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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 10. Dezember 2012 (470 12 234) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Parteientschädigung; Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsbeistands
Besetzung Präsident Dieter Eglin, Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter
Parteien A.____ vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, Hauptstrasse 2, 4450 Sissach, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, vom 4. Oktober 2012)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, das Strafverfahren gegen A.____ bezüglich des Tatbestandes der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG) in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ein. Im Weiteren wurden die Verfahrenskosten dem Staat auferlegt und A.____ wurde gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und Genugtuung zugesprochen. Auf die Begründung dieser Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 erhob A.____, vertreten durch Advokatin Sabrina Stoll, beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, gegen Ziffer 3 dieser Einstellungsverfügung Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Oktober 2012 im Verfahren Nr. SI2 10 4229 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'518.35 zuzusprechen. Eventualiter sei Ziffer 3 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Oktober im Verfahren Nr. SI2 10 4229 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit dem Auftrag, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine Entschädigungsansprüche geltend zu machen, und diese zu prüfen; dies alles unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen.
Erwägungen 1. Formelles Gemäss Art. 395 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für Beschwerden betreffend die wirtschaftlichen Nebenfolgen von Entscheiden zuständig, sofern der strittige Betrag CHF 5'000.00 nicht übersteigt. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, ihm sei eine Parteientschädigung von CHF 1'518.35 zuzusprechen, weshalb der strittige Betrag CHF 5'000.00 nicht übersteigt. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist damit gegeben. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können die Parteien Einstellungsverfügungen, die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 319 StPO erlassen worden sind, innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2012 wurde innert dieser Frist eingereicht. Es liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor und die Beschwerde vom 15. Oktober 2012 erweist sich als rechtzeitig erhoben und rechtsgenüglich begründet. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2012. Er ist daher aufgrund von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Der Beschwerdeführer rügt die falsche Anwendung von Art. 429 Abs. 1 und Abs. 2 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 BV
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b EMRK, mithin Rechtsverletzungen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles 2.1 In Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer nach Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO keine Entschädigung und keine Genugtuung zugesprochen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass der vorliegende Übertretungstatbestand weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe, zudem sei als auszufällende Strafe eine Busse zu erwarten gewesen und der Beschwerdeführer habe Kenntnis vom Bagatellcharakter des Strafverfahrens gehabt. Somit habe kein objektiv begründeter Anlass bestanden, einen Anwalt beizuziehen und der Beizug sei sachlich nicht geboten gewesen. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts bestehe bei derartigen Bagatellfällen kein Anspruch auf Ersatz der Kosten eines privaten Verteidigers. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2012 im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft, indem sie ihn nicht aufgefordert habe, ein Entschädigungsbegehren zu stellen bzw. den diesbezüglichen Anspruch zu beziffern, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weshalb Ziffer 3 der Einstellungsverfügung aufzuheben und das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers zu prüfen sei. Weiter habe die Staatsanwaltschaft verkannt, dass nicht bereits aufgrund des Umstandes, dass sich der Vorwurf auf eine Übertretung beziehe, der Beizug eines Anwalts unangemessen sei. Vorliegend sei der Beizug eines Anwalts ohne Weiteres geboten gewesen, da der Beschwerdeführer neben dem Strafverfahren auch Schadenersatzansprüche gegenüber dem Fahrer des Lieferwagens geltend gemacht habe, weshalb bei einer derartigen Vermengung von strafrechtlichen Vorwürfen und zivilrechtlichen Ansprüchen einem Laien nicht zugemutet werden könne, seine Rechte selbst zu wahren. Zudem sei zu beachten, dass die Aussagen der Unfallbeteiligten von Anfang an unterschiedlich ausgefallen seien. Für den Beschwerdeführer sei es deshalb nur schwer einzuschätzen gewesen, in welche Richtung sich das Strafverfahren entwickeln würde. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das vorliegende Untersuchungsverfahren mehr als zwei Jahre gedauert habe, obwohl die Staatsanwaltschaft dem Vorfall vom 10. Juni 2010 nur Bagatellcharakter zumesse. Im Sinne dieser Ausführungen sei die anwaltliche Vertretung zu Recht erfolgt, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 1'518.35 zuzusprechen sei. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2012 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass der vorliegende Fall von geringer Komplexität sei, welcher mit einem geringen Untersuchungsaufwand und nur gerade einer Einvernahme abgeschlossen worden sei. Sodann sei die ungebührliche Länge des vorliegenden Verfahrens einzig auf die temporäre Arbeitsüberlastung des zuständigen Verfahrensleiters zurückzuführen und stehe in keinem Zusammenhang mit allfälligen vom Beschwerdeführer geltend gemachten schwierigen rechtlichen Fragen. Weiter seien die vom Beschwerdeführer ausgeführten Schadenersatzansprüche nie Thema des vorliegenden Verfahrens gewesen. Aus strafrechtlicher Sicht hätten keine Schwierigkeiten bestanden, welche ein juristischer Laie ohne Rechtsbeistand nicht hätte bewältigen können. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehörsverletzung sei festzustellen, dass höchstens dann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen könne, wenn eine Entschädigung gemäss
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 429 StPO zugesprochen würde und seitens der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts ohne Einholung einer Kostenrechnung die Höhe der Entschädigung festgelegt würde. Bei gänzlicher Verweigerung der Entschädigung hingegen könne bei fehlender Anforderung einer Kostenrechnung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen. 2.4.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs ein elementarer Grundsatz des Strafprozessrechts darstellt. So sieht Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO vor, dass den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör zu gewähren ist. Weitere Ausführungen zur Gewährung des rechtlichen Gehörs enthält Art. 107 StPO, wonach der Anspruch auf rechtliches Gehör namentlich das Recht Akten einzusehen (Abs. 1 lit. a), an Verfahrenshandlungen teilzunehmen (Abs. 1 lit. b), einen Rechtsbeistand beizuziehen (Abs. 1 lit. c), sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Abs. 1 lit. d) sowie Beweisanträge zu stellen (Abs. lit. e) beinhaltet. 2.4.2 Betreffend das vorliegende Verfahren ist zu beachten, dass der Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen und ohne besondere Anträge der Parteien gefällt wird (DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 421 N 4; CREVOISIER, Commentaire Romand CPP, 2011, Art. 421 N 1). Die Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Spricht die Staatsanwaltschaft eine Entschädigung aus, ohne dass sich die beschuldigte Person dazu äussern respektive ihren Aufwand beziffern konnte, so wird das rechtliche Gehör verletzt (WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 429 N 31). Im vorliegenden Fall hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer jedoch gerade keine Entschädigung zugesprochen, weshalb es auch nicht notwendig war, dass dieser seinen Aufwand beziffern und belegen konnte. Es wäre aus verfahrensökonomischen Überlegungen zwecklos und sogar widersprüchlich, wenn die Staatsanwaltschaft vorliegend im Bewusstsein, dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen, diesen aufgefordert hätte, eine Honorarnote einzureichen. Sodann ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer die Schlussverfügung vom 14. August 2012 zugestellt wurde und er dadurch die Möglichkeit erhielt, zum gesamten Verfahren Stellung zu beziehen und Beweisanträge zu stellen. Diesbezüglich stand es ihm somit offen, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern, sodann hätte er auch die Möglichkeit gehabt, eine Honorarnote samt Begründung einzureichen. Folglich bestand seitens des Beschwerdeführers kein Anspruch, zur Einreichung einer Honorarnote explizit aufgefordert zu werden, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs würde lediglich dann vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer eine Parteienschädigung zugesprochen hätte, ohne dass er diese hätte beziffern können. 2.4.3 Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzte, weil sie den Beschwerdeführer nicht ausdrücklich aufforderte, sich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern und eine Honorarnote einzureichen, vermöchte dies nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu führen. Denn da der Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Verfahren ohne Weiteres rügen konnte, die von der Staatsanwaltschaft getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung sei rechtswidrig, und da das Kantonsgericht diese Rüge sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, wäre
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs auf jeden Fall geheilt (Entscheid des Bundesgerichts 8C_147/2007 vom 27. Februar 2008, Erw. 4.3). 2.5.1 Die Voraussetzungen einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte einer beschuldigten Person sind in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geregelt. Demnach muss das Strafverfahren eingestellt oder der Betreffende ganz oder teilweise freigesprochen worden sein. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall mit der Einstellung des Strafverfahrens durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Oktober 2012 erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat den Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers in Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2012 in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verneint. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO sieht vor, dass die Entschädigung oder Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden kann, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind. Von einer Geringfügigkeit im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO ist jedoch immer nur dann auszugehen, wenn die beschuldigte Person nicht anwaltlich vertreten war (GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 430 N 14). Folglich kann vorliegend ein Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers nicht bereits in Anwendung von Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verneint werden, da es sich aufgrund der anwaltlichen Vertretung nicht mehr um geringfügige Aufwendungen handelte. Demnach ist zu prüfen, ob der Beizug des Rechtsvertreters im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO angemessen war. 2.5.2 Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO begrenzt den Entschädigungsanspruch auf die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Das Bundesgericht hat sich in einem neueren Entscheid vom 11. Juli 2012 zur Frage der Interpretation von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO wie folgt geäussert: "Der Anspruch aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist von der notwendigen und der amtlichen Verteidigung abzugrenzen. Ein Anspruch auf Entschädigung für Verteidigungskosten im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO besteht nicht nur in den Fällen der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Ein Anspruch besteht auch nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO eine amtliche Verteidigung hätte angeordnet werden müssen, weil dies zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person geboten gewesen wäre. Der Beizug eines Wahlverteidigers kann sich mit anderen Worten als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte erweisen, auch wenn er nicht als geradezu geboten erscheint. (…) Die Botschaft weist auf zwei kumulative Voraussetzungen hin: Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. (…) Diese Differenzierung kommt zwar im Wortlaut von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wo global von 'angemessener Ausübung ihrer Verfahrensrechte' die Rede ist, nicht direkt zum Ausdruck; sie steht indessen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht. Daran ist weiterhin festzuhalten. Es ist somit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden könnte. (…) Die in der Literatur erkennbare Stossrichtung, einem Beschuldigten in der Regel den Beizug eines Anwalts zuzubilligen, jedenfalls von einer bestimmten Schwere des Deliktsvorwurfs an, erscheint sachlich gerechtfertigt. Es darf nicht vergessen werden, dass es im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO um die Verteidigung einer vom Staat zu Unrecht beschuldigten und gegen ihren Willen in ein Strafverfahren einbezo-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht genen Person geht (hat die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt, so kann die Entschädigung gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO trotz vermuteter Unschuld herabgesetzt oder verweigert werden). Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind zudem komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falles insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. (…) Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können. Diesbezüglich sei auf den in der Literatur erwähnten Fall hingewiesen, wo das Verfahren bereits nach einer ersten Einvernahme eingestellt wird. Wann konkret von einem derartigen Ausnahmefall auszugehen ist, braucht indessen vorliegend nicht abschliessend erörtert zu werden" (Entscheid des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012, Erw. 2.3.3 - 2.3.5). 2.5.3 Gemäss Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts und der Lehre ist der Beizug eines Rechtsvertreters nur dann angemessen, wenn dieser angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität notwendig war sowie das Ausmass und damit der Aufwand der Verteidigung mit den im Straffall anstehenden Problemen in einem vernünftigen Verhältnis stand (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 4; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 13). Der Beizug eines Rechtsvertreters ist insbesondere bei Verbrechen oder Vergehen gerechtfertigt, wenn das Verfahren nach der ersten Einvernahme nicht eingestellt wird (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 4; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 N 14). Handelt es sich beim in Frage kommenden Straftatbestand hingegen um eine Übertretung, so hat die Frage der Angemessenheit auch aufgrund der Schwere der Anschuldigung in persönlicher und sachlicher Hinsicht überprüft zu werden (GRIESSER, a.a.O., Art. 429 N 4). In Anbetracht der Rechtsprechung und der Doktrin stellt sich zunächst die Frage, ob im vorliegenden Fall der Beizug eines Anwalts als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu betrachten ist und der Beschwerdeführer damit grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung hat. 2.5.4 In casu wurde mit Mitteilung des Bezirksstatthalteramts Sissach vom 20. August 2010 gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren bezüglich Nichtbeherrschen des Fahrzeuges eröffnet. Dem Rapport der Polizei Basel-Landschaft, Hauptposten Sissach, der am 6. Juli 2010 erstellt wurde, kann im Wesentlichen folgender Sachverhalt entnommen werden: Am 10. Juni 2010 sei der Beschwerdeführer mit seinem Fahrrad mit einer angeblichen Geschwindigkeit von
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 40 km/h auf dem Radweg von Tenniken in Richtung Zunzgen gefahren. Auf der Höhe des Schwimmbades führe der Radweg vor der Industriestrasse durch und ende dort. B.____ sei mit seinem Fahrzeug in der Industriestrasse am Signal "Kein Vortritt" gestanden. Er sei von dort nach links in die Hauptstrasse eingebogen, um in Richtung Tenniken weiterzufahren. Gemäss seinen Aussagen habe der Beschwerdeführer B.____ ausweichen müssen, dabei den Trottoirrand berührt und sei einige Meter weiter zu Fall gekommen. B.____ hingegen gab zu Protokoll, er sei sich keiner Behinderung bewusst gewesen. Gemäss Aussagen der Zeugen C.____ und D.____ habe der Beschwerdeführer seine Hände nicht mehr am Lenkrad gehabt, was offenbar den Sturz zur Folge gehabt habe; weiter hätten die Zeugen nicht gesehen, ob der Beschwerdeführer dem Lieferwagen habe ausweichen müssen. Sodann betrage der Abstand zwischen der Industriestrasse und dem touchierten Randstein 38 Meter. 2.5.5 Mit Mitteilung des Bezirksstatthalteramtes Sissach vom 20. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer, welcher zu dieser Zeit nicht durch Advokat Markus Mattle vertreten war, mitgeteilt, dass sämtliche notwendigen Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien, weshalb nach Ablauf der angesetzten Frist das Untersuchungsverfahren geschlossen werde. Mit Schreiben vom 30. August 2010 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nunmehr durch Advokat Markus Mattle vertreten werde. Am 24. November 2011 und somit rund 15 Monate nach der Bekanntgabe der anwaltlichen Vertretung erfolgte die Zeugeneinvernahme von C.____. Die Zeugin gab zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe extrem stark abbremsen müssen und sei dann am Randstein hängen geblieben und gestürzt. Dabei habe sich der Beschwerdeführer lauthals beschwert und die Hände verworfen. Die Zeugin war sich zudem sicher, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit B.____, dem Fahrer des Lieferwagens, die Hände verworfen habe. Mit Schlussmitteilung vom 14. August 2012 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, dem Beschwerdeführer mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und stellte dem Beschwerdeführer eine Einstellungsverfügung im Sinne von Art. 319 StPO in Aussicht. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zur Einsichtnahme zugestellt. 2.5.6 Beim im vorliegenden Strafverfahren in Frage kommenden Straftatbestand des Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (Fahrrad) handelt es sich um eine blosse Übertretung im Sinne von Art. 103 ff. StGB. Dieser Straftatbestand ist in rechtlicher Hinsicht als einfach und nicht komplex einzustufen. Zudem bringt der vorliegende Sachverhalt keine erheblichen Unklarheiten mit sich. So war zu keinem Zeitpunkt fraglich, ob es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Lieferwagen zu einer Kollision kam, vielmehr war von Anfang an offensichtlich, dass der Beschwerdeführer dem Lieferwagen ausgewichen war und anschliessend stürzte. Diesbezüglich stellte sich einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Nichtbeherrschen seines Fahrrades nachgewiesen werden konnte. In diesem Zusammenhang war es jedoch auch der Zeugin C.____ von Anfang an nicht möglich, genaue Angaben zum Sturz des Beschwerdeführers zu machen, weshalb letztendlich das Strafverfahren auch eingestellt wurde. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Verfahrenshandlungen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nie eine Stellungnahme mit rechtlichen Ausführungen zum Strafverfahren eingereicht hatte und er von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft kein einziges Mal einvernommen wurde.
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsichtlich einer möglichen durch das Strafverfahren hervorgerufenen Auswirkung auf die Persönlichkeit und die Berufsausübung des Beschwerdeführers ist zu konstatieren, dass der vorliegende Tatvorwurf den Beschwerdeführer in seinen persönlichen Verhältnissen oder seinem beruflichen Fortkommen in keiner Weise beeinträchtigt hatte. Zudem ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer vorliegend kein fremdes Rechtsgut tangierte, sondern sich durch den Sturz selbst verletzt hatte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 15. Oktober 2012 wurden im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren auch keine Zivilansprüche geltend gemacht. Für die Angemessenheit der anwaltlichen Vertretung würde vorliegend einzig die lange Dauer des Verfahrens sprechen. So dauerte es zwischen dem Unfall vom 10. Juni 2010 bis zur Einstellungsverfügung vom 4. Oktober 2012 über zwei Jahre, was in Anbetracht der Einfachheit des vorliegenden Falles zwar übermässig erscheint. Bei näherer Betrachtung der Verfahrensakten wird jedoch deutlich, dass diese lange Dauer offenkundig einzig auf das schleppende Vorgehen der Strafbehörde zurückzuführen ist. Im Gegensatz zum Sachverhalt, welcher dem Entscheid des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 zu Grunde liegt, hat die Strafbehörde in casu keineswegs mit einer gewissen Hartnäckigkeit ermittelt. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, dass sich die lange Dauer des Verfahrens irgendwie negativ auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Mit Blick auf die im Entscheid des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 aufgeführten Kriterien bezüglich der Beurteilung der Angemessenheit im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist somit festzuhalten, dass es sich beim vorliegenden Tatvorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges nur um eine Übertretung gehandelt hatte, der Beschwerdeführer weder von der Polizei noch von der Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, er durch das vorliegende Strafverfahren in persönlicher und beruflicher Hinsicht in keiner Weise in seinem Fortkommen beeinträchtigt wurde, und das Verfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht höchst einfacher Natur war. Weiter hat der Beschwerdeführer keine Zivilansprüche geltend gemacht, und auch die lange Dauer des Verfahrens ist nicht auf ein hartnäckiges Ermitteln der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr auf deren Arbeitsüberlastung zurückzuführen. Zu beachten ist weiter, dass mit Mitteilung des Bezirksstatthalteramts Sissach vom 20. August 2010 erklärt wurde, dass sämtliche Untersuchungshandlungen abgeschlossen seien. Mit Bezug auf die in der Lehre vertretene Auffassung betreffend die Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist festzustellen, dass sich der vorliegende Sachverhalt schon vor dem Beizug des Rechtsvertreters als unbestritten und der Tatvorwurf des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, welches ein Fahrrad darstellt, als ausgesprochen geringfügig präsentiert hat. 2.5.7 Nach dem Gesagten erhellt, dass vorliegend aufgrund des Bagatellcharakters des im Zentrum stehenden Straftatbestands und der Einfachheit des Sachverhalts eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig war, weshalb den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zuzustimmen ist, wonach kein objektiv begründeter Anlass bestand, eine Verteidigung beizuziehen. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 650.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00 (§ 13 Abs. 2 GebT) und Auslagen von CHF 50.00, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschwerdeführers.
Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt CHF 650.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 600.00 und Auslagen von CHF 50.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Michael Ritter