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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 12.06.2012 470 12 74 (470 2012 74)

12 giugno 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,036 parole·~5 min·6

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 12. Juni 2012 (470 12 74) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Thomas Bauer; Gerichtsschreiber i.V. Lukas Kummer

Parteien A.___, Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

B.___, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 22. März 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt

A. Am 19. Oktober 2011 wurde A.___ durch die Migros Genossenschaft Basel per Einschreiben ein Ladenverbot für sämtliche Filialen der Migros Genossenschaft Basel zugestellt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass A.___ in den Filialen der Migros mehrmals unangenehm aufgefallen sei und ihr Verhalten nicht länger akzeptiert werden könne. Dieses Schreiben nahm die Adressatin am 20. Oktober 2011 entgegen.

B. A.___ reichte mit einem vom 11. November 2011 datierten und am 25. November 2011 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, eingegangenen handschriftlichen Schreiben Anzeige gegen den Migros-Filialleiter B.___ wegen sexueller Belästigung ein.

C. Am 30. November 2011 erging seitens der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, ein Ermittlungsauftrag an die Polizei. Diese wurde beauftragt, A.___ als Auskunftsperson schriftlich zu befragen. Ebenso sei die beschuldigte Person zu vernehmen und ein Anzeigerapport zu erstellen. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 erläuterte A.___ den Vorfall vom 3. November 2011. Dabei beschreibt Sie den Vorfall folgendermassen: Sie habe von B.___ in der Migros C.___ im Bereich des Kundendienstes Informationen erhalten. B.___ habe das Pult verlassen, sei auf sie zugegangen und habe mit ihr gesprochen. Bei diesem Vorkommnis habe sie sich durch die aufdringliche Art von B.___ und dessen "widerlichste körperliche Ausdünstung" belästigt gefühlt. Im Weiteren beschreibt sie einen zweiten Vorfall vom 4. November 2011, wo sie während des Einkaufens durch eine Dame der Ladenaufsicht angehalten und zusammen mit B.___ aus dem Laden verwiesen worden sei. Dabei sei ihr verboten worden, grundlos im Laden einzukaufen. Die Dame der Ladenaufsicht habe ihr nicht erlaubt, das Foto auf dem mit zitternder Hand gezeigten Ausweis zu begutachten. Die zitternde Hand der Aufsichtsperson weise auf B.___s Personen-Missbrauch hin, so A.___ in ihrem Schreiben vom 19. Dezember 2011.

D. Am 22. März 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, dass das Verfahren in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand genommen werde, da keinerlei strafrechtlich relevante Hinweise bezüglich einer sexuellen Belästigung vorliegen.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, reichte A.___ am 31. März 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, ein.

F. In ihrer Stellungnahme vom 10. April 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, eine Rückweisung der Beschwerde zur Konkretisierung oder eine Abweisung bzw. ein Nichteintreten auf die Beschwerde.

Ebenfalls liess sich der Beschuldigte schriftlich vernehmen und legte mit Schreiben vom 17. April 2012 seine Sichtweise des von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Falles dar.

G. Mit Eingabe vom 20. April 2012 focht die Beschwerdeführerin die verfahrensleitende Verfügung des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 18. April 2012 an. Sie berief sich darauf, dass die Verfügung keine Rechtsmittelbelehrung habe und daher nicht rechtskräftig sei.

Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. April 2012 wurde festgestellt, dass die Verfügung vom 18. April 2012 nicht anfechtbar ist und daher keiner Rechtsmittelbelehrung bedarf.

H. Die nachfolgenden Eingaben der Beschwerdeführerin wurden den übrigen Parteien mit Verfügungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 2. und 7. Mai 2012 zugestellt.

Erwägungen

1.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO beurteilt die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden. Die Funktion der Beschwerdeinstanz übt gemäss § 15 Abs. 2 EG StPO die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, aus. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, so beurteilt deren Verfahrensleitung die Beschwerde allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. a StPO). Im vorliegenden Fall wird dem Beschuldigten eine Verletzung von Art. 198 StGB vorgeworfen. Dabei handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dies führt zur Zuständigkeit der Verfahrensleitung, d.h. des Präsidenten des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Einzelrichter.

1.2 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit Einreichung der Beschwerde am 31. März 2012 konnte die zehntägige Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 22. März 2012 gewahrt werden. Sämtliche weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ein Blick in die Akten lässt nicht in geringster Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten gegenüber der Beschwerdeführerin erkennen, welches die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Es sind auch aus den Zeugenaussagen und weiteren Einvernahmen keinerlei Anzeichen für eine sexuelle Belästigung ersichtlich. Daher steht fest, dass der seitens der Beschwerdeführerin beanzeigte Straftatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB klarerweise nicht erfüllt ist. Die seitens der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme erfolgte somit zu Recht und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen.

3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegende Gerichtsgebühr ist gestützt auf § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT, SGS 170.31) auf CHF 250.00 festzulegen. Auslagen in der Höhe von CHF 100.00 gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 350.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 250.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Präsident

Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V.

Lukas Kummer

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