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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.11.2023 460 23 22 (460 2023 22)

27 novembre 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,875 parole·~34 min·6

Riassunto

Betrug etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. November 2023 (460 23 22) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Betrug etc.

Besetzung Richter Niklaus Ruckstuhl, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

Privatklägerschaft

gegen

A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, Möhrlistrasse 97, Postfach, 8050 Zürich, Beschuldigte und Berufungsklägerin

Gegenstand Betrug etc. Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2022 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Im gemeinsam mit B.____ geführten Strafverfahren wurde A.____ (nachfolgend: Beschuldigte) mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 20. Oktober 2022 in Abwesenheit wegen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 366 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 366 Abs. 4 StPO (vgl. Ziff. 1.a des Urteilsdispositivs). Demgegenüber wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs bzw. versuchten Betrugs in den Fällen 2, 3, 4 und 9 sowie vom Vorwurf der Urkundenfälschung in den Fällen 5, 6 und 8 freigesprochen (vgl. Ziff. 1.b des Urteilsdispositivs). Im Übrigen wurden der Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 17'086.50.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9'086.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--, im Umfang von 25% auferlegt (vgl. Ziff. 2.a des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde die Beschuldigte dazu verpflichtet, dem Staat 25% der Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar im selben Umfang zu erstatten (vgl. Ziff. 2.b des Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2022 meldete die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, mit Eingabe vom 2. November 2022 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 31. Januar 2023 teilte sie mit, dass sich die Berufung auf die Höhe der Verfahrenskosten und deren Auferlegung (Ziff. 2.a des Urteilsdispositivs) beschränke. Im Übrigen sei sie indes mit dem vorinstanzlichen Urteil einverstanden.

C. Die Eingabe der Beschuldigten vom 31. Januar 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 1. Februar 2023 zur Kenntnisnahme sowie zur Mitteilung innert 20 Tagen, ob begründeter Antrag auf Nichteintreten gestellt oder Anschlussberufung erklärt wird, übermittelt.

D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 9. Februar 2023 wurde Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit Eingabe vom 14. Februar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Antrag auf Nichteintreten, noch Anschlussberufung erkläre.

F. Mit Schreiben von 22. Februar 2023 beantragte der Privatkläger C.____, dass auf die Berufung der Beschuldigten nicht einzutreten sei.

G. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 14. Februar 2023 wurde der Beschuldigten und den übrigen Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2023 zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Eingabe des Privatklägers C.____ unter Vorbehalt begründeter Einwendungen bis zum 18. April 2023 als Antrag auf Abweisung der Berufung der Beschuldigten entgegengenommen werde. Ferner wurde die Behandlung der Sache im schriftlichen Verfahren angeordnet.

H. Mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 4. April 2023 stellte die Beschuldigte folgende Rechtsbegehren: Es sei die Dispositiv-Ziffer 2.a des strafgerichtlichen Urteils vom 20. Oktober 2022 aufzuheben und neu zu beurteilen (vgl. Ziff. 1); der Teil der Gerichtskosten der Beschuldigten sei auf maximal Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Ziff. 2); die Höhe der Vorverfahrenskosten sei angemessen zu reduzieren und es sei für die Beschuldigte ein maximaler Kostenanteil von Fr. 3'011.35 festzusetzen (vgl. Ziff. 3); die Beschuldigte habe einen Viertel der sie betreffenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Ziff. 4); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (vgl. Ziff. 5).

I. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. April 2023 wurde die Berufungsbegründung der Beschuldigten vom 4. April 2023 der Staatsanwaltschaft sowie dem Strafgericht mit Frist zur Stellungnahme bis zum 22. Mai 2023 übersandt.

J. Mit Stellungnahme vom 17. April 2023 beantragte das Strafgericht die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Berufung der Beschuldigten.

K. Die Staatsanwaltschaft forderte mit Eingabe vom 17. Mai 2023 die Abweisung der Berufung der Beschuldigten und die umfassende Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Beschuldigten die Gelegenheit gegeben, zu den Stellungnahmen des Strafgerichts vom 17. April 2023 sowie der Staatsanwaltschaft vom 17. Mai 2023 bis zum 19. Juni 2023 zu replizieren.

M. Mit Replik vom 19. Juni 2023 teilte die Beschuldigte mit, dass sie vollumfänglich an ihrer Berufung festhalte.

N. Die Eingabe der Beschuldigten vom 19. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht. Ferner wurde der Schriftenwechsel für geschlossen erklärt.

Erwägungen 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2022, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv der Beschuldigten am 25. Oktober 2022 zugestellt worden ist (act. S523). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 2. November 2022 (act. S747 f.) und mit Eingaben vom 31. Januar 2023 (Berufungserklärung) resp. vom 4. April 2023 (Berufungsbegründung) hat die Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Als http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht beschuldigte Person hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen alle Eingaben der Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung der Beschuldigten einzutreten.

3. Was sodann die Eingabe des Privatklägers C.____ vom 22. Februar 2023 betrifft, so ist zu konstatieren, dass dieser sich hinsichtlich der von der Beschuldigten angefochtenen Kostenfolgen nicht als beschwert erweist. Da es bei der Kostenregelung um das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und dem Staat geht, ist nicht erkennbar, inwiefern der Privatkläger ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne seines Antrags aufweist. Es ist somit nicht auf sein Rechtsmittel einzutreten. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. März 2023 wurde indes in Aussicht gestellt, dass die Eingabe des Privatklägers als Antrag auf Abweisung der Berufung der Beschuldigten entgegengenommen werde, was – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – bereits von der Abweisung des Rechtsmittels der Beschuldigten durch die Berufungsinstanz umfasst wird.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5).

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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Angesichts der seitens der Beschuldigten eingereichten Schriften zeigt sich, dass sie das Urteil des Strafgerichts bloss im Kostenpunkt anficht (vgl. Ziff. 2.a des Urteilsdispositivs). Im Berufungsverfahren bilden somit weder der Schuldspruch wegen Betrugs sowie mehrfachen versuchten Betrugs (vgl. Ziff. 1.a des Urteilsdispositivs) noch die Freisprüche gemäss Ziff. 1.b des Urteilsdispositivs oder die Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers (vgl. Ziff. 2.b des Urteilsdispositivs) Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Diese Bestandteile des erstinstanzlichen Urteils sind folglich bereits in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 2 StPO). Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass nur die Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu deren Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Das Kantonsgericht kann das vorinstanzliche Urteil betreffend die Verfahrenskosten somit entweder bestätigen oder zugunsten der Beschuldigten mildern.

III. Materielles 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 20. Oktober 2022, es sei nicht so, dass die Beschuldigte die Hälfte der Verfahrenskosten in dem gemeinsam mit B.____ geführten Strafverfahren zu tragen hätte. Aufgrund dessen, dass sie in den Fällen 2, 3, 4 und 9 von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugs bzw. des versuchten Betrugs sowie in den Fällen 5, 6 und 8 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen und somit lediglich in den Fällen 5, 6 und 8 wegen mehrfachen (teilweise) versuchten Betrugs in Mittäterschaft schuldig gesprochen worden sei, werde ihr lediglich ein Viertel der sie betreffenden Verfahrenskosten auferlegt. Zu diesen Schuldsprüchen sei es gekommen, weil die Beschuldigte spätestens ab dem Fall 5 gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass B.____ im Zusammenhang mit den Wohnungsmieten zu strafbaren Handlungen greife und ihre finanzielle Situation desaströs sei. Ab diesem Zeitpunkt habe sie B.____ nicht mehr blind vertrauen dürfen. Die Beschuldigte habe sodann durch das Unterzeichnen von Anmeldeformularen und Mietverträgen in den Fällen 5, 6 und 8 einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet, indem sie in Kenntnis der eigenen finanziellen Situation eine Solidarhaftung eingegangen sei. Durch ihr Auftreten zusammen mit B.____ habe sie ausserdem dafür gesorgt, dass sie von den Vermietern als älteres, gut situiertes Paar wahrgenommen würden, was ein wesentliches Element der Täuschungshandlung dargestellt habe und mitunter für den bei den Vermietern hervorgerufenen Irrtum ursächlich gewesen sei. Dem Umstand, dass sich nicht sämtliche Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigte gerichtet hätten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht (die Fälle 1, 7, 10, 11 und 12 beträfen ausschliesslich B.____), sei mit einer im Vergleich zu B.____ niedrigeren Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- Rechnung getragen worden, wovon die Beschuldigte aufgrund der Freisprüche lediglich einen Viertel zu tragen habe. Hinsichtlich der Kosten des Vorverfahrens sei zu konstatieren, dass diese bei der Beschuldigten fälschlicherweise zu hoch ausgewiesen worden seien, da bei ihr der volle Anteil der Kosten des Forensikberichts vom 22. Oktober 2018 in der Höhe von Fr. 1'585.-- berücksichtigt worden sei, während bei B.____ korrekterweise nur die Hälfte (Fr. 792.50) verbucht worden sei. Richtigerweise würden sich die Kosten des Vorverfahrens der Beschuldigten somit auf Fr. 9'086.50 anstelle von Fr. 9'879.-- belaufen. Diese würden sich aus der Hälfte der Kosten des besagten Forensikberichts von Fr. 792.50, einer Kanzleipauschale von Fr. 20.--, der Hälfte der Kosten der Strafuntersuchung von Fr. 7'924.--, den Kosten für die Anklageerhebung von Fr. 300.-- und den Kosten für den Aktenversand an Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm von Fr. 50.-- zusammensetzen. Davon trage die Beschuldigte einen Viertel, wohingegen drei Viertel zu Lasten des Staates gehen würden.

1.2 1.2.1 Im Rahmen ihrer Berufungserklärung vom 31. Januar 2023 bringt die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, vor, es sei nicht korrekt, dass ihr die Hälfte der Kosten für die forensische Untersuchung auferlegt würden. Die Verfahrenskosten seien herabzusetzen, da die Strafverfolgungsbehörden unnötige Aufwendungen getroffen hätten. Der Betrag sei folglich zu hoch, weil der durch die Forensik ausgewertete PC nicht der Beschuldigten, sondern B.____ gehört habe. Die Beschuldigte habe das Passwort nicht gekannt, weshalb es nicht in ihrer Machtsphäre gelegen habe, bei entsprechenden Auswertungen mitzuwirken. Es sei jeweils mit dem gemeinsamen Account "D.____" gearbeitet worden, wobei die Daten dieses Accounts im Verfahren gegen B.____ sowieso hätten ausgewertet werden müssen. Die Kosten seien daher aufgrund von unnötigen bzw. fehlerhaften Verfahrenshandlungen nicht der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Beschuldigte sei zudem lediglich zweimal staatsanwaltschaftlich einvernommen worden, B.____ hingegen viermal, was bei der Kostenverteilung nicht berücksichtigt worden sei. Die Beschuldigte sei in drei Fällen verurteilt worden, B.____ hingegen in acht Fällen. Die Kosten des Vorverfahrens der Beschuldigten würden sich auf Fr. 9'086.50 belaufen, jene von B.____ auf Fr. 9'156.50, obwohl Erstere deutlich weniger Aufwand verursacht habe.

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Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2.2 Mit Berufungsbegründung vom 4. April 2023 macht die Beschuldigte ferner geltend, B.____ sei der Hauptbeschuldigte in diesem Verfahren gewesen und somit der Hauptverursacher für die Aufwände des Gerichts. Von den Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- seien der Beschuldigten Fr. 8'000.-- – mithin 44.45% – auferlegt worden, was nicht angemessen erscheine. Gerechtfertigt sei vielmehr die Zuteilung eines Anteils der Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.--. Was die Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9'086.50 betreffe, so sei auch dieser Betrag übersetzt, weil die Forensik zusammen mit B.____ erfolgt sei und der ausgewertete PC ihm gehört habe. Die Kosten für den Forensikbericht von Fr. 792.50 könnten deshalb nicht der Beschuldigten auferlegt werden. Aus den Akten ergebe sich ferne, dass die überwiegende Mehrheit der weiteren technischen Geräte im Eigentum oder Besitz von B.____ gestanden hätten und deren Auswertung nicht zu einem 50%-igen Anteil der Beschuldigten angelastet werden könnten. Aufgrund der Verhältnisse der Aufwände bei den Einvernahmen sowie der weiteren Untersuchungen könne ihr maximal ein Drittel der Kosten für die Strafuntersuchung – mithin maximal Fr. 2'641.35 – zugeteilt werden. Somit seien die Kosten wie folgt anteilsmässig der Beschuldigten aufzuerlegen: Fr. 2'000.-- als erstinstanzliche Gerichtsgebühr, Fr. 2'641.35 für die Strafuntersuchung, Fr. 0.-- für den Forensikbericht, Fr. 20.-- als Kanzleipauschale, Fr. 300.-- für die Anklageerhebung, Fr. 50.-- für den Aktenversand, ausmachend total Fr. 5'011.35, wovon die Beschuldigte einen Viertel zu tragen habe. Dies erscheine angemessen.

1.3 Das Strafgericht führt mit Stellungnahme vom 17. April 2023 aus, die Beschuldigte habe aufgrund der ergangenen Freisprüche effektiv eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- sowie Fr. 2'271.60 für die Kosten des Vorverfahrens zu tragen. Demgegenüber verlange die Beschuldigte nun die Auferlegung einer Gerichtsgebührt von tatsächlich Fr. 500.-- sowie Vorverfahrenskosten von Fr. 752.80. Bei der Aufteilung der Verfahrenskosten komme der Strafbehörde indes jeweils ein Ermessensspielraum zu, wobei die von der Beschuldigten beantragte Höhe der Verfahrenskosten in keiner Weise der Schwierigkeit des beurteilten Falles sowie dem effektiv angefallenen Arbeits- und Zeitaufwand entspreche. Hinsichtlich der Höhe der Gerichtsgebühr sei anzumerken, dass es sich allein aufgrund des Aktenumfangs von acht Bundesordnern, der Anzahl der einzelnen Vorwürfe und der daraus resultierenden Länge der Anklageschrift von 39 Seiten sowie der Tatsache, dass das Verfahren gegen zwei Beschuldigte geführt worden sei, um ein komplexes Verfahren gehandelt habe. Die Beschuldigte sei dabei in der Mehrheit der vorgeworfenen Fälle als Mittäterin angeklagt worden (Fälle 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9). Hinzu komme, dass die Beschuldigte sowohl zur erstmalig angesetzten Hauptverhandlung als auch am zweihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten Verhandlungstermin unentschuldigt nicht erschienen sei, was zu einem nicht unbeachtlichen und unnötigen Aufwand für die Gerichtskanzlei, den Gerichtsschreiber, die Richterin und den Richter sowie den Verfahrensleiter geführt habe. Aufgrund ihres unentschuldigten Fernbleibens hätten der Beschuldigten unter Beachtung von § 10 Abs. 5 des Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) eigentlich zusätzliche hälftige Gerichtsgebühren auferlegt werden können. In Anbetracht dieser Umstände erscheine die Gerichtsgebühr alleine für den im Zusammenhang mit der Beschuldigten resultierenden Aufwand im Umfang von Fr. 8'000.-- keinesfalls überhöht, zumal auch der vom amtlichen Verteidiger geltend gemacht Aufwand nach Anklageerhebung Fr. 5'940.-- betragen habe, obwohl dieser bereits im Vorverfahren eingesetzt worden sei, an den Einvernahmen teilgenommen habe und – im Gegenteil zum Strafgericht – bereits vertiefte Kenntnisse des vorliegenden Falls gehabt habe. Was die Kosten des Vorverfahrens betreffe, so sei darauf hinzuweisen, dass sowohl deren Höhe als auch Aufteilung von Seiten der Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in keiner Weise bestandet worden seien. Die Höhe der Kosten für die Strafuntersuchung sei pauschal anhand des Aktenumfangs festgelegt worden, was im Kanton Basel-Landschaft gängige Praxis sei und eine praktikable Lösung darstelle. Dass die Strafuntersuchung aufwändig gewesen sei, zeige sich bereits anhand des Aktenumfangs. Die Tatsache, dass die Hälfte dieser Kosten bei der Beschuldigten angefallen sei, sei nicht abwegig, zumal sie einerseits in der Mehrheit der Fälle – insbesondere in den komplexeren – als Mittäterin angeklagt worden sei und zudem durch ihr Verhalten einen beträchtlichen Aufwand verursacht habe. In Erinnerung zu rufen sei diesbezüglich, dass sie hinsichtlich einer geplanten Einvernahme geltend gemacht habe, nicht um 09.00 Uhr erscheinen zu können, weil sie morgens ein Frühstück benötige, um aktiv in den Tag starten zu können. Dies wiederum habe eine erhebliche Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zur Folge gehabt und den Aktenumfang nicht unerheblich erweitert. Bezüglich des Forensikberichts sei darüber hinaus nicht entscheidend, dass sich die "überwiegende Mehrheit" der technischen Geräte im Eigentum von B.____ befunden habe, da die Beschuldigte als Mittäterin in der Mehrheit der Betrugs- und Urkundendelikte angeklagt und teilweise auch verurteilt worden sei. Sie selbst habe im Übrigen auch E-Mails an die Geschädigten geschrieben, weshalb davon auszugehen sei, dass auch sie den PC von B.____ verwendet habe. Schliesslich zeige auch ein Vergleich der Honorarnoten der beiden amtlichen Verteidiger, dass der Aufwand im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen B.____ nur unwesentlich grösser gewesen sei als derjenige betreffend die Beschuldigte (Fr. 17'500.-- bei B.____; Fr. 14'000.-bei der Beschuldigten). Die Berufung sei daher vollumfänglich abzuweisen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.4 Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 17. Mai 2023 fest, die Frage, in wessen Eigentum der PC bzw. die weiteren technischen Geräte stünden, sei für die Kostenauferlegung des Forensikberichts nicht massgebend. Relevant sei, dass der PC sowie die weiteren elektronischen Gegenstände aufgrund der gegen B.____ und der Beschuldigten erhobenen Vorwürfe sichergestellt und ausgewertet worden seien. Dem polizeilichen Ermittlungsbericht sei zudem zu entnehmen, dass in Bezug auf die Anklagefälle 5, 6 und 8 Erkenntnisse aus der Auswertung des vorgenannten Computers hätten gewonnen werden können. Für die Fälle 5, 6 und 8 sei die Beschuldigte wegen Betrugs sowie mehrfachen versuchten Betrugs verurteilt worden, weshalb auch die hälftige Kostenauferlegung der durch die IT-Forensik entstandenen Kosten nicht zu beanstanden sei.

1.5 Die Beschuldigte führt mit Stellungnahme vom 19. Juni 2023 ins Feld, es sei zwar korrekt, dass sie in der Mehrheit der angeklagten Fälle involviert gewesen sei, ihrem Tatbeitrag sei dabei jedoch im Gegensatz zu B.____ eine völlig untergeordnete Rolle zugekommen, was sich auch in der gegen die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.-- im Vergleich zur gegen B.____ verhängten Freiheitsstrafe von 20 Monaten wiederspiegle. Der Aufwand des Gerichts wäre zudem auch ohne Zutun der Beschuldigten angefallen, was sich auch im umfangreichen erstinstanzlichen Urteil von 47 Seiten zeige. Davon befassten sich alleine 35 Seiten mit der Strafbarkeit und der Strafzumessung des Mitbeschuldigten B.____. Die der Beschuldigten aufzuerlegende Gerichtsgebühr sei daher auf maximal Fr. 2'000.-- festzusetzen. Bezüglich der erwähnten Einvernahme sei festzuhalten, dass bereits eine Woche zuvor angekündigt worden sei, dass sich die Beschuldigte aufgrund der öffentlichen Verkehrsmittelanbindungen verspäten würde. Einen Tag vor der Einvernahme sei auf die gesundheitlichen Probleme der Beschuldigten hingewiesen worden, weshalb die Staatsanwaltschaft habe davon ausgehen müssen, dass die Einvernahme nicht pünktlich beginnen könne. Ein Mehraufwand sei dadurch nicht entstanden. Bezüglich der Kosten für die Forensik sei festzuhalten, dass sämtliche E-Mails vom Account von B.____ aus versendet worden seien, weshalb davon auszugehen sei, dass dieser die E-Mails verfasst habe. Selbst der Forensikbericht halte fest, dass das "Material aus dem Besitz von B.____" ausgewertet worden sei. Somit habe einzig B.____ die ausgewerteten Daten auf seinen technischen Geräten "produziert", weshalb er die Kosten der Auswertung verursacht und zu tragen habe. Diese Kosten wären im Übrigen auch ohne Vorliegen einer Mittäterschaft in gleichem Ausmass angefallen, weshalb diese der Beschuldigten zu keinem Teil aufzuerlegen seien. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die beschuldigte Person trägt hingegen nicht die Verfahrenskosten, welche der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Allerdings hat die verurteilte beschuldigte Person nur diejenigen Verfahrenskosten nicht zu übernehmen, die bei einer objektivierenden Betrachtungsweise schon ex ante unnötig oder fehlerhaft waren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen Formfehler oder falscher Terminangaben Verfahrenshandlungen wiederholt werden müssen, wenn weitere Beweise abgenommen werden, obwohl die bestehende Beweislage mit den Aussagen der beschuldigten Person übereinstimmt, wenn aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zusätzlicher Aufwand entstanden ist, wenn das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist oder wenn von der Staatsanwaltschaft falsch beurteilte Konkurrenzfragen zu zusätzlichem Verfahrensaufwand geführt haben (THOMAS DOMEISEN, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 426 N 15). Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gesprochen und teilweise freigesprochen, so sind die Verfahrenskosten anteilsmässig der beschuldigten Person und dem Staat aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Dabei gilt es das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Der beschuldigten Person dürfen jedoch dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Dabei sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (YVONA GRIESSER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 426 N 3). Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Eine Aufschlüsselung der Kosten je nach Schwere der freigesprochenen und verurteilten Taten führt demgegenüber zu intransparenten Entscheiden, wenn nicht gleichzeitig begründet wird, welcher Massstab für die Schwere der jeweiligen Tat angewandt worden ist. Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, räumt das Bundesgericht den kantonalen Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Ermessen ein (BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 6.3; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 426 N 6).

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Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Gemäss Art. 418 Abs. 1 StPO werden die Kosten anteilsmässig auferlegt, wenn mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig sind. Kosten, die von mehreren am Verfahren Beteiligten gemeinsam verursacht wurden, sind folglich unter ihnen anteilsmässig aufzuteilen. Wenn drei Mittäter eines Delikts verurteilt werden, hat grundsätzlich jeder von ihnen einen Drittel der Verfahrenskosten zu tragen. Die Aufteilung zu gleichen Teilen soll die Regel darstellen. Die in Art. 418 Abs. 1 StPO erwähnte "anteilsmässige" Kostenauflage auf mehrere beteiligte Personen bedeutet indes nicht, dass diese die Kosten automatisch je zu gleichen Teilen zu tragen haben. Vielmehr sollen die Verfahrenskosten und Entschädigungen in erster Linie von der Person getragen werden, die Anlass dazu gegeben bzw. diese allein verursacht hat (etwa die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung oder Untersuchungskosten eines nur ihr angelasteten Vorwurfs; YVONA GRIESSER, a.a.O, Art. 418 N 1; THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 418 N 3). Art. 418 Abs. 1 StPO schliesst ferner nicht aus, dass die gegebenenfalls unterschiedliche Schwere der jedem Tatbeteiligten zur Last gelegten Straftat und das unterschiedliche Verschulden bei der Kosten- und Entschädigungsauflage berücksichtigt werden können. Anteilsmässige Kostenaufteilung bedeutet folglich, dass die Kosten nach dem Grad der kausalen Verursachung den einzelnen Beteiligten überbunden werden können (YVONA GRIESSER, a.a.O, Art. 418 N 3). Ist beispielsweise im Zusammenhang mit einem von drei Tätern gemeinsam verübten Delikt ein Beweis erhoben worden, dass alle drei Täter betroffen sind, so hat jeder der drei Beschuldigten ein Drittel dieser in gleicher Weise schuldhaft verursachten Kosten und Entschädigungen zu tragen (THOMAS DOMEISEN, a.a.O., Art. 418 N 4 f.). Bei der Ermittlung der Quote für die Kostenauflage hat die entscheidende Behörde alle massgebenden Umstände zu berücksichtigen, wobei sich die Quote kaum je präzise berechnen lassen und zu schätzen sein wird (YVONA GRIESSER, a.a.O, Art. 418 N 4).

3. In concreto 3.1 Kosten des Vorverfahrens 3.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass B.____ mit Urteil des Strafgerichts vom 20. Oktober 2022 entsprechend der ausgefällten Freisprüche hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs in den Fällen 2 und 9 sowie des versuchten Betrugs im Fall 7 lediglich 80% der ihn betreffenden Verfahrenskosten auferlegt wurden. Diese bestehen aus Vorverfahrenskosten von gesamthaft Fr. 9'156.50 (Fr. 65.-- für den Polizeibericht vom 2. Juli 2015, Fr. 55.-- für den Verkehrsaufsichtsbericht vom 11. März 2016 sowie Fr. 792.50 für den Forensikbericht vom 22. Oktober 2018, weitere Fr. 20.-für die Kanzleigebühren, Fr. 7'924.-- als hälftige Kosten der Strafuntersuchung, Fr. 150.-- für die http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anklageerhebung sowie 3 x Fr. 50.-- für den Aktenversand) sowie einer Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.--. Demgegenüber belaufen sich die Kosten des Vorverfahrens der Beschuldigten auf gesamthaft Fr. 9'086.50 (bestehend aus Fr. 792.50 für den Forensikbericht vom 22. Oktober 2018, Fr. 20.-- für die Kanzleigebühren, Fr. 7'924.-- als hälftige Kosten der Strafuntersuchung, Fr. 300.-- für die Anklageerhebung und Fr. 50.-- für den Aktenversand). Aus den Eingaben der Beschuldigt ergibt sich, dass einzig die Auferlegung der Kosten für den Forensikbericht sowie der Kosten für die Strafuntersuchung im Streit stehen. Mit der Kostenauflage der Kanzleigebühren, der Anklageerhebung und des Aktenversands erklärt sich die Beschuldigte ausdrücklich einverstanden (vgl. S. 5 der Berufungsbegründung vom 4. April 2023).

3.1.2 Zunächst wehrt sich die Beschuldigte gegen die hälftige Kostenauferlegung von Fr. 792.50 für den Forensikbericht vom 22. Oktober 2018. Sie macht einerseits geltend, dies sei eine unnötige und fehlerhafte Verfahrenshandlung seitens der Strafverfolgungsbehörden gewesen. Andererseits sei der entsprechend ausgewertete PC nicht in ihrem Eigentum gestanden, weshalb die Mitwirkung an dessen Auswertung nicht in ihrer Machtsphäre gelegen habe. Aus diesen Einwänden vermag die Beschuldigte aus folgenden Überlegungen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Zum einen ist festzustellen, dass die Beschuldigte in der Mehrheit der Fälle als Mittäterin angeklagt (Fälle 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9, vgl. Anklageschrift vom 23. November 2021) und in den Fällen 5, 6 und 8 auch wegen mehrfachen (teilweise) versuchten Betrugs verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Kontext zu Recht darauf hin, dass die elektronischen Gegenstände (inkl. PC) aufgrund der gegen B.____ und die Beschuldigte erhobenen Vorwürfe sichergestellt und ausgewertet wurden, sodass die Frage, in wessen Eigentum der entsprechende Computer stand, ohne Belang ist. Zentral ist vielmehr, dass darab Erkenntnisse in Bezug auf die Anklagefälle 5, 6, und 8 gewonnen werden konnten, hinsichtlich derer die Beschuldigte auch verurteilt wurde (vgl. polizeilicher Bericht vom 11. Oktober 2018, act. 1317 – 1321). In diesem Zusammenhang merkt die Vorinstanz ferner zutreffend an, dass die Beschuldigte selbst auch E-Mails an die Geschädigten von der E-Mail-Adresse "E.____.ch" aus versendet hat (vgl. E-Mail vom 2. Juni 2015, act. 2009; E-Mail vom 23. November 2015, act. 2309 und E-Mail vom 17. Dezember 2015, act. 2329), weshalb auch sie Zugriff auf den PC gehabt haben bzw. diesen zumindest verwendet haben muss. Davon, dass angenommen werden müsse, B.____ habe die erwähnten E-Mails verfasst, kann entgegen der Auffassung der Verteidigung keine Rede sein, zumal jeweils die Beschuldigte die entsprechenden E-Mail-Nachrichten mit "A.____" oder "A.____ (auftrags B.____)" unterzeichnet hat. Es kann somit auch nicht gesagt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht werden, dass einzig B.____ die ausgewerteten Daten auf den technischen Geräten verursacht hat. Aufgrund des Umstandes, dass beide Genannten mittäterschaftlich angeklagt wurden, spielt indessen auch keine Rolle, dass der Aufwand für die Auswertung der elektronischen Geräte ebenfalls ohne Vorliegen einer Mittäterschaft angefallen wäre – die Mittäterschaft wurde nun mal in den Fällen 5, 6 und 8 bejaht, angeklagt darüber hinaus gar in der Mehrheit der Fälle. Eine Kostenauflage der Hälfte des Aufwands für den Forensikbericht vom 22. Oktober 2018 ist nach dem Gesagten keineswegs zu beanstanden, wobei die Beschuldigte nach Massgabe der ausgefällten Freisprüche lediglich 25% dieser Summe effektiv zu tragen haben wird. Inwiefern es sich bei der Auswertung der elektronischen Geräte um unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen gehandelt haben soll, ist nicht ersichtlich und legt die Beschuldigte im Übrigen auch nicht substantiiert dar. Das vorinstanzliche Urteil vom 20. Oktober 2022 ist somit unter Abweisung des Rechtsmittels der Beschuldigten in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen.

3.1.3 Die Beschuldigte kritisiert weiter, die ihr auferlegten hälftigen Kosten für die Strafuntersuchung von Fr. 7'924.-- seien zu hoch ausgefallen, da sie lediglich zweimal einvernommen, B.____ jedoch viermal befragt worden sei. Zudem sei sie lediglich in drei Fällen, B.____ jedoch in acht Fällen verurteilt worden. Aufgrund der Verhältnisse der Aufwände bei den Einvernahmen sowie der weiteren Untersuchungen, könne ihr maximal ein Drittel dieser Kosten (ausmachend Fr. 2'641.35) zugeteilt werden. Auch diese Vorbringen der Beschuldigten gehen nach Überzeugung der Berufungsinstanz fehl. Zwar mag es zutreffen, dass die Beschuldigte im Gegensatz zu B.____ lediglich zweimal einvernommen wurde, indessen ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhält, die Beschuldigte habe durch ihr Verhalten im Prozess Mehraufwände generiert (vgl. etwa act. 325 – 375 aufgrund der Terminabsprache für eine Einvernahme). Auch ein Vergleich der beiden von den amtlichen Verteidigern geltend gemachten Honoraren von rund Fr. 17'500.-- für B.____ (act. S721 f.) und rund Fr. 14'000.-- für die Beschuldigte (act. S725 ff. und S733 ff.) zeigt lediglich eine untergeordnete Differenz, woraus zu schliessen ist, dass in Zusammenhang mit den angeklagten Vorwürfen ein relativ ähnlicher Aufwand betrieben werden musste. Dass das Strafgericht sein Ermessen bei der Kostenverlegung somit nicht sachgerecht ausgeübt hätte, ist einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschuldigte zweimal weniger oft befragt wurde als B.____, nicht ersichtlich, hat sie dies doch zumindest teilweise durch ihr Betragen während des Vorverfahrens wieder wettgemacht. Jedenfalls ist einzig gestützt auf diesen Umstand eine andere anteilsmässige Kostenverlegung – z.B. von maximal einem Drittel der Strafuntersuchungskosten – nicht gerechtfertigt. Vielmehr wurde die Beschuldigte, wie bereits http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht dargelegt, in der Mehrheit der Fälle als Mittäterin angeklagt und in drei Fällen auch als solche verurteilt, weshalb es durchwegs vertretbar erscheint, davon auszugehen, die Hälfte der Kosten für die Strafuntersuchung seien durch die Beschuldigte verursacht worden. Eine hälftige Auf lage dieser Kosten an die Beschuldigte ist somit zu Recht erfolgt. Deren Höhe von gesamthaft Fr. 15'848.-- ist im Übrigen in Anbetracht des Aktenumfangs von acht Bundesordnern nicht als übersetzt zu bezeichnen und wurde praxisgemäss anhand desselben festgelegt. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang im Übrigen der Aspekt, dass die Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren die Höhe sowie die Aufteilung dieser Kosten, welche gemäss den Kostenblättern der Staatsanwaltschaft festgesetzte wurden, zu keinem Zeitpunkt beanstandet hat. Nach dem Dargelegten ist die Berufung der Beschuldigten folglich auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.2 Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens Die Beschuldigte moniert ferner, es seien ihr lediglich Fr. 2'000.-- als Anteil an den erstinstanzlichen Gerichtsgebühren aufzuerlegen. B.____ sei der Hauptbeschuldigte und somit der Hauptverursacher der Aufwände des Gerichts gewesen, weshalb die Auferlegung einer Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- an die Beschuldigte und Fr. 10'000.-- an B.____ nicht gerechtfertigt sei. Ihr Tatbeitrag sei von völlig untergeordneter Rolle gewesen, was sich in den unterschiedlich verhängten Strafen zeige sowie anhand des Umfangs des Urteils. Davon befassten sich 35 Seiten der gesamthaft 47 Seiten einzig mit der Strafbarkeit von B.____. Die Beschuldigte ist auch hinsichtlich dieser Rügen nicht zu hören, vielmehr schliesst sich die Berufungsinstanz den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. V.1.2, S. 40 f. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung dazu: Zunächst ist festzuhalten, dass der Gebührentarif des Kantons Basel-Landschaft (GebT, SGS 170.31) für Strafverfahren vor dem Strafgericht einen Tarifrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 30'000.-- vorsieht (vgl. § 10 Abs. 1 GebT). Die der Beschuldigten von der Erstinstanz auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- bewegt sich somit innerhalb dieses Gebührenrahmens. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend ausgeführt, dass die von der Beschuldigten beantragte Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- der Schwierigkeit des Falles und dem Arbeits- sowie Zeitaufwand nicht gerecht wird, zumal die Verfahrensakten acht Bundesordner umfassen, eine Vielzahl von einzelnen Tatvorwürfen beurteilt werden musste – wobei allein die Anklageschrift 39 Seiten beinhaltete – und es sich um ein komplexes Verfahren gegen zwei beschuldigte Personen handelte. Die Beschuldigte wurde ausserdem in sieben und somit der Mehrheit der vorgeworfenen Fälle als Mittäterin angeklagt (hinsichtlich der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fälle 2, 3, 4, 5, 6, 8 und 9) und schliesslich in drei Fällen auch verurteilt. Lediglich die Anklagefälle 1, 7, 10, 11 und 12 richteten sich einzig gegen B.____ (vgl. Anklageschrift vom 23. November 2021) und umfassen rund acht Seiten des vorinstanzlichen Urteils, wohingegen sich 25 Seiten und somit der Grossteil der strafgerichtlichen Urteilsbegründung mit den mittäterschaftlich angeklagten Vorfällen befasst. Dem Umstand, dass B.____ im Vergleich zur Beschuldigten in weiteren Fällen angeklagt wurde und somit mehr Aufwand bei der richterlichen Beurteilung generiert hat, hat das Strafgericht korrekterweise mit einer niedrigeren Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- für die Beschuldigte Rechnung getragen. Dass die Vorderrichter dabei nicht in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens vorgegangen wären, ist angesichts des Ausgeführten nicht erkennbar und vermag die Beschuldigte auch nicht konkret darzutun. Sie kann denn auch aus der gegen sie verhängten Sanktion nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die ausgefällten Freisprüche zu einer Reduktion ihrer Kostentragungspflicht auf lediglich 25% führt. Mit dieser erklärt sie sich im Übrigen explizit einverstanden (vgl. S. 6 der Berufungserklärung vom 4. April 2023). Ferner ist der Einwand der Verteidigung, wonach sich 35 Seiten des 47-seitigen Urteils mit der Strafbarkeit von B.____ befasse, unbehelflich, da sich die erstinstanzliche Urteilsbegründung lediglich im Kostenpunkt auf die Beschuldigte bezieht, ansonsten aber einzig die Strafbarkeit von B.____ behandelt bzw. auf rund 25 Seiten (ursprünglich) mittäterschaftlich angeklagte Vorwürfe abhandelt (vgl. E. A., S. 2 des angefochtenen Entscheids). Dass eine andere Kostenverlegung aufgrund des "untergeordneten Tatbeitrags" der Beschuldigte vorzunehmen gewesen wäre, ist sodann ebenso wenig ersichtlich, zumal die Beschuldigte durch das Unterzeichnen von Anmeldeformularen und Mietverträgen in den Fällen 5, 6 und 8 einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet und durch ihr Auftreten zusammen mit B.____ bei den Vermietern den Eindruck eines älteren, gut situierten Paares vermittelt hat, was mitursächlich für den bei den Vermietern hervorgerufenen Irrtum war (vgl. exemplarisch dazu die Befragung von F.____ vom 27. Mai 2016, act. 2693 und die Einvernahme von G.____ vom 28. März 2019, act. 3277). In Erinnerung zu rufen ist denn auch, dass sich die Erstinstanz bei der Kostenauferlegung im Rahmen der zweimal neu angesetzten strafgerichtlichen Hauptverhandlung äusserst grosszügig gezeigt hat, da sie der Beschuldigten aufgrund ihres unentschuldigten Fernbleibens in Anwendung von § 10 Abs. 5 GebT zusätzlich die Hälfte der Gerichtsgebühren hätte auferlegen können. In Anbetracht dieser Umstände erscheint die Gerichtsgebühr alleine für den im Zusammenhang mit der Beschuldigten resultierenden Aufwand in der Höhe von Fr. 8'000.-- als angemessen. Dass diese nicht zu hoch angesetzt wurde, zeigt denn auch ein Vergleich mit dem von der amtlichen Verteidigung geltend gemachten Aufwand nach Anklageerhebung von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Fr. 5'940.-- (vgl. act. S725), wohingegen diese im Gegensatz zum Strafgericht bereits über vertiefte Fallkenntnisse verfügte. Das vorinstanzliche Urteil ist somit hinsichtlich der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr ebenfalls zu bestätigen und die Berufung der Beschuldigten abzuweisen.

4. Fazit Nach dem Gesagten ist zu konstatieren, dass die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen ist. Die Beschuldigte trägt somit einen Viertel der sie betreffenden Verfahrenskosten von gesamthaft Fr. 17'086.50 (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 9'086.50 [Fr. 792.50 für den Forensikbericht, Fr. 20.-- als Kanzleipauschale, Fr. 7'924.-- für die Strafuntersuchung, Fr. 300.-- für die Anklageerhebung und Fr. 50.-- für den Aktenversand] sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.--).

IV. Kosten 1. Kosten der Vorinstanz 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

1.2 Im vorliegenden Fall wird das Urteil der Vorinstanz bestätigt und die Berufung der Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen, weshalb die vorinstanzliche Kostenregelung den vorstehenden Erwägungen folgend zu belassen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 2.a).

2. Kosten der Berufungsinstanz Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 GebT auf Fr. 1'600.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, festgesetzt. Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass die Beschuldigte zufolge der vollumfänglichen Abweisung ihrer Berufung gänzlich unterliegt, weshalb sie die gesamten Verfahrenskosten zu tragen hat.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Ausserordentliche Kosten Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf dessen Honorarnote vom 23. Juni 2023 ein Honorar in der Höhe von total Fr. 2'479.25 (inkl. Auslagen von Fr. 122.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 177.25) aus der Staatskasse auszurichten ist.

Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2022, auszugsweise lautend:

"(…) II. A.____ 1.a) A.____ wird in Abwesenheit des Betrugs sowie des mehrfachen versuchten Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), aArt. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 366 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 366 Abs. 4 StPO.

b) A.____ wird in den Fällen 2, 3, 4 und 9 von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugs respektive des versuchten Betrugs sowie in den Fällen 5, 6 und 8 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen.

2.a) Die A._____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 9'086.50 (im eröffneten Urteilsdispositiv war fälschlicherweise von CHF 9'879.00 die Rede) und einer Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 8'000.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 4'000.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht A._____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 25% der sie betreffenden Verfahrenskosten. 75% der Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.

b) Das Honorar des amtlichen Verteidigers Dr. J. Krumm in Höhe von Honorarnote vom 14. Oktober 2022 (vor Anklageerhebung) CHF 7'298.85 Honorarnote vom 14. Oktober 2022 (nach Anklageerhebung) CHF 5’940.00 Kürzung Dauer HV gem. Annahme (1 h à CHF 200.00 + 7.7 % MwSt.) CHF –215.40 Urteilseröffnung (1 h à CHF 200.00 + 7.7 % MwSt.) CHF 215.40 Wegzeit Urteilseröffnung (2 h à CHF 200.00 + 7.7 % MwSt.) CHF 430.80 Spesen Urteilseröffnung (170 km à CHF 0.7 + 7.7 % MwSt.) CHF 128.15 Nachbesprechung (0.5 h à CHF 200.00 + 7.7 % MwSt.) CHF 107.70 Total CHF 13’905.50

wird aus der Gerichtskasse entrichtet. A.____ ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat 25 % der Kosten zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger im selben Umfang die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). (…)"

wird in Abweisung der Berufung der Beschuldigten und in Abweisung der Berufung des Privatklägers C.____, soweit auf diese einzutreten ist, vollumfänglich bestätigt und zum integralen Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'600.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 1'500.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--) gehen zu Lasten der Beschuldigten.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem Rechtsvertreter von A.____, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, ein Honorar von Fr. 2'302.-- (inkl. Auslagen von Fr. 122.--) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 177.25, insgesamt somit Fr. 2'479.25, aus der Gerichtskasse entrichtet.

A.____ wird dazu verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

IV. [Mitteilungsziffer]

Vorsitzender Richter

Niklaus Ruckstuhl Gerichtsschreiberin

Ilona Frikart

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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460 23 22 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.11.2023 460 23 22 (460 2023 22) — Swissrulings