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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 6. November 2012 (470 12 220) ____________________________________________________________________
Strafprozessrecht
Parteientschädigung/Pauschale Kürzung/Angemessenheit des Entschädigungsanspruchs
Besetzung Präsident Dieter Eglin; Gerichtsschreiber i.V. Michael Ritter
Parteien A.____ vertreten durch Advokat Alain Joset, Gitterlistrasse 8, Postfach 215, 4410 Liestal, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse 77, Postfach, 4242 Laufen, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung Beschwerde gegen die Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 7. September 2012
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, das Strafverfahren gegen A.____ bezüglich sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) in Anwendung von Art. 319 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO ein. Im Weiteren wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen und die Beschlagnahme über das Mobiltelefon iPhone aufgehoben. Zudem gingen die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates und A.____ wurde eine Entschädigung gemäss Art. 429 StPO zugesprochen, zu begründen und zu beziffern mit Frist bis zum 1. Februar 2012. Auf den Antrag auf amtliche Verteidigung wurde nicht eingetreten. Mit Eingabe vom 30. Mai 2012 beantragte A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, es seien ihm die im eingestellten Strafverfahren angefallenen Anwaltskosten in der Höhe von insgesamt CHF 6'240.00 zu ersetzen und er sei seitens des Staates entsprechend zu entschädigen, dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Entschädigungsverfügung vom 7. September 2012 sprach die Staatsanwaltschaft A.____ gemäss Art. 429 lit. a StPO (recte: Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'326.20 zu. Auf die Begründung dieses Entscheides wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 19. September 2012 erhob A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset und substituiert durch Silvio Bürgi, gegen diese Entschädigungsverfügung Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, es sei die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 7. September 2011 (recte: 7. September 2012) aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in Höhe von CHF 5'797.20 zuzusprechen. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. September 2012 wurde die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt und die Staatsanwaltschaft wurde aufgefordert, die vollständigen Akten einzureichen. D. In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zugestellt und der Schriftenwechsel geschlossen.
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen 1. Formelles Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Sie ist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Die Beschwerde vom 19. September 2012 wurde innert dieser Frist eingereicht. Es liegt ein taugliches Beschwerdeobjekt vor und die Beschwerde vom 19. September 2012 erweist sich als rechtzeitig erhoben und rechtsgenüglich begründet. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entschädigungsverfügung. Er ist daher aufgrund von Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert. Gemäss Art. 395 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO ist die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz für Beschwerden betreffend die wirtschaftlichen Nebenfolgen von Entscheiden zuständig, sofern der strittige Betrag 5'000 Franken nicht übersteigt. Der Beschwerdeführer stellt das Begehren, ihm sei eine Parteientschädigung von CHF 5'797.20 anstatt der von der Staatsanwaltschaft zugesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'326.20 zu entrichten. Es geht also um einen Betrag von CHF 2'471.00, der noch strittig ist. Die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Präsidiums des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Beschwerdeinstanz ist damit ebenfalls gegeben. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen wie auch unvollständige oder unrichtige Feststellungen des Sachverhalts einschliesslich blosser Unangemessenheit gerügt werden. Der Beschwerdeführer rügt die falsche Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, mithin eine Rechtsverletzung. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Materielles 2.1 Mit Entschädigungsverfügung vom 7. September 2012 sprach die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, dem Beschwerdeführer anstatt der von ihm mit Schreiben vom 30. Mai 2012 beantragten Parteientschädigung von CHF 6'240.00 eine Parteientschädigung von CHF 3'326.20 zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundvoraussetzungen für eine Entschädigung im vorliegenden Fall zwar erfüllt seien, jedoch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aufwand hinsichtlich der Einvernahme vom 25. Mai 2011 und der Ausarbeitung der Beschwerde ans Kantonsgericht um gesamthaft 4.1 Stunden auf 17.5 Stunden zu kürzen sei. Da es sich zusätzlich um einen Fall gehandelt habe, welcher sich stets im Bereich eines Bagatellfalls gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO bewegt habe
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht und nicht ersichtlich sei, dass sich das Strafverfahren auf andere Lebensbereiche des Beschuldigten besonders nachteilig auswirken konnte, sei der Aufwand um pauschal ca. 1/3 zu kürzen, weshalb ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden zuzusprechen sei. Zudem sei auch die Teilnahme an den Einvernahmen (zumindest was die zweite Befragung betreffe) als unnötig zu betrachten. Im Weiteren seien die Kopien mit je CHF 0.50 zu entschädigen und für den Stundenansatz des anwaltlichen Honorars seien CHF 230.00 pro Stunde anzuwenden. Folglich habe die beschuldigte Person Anspruch auf eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'326.20. 2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 19. September 2012 im Wesentlichen geltend, die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung in Bezug auf die Einvernahme vom 25. Mai 2011 sei nicht statthaft, da anlässlich dieser Befragung ein zusätzliches Klientengespräch durchgeführt worden sei. Weiter würde es sich nicht um einen Bagatellfall handeln, was bereits im Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Oktober 2011 in Bezug auf die Bestellung der amtlichen Vertretung festgestellt worden sei. Zudem sei die Teilnahme an der zweiten Einvernahme notwendigerweise erfolgt, da nicht davon ausgegangen werden konnte, dass sich der Beschwerdeführer so verhält, wie dies anlässlich des Instruktionsgespräches vereinbart worden sei und zusätzlich die Privatklägerschaft inklusive Vertretung ebenfalls anwesend gewesen sei, weshalb mit Ergänzungsfragen habe gerechnet werden müssen. In Bezug auf die Gesamtsituation seien das Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (19 Jahre) und die Tatsache, dass dieser noch nie in ein Strafverfahren involviert war, zu beachten. Ebenso würde bereits der Tatvorwurf der sexuellen Handlung mit Kindern gemäss Art. 187 StGB dazu führen, dass der Verdächtigte einem gesellschaftlichen Stigmata ausgesetzt sei und die gesellschaftliche Ablehnung gegenüber dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung riesig gewesen wäre. Hinsichtlich des Honoraraufwands sei weiter zu berücksichtigen, dass die Kontaktaufnahme jeweils vom Beschwerdeführer ausgegangen und der Verteidiger im Sinne der Standesregeln zur Entgegennahme der Telefonate verpflichtet gewesen sei. Letztendlich sei die pauschale Kürzung um einen Drittel ohnehin rechtswidrig, da die Reduktion einzelner Aufwendungen nur einzeln und unter Angabe einer substantiierten Begründung erfolgen dürfe. Betreffend die Fotokopien sei der Ansatz von CHF 0.50 nicht zu beanstanden, ebenso sei die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft hinsichtlich der Bestellung der amtlichen Verteidigung richtigerweise nicht zu berücksichtigen, jedoch sei diesbezüglich der von der Finanzverwaltung erstattete Betrag von CHF 756.00 demzufolge zu streichen, weshalb der Honoraraufwand 18.1 Stunden und die Entschädigungsforderung demnach insgesamt CHF 5'797.20 betragen würde. In Bezug auf die Kosten beantragt der Beschwerdeführer, dass
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung und im Fall des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. 2.3 In ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 hält die Staatsanwaltschaft fest, dass in Bezug auf die Einvernahme vom 25. Mai 2011 eine offenbar durchgeführte Besprechung nicht in Rechnung gestellt worden sei und somit auch nicht berücksichtigt werden müsse. Weiter sei das Beschlagnahmeformular innert Minuten ausgedruckt, ausgehändigt und erläutert worden. Hingegen seien die Formalitäten betreffend die Beschlagnahme in den zugesprochenen 25 Minuten nicht berücksichtigt. Im Weiteren sei von Anfang an klar gewesen, dass zwar eine Verteidigung notwendig war, jedoch stets davon ausgegangen werden konnte, dass der Strafbefehlsrahmen nicht überschritten würde, weshalb der Verteidigungsaufwand in einem begrenzten Rahmen gehalten werden müsse. Zudem sei eine pauschale Kürzung zulässig, wenn eine Reduktion von Einzelpositionen nicht zweckmässig und die pauschale Kürzung begründet sei. Ebenso gehe es beim höheren Betreuungsaufwand nicht um notwendige Verteidigungshandlungen, weshalb dieser durch den Mandanten selbst zu tragen sei. 2.4 Die Voraussetzungen einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte einer beschuldigten Person sind in Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO geregelt. Demnach muss das Strafverfahren eingestellt oder der Betreffende ganz oder teilweise freigesprochen worden sein. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall mit der Einstellung des Strafverfahrens durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2012 erfüllt. Es liegt auch kein Ausschluss- oder Herabsetzungsgrund gemäss Art. 430 StPO vor, insbesondere macht der Beschwerdeführer mit einem Betrag von CHF 5'797.20 nicht bloss geringe Aufwendungen geltend. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO begrenzt allerdings den Entschädigungsanspruch auf die Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Ersatz der Anwaltskosten zuzusprechen, wenn die angeschuldigte Person nach der Schwere des Tatvorwurfs und nach dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach ihren persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012, E. 2.3.1). Bereits mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 hielt das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, im vorliegenden Fall in Bezug auf die Bestellung einer amtlichen Verteidigung fest, dass ein Bagatellfall klarerweise nicht vorliegt (E. 4.3) und der vorliegende Sachverhalt Schwierigkeiten mit sich bringt, weshalb eine amtliche Verteidigung in casu geboten gewesen wäre (E. 5.2).
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strittig ist hingegen die Höhe der dem Beschwerdeführer zu erstattenden Entschädigung. Das Honorar für die Wahlverteidigung richtet sich nach der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte vom 17. November 2003 (TO; SGS 178.112). Danach bemisst sich das Honorar in Strafsachen nach dem Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 TO). Die Bemühungen des Anwalts müssen angemessen sein, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigungsbeizugs abzustellen ist (BSK StPO- WEHRENBERG/BERNHARD, Art. 429 N 15; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012, E. 2.3.1). Aufgrund von § 3 Abs. 1 TO beträgt das Honorar CHF 180.00 bis CHF 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person. 2.5 Hinsichtlich der Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2012 stellt sich erstens die Frage, ob die pauschale Kürzung zu Recht erfolgte. Zweitens ist zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Honoraraufwand in Bezug auf einzelne konkrete Positionen von der Staatsanwaltschaft rechtmässig gekürzt wurde und drittens, ob der von der Staatsanwaltschaft angewendete Honoraransatz von CHF 230.00 pro Stunde den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. 2.6 Grundsätzlich ist es in Fällen, in denen der geltend gemachte Aufwand gesamthaft als übermässig erscheint, es jedoch schwierig ist, die ungerechtfertigten konkreten Aufwandposten im Einzelnen festzulegen, zulässig, pauschale Kürzungen vorzunehmen. Eine vorgenommene Reduktion ist in solchen Fällen jedoch zu begründen (Beschluss des Kantonsgerichts Basel Landschaft vom 6. Juni 2011, E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft begründet die pauschale Kürzung vorliegend im Wesentlichen mit der Einfachheit des vorliegenden Falles und dem unnötigen Betreuungsaufwand. Hinsichtlich der Schwierigkeit des vorliegenden Falles wurde bereits im Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Oktober 2011, E. 4.3, ausgeführt, dass es sich um keinen Bagatellfall handelt. Der vorliegende Sachverhalt ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zweifellos nicht einfacher Natur. So war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung (vgl. Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2011) erst 19 Jahre alt und sah sich das erste Mal mit einem Strafverfahren konfrontiert. Weiter handelt es sich beim Tatvorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern um einen in der Gesell-
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft besonders verpönten Straftatbestand. Bereits durch den Vorwurf von sexuellen Handlungen mit Kindern wird man einem gesellschaftlichen Stigmata ausgesetzt, was für eine Person im Alter des Beschwerdeführers insbesondere auch in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erhebliche negative Auswirkungen haben kann. Weiter verdeutlichen auch die vorgenommenen Untersuchungshandlungen seitens der Staatsanwaltschaft (körperliche Untersuchung und eingehende Videobefragung des Opfers vom 19. Mai 2011) die Intensität, mit welcher das Verfahren geführt wurde. Die vorliegende Vertretung des Beschwerdeführers war auch deshalb gerechtfertigt, da sämtliche Verfahrensparteien anwaltlich vertreten waren; so war neben dem Opfer auch der Vater des Opfers als gesetzlicher Vertreter im Verfahren beteiligt und anwaltlich vertreten. Aus diesen Gründen kann den Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass es sich vorliegend um einen eher einfachen Fall gehandelt habe und, da der Strafbefehlsrahmen nicht überschritten würde, der Verteidigungsaufwand in einem begrenzten Rahmen gehalten werden müsse, nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass vorliegend aufgrund des schwerwiegenden Tatvorwurfs, der anwaltlichen Vertretung sämtlicher Verfahrensparteien, der intensiven Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft, des Alters und der Unerfahrenheit des Beschwerdeführers eine pauschale Kürzung nicht gerechtfertigt ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, wonach eine pauschale Kürzung von 1/3 des geltend gemachten Honoraraufwand nicht zulässig ist. 2.7 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Einvernahme vom 25. Mai 2011 den geltend gemachten Honoraraufwand zu Recht um 40 Minuten gekürzt hat. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote vom 30. Mai 2012 eine Besprechung auf dem Parkplatz nicht aufgeführt hat, weshalb diese nicht berücksichtigt werden kann. Die Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrer Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 jedoch, dass die Formalitäten der Beschlagnahme in den zugesprochenen 25 Minuten der Einvernahme nicht berücksichtigt sind. Diesbezüglich sind dem Beschwerdeführer zusätzlich angemessene 15 Minuten für die Besprechung des Beschlagnahmebefehls hinzuzurechnen, weshalb anlässlich der Einvernahme vom 25. Mai 2011 ein Honoraraufwand von insgesamt 120 Minuten (Einvernahme und Fahrtweg 105 Minuten, Besprechung des Beschlagnahmebefehls 15 Minuten) zu berücksichtigen ist. Betreffend die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Fahrzeit gemäss Google Maps nur rund 31 Minuten betragen würde, gilt es zu beachten, dass die Fahrzeit selbstredend nicht nur diejenige Zeit umfasst, während der man sich ef-
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fektiv im Fahrzeug befindet, sondern die Wegentschädigung auch diejenige Zeit einschliesst, welche von Tür zu Tür benötigt wird. Die Staatsanwaltschaft hat weiter ausgeführt, dass die einzelnen Besprechungen und Telefonate unverhältnismässig lange gedauert hätten und der Beschwerdeführer selbst einen Teil dieser übermässigen Betreuungskosten übernehmen müsse. Insgesamt macht Advokat Alain Joset in seiner Honorarnote vom 30. Mai 2012 Telefonaufwand mit seinem Klienten von 175 Minuten und Besprechungen mit dem Mandanten von 160 Minuten geltend, insgesamt somit 335 Minuten oder rund 5.5 Stunden. In Anbetracht der Verfahrensdauer von 7.5 Monaten (Eröffnung des Verfahrens am 18. Mai 2011, Einstellung am 6. Januar 2012) und der gegebenen Schwierigkeit im vorliegenden Fall erscheint dieser Aufwand in der Tat als übermässig und nicht gerechtfertigt. Richtigerweise hat zwar der Rechtsvertreter sämtliche Kontaktaufnahmen des Mandanten entgegenzunehmen, dies rechtfertigt jedoch die lange Dauer von insgesamt 5.5 Stunden nicht. Aus diesem Grund ist der vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Telefonate und Besprechungen geltend gemachte Honoraraufwand von 335 Minuten auf angemessene 240 Minuten respektive 4 Stunden zu kürzen. In Bezug auf die zweite Einvernahme vom 28. September 2011 ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu Recht von seinem Vertreter begleitet wurde. Durch die Teilnahme wurde es dem Verteidiger ermöglicht, den korrekten Ablauf der Befragung zu überprüfen. Zudem rechtfertigt bereits die Tatsache, dass sämtliche Parteien samt ihren Rechtsvertretungen zur Einvernahme eingeladen wurden, weshalb mit zusätzlichen Fragen derselben gerechnet werden musste, eine Teilnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an dieser Befragung. Im Übrigen konnte der Verteidiger keineswegs sicher sein, dass sein Klient wirklich keine Aussagen machen würde, da es als notorische Tatsache gilt, dass sich Beschuldigte anlässlich der Einvernahme mitunter anders zu verhalten pflegen, als sie vorgängig angekündigt haben. In der Beschwerde vom 19. September 2012 hat der Beschwerdeführer einen Honoraraufwand von insgesamt 18.1 Stunden respektive 1085 Minuten geltend gemacht. Im Sinne der gemachten Ausführungen ist dieser Aufwand betreffend die Einvernahme vom 25. Mai 2011 um 25 Minuten und betreffend den übermässigen Betreuungsaufwand um angemessene 95 Minuten (335 Minuten minus 240 Minuten) zu kürzen. Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Honorarentschädigung von 965 Minuten respektive 16.1 Stunden. 2.8 Bezüglich des Stundenansatzes ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 auf CHF 230.00 gekürzt
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht hat. In seiner Beschwerde vom 19. September 2012 äussert sich der Beschwerdeführer nicht zu dieser von der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Reduktion des Stundenansatzes. Implizit kann aufgrund der Berechnung des Beschwerdeführers, wonach sich der Aufwand auf 18.1 Stunden belaufe und ihm somit eine Entschädigungsforderung von CHF 5'797.20 zustehe, geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer einen Stundenansatz von CHF 280.00 beansprucht. Jedoch geht aus der Beschwerde vom 19. September 2012 nicht hervor, inwiefern die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Kürzung des Honorars rechtswidrig sein soll. Diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet, weshalb vorliegend von einem Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen ist. Ohnehin ist der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als höchstens durchschnittlich schwierig einzustufen, weshalb sich ein Stundenansatz von CHF 230.00 als sachlich angemessen erweist und ebenso der gängigen Praxis der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts entspricht (vgl. etwa Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. April 2011, Nr. 470 11 14, E. 2., abgedruckt in: BJM 1/2012, S. 54 ff.; Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 19. November 2008 i.S. A. gegen Bundesanwaltschaft [BK.2008.7], E. 2.3.3). 2.9 Bei einem Gesamtaufwand von 16.1 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 230.00 ergibt sich somit ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 3'703.00. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen betragen bei einem Ansatz von CHF 0.50 pro Kopie insgesamt CHF 299.80. Folglich beträgt der Anspruch des Beschwerdeführers CHF 4'002.80 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % im Betrag von CHF 230.20. Demzufolge steht dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'323.00 (CHF 4'002.80 plus CHF 320.20 MwSt) zu. 2.10 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die vorliegende Beschwerde hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der pauschalen Kürzung und der Berechnung des Honorars teilweise begründet ist. Daher ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Ziffer 1 der Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 7. September 2012 aufzuheben und dahingehend neu zu fassen, als dem Beschwerdeführer gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 4'323.00 zu entrichten ist (CHF 3'703.00 Honorar für 16.1 Stunden à CHF 230.00 sowie CHF 299.80 für Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 320.20).
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Kosten Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Entschädigungsverfügung vom 7. September 2012 eine Entschädigung von CHF 3'326.20 zugesprochen. Mit Beschwerde vom 19. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm eine Parteientschädigung von CHF 5'797.20 zu entrichten. Wie vorliegend festgestellt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung von CHF 4'323.00. Folglich hat der Beschwerdeführer zu 2/5 obsiegt, weshalb ihm die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu 3/5 aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss § 13 Abs. 2 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) beträgt die festzulegende Gebühr bei Beschwerden, die durch die Verfahrensleitung alleine entschieden werden, CHF 300.00 bis CHF 10'000.00. Im vorliegenden Fall wird die Spruchgebühr mit CHF 500.00 bewusst im untersten Bereich des gegebenen Rahmens festgelegt; dazu kommen noch Auslagen von pauschal CHF 50.00. Der Beschwerdeführer hat demzufolge ordentliche Kosten im Umfang von CHF 330.00 zu tragen. Für den Fall des Unterliegens hat der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 19. September 2012 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichneten ersucht. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Vorliegend ist der Beschwerdeführer weitgehend mittellos, zudem ist die Verteidigung geboten, weshalb dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zuzusprechen ist. Nach Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem geltenden Anwaltstarif entschädigt. Vorliegend sieht § 3 Abs. 2 TO vor, dass bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung das Honorar CHF 180.00 pro Stunde beträgt. Praxisgemäss wird der Aufwand des Volontärs im Falle der amtlichen Verteidigung mit CHF 90.00 pro Stunde entschädigt (vgl. § 3 Abs. 3 TO). Unter Berücksichtigung, dass die Beschwerde durch den Volontär gezeichnet wurde und für eine solche ein Aufwand von einem Arbeitstag als angemessen erscheint, steht dem Beschwerdeführer eine pauschale Parteientschädigung von CHF 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 64.00, somit total CHF 864.00, zu.
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Entschädigungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, vom 7. September 2012 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"Der beschuldigten Person wird gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 4'323.00 entrichtet (CHF 3'703.00 Honorar für 16.1 Stunden à CHF 230.00 sowie CHF 299.80 für Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 320.20)." 2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von CHF 550.00 (beinhaltend eine Spruchgebühr von CHF 500.00 und Auslagen von pauschal CHF 50.00) werden zu 3/5, somit CHF 330.00, dem Beschwerdeführer und zu 2/5, somit CHF 220.00, dem Staat auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die amtliche Verteidigung bewilligt. Für die ausserordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von pauschal CHF 800.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 64.00, somit total CHF 864.00, entrichtet.
4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Präsident
Dieter Eglin Gerichtsschreiber i.V.
Michael Ritter