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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. September 2025 (460 24 28) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Mehrfache, teilweise versuchte, teilweise qualifizierte Brandstiftung etc.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richterin Isabella Schibli, Richter Christof Enderle, Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin
A.____ Privatkläger und Anschlussberufungskläger
B.____ Privatkläger und Anschlussberufungskläger
Übrige Privatklägerschaft
gegen
C.____, vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, Gellertstrasse 55, 4052 Basel, Beschuldigter Gegenstand mehrfache, teilweise versuchte, teilweise qualifizierte Brandstiftung etc. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Juli 2023 A. Hinsichtlich der Prozessgeschichte wird vollumfänglich auf die bisher ergangen Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), im Verfahren MU1 22 51 etc. / REF ZIS, des Strafgerichts Basel- Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) im Verfahren 300 23 99 A4963 sowie des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), im Verfahren 460 24 98 (B9) verwiesen.
B. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 23. Juni 2025 und 15. September 2025 sind der Beschuldigte C.____, vertreten durch seine amtliche Verteidigerin, Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die Privatkläger A.____ und B.____, Wm D.____ als sachverständige Zeugin und E.____ als Auskunftsperson erschienen. Der Beschuldigte ist sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt worden. Im Übrigen haben die Parteien ihre bereits schriftlich gestellten Anträge wiederholt und vor den Schranken ergänzt bzw. begründet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.).
Erwägungen I. Formelles Die Formalien betreffend Zuständigkeit des Berufungsgerichts, Legitimation der Rechtsmittelklägerschaft, Zulässigkeit der Rechtsmittel, Rechtsmittelgründe sowie Fristen und Formen der Rechtsmittel sind vollumfänglich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb sowohl auf die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch auf die Anschlussberufungen der Privatkläger A.____ und B.____ vorbehaltlos einzutreten ist.
II. Gegenstand der Berufung und der Anschlussberufungen 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegen eine Berufung der Staatsanwaltschaft sowie je eine Anschlussberufung seitens der Privatkläger A.____ und B.____ vor. Demgegenüber haben die übrige Privatklägerschaft wie auch der Beschuldigte selbst weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der obgenannten Rechtsmittel steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafge- richts vom 14. Juli 2023 im Streit, dies mit den nachfolgenden Ausnahmen: Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121 [Konsum von Kokain]) im Zeitraum vor dem 14. Juli 2020 zufolge Eintritts der Verjährung (Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils), Einziehung des beschlagnahmten Minigrips Kokain (G102817) gestützt auf Art. 69 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) (Dispositiv-Ziffer 5 des angefochtenen Urteils), Herausgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO (Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils), unwiderrufliche Löschung sämtlicher im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherter Daten, welche sich unter der GK-Nummer 22 261 bei der Polizei Basel- Landschaft (nachfolgend: Polizei), IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils (Dispositiv-Ziffer 7 des angefochtenen Urteils) sowie – mit Ausnahme der Zivilforderungen der Privatkläger A.____ und B.____ – Abweisung sämtlicher übriger Zivilforderungen der Privatklägerschaft in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO (Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils). Somit verbleiben im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen: Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung (Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils) und damit die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils), Zusprechung einer Haftentschädigung von CHF 59'840.00 in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (Dispositiv-Ziffer 4 des angefochtenen Urteils), Abweisung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von A.____ (Fälle 1, 3, 6 und 7) und der Genugtuungsforderung von B.____ (Fall 1) (Dispositiv-Ziffer 8 des angefochtenen Urteils), ordentliche Kosten des Strafgerichts (Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Urteils) sowie ausserordentliche Kosten des Strafgerichts (Dispositiv-Ziffer 10 des angefochtenen Urteils).
2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der Berufung der Staatsanwaltschaft wie auch der Anschlussberufungen der Privatkläger A.____ und B.____ nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern bis hin zu einem vollständigen Freispruch oder aber zu Lasten des Beschuldigten verschärfen. 3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. GRÉGORY BOVEY, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Zweitinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen vgl. (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, a.a.O., N 11).
Vorliegend wird in sämtlichen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen.
III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Vorfrage (Art. 339 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) 1.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten beantragt in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht, der gestützt auf den Gutachterauftrag des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 angefertigte Bericht von Wm D.____, Polizei, IT-Forensik, vom 27. September 2024 betreffend die Genauigkeit bzw. Zuverlässigkeit von Aktivitätssensordaten (Health App) des beim Beschuldigten beschlagnahmten Mobiltelefons, Apple iPhone 12 (Position A_1.1, A2403) (nachfolgend: Bericht vom 27. September 2024) sei als Beweismittel aus dem Verfahren auszuschliessen und es sei das bereits vorinstanzlich festgestellte Fehlen eines neutralen unabhängigen Gutachtens auch weiterhin zu berücksichtigen. Zur Begründung wird zusammengefasst ins Feld geführt, bei der Cybercrime-Abteilung der Polizei handle es sich nicht um eine unabhängige Fachstelle, sondern um die gleiche Polizeistelle, welche bereits gegen den Beschuldigten ermittelt habe. Ein derartiges Beweismittel stelle kein unabhängiges objektives Gutachten i.S.v. Art. 182 StPO dar und sei deshalb nicht als Beweismittel verwertbar (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 7 f.).
1.2.1 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass das Gericht eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnimmt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt deshalb sowohl für die Strafverfolgungsbehörden (i.S.v. Art. 12 StPO) als auch für die Gerichte (i.S.v. Art. 13 StPO). Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (vgl. BGE 147 IV 409 E. 5.3.1, unter Hinweis auf BGE 144 I 234 E. 5.6.2; BGer 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.1; 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409 E. 5.3.2, unter Hinweis auf BGer 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweis). Dem Gericht kommt bei der Frage, ob eine Beweiserhebung notwendig ist, ein grosser Ermessenspielraum zu (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 389 N 1, unter Hinweis auf BGer 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3). Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen. Erweisen sich Beweiserhebungen indes als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder unzuverlässig (lit. c) im Sinne von Art. 389 Abs. 2 StPO, sind sie von der Rechtsmittelinstanz erneut vorzunehmen. Für Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO relevant sind Fälle, in denen zwar ein Beweismittel erhoben, dieses jedoch nicht in erforderlichem Masse ausgeschöpft wurde (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 5). Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Sie ist mithin verpflichtet, auch von Amtes wegen für eine rechtskonforme Beweiserhebung und damit aus eigener Initiative für die nötigen Ergänzungen besorgt zu sein (BGE 147 IV 209 E. 5.3.2, unter Hinweis auf BGE 143 IV 288 E. 1.4.2; BGer 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1). Das Gericht berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Es ist somit verpflichtet, das vorhandene Beweismaterial – soweit entscheiderheblich – umfassend auszuwerten. Eine nur teilweise Ausschöpfung der Beweise ist keine Basis, auf der sich das Gericht eine abschliessende Überzeugung bilden darf (BGer 6B_469/2023, 6B_511/2023, 6B_526/2023 und 6B_530/2023 vom 6. Februar 2025 E. 3.2.2, unter Hinweis auf BGE 147 IV 209 E. 5.3.3, mit Hinweisen).
https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2021&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Berufung%2C+Beweise%2C+Freispruch&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-I-234%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page234 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=2021&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=Berufung%2C+Beweise%2C+Freispruch&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-288%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page288 Im vorliegenden Fall stützt die Staatsanwaltschaft die These der Täterschaft des Beschuldigten insbesondere auf die ausgewerteten Aktivitätssensordaten seines Mobiltelefons. In insgesamt fünf von sieben Fällen habe die Auswertung ergeben, dass der Beschuldigte kurz vor dem Ausbruch des Brandes Schritte zurückgelegt habe, die sich mit einem Aufsuchen des Tatortes und der Rückkehr in seine Wohnung in Einklang bringen liessen, was insbesondere für den Fall 7 gelte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 8 f., act. 123 f. unter Hinweis auf den Parteivortrag der Staatsanwaltschaft, S. 6 f., act. S. 157 f.). Das Strafgericht hat mit Blick auf die seitens der Polizei vorgenommene Recherche über die Funktionsweise der die Aktivitätssensordaten aufzeichnenden und auswertenden Health-App des Mobiltelefons (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2589 ff.; polizeiliche Aktennotiz betreffend Ergänzungen zum Auswertebericht vom 18. August 2022, datierend vom 2. September 2022, act. 2837 ff., sowie polizeiliche Berichte betreffend Aktivitätssensordaten vom 23. Juli 2022, datierend vom 11. November 2022, act. 2841 ff., und betreffend Aktivitätssensordaten Health App vom 19. Januar 2023, act. 3577 ff.) sowohl eine Beweistauglichkeit von Aktivitätssensordaten im Allgemeinen als auch der konkret erhobenen Aktivitätssensordaten verneint. So sei für die Eruierung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Aktivitätssensordaten zwingend ein technisches Gutachten notwendig gewesen, was die Staatsanwaltschaft in Auftrag zu geben unterlassen habe. Abgesehen davon müsste eine Versuchsreihe mit demjenigen Gerät und demjenigen Softwarezustand durchgeführt werden, mit welchem die in Frage stehenden Daten aufgezeichnet worden seien, was in casu ebenso wenig erfolgt sei (vgl. Erw. II.B.5.4.1-5.4.2 auf S. 18 f. des angefochtenen Urteils). Im Nachgang zum vorinstanzlich gefällten Freispruch des Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung hat die Staatsanwaltschaft bereits mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2024 beim Kantonsgericht den Beweisantrag gestellt, es sei eine Expertise betreffend die Genauigkeit der Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten in Auftrag zu geben. In Beachtung des Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO sowie angesichts dessen, dass es sich bei den Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten um einen entscheiderheblichen Beweis zur Eruierung des Anklagesachverhalts handelt, hat das Kantonsgericht mit Verfügung vom 3. April 2024 in Anwendung von Art. 389 StPO dem obgenannten Beweisantrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben. Das mit Stellungnahme vom 30. April 2024 gestellte Rechtsbegehren des Beschuldigten, es sei wiedererwägungsweise der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2024 abzuwei- sen, hat der Beschuldigte nach entsprechender Abweisung mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Mai 2024 vor den Schranken des Kantonsgerichts nicht mehr wiederholt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).
1.2.2 Gemäss Art. 182 StPO ziehen Staatsanwaltschaft und Gericht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
Es geht also stets um die sachverhaltsmässige Seite des Straffalls, nicht um dessen rechtliche Würdigung (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 182 N 2). Der Beizug von sachverständigen Personen steht zwar im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft oder Gericht. Art. 182 StPO ist jedoch in dem Sinn zwingend, dass sachverständige Personen beigezogen werden müssen, wenn zur Beurteilung eines Sachverhalts besonderes Wissen aus einem Gebiet ausserhalb des Rechts erforderlich ist (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_1113/2018 vom 10. Dezember 2019). Überschneidungen der Rolle als sachverständiger Person wie auch als Zeugin oder Zeuge sind möglich. So ist eine sachverständige Zeugin eine Person, die einerseits als Zeugin gewisse Beobachtungen machte und andererseits diese Feststellungen hernach als sachverständige Person zu begutachten hat (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 5).
Auch wenn in casu die Mitglieder des Berufungsgerichts durchaus im Rahmen eines Augenscheins i.S.v. Art. 193 StPO und damit als gerichtliche Beweiserhebung selbst vor Ort die Genauigkeit der Aktivitätssensordaten auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten hätten überprüfen können, erfordert es doch besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich der Technik bzw. Informatik, wenn es darum geht, nicht nur allgemein, sondern auch ganz konkret das über eine Gesundheits-App verfügende Mobiltelefon des Beschuldigten in der zum Tatzeitpunkt bestehenden Originalversion am Tatort im Rahmen einer derartigen Verifizierung einzusetzen. Dass das Gericht nicht über das hierfür erforderliche Fachwissen verfügt, sondern vielmehr auf den Beizug einer sachverständigen Person angewiesen ist, wird denn auch seitens des Beschuldigten nicht bestritten. 1.2.3 Gestützt auf Art. 183 Abs. 1 StPO können als Sachverständige natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO).
Grundsätzlich besteht eine freie Wahl bei der Bestellung der sachverständigen Person. Der Entscheid über deren Person und Anzahl liegt im pflichtgemässen Ermessen von Staatsanwaltschaft und Gericht (vgl. MARIANNE HEER, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 183 N 5, m.w.H.). Bei der Auswahl der Sachverständigen ist einzig darauf zu achten, dass diese über die Fachkompetenz verfügt, welche die Beantwortung der sich stellenden Fragen erfordert (vgl. ANDREAS DONATSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 183 N 2, m.w.H., u.a. auf BGE 140 IV 51; MARIANNE HEER, a.a.O., N 13). Ob die im Einzelfall erforderliche Fachkompetenz vorhanden ist, ist allein von der Strafbehörde festzustellen (vgl. ANDREAS DONATSCH, a.a.O.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 183 N 2). Welches Fachgebiet die sachverständige Person beherrschen muss, ergibt sich regelmässig von der Fragestellung her, kann aber in Einzelfällen auch umstritten sein. Der Gesetzgeber hat sich nicht für eine bestimmte Ausbildung wie etwa Diplome, Abschlüsse oder sonstige Bestätigungen des Fachwissens, um als sachverständige Person in Frage zu kommen, ausgesprochen (vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., N 5a, unter Hinweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1211; ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N 3, m.w.H.). Es bestehen daher keine generellen Anforderungen an die Ausbildung von sachverständigen Personen. Entscheidend sind allein die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, währenddem die Absolvierung gewisser Studiengänge oder Lehrgänge ebenso wenig zwingend erforderlich ist wie die Zugehörigkeit zu irgendwelchen Fachorganisationen (vgl. MARIANNE HEER, a.a.O., N 7 und 13; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 938). Nach der Praxis können auch Polizeibeamte, d.h. Angehörige spezialisierter Dienste wie Erkennungs- oder wissenschaftliche Dienste, als sachverständige Personen beigezogen werden. Ein allfälliger Einsatz der sachverständigen Person im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen muss sich aber konsequent auf das Erheben der für ihr Fachgebiet sowie das allenfalls nachfolgend zu erstattende Gutachten erforderlichen Spuren beschränken, mithin ist erforderlich, dass sie sich sonst nicht mit den polizeilichen Ermittlungen befassen darf und sich ihre Tätigkeit auf Funktionen innerhalb dieser Spezialdienste beschränkt (vgl. BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2024 E. 1.5, m.w.H.; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 183 N 4).
Im vorliegenden Fall wurde durch das Kantonsgericht am 8. Mai 2024 Wm D.____, Polizei, IT- Forensik, als sachverständige Person i.S.v. Art. 182 ff. StPO ernannt. Der Beschuldigte scheint zu verkennen, dass Mitarbeitende von wissenschaftlichen und kriminaltechnischen Diensten der Polizei – wie vorliegend Wm D.____ von der IT-Forensik – von einem Gericht eingesetzt werden dürfen, wenn sich der Einsatz dieser sachverständigen Personen (des jeweiligen polizeilichen Fachbereichs) konsequent nur auf das Erhebung von für ihren Sachbereich (hier: IT) und für den in der Folge zu erstellenden Bericht erforderlichen Erhebungen beschränkt und überdies diese Personen im besagten Fall (ebenso wie vorliegend) bei den polizeilichen Ermittlungen im Sinne von Art. 306 ff. StPO keinerlei polizeilichen Funktionen wahrgenommen haben bzw. sich ihre Tätigkeit ausschliesslich auf Funktionen innerhalb eines Spezialdienstes beschränkt, indem einer eingeschränkten Fragestellung nachzugehen ist. Ebendiese Voraussetzungen sind in casu fraglos gegeben. So hat die vor den Schranken des Kantonsgerichts als Zeugin bzw. als sachverständige Zeugin (vgl. vorstehend Erw. III.1.2.2) befragte und auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB hingewiesene Wm D.____ bestätigt, sie sei zwar für die Polizei tätig, allerdings ausschliesslich im Bereich IT und Spezialforensik. Im Zusammenhang mit den angeklagten Brandfällen sei sie hingegen nicht in einer Ermittlungsfunktion i.S.v. Art. 306 StPO tätig gewesen. Dabei habe sie selbst innerhalb des Spezialdienstes IT-Forensik keinerlei Datenauswertung vorgenommen, sondern lediglich eine Datensicherung ab den relevanten Geräten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Diese Angaben von Wm D.____ decken sich mit den Akten des vorliegenden Strafverfahrens, aus denen an keiner Stelle eine irgendwie geartete Ermittlungstätigkeit seitens derselben hervorgehen. So wurden insbesondere die vorgenannten polizeilichen Berichte und Aktennotizen betreffend die Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten jeweils durch Kpl. F.____, Allgemeiner Ermittlungsdienst, gezeichnet (vgl. act. 2589 ff., 2837 ff., 2841 ff. und 3577 ff.), währenddem der Name Wm D.____ weder dort noch an einer anderen Stelle in den Akten figuriert. Damit ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten von einer objektiven und neutralen sowie von der Anklagebehörde unabhängigen fachlichen Einschätzung auszugehen. Dass es sich schliesslich bei Wm D.____ um eine im Bereich der IT fachkundige Person handelt, wird auch seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt. Somit konnte in casu Wm D.____ als IT-Spezialistin und damit einschlägige, sachverständige Person eingesetzt werden, weshalb auch deren Bericht vom 27. September 2024 als grundsätzlich – neben allen übrigen Beweismitteln (vgl. dazu nachfolgend) – einer gerichtlichen Beweiswürdigung zugänglich ist, und zwar unabhängig davon, ob jener als eigentliches Gutachten i.S.v. Art. 182 ff. StPO oder aber als blosser Fachbericht einzustufen ist (vgl. BGer 6B_527/2024 und 552/2024 vom 20. Februar 2025 E. 3.2.1, unter Hinweis auf BGer 6B_275/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 284; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Nicht zuletzt aufgrund der zusätzlich zum Bericht erstellten Videoaufnahme, welche das Ablaufen der verschiedenen Strecken im Haus bzw. Garten in Ton und Bild dokumentiert, stellt das fragliche Beweismittel faktisch ohnehin einen vom Gericht selbst abgenommenen Beweis dar. Das Gericht hätte nämlich die von der beauftragten IT-Expertin erstellte Videoaufnahme ohne Weiteres selbst von Ort herstellen können, indem etwa die IT-Fachexpertin die jeweiligen Strecken mit dem fraglichen Mobiltelefon abläuft, womit der Einwand einer möglicherweise parteiisch durchgeführten Beweiserhebung umso mehr zu verwerfen ist.
1.2.4 Die Verfahrensleitung kann anordnen, dass das Gutachten mündlich erstattet oder dass ein schriftlich erstattetes Gutachten mündlich erläutert oder ergänzt wird; in diesem Fall sind die Vorschriften über die Zeugeneinvernahme anwendbar. Nimmt eine sachverständige Person mündlich zu ihrem schriftlichen Bericht Stellung (vgl. Art. 187 Abs. 2 StPO), stellt dies eine Beweiserhebung dar (MARIANNE HEER, a.a.O., Art. 187 StPO N 3c; BGE 142 IV 372 E. 5.3, unter Hinweis auf BGE 119 V 208 E. 3.b).
Im hier zu beurteilenden Fall wurde Wm D.____ zusätzlich vor Kantonsgericht als sachverständige Zeugin (vgl. vorstehend Erw. III.1.2.2) unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 307 StGB befragt, wobei sie nicht nur zu dem von ihr verfassten Bericht vom 27. September 2024 Stellung genommen und diesen mündlich erläutert, sondern auch die von ihr gemachten Beobachtungen anlässlich der Durchführung der Tests am Tatort geschildert hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 ff.). Somit stellen neben dem Bericht vom 27. September 2024 ebenso die mündlichen Ausführungen der sachverständigen Zeugin Wm D.____ vor der zweiten Instanz eine Beweiserhebung dar, welche gerichtlicherseits gewürdigt werden kann. https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-V-208%3Ade&number_of_ranks=0#page208 1.2.5 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 29 Abs. 2 BV). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen eingeschränkt werden (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (vgl. BGE 142 IV 372 E. 5.3). Der aus Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO fliessende Anspruch, sich zur sachverständigen Person und zu den Gutachterfragen zu äussern, stellt ebenfalls eine Konkretisierung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör dar. Eine Verletzung dieses Anspruchs kann durch die nachträgliche Gewährung von Akteneinsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten geheilt werden. Bringt die beschuldigte Person nach Einsicht in den Gutachterauftrag und das Gutachten keine Ausstandsgründe oder Anmerkungen zu den Gutachterfragen resp. Ergänzungsfragen vor, ist von einem Verzicht auf eine Stellungnahme zur sachverständigen Person und den Gutachterfragen auszugehen (vgl. BGer 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 5.5.2).
In casu hatten der Beschuldigte und dessen amtliche Verteidigerin sowohl in Bezug auf den Bericht von Wm D.____ vom 27. September 2024 als auch auf deren mündlichen Stellungnahme vor den Schranken des Kantonsgerichts die Gelegenheit, teilzunehmen bzw. mitzuwirken. So wurde dem Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 3. April 2024 (Ziffer 3) die Möglichkeit eingeräumt, zum Entwurf des Auftrags zur Erstellung einer Expertise betreffend die Genauigkeit der Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten hinsichtlich des Fragenkatalogs Stellung zu nehmen wie auch Ergänzungsfragen zu stellen. Mit bereits vorgenannter Eingabe vom 30. April 2024 hat der Beschuldigte – abgesehen von einer generellen Kritik an der Zulassung dieses Beweises wie auch dessen Beweiswerts – keine weiteren Fragen gestellt. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2025 wurde überdies der Beschuldigte auf die Parteirechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO sowie darauf, dass Beweise, die in Verletzung unter anderem von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war, hingewiesen. Des Weiteren wurde festgehalten, dass die vorliegend auf Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. Mai 2024 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-IV-397%3Ade&number_of_ranks=0#page397 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-220%3Ade&number_of_ranks=0#page220 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F139-IV-25%3Ade&number_of_ranks=0#page25 hin durch die Sachverständige Wm D.____, Polizei, IT-FOR/Mobile- und Spezialforensik, am 14. August 2024 am ehemaligen Wohnort des Beschuldigten, X.____ in Y.____, durchgeführte Begutachtung nach Art. 182 ff. StPO (vgl. entsprechenden Bericht vom 27. September 2024) eine Beweiserhebung i.S.v. Art. 147 Abs. 1 StPO darstellt und dabei festgestellt, dass sich der obgenannte Bericht einerseits für den Beschuldigten belastend auswirken könnte, andererseits der Beschuldigte anlässlich der Begutachtung vom 14. August 2024 nicht anwesend war. Ebenso wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass das fragliche Beweismittel nicht verwertet werden darf, es sei denn, die Parteien verzichten i.S.v. Art. 147 Abs. 3 StPO auf eine Wiederholung der Beweiserhebung unter ihrer Teilnahme. In diesem Zusammenhang wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass die Begutachtung vom 14. August 2024 nicht nur im schriftlichen Bericht der Sachverständigen vom 27. September 2024 festgehalten, sondern zusätzlich auf einem Bild- und Tonträger aufgenommen worden ist (vgl. Eingabe der Sachverständigen vom 13. Februar 2025). Aus diesen Gründen wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Frist zur Mitteilung gesetzt, ob sie i.S.v. Art. 147 Abs. 3 StPO auf eine Wiederholung der obgenannten Beweisabnahme unter deren Teilnahme verzichten, wobei bei Festhalten an einer Wiederholung der Beweisabnahme die sachverständige Person zu beauftragen sein wird, in Nachachtung von Art. 147 Abs. 2 StPO und mit Blick auf die bereits angesetzte Berufungsverhandlung die Wiederholung der Beweisabnahme unverzüglich durchzuführen. Auch hierzu teilte der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. März 2025 explizit mit, dass er – wiederum abgesehen von einer generellen Kritik am Beweiswert des Berichts vom 27. September 2024 wie auch an der Person der Sachverständigen – auf eine Wiederholung der zugrundeliegenden Beweisabnahme verzichte. Dieser ausdrückliche Verzicht seitens des Beschuldigten – und im Übrigen auch seitens der Staatsanwaltschaft – wurde mit weiterer instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. März 2025 (Ziffer 2) festgestellt. Schliesslich war der Beschuldigte auch während der mündlichen Stellungnahme durch Wm D.____ anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend und hatte dabei die Gelegenheit, diesbezüglich teilzunehmen und mitzuwirken sowie insbesondere Verständnis- oder Ergänzungsfragen an die sachverständige Zeugin zu richten, so dass allfällige Unklarheiten ausgeräumt werden konnten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 ff.). Somit ist festzustellen, dass das Teilnahmerecht und damit der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Person wie auch den Einschätzungen der Sachverständigen Wm D.____ durchgehend gewahrt war, weshalb sämtliche damit zusammenhängenden Beweismittel verwertbar sind. 1.2.6 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt demnach, dass der Bericht von Wm D.____ vom 27. September 2024 samt deren mündlichen Erläuterungen bzw. Ergänzungen vor den Schranken des Kantonsgerichts in jeder Hinsicht als Beweis zugelassen und gerichtlich verwertbar ist. Demzufolge ist der entsprechende Antrag des Beschuldigten, es sei der fragliche Beweis aus dem Verfahren auszuschliessen, abzuweisen.
2. Mehrfache, teilweise versuchte, teilweise qualifizierte Brandstiftung 2.1 Mit Anklageschrift vom 25. April 2023 hat die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit zwischen dem 16. Januar 2021 und dem 23. Juli 2022 jeweils in unmittelbarer Nähe seines Wohnortes an der X.____, in Y.____ insgesamt siebenmal wissentlich und willentlich auf unbekannte Art und Weise in und an Gebäuden, an Personenwagen sowie an einer Gartenlaube Feuer in der Absicht gelegt zu haben, dabei jeweils durch ihn selbst nicht mehr löschbare Brände zu entfachen. Dabei habe der Beschuldigte jeweils wissentlich und willentlich Sachschaden in unkontrollierbarer Höhe zum Nachteil anderer Personen in der Höhe von insgesamt mindestens CHF 1'227'277.37 verursacht. Mindestens in den Fällen 1 und 7 habe der Beschuldigte zusätzlich wissentlich Leib und Leben von Menschen, welche sich zum Zeitpunkt des Brandes im Brandobjekt oder in der angrenzenden Liegenschaft aufgehalten hätten, in Gefahr gebracht. Für die Einzelfälle im Detail wird auf das Deliktsverzeichnis in der vorgenannten Anklageschrift verwiesen.
2.2 Das Strafgericht hat mit Urteil vom 14. Juli 2023 mit Blick auf die Beweislage im Allgemeinen wie auch in Bezug auf die einzelnen angeklagten Fälle eine Täterschaft des Beschuldigten als nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen erachtet und den Beschuldigten daher vollumfänglich von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung freigesprochen (vgl. Erw. II.B.2-8 auf S. 7-38 sowie Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils). Dagegen beantragt einerseits die Staatsanwaltschaft mit Berufungserklärung vom 8. Februar 2024 einen vollumfänglichen Schuldspruch gemäss Anklage und auch der Privatkläger A.____ als Anschlussberufungskläger mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 21. Juli 2025 einen Schuldspruch in den ihn betreffenden Fällen 1, 3, 6 und 7. Andererseits schliesst der Beschuldigte vor Kantonsgericht auf eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit einen vollumfänglichen Freispruch von der Anklage der mehrfachen, teilweise versuchten, teilweise qualifizierten Brandstiftung (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 13).
2.3 Tatsächliches 2.3.1 Sachverhalt im Allgemeinen Zunächst verweist das Kantonsgericht auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.A auf S. 4 f. des angefochtenen Urteils.
2.3.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die in Art. 10 Abs. 1 StPO garantierte Unschuldsvermutung stützt sich auf Verfassungs- und Völkerrecht, welches unter anderem in Art. 32 Abs. 1 BV, in Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO- Pakt II; SR 0.103.2) sowie in Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) das vorgenannte Prinzip verankert (vgl. ESTHER TOPHINKE, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 4).
2.3.1.2 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1).
2.3.1.3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (ESTHER TOPHINKE, a.a.O., N 80; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt das Prinzip "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel – und damit ein Freispruch – kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Mithin findet der In-dubio-Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.4, unter Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1225/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, je mit Hinweisen). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich und kaum je ganz auszuräumen sind. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1, m.w.H., u.a. auf BGE 138 IV 74, 81 f. E. 7; BGE 144 IV 345, 347 f., 351 E. 2.2.1, m.w.H., E. 2.2.3.3). Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (ESTHER TOPHINKE, a.a.O., N 83, m.w.H.). Im Zusammenhang mit den Aussagen der beschuldigten Person ist Folgendes zu beachten: Stellt der Beschuldigte ihn entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung. Denn es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden (vgl. ESTHER TOPHINKE, a.a.O., N 21; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., Art. 10 N 2a; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.3). Ausserdem ist das Recht, (ganz) zu schweigen und sich nicht selbst mit Aussagen zu belasten, in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des UNO-Paktes II ausdrücklich festgehalten und wird ebenso in Art. 113 Abs. 1 StPO normiert. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehört es zu den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen, die sich auf den Kern des Begriffs des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. ebenso Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) beziehen. Es verbietet indessen nicht, das Schweigen des Angeklagten in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihm zu erläutern wären, zu berücksichtigen, um daraus belastende Elemente zu gewinnen. In dieser Hinsicht hat es keine absolute Bedeutung. Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte nicht gibt, obschon er sie geben müsste, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 Rz. 20c, unter Hinweis auf Pr 2001 Nr. 110 E. 3; RB 2003 Nr. 6).
2.3.1.4 Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten, Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2). 2.3.2 Beweismittel in casu 2.3.2.1 Betreffend die im vorliegenden Fall existierenden Beweismittel sowie deren Inhalt wird vorab auf die Darstellung der Vorderrichter in Erw. II.B.3.-6 auf S. 8-35 des angefochtenen Urteils verwiesen, weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, diese allesamt im Einzelnen zu erwähnen. Vielmehr wird nachfolgend nur soweit erforderlich auf die einzelnen Beweismittel im Detail eingegangen. Im Vergleich zum strafgerichtlichen Urteil kommen im kantonsgerichtlichen Verfahren der vorgenannte Bericht von Wm D.____ vom 27. September 2024 sowie die Angaben des Beschuldigten anlässlich dessen Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hinzu, wobei letztgenannte ebenfalls nachstehend nur wo nötig konkret beleuchtet werden, zumal der Beschuldigte vor zweiter – wie bereits schon vor erster – Instanz grundsätzlich seine Aussage verweigert hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.).
2.3.2.2 Wie nachstehend zu zeigen sein wird, gehören zu den wesentlichen Beweismitteln eine im Rahmen einer geheimen Observation des Beschuldigten (vgl. Genehmigung und Fortsetzung der Observation vom 3. Januar 2022, act. 2119; vom 28. Januar 2022, act. 2083 ff., und vom 27. April 2022, act. 2095 ff.) am 23. Juli 2022 erstellte Videoaufzeichnung vom Garten der betroffenen Liegenschaft in der Zeit von 19:19:57 Uhr bis 19:20:34 Uhr (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022), der bereits mehrfach genannte Bericht vom 27. September 2024, damit zusammenhängend die Erkenntnisse aus den ausgewerteten Aktivitätssensordaten des Mobiltelefons des Beschuldigten (vgl. polizeilicher Bericht vom 18. August 2022 betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____, act. 2589 ff.; polizeiliche Aktennotiz vom 2. September 2022, act. 2837 ff.; polizeiliche Berichte vom 11. November 2022, act. 2841 ff., und vom 19. Januar 2023, act. 3577 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst in der Voruntersuchung (Einvernahme vom 23. Juli 2022, act. 5685 ff.; Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3669 ff.; Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, act. 3689 ff.; Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft [nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht] betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft, act. 3701 ff.; Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3801 ff.; Einvernahme vom 22. November 2022, act. 4013 ff.; Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 4107 ff.); vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3 ff., act. S 113 ff.) und vor Kantonsgericht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 ff.). Hinzu kommt eine Viel- zahl von weiteren Beweismitteln, auf welche ebenfalls nachstehend, soweit von Relevanz, einzugehen sein wird.
2.3.3 Beweiswürdigung in casu 2.3.3.1 Im hier zu beurteilenden Fall stellt sich die allgemeine Beweislage wie folgt dar: Zunächst trifft die Feststellung der Vorderrichter zu, wonach es keine direkten Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten gibt, mithin weder objektive Sachbeweise noch direkte Augenzeugenberichte existieren, weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf Erw. II.B.2 auf S. 7 des angefochtenen Urteils verwiesen wird. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 2 und 11 f.) – ist es aber auch bei Fehlen eines objektiven bzw. "ultimativen" oder "handfesten" Beweises sehr wohl möglich und auch zulässig, einen Sachverhalt anhand von indirekten Beweisen, d.h. Indizien, nachzuweisen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.1.4).
2.3.3.2 Des Weiteren schliesst sich das Kantonsgericht der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.2 auf S. 8 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO) insofern an, als es mit Blick auf die Aktenlage sowohl übergeordnete, d.h. fallübergreifende als auch fallbezogene Indizien konstatiert hat. Daher ist das Vorgehen des Strafgerichts, welches die vorliegenden Indizien auf einen Zusammenhang der angeklagten Fälle zueinander geprüft hat, was wiederum auf dieselbe Täterschaft für alle Delikte schliessen lässt, nicht zu beanstanden. Ebenso hat die Vorinstanz richtig Indizien, welche sich betreffend sämtliche oder zumindest einen überwiegenden Teil der Fälle finden lassen und damit auf ein verbindendes Muster hinweisen, geprüft. Schliesslich kann den Vorderrichtern soweit gefolgt werden, als sie eine individuelle Würdigung von Indizien pro Einzelfall vorgenommen haben, welche über die fallübergreifenden Indizien hinaus existieren, um schlussendlich allenfalls eine Täterschaft des Beschuldigten nachweisen zu können.
2.3.3.3 Als methodisch nicht korrekt erweist sich hingegen die jeweils darauffolgende Schlussfolgerung des Strafgerichts in den Einzelfällen wie auch in der Gesamtheit (vgl. Erw. II.B.6-7 auf S. 35-38 des angefochtenen Urteils), wonach die jeweiligen Indizien isoliert betrachtet in dubio pro reo nicht genügen sollen, um eine Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen. Wie vorstehend in Erw. III.2.3.1.3 festgehalten, gilt im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung der Zweifelsgrundsatz nicht in Bezug auf die einzelnen Beweismittel, sondern er kommt aus- schliesslich in Bezug auf das dadurch erzeugte Gesamtbild zum Tragen. Erst und nur wenn nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Beweismittel und dem daraus erzeugten Beweisbild unüberwindbare Zweifel am angeklagten Sachverhalt bestehen, lässt sich eine Täterschaft des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachweisen.
2.3.3.4 Die vorstehenden Beweisregeln berücksichtigend werden nachfolgend somit im Rahmen der Beweiswürdigung in einer gesamtheitlichen Betrachtung zuerst die fallübergreifenden Beweismittel in der Reihenfolge ihrer Beweisrelevanz beleuchtet, bevor auf die Beweismittel in Bezug auf die konkreten Einzelfälle eingegangen und hernach eine Gesamtwürdigung vorgenommen wird.
2.3.4 Fallübergreifende Indizien 2.3.4.1 Zunächst ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass innerhalb von rund 18 Monaten mehrfach jeweils im Dorfkern von Y.____ in einer Distanz von lediglich maximal 100 Metern zueinander wie auch und zum Wohnort des Beschuldigten (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen, als Beilage zum Protokoll des Strafgerichts zu den Akten genommen, act. S 137) mutmasslich – in fünf von sieben Fällen steht eine Brandstiftung im Vordergrund – Brände gelegt worden sind. Wie in diesem Zusammenhang die Vorinstanz in Erw. II.B.2 auf S. 7 sowie in Erw. II.B.4.1 auf S. 10 f. des angefochtenen Urteils richtig dargelegt hat, liegt somit eine örtliche wie auch zeitliche Nähe zwischen den Fällen vor. Dazu gesellt sich, dass das Delikt der Brandstiftung – anders als beispielsweise ein Diebstahl – eine seltene Straftat darstellt (so auch die Vorinstanz in Erw. II.B.2 auf S. 7 des angefochtenen Urteils), so dass die Wahrscheinlichkeit, dass eine beliebige Person als Täter in Frage kommt, aber auch, dass mehrere Täter unabhängig voneinander agieret haben, äusserst gering ist. Auch ereigneten sich die zu beurteilenden Brände jeweils fast ausschliesslich an einem Wochenende, wobei aktenkundig ist, dass der Beschuldigte jeweils werktags als Brandschutzmonteur bei der G.____GmbH in Z.____ gearbeitet hat (vgl. Einvernahme zur Person vom 26. Oktober 2022, act. 33; Einvernahme vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5829; Hafteröffnungseinvernahme des Beschuldigten vom 26. Juli 2022, act. 471 bzw. 3693; Einvernahme von H.____ vom 12. August 2022, act. 3713; Zeugeneinvernahme von I.____ vom 1. September 2022, act. 3847; zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f.), weshalb er (nur) an den Wochenenden Freizeit hatte. Aus den vorgenannten Umständen kann demnach nicht nur ge- schlossen werden, dass betreffend sämtliche Fälle aufgrund eines verbindenden Musters von ein- und derselben Täterschaft auszugehen ist, sondern bereits, dass der Beschuldigte angesichts der örtlichen und zeitlichen Gelegenheit in den Kreis der möglichen Täterschaft fällt, er zumindest aber nicht davon ausgeschlossen ist.
2.3.4.2 In einem weiteren Punkt kommt hinzu, dass der Beschuldigte zu jedem der sieben Tatorte bzw. Tatobjekte in Form von Gebäuden oder Fahrzeugen eine irgendwie geartete persönliche Verbindung aufweist, was schon das Strafgericht in Erw. II.B.5.2.2 auf S. 14 f. des angefochtenen Urteils richtig festgestellt hat. Denn nicht nur fanden – wie vorstehend festgestellt – die Brände jeweils in unmittelbarer Nähe zum Wohnort des Beschuldigten statt, d.h. in concreto in einer Distanz zwischen drei und 73 Metern Luftlinie, wobei sich die Wohnung des Beschuldigten gar in Sichtdistanz zu den Bränden befand (vgl. Übersicht Tatorte und Häuserkonstellationen, als Beilage zum Protokoll zu den Akten genommen, act. S 137), was zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. II.B.5.2.2 auf S. 15 des angefochtenen Urteils festgehalten hat. Auch hatte der Beschuldigte zu sämtlichen Tatorten Zugang, und zwar umso mehr angesichts seiner unbestrittenen (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4) Eigenschaft als Hauswart der Liegenschaft im relevanten Zeitraum (vgl. bereits Erw. II.B.6.1 auf S. 32 des angefochtenen Urteils). Diesen Umstand hat ebenso das Strafgericht in Erw. II.B.5.1.2 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils unter Hinweis auf die Akten (Fall 1: Scheune gemäss Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4261; Fall 2: Scheunentor gemäss Polizeirapport vom 12. Januar 2022, act. 4513 ff. und 4533; Fall 3: Gartenlaube gemäss Bericht Forensik betreffend Brandstiftung, act. 4659 und 4663; Fall 4: Zeitung bzw. Fahrzeug gemäss Polizeirapport vom 11. Januar 2022, act. 4713; Fälle 5 und 6: Fahrzeuge gemäss Spurbericht Forensik vom 29. Mai 2022, act. 4799, und Bericht Forensik betreffend Brandstiftung, act., 5127; Fall 7: Keller gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022 betreffend Telefonat mit J.____, zuständige Sachbearbeiterin der Forensik, act. 5811) richtig festgestellt. In Bezug auf den Fall 7 haben die Vorderrichter ebenso zutreffend festgehalten, dass sich der Brand im Gemeinschaftskeller der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ ereignete, zu welchem der Beschuldigte als Mieter ohne weiteres Zugang hatte, was umso mehr in seiner Eigenschaft als damaliger Hauswart gilt. Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt darüber hinaus über einen Schlüssel zum Kellerabteil seiner Nachbarin E.____ – dem Brandentstehungsort – verfügte (so der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf S. 3 f. der Berufungserklärung vom 8. Februar 2024), konnte allerdings anlässlich der Befra- gung derselben vor Kantonsgericht als Auskunftsperson nicht mit Sicherheit bestätigt werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10). Gleichwohl ist dies insofern nicht von Belang, als eine Brandlegung im verschlossenen Keller der Nachbarin E.____ in casu auch von ausserhalb dieses Kellerabteils durch den Lattenschlag hindurch möglich war (vgl. wiederum Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022 betreffend Telefonat mit J.____, zuständige Sachbearbeiterin der Forensik, act. 5811), weshalb es hierfür nicht zusätzlich eines Schlüssels bedufte. Überdies hat eine Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons des Beschuldigten ergeben, dass sich dieser zu sämtlichen angeklagten Brandentstehungszeitpunkten entweder zuhause oder in der näheren Umgebung aufgehalten hat (vgl. Verlängerung der technischen Überwachung vom 29. April 2022, act. 2181; polizeilicher Bericht betreffend Auswertebericht vom 29. März 2022, act. 2287) und damit nicht ortsabwesend war (so auch die Vorinstanz in Erw. II.B.5.1.1 und 5.1.3 auf S. 12 f. des angefochtenen Urteils). Wie nachfolgend im Rahmen der Einzelfälle zu zeigen wird, wird die jeweilige Anwesenheit des Beschuldigten an den möglichen Tatort zudem durch diverse Feststellungen von ebenfalls anwesenden Augenzeugen (vgl. Einvernahme von B.____ vom 28. Januar 2022, act. 3619; Einvernahme von K.____ als Auskunftsperson vom 17. Januar 2021, act. 4323) wie auch der jeweils ausgerückten Polizei (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Bericht erste Feststellungen Brand vom 24. Juli 2022, act. 2443; Polizeirapport vom 11. Februar 2021, act. 4299; Polizeirapport vom 4. Januar 2022, act. 4603; Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481) und darüber hinaus vom Beschuldigten selbst bestätigt (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3807, 3811, 3815; Einvernahme vom 30. August 2022 auszugsweise, act. 4757). Betreffend den Fall 7 kommt die vorgenannte Videoaufzeichnung, auf welcher der Beschuldigte zu erkennen ist, hinzu (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022), worauf auch die Vorderrichter in Erw. II.B.5.1.1 auf S. 12 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen haben. Das Zwischenfazit der Vorinstanz in Erw. II.B.5.1.3 auf S. 13 des angefochtenen Urteils, wonach der Beschuldigte somit in sämtlichen Fällen sowohl örtlich wie auch zeitlich betrachtet grundsätzlich die Möglichkeit der Tatbegehung hatte, ist dahingehend zu präzisieren, dass die örtliche wie auch zeitliche Komponente ganz konkret auf den Beschuldigten zutrifft. Dagegen ist die Tatsache, dass der Beschuldigte keine einschlägigen Vorstrafen aufweist (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 15. September 2025) – entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.2 auf S. 13 des angefochtenen Urteils –, angesichts der vorliegenden Umstände nicht von entscheidender Relevanz. Es mag schliesslich zwar zutreffen, dass – abgesehen vom Fall 7 – eine mögliche Dritttäterschaft nicht ausgeschlossen werden kann (so die Vorinstanz in Erw. II.B.5.7 auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils). Dies vermag den Beschuldigten aber in der Gesamtheit betrachtet nicht zu entlasten. Mithin ändern die vorliegenden Gegebenheiten in umgekehrter Argumentation nichts daran, dass der konkret bestehende jeweilige Zugang sowie die jeweilige tatsächliche Anwesenheit des Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher Tatorte gerade einen gewichtigen Anhaltspunkt für dessen Täterschaft bilden. Dies gilt umso mehr, als eine derartige Häufung von Bränden in einem so kleinen Radius für einen ortsfremden und ortsunkundigen Täter als äusserst ungewöhnlich bezeichnet werden muss, womit sich der Schluss aufdrängt, dass es sich beim Täter um jemanden mit einem konkreten Bezug zu diesem Ortsteil in Y.____ wie auch zu den jeweiligen Tatorten und -objekten handelt (so auch die Vorderrichter in Erw. II.B.5.7.1 auf S. 28 des angefochtenen Urteils), was gerade auf den Beschuldigten zutrifft. Ohnehin kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich nirgends aus den Akten ein irgendwie gearteter Hinweis für eine Täterschaft einer anderen Person wie insbesondere aus der Nachbarschaft ergibt.
2.3.4.3 Als weitere Auffälligkeit ist zu veranschlagen, dass es nach der Verhaftung des Beschuldigten im von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Wirkungskreis, d.h. in unmittelbarer Nähe zum damaligen Wohnort des Beschuldigten, zu keinen weiteren Brandstiftungen mehr gekommen ist. Mithin hat es nach der Inhaftierung des Beschuldigten keine aktenkundigen Brandfälle in Y.____ und Z1.____ mehr gegeben, in welchen eine Brandstiftung als Ursache im Vordergrund steht. In jedem Fall ist in der Umgebung der Liegenschaft an der X.____ in Y.____ im Radius von 100 Metern Luftlinie seit der Verhaftung des Beschuldigten weder eine Liegenschaft noch eine Scheune, eine Gartenlaube oder ein Personenwagen in Brand geraten, und dies auch nicht immer nur an Wochenenden. So wurden gemäss Bericht der Polizei vom 22. Juni 2023 die seit der Verhaftung des Beschuldigten, d.h. zwischen dem 25. Juli 2022 und dem 31. Mai 2023 in Y.____ und Umgebung zugetragenen Brandfälle, bei welchen eine Brandstiftung nicht ausgeschlossen werden kann bzw. die Brandursache unbekannt ist, überprüft (vgl. act. S77 ff.). Es geht daraus hervor, dass sich in der Zeit seit der Verhaftung des Beschuldigten im betroffenen Gebiet insgesamt fünf Fälle ereignet haben, bei welchen die Brandursache unbekannt ist und ein Fall, in welchem eine technische Brandursache als plausibelste Hypothese erscheint, wobei eine vorsätzliche Brandstiftung nicht restlos ausgeschlossen werden kann (vgl. Akten a.a.O.). Vor Kantonsgericht hat die Staatsanwaltschaft diesbezüglich eine E-Mail der Polizei vom 19. Juni 2025 ins Recht gelegt. Darin wird mit aller Deutlichkeit festgehalten, es seit dem 23. Juli 2022 in Y.____ zu keinem Brandfall mehr gekommen ist, bei welchem eine Brandstiftung in Frage kommt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14, unter Hinweis auf die vorgenannte E-Mail). Die Tatsache, dass in keinem dieser Fälle Hinweise auf eine konkrete Brandstiftung vorlagen und jeweils eine andere Brandursache im Vordergrund stand, bedeutet daher – entgegen der Auffassung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.7.3 auf S. 30 des angefochtenen Urteils – sehr wohl, dass sich seit der Verhaftung des Beschuldigten im betroffenen Gebiet keine auffälligen Brandfälle mehr ereignet haben. Es kommt hinzu, dass sich diese Brände – im Gegensatz zu den angeklagten Fällen – nicht vorwiegend an einem Wochenende ereignet haben. Ausserdem bezieht sich der vorgenannte Bericht auf das gesamte Z2.____- und Z3.____tal, mithin einen eher grossen Radius, sind doch vorliegend allein Fälle, welche sich im Dorfkern von Y.____ zugetragen haben, zu beurteilen. Das vom Beschuldigten vor Kantonsgericht ins Feld geführte Argument, es habe seit seinem Wegzug nach Z4.____ dort noch nicht gebrannt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14), ist keineswegs geeignet, die vorgenannte, den Beschuldigten belastenden Auffälligkeit zu entkräften.
2.3.4.4 Sodann ist mit Blick auf die persönlichen Eigenschaften des Beschuldigten unbestritten, dass dieser zum Tatzeitpunkt bereits auf eine über fünfjährige berufliche Tätigkeit als Brandschutzmonteur bei der G.____GmbH in Z.____ zurückblicken konnte (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.1), was auch die Vorderrichter in Erw. II.B.5.5.1 auf S. 21 des angefochtenen Urteils konstatiert haben. Anders als der Beschuldigte (vgl. Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3809, zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3 f. sowie S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 6) und die Vorinstanz an genannter Stelle geht hingegen das Kantonsgericht davon aus, dass der Beschuldigte trotz seiner angeblich rudimentären Anlehre und dem Arbeitsinhalt eines blossen "Zumachens von Löchern" zum relevanten Zeitpunkt über ein minimales Wissen darüber, wie Brände entstehen und wie sie sich verbreiten, aber auch über die Bedeutung von (intensivem) Rauch und damit sehr wohl – im Vergleich zur übrigen Bevölkerung – über ein gewisses Spezialwissen verfügt hat. Denn die Lehre über die Entstehung und Verbreitung von Bränden, so das Brandverhalten von Bauprodukten, aber auch Basiswissen über Flucht- und Rettungswege, bilden Gegenstand von bereits bloss zweitägigen Grundlagenkursen als Brandschutzmonteur (vgl. nur www.afc-akademie.ch/produkt/grundlagenkursbrandschutz-fachmann-herbst-2026). Es kann nicht ausschlaggebend sein, dass – so das Strafgericht an vorgenannter Stelle – der Beschuldigte beruflich nicht in direkten Kontakt mit Feuer gekommen ist, sondern lediglich brandvorbeugende bzw. brandeindämmende Arbeiten vorgenommen hat. Vielmehr hat auch der Beschuldigte zumindest im weitesten Sinn beruflich mit Feuer zu tun, wobei wiederum notorisch ist, dass Brandstifter eine Affinität zu Feuer haben (so wiederum die Vorderrichter an obgenannter Stelle).
2.3.4.5 Nach den vorgenannten, den Beschuldigten belastenden Indizien ist abrundend auf weitere Umstände hinzuweisen:
a) Wie bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. II.5.2.1 auf S. 14 des angefochtenen Urteils) festgestellt hat, war der Beschuldigte im Jahr 2014 in zwei Brandfälle an seinem früheren Wohnort im Kanton Z5.____ involviert (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 1. Februar 2022, act. 7; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Z5.____ vom 3. Juni 2020, act. 21 ff.). Dort kam es innerhalb von zwei Tagen zu je einem Brand bei der damaligen Nachbarin und beim Beschuldigten selbst, wobei der Beschuldigter jeweils Brandentdecker und Meldeerstatter war sowie die identische Brennpaste auf dem Balkon der Nachbarin wie auch beim Beschuldigten zuhause sichergestellt worden ist. In beiden Fällen stand eine Brandstiftung als Brandursache im Vordergrund und der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt an den Tatorten zugegen, weshalb er in den Fokus der Ermittlungen geriet (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Z5.____ vom 3. Juni 2020, act. 21 ff., sowie Vorakten). Letztlich wurde das betreffende Strafverfahren gegen den Beschuldigten aber trotz gewisser Verdachtsmomente mangels Erhärtung des Tatverdachts, d.h. mangels kriminaltechnischer Spuren, eingestellt (vgl. act. a.a.O. sowie Vorakten). Unabhängig davon, dass es im Kanton Z5.____ zu einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten kam, sind – wie zu zeigen sein wird – die Parallelen zu den hier zu beurteilenden Fällen augenscheinlich und deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung im Auge zu behalten.
b) In einem weiteren Punkt ist wiederum mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine ungünstige psychische Verfassung desselben aktenkundig. So geht aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022 (act. 171-350) hervor, dass bei Brandstiftern gehäuft psychische Probleme wie beispielsweise depressive Verstimmungen, Suizidalität und Impulskontrolle sowie selbstunsichere, labile und gleichzeitig impulsive und reizbare Persönlichkeitszüge auftreten (vgl. act. 321). Dabei bestanden auch beim Beschuldigten zumindest in der Vergangenheit ähnliche psychische Auffälligkeiten, die in einen Suizidversuch mündeten und stationäre Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken nach sich zogen (vgl. Einvernahme des Beschuldigten zur Person vom 26. Oktober 2022, act. 33 f.; Forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022, act. 253 ff., Beilagen 8 [Patientenakten: Klinik M.____AG, Z6.____] und 9 [1 DVD Patientenakten: N.____GmbH, Z4.____). Für die Tatzeit hat die vorgenannte Gutachterin auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen eine seit 2017 remittierte rezidivierende depressive Störung diagnostiziert (vgl. act. 305). Zwar trifft die Ausführung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.5.2 auf S. 22 des angefochtenen Urteils, wonach die Symptomatik beim Beschuldigten noch keine Aussage über die Wahrscheinlichkeit einer Deliktsbegehung erlaubt, zu. Die depressiven Verstimmungen, die Suizidalitäts-Thematik, das gutachterlich festgestellte Defizit bei der Impulskontrolle sowie die festgestellte Selbstunsicherheit bei gleichzeitig impulsiven und reizbaren Persönlichkeitszügen des Beschuldigten stellen aber – anders als nach Auffassung der Vorderrichter an obgenannter Stelle – sehr wohl ein weiteres Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten in Bezug auf Brandstiftungen dar. Dass laut der Vorinstanz die forensisch-psychiatrische Sachverständige auftragsgemäss abzuklären hatte, ob der Beschuldigte in der angeklagten Tatzeit an einer psychischen Erkrankung gelitten hat, nicht aber, ob der Beschuldigte die angeklagten Taten begangen so (vgl. angefochtenes Urteil a.a.O.), trifft zweifelsohne auf diesen Fall, aber auch auf alle anderen Fälle, in welchen Gutachten beigezogen werden, zu, zumal es am Gericht und nicht an einer sachverständigen Person liegt, Beweise zu würdigen (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., 182 N 2) und damit allenfalls eine Täterschaft nachzuweisen. Gleichwohl kann dieses Argument aber nicht dazu dienen, eine Täterschaft des Beschuldigten von Vornherein zu verneinen. Es kommt hinzu, dass gemäss vorgenanntem Gutachten ein exzessiver Alkohol- und Drogenkonsum ein weiteres bei Brandstiftern überdurchschnittlich häufig auftretendes Merkmal darstellt (vgl. act. 319). Auch wenn gutachterlicherseits beim Beschuldigten keine Abhängigkeit oder ein schädlicher Gebrauch von Alkohol und Kokain konstatiert werden konnte (vgl. act. 309 f.), hat das Strafgericht in Erw. II.B.5.5.3 auf S. 22 f. des angefochtenen Urteils gestützt auf die übereinstimmenden Angaben von Personen im Umfeld des Beschuldigten (Einvernahme von B.____ vom 28. Januar 2022, act. 3619; Einvernahmen von O.____ vom 9. Februar 2022, act. 3647 f., und 14. September 2022, act. 3869 f.; Zeugeneinvernahme von P.____ vom 24. Oktober 2022, act. 3937; Zeugeneinvernahme von Q.____ vom 3. November 2022, act. 3999), die Feststellungen der Polizei (Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5485 f.; polizeiliche Aktennotiz betreffend Korrektur Alkoholwert und Bericht Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____ vom 28. September 2022, act. 5717) sowie die aktenkundigen Sprachnachrichten des Beschuldigten (polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2611; polizeiliche Aktennotiz betreffend Einvernahme von O.____ samt Verschriftung der Chatnachrichten mit dem Beschuldigten vom 11. März 2022, act. 3663; Beilage 7 [1 DVD beinhaltend Bilder, Chatverlauf, Web-Verlauf, Beilage zum Bericht vom 18. August 2022, Auswertung Mobiltelefon C.____, Chatverlauf O.____ _ C.____) richtig einen übermässigen Konsum dieser Substanzen durch den Beschuldigten festgestellt. Demgegenüber ist der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.5.5.3 auf S. 23 des angefochtenen Urteils) nicht zu folgen, wenn sie anhand dieses Umstandes für sich allein keinerlei Rückschlüsse auf eine Eigenschaft als Brandstifter tätigt. Vielmehr gilt auch hier, dass diese Gegebenheit – im Rahmen einer Gesamtwürdigung – ein ergänzendes Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten darstellt.
c) Erwähnenswert ist zudem eine gegenüber der Polizei getätigte Aussage von E.____, einer langjährigen Nachbarin und Freundin des Beschuldigten (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. med. L.____ vom 22. November 2022, act. 199). Aus den Akten geht an keiner Stelle hervor, dass E.____ dem Beschuldigten gegenüber irgendwelche Vorbehalte hatte; im Gegenteil lassen ihre Angaben vielmehr erkennen, dass diese dem Beschuldigten gegenüber grundsätzlich wohlgesinnt war (vgl. nur Einvernahmen vom 29. Januar 2022, act. 3635 ff.; 23. August 2022, act. 3725 ff., und 23. Juli 2022, act. 5655 ff.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 10-12). Gleichwohl tätigte jene anlässlich ihrer Einvernahme vom 29. Januar 2022 als Auskunftsperson gegenüber der Polizei eine besondere, den Beschuldigten belastende Bemerkung: "Es ist immer dieser Faktor C.____. Bei allen Bränden ist er immer wieder diese Person, welche den Brand entdeckt, etwas riecht, etwas weiss oder sonst einfach immer da ist. Es ist nicht einmal diese Person, dann derjenige Nachbar oder eine Drittperson, die etwas weiss oder feststellt, es ist immer nur C.____ – und das löst bei mir dieses komische Gefühl aus" (act. 3641).
d) In die gleiche Richtung geht die weitere zutreffende Feststellung der Vorinstanz in Erw. II.B.5.6.1 auf S. 24-27 des angefochtenen Urteils, wonach der Beschuldigte gestützt auf Aussagen seitens von Nachbarn wie auch von Bekannten ein auffälliges, besonderes Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnis, sei dies in Form von unmittelbar vor oder nach den Bränden getätigten Annäherungsversuchen gegenüber diversen Frauen, sei dies als Meldeerstatter bzw. Beschützer oder Helfer gegenüber Nachbarn im Zusammenhang mit den Bränden, an den Tag gelegt hat, wobei der Beschuldigte mitunter als "einsam" oder "mitleiderregende" Person dargestellt wurde. Dieses Kommunikationsverhalten zeigt sich überdies aufgrund der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten. Erwähnenswert sind hier zum Beispiel die polizeiliche Aktennotiz betreffend Einvernahme von O.____ vom 11. März 2022, act. 3659, oder die Einvernahme von E.____ vom 23. August 2022, act. 3727) wie auch eine Gesprächsnotiz der Freundin P.____ und des Nachbarn B.____ vom 28. Januar 2022, in welcher als Beobachtung betreffend den Beschuldigten vermerkt wird, die Brandstiftungen seien "ein Schrei nach Hilfe, Anerkennung und Liebe einer verwundeten Seele" (vgl. act. 3629). Es wird im Übrigen auf die an genannter Stelle des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten Aktenstellen verwiesen, auf welche überdies bei Beleuchtung der Einzelfälle einzugehen sein wird. Auffallend ist, dass diese Kontaktaufnahmen des Beschuldigten sich geradezu wie ein roter Faden durch die einzelnen Fälle ziehen. Dabei erscheint aber – anders als nach Auffassung der Vorinstanz in Erw. 5.6.1 auf S. 26 des angefochtenen Urteil – als eher unwahrscheinlich, dass sich der Beschuldigte die begehrte Aufmerksamkeit verschaffen wollte, ohne mit den Brandfällen irgendetwas zu tun zu haben. Vielmehr haben die Vorderrichter in Erw. II.B.5.6.3 auf S. 27 des angefochtenen Urteils zutreffend das sich durch sämtliche Fälle durchziehende Muster betreffend Aufmerksamkeitserregung als das plausibelste Motiv für die zu beurteilenden Brandstiftungen, sollte eine Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen werden, erachtet.
e) Schliesslich hat ebenso bereits die Vorinstanz in Erw. II.B.5.2.3 auf 5.7.2 S. 15 f. und 30 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es in der Zeit vom 22. Januar 2022 bis zum 3. Februar 2022 in der Nachbargemeinde Z1.____ zu insgesamt sechs Brandfällen kam, wobei zumeist Brandstiftung als wahrscheinlichste Ursache im Vordergrund stand und – wie in den hier zu beurteilenden Fällen – jeweils Fahrzeuge oder hölzerne Wohnnebengebäude betroffen waren (vgl. Polizeirapporte vom 27. Januar 2022, act. 4847 ff.; 14. Februar 2022, act. 4875 ff.; 1. Februar 2022, act, 4905 ff.; 3. Februar 2022, act. 5163 ff.; 10. Februar 2022, act. 5233 ff., und 19. April 2022, act. 5373 ff.). Dies ist darum von Relevanz, weil der Beschuldigte selbst angegeben hat, nach dem Brand im Fall 6 vom 23. bis zum 24. Januar 2022 und damit während des Tatzeitraums vorübergehend bei seiner Schwester in Z1.____ übernachtet zu haben (vgl. Einvernahmen vom 25. Juli 2022, act. 3677, und 22. November 2022, act. 4023). Auch ergab eine Auswertung der Randdaten des Handys des Beschuldigten, dass sich dieser vom 24. Januar 2022 um 12:00 Uhr bis zum 25. Januar 2022 um 11:00 Uhr in Z1.____ aufgehalten hat, und zwar unter anderem an Adressen, welche bloss 450 oder 600 Meter bzw. 6 oder 9 Gehminuten von der Wohnliegenschaft seiner Schwester S.____ (Z7.____) entfernt lagen (vgl. Verlängerung der technischen Überwachung vom 29. April 2022, act. 2181). Damit hat – entgegen der vorinstanzliche Feststellungen in Erw. II.B.5.2.3 auf S. 15 des angefochtenen Urteils – die Auswertung der Randdaten des Handys des Beschuldigten sehr wohl ergeben, dass der Beschuldigte bis zum 25. Januar 2022 in der Nähe des nächsten Tatortes in Z1.____ war. Auch wenn es betreffend die Brandfälle in Z1.____ letztlich zu einer Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten gekommen ist (vgl. Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2023, act. 5199 ff.; Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2023, act. 6165 ff.), ist dieser Umstand keineswegs unbeachtlich, zumal angesichts der Seltenheit von Brandstiftungen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.4.1) zwei parallel ablaufende Serienbrandstiftungen und damit zwei unabhängig voneinander agierende Täter in Y.____ einerseits und in Z1.____ andererseits realitätsfremd erscheinen. Nicht zuletzt hat selbst die Vorinstanz die These, dass zwei Brandstifter in geringem Radius und in einem sich überschneidenden Radium tätig gewesen sind, als "äusserst unwahrscheinlich" erachtet. Sie hat aber gleichwohl als einzige mögliche Erklärung einen Nachahmungstäter angenommen, dies unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass für die Brandfälle in Z1.____ bis anhin keine mutmassliche Täterschaft eruiert werden konnte (vgl. Erw. II.B.5.7.2 auf S. 30 des angefochtenen Urteils). Dieser Erwägung kann das Kantonsgericht nicht folgen. Denn wenn sich die Brandfälle – wie in Y.____ – auch in Z1.____ jeweils in der näheren Umgebung des Beschuldigten ereignet haben, wo der Beschuldigte jeweils in Erscheinung getreten ist und was schliesslich darin gegipfelt ist, dass er gar als tatverdächtige Person in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden geraten ist, ist – entgegen der Auffassung der Vorderrichter (vgl. Erw. II.B.5.2.4 auf S. 16 des angefochtenen Urteils) – sehr wohl die These eines "Mitwanderns des Feuers" mit dem Beschuldigten zu vertreten. Davon sind im Übrigen bereits das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz wie auch das Bundesgericht im Rahmen der Haftprüfung mit Entscheiden vom 29. August 2022 (act. 649), 5. Januar 2023 (act. 917) sowie 27. Februar 2023 (act. 1001) ausgegangen und haben darin ein gewichtiges Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten erkannt. Bis zum heutigen Verfahrensstadium hat mit Blick auf die vorliegenden Indizien, wozu auch die Brandfälle im Kanton Z5.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.5 lit. a) sowie die Tatsache gehören, dass es nach der Inhaftierung des Beschuldigten zu keinen Brandfällen im näheren Umkreis mehr gekommen ist (vgl. Erw. III.2.3.4.3), der bereits zum damaligen Zeitpunkt gegen den Beschuldigten bestehende Tatverdacht keineswegs eine Einbusse erlitten. Angesichts dessen trifft es gerade nicht zu, dass – so die Vorinstanz a.a.O. – die Brandfälle in Z1.____ als Belastungsindiz entfallen.
2.3.4.6 Als Zwischenfazit ist hinsichtlich der vorstehend aufgeführten fallübergreifenden Indizien, d.h. der Annahme von jeweils derselben Täterschaft, der abstrakten wie auch konkreten örtlichen und zeitlichen Möglichkeit des Beschuldigten zur Tatbegehung, der persönlichen Verbindung des Beschuldigten zu jedem der Brandorte bzw. -objekte, des Ausbleibens von weiteren Brandstiftungen im betreffenden Gebiet nach der Verhaftung des Beschuldigten, der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten als Brandschutzmonteur, der Involvierung des Beschuldigten in ein Strafverfahren wegen Brandstiftungen im Kanton Z5.____ wie auch in der Nachbargemeinde Z1.____, der ungünstigen psychischen Verfassung des Beschuldigten samt dessen Alkohol- und Drogenkonsums, der belastenden Beobachtungen der Nachbarin und Freundin E.____ sowie des besonderen Aufmerksamkeits- und Kontaktbedürfnisses des Beschuldigten als mögliches Motiv, zwar im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.B.5.8 auf S. 31 f. des angefochtenen Urteils) festzustellen, dass keines der vorgenannten indirekten Beweismittel für sich allein betrachtet eine genügend klare und jeden vernünftigen Zweifel ausräumende Gewissheit der Täterschaft des Beschuldigten zu erzielen vermag, auch wenn es sich tendenziell um jeweils für eine Täterschaft des Beschuldigten sprechende Hinweise handelte. Gleichwohl bedeutet diese erste Schlussfolgerung aber (noch) nicht, dass eine Täterschaft des Beschuldigten auch mit Blick auf die fallbezogenen Indizien (vgl. dazu nachfolgend Erw. III.2.3.5) nicht nachweisbar wäre. Erst eine kombinierte Würdigung der fallübergreifenden Indizien einerseits mit den fallbezogenen Indizien andererseits wird aufzeigen, ob die jeweilige Beweislage genügt, um dem Beschuldigten eine Täterschaft nachweisen zu können oder aber ob dies in einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien und in Beachtung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.3.3) nicht der Fall ist. 2.3.5 Fallbezogene Indizien 2.3.5.1 Fall 7 (Qualifizierte Brandstiftung) a) Als erstes zu prüfen ist der schwerwiegendste Vorwurf gegen den Beschuldigten und damit der Hauptanklagepunkt. Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, er habe am Samstag, 23. Juli 2022, kurz vor 19:20 Uhr in seiner Wohnliegenschaft an der X.____ in Y.____ im Kellerabteil der Nachbarin E.____ die Gemüsehorde in Brand gesetzt und dadurch die gesamte Liegenschaft samt Mobiliar beschädigt. Der Rauch sei durch das Treppenhaus durch das gesamte Gebäude gezogen, so dass die Bewohner des Mehrfamilienhauses in den oberen Stockwerken nur noch auf den Balkon bzw. auf das Dach hätten flüchten können, um sich insbesondere vor dem Rauch in Sicherheit zu bringen. Insgesamt sei ein Sachschaden von ca. CHF 347'931.00 entstanden (vgl. S. 6 der Anklageschrift).
aa) Die relevanten Aktenstücke befinden sich in act. 5471-5841, wobei im hier zu beurteilenden Fall eine Brandstiftung die wahrscheinlichste Brandursache bildet (vgl. Bericht Forensik vom 11. Januar 2023, act. 5751).
Ein äusserst wichtiges Beweismittel stellt in diesem Fall die Videoaufnahme durch eine im Rahmen der angeordneten Observation im Aussenbereich des Wohnhauses des Beschuldigten angebrachte Überwachungskamera (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.2.2) dar. Es interessiert hierbei die Aufzeichnung vom 23. Juli 2022 zwischen 19:19 Uhr und 19:20 Uhr, d.h. unmittelbar nach der Tatzeit (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022). Dieses Video wurde sowohl durch das Kantonsgericht gesichtet als auch dem Beschuldigten anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vorgespielt und vorgehalten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass dieses Beweismittel derart kompromittierend ist, dass damit bereits die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen werden kann.
aaa) Auf dem Film ist – nicht wie vom Beschuldigten behauptet (vgl. Prot. Hauptverhandlung, Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 5) stark verpixelt – eindeutig und in guter Bildqualität erkennbar, wie jener ab 19:19:33 Uhr von seiner Wohnung im Erdgeschoss aus in den Garten läuft und hernach auf dem Rückweg einen Grillrost, den er just im Zeitpunkt des Brandausbruchs zum angeblichen Reinigen in der Wohnung (was per se unge- wöhnlich erscheint, vgl. dazu nachfolgend) aus dem Gartensitzplatz geholt hat, seelenruhig, sicheren Schrittes sowie offensichtlich unbeeindruckt durch intensiven, vom Haus ausgehenden Rauch, hindurch zurück in seine Wohnung geht. Die Tatsache, dass das Video ab Zeitstempel 19:20:57 für rund 30 Sekunden eine Unterbrechung aufweist, ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 5) – irrelevant und lässt sich damit erklären, dass zur Vermeidung einer unnötig grossen Datenmenge als technische Massnahme nur dann Aufzeichnungen mit dem Videogerät vorgenommen werden, wenn eine Bewegung registriert wird (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Zeitsprünge in Überwachungsvideos vom 22. August 2022, act. 2453). Abgesehen davon spielt das weitere Verhalten des Beschuldigten nach Betreten der Liegenschaft keine entscheidende Rolle mehr, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
aab) Der vorgenannte Rauch ist derart klar für jedermann zu erkennen, dass schon deshalb davon ausgegangen werden musste, er werde sich in den Fluchtweg der Liegenschaft (weiter) ausbreiten. Es trifft zwar die Feststellung der Vorinstanz (Erw. II.B.3 auf S. 10 des angefochtenen Urteils) zu, wonach auf den Videoaufzeichnungen keine Anzeichen dafür erkennbar sind, dass das Haus bereits in Brand stand. Anders als nach Auffassung der Vorderrichter an genannter Stelle bestanden aber sehr wohl konkrete Hinweise, dass der Rauch auf einen Brand im Innern des Hauses zurückzuführen ist. So gaben die Nachbarn K.____ (vgl. Einvernahme vom 23. Juli 2023, act. 5663) wie auch T.____ (vgl. Einvernahme vom 23. Juli 2023, act. 5675) an, dass zum Zeitpunkt der Brandmeldung um 19:20 Uhr (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5471) das Treppenhaus bereits so dicht voller Rauch gewesen sei, dass ein Durchkommen nicht mehr möglich gewesen sei. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Meldung betreffend ein Feuer bereits wenige Minuten nach dessen Ausbruch, d.h. um 19:27 Uhr, gemacht wurde (vgl. wiederum Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5471). Umso mehr hätte der Beschuldigte den Rauch um 19:19 Uhr beim Zurückgehen vom Garten in seine Wohnung bemerken müssen. Bereits die Vorinstanz hat in Erw. II.B.3 auf S. 9 des angefochtenen Urteils dieses Verhalten des Beschuldigten als auffällig und erklärungsbedürftig bezeichnet, dies zusätzlich verstärkt angesichts der sich zeitlich zuvor schon ereigneten übrigen Brände gemäss den Fällen 1 bis 6 in der näheren Umgebung (vgl. dazu nachfolgend). aac) Nach Vorhalt der vorgenannten Videos hat der Beschuldigte bereits in der Voruntersuchung behauptet, den Rauch weder gesehen noch gerochen zu haben (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3673 f. bzw. auszugsweise act. 5685 ff.), Hafteröffnungseinvernahme vom 26. Juli 2022, act. 3691; Einvernahmen vom 30. August 2022, act. 3817, und 22. November 2022, act. 4039). So wisse er noch, dass er in den Garten gegangen sei, aber ihm sei "kein Rauch aufgefallen" (act. 3673) bzw. "Ich habe es nicht bemerkt. Ich habe es wirklich nicht gesehen, ich war ja im Garten" (act. 3675). Wie das Strafgericht (vgl. Erw. II.B.3 auf S. 9 des angefochtenen Urteils), so wertet auch das Kantonsgericht diese Aussage als Schutzbehauptung. Denn es widerspricht bereits jeglicher allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derartige, auf dem Video gut erkennbare Rauchentwicklung weder über die Augen noch über den Geruchsoder Geschmackssinn wahrgenommen wird. Dies trifft in besonderem Mass auf den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Brandschutzmonteur (vgl. vorstehend Erw. III.2.3.4.4) zu und gilt zudem umso mehr, als zum Tatzeitpunkt die Y.____er Einwohnerschaft um im Speziellen die Bewohnerschaft des Dorfkerns um die Liegenschaft X.____ nach den zahlreichen Bränden in der Vergangenheit gebeutelt, verängstigt und deshalb auch besonders wachsam war (vgl. Zeugeneinvernahme Q.____ vom 3. November 2022, act. 3995; Einvernahme der Auskunftsperson U.____ vom 23. Januar 2022, act. 5081; Einvernahme der Auskunftsperson E.____ vom 23. Juli 2022, act. 5657; Einvernahme von V1.____, act. 5703). Wie noch zu zeigen sein wird, steht die Behauptung des Beschuldigten betreffend das angebliche Nichtbemerken von Rauch auch im Widerspruch zum Fall 3, wo der Beschuldigte als besonders auf Rauchgerüche sensibilisiert aufgefallen ist, indem er einen ersten Rauchgeruch schon lange vor den übrigen Nachbarn wahrgenommen und sich mit diesen darüber unterhalten hat (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Auswertung Mobiltelefon C.____ vom 18. August 2022, act. 2639; Einvernahme von E.____ vom 23. August 2022, act. 3727; Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3809; Einvernahme von K.____ vom 20. September 2022, act. 3913; Einvernahme des Beschuldigten vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5829). Und auch im Fall 4 war es niemand geringerer als ausgerechnet der Beschuldigte, welcher seine Nachbarn betreffend verbrannte Zeitungsreste am Boden geradezu präventiv alarmierte (vgl. Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2022, act. 3813). Da weder Einschränkungen des Beschuldigten in Bezug auf dessen Sinnesorgane erkennbar sind noch solche auch nur geltend gemacht werden (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), musste von jenem ein derart dichter Rauch, wie er auf dem Video eindrücklich zu erkennen ist, bemerkt werden, und zwar spätestens ab dem Moment, als er Beschuldigte auf dem Podest vor der Eingangstüre vom Garten her zurück zur Wohnung gegangen ist. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte im Vergleich zur übrigen Nachbarschaft im Erdgeschoss und damit am nächsten zum Keller, von wo aus sich der Brand und der Rauch entwickelt haben gewohnt hat (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5471 ff.). Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte für den Gang in den Garten und zurück seine Gartensitzplatztüre aufgemacht haben muss, so dass ein Teil des Rauchs ebenso in dessen Wohnung geströmt sein muss. All dies macht das angebliche Nichtbemerken des Rauchs nur umso unglaubhafter. Wie vorstehend in Erw. III.2.3.1.2 festgehalten, ist bei einer derart belastenden Beweislage, die nach einer Erklärung ruft, von einer beschuldigte Person eine nach gesundem Menschenverstand nachvollziehbare Erklärung zu liefern, ansonsten der Schluss gezogen werden kann und muss, dass die Behauptung des Beschuldigten nicht stimmt. Der Beschuldigte vermochte jedoch bis vor Kantonsgericht auf entsprechenden Vorhalt hin nicht schlüssig zu seiner Entlastung sein ungewöhnliches Verhalten zu erklären (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5, 9), obwohl dies zu erwarten gewesen wäre.
aad) Wie für die Vorderrichter (vgl. Erw. II.B.3 auf S. 9 des angefochtenen Urteils), so stellt auch für das Berufungsgericht ein vorgängiger Konsum von Alkohol oder Drogen (vgl. zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15, unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 5 f.) keine nachvollziehbare Begründung für das angebliche Nichtbemerken des Rauchs dar. So wurde ein diesbezüglicher, vom Beschuldigten behaupteter Einfluss (vgl. Einvernahme vom 22. November 2022, act. 4029; Einvernahme vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5829) zwar durch die Beobachtungen seines Nachbarn V1.____ (vgl. Einvernahme vom 26. Juli 2022, act. 5703) und die vor Ort durch die Polizei durchgeführten Atemalkoholtests (vgl. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5484; polizeilicher Bericht betreffend Korrektur Alkoholwert von Bericht Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____, act. 5717) bestätigt. Gleichwohl kann dies keine Erklärung für das Nichtbemerken liefern; eine Intoxikation ist vielmehr zu verneinen, da der Beschuldigte auf dem Video gut erkennbar weder schwankend gegangen ist noch desorientiert gewirkt und auch sonst keine Anzeichen einer beeinträchtigten Koordination gezeigt hat. Sodann ist auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. L.____ vom 21. November 2022 zu verweisen, welches dem Beschuldigten für den Tatzeitraum eine lediglich leichte Einschränkung der Steuerungsfähigkeit attestiert hat (vgl. act. 323). Ebenso geht aus dem ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. L.____ vom 31. Mai 2023 (act. A 11) hervor: "Bis auf eine Alkoholfahne lagen am 23. Juli 2022 keine Symptome einer Berauschung vor". An genannter Stelle wird überdies betreffend einen angeblichen Tunnelblick aufgrund von Kokainkonsum festgehalten: "Auch damit gehen aber die Symptome nicht über eine leichte Berauschung hinaus". Abgesehen davon wird im Gutachten vom 21. November 2022 zusätzlich allgemein darauf hingewiesen, dass bei Brandstiftern überdurchschnittlich oft ein problematischer Alkohol- und Drogenkonsum festgestellt wird (vgl. act. 319), was wiederum eher gegen den Beschuldigten spricht, und worauf auch das vorinstanzliche Urteil in Erw. II.B.5.5.3 auf S. 22 f. hingewiesen hat. Es wird insofern auf die bereits vorstehend in Erw. III.2.3.4.5 lit. b gemachten Feststellungen hinsichtlich der fallübergreifenden Indizien verwiesen. Nicht zuletzt spricht sodann auch die Tatsache, dass der Beschuldigte angeblich im Garten den Grillrost holen und in seiner Wohnung reinigen wollte (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022, act. 3673; Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. Juli 2022, act. 3703; Einvernahme vom 30. August 2022, act. 3817), gegen eine entsprechende kognitive Einschränkung. Der von den Vorderrichtern in diesem Zusammenhang angenommenen Möglichkeit, dass der Beschuldigte aufgrund seiner leichten Einschränkung der Steuerungsfähigkeit aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum den Rauch zwar gesehen, aber fälschlicherweise als harmlos gedeutet und deshalb keinen Handlungsbedarf erkannt hat (vgl. Erw. II.B.3 auf S. 10 des angefochtenen Urteils), kann mit Blick auf die vorliegenden Umstände nicht gefolgt werden, und zwar ganz besonders nicht beim Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Brandschutzmonteur mit dem entsprechenden dadurch angeeigneten bzw. vertieften Wissen um die Entstehung und Verbreitung von Bränden (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.3.4.4).
aae) Seitens der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden ist des Weiteren der Umstand, dass die Polizei im Rahmen der Hausdurchsuchung den fraglichen Grillrost nicht etwa in gereinigtem, sondern in ungereinigtem Zustand auf dem Bett des Beschuldigten liegend festgestellt hat (vgl. Einvernahme vom 25. Juli 2022 auszugsweise, act. 5825), was auch die Aussage des Beschuldigten betreffend das beabsichtigte Reinigen des Grillrosts als unglaubhaft und pure Schutzbehauptung erscheinen lässt. Zudem geht aus den aktenkundigen polizeilichen Feststellungen hervor, dass selbst die Kleidung der Polizei nach Rauch gerochen hat, und zwar derart stark, dass diese Feststellung explizit durch die Polizei festgehalten worden ist. So hat der rap- portierende Polizist zusätzlich vermerkt, er habe sich zu keinem Zeitpunkt in der Liegenschaft befunden, und dennoch hätten seine Kleider leicht nach Rauch gerochen (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022, act. 5713). Dass eine derartige Feststellung Eingang in den Polizeirapport gefunden hat, ist nicht nur bemerkenswert, es zeigt auch auf, dass das angebliche Nichtbemerken des Rauchs durch den Beschuldigten nur umso unglaubhafter ist. Es kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte sein T-Shirt bis zum Eintreffen der Polizei ausgewechselt hatte. So ist auf dem Video (vgl. polizeilicher Bericht vom 24. Juli 2022 samt Prints, act. 2443 ff., sowie Beilage 5: DVD mit Videoaufnahme vom 23. Juli 2022) der Beschuldigte mit einem blauen T-Shirt mit der weissen Aufschrift "Italia" auf der Vorder- und "10" auf der Rückseite erkennbar (vgl. ebenso Bericht Forensik vom 11. Januar 2023, act. 5803; Einvernahme vom 25. Juli 2022, auszugsweise, act. 2825). Nur wenige Minuten später, bei Eintreffen der Polizei, trug der Beschuldigte hingegen ein T-Shirt mit der Aufschrift "Originals Jack & Jones" (vgl. Einvernahme vom 23. Juli 2022, act, 3671). Auf Frage nach dem Grund für den Wechsel der Kleidung gab der Beschuldigte anlässlich der Befragung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 27. Juli 2022 an, er sei ein "Gfrörli" (vgl. Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Juli 2022, act. 545 f. bzw. 3707 f.), was mit Blick auf die Tatzeit mitten im Hochsommer wie auch darauf, dass es sich beim zweiten Kleidungsstück wiederum um ein T-Shirt und nicht beispielsweise einen dickeren Pullover handelt, keineswegs plausibel erscheint. Abgesehen davon konnte die Polizei selbst beim umgezogenen Beschuldigten einen starken Rauchgeruch wahrnehmen (vgl. polizeilicher Bericht betreffend Feststellungen während der Sachverhaltsaufnahme durch Gfr. R.____), was wiederum ganz klar gegen ein Nichtbemerken des Rauchs durch den Beschuldigten spricht.
aaf) An den vorgenannten Feststellungen ändert selbst die Tatsache nichts, dass sich der Beschuldigte wieder ins Haus und in seine Wohnung und damit in unmittelbare Nähe zum Brand begab und auch dort verblieb, bis er als letzter Bewohner von den Nachbarn aufgesucht und zum Verlassen der brennenden Liegenschaft aufgefordert worden ist (act. Polizeirapport vom 12. Oktober 2022, act. 5481; Einvernahme des Beschuldigten vom 23. Juli 2022, act. 5685 f.; Einvernahme von V1.____ als Auskunftsperson vom 23. Juli 2023, act. 5697 und 5703), hatte er doch von dort aus jederzeit die Möglichkeit, durch blosses Öffnen der Gartensitzplatztüre vom Wohnzimmer aus an die frische Luft zu gelangen. aag) Angesichts der vorgenannten Umstände kann das auf dem fraglichen Video gut erkennbare, offenbar völlig unbeküm