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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 29.01.2013 470 12 265 (470 2012 265)

29 gennaio 2013·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,332 parole·~7 min·5

Riassunto

Beschlagnahmebefehl

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Januar 2013 (470 12 265) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Einziehungs-/Kostendeckungsbeschlagnahme

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiber i.V. Dominik Walder

Parteien A.____, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahmebefehl Beschwerde gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 23. November 2012

A. Mit Beschlagnahmebefehl vom 23. November 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, die Beschlagnahme des Personenwagens X. ____ samt Fahrzeugausweis. Als Kurzbegründung hielt die Staatsanwaltschaft fest, die aufgeführte Beschlagnahme sei aufgrund der gegen A.____ erhobenen Anschuldigung sowie der bisherigen Akten gestützt auf Art. 263 ff. StPO zur Durchführung des Untersuchungsverfahrens, insbesondere zur Sicherstellung von Beweismitteln und Tatspuren, von Vermögenswerten im Hinblick auf die Deckung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen oder Entschädigungen sowie

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Gegenständen und Vermögenswerten, welche einzuziehen oder den Geschädigten zurückzugeben sind, dringend angezeigt und gerechtfertigt. B. Gegen diesen Beschlagnahmebefehl erhob A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. November 2012 "Einsprache gegen die Beschlagnahme" beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er beantragte sinngemäss, der Beschlagnahmebefehl sei aufzuheben.

C. Mit Stellungnahme vom 5. Dezember 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Erwägungen 1. Gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen bei der Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, zur Beschwerde legitimiert. Weiter muss die Beschwer im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 244). Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer des beschlagnahmten Personenwagens zur Beschwerde legitimiert. Er darf zwar aufgrund des Entzugs seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit das Fahrzeug nicht selber fahren, jedoch ist er durch die Beschlagnahme insofern beschwert, als dass er sich ebenfalls nicht von einer Drittperson chauffieren lassen kann. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft besteht der aktuelle Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer demzufolge darin, dass er das Fahrzeug auch nicht zur Benutzung durch einen Dritten verwenden kann. Zudem will der Beschwerdeführer den Personenwagen nach eigenen Angaben verkaufen, wozu er ebenfalls den Fahrzeugausweis braucht. Der Beschwerdeführer hat somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der in Frage stehenden Beschlagnahme. Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht erhoben wurde, ist auf diese einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei nicht mit dem Auto gefahren, er habe es lediglich aus der Tiefgarage hervorgeholt und direkt oben beim Eingang hingestellt. Er habe den Wagen noch nicht verkaufen können und "sie" würden ihn unbedingt brauchen, da er mehrere Fahrer habe und dieses Fahrzeug im Aussendienst mehr als nur gefragt sei. Die von der Staatsanwaltschaft angeordnete Beschlagnahme sei deshalb nicht gerechtfertigt.

2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände einer beschuldigten Person beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Diese sog. Einziehungsbeschlagnahme knüpft über weite Strecken an die Sicherungseinziehung nach Art. 69 StGB. Voraussetzung dafür ist einerseits ein laufendes Strafverfahren, mit dem der Gegenstand verstrickt ist. Der Gegenstand muss zur Begehung einer Straftat gedient haben. Andererseits ist ebenso

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht erforderlich, dass der Gegenstand die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung in Zukunft gefährdet. Damit ist eine Prognose in Gestalt der ernsthaften Annahme künftiger Gefährdung gefordert. Sie kann schon für die Einziehungsentscheidung nie mit Gewissheit getroffen werden, und für die vorangehende Beschlagnahme gilt dies noch vermehrt. Hier wird genügen müssen, dass eine derartige Gefährdung zumindest nicht ausgeschlossen ist (BOMMER/GOLDSCHMID, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 263 N 32ff.). Zu Beginn und während der Dauer der Untersuchung lässt das Bundesgericht als Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschlagnahme die blosse Wahrscheinlichkeit der Einziehung genügen (Pra 2001 Nr. 37 E. 2b). Der Beschwerdeführer wurde seit dem 12. Dezember 2007 insgesamt vier Mal rechtskräftig wegen Führens trotz entzogenem Führerausweises verurteilt, zuletzt mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 6. November 2012. Zurzeit ist wiederum ein Verfahren wegen Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG gegen ihn hängig. Aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen ist davon auszugehen, dass er sich auch in Zukunft nicht davon abhalten lässt, sein Fahrzeug zu führen, zumal der mehrmalige Entzug des Führerausweises nicht die abschreckende Wirkung erzielt hat. Der Beschwerdeführer stellt durch sein wiederholtes Fahren trotz entzogenem Führerausweis eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit für die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Das fragliche Fahrzeug kann deshalb nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO beschlagnahmt werden. 2.2 Ferner ist zu prüfen, ob die vorliegende Beschlagnahme auch hinsichtlich der sog. Kostendeckungsbeschlagnahme gerechtfertigt ist. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden. Eine nähere Regelung dazu enthält Art. 268 StPO (Beschlagnahme zur Kostendeckung). Danach kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (Abs. 1 lit. a) bzw. der Geldstrafen und Bussen (Abs. 1 lit. b). Die wichtigste Voraussetzung für die Kostendeckungsbeschlagnahme ist, dass die Beschlagnahme nur in Frage kommt, wenn davon auszugehen ist, dass die beschuldigte Person die Kosten zu tragen haben wird (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 2). Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Weiter ist die Beschlagnahme an die Voraussetzung geknüpft, dass sie voraussichtlich zur Sicherung der Bezahlung der Kosten nötig ist. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich die beschuldigte Person ihren möglichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Behörden vorsorglich entziehen will, sei dies durch Flucht oder durch Verschiebung, Verschleierung oder gezielten Verbrauch ihres Vermögens. Wo hingegen die Erwartung begründet ist, die beschuldigte Person werde, sofern dazu imstande, für den Fall ihrer Verurteilung für die anfallenden Kosten aufkommen, ist eine Beschlagnahme zur Kostendeckung unzulässig (BOMMER/ GOLDSCHMID, a.a.O., Art. 268 N 8f.) Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Sachlage von einer Verurteilung des Beschwerdeführers auszugehen, womit er die Kosten zu tragen haben wird. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine monatliche Rente in Höhe von CHF

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4'000.00 bezieht und Schulden in Höhe von CHF 30'000.00 hat (vgl. "Personaldaten und finanzielle Verhältnisse" vom 23. November 2012). Es ist daher davon auszugehen, dass er der Begleichung der Verfahrenskosten nicht nachkommen können wird. Die Voraussetzungen zur Beschlagnahme des streitbetroffenen Fahrzeugs gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO sind somit gegeben.

2.3 Die Beschlagnahme hat schliesslich den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Sie ist solange gerechtfertigt, als eine spätere Einziehung wahrscheinlich erscheint (BGer. 1B_694/2011 vom 12. Januar 2012, E. 2.1). Um das streitbetroffene Fahrzeug für den Fall einer Anordnung der Einziehung in einem Strafbefehl oder -urteil wirksam sicherzustellen, bleibt als einziges Mittel das Aufrechthalten der Beschlagnahme. Eine mildere Massnahme wäre nicht zielführend. Die in casu zu beurteilende Beschlagnahme erscheint deshalb als verhältnismässig.

2.4 Aufgrund all der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschlagnahme des streitbetroffenen Fahrzeugs nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.

3. Ausgangsgemäss sind die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 GebT) und Auslagen von pauschal CHF 100.00, somit total CHF 600.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird erkannt:

://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 100.00, total CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.

Dominik Walder

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