsbestätigung der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2012 datiert. Da der Beschwerdeführer als beschuldigte Person durch den Nichteintretensentscheid des Strafgerichtsvizepräsidenten beschwert ist bzw. er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Überprüfbarkeit der Rechtsgültigkeit seiner Beschwerde hat und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahren nach Art. 356 Abs. 4 StPO zu recht als erledigt von den Traktanden abgeschrieben hat oder ob, wie vom Beschwerdeführer behauptet, nach Art. 366 StPO hätte vorgegangen werden müssen. 3.1 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, gilt ihre Einsprache gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO gelangen nicht zur
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwendung. Anders ist die Rechtslage, wenn eine beschuldigte Person einer ordentlichen erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt. Hier erfolgt trotz unentschuldigter Abwesenheit eine gerichtliche Beurteilung (Art. 366 Abs. 2 StPO). Die direkten Folgen des Art. 356 Abs. 4 StPO treten nicht ein, falls neue Delikte Gegenstand des Einspracheverfahrens sind, sowie dann, wenn eine beschuldigte Person nicht Einsprecherin sondern Einsprachegegnerin ist. In diesen Fällen kann es unter Umständen zu einem Abwesenheitsurteil nach Art 336 Abs. 4 StPO kommen. Nicht unentschuldigt abwesend ist die beschuldigte Person, wenn sie im Sinne von Art. 336 Abs. 3 StPO vom Erscheinen dispensiert worden ist (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 356 N 5). Die prozessuale Pflicht des Beschuldigten zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung (wie auch sein Recht auf persönliche Teilnahme) bilden ein wichtiges Element des Strafverfahrens (Vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 81 Rz. 10-13). Dies gilt grundsätzlich auch für das Einspracheverfahren. Dementsprechend dürfen Verfahrensvorschriften die verfassungsmässigen Grundrechte auf Weiterzug und wirksame Verteidigung nicht unterlaufen und aushöhlen. Zwar kann unentschuldigtes Ausbleiben des Beschuldigten prozessuale Konsequenzen nach sich ziehen. Zu denken ist namentlich an Kostenfolgen oder an Auswirkungen auf Fragen der Beweiswürdigung. Das verfassungsmässige Grundrecht auf Weiterzug und wirksame Verteidigung würde jedoch unterlaufen, wenn als Folge des unentschuldigten Ausbleibens des Beschuldigten die Einsprache selbst dann als "zurückgezogen" abgeschrieben würde, wenn sich der Beschuldigte durch einen von ihm zum Einspracheverfahren instruierten Verteidiger vertreten lässt, dieser an der Einspracheverhandlung teilnimmt und bereit ist, zur Sache zu plädieren. Eine Verwirkung der Einsprache kann somit nur bei einem sogenannten "Totalversäumnis" im Sinne der dargelegten Praxis (unentschuldigtes Ausbleiben sowohl des Beschuldigten als auch des Verteidigers) in Frage kommen (vgl. BGE 133 I 12 E. 8.1). 3.2 Vorliegend ist der Beschuldigte der Hauptverhandlung im Einspracheverfahren unentschuldigt fern geblieben. Ein Gesuch um Dispensation von der Hauptverhandlung wurde nicht bewilligt, womit eine entschuldbare Abwesenheit auszuschliessen ist. Der Beschuldigte liess sich jedoch von seinem amtlichen, instruierten Verteidiger vertreten. Bei dieser Sachlage hätte die Verhandlung am 14. März 2012 durchgeführt werden müssen. Der Abschreibungsbeschluss vom 14. März 2012 erging somit aufgrund einer unzutreffenden Auslegung des Art. 356 Abs. 4 StPO. 4. Dem Gesagten zufolge erweist sich die Beschwerde als begründet und ist deshalb gutzuheissen, was zur Folge hat, dass der Fall nochmals verhandelt werden muss. Die Regeln über das Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO sind jedoch nicht anwendbar, sondern gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO ausgeschlossen (FRANZ RIKLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 356 N 5). Folglich kommt es jetzt zu einer Neuansetzung dieses Einspracheverfahrens und der Einsprecher ist erneut vorzuladen.
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Höhe von total CHF 1'050.00, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen infolge Gutheissung der Beschwerde zu Lasten des Staates (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist ebenfalls zu Lasten des Staates eine ermessensweise festgelegte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 648.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Demnach wird erkannt:
://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Nichteintretensentscheid des Vizepräsidenten des Strafgerichts vom 14. März 2012 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen and die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in Höhe von total CHF 1'050.00, bestehend aus einer Spruchgebühr von CHF 1'000.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00, gehen zu Lasten des Staates.
3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine pauschale Parteientschädigung in Höhe von CHF 648.00 (inkl. Auslagen und CHF 48.00 Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ausgerichtet.
Präsident
Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.
Lukas Kummer