Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 470 12 117 (470 2012 117)

7 agosto 2012·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·1,447 parole·~7 min·5

Riassunto

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 7. August 2012 (470 12 117) ____________________________________________________________________

Strafprozessrecht

Nichtanhandnahme des Verfahrens

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Regina Schaub (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiberin i.V. Tanja Hill

Parteien A.___, Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin

B.___, Beschuldigter

Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, vom 24. Mai 2012

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 stellte A.___ Strafantrag gegen B.___ wegen Beschimpfung, Bedrohung und Belästigung. Demnach habe B.___ am 28. Mai 2011 von seinem Balkon aus den auf dem Vorplatz spielenden Sohn von A.___ sowie weitere Kinder beschimpft und bedroht. B. Am 24. Mai 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Liestal, in Anwendung von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Beschimpfung und Drohung. C. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 2. Mai (recte Juni) 2012 Beschwerde. D. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2012 entgegnete der Beschuldigte primär, er könne die Anschuldigungen nicht akzeptieren. E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass ihrerseits auf eine Stellungnahme verzichtet und an der Nichtanhandnahmeverfügung festgehalten werde.

Erwägungen 1. Formelles 1.1 Die Beschwerde ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden. Die vorliegend angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft, Hauptabteilung Liestal, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, weshalb die Beschwerde an die Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 StPO, Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. § 15 Abs. 2 EG StPO). Nach Art. 393 Abs. 2 StPO können Rechtsverletzungen, die falsche Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. 1.2 Die Beschwerdefrist gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide beträgt zehn Tage seit Eröffnung der angefochtenen Verfügungen, wobei die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft datiert vom

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht 24. Mai 2012. Mit der Beschwerde vom 2. Mai (recte Juni) 2012, welche am 3. Juni 2012 zuhanden des Kantonsgerichts der Schweizerischen Post übergeben wurde, ist die Rechtsmittelfrist gewahrt und die Begründungspflicht wahrgenommen. 1.3 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheids hat, zur Beschwerde berechtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine abschliessende Liste der zur Beschwerde legitimierten Parteien. Der Parteibegriff ist im Sinne der Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Demnach wird nebst der beschuldigten Person und der Privatklägerschaft auch den anderen am Verfahren beteiligten Personen die Beschwerdelegitimation zuerkannt, sofern sie sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt haben und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006, 1308; LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 382, N 4; SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 382, N 1). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Da der Beschwerdeführer in casu einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt hat, ist er zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Vorliegend sind sämtliche Formalien erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Materielles 2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Bestimmung besitzt zwingenden Charakter, weshalb bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe der Staatsanwaltschaft kein Ermessen in Bezug auf den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zukommt (OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 310, N 8). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kommt nur in Frage, wenn keine Untersuchungshandlungen vorgenommen werden. Es muss sich folglich allein aus den Akten um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (LANDSHUT, Zürcher Kommentar StPO, 2010, Art. 310, N 1; OMLIN, a.a.O., Art. 310, N 8). Der Nichtanhandnahmegrund der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände oder der Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist erfüllt, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vor-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht liegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (OMLIN, a.a.O., Art. 310, N 9). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Strafanzeige vom 14. Juni 2011 vor, der Beschuldigte habe am 28. Mai 2011 seinen Sohn sowie weitere, auf dem Vorplatz spielende Kinder von seinem Balkon aus beschimpft und diese aufgefordert, mit dem Spielen aufzuhören und den Vorplatz zu verlassen. Der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB strafbar macht sich, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeit in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder eine üble Nachrede bzw. eine Beschimpfung unter vier Augen und somit nur gegenüber dem Verletzten selbst (RIKLIN, Basler Kommentar StGB II, 2007, Art. 177, N 1). Indem der Beschuldigte von seinem Balkon aus die spielenden Kinder aufforderte, mit dem Spielen aufzuhören und den Vorplatz zu verlassen, hat er den Tatbestand der Beschimpfung offensichtlich nicht erfüllt. Durch diese Aufforderung wurden die Kinder auch nicht in ihrer Ehre verletzt. Es gilt vielmehr als sozialadäquat, wenn ein Hauswart − wie in casu der Beschuldigte − mit geeigneten und verhältnismässigen Mitteln für Ruhe und Ordnung sorgt. Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte dabei eventuell etwas laut wurde, genügt nicht, um den Tatbestand der Beschimpfung zu erfüllen. Die Staatsanwaltschaft hat dementsprechend zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens verfügt. 2.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Strafanzeige vom 14. Juni 2011 weiter aus, die Kinder hätten sich durch den Beschuldigten und dessen Aufforderung, sie müssten den Vorplatz verlassen, bedroht gefühlt. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, macht sich nach Art. 180 StGB strafbar. Eine Drohung besteht darin, dass der Drohende dem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Somit müssen zwei Elemente erfüllt sein, einerseits das objektive, jedoch schwer objektivierbare Tatmittel der schweren Drohung und andererseits das subjektive Element der beim Opfer erzeugten Angst oder des hervorgerufenen Schreckens (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar StGB II, 2007, Art. 180, N. 13 und N 18). Indem der Beschuldigte die spielenden Kinder aufforderte, den Vorplatz zu verlassen, hat er den Tatbestand der schweren Drohung nach Art. 180 StGB offensichtlich nicht erfüllt, da er den Kindern nicht ein künftiges Übel ankündigte. Die Tatsache, dass die Kinder dadurch erschrocken sind, genügt für die Bejahung des Tatbestandes nicht. Vielmehr ist in casu bereits das Element des objektiven Tatmittels nicht gegeben, da der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, den Kindern nicht den Eintritt eines Übels in Aussicht stellte, sondern diese "lediglich" zum Verlassen des Vorplatzes

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufforderte. Es entspricht, wie bereits dargelegt, sozialadäquatem Verhalten, wenn ein Hauswart für Ruhe und Ordnung sorgt. Sofern der Beschuldigte die Kinder etwas laut und allenfalls unfreundlich zum Verlassen des Vorplatzes aufgefordert hat, so genügt dieser Umstand nicht, um den Tatbestand der Drohung zu erfüllen. Die Staatsanwaltschaft hat somit auch in diesem Punkt zu Recht die Nichtanhandnahme des Verfahrens nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt. 2.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich in seiner Beschwerde weder neue Beweise vor noch legt er dar, inwiefern der Beschuldigte die Kinder konkret bedroht oder beschimpft haben soll. Vielmehr übt der Beschwerdeführer rein appellatorische Kritik an der Nichtanhandnahme, ohne näher zu konkretisieren, inwiefern in casu eine Rechtsverletzung, eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung oder eine Ungemessenheit vorliegen würde, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist. 3. Kosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Kantonsgerichts mit einer Gebühr von CHF 500.00 (§ 13 Abs. 1 der Verordnung vom 15. November 2010 über die Gebühren der Gerichte, Gebührentarif, GebT) zuzüglich Auslagen im Betrag von CHF 50.00, somit total CHF 550.00, zu Lasten des Beschwerdeführers. Ferner wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten unter Einschluss einer Gebühr in Höhe von CHF 500 .00 zuzüglich Auslagen von CHF 50.00, somit total CHF 550.00, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiberin i.V.

Tanja Hill

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

470 12 117 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 07.08.2012 470 12 117 (470 2012 117) — Swissrulings