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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.04.2012 470 12 25 (470 2012 25)

10 aprile 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·2,611 parole·~13 min·9

Riassunto

Entschädigung und Genugtuung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. April 2012 (470 12 25) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Anspruch auf Entschädigung bei Verfahrenseinstellung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Regina Schaub, Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien A.____ vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Entschädigung und Genugtuung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 26. Januar 2012)

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A. Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen A.____ betreffend den Straftatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB erliess die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, mit Datum vom 26. Januar 2012 eine Einstellungsverfügung und erkannte darin Folgendes:

"1. Das Strafverfahren wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.

2. Die Beschlagnahme der restlichen Gegenstände der Pos. 4.6 (2 A4-Hefte, 2 Kalender Astag, 4 grüne Aufgabenhefte, 2 Agenden Aidshilfe Schweiz, 2 blaue Notizbüchlein) wird aufgehoben. Die beschlagnahmten Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Rechtskraft wieder zurückgegeben. A.____ hat sich hierzu innert 60 Tagen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, zu melden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Beschlagnahmegut vernichtet bzw. verwertet werden.

3. Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

4. Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen."

Auf die Begründung dieser Verfügung sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Beschlusses eingegangen.

B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Februar 2012 Beschwerde beim Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, und stellte dabei die folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung vom 26. Januar 2012 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zurückzuweisen mit dem Auftrag, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung zu geben und diese Ansprüche zu prüfen.

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2. Unter o/e Kostenfolge.

C. Demgegenüber beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO, wonach die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen werden können und die Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden beurteilt, sowie aus § 15 Abs. 2 EG StPO. Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Gemäss Abs. 2 von Art. 393 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c). Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels schliesslich wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem die angefochtene Verfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte beschwerdelegitimiert ist, eine zulässige Rüge erhebt und die Rechtsmittelfrist gewahrt hat sowie der Begründungspflicht nachgekommen ist, ist ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten.

2.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung im Wesentlichen aus, die vorliegende Beschwerde erfolge wegen unrichtiger Rechtsanwendung, unvollständiger Feststellung des Sachverhaltes sowie Überschreitung des der Staatsanwaltschaft zustehenden Ermessens. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien durch die Hausdurchsuchung am 13. April 2010 völlig geschockt worden. Da ihm unter anderem auch das Portemonnaie, welches er als Buschauffeur für den

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Billetverkauf benötige, sowie sein Dienst-Mobiltelefon beschlagnahmt worden seien, sei er gezwungen gewesen, seinen Arbeitgeber über die Polizeiaktion zu informieren. Auch die Kinder hätten in der Schule Probleme gehabt, da sie auf die in den Computern gespeicherten Daten nicht hätten zugreifen können. Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 sei der Beschwerdeführer zu einer Befragung bezüglich des Verdachts auf mehrfache Geldwäscherei vorgeladen worden mit dem Hinweis, dass gegen ihn auch ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel eröffnet worden sei. Infolgedessen habe er allen Anlass gehabt, mit schweren Anschuldigungen im Zusammenhang mit dem organisierten Verbrechen rechnen zu müssen. Das Eindringen in den Privatbereich, die Beschlagnahmung von Geld und Kommunikationsmitteln und insbesondere die Anschuldigung, im Rahmen einer internationalen Drogenorganisation Geld gewaschen zu haben, könne sicherlich nicht als Bagatelle bezeichnet werden. Dagegen spreche auch schon der Strafrahmen von drei bzw. fünf Jahren Freiheitsstrafe für den Tatbestand der Geldwäscherei. Sollte die Beschwerdegegnerin der Meinung sein, dass die Handlungen, deren der Beschwerdeführer verdächtigt worden sei, blosse Ordnungswidrigkeiten mit Bagatellcharakter darstellen würden, müsste sie sich den Vorwurf gefallen lassen, völlig unverhältnismässig gehandelt zu haben. Des Weiteren sei Geldwäscherei ein komplexer Vorwurf, bei welchem es ganz wesentlich darum gehe, was jemand gewusst habe oder allenfalls hätte wissen müssen. Es könne keine Rede davon sein, dass für den Beschwerdeführer zum vornherein festgestanden hätte, dass er höchstens mit einer Geldstrafe hätte rechnen müssen. Nebst den Verteidigungskosten sei zudem durch das Weiterlaufen der Fixkosten der beschlagnahmten Mobiltelefone und das Organisieren von Ersatz ein weiterer materieller Schaden entstanden. Auch stehe der Beschwerdeführer als Folge des damals erlittenen Schocks heute noch in medizinischer Behandlung. Angesichts dieses Schocks, welcher durch die Hausdurchsuchung und das Strafverfahren als solches ausgelöst worden sei, stelle sich schliesslich auch die Frage von Genugtuungsansprüchen, welche von der Beschwerdegegnerin zu prüfen seien.

2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der vorliegende Tatbestand weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe, die auszufällende Strafe eine Geldstrafe gewesen wäre und die beschuldigte Person angesichts des erhobenen Vorwurfs Kenntnis vom Bagatellcharakter des Strafverfahrens gehabt habe. Die beschuldigte Person habe somit keinen objektiv begründeten Anlass gehabt, einen Anwalt beizuziehen und der Beizug sei sachlich nicht geboten gewesen. Mit Beschluss des Verfahrensgerichts vom 15. Juli 2010 sei das Gesuch um Offizialverteidigung abgewiesen worden.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bei derartigen Bagatellfällen bestehe gemäss der Praxis des Bundesgerichts kein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines privaten Verteidigers. Diese Praxis könne auch auf Vergehensfälle von geringer Tragweite angewendet werden. Besondere Aufwendungen seien der beschuldigten Person im Zusammenhang mit dem Strafverfahren nicht entstanden bzw. seien vom Umfang her noch als geringfügig zu betrachten und damit gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO nicht entschädigungsfähig. Zusätzlich führt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme aus, der Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich aufgrund des Vorwurfs der Geldwäscherei nicht um einen Bagatellfall gehandelt habe, sei nicht zu folgen, da es primär nicht auf den eigentlichen Tatvorwurf ankomme, sondern darauf, ob der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt komplex sei oder dieser aufgrund persönlicher Verhältnisse einen begründeten Anlass gehabt habe, einen Anwalt beizuziehen. Dass der Sachverhalt in casu nicht sonderlich komplex gewesen sei, lasse sich bereits aus dem Umfang der Verfahrensakten schliessen. Auch der Umstand, dass die beschuldigte Person nur zwei Mal einvernommen worden sei, zeuge vom Bagatellcharakter. Weiter zeige auch der Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen, dass es sich trotz des Vorwurfs der Geldwäscherei nicht um ein schwerwiegendes Verfahren gehandelt habe. Der Anspruch auf Genugtuung sei ebenfalls nicht gegeben, da keinerlei Hinweise auf eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorlägen und kein Freiheitsentzug erfolgt sei. Zwar sei beim Beschuldigten eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden, es sei jedoch normal, dass diese am frühen Morgen stattfinde und dass die Polizei dies zu Dritt durchgeführt habe.

3.1 Nach Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf: Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Gemäss Botschaft ist die Entschädigung nur dann auszurichten, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, 1329, Art. 437; Stefan Wehrenberg/Irene Bernhard, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Basel 2011, N 13 zu Art. 429 StPO). Auch nach der Praxis des Bundesgerichts ergibt sich aus dem Recht auf Beizug eines Verteidigers in Bagatellstrafsachen kein Anspruch auf

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Kostenersatz im Falle des Obsiegens. Dem obsiegenden Angeschuldigten sind die Anwaltskosten nur dann zu ersetzen, wenn er nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Die Einschaltung eines Anwalts muss in diesem Sinne sachlich geboten gewesen sein (Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 1996 [1P.482/1996] E. 2a, mitgeteilt in: Blätter für Zürcherische Rechtsprechung [ZBl] 96/1997 Nr. 60 S. 154 ff.; BGE 110 Ia 156 E. 1b). Nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung gemäss Art. 429 StPO trotz Freispruch oder Einstellungsverfügung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. In Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO kommt zum Ausdruck, dass von den Bürgern die Bereitschaft erwartet wird, im Interesse der Verbrechensbekämpfung das Risiko einer materiell ungerechtfertigten Strafverfolgung bis zu einem gewissen Grad auf sich zu nehmen (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., N 6 und 18 zu Art. 430 StPO).

3.2 Im vorliegenden Fall ist zunächst mit Blick auf die angefochtene Verfügung festzustellen, dass Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO – worauf sich die Beschwerdegegnerin abstützt – nicht selbstständig, sondern nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn ein Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 StPO grundsätzlich bejaht wird, die tatsächlichen Aufwendungen sich jedoch als geringfügig erweisen. Hierfür ist aber vorweg zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach seinen persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer am 26. März 2010 wegen des Verdachts der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB eröffnet wurde (act. 187). Auch nach dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 26. März 2010 (act. 55) wurde dem Beschwerdeführer der Straftatbestand der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB vorgeworfen. Gleiches gilt für die Vorladung der Polizei Basel-Landschaft, Hauptabteilung Kriminalitätsbekämpfung, vom 27. Mai 2010, worin ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer bezüglich des Verdachts auf mehrfache Geldwäscherei befragt werde und dass gegen ihn ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und Geldwäscherei eröffnet worden sei. Ebenso wurde mit Beschluss des Verfahrensgerichts in Strafsachen vom 8. April 2010 (act. 171 ff.) die Zustimmung zu weiteren Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB aufgrund der Erkenntnisse aus den Telefonüberwachungen weiterer Personen erteilt. Dieser schwere Fall der

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geldwäscherei wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder bzw. zusätzlich mit einer Geldstrafe sanktioniert und stellt damit definitionsgemäss ein Verbrechen dar (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Bereits aufgrund dieser Tatsache kann die Begründung der Beschwerdegegnerin zur Abweisung des Entschädigungsantrags, dass bei Bagatellfällen gemäss der Praxis des Bundesgerichts kein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines privaten Verteidigers bestehe und dass diese Praxis auch auf Vergehensfälle von geringer Tragweite angewendet werden könne, nicht zutreffend sein.

Hinzu kommt, dass es sich beim Vorwurf der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB grundsätzlich um einen schweren Tatvorwurf handelt und die Geldwäscherei sich per se tatbestandsmässig als komplex darstellt, was es einem juristischen Laien – nicht zuletzt unter Beachtung seines Anspruchs auf Waffengleichheit mit der Strafverfolgungsbehörde – in aller Regel verunmöglicht, sich selbst wirksam zu verteidigen. In casu fanden zudem am 2. Juni 2010 (act. 191 ff.) und am 16. August 2010 (act. 243 ff.) zwei Einvernahmen (eine davon in Anwesenheit des Rechtsvertreters) statt, welche beide knapp zweieinhalb Stunden dauerten und jeweils 50 bzw. 51 Fragen beinhalteten und es wurde am 13. April 2010 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Bei diesem massiven Tatvorwurf und den tatsächlich erfolgten Untersuchungshandlungen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass zumindest in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten vorgelegen haben, welche den Beizug einer Rechtsvertretung notwendig gemacht haben. Unter all diesen Umständen kann auch keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Bagatellcharakter des Strafverfahrens hätte haben müssen und zum vornherein festgestanden habe, dass er höchstens mit einer Geldstrafe hätte rechnen müssen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang das Gesuch des Statthalteramtes Liestal vom 26. März 2010 an das Verfahrensgericht in Strafsachen (act. 51 ff.) betreffend Erteilung der Genehmigung zur Verwertung der Zufallsfunde, in welchem auf Seite 4 unter Ziff. 1 lit. c unter anderem ausgeführt wird, es gehe um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Schwere und es sei objektiv mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen, wenn sich der Tatverdacht bestätige.

Zutreffend ist zwar, dass mit Beschluss des Verfahrensgerichts vom 15. Juli 2010 (act. 39 ff.) das Gesuch des Beschuldigten um Offizialverteidigung abgewiesen wurde mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht gegeben seien. Hierbei ist aber festzuhalten, dass die Feststellung des Verfahrensgerichts, wonach die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht vorlägen, nicht zum Schluss führt, dass damit gleichzei-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tig auch ein Bagatellfall nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen ist. Das Verfahrensgericht hat denn in seinem Beschluss auch ausgeführt, dass bei einem schweren Fall der Geldwäscherei eine blosse Geldstrafe noch möglich sei und dass des Weiteren der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei, weshalb eine bedingte Strafe noch möglich erscheine.

Nach Ausgeführtem steht für das Kantonsgericht fest, dass der Beschwerdeführer im abgeschlossenen Strafverfahren die Kosten für seine Rechtsvertretung in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geltend machen kann und dass diese Anwaltskosten keinen Anwendungsfall von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO darstellen. Bei der Prüfung der in diesem Zusammenhang gemachten Aufwendungen hat die Staatsanwaltschaft zugleich seinen Anspruch auf eine allfällig gestellte Genugtuungsforderung unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren zu untersuchen. Demzufolge ist die Beschwerde in Aufhebung von Ziffer 4 der angefochtenen Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 26. Januar 2012 gutzuheissen und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen nach Art. 428 Abs. 1 StPO die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'150.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) zu Lasten des Staates und dem Beschwerdeführer ist ebenfalls zu Lasten des Staates eine Parteientschädigung auszurichten. In Anwendung von § 18 Abs. 1 TO Anwälte wird diese Parteientschädigung von Amtes wegen ermessensweise auf den pauschalen Betrag in der Höhe von CHF 1'000.-- (inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 80.--) festgesetzt.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 26. Januar 2012 aufgehoben und die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen mit dem Auftrag, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung zu geben und diese Ansprüche zu prüfen.

2. Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'150.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 1'000.-- sowie Auslagen von CHF 150.--) gehen zu Lasten des Staates.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'080.-- (inklusive Auslagen sowie Mehrwertsteuer von CHF 80.--) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

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