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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Dezember 2012 (470 12 249) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Nichteintretensentscheid
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter
Parteien A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz, Beschwerdeführer
gegen
Strafgerichtspräsident, Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner
Gegenstand Nichteintretensentscheid (Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2012)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 14. Februar 2012 wurde A.____ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Mit Schreiben vom 8. März 2012 erhob A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2012. Nachdem die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, zur Ansicht gelangte, die von A.____ erhobene Einsprache sei zu spät erfolgt, wurden die Akten mit Schreiben vom 3. Mai 2012 und dem Antrag, auf die Einsprache sei zufolge Ungültigkeit nicht einzutreten, an das Strafgericht Basel-Landschaft übermittelt. Mit Eingabe an das Strafgericht Basel-Landschaft vom 3. Juli 2012 führte A.____ aus, der Strafbefehl sei ihm am 2. März 2012 zugegangen, weshalb die Beschwerde vom 8. März 2012 rechtzeitig erfolgt sei. In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2012 äusserte sich die Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, dahingehend, dass der Strafbefehl gemäss der Sendungsverfolgung der Post A.____ am 17. Februar 2012 um 14.02 Uhr zugestellt worden sei und dieser deshalb die Einsprachefrist nicht eingehalten habe. Mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 25. Oktober 2012 entschied das Präsidium des Strafgerichts Basel-Landschaft, dass aufgrund verspäteter Einsprache auf den Fall nicht eingetreten wird und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 14. Februar 2012 rechtskräftig ist. Zudem wurden A.____ die Verfahrenskosten von CHF 870.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 720.00 sowie einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 150.00, auferlegt. B. Mit Eingabe vom 5. November 2012 erhob A.____, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte dabei, es sei die Verfügung des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2012 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Einsprache vom 8. März 2012 rechtzeitig erfolgt sei, dies unter o/e Kostenfolge. C. Mit Eingabe vom 12. November 2012 teilte der Strafgerichtspräsident Basel-Landschaft mit, er verzichte auf eine Stellungnahme.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles 1.1 Beim vorliegenden Straftatbestand der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB handelt es sich um eine Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB, weshalb gemäss Art. 395 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens zuständig ist. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist damit gegeben. 1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte. Die Beschwerde ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 25. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 26. Oktober 2012 zugestellt, womit die Beschwerde vom 5. November 2012, welche gleichentags der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig innert dieser Frist eingereicht wurde. Die verfahrensabschliessende Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 25. Oktober 2012 stellt ein taugliches Beschwerdeobjekt dar und die Beschwerde vom 5. November 2012 erweist sich als rechtzeitig erhoben und rechtsgenüglich begründet. 1.3 Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2012. Er ist daher aufgrund von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Da mit der Beschwerde alle Mängel der angefochtenen Verfügung geltend gemacht werden können, verfügt die Rechtsmittelinstanz über volle Kognition (STEPHENSON/THIRIET, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 393 N 15). Auf die Beschwerde ist im Folgenden einzutreten. 2. Materielles 2.1 In seiner Beschwerde vom 5. November 2012 führte der Beschwerdeführer aus, der Strafbefehl vom 14. Februar 2012 sei ihm nicht am 17. Februar 2012 zugegangen, was einer-
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht seits aus der Unterschrift der Empfangsbestätigung hervorgehe, welche klarerweise von der seinigen abweiche. Andererseits habe sich der Beschwerdeführer vom 18. Januar 2012 bis zum 27. Februar 2012 nachweislich in der Türkei befunden und sei somit gar nicht in der Lage gewesen, den Strafbefehl in Empfang zu nehmen. 2.2 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft gegen den Strafbefehl schriftlich Einsprache erheben. Bei dieser Einsprachefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche nicht erstreckt werden kann. Wurde eine gesetzliche Frist nicht eingehalten, so kann diese unter den Voraussetzungen von Art. 94 StPO wiederhergestellt werden. Art. 94 StPO setzt diesbezüglich voraus, dass die Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO), weiter muss das Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen, gestellt werden und zudem muss innert dieser Frist die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO). In casu liegt kein Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vor. 2.3 In Bezug auf die Zustellung eines eingeschriebenen Briefes hat das Bundesgericht im Urteil 2C_780/2010 vom 21. März 2011 in Erwägung 2.4 festgehalten, dass bei eingeschriebenen Schreiben eine widerlegbare Vermutung gilt, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt und das Zustellungsdatum korrekt registriert hat. Demnach hat der Beschwerdeführer diese Vermutung durch den Beweis, dass ihm die fragliche Postsendung entgegen dem Zustellungsnachweis der Post nicht übermittelt wurde, zu widerlegen. Diesen Beweis vermag der Beschwerdeführer vorliegend aus den nachfolgenden Gründen nicht zu erbringen. Einerseits ist den Ausführungen des Strafgerichtspräsidiums zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer offensichtlich die Empfangsbestätigung am 17. Februar 2012 unterzeichnet hat und sich die Unterschrift auf einem elektronischen Gerät von derjenigen auf einem Papier erheblich unterscheiden kann. Diesbezüglich ist anzufügen, dass sich die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung und die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Unterschriften nur minimal unterscheiden, weshalb nicht erwiesen ist, dass es sich bei der Unterschrift auf der Empfangsbestätigung nicht um die Unterschrift des Beschwerdeführers handelt. Andererseits vermag der Beschwerdeführer den Beweis, dass er den Strafbefehl am 17. Februar 2012 nicht in Empfang nehmen konnte, auch nicht durch die beigebrachten Flugti-
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht cketrechnungen zu erbringen. Um die Vermutung, dass das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_780/2010 vom 21. März 2011, E. 2.4) zu widerlegen, müsste der Beschwerdeführer substantiiert darlegen können, dass weder er noch eine im Sinne von Art. 85 Abs. 3 StPO in seinem Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person den Strafbefehl am 17. Februar 2012 in Empfang genommen hat. Bei einer näheren Prüfung dieser Flugticketrechnungen fällt auf, dass diese nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer während der behaupteten Zeit auch tatsächlich in die Türkei gereist war. Diesbezüglich hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres die Boarding-Karte einreichen können, weiter würde allenfalls auch aus seinem Pass hervorgehen, ob der Beschwerdeführer effektiv in die Türkei ein- und ausgereist war. In Bezug auf den Rückflug ist zudem zu beachten, dass diese Rechnung offenbar erst am 28. Mai 2012 bezahlt wurde, was gemäss den weiteren Informationen der Flugbuchung, wonach die Reisedokumente und das Flugticket erst nach Erhalt der Zahlung versendet werden, dazu führt, dass der Beschwerdeführer vor der Bezahlung am 28. Mai 2012 gar keine Flugdokumente erhalten hätte. Sodann ist zu beachten, dass selbst wenn er am 18. Januar 2012 in die Türkei und am 27. Februar 2012 von der Türkei in die Schweiz gereist wäre, der Beschwerdeführer nicht beweist, wo er sich tatsächlich am 17. Februar 2012 befunden hatte. Ohne Weiteres wäre es denkbar, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit an seinen Wohnort zurückgekehrt war und so am 17. Februar 2012 den Strafbefehl in Empfang nehmen konnte. Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer auch durch die ins Recht gelegten Flugticketrechnungen nicht, den Beweis dafür zu erbringen, dass er den Strafbefehl am 17. Februar 2012 nicht in Empfang nehmen konnte. In Bezug auf die Flugticketrechnungen fällt überdies auf, dass der Beschwerdeführer den Einwand des Türkeiaufenthalts im Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft gar nicht vorgebracht hatte. Bereits zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, machte jedoch in den Eingaben vom 3. Juli 2012 (act. 117), vom 14. August 2012 (act. 125) und vom 15. Oktober 2012 (act. 135) nicht geltend, dass er sich im besagten Zeitpunkt in der Türkei befunden habe. 2.4 Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 in der Türkei gewesen wäre, ist zu beachten, dass der Strafbefehl nach Art. 85 Abs. 3 StPO auch einer im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person übergeben werden kann. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer keinerlei Ausführungen, wonach der Strafbefehl nicht einer in seinem Haushalt lebenden Person zugestellt worden sei.
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.5 Sodann ist weiter zu berücksichtigen, dass nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene, jedoch nicht abgeholte Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt zu betrachten ist, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Folglich wäre im Falle, dass sich der Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 tatsächlich in der Türkei befunden haben sollte und auch eine Zustellung an eine in seinem Haushalt lebende Person nach Art. 85 Abs. 3 StPO nicht hätte erfolgen können, die Zustellungsfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung gekommen. Denn der Beschwerdeführer befand sich in einem laufenden Verfahren und musste zweifellos mit der Zustellung einer Sendung rechnen. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass die oder der Postangestellte den Strafbefehl vom 14. Februar 2012 einzig dem Beschwerdeführer selbst oder einer in seinem Haushalt lebenden Person übergeben hätte und eine Zustellung demnach nicht erfolgt wäre, wenn sowohl der Beschwerdeführer als auch jede weitere in seinem Haushalt lebende Person nicht anwesend gewesen wäre. In diesem Fall wäre der Strafbefehl vom 14. Februar 2012 nicht abgeholt worden, weshalb dieser am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und somit am 24. Februar 2012 als zugestellt zu betrachten wäre, weshalb auch dann die Einsprache vom 8. März 2012 zu spät erfolgt wäre. 2.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Beweis nicht zu erbringen vermag, wonach ihm der Strafbefehl nicht am 17. Februar 2012 zugestellt worden ist. Selbst wenn der Beschwerdeführer zu beweisen vermöchte, dass er sich am 17. Februar 2012 in der Türkei befunden hätte, legt dies nicht dar, dass der Strafbefehl auch nicht einer in seinem Haushalt lebenden Person im Sinne von Art. 85 Abs. 3 StPO zugestellt wurde. Sodann wäre davon auszugehen, dass im Falle, in welchem weder der Beschwerdeführer noch eine in seinem Haushalt lebende Person anwesend gewesen wäre, die Zustellungsfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zum Tragen käme und auch demnach die Einsprache vom 8. März 2012 zu spät eingereicht worden wäre. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 650.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00 (§ 13 Abs. 2 GebT) und Auslagen von CHF 50.00, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
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Demnach wird erkannt:
://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 650.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00 und Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Michael Ritter