Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Oktober 2023 (460 23 95) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl etc.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
Privatklägerschaft
gegen
A.____, vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, Gellertstrasse 55, 4052 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand mehrfacher gewerbsmässiger Diebstahl etc. Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 1. Februar 2023
2 von 70 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 1. Februar 2023 wurde A.____ (nachfolgend: der Beschuldigte) des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses, der unrechtmässigen Aneignung, des Erschleichens einer Leistung, der mehrfachen, teilweise versuchten Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), der mehrfachen Hehlerei sowie des mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und – als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. Mai 2021 – zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, unter Anrechnung der vom 29. April 2021 bis zum 23. Juni 2021 ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 56 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 600.-- verurteilt, wobei für den Fall schuldhaften Nichtbezahlens eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen angedroht wurde (Dispositiv-Ziffer 1.2.1). Demgegenüber wurde das wegen mehrfachen, teilweise versuchten Erschleichens einer Leistung zum Nachteil der B.____ geführte Strafverfahren zufolge Fehlens des notwendigen Strafantrags eingestellt (Dispositiv-Ziffer 1.2.2). Im Weiteren wurde der Beschuldigte hinsichtlich Ziffer 8 der Anklage bei seiner Anerkennung behaftet, den C.____ Fr. 10.-- zu schulden. Die Mehrforderung wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2.2). Sodann wurde entschieden, dass die Gegenstände gemäss Beilage 2 und 3 zur Anklageschrift gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen werden (Dispositiv-Ziffer 3). Überdies wurde erkannt, dass das Honorar der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten in Höhe von Fr. 27'217.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entrichtet wird, unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 4.2). Schliesslich wurden dem Beschuldigten die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 19'054.50, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von Fr. 850.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, auferlegt (Dispositiv-Ziffer 5.2).
Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen das obgenannte Urteil hat der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, am 2. Februar 2023 die Berufung angemeldet und mit weiterer Eingabe vom 16. Mai 2023 dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kan-
3 von 70 tonsgericht), die Berufungserklärung übermittelt. Darin hat der Beschuldigte die Rechtsbegehren gestellt, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 in Bezug auf die Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Verletzung des Schriftgeheimnisses, mehrfacher Hehlerei und Hinderung einer Amtshandlung vollumfänglich aufzuheben, und es sei der Beschuldigte diesbezüglich vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen; (2.) es sei das Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 in Bezug auf die Schuldsprüche wegen unrechtmässiger Aneignung, Erschleichung einer Leistung, mehrfacher, teilweise versuchter Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu bestätigen; (3.) es sei der Beschuldigte demnach zu einer bedingten Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 100.-- zu verurteilen; (4.) im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 zu bestätigten; (5.) es sei dem Beschuldigten für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren; (6.) unter o/e Kostenfolge (inkl. Kosten der Vorinstanz).
C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), teilte mit Eingabe vom 24. Mai 2023 mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten stelle noch Anschlussberufung erkläre.
D. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 25. Mai 2023 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschuldigte entgegen seiner Berufungserklärung durch das Strafgericht nicht wegen Hinderung einer Amtshandlung verurteilt worden ist. Des Weiteren wurde mit besagter Verfügung das mündliche Verfahren angeordnet (Art. 405 StPO), der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft wurden auf ihre Erscheinungspflicht zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht hingewiesen, währenddem der Privatklägerschaft die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt wurde, und es wurde für das Berufungsverfahren Advokatin Cinzia Fallegger-Santo als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten eingesetzt.
E. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 31. Oktober 2023 sind die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte, vertreten durch Advokatin Cinzia Fallegger-Santo, sowie ein Dolmetscher für die Sprache Persisch erschienen. Der Beschuldigte ist dabei sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt worden. Die Parteivertreter haben grundsätzlich ihre bereits in Schriftform gestellten Anträge wiederholt, wobei der Beschuldigte präzisierend
4 von 70 hat begehren lassen, dass er zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu verurteilen sei (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff., S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 14).
Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschuldigte sämtliche zulässigen Rügegründe geltend. Seine Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 dem Beschuldigten am 2. Februar 2023 zugestellt worden ist (act. S 725). Mit seiner Berufungsanmeldung am 2. Februar 2023 (act. S 1087) hat der Beschuldige die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO in jedem Fall eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 wurde dem Beschuldigten am 28. April 2023 zugestellt (act. S 938/1) und mit Datum vom 16. Mai 2023 hat der Beschuldigte die Berufungserklärung eingereicht. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.
5 von 70 II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Es liegt eine Berufung des Beschuldigten vor. Aufgrund des Gegenstandes dieses Rechtsmittels steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 1. Februar 2023 betreffend den Beschuldigten im Streit, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Schuldsprüche wegen unrechtmässiger Aneignung, Erschleichens einer Leistung, mehrfacher, teilweiser versuchter Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln (Dispositiv-Ziffer 1.2.2 des angefochtenen Urteils); Verfahrenseinstellung wegen mehrfachen, teilweise versuchten Erschleichens einer Leistung zum Nachteil der B.____ zufolge Fehlens des notwendigen Strafantrags (Dispositiv-Ziffer 1.2.2 des angefochtenen Urteils); Entscheid betreffend Zivilforderung der C.____ und Beschlagnahme/Einziehung (Dispositiv-Ziffern 2.2 und 3 des angefochtenen Urteils); Honorarfestsetzung betreffend die amtliche Verteidigung, nicht aber der Rückzahlungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO (Dispositiv-Ziffer 4.2 des angefochtenen Urteils) sowie Festsetzung der Verfahrenskosten, nicht aber die Auferlegung zu Lasten des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 5.2 des angefochtenen Urteils).
2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der allein seitens des Beschuldigten eingelegten Berufung vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Massgabe der Anträge des Beschuldigten entweder mildern oder bestätigen, nicht aber zu Lasten des Beschuldigten verschärfen.
3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. GRÉGORY BOVEY, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 BGG N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die
6 von 70 relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/ REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/200 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen vgl. (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/ REBECCA SCHNEEBELI, a.a.O., N 11).
Vorliegend wird in den angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen.
7 von 70 III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Mehrfacher Diebstahl, mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und mehrfache Verletzung des Schriftgeheimnisses (Anklageziffer 1) 1.1 In ihrer Anklageschrift (Rektifikat respektive Ergänzung vom 17. Januar 2023, ersetzt Anklageschrift vom 18. Mai 2022; nachfolgend: Anklageschrift) warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten den nachfolgenden Sachverhalt im Sinne einer Mittäterschaft mit D.____ vor:
"lm Zeitraum vom 1. September 2020 bis zum 29. Juli 2021 eignete sich D.____ jeweils in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht bei verschiedenen Gelegenheiten insbesondere an unterschiedlichen Orten in E.____, aber auch an weiteren Orten, Bankkarten von unterschiedlichen Geschädigten an. Dies tat er, indem er entweder aus den Briefkästen der Geschädigten neue, per Post zugestellte Bankkarten entwendete, diese aus unbeaufsichtigten Taschen oder Rucksäcken entwendete, sich diese aus unverschlossenen respektive aufgebrochenen Fahrzeugen aneignete oder auf andere unbekannte Art und Weise in den Besitz dieser Karten gelangte. Teilweise begab sich D.____ gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig in die entsprechenden Liegenschaften und Einstellhallen, um sich Zugang zu den entsprechenden Briefkästen respektive Fahrzeugen zu verschaffen. ln der Folge benutzte respektive versuchte er, die Bankkarten vorwiegend mit der Funktion des kontaktlosen Zahlens an diversen Automaten oder in Geschäften zur Bezahlung von Waren zu benutzen und bereicherte sich damit unrechtmässig. Bei den Geschädigten F.____, G.____ und H.____ handelte D.____ in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit A.____. ln diesen Fällen gelang es D.____ und A.____ durch das Abfangen der zugestellten PIN-Codes per Briefsendung, die Bankkarten nicht nur kontaktlos zu benützen, sondern auch durch die Verwendung der entsprechenden PlN, wodurch sie die Bankkarten auch am Bankomaten zum Bezug von Bargeld oder zur Bezahlung von grösseren Beträgen in Geschäften oder Hotels einsetzen konnten. Das mit den gestohlenen Bankkarten an den Bankomaten abgehobene Bargeld teilten D.____ und A.____ jeweils hälftig unter sich auf. Die mit den drei gestohlenen und unrechtmässig verwendeten Bankkarten erworbenen Vermögenswerte und Lebensmittel teilten D.____ und A.____ ebenfalls unter sich auf. Durch das unrechtmässige Öffnen der Briefe, in der Absicht, Bankkarten und entsprechende PlN-Codes respektive weitere Vermögenswerte zur unrechtmässigen Bereicherung zu finden, nahm D.____ respektive er und A.____ Kenntnis von verschlossenen, nicht für ihn respektive sie bestimmten Schriften. Bei all diesen Delikten handelten D.____ und A.____ wissentlich und willentlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern. Bei
8 von 70 all diesen Delikten bezogen D.____ und A.____ Waren, Leistungen und Bargeld oder im Gesamtwert von Fr. 34'846.80 zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten. Für die Einzelheiten der verschiedenen Fälle wird auf das nachfolgende Deliktsverzeichnis verwiesen" (es erfolgt eine Auflistung von insgesamt 86 Fällen, wobei der Beschuldigte A.____ in den Fällen 76 zum Nachteil von F.____, 80 zum Nachteil von G.____ und 82 zum Nachteil von H.____, betreffend einen Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 31'131.85, mitgewirkt haben soll).
1.2.1 Das Strafgericht erachtete in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die Aussagen von D.____ einerseits und des Beschuldigten andererseits, die Kameraaufzeichnung betreffend D.____ beim Benützen einer Bankkarte am Bankomaten der I.____BANK in E.____ J.____ am 21. Februar 2021, die Aufnahmen auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten und insbesondere die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und D.____ via WhatsApp den angeklagten Sachverhalt als erstellt. So sei in Bezug auf die Tat zum Nachteil von H.____ die Beteiligung des Beschuldigten direkt nachgewiesen. In Bezug auf die Taten zum Nachteil von F.____ und G.____ sei zumindest eine Beteiligung des Beschuldigten am "Geschäft" mit Bankkarten seit spätestens Ende Januar 2021 erstellt und es sei die Behauptung des Beschuldigten, er werde von D.____ falsch belastet, widerlegt, zumal kein Grund bestehe, nicht auf die Angaben von D.____ abzustellen (vgl. Erw. I.1.A.1-4 auf S. 3-23 des angefochtenen Urteils).
1.2.2 In rechtlicher Hinsicht qualifizierte die Vorinstanz die Beteiligungsrolle des Beschuldigten als Mittäterschaft. Die Entwendung der Briefe samt Inhalt wurde unter den Tatbestand des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB subsumiert, die anschliessende Verwendung der Bankkarten zu bargeldlosem Bezahlen und Bargeldbezug als betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB und das unbefugte Öffnen der fremden Briefe als Verletzung des Schriftgeheimnisses gemäss Art. 179 Abs. 1 StGB, wobei zwischen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Diebstahl echte Konkurrenz angenommen wurde. Dementsprechend sprach die Vorinstanz den Beschuldigten – neben D.____ – wegen mehrfacher Tatbegehung in Bezug auf alle drei Delikte schuldig (vgl. S. 23 f. sowie Dispositiv-Ziffer 1.2.1 des angefochtenen Urteils).
1.3.1 Der Beschuldigte verlangt demgegenüber in seiner Berufungserklärung vom 16. Mai 2023 einen Freispruch von der Anklage des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses. In ihrem Parteivortrag vor dem Kantonsgericht macht die amtliche Verteidigerin wie bereits vor Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 24. Januar
9 von 70 2023, S. 2, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag) zunächst allgemein geltend, der Beschuldigte bestreite nach wie vor, irgendetwas mit den Machenschaften von D.____ zu tun gehabt oder irgendeinen geldwerten Nutzen bzw. sonstigen Vorteil aus den Taten von D.____ herausgezogen zu haben. Die Tat solle sich vor 2 ½ Jahren ereignet haben und seither sei viel Zeit vergangen, so dass sich der Beschuldigte heute nicht mehr an Details erinnere (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 1 f.). In Bezug auf die konkreten Tatvorwürfe werde eine Mittäterschaft mit D.____ vehement bestritten. Die Vorinstanz begründe Mittäterschaft einzig mit der Kommunikation bzw. dem Auftreten des Beschuldigten gegenüber D.____. Mittäterschaft erfordere aber ein vorsätzliches und massgebliches Zusammenwirken bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes, so dass der Täter als Hauptbeteiligter dastehe und eine (Mit-)Tatherrschaft innehabe, was im vorliegenden Fall betreffend den Beschuldigten nicht gegeben sei. Die einzige Verbindung zwischen dem Beschuldigten und D.____ sei gewesen, dass diese zufälligerweise für einen gewissen Zeitraum Mitbewohner im Asylheim gewesen seien (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 2-4). Auf die durch keinen objektiven Beweis belegten Aussagen des D.____, welcher erst anlässlich der Einvernahme vom 27. April 2021 den Beschuldigten plötzlich und grundlos belastet habe, könne nicht abgestellt werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 3). Demgegenüber habe der Beschuldigte stets und konstant angegeben, nichts mit den Diebstählen und Missbräuchen der Karten zu tun, aber irgendwann gemerkt zu haben, dass D.____ etwas Illegales im Schilde führe. Es treffe zu, dass er auch etwas vom Geld gewollt habe, aber der Grund sei gewesen, dass D.____ nie für den Haushalt besorgt gewesen sei und auch keine Lebensmittel gekauft habe, obwohl er über so viel Geld verfügt habe. Der Beschuldigte habe nie selbst Bankkarten unrechtmässig eingesetzt und das Gegenteil könne ihm nicht nachgewiesen werden. Als der Beschuldigte eine Karte von H.____ im Portemonnaie seines Mitbewohners und diverse Bankunterlagen von H.____ im Zimmer gefunden habe, die nachweislich nicht D.____ gehörten, habe er sich zusammenreimen können, woher D.____ seit einigen Monaten so viel Geld zur Verfügung gehabt und damit angegeben habe. Auch wenn in den vom Beschuldigten an D.____ geschickten Nachrichten die Wortwahl nicht die feine Art gewesen sei und er versucht habe, irgendwie vom Geld zu profitieren, könne daraus noch keine Mittäterschaft konstruiert werden. Was die WhatsApp-Nachrichten im Januar 2021 betreffe, so handelten diese vom "Serben", welcher das Portemonnaie von D.____ gestohlen habe. Hierbei sei abgemacht gewesen, dass der Beschuldigte von D.____ einen Finderlohn erhalte, wenn er das Portemonnaie finden sollte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht,
10 von 70 S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 3-5). Zweifelsohne habe der Beschuldigte auch nie das Schriftgeheimnis verletzt, da er selbst keinen Brief geöffnet habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 5 f.). D.____ habe bereits im September 2020 mit seinen deliktischen Tätigkeiten begonnen, bevor er den Beschuldigten überhaupt gekannt habe. Diesem könnten nicht einmal marginale Hilfeleistungen vorgeworfen werden, habe doch selbst D.____ angegeben, alles sei seine Idee gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 6 f.). D.____ habe auch widersprüchliche Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt der Drohungen sowie die konkreten Tatbeiträge durch den Beschuldigten gemacht, weshalb diesen jegliche Glaubhaftigkeit abgehe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 7 f.). Sämtliche mit den Drohungen zusammenhängenden Aussagen von D.____ seien frei erfunden (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 8). Sodann hätten die zwischen D.____ und dem Beschuldigten ausgetauschten Codes nichts mit den gestohlenen Bankkarten, sondern mit der Miete von Elektrorollern zu tun gehabt, da D.____ zu jenem Zeitpunkt weder über ein Handy noch über eine SIM-Karte verfügt habe. Zudem habe beim Beschuldigten weder mittels der anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Gegenstände noch aufgrund der Auswertung der Mobiltelefondaten ein plötzlich gesteigerter bzw. luxuriöser Lebensstil festgestellt werden können, dies im Gegensatz zu D.____. Zusammenfassend habe das Strafgericht fälschlicherweise den angeklagten Sachverhalt als erstellt erachtet (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 9).
1.3.2 Die Staatsanwaltschaft hingegen vertritt die Auffassung, im vorliegenden Fall gelte betreffend die Rolle des Beschuldigten das Sprichwort "Mitgegangen-Mitgehangen" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 1). D.____ sei vollumfänglich schuldig gesprochen worden. Was die relevante Frage der Mittäterschaft des Beschuldigten betreffe, so habe ihn D.____ nur betreffend einen kleinen Teil der vorgeworfenen Delikte belastet. Seine Aussagen seien sehr konkret, spezifisch und präzise gewesen. Auch habe er den Beschuldigten nie über Gebühr belastet und klar angegeben, wenn er sich bei gewissen Sachen nicht mehr ganz sicher gewesen sei. Die Aussagen von D.____ zur Beteiligung des Beschuldigten seien absolut glaubhaft und stellten nur einen Teil der Beweisführung gegen den Beschuldigten dar. Denn als wichtigstes, belastendes Beweismittel seien die Chatverläufe zwischen dem Beschuldigten und D.____ zu werten, welche bereits im Januar 2021 eingesetzt hätten und sich mit einzelnen Bankbezügen
11 von 70 sowie der Hausdurchsuchung durch die Polizei in Einklang bringen liessen. Es gebe keine andere Erklärung als die vorsätzliche Beteiligung des Beschuldigten an den Delikten und das Zusammenwirken mit D.____. Es sei eindeutig die Version des Beschuldigten widerlegt, die Codes hätten mit E-Scootern zu tun, er habe nicht gewusst, dass die Bankkarte von H.____ gestohlen sei oder dass er erst ab März 2021 gewusst habe, dass etwas nicht stimme. Die Chatnachrichten zeigten deutlich, dass D.____ und der Beschuldigte gemeinsam an den Delikten beteiligt gewesen seien und sich gegenseitig mit den notwendigen Informationen versorgt hätten. Demzufolge sei erstellt, dass der Beschuldigte an den drei angeklagten Fällen mitbeteiligt gewesen und genauso von dem unrechtmässig bezogenen Bargeld wie den gekauften Waren profitiert habe wie D.____. Der forsche und fordernde Ton in den Chatverläufen zeige, dass der Beschuldigte in Bezug auf die drei ihm vorgeworfenen Fälle mit D.____ zusammengewirkt habe und ebenbürtig aufgetreten sei. Auch wenn D.____ der Drahtzieher und Vorreiter sowie lange vor der Beteiligung des Beschuldigten bereits deliktisch tätig gewesen sei, habe dieser sich spätestens ab Ende Januar 2021 entschieden, ebenfalls bei diesen Delikten mitzuwirken und von dem illegal erzielten Geld und den Vermögenswerten zu profitieren. Folglich sei der angeklagte Sachverhalt erstellt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12, unter Hinweis auf den schriftlich eingereichten Parteivortrag, S. 2-4).
1.4.1 Tatsächliches 1.4.1.1 Vorbemerkung a) Vorab ist betreffend das vorinstanzliche Urteil eine ungewöhnliche Feststellung dergestalt zu machen, dass sich die auf S. 5-23 des angefochtenen Urteils enthaltene Begründung des Sachverhalts in wenigen Sätzen erschöpft, währenddem Hauptbestandteil der Begründung seitenweise, aus den Akten kopierte Fotografien, überdies von schlechter Qualität, bilden, ohne dass diese nach Ansicht der Vorinstanz relevanten Beweismittel mit Worten umschrieben werden. Ob durch eine derartige Vorgehensweise die Anforderungen an eine Urteilsbegründung erfüllt werden, ist höchst fraglich.
b)aa) Gemäss Art. 81 Abs. 1 StPO enthalten Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide eine Einleitung (lit. a); eine Begründung (lit. b); ein Dispositiv (lit. c); und, sofern sie anfechtbar sind, eine Rechtsmittelbelehrung (lit. d). Laut Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO enthält die Begründung bei Urteilen die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
12 von 70 bb) Die Begründung bildet das Kernstück des Endentscheids (DANIELA BRÜSCHWEILER/ RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, a.a.O., Art. 81 N 4). Sie muss den allgemeinen Anforderungen an die Begründungspflicht entsprechen, welche Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 3 Abs. 2, Art. 107 StPO) ist. Dieser Teil des Urteils soll in nachvollziehbarer Art und Weise zum Ausdruck bringen, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten geprüft hat und weshalb sie mit Blick auf die Sach- und Rechtslage ihren Entscheid so und nicht anders gefällt hat. Sie soll mit anderen Worten nicht nur den Verfahrensbeteiligten, sondern ebenso allfälligen Rechtsmittelinstanzen ermöglichen, die Stichhaltigkeit des Urteils zu überprüfen, was ohne Kenntnis der Entscheidungsgründe nicht möglich ist. Eine klare Begründung vorab bezüglich strittiger Punkte ist deshalb für die Qualität des Entscheids von zentraler Bedeutung (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 81 N 9 f.).
cc) Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Er gewährleistet insbesondere das Recht des Betroffenen, vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen und sich zur Sache zu äussern (BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 3.2, unter Hinweis auf BGE 144 II 427 E. 3.1; 144 I 11 E. 5.3; je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie muss sich mit den wesentlichen Punkten auseinandersetzen (BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 4.2, unter Hinweis auf BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein Entscheid muss, um dem verfassungsmässigen Gehörsanspruch Genüge zu tun, dergestalt abgefasst sein, dass sich der Betroffene über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Tatsache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 143 IV 40 E. 3.4.3, unter Hinweis auf BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Entscheide müssen somit namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen enthalten. Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1, unter Hinweis auf BGE 138 IV 81 E. 2.2; BGE 135 II 145 E. 8.2; je mit Hinweisen).
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13 von 70 c)aa) Im vorliegenden Fall vermag die unter lit. a dargestellte vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung den Begründungsanforderungen gemäss Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO nicht zu genügen, weswegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten im Raum steht. Angesichts dessen ist zu prüfen, ob ein derart wesentlicher Mangel im erstinstanzlichen Verfahren vorliegt, welcher im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann und gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO eine Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zur Folge hat.
bb) Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt (BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, unter Hinweis auf BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).
cc) In casu ist angesichts der ungenügenden Begründung durch die Vorinstanz eine eher leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu konstatieren, da der Beschuldigte bzw. dessen amtliche Verteidigerin wenigstens nach zusätzlicher Konsultation der im strafgerichtlichen Urteil einkopierten Aktenstellen in der Lage war, zumindest in den groben Zügen nachzuvollziehen, von welchen tatsächlichen Überlegungen sich die Vorinstanz hauptsächlich hat leiten lassen, um zur Schlussfolgerung zu gelangen, dass die angeklagten Delikte erstellt sind, und diese Motivation im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigerin hat denn auch die oben beschriebene, nicht lege artis vorgenommene Form der Sachverhaltswürdigung durch die Vorinstanz im Berufungsverfahren nicht gerügt. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch vor Kantonsgericht vollumfänglich zur Person und zur Sache angehört wird sowie das Berufungsgericht – wie bereits in Erw. II.3 festgehalten – über eine umfassende Kognition verfügt. Abgesehen davon würde eine Rückweisung der Sache an die https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F145-I-167%3Ade&number_of_ranks=0#page167 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-I-195%3Ade&number_of_ranks=0#page195 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-V-117%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page117 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2023&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-I-201%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page201
14 von 70 Vorinstanz nur zu einer mit dem im Strafverfahren zu beachtenden Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) nicht zu vereinbarenden Verlängerung des Verfahrens führen. Angesichts dieser Konstellation kann die oben festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs als im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gerade noch geheilt angesehen werden, weshalb die Sache nicht zurückzuweisen, sondern im Rahmen des Berufungsverfahrens zu beurteilen ist.
1.4.1.2 Allgemeines a) Hinsichtlich des Sachverhalts im Allgemeinen ist auf die Beweiswürdigungsregeln gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) und Art. 10 Abs. 3 StPO (Maxime "in dubio pro reo") hinzuweisen.
b) Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht entscheidet frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dieser Grundsatz will sicherstellen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1). Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise; massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (vgl. CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234). Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar entscheiderhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.1; 6B_295/2021 vom 31. März 2022 E. 3.3.3; 6B_390/2021 vom 18. März 2022 E. 1.2.2, je mit Hinweisen).
c) Im Rahmen der Beweiswürdigung sind auch Aussagen auf das Vorhandensein von Glaubhaftigkeitsmerkmalen und umgekehrt auf das Fehlen von Lügensignalen hin zu analysieren. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts (BGE 129 I 49 E. 4). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen
15 von 70 (BGer 6B_141/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 2.3.3; 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 162 N 15; BGE 133 I 33 E. 4.3). Mithin wird davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, unter Hinweis auf BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2).
d) Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr muss die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=glaubhaftigkeitsmerkmale&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-49%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page49 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=glaubhaftigkeitsmerkmale&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-I-81%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page81
16 von 70 Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Schliesslich gilt es zu beachten, dass das Schweigen einer beschuldigten Person in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden kann (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 N 20c; vgl. ebenso KGer BL 100 07 425 E. 3.1, unter Hinweis u.a. auf Art. 6 Ziff. 1 und 2 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II und Art. 32 Abs. 1 BV).
1.4.1.3 Die Delikte im Einzelnen a) Vorgeworfen wird dem Beschuldigten, in der Zeit vom 16. Februar 2021 bis zum 14. April 2021 in insgesamt drei Fällen zusammen mit D.____ aus den jeweiligen Briefkästen der Geschädigten Briefe, enthaltend eine Post-, Kredit- oder Bankkarte, entwendet, diese geöffnet und damit Waren- bzw. Bargeldbezüge getätigt zu haben, wobei sie in diesen drei Fällen einen Deliktsbetrag von insgesamt Fr. 31'131.85 erbeutet haben sollen.
aa) So soll sich die Tat gemäss Fall 76 zum Nachteil von F.____ in der Zeit vom 16. Februar 2021, 12.00 Uhr, bis zum 24. Februar 2021, 09:00 Uhr, zugetragen haben und einen Deliktsbetrag von Fr. 7'862.75 betreffen. Als modus operandi sollen der Beschuldigte und D.____ einen Brief mit einer neuen Postcard aus dem Briefkasten des Geschädigten an der K.____-Strasse 14 in E.____ entwendet sowie zu einem späteren Zeitpunkt den ebenfalls per Post zugestellten PIN-Code behändigt und damit Kenntnis einer verschlossenen, nicht für sie bestimmten Sendung genommen haben. Damit seien diverse unrechtmässige bargeldlose Warenbezüge sowie Bargeldbezüge an Bankautomaten getätigt worden.
bb) Das Delikt gemäss Fall 80 zum Nachteil von G.____ soll in der Zeit vom 11. März 2021, 08:00 Uhr, bis 16. März 2021, 15:30 Uhr, begangen worden sein und zu einem Deliktsbetrag von Fr. 3'290.20 geführt haben. Der Beschuldigte und D.____ sollen einen Brief mit einer neuen Kreditkarte aus dem Briefkasten des Beschuldigten an der L.____Strasse 35 in
17 von 70 E.____ entwendet, geöffnet und damit Kenntnis von einer verschlossenen, nicht für sie bestimmten Sendung genommen haben. Anschliessend sollen sie mehrfach unrechtmässig Bezüge mit der Kreditkarte getätigt haben.
cc) Schliesslich soll sich die Tat gemäss Fall 82 zum Nachteil von H.____ in der Zeit vom 1. April 2021, 01:06 Uhr, bis 14. April 2021, 17:00 Uhr, ereignet haben und einen Deliktsbetrag von Fr. 19'978.90 betreffen. Der Beschuldigte und D.____ sollen zweimal via App eine Bankkarte nachbestellt und in der Folge aus dem Briefkasten des Geschädigten an der M.____Strasse 71 in E.____ entwendet haben. Ausserdem sollen sie sich die später zugestellten PIN-Codes aus dem Briefkasten angeeignet und damit Kenntnis einer verschlossenen, nicht für sie bestimmten Sendung genommen haben. Mit den Bankkarten sollen sie mehrfach unrechtmässige Bezüge getätigt haben.
b) Hinsichtlich der Beweise und Indizien für die Taten und die Täterschaft des Beschuldigten wird zunächst i.S.v. Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Darstellung auf S. 5-23 des angefochtenen Urteils verwiesen.
aa) Das wichtigste objektive Beweismittel stellen die bereits mehrfach erwähnten Chatkonversationen zwischen dem Beschuldigten und D.____ dar. Aus den auf den Handys des Beschuldigten und von D.____ gesicherten Daten geht nämlich hervor, dass die beiden Mitbewohner eines Asylheims ab dem 8. Dezember 2020 intensiv via WhatsApp (Textnachrichten wie auch Telefonate) miteinander kommuniziert haben (vgl. act. 4405 ff.).
aaa) Mit Blick auf die Tatzeiten der drei angeklagten Fälle (16. Februar 2021 bis zum 14. April 2021) weist die Vorinstanz in Erw. I.1.A.2 auf S. 7 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO) zunächst richtig darauf hin, dass der Beschuldigte und D.____ bereits Ende Januar 2021 via WhatsApp betreffend den Einsatz von Bankkarten kommuniziert haben, geht doch aus den WhatsApp-Chats zwischen dem Beschuldigten und D.____ ab dem 15. Januar 2021 (act. 4353 ff.) Nachfolgendes hervor: Am 23. Januar 2021, 09:08 Uhr, schrieb D.____ dem Beschuldigten: "Kann nicht mal geld abhebe", woraufhin ihm der Beschuldigte um 15:01 Uhr antwortete: "Was meinst du geht nicht mehr oder wir müssen". Zudem schrieb ihm der Beschuldigte in derselben Minute: "Ich warten" (act. 4355) und "Ich mach ihm fertig wenn Karte ist kaput" sowie in der nachfolgenden Minute: "Weil er hat mehr als 3 mal versucht hat geht nicht oder was??". Darauf reagierte D.____ um 15:03 Uhr mit: "Geht nicht mehr", woraufhin
18 von 70 der Beschuldigte nachfragte: "Was nicht mehr" (act. 4357). Eine Minute später schlug der Beschuldigte vor: "Wir versuchen zusammen nachher" und nochmals eine Minute später: "Er hat gesagt das er 3 mal versucht hat". Darauf machte D.____ um 15:55 Uhr die Feststellung: "Jo dann hat karte hat sich selber blockiert" und "Bei karte ist immer so" (act. 4359). Um 16:15 Uhr reagierte der Beschuldigte mit: "Shit", eine Minute später mit: "Wenn kommst du" und nochmals eine Minute später mit: "Was sollen wir machen jetzt". D.____ schrieb um 16:25 Uhr: "Etwa um 8" (act. 4361) und in derselben Minute: "Man kann nichts warte bis neue kommt", woraufhin der Beschuldigte reagierte mit: "Wir schlagen ihm". Um 20.51 Uhr fragte der Beschuldigte D.____: "Wo bist du?", was D.____ sechs Minuten später mit "N.____" beantwortete (act. 4363). Um 20:59 Uhr erkundigte sich der Beschuldigte bei D.____: "Hast du bei X.____ Maschine probiert, er hat gesagt das gestern er hat von X.____ gekauft mit wifi", was ihm D.____ sieben Minuten später beantwortete mit: "Ich ha probiert". Eine Minute später wollte der Beschuldigte wissen: "Und?", was ihm D.____ um 21:32 Uhr beantwortete mit: "Geht nicht" (act. 4365). Um 22.13 Uhr wies der Beschuldigte D.____ darauf hin: "Die Karte geht D.____ mach keine scheise", worauf D.____ eine Minute später reagierte mit: "Oke wir probieren morgen". Um 22:27 Uhr gab der Beschuldigte durch: "Wir gehen am 12", was D.____ eine Minute später mit "Oke" beantwortete (act. 4367). Daraufhin präzisierte der Beschuldigte zwei Minuten später: "Ich meine am 00:00" und "Heute Nacht", woraufhin D.____ umgehend mit "Oke" reagierte und der Beschuldigte wiederum fragte: "Aber wo bist du" (act. 4369). Eine Minute später antwortete D.____: "N.____" und "Immer noch", woraufhin der Beschuldigte sogleich mit "Ok" reagierte (act. 4371). Um 23:21 Uhr fragte der Beschuldigte erneut: "Wenn kommst du???" und wies D.____ darauf hin, dass "shon zwölf" sei (act. 4373). D.____ schrieb dem Beschuldigten um 23:39 Uhr: "Komm J.____", worauf der Beschuldigte um 23:43 Uhr fragte: "Dort gibt Automaten". D.____ beantwortete dies um 23:44 Uhr mit: "Ja bankautomat vom gleiche bank" (act. 4373). Zudem ergänzte D.____: "Von karte". Der Beschuldigte reagierte eine Minute später mit: "Ok" und fragte: "Bist du dort". Eine Minute später antwortete D.____: "Nein ich gehe jz dort" (act. 4375). Um 23:57 Uhr fragte D.____: "Wb" und "??", woraufhin der Beschuldigte am 24. Januar 2021 um 00:02 Uhr antwortete: "O.____" und versicherte: "Komme gleich" (act. 4377). D.____ reagierte um 00:04 Uhr mit "Oke" und "Komm wo P.____ ist", was der Beschuldigte mit "Keine Ahnung wo P.____ ist" (act. 4379) kommentierte. Um 00:05 Uhr schickte D.____ dem Beschuldigten ein Foto (vermutlich seines Standortes), was den Beschuldigten veranlasste, D.____ um die Mitteilung des Standortes zu bitten (act. 4381). Nachdem D.____ dem Beschuldigten seinen Standort (J.____) mitgeteilt hatte, reagierte der Beschuldigte mit "Ok" und zwei Minuten später fragte er: "Hast shon probiert" und "???" (act. 4383). D.____ antwortete um 00:09 Uhr: "Ja" und "Vor 12 i einmal". In derselben
19 von 70 Minute forderte der Beschuldigte D.____ auf: "Warte kurz" und um 00:22 Uhr: "D.____ finde eine Lösung" (act. 4385). Um 00:41 Uhr fragte der Beschuldigte nach: "Oder hast du eine" und "???". D.____ schickte dem Beschuldigten um 02:06 Uhr im Anhang das Bild eines Leitkegels, woraufhin der Beschuldigte D.____ mitteilte: "Ich habe eine" (act. 4387).
Allein diese Konversation, welche zeitlich vor den drei angeklagten Fällen einzuordnen ist, lässt sich bereits gut geografisch mit den angeklagten Tatorten vereinbaren. Sie lässt zudem darauf schliessen, dass es D.____ war, welcher vor Ort die Karte am Bankomaten einzusetzen versuchte, währenddem der Beschuldigte mit Anweisungen im Hintergrund fungierte. Ebenso lässt sich daraus ableiten, dass mit der erwähnten Karte bereits mindestens einmal Geld abgehoben worden ist. Zudem geht daraus hervor, dass zum Ärger des Beschuldigten wohl auch andere Bewohner des Asylheims die Karte eingesetzt haben müssen. Des Weiteren erklärte D.____ dem Beschuldigten, wie die Karten und PIN-Codes funktionieren und dass man nach einer Kartensperrung auf eine neue Bankkarte warten müsse.
bbb) Am 28. Februar 2021, um 22:09 Uhr fragte der Beschuldigte D.____: "Wo bist du". Er forderte D.____ in derselben Minute auf, er müsse nach Hause kommen, und zwar schnell, "Hast du mich verstanden" (act. 4415), und um 22:10 Uhr: "Sonst gibt Ärger" (act. 4417). D.____ fragte den Beschuldigten um 22:43 Uhr, was denn los sei und gab eine Minute später an: "Wegen Polizei bin erst raus". Der Beschuldigte reagierte um 22:54 Uhr: "Du verdamt ideot was habe ich dir morgen gesagt" und eine Minute später: "Du muss deine Sache unten bringen oder verstehest du keine deutsche" (act. 4417). Um 22:56 Uhr schrieb der Beschuldigte D.____: "Du bis so eine Kind, jetzt bewege deine arch und komm hier verdamt noch sonst muss du 20 Tag draussen schlafen" (act. 4419).
Dieser Konversation, welche zeitlich betrachtet kurz nach den Delikten zum Nachteil von F.____ (Fall 76) stattgefunden hat, lässt sich eine Nervosität beim Beschuldigten und D.____ in Bezug auf die Polizei – angesichts einer bereits am 10. Februar 2021 stattgefundenen Anhaltung und vorläufigen Festnahme von D.____ (act. 3471) – sowie ein äusserst fordernder Ton des Beschuldigten gegenüber D.____ entnehmen.
ccc) Zutreffend ist zunächst ebenso die Feststellung des Strafgerichts in Erw. I.1.A.2 auf S. 13 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO), wonach sich D.____ und der Beschuldigten am 6. März 2021 und am 16. März 2021 im Chat ausdrücklich über einen Code unterhalten, fällt doch dies in einen Zeitraum, welcher nach den Bezügen zum Nachteil von F.____
20 von 70 (Fall 76), aber vor den Bezügen zum Nachteil von G.____ (Fall 80) liegt. So wies der Beschuldigte D.____ am 6. März 2021 um 11:51 Uhr darauf hin: "Und hey du muss warten ich habe eine Post Auto gesehen wo nach J.____ kommt" (act. 4419). D.____ fragte den Beschuldigten um 12:10 Uhr: "Kannst du den code schicken", worauf der Beschuldigte ihm noch in derselben Minute die Zahlenkombination 439257 sandte. 15 Minuten später erkundigte sich der Beschuldigte bei D.____: "Und hast du?" (act. 4421), was D.____ um 13:00 Uhr mit "Nein" und "Jz gehe wieder" beantwortete. Um 13:59 Uhr fragte der Beschuldigte erneut nach: "Und?" (act. 4423). Am 8. März 2021 um 19:07 Uhr fragte der Beschuldigte D.____ abermals: "Hast du?" und am 10. März 2021 um 20:24 Uhr: "Warst du dort??" (act. 4423). Am 11. März 2021 um 11:00 Uhr teilte D.____ dem Beschuldigten mit: "Ich war dort" und um 12:14 Uhr reagierte der Beschuldigte: "Jung langsam das du dich nicht verletzt!" (act. 4425). Am 16. März 2021 um 22:48 Uhr fragte D.____ den Beschuldigten ein weiteres Mal: "A.____ kannst du den code schicken" (act. 4427). Am 19. März 2021 um 13:54 Uhr fragte der Beschuldigte D.____: "Wo bist du", um 21:02 Uhr: "D.____ ??" und am 20. März 2021 um 22:58 Uhr: "D.____ komme hier" (act. 4429). Auch D.____ fragte den Beschuldigten am 21. März 2021 um 03:39 Uhr: "Wo bist du" (act. 4429). Es folgte gleichentags um 10:54 Uhr die Frage vom Beschuldigten an D.____: "Wo bist du??" und um 14:04 Uhr: "O arschloch???????" (act. 4431). Am 25. März 2021 um 20:07 Uhr bezeichnete der Beschuldigte D.____ als "Ideot" und schrieb eine Minute später: "Wir gehen nicht mit die zwei", was D.____ drei Minuten später mit "Oke" beantwortete (act. 4433). Am 26. März 2021 um 10:00 Uhr startete der Beschuldigte erneut eine Kommunikation, indem er D.____ schrieb: "D.____" und drei Minuten später: "Sag mir ja oder Nein" sowie "Verstanden", worauf D.____ mit "Nein" reagierte (act. 4433 f.). Am 1. April 2021 um 00:10 Uhr fragte der Beschuldigte D.____ abermals: "Wo bist du??" (act. 4435).
Diese Kommunikation zwischen D.____ und dem Beschuldigten ist hinsichtlich der Codes eindeutig. Denn gerade dass einerseits der Beschuldigte durch D.____ nicht nur am 6. März 2021, sondern zehn Tage später erneut mehrfach nach dem Code gefragt worden ist und sich der Beschuldigte zudem mehrmals vergewissern wollte, ob es denn geklappt habe, lässt auf ein überaus grosses Interesse des Beschuldigten daran schliessen. Allerdings kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – die Kommunikation vom 6. März 2021 zeitlich betrachtet nicht in Zusammenhang mit den Delikten zum Nachteil von G.____ gebracht werden, da diesem gestützt auf die Akten die Karte erst am 11. März 2021 zugestellt worden ist. Für die Zeit ab dem 11. März 2021 aber lässt sich die Konversation gut in den angeklagten Sachverhalt im Fall 80 einbetten, ist doch davon auszugehen, dass die Kreditkarte von G.____ am 11. März 2021 zugestellt, aber von der Täterschaft entwendet worden ist, und es spätestens am
21 von 70 16. März 2021 zum unrechtmässigen Einsatz der Karte kam. D.____ bat den Beschuldigten just an diesem Tag erneut, ihm den Code zu schicken. Auch der Hinweis des Beschuldigten an D.____, dass er ein Postauto in J.____ gesehen habe, kann thematisch und geografisch betrachtet bestens mit dem angeklagten Delikt in Verbindung gebracht werden. Wiederum geht aus der obigen Kommunikation hervor, dass der Beschuldigte in einem beleidigenden und fordernden Ton D.____ teilweise verklausulierte Anweisungen gegeben, ihn mehrmals nach seinem Aufenthaltsort sowie danach gefragt hat, ob "es" geklappt hat.
ddd) Sodann hält die Vorinstanz in Erw. I.1.A.3 auf S. 14 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO) richtig fest, dass auch für den Tatzeitraum vom 1. April 2021, 01:06 Uhr, bis zum 14 April 2021, 17:00 Uhr (Fall 82, Delikte zum Nachteil von H.____), eine einschlägige Chat- Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und D.____, vorliegt. So schrieb der Beschuldigte D.____ am 2. April 2021 um 19:01 Uhr: "Ja ich meine dings" und drei Minuten später. "Ideot mir ist gal wo du hin gehst aber zuerst wir müssen Dings Go hole" und weitere drei Minuten später: "Kopiert???" (act. 3669 bzw. 3653). Um 22:15 Uhr bezeichnete der Beschuldigte D.____ wiederum als "Ideot" und trug ihm auf: "Wir müssen sehr vorsichtig Sein" (act. 3671 bzw. 3653). Am 3. April 2021 um 00:17 Uhr fragte der Beschuldigte D.____: "Hast du mit ch verstanden" und fragte eine Minute später nach: "Oooo??" (act. 3671). Gleichentags um 15:38 Uhr kam von D.____ die Nachricht: "Ich war bei bulle" (act. 3673). Der Beschuldigte wollte um 16:25 Uhr wissen: "Wege" und "??". Um 17:04 Uhr wurde der Beschuldigte offenkundig wütend, da er keine Antwort erhalten hatte, und schrieb D.____: "Du Hunde Sohn willst du das ich Dinge kapu machen ich gebe dir halb Stunde" und eine Minute später: "Kommst du hier sonst sonst du weis was passiert" (act. 3677 bzw. 4247), "Verfikte arschloch" und "Halb Stunde D.____", worauf D.____ um 17:08 Uhr reagierte mit: "Karte hat polizei" (act. 3675 bzw. 3655). Um 17:10 Uhr befahl der Beschuldigte D.____: "Komme hier" und um 17:15 Uhr fragte er ihn: "Willst mich verarschen". Als eine Antwort ausblieb, fuhr der Beschuldigte um 18:26 Uhr fort: "Ich mache dich fertig du scheise huren Sohn" (act. 3679 bzw. 4249). Diese Form von Kommunikation setzte sich am 4. April 2021 fort. So antwortete D.____ erst um 02:05 Uhr mit "Ja", worauf der Beschuldigte um 02:13 Uhr reagierte: "Was ja" und "Bring die Karte du scheise hund" (act. 3681 bzw. 4251) sowie eine Minute später: "Sonst ich mache dich fertig D.____" (act. 3683 bzw. 4251). Am 11. April 2021 stellte der Beschuldigte an D.____ weitere Forderungen. So schrieb er ihm um 21:22 Uhr: "D.____ ich brauche meine teil hast du mich verstanden", um 21:33 Uhr: "Hast du mich verstanden olom" und um 21:35 Uhr: "??????????????????". Darauf antwortete D.____ um 21:39 Uhr mit: "Ja" (act. 3685 bzw. 4253). Um 23:42 Uhr wiederholte der Beschuldigte seine Forderungen mit: "D.____ ich will
22 von 70 mein teil das muss du verstanden ich brauche es und du weis das schon" (act. 3687). Nachdem auch hierzu eine Reaktion seitens von D.____ ausgeblieben war, fragte der Beschuldigte am 12. April 2021 um 16:01 Uhr nach: "D.____?" (act. 3687). Nachdem auch auf diese Aufforderungen keine Reaktion von D.____ gekommen war, fuhr der Beschuldigte am 18. April 2021 mit seinen fordernden bzw. drohenden Nachrichten fort. So schrieb er D.____ um 17:19 Uhr: "Bringst du mein teil oder ich mache deine ID Kart gleich Briefkasten wo du hast Karte genommen", was er mit einem Foto dieser ID untermalte (act. 3691 bzw. 4255). Darauf erwiderte D.____ um 17:28 Uhr: "Ich ha nit mal karte" (act. 3691). Um 17:32 Uhr reagierte der Beschuldigte mit: "Fick dich", "Ich bin sicher das du Karte hast" und eine Minute später: "Deine Entscheidung bringst du meine teil heute Nacht" und "Sonst du weis" (act. 3689). Um 17:53 Uhr schrieb der Beschuldigte weiter: "Oder bestelle jetzt", "Ich gehe morgen oder übermorgen hole" und "Verstanden" (act. 4257). Nachdem D.____ auch darauf nicht geantwortet hatte, kam die Reaktion des Beschuldigten um 18:02 Uhr: "Arschloch" und um 21:16 Uhr: "Penner versteht du was ich sage oder denkst du ich mach Spass du ideot" (act. 3693). Darauf reagierte D.____ um 21:22 Uhr mit dem Versand eines Fotos, auf welchem eine Q.____-Kreditkarte, lautend auf H.____, herausgegeben von der I.____BANK abgebildet ist mit dem Vermerk, dass die Karte vorübergehend (temporarily) gesperrt worden sei und man den Kundendienst kontaktieren müsse (act. 3693 f.). D.____ fügte um 21:38 Uhr hinzu: "Dass sieht man nur in app". Darauf reagierte der Beschuldigte um 21:41 Uhr mit den Worten: "Achh D.____ ich weiss für dich war egal aber ich konnte viel machen und ich habe dir 100 mal gesagt mach keine scheise, ich hatte Passwort auch aber dir gelassen Karte zu behalten" und eine Minute später: "Das war die Passwort 831852 nur das du weis ich konnte das auch selber nehmen" (act. 3697). Am 19. April 2021 um 01:39 Uhr fügte der Beschuldigte hinzu: "Und noch itwas die Karte kann immer noch funktionieren weil dort ist geschrieben (temporarily)" (act. 3697). Am 27. April 2021 um 10:31 Uhr beschied der Beschuldigte D.____: "Wir müssen reden" und "Es ist sehr wichtig". Um 10:42 Uhr folgten die Worte: "Arschloch ich wollte dir helfen" und um 11:25 Uhr: "Lösche meine Chat von deine WhatsApp, und Mach deine Handy sauber" (act. 3699).
Wie die Vorinstanz, so sieht auch das Kantonsgericht im intensivierten, fordernden, beschimpfenden und drohenden Gebaren des Beschuldigten gegenüber dem D.____ einen eindeutigen Hinweis darauf, dass dieser insbesondere am 11. und 18. April 2021 von D.____ dezidiert und vehement seinen Anteil einforderte und einen entsprechenden Druck auf diesen ausübte. Dies, obwohl er nach eigenen Angaben im Chat durchaus in der Lage gewesen wäre, die
23 von 70 fragliche Bankkarte selbst einzusetzen. Auch fällt ein konspirativer Sprachgebrauch der Gesprächsteilnehmer auf, was darauf schliessen lässt, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, worüber er sich unterhielt. Im obgenannten Chat sticht das verschriftlichte Interesse des Beschuldigten am "Erfolg" beim Karteneinsatz besonders ins Auge. Dies gilt erst recht betreffend die kommunizierte Funktionsweise der Bankkarte und den Austausch eines Fotos der Bankkarte von H.____, dem Geschädigten im Fall 82, mit welchem sich diese Konversation zeitlich und geografisch besonders gut in Einklang bringen lässt. Schliesslich lässt sich der Austausch am 27. April 2021 mit der aktenkundigen, gleichentags erfolgten Festnahme von D.____ vereinbaren. Gerade die Aufforderung des Beschuldigten an D.____, er solle sein Handy "sauber" machen, macht keinen Sinn, wenn der Beschuldigte nichts vor den Strafverfolgungsbehörden zu verbergen hätte. Und auch die Drohung des Beschuldigten, er werde die ID von D.____ in den denselben Briefkasten, deponieren, zeigt deutlich auf, dass er über Tat, Tatort und modus operandi bestens im Bild war.
bb) Als weiteres, den Beschuldigten belastendes objektives Beweismittel in Bezug auf den Fall 82 zum Nachteil von H.____ erwähnt das Strafgericht (vgl. Erw. I.1.A.3 auf S. 20-22 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO) zutreffend die nach einer Auswertung des Handys des Beschuldigten sichergestellten Aufnahmen. Darauf sind zwei Fotos einer Bankkarte von H.____ (vgl. polizeilicher Bericht vom 9. Juni 2021, act. 3339 f., 4285 f.) sowie ein Brief der I.____BANK an H.____ vom 26. November 2020 (vgl. polizeilicher Bericht vom 9. Juni 2021, act. 3343, 4289) zu erkennen.
cc) Überdies wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung beim Beschuldigten (vgl. Polizeirapport vom 30. Juni 2021, act. 3371, sowie act. 4121) zwei Original-Schreiben der I.____BANK an H.____, dem Geschädigten im Fall 82, sichergestellt. Das erste Schreiben vom 26. November 2020 enthielt den PIN-Code, mittels welchem es möglich war, eine neue Karte zu bestellen. Dies lässt darauf schliessen, dass die Post von H.____ bereits seit November 2020 im Visier der Täterschaft stand, was sich wiederum mit dem oben beschriebenen Chatverlauf zwischen D.____ und dem Beschuldigten bereits seit Dezember 2020 in Einklang bringen lässt. Hinzu kommt ein weiteres Schreiben der I.____BANK vom 23. Februar 2021 betreffend den digitalen Service, was denn auch die angeklagte zweimalige Nachbestellung eines neuen PIN-Codes, einer neuen Karte bei Verlust oder einer Ersatzkarte und damit auch weitere Geldbezüge bis in den April 2021 ermöglichte. In Bezug auf den Fall 82 ist von drei betroffenen Bankkarten, einmal von H.____ und zweimal von der Täterschaft bestellt, auszu-
24 von 70 gehen, hat doch der Geschädigte H.____ in der Schadensmeldung vom 30. April 2021 dahingehende Angaben getätigt (vgl. act. 8465). Der polizeilichen Anzeige vom 27. April 2021 (act. 7209 ff.) lässt sich die Meldung des Geschädigten H.____ vom 16. April 2021 entnehmen, wonach mit dessen Kreditkarte in der Zeit vom 1. bis 14. April 2021 Geld- und Warenbezüge in der Höhe von insgesamt knapp Fr. 20'000.-- vorgenommen worden seien, welche nicht von ihm stammten. Er habe bereits im Januar oder Februar 2021 eine neue Q.____-Karte bestellt, da die alte Karte abgelaufen sei. Die neue Karte sei per Post zugestellt worden. Jedoch sei ihm in den letzten zwei Wochen die Q.____karte beim Bancomaten eingezogen worden, als er habe Bargeld beziehen wollen. Darum habe er eine neue Q.____karte beantragt, woraufhin ihm anschliessend im Wochentakt insgesamt drei Karten zugestellt worden seien (act. a.a.O.). Auch diese Angaben von H.____ sind ein starkes Indiz dafür, dass dessen Karten bereits im Januar 2021 Thema bei der Täterschaft waren.
dd) Den Beschuldigten belasten schliesslich die Aussagen des mitbeschuldigten – und zwischenzeitlich rechtskräftig verurteilten – D.____.
aaa) So gab D.____ bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. April 2021 (act. 687 ff. bzw. 6947 ff.) unter anderem zu, mit den aus den Briefkästen entwendeten Karten von F.____, G.____ und H.____ Wareneinkäufe und Geldbezüge mit einem Deliktsbetrag von insgesamt über Fr. 30'000.-- und dies innerhalb von gerade einmal zwei Monaten getätigt zu haben. Dabei belastete er den Beschuldigten dahingehend schwer, dass dieser ihn "immer wieder" dazu gezwungen habe, etwas mit "Geld" zu machen, und zwar schon seit Dezember 2020 (act. 697). Der Beschuldigte habe eine Teilung der Beute verlangt und D.____ auch gedroht, er werde ihn "fertig machen und so" und dass er sonst draussen schlafen müsse. Zudem glaube er, dass der Beschuldigte auch die Postkarte von F.____ benutzt habe. Manchmal habe der Beschuldigte seinen Anteil einfach "genommen". Die Frage, ob der Beschuldigte selbst auch an einem Bankomaten Geld bezogen habe, beantwortete D.____ dahingehend, dass er dies "ein paar Mal" gemacht habe, und zwar "J.____ zwei Mal und ein Mal R.____", so glaube er. D.____ sei auch dabei gewesen. Er habe das Geld abgehoben und der Beschuldigte habe im Hintergrund gewartet. Ein Mal habe er auch auf den Bildschirm geschaut" (act. 699 f., 705 f.). Der Beschuldigte habe von D.____ nicht nur die Hälfte des abgehobenen Geldes verlangt, sondern manchmal auch Geld aus dem Portemonnaie von D.____ genommen, während dieser noch geschlafen habe. Insgesamt habe D.____ dem Beschuldigten "sicher mehr als Fr. 15'000.--" bzw. "mehr als Fr. 20'000.--" abgegeben, und zwar jeweils im Anschluss an die Geldbezüge (act. 709 f. bzw. 3545 ff.).
25 von 70 bbb) In der staatsanwaltschaftlichen Hafteröffnungseinvernahme vom 28. April 2021 (act. 657 ff.) hielt D.____ an seinen Aussagen vom 27. April 2021 fest. So gab er auf Frage, wie es genau zu den Delikten kam, an, er habe zuerst ein Auto geklaut und dies dann dem Beschuldigten erzählt. Daraufhin habe ihm der Beschuldigte aufgetragen, alle Briefkästen zu durchsuchen. Zuerst habe er ihm dies "normal" gesagt, was D.____ auch gemacht und dabei ein paar Karten gefunden habe. Eigentlich habe er später nicht mehr weitermachen wollen, doch der Beschuldigte habe ihn immer wieder dazu gezwungen (act. 661). Er habe ihm gedroht, er werde ihn schlagen und dass er auf der Strasse bleiben müsse und nicht mehr ins Asylheim komme könne (act. 661). Er kenne den Beschuldigten, seit er das erste Mal im Asylheim gewohnt habe, so vor 8 bis 9 Monaten, wobei er von Beginn an das Zimmer mit dem Beschuldigten geteilt habe (act. 661). Zudem führte er aus, die Drohungen des Beschuldigten hätten im Dezember 2020 angefangen (act. 663). Die Idee sei zuerst von ihm selbst (D.____) gewesen (act. 663). Er habe zunächst nur Postpakete "gemacht". Und dann habe ihm der Beschuldigte aufgetragen, er solle auch in Briefkästen schauen, weil es dort auch Bankkarten gäbe (act. 663). Auf Frage, was geschehen sei nach seiner Anhaltung am 10. Februar 2021, führte D.____ aus, der Beschuldigte sei wütend geworden, weil er (D.____) die Karte von H.____ verloren habe, und der Beschuldigte habe gefordert, er (D.____) müsse jeden Tag bei H.____ schauen, ob wieder eine neue Karte komme (act. 663). Des Weiteren gab D.____ an, er habe im Februar 2021 auch Geld abgehoben und dieses Geld habe der Beschuldigte "alles genommen". Dann hätten sie heftig gestritten. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er das nächste Mal, wenn er eine Karte finde, sie nicht verlieren und nicht von der Polizei erwischt werden solle (act. 663). Auf Frage, warum D.____ erst seit April 2021 und nicht schon im Februar 2021 gegenüber der Polizei den Beschuldigten belaste, erklärte D.____, sein Anwalt hätte ihm geraten, die Drohungen zu erwähnen (act. 663 f.). Des Weiteren führte D.____ aus, er habe dem Beschuldigten immer die Hälfte der Beute abgeben müssen, alles Andere hätte der Beschuldigte gemerkt, da er ihm sogar manchmal den Bankauszug vom Bankomaten habe bringen müssen (act. 665). Zudem gab D.____ an, der Beschuldigte habe den PIN-Code nicht gekannt, da D.____ ihn nachträglich geändert habe, um sich selbst zu schützen (act. 665). D.____ habe zudem AA.____ erzählt, dass er nicht mehr ins Asylheim gehen könne, weil er vom Beschuldigten bedroht worden sei und dieser von ihm Geld verlangt habe (act. 667). Betreffend den Verbleib des Geldes gab D.____ an, er selbst habe gar keines und er wisse nicht, ob der Beschuldigte noch die Hälfte habe (act. 667). Des Weiteren belastete D.____ den Beschuldigten dahingehend, dass dieser jenen aufgefordert habe, neue Karten zu finden, wenn eine alte nicht mehr funktioniert habe (act. 671). Der Beschuldigte habe darauf bestanden,
26 von 70 man müsse unbedingt die Karten von H.____ bekommen. Er habe dafür auf Geheiss des Beschuldigten jeden Tag nachschauen müssen, ob H.____ eine Karte zugestellt bekomme (act. 671). Verloren habe D.____ die Karte von H.____, indem er diese dem Deutschen Zoll habe abgeben müssen (act. 673). Zudem wies D.____ darauf hin, dass man auf WhatsApp ganz genau sehe, dass der Beschuldigte ihn beleidige und habe zwingen wollen, ins Asylheim zurückzukommen (act. 681).
ccc) In der Konfrontationseinvernahme zwischen D.____ und dem Beschuldigten vom 14. Juni 2021 (act. 4323 ff.) blieb D.____ ebenfalls bei seiner Version. So gehe es in den der Chatkonversation zwischen ihm und dem Beschuldigten zu vernehmenden Sätzen des Beschuldigten "Was meinst du geht nicht mehr oder wir müssen", "Ich warten" und "Ich mache ihm fertig wenn Karte ist kaputt" um die Bankkarte von H.____ (act. 4339). D.____ wiederholte, dass er das Geld abgehoben habe und es danach mit dem Beschuldigten hälftig geteilt worden sei (act. 4327). Zudem gab D.____ an, er habe dem Beschuldigten zwischen Dezember 2020 und Januar 2021 mitgeteilt, wie er an das Geld gekommen sei (act. 4327). Die Beute hälftig mit dem Beschuldigten geteilt habe D.____ erst ab Februar 2021. Da sei ihm sein Portemonnaie abhandengekommen und der Beschuldigte habe ihm versprochen, es wieder erhältlich zu machen, wenn er künftig mit ihm teile (act. 4327). Als weiteren Grund, warum D.____ ab Februar 2021 mit dem Beschuldigten die Beute geteilt hat, gab D.____ an, er habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, da er grösser und älter sei und auch schon Schlägereien gehabt habe (act. 4331). Zudem belastete D.____ den Beschuldigten wiederum dahingehend, dass der Beschuldigte beim Geldbezug zweimal dabei gewesen sei. Er denke, das sei im Februar oder März 2021 gewesen, nein, im März oder April. Und sicher einmal mit der Karte von H.____, evtl. sogar bei beiden Malen (act. 4333 f.).
ddd) Hinsichtlich der vorgenannten Aussagen von D.____ ist festzustellen, dass sich dieser mit seinen Angaben, es sei zunächst sei Idee gewesen und er habe erst allein (auch in anderen Fällen als 76, 80 und 82) delinquiert, weitgehend selbst und nicht den Beschuldigten belastet hat, was bereits für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Zwar trifft zu, dass D.____ den Beschuldigten nicht schon anlässlich der ersten Einvernahmen im Februar 2021 ins Spiel gebracht hat. Im Kerngehalt, d.h. in Bezug auf die Tathandlungen an sich, sind die Sachverhaltsdarstellungen von D.____ jedoch gleichgeblieben, was ebenfalls auf einen realen Hintergrund schliessen lässt. Hinzu kommt, dass D.____ Erinnerungslücken offenlegte und irrelevante Nebensächlichkeiten (er habe Streit mit dem Beschuldigten gehabt, er habe
27 von 70 AA.____ von der Angst vor dem Beschuldigten erzählt) erwähnte. Auch konnte D.____ plausibel erklären, dass er sich zunächst aus Angst (vgl. act. 4331) gegen eine Belastung des Beschuldigten entschieden habe, wie ihm jedoch sein Anwalt dazu geraten habe, die Drohungen seitens des Beschuldigten zu erwähnen. In einem weiteren Punkt sind die den Beschuldigten belastenden Angaben von D.____ hinsichtlich Ort, Zeit, Anzahl deliktischer Handlungen, modus operandi (zum Beispiel betreffend die zweimalige Bestellung einer Bankkarte von H.____ via App, vgl. Einvernahme vom 20. Mai 2021, act. 3901, 6979, 7183, 7487) und Tatbeiträge des Beschuldigten sehr konkret, spezifisch und präzise ausgefallen (vgl. des Weiteren Einvernahme vom 27. April 2021, act. 7283, 7291; ebenso Einvernahmen vom 11. Juni 2021, act. 7547, und vom 22. März 2022, act. 6985 f.), und dies, ohne den Beschuldigten über Gebühr in ein schlechtes Licht stellen. Zudem hat D.____ in seinen Einlassungen eigene Emotionen wie insbesondere den verspürten Druck, welcher vom Beschuldigten ausgegangen ist, beschrieben, was ein weiteres Realkennzeichen in Bezug auf dessen Aussagen darstellt. Einen Grund, warum D.____ den Beschuldigten, vor welchem er sich offenbar fürchtete, zu Unrecht belasten sollte, ist in keiner Weise erkennbar. Schliesslich – und dies stellt den hauptsächlichen Grund dar, warum entgegen der Auffassung des Beschuldigten zur Feststellung des Sachverhalts sehr wohl auf die Angaben von D.____ abgestellt werden kann – lassen sich die Depositionen von D.____ überaus gut mit den obgenannten objektiven Beweisen, d.h. der Chatkonversation zwischen diesem und dem Beschuldigten sowie den beim Beschuldigten sicherstellten Bankunterlagen betreffend H.____ und auch den verfahrensbedingten Geschehensabläufen (Hausdurchsuchungen, Verhaftungen) in Einklang bringen, was ebenso gegen eine "freie Erfindung" bzw. "Lüge" – so der Beschuldigte – von D.____ spricht.
ee) Den oben dargestellten Depositionen von D.____ stehen hingegen die nachfolgend aufgeführten Aussagen des Beschuldigten geradezu diametral gegenüber.
aaa) So hat der Beschuldigte eine Tatbeteiligung von Beginn weg bestritten. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2021 (act. 4265 ff.) gab er auf den Inhalt des Chatverlaufs vom 23. Januar 2021 (am 23. Januar 2021, 15:01 Uhr, schrieb der Beschuldigte D.____: "Ich warten" und "Ich mache ihm fertig wenn Karte ist kaputt") angesprochen an, D.____ habe in seinem Portemonnaie eine Karte von seinem Cousin, welcher Waffengeschäfte in D-S.____ tätige, gehabt. Man habe sich im Chat über einen Serben, welcher ebenfalls im Asylheim gewohnt und das Portemonnaie mit der Karte entwendet habe, unterhalten. Der Beschuldigte habe das Portemonnaie von D.____ wieder erhältlich machen können und dafür etwas verlangt (vgl. act. 4273 f.).
28 von 70 bbb) Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit D.____ vom 14. Juni 2021 (act. 4323 ff.) blieb der Beschuldigte in Bezug auf den oben dargestellten Chatverlauf vom 23. Januar 2021 dabei, es gehe darin um die von einem Serben im Asylheim – mit dem Portemonnaie – gestohlene Bankkarte des Cousins von D.____ und der Beschuldigte habe mit D.____ eine Belohnung für das Erhältlichmachen des fraglichen Portemonnaies vereinbart (act. 4227, 4341). Die Version von D.____, man habe sich über die Bankkarte von H.____ unterhalten, bestritt der Beschuldigte hingegen vehement. Er habe niemals gestohlene Bankkarten verwendet und sei auch nicht an der Beute von D.____ beteiligt gewesen; D.____ lüge (act. 4327, 4331, 4335).
ccc) Anlässlich der Einvernahme vom 23. Juni 2021 unter anderem zu den im März 2021 mit D.____ ausgetauschten Nachrichten betreffend PIN-Codes befragt, behauptete der Beschuldigte, er habe sich mit D.____ über den Code für einen Elektroroller unterhalten, da dieser keine SIM-Karte im Handy gehabt habe. Deshalb habe er den Beschuldigten nach dem Code gefragt (vgl. act. 4397).
ddd) Hinzu kommen die bestreitenden Aussagen des Beschuldigten vor Strafgericht, wo der Beschuldigte auf Vorhalt der Fälle 76, 80 und 82 kurz und knapp antwortete, das habe er nicht gemacht, er habe nichts gewusst und damit habe er nichts zu tun (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 23. Januar 2023, S. 8, act. S 453).
eee) Auch vor Kantonsgericht weist der Beschuldigte ganz entschieden von sich, etwas mit den Delikten von D.____ zu tun bzw. mit diesem "zusammengearbeitet" zu haben. Er habe nicht einmal gewusst, dass D.____ die Post anderer Personen aus dem Briefkasten fische und deren Bankkarten einsetze. Zwar sei ihm aufgefallen, dass D.____ über viel Geld verfügt und sich Extras wie "Essen bestellen" und "Party machen" geleistet habe. Darauf angesprochen habe D.____ angegeben, dass er arbeite. Aber "langsam" habe der Beschuldigte gemerkt, dass etwas nicht stimme, und zwar im März 2021. Dies, weil so viele Papiere, die weder ihn noch D.____ betroffen hätten, und Gegenstände, die D.____ mitgebracht habe, im Zimmer herumgelegen seien; aber er habe sich nicht eingemischt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Erst Ende März 2021 habe der Beschuldigte D.____ vorgeworfen, dass er sich nicht um den Haushalt kümmere und dafür Geld gefordert, aber nicht in dem Sinn, dass D.____ mit gestohlenen Bankkarten Geld abheben solle (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6). Auf Vorhalt von am 23. Januar 2021 mit D.____ ausgetauschten Nachrichten betreffend
29 von 70 eine Karte behauptet der Beschuldigte abermals, das Portemonnaie von D.____ mit der Bankkarte seines Cousins, welcher in S.____ wohne und im Waffengeschäft tätig sei, sei von einem Bewohner des Asylheims gestohlen worden. Man habe vereinbart, dass der Beschuldigte das Portemonnaie wiedererlange und dafür eine Belohnung im Ermessen von D.____ erhalte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 f.). Auf weiteren Vorhalt von im März 2021 ausgetauschten Nachrichten mit D.____ betreffend Codes gibt der Beschuldigte abermals an, man habe sich über einen Elektroroller, nicht über eine Bankkarte, unterhalten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 f.). Für konspirative Formulierungen in den Chats wie die Aufforderung des Beschuldigten an D.____ vom 2. April 2021, er solle "Dings holen" (act. 3669) und "Wir müssen vorsichtig sein" (act. 3671) kann der Beschuldigte vor Kantonsgericht keine Erklärung abgeben; es habe sich eventuell um Joints oder Marihuana gehandelt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Auch zu den Chats vom 3. April 2021 (act. 3671-3679) und 4. April 2021 (act. 3681), in welchen der Beschuldigte gegenüber D.____ in beleidigender und drohender Wortwahl diverse Anweisungen erteilte, vermag sich der Beschuldigte vor Kantonsgericht nicht zu äussern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8) bzw. er räumt immerhin ein, dass er im März 2021 die Papiere und die Karte im Papier gefunden habe, weshalb er glaube, ab dem Zeitpunkt sei es um eine gestohlene Karte gegangen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8). Er gibt ebenso zu, dass er D.____ geholfen habe, weil die Polizei im Asylheim aufgetaucht sei und eine Hausdurchsuchung durchgeführt habe; deshalb habe er D.____ am 27. April 2021 aufgefordert, die Chats zu löschen und das Handy "sauber" zu machen (vgl. act. 3699; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9). Hingegen bestreitet der Beschuldigten trotz Vorhalts der belastenden Aussagen von D.____ wie auch der gesamten, oben dargestellten aktenkundigen Chat-Konversation weiterhin, D.____ in irgendeiner Weise zu den Taten gezwungen zu haben; dies würde nicht stimmen bzw. sei gelogen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 9 f., 12).
fff) In Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten konstatiert das Kantonsgericht teilweise ergänzend zu den vorinstanzlichen Feststellungen zunächst, dass in Bezug auf irrelevante Gegebenheiten detailreiche Angaben gemacht worden sind, währenddem diese in Bezug auf relevante Gegebenheiten ausgesprochen kurz, stereotyp und eher ausweichend ausgefallen sind. So fehlen betreffend den relevanten Sachverhalt Details und Angaben sowohl zu inneren als auch zu äusseren Vorgängen, was gegen einen realen Hintergrund spricht. Ausserdem erscheinen die Einlassungen des Beschuldigten über weite Strecken als unplausibel bzw. unlogisch. Des Weiteren hat sich der Beschuldigte in keinem einzigen Punkt, auch
30 von 70 nicht hinsichtlich rechtlich irrelevanter Vorgänge wie zum Beispiel der herablassenden Wortwahl gegenüber D.____ in der Chatkommunikation, auch nur im Geringsten selbst belastet, sondern war stets bestrebt, sich in einem guten Licht darzustellen, was der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen eher abträglich ist. Wie bereits erwähnt, widersprechen die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich dessen Tatbeteiligung vollumfänglich denjenigen von D.____. Insbesondere aber lassen sich die Sachverhaltsdarstellungen des Beschuldigten – im Gegensatz zu denjenigen von D.____ – in keiner Weise mit den oben dargestellten objektiven Beweisen, d.h. den aktenkundigen Chatnachrichten und den beim Beschuldigten sichergestellten Bankunterlagen betreffend H.____ in Einklang bringen. So wird zunächst die Version des Beschuldigten, er habe sich im Chat vom 23. Januar 2021 mit D.____ über eine sich im abhanden gekommenen Portemonnaie von D.____ befindliche Karte des Cousins von D.____, welcher in S.____ wohne und mit Waffen handle, unterhalten, keineswegs von D.____ bestätigt. Dieser gab zwar an, ihm sei sein Portemonnaie tatsächlich einmal abhandengekommen und der Beschuldigte habe ihm versprochen, es wieder erhältlich zu machen. Der Deal sei aber gewesen, dass man künftig miteinander (die Beute) teile (vgl. act. 4327). D.____ verneinte zudem, je etwas von einem Cousin, welcher im Waffengeschäft tätig sei, gesagt zu haben und bekräftigte seine Aussage, wonach es sich bei der Karte in seinem Portemonnaie vielmehr um diejenige von H.____ gehandelt habe (vgl. act. 4329). Damit stimmen zwar die Angaben von D.____ und dem Beschuldigten betreffend das Abhandenkommen des Portemonnaies von D.____ überein, was allerdings einen Umstand ohne rechtliche Bedeutung beschlägt. Hingegen divergieren die Aussagen in Bezug auf die rechtlich relevante Zugehörigkeit der in den Chats erwähnten Karte (Karte von H.____ gemäss D.____ oder Karte des Cousins, welcher in Waffengeschäfte verwickelt ist, gemäss dem Beschuldigten) sowie in Bezug auf die "Belohnung" für das Wiedererlangen des Portemonnaies (Finderlohn gemäss dem Beschuldigten oder Hälfte der Beute gemäss D.____). Hierbei erscheint die Version von D.____ nicht nur als weitaus plausibler; sie wird denn auch überaus stimmig durch die objektiven Beweismittel (Chatverlauf und sichergestellte Bankunterlagen betreffend H.____) untermauert, was demgegenüber betreffend die Version des Beschuldigten überhaupt nicht der Fall ist. Angesichts dessen ist die diesbezügliche Darstellung des Beschuldigten als reine Schutzbehauptung zu werten. Auch die Erklärung des Beschuldigten betreffend die über einen PIN bzw. Code ausgetauschten Nachrichten im März 2021, man habe sich über einen E-Scooter unterhalten (vgl. act. 4397 sowie zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 f.), findet ebenso wenig in den Aussagen von D.____ oder in den objektiven Beweisen eine Stütze. Abgesehen davon war das in den Chats verschriftlichte Interesse des Beschuldigten an einem "Erfolg" schlichtweg zu gross. Viel eher lässt sich diese Unterhaltung mit der Version von D.____, wonach man sich über den
31 von 70 PIN einer Bankkarte unterhalten habe, vereinbaren. Schliesslich vermag sich der Beschuldigte auch nicht zum Chataustausch zwischen ihm und D.____ im April 2021, in welchem das Unterdrucksetzen bezüglich der Karte und das Fordern eines Anteils besonders klar zum Ausdruck kommt, plausibel zu erklären. Hätte man sich so wie zuletzt vor Kantonsgericht behauptet tatsächlich über Marihuana unterhalten, wären – selbst unter Annahme einer codierten Sprache – andere Begriffe als "Karte" gefallen. Entlarvend ist insbesondere die Drohung des sichtlich in Rage geratenen Beschuldigten, er werde die ID von D.____ in denselben Briefkasten werfen, wo dieser die Karte genommen habe (act. 3691), wofür der Beschuldigte bis vor Kantonsgericht eine vernünftige Erklärung schuldig geblieben ist. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei nur deshalb wütend gewesen, weil sich D.____ nicht um den Haushalt gekümmert habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 8 f.), vermag als Begründung für das fordernde und herrische Auftreten des Beschuldigten gegenüber D.____ (vgl. nur Chats vom 11. April 2021, act. 3685 f.; 18. April 2021, act. 3689-3697, 4257) nicht zu überzeugen, sondern lässt vielmehr darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte über Misserfolge beim unrechtmässigen Einsatz der Karte ärgerte und jeweils mit Nachdruck seinen Anteil gefordert hat, was wiederum eine grundlegende Kenntnis des Beschuldigten über die Herkunft des Geldes von D.____ voraussetzt (vgl. ebenso die Vorinstanz in Erw. I.1.A.3 auf S. 23 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die weitere Erklärung des Beschuldigten betreffend die auf seinem Handy sichergestellten Fotos der Kreditkarte von H.____ wie auch die Briefe der I.____BANK an H.____, wonach er Ende März 2021 im Portemonnaie von D.____ eine nicht diesem gehörende Karte gefunden und davon Fotos gemacht habe (act. 4269), macht keinen Sinn und erscheint wenig glaubhaft, zumal der Beschuldigte mit D.____ ein Zimmer im Asylheim teilte, wo er ihn jederzeit direkt darauf hätte ansprechen können. Der Beschuldigte selbst gab denn auch in derselben Einvernahme an, er habe mit diesen Fotos gar nichts (auch kein Zur-Rede-Stellen) gemacht, sie auch nicht an D.____ geschickt (act. a.a.O.). Schliesslich kann auch der Version des Beschuldigten, wonach dieser überhaupt erst im März 2021 etwas von den Machenschaften von D.____ geahnt habe (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), mit Blick auf die oben dargestellten Beweismittel (Chatnachrichten ab dem 23. Januar 2021, Bankbelege von H.____ ab dem 26. November 2020 sowie Aussagen von D.____), in keiner Weise gefolgt werden, sondern es ist von einem weitaus früheren Zeitpunkt der Involvierung des Beschuldigten, und zwar nicht nur im Sinne eines Mitwissens, sondern auch eines aktiven Vorantreibens der deliktischen Tätigkeit, und zwar spätestens ab Januar 2021, auszugehen. Allein die Tatsache, dass beim Beschuldigten selbst kein plötzlich gesteigerter bzw. luxuriöser Lebensstil festgestellt werden konnte, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Insgesamt sind somit die Behauptung des Beschuldigten, er sei nicht mehr als
32 von 70 ein blosser Mitbewohner von D.____ gewesen und das pauschale Bestreiten des Beschuldigten, er habe D.____ nicht unter Druck gesetzt, mit dessen Machenschaften nichts zu tun gehabt, ja nicht einmal davon gewusst, angesichts der erdrückenden Beweislage klarerweise widerlegt.
c) Nach Würdigung sämtlicher unter lit. b dargestellter Beweise und Indizien, d.h. ausgehend von der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und D.____ ab dem 23. Januar 2021 als eigentlichem Hauptbeweismittel sowie unter Berücksichtigung der weiteren Kommunikation zwischen den Beiden bis zum April 2021 via WhatsApp, der beim Beschuldigten sichergestellten Bankunterlagen betreffend H.____ sowie der damit in Einklang zu bringenden glaubhaften Einlassungen von D.____ einerseits und der zu verwerfenden Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten andererseits, gelangt das Kantonsgericht ohne vernünftigen Zweifel zur Überzeugung, dass der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf die Delikte zum Nachteil F.____ (Fall 76), G.____ (Fall 80) und H.____ (Fall 82) erstellt ist, wie dies im Ergebnis bereits die Vorinstanz (vgl. Erw. I.1.A.4 auf S. 23 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO) richtig festgestellt hat. Von den vorliegenden Beweisen ausgehend ist daher als nachgewiesen zu erachten, dass der Beschuldigte bereits im Dezember 2020, spätestens aber im Januar 2021 in die Machenschaften von D.____ involviert war, er zunehmend D.____, welcher zu diesem Zeitpunkt geneigt war, die deliktische Tätigkeit wieder einzustellen, diesbezüglich unter Druck gesetzt hat – wobei er es in besonderem Mass auf eine Deliktsbeute aus den Bankkarten von H.____ abgesehen hat – und zudem insgesamt die Hälfte der Beute eingefordert hat, wobei er selbst zwei- bis dreimal beim Geldabheben dabei war. Mithin ist dem Beschuldigten eine Tatbeteiligung hinsichtlich der drei angeklagten Fälle nachzuweisen, wobei wie für das Strafgericht auch für das Kantonsgericht die Beweislage in Bezug auf den Fall 82 (zum Nachteil von H.____) erdrückend ist, von einer diesbezüglichen Tatbeteiligung ableitend sowie aufgrund der übrigen Beweise aber auch eine Tatbeteiligung in den Fällen 76 (zum Nachteil von F.____) und 80 (zum Nachteil von G.____) ohne vernünftige Zweifel erhellt.
1.4.2 Rechtliches 1.4.2.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz zutreffend zunächst die Frage der Beteiligungsrolle des Beschuldigten beleuchtet und auf die Anforderungen an die Annahme von Mittäterschaft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre hingewiesen (vgl. Erw. I.1.B.1 auf S. 23 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO).
33 von 70 a) Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, schneidet das Institut der Mittäterschaft einem Mittäter den Einwand ab, es habe jeweils ein Anderer die fragliche Teilhandlung ausgeführt, er könne dafür nicht zur Rechenschaft gezogen werden, denn er habe das weder getan noch davon auch nur Kenntnis gehabt. Wer die Kriterien der Mittäterschaft erfüllt, muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen (BGer 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2, unter Hinweis auf 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei ist massgebend, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 135 IV 155, 133 IV 76 E. 2.7; MARC FORSTER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl., Vor Art. 24 N 8). Mittäterschaft setzt somit eine funktionale (Mit-)Tatherrschaft voraus und ist jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (vgl. STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPHER GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., vor Art. 24 N 11, m.w.H.) Für den gemeinsamen, konkludenten Tatentschluss ist indessen nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht. Ebenfalls ist nicht notwendig, dass jeder Mittäter bei der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag (vgl. 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 120 IV 265 E. 2c; BGer 6B_789/2020 vom 31. Januar 2022 E. 2.3.6, unter Hinweis auf BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen; BGer 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; je mit Hinweisen; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1, unter Hinweis auf BGE 125 IV 134 E. 3a mit Hinweisen). Für die Annahme von Mittäterschaft ist ebenso wenig erforderlich, dass alle Täter denselben Tatbestand erfüllen (vgl. STEFAN TRECHSEL/CHRISTOPFER GETH, a.a.O., N 12, unter Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts). Die Tat braucht auch nicht im Voraus geplant und aufgrund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt worden zu sein. Es reicht, dass der Täter in gemeinsamer Verantwortung mit den Haupttätern agiert hat (vgl. STEFAN TRECHSEL/ CHRISTOPFER GETH, a.a.O., N 13, m.w.H.). Die mittäterschaftliche Tatbeteiligung wird massgebend an der Rolle gemessen, die der Einzelne willentlich übernimmt. Die Willensübereinstimmung kann irgendwie hergestellt werden. Eine besondere Verabredung is