Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.02.2024 460 23 101 (460 2023 101)

15 febbraio 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·12,046 parole·~1h·12

Riassunto

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Februar 2024 (460 23 101) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Sexuelle Handlungen mit Kindern

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A.____, gesetzlich vertreten durch B.____, vertreten durch Advokatin Jessica Baltzer, Advokatur am Dreispitz, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel, Privatklägerin

gegen

C.____, vertreten durch Advokatin Isabelle Achermann, Bäumleingasse 18, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht

A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023 wurde C.____ der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde von der Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen (Dispositiv-Ziffer 2). Hingegen wurde ihm in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB die Ausübung jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter wurde angeordnet, dass sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 4). Ferner wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, A.____ CHF 1'500.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. Februar 2021 als Genugtuung zu bezahlen; die Mehrforderung wurde abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 5). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 6'407.20 und der Gerichtsgebühr von CHF 3’000.--, gingen in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO zu Lasten des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6). Sodann wurde das Honorar der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Isabelle Achermann, in reduziertem Umfang von CHF 12'488.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 7). Schliesslich wurde Advokatin Jessica Baltzer für die Opfervertretung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von CHF 4'813.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 8). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

B. Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Januar 2023 die Berufung an und reichte sodann mit Eingabe vom 30. Mai 2023 die Berufungserklärung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, ein mit folgenden Anträgen: Es sei das angefochtene Urteil bezüglich der Ziffern 1, 3, 5 und 6 vollständig aufzuheben (Ziffer 1), und es sei C.____ vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (Ziffer 2). Des Weiteren sei das lebenslängliche Verbot betreffend Ausübung jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen re-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, aufzuheben (Ziffer 3). Ebenso sei C.____ von der Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. Februar 2021 freizusprechen (Ziffer 4). Zudem sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziffer 5); dies alles unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen (Ziffer 6).

C. Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2023 beantragte die Privatklägerin die Bestätigung des angefochtenen Urteils unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Ausserdem begehrte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren.

D. Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Datum vom 14. Juni 2023 die Anschlussberufung und beantragte darin, es sei der Beschuldigte in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu erklären, allerdings sei die ausgesprochene Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. Mit Datum vom 14. August 2023 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein mit folgenden, leicht abgeänderten Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil bezüglich der Ziffern 1, 3, 5 und 6 vollständig aufzuheben (Ziffer 1). Demnach sei C.____ vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind vollumfänglich und kostenlos freizusprechen; eventualiter sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.--, mit einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (Ziffer 2). Des Weiteren sei das lebenslängliche Verbot betreffend Ausübung jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, aufzuheben (Ziffer 3). Ebenso sei C.____ von der Zahlung einer Genugtuung von CHF 1'500.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. Februar 2021 freizusprechen (Ziffer 4). Zudem sei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zu bewilligen (Ziffer 5); dies alles unter o/e Kostenfolge für beide Instanzen (Ziffer 6).

F. Die Staatsanwaltschaft hielt in ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 17. August 2023 an ihren bereits vorgebrachten Anträgen fest.

G. Mit Stellungnahme vom 14. September 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unter Verweis auf seine eigenen Vorbringen.

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht H. Die Privatklägerin teilte mit Schreiben vom 18. September 2023 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den Rechtsschriften des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft mit.

I. Die Staatsanwaltschaft nahm sodann mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 Stellung zur Berufungsbegründung des Beschuldigten, ohne eigene Anträge vorzubringen.

J. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. Juni 2023 wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Gleichermassen wurde der Privatklägerin mit nämlicher Verfügung die unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren gewährt.

K. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung sind der Beschuldigte mit seiner amtlichen Verteidigerin, Advokatin Isabelle Achermann, Stephan Schmid als Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie die Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Jessica Baltzer, anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Darlegungen wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 Formalien

Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Schliesslich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwaltschaft berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.

1.2 Verfahrensgegenstand

a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl der Beschuldigte wie auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei ficht der Beschuldigte in seiner Berufung das ihn betreffende Urteil des Vorderrichters grundsätzlich vollumfänglich an, womit seine Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit Kindern, die darauf fussende Strafzumessung wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung (beinhaltend ebenso die Rückzahlungsverpflichtung von C.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO) inklusive der Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuungszahlung an das Opfer in der Höhe von CHF 1'500.-- zuzüglich 5 % Zins ab dem 7. Februar 2021 sowie schliesslich das Verbot zur Ausübung jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu prüfen sind. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung ihre Begehren auf die Anfechtung des erstinstanzlichen Strafmasses beschränkt. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Beurteilung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO).

b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind mangels diesbezüglicher Anfechtung der Entscheid der Vorinstanz, wonach von der Anordnung einer Landesverweisung gegen den Beschuldigten

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht abgesehen wird (Dispositiv-Ziffer 2), die Direktive, wonach sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht werden (Dispositiv-Ziffer 4), die Festlegung des Honorars der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Isabelle Achermann, in reduziertem Umfang von CHF 12'488.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (Dispositiv-Ziffer 7) sowie die Festsetzung der Entschädigung der Opfervertreterin, Advokatin Jessica Baltzer, in Höhe von CHF 4'813.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) (Dispositiv-Ziffer 8).

c) Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der sogenannten "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt zufolge der durch die Staatsanwaltschaft erklärten Anschlussberufung nicht vor, wobei diese lediglich auf die Bemessung der Strafe beschränkt ist. Infolgedessen kann das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen. Eine Ausnahme besteht hinsichtlich des ausgefällten Strafmasses, welches entweder bestätigt, zu Gunsten des Beschuldigten gemildert oder zu dessen Lasten verschärft werden kann.

2. Parteistandpunkte

2.1 Ausführungen des Beschuldigten

(...)

2.2 Darlegungen der Staatsanwaltschaft

(...)

2.3 Vorbringen der Privatklägerin

(...)

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 Verfahrensgrundsätze

(...)

3.2 Beweiswürdigung

(...)

3.3 Sachverhalt

(...)

4. Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern

4.1 a) Die Vorinstanz hat zur Begründung ihres diesbezüglichen Schuldspruchs was folgt erwogen: Hinsichtlich der strittigen Sachverhaltsfragen sei auf die überzeugenden Depositionen der Privatklägerin abzustellen, welche den Sachverhalt dergestalt darlege, wie er in die Anklageschrift Eingang gefunden habe. Dies bedeute insbesondere, dass einerseits die von der Privatklägerin geschilderten, vom Beschuldigten an ihr (gegen ihren Willen) vorgenommenen sexuellen Handlungen rechtsgenüglich nachgewiesen seien. Andererseits müsse angesichts der Frage des Beschuldigten, ob der Privatklägerin dies gefalle, auch davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um zufällige Berührungen gehandelt habe, sondern diese in sexueller Absicht erfolgt seien. Unbestritten sei schliesslich, dass der Beschuldigte im Wissen um das damalige Alter der Privatklägerin gehandelt habe. Gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt sei folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit der damals 12-jährigen Privatklägerin die angeklagten Handlungen – namentlich das Reiben seines Genitalbereichs an ihrem Bein, das Berühren ihres Oberschenkels und Scheidenbereichs mit der Hand sowie das Legen ihrer Hand auf seinen Penis – vorgenommen habe, welche offensichtlich als sexuelle Handlun-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren seien, womit er den objektiven Tatbestand erfüllt habe. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte, der um das Alter der Privatklägerin gewusst habe, in sexueller Absicht, mithin vorsätzlich, gehandelt, weshalb er sich entsprechend strafbar gemacht habe. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe seien schliesslich keine ersichtlich.

b) Demgegenüber vertritt der Beschuldigte den Standpunkt, er habe das ihm zur Last gelegte deliktische Verhalten schlichtweg nicht an den Tag gelegt (vgl. oben E. 2.1).

c) Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich zu bestätigen (vgl. oben E. 2.2).

d) Gleichermassen begehrt die Privatklägerin die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3).

4.2 a) Gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen (Art. 187 Ziff. 3 StGB).

b) Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (BOTSCHAFT 1985, 1065). Nach Ansicht des Gesetzgebers ist eine solche Reife unter dem 16. Altersjahr grundsätzlich zu verneinen (BGE 120 IV 194). Gemäss aktueller Rechtsprechung handelt es sich beim Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung des Kindes um ein hochwertiges Gut, da verfrühte bzw. nicht altersgemässe Sexualkontakte für jedes Kind das Risiko bergen, in seiner Persönlichkeitsbildung und Sexualentwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden. Täter sind Frauen und Männer bzw. männliche und

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht weibliche Jugendliche, die mehr als drei Jahre älter sind als das Opfer. Opfer ist ein Kind oder eine jugendliche Person unter 16 Jahren, wobei es sich um eine absolute Altersgrenze handelt. Art. 187 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, eine konkrete Schädigung ist nicht Voraussetzung, ebenso wenig die Vornahme einer Nötigungshandlung durch den Täter. Gemäss der Tatbestandsvariante der Vornahme von sexuellen Handlungen muss es zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen. Sexuelle Handlungen sind unter anderem folgende: der Beischlaf; orale und anale Penetration; Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus; Reiben des Geschlechtsteils des Täters oder der Täterin an den Genitalien oder an der weiblichen Brust des Opfers; Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils; Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen, auch unter den Kleidern; das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung; spürbarer oder lang anhaltender Griff an die Brust einer Jugendlichen über den Kleidern; Zungenküsse, sodass die Zunge des Täters in den Mund des Opfers eindringt oder das Opfer mit seiner Zunge in den Mund des Täters eindringen muss; kurze, leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes; sich in angekleidetem Zustand über längere Zeit an ein Kind pressen, wobei besonders mit den Genitalien Gegendruck am Körper des Kindes gesucht wird etc. Beim subjektiven Tatbestand wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei braucht der Täter keine exakte Vorstellung darüber zu haben, welche Bedeutung sein Verhalten für das betroffene Opfer hat. Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt ist. Nicht entscheidend sind die Motive des Täters (PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 1, 10 ff. und 21 zu Art. 187 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

c) Nach Ziff. 3 von Art. 187 StGB wird die Tat von einem fakultativen Strafbefreiungsgrund erfasst, wenn der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 20 Jahre alt ist oder mit dem Opfer die Ehe geschlossen hat oder mit diesem in einer eingetragenen Partnerschaft lebt. Ist eines der vorgenannten Merkmale gegeben oder liegen besondere Umstände vor, so kann das Gericht von einer Bestrafung absehen. Die Bestimmung sollte vor allem dort zur Anwendung gelangen, wo ‒ trotz erfülltem Tatbestand ‒ das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen nicht oder kaum tangiert ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis führt der Gedanke der Entkriminalisierung sexueller Beziehungen von Jugendlichen zu einer grosszügigen Auslegung des Begriffs der besonderen Umstände. Darunter kann etwa die Liebesbeziehung zwischen jugendlichen Beteiligten fallen. Eine solche ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Täter in guten Treuen annehmen darf, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung. Besondere Umstände liegen konkret dann vor, wenn die Initiative zum sexuellen Kontakt vom Opfer ausgegangen ist, wenn der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer nur wenig mehr als drei Jahre beträgt oder wenn bloss wenig weitgehende sexuelle Handlungen vorgenommen werden, wie z.B. Zungenküsse oder Berührungen über den Kleidern (MAIER, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 187 StGB, mit Hinweisen; STEFAN TRECHSEL / CARLO BERTOSSA, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 13 zu Art. 187 StGB, mit Hinweisen).

4.3 Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind in concreto folgende, komprimiert wiedergegebene Indizien und Beweise zu würdigen:

a) Depositionen der Privatklägerin: Die Privatklägerin hat anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. Februar 2021 (Wortprotokoll der Videoeinvernahme act. 193 ff.) zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte habe ein ausziehbares Sofa gehabt, auf welchem es nicht genug Platz für vier Personen gehabt habe, weshalb sie während des Films zunächst freiwillig auf einem Stuhl gesessen sei. Der Beschuldigte habe dann gemeint, sie solle auf das Sofa liegen und er sitze auf den Stuhl. Weil der Beschuldigte aber zuviel Angst gehabt habe vor dem Horrorfilm sei er neben sie gelegen, wobei er vorher noch die Decke vom Bett geholt habe. Dabei hätten sie sich "mega" zusammenquetschen müssen und D.____ sei fast vom Bett gefallen. Danach habe er langsam angefangen, indem er ihr Bein zwischen seine Beine gelegt und sich daran gerieben habe. Sie habe deshalb ihr Bein weggenommen und aufgestellt. In der Folge habe er mit seiner Hand ihren Oberschenkel gestreichelt und sei immer weitergegangen, bis er ihre Vagina berührt habe. Nachher habe er ihre Hand genommen und auf sein Geschlechtsteil gelegt. Bevor er dies getan habe, habe er sie noch gefragt, ob es so gut sei. Sie habe verneint und ihre Hand weggezogen. Als er ihre Hand auf sein Geschlechtsteil gelegt habe, habe sie gespürt, dass es ein wenig hart gewesen sei. Sie habe aber nicht die Dicke oder Länge gespürt, zumal der Beschuldigte mit einer Hose bekleidet gewesen sei. Auch habe sie nach rund zwei Sekunden die Hand weggenommen. Nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen habe, habe sie D.____ vom Vorgefallenen erzählt und ihr gesagt, dass sie sofort aufbrechen müssten. Danach habe sie einen Schock und in dieser Woche kaum noch Kontakt mit D.____ gehabt, weil diese trotz des Vorgefallenen nochmals dorthin gegangen sei.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht

b) Aussagen des Beschuldigten, jeweils begleitet durch einen Dolmetscher: aa) Der Beschuldigte hat anlässlich der Einvernahme durch die Polizei, Polizeihauptposten Therwil, vom 22. Februar 2021 (act. 167 ff.) deponiert, er habe den Film angestellt und sei dann sogleich aus seinem Zimmer ins Wohnzimmer gegangen, um mit seiner Freundin zu telefonieren. Die Idee für den Horrorfilm habe sein Bruder E.____ gehabt. Er habe den Film hineingetan und "play" gedrückt. Er wisse nicht, wo die Drei genau gesessen hätten. Er habe keine Decke ausgebreitet und die Privatklägerin weder berührt noch etwas in ihr Ohr geflüstert. Er habe A.____ ungefähr einen Monat vorher zum ersten Mal gesehen, aber nie etwas mit ihr unternommen. Er könne sich nicht erklären, weshalb sie eine falsche Behauptung aufstellen sollte.

bb) Anlässlich seiner Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 11. August 2021 (act. 573 ff.) hat der Beschuldigte ausgeführt, er sei nie auf dem Sofa gelegen und habe sofort, nachdem er den Film eingestellt habe, das Zimmer verlassen und telefoniert. In dem Moment, als er den Film eingeschaltet habe, habe sein Handy geklingelt. Es sei seine Freundin gewesen, er habe das Telefon aber nicht abgenommen und sei dann hinuntergegangen. Seine Freundin habe ihn normal über das Telefon und nicht über eine Plattform angerufen. Nachdem er den Film auf Youtube eingestellt habe, sei er hinuntergegangen und habe seine Freundin zurückgerufen. Die Privatklägerin habe er an jenem Tag kennengelernt und sie vorgängig noch nie gesehen. D.____ und E.____ seien auf dem Sofa gelegen, er sei auf dem Sofaspitz gesessen und die Privatklägerin sei auf dem Stuhl gewesen. Nachdem er den Film abgespielt habe, habe er zu A.____ gesagt, dass sie jetzt auf das Sofa könne, da er hinuntergehen werde. Er sei nie auf dem Sofa gelegen, hierfür hätte es gar nicht genügend Platz gegeben. Die Decke habe sein Bruder genommen. Er habe nicht neben der Privatklägerin gelegen, diese nicht berührt und auch nicht mit ihr getuschelt. Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin die Geschichte erfunden haben sollte, hat der Beschuldigte gemutmasst, dass diese vielleicht etwas von E.____ gewollt habe.

cc) Vor dem Strafgericht (act. S 73 ff.) hat der Beschuldigte vorgebracht, er habe die Privatklägerin nie angefasst. Er habe den Horrorfilm abgespielt und sei dann aus seinem Zimmer hinausgegangen, weil er mit seiner Freundin habe telefonieren wollen. Als er den Film gestartet habe, sei er vorne auf dem Sofa gesessen. Nach dem Starten des Films habe er das Sofa ausgezogen und sei dann nach rund einer Minute gegangen. Er wisse nicht, weshalb die Privatklä-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerin die Vorwürfe erhoben habe. Diese sei schon dreimal bei ihm zu Hause gewesen, einmal sei sogar seine Freundin dabei gewesen.

dd) Im Rahmen der Verhandlung vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 5 ff.) hat der Beschuldigte die Anklagevorwürfe ebenfalls bestritten und vorgebracht, er sei nie auf dem Bettsofa gelegen. Die Idee für den Film habe entweder A.____ oder sein Bruder gehabt. Am Anfang sei er auf dem Sofa gewesen, dann habe er auf den Stuhl gewechselt. A.____ sei zuerst auf dem Stuhl gesessen, E.____ und D.____ seien auf dem Bett gelegen. Das Einstellen des Films sei sehr schnell gegangen und unmittelbar danach habe er das Zimmer verlassen, um mit seiner Freundin zu telefonieren. Er könne sich nicht erklären, weshalb kein Anrufversuch seitens seiner Freundin auf seinem Handy registriert sei. Er könne sich nicht mehr erinnern, weshalb er seine Vorankündigung per WhatsApp an seine Freundin, sie in zehn Minuten anzurufen, bislang nie erwähnt habe. Auch wisse er nicht mehr, warum er diese Vorankündigung gegenüber seiner Freundin überhaupt gemacht habe. Gleichermassen wisse er nicht mehr, was er in den zehn Minuten zwischen der Vorankündigung und dem tatsächlichen Telefonanruf gemacht habe; vielleicht sei er auf die Toilette gegangen. Sodann wisse er nicht, wer die Idee mit der Decke gehabt habe, da er zu diesem Zeitpunkt schon weggewesen sei. A.____ habe er an jenem Tag zum ersten Mal gesehen. Er könne sich nicht erklären, welche Motive A.____ für die falschen Anschuldigungen gehabt haben könnte. Vielleicht habe sie Geld oder dann etwas von seinem Bruder E.____ gewollt, der mit D.____ zusammen gewesen sei.

c) D.____ hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 7. April 2021 (Wortprotokoll der Videoeinvernahme act. 367 ff.) deponiert, auf das Sofa hätten eigentlich nur drei Personen gepasst, weshalb die Privatklägerin zuerst auf dem Stuhl gesessen sei, wobei der Beschuldigte in der Folge mit ihr den Platz getauscht habe, wodurch A.____ auf dem Sofa zu Liegen gekommen sei. Dann sei der Beschuldigte aber doch neben die Privatklägerin gelegen, wobei er eine Decke geholt und über alle gelegt habe. Sie habe gehört, wie die Beiden geflüstert hätten, aber sie habe nicht alles verstanden. Irgendwann habe sie gespürt und gesehen, wie A.____ mit dem Bein herumgezappelt habe. Danach sei der Beschuldigte aufgestanden, und die Privatklägerin sei sehr schnell aufgesessen und habe gesagt, dass er sie angefasst habe. Dabei sei sie "mega" gestresst gewesen. Unterwegs nach Hause habe die Privatklägerin ihr dann genau erzählt, was alles passiert sei. D.____ hat zwar in

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht eigener Wahrnehmung die inkriminierten Vorwürfe nicht mitbekommen, schildert aber in mit den Aussagen der Privatklägerin übereinstimmender Weise den äusseren Geschehensablauf.

d) Der Bruder des Beschuldigten, E.____, hat im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 7. April 2021 (Wortprotokoll der Videoeinvernahme act. 435 ff.) zu Protokoll gegeben, sein Bruder sei auf dem Stuhl gesessen, als er den Film eingestellt habe, und sei dann sofort wieder hinuntergegangen. Bevor er hinuntergegangen sei, habe C.____ noch das Sofa aufgemacht. In der Folge seien er, A.____ und D.____ auf dem Sofa gelegen und hätten den Horrorfilm geschaut. Nach rund 15 Minuten habe A.____ nach Hause gehen müssen. Es könne nicht sein, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angefasst habe, da dieser gar nicht dabei gewesen sei. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, wie dies bereits die Vorinstanz festgestellt hat, die Aufforderung von E.____ an D.____ via WhatsApp, sie solle zugeben, dass der Beschuldigte auf dem schwarzen Stuhl gesessen sei (vgl. unten lit. g/bb), da dieser nach dem Starten des Films angeblich das Zimmer sofort verlassen haben soll, womit eigentlich aus Sicht von E.____ keinerlei Relevanz für die Frage, wo der Beschuldigte nun gesessen ist, verbleibt. Nicht nachvollziehbar erscheint ferner die Behauptung von E.____, er habe vom Vorwurf gegen seinen Bruder durch eine WhatsApp der Privatklägerin erfahren, nachdem eine solche Nachricht nicht aktenkundig ist. Diesbezüglich ist vielmehr davon auszugehen, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem inkriminierten Geschehen vor Ort im Zimmer des Beschuldigten und damit in Anwesenheit von E.____ den fraglichen Vorwurf geäussert hat (vgl. die diesbezügliche Aussage der Privatklägerin [act. 243] sowie diejenige von D.____ [act. 401]). Auf die Frage, was er denke, weshalb die Privatklägerin eine Anzeige gegen den Beschuldigten gemacht habe, hat E.____ geantwortet, dass sie vielleicht irgendwie Angst gehabt habe, oder weil sie C.____ für zu alt oder respektlos befunden habe (act. 537). Angst haben vor einer Person oder diese als zu alt bzw. respektlos zu befinden kann man logischerweise nur dann, wenn die in Frage stehende Person tatsächlich etwas getan hat. Für eine solche Aussage gäbe es folglich schlicht keinen Grund, wenn zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nichts vorgefallen wäre.

e) Die Mutter der Privatklägerin, B.____, hat anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Polizei, Polizeihauptposten Therwil, vom 19. Februar 2021 (act. 155 ff.) dargelegt, ihre Tochter sei am fraglichen Abend früher nach Hause gekommen und sei "sehr komisch drauf" gewesen. Auch die nächsten Tage sei sie "nicht gut drauf" gewesen; ausserdem habe

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht sie in dieser Woche keinen Kontakt mit D.____ gehabt, was nicht normal gewesen sei. Ungefähr eine Woche später habe sie ihr vom Vorfall erzählt. Danach seien sie alle Vier auf dem Sofa gesessen, wobei der Beschuldigte neben ihr gewesen sei. Er habe sich und die Privatklägerin mit einer Decke zugedeckt. Dann habe er ihr auf den Oberschenkel und weiter hinauf zwischen die Beine gefasst. Zudem habe er ihr ins Ohr geflüstert, ob dies für sie so gut sei. Anschliessend habe er ihre Hand genommen und diese auf sein Geschlechtsteil gelegt. Sie sei wie in einer Schockstarre gewesen und habe sich nicht wehren können. Danach sei er aufgestanden, woraufhin sie aufgesprungen sei und zu D.____ gesagt habe, dass sie gehen wolle. Das Geschlechtsteil des Beschuldigten sei nicht entblösst gewesen. Zu ihrem Mann habe der Beschuldigte gesagt, es tue ihm leid, wenn er A.____ in eine unangenehme Situation gebracht habe, aber es sei nichts passiert.

f) Der Vater der Privatklägerin, F.____, hat anlässlich seiner Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 8. Juli 2021 (act. 555 ff.) geschildert, seine Tochter habe sich nach dem Geschehenen 1-2 Wochen sehr zurückgezogen und erst auf mehrfaches Nachfragen hin erzählt, was passiert sei. Demnach hätten sie zusammen einen Film geschaut, wobei der Beschuldigte zuerst auf einem Stuhl gesessen sei und die anderen Drei auf dem Bett gelegen seien. Irgendwann habe der Beschuldigte ebenfalls auf das Bett gewechselt. Dann habe es noch eine Decke über die Kinder gegeben, und der Beschuldigte habe die Hand seiner Tochter genommen und diese auf seinen Genitalbereich gelegt. Die Privatklägerin sei sehr schockiert gewesen, weshalb sie auch nicht gleich geschrien habe. In der Folge sei A.____ zusammen mit D.____ gegangen. Seine Tochter sei beim Gespräch mit ihm und seiner Frau aufgelöst gewesen; seither sei sie nicht mehr dieselbe wie früher.

g) Im Sinne von objektiven Indizien aktenmässig erstellt sind sodann insgesamt vier Chatverläufe. Der erste hat zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin stattgefunden und betrifft den angeklagten Tatzeitraum am 7. Februar 2021 zwischen 17:30 Uhr und 21:59 Uhr (act. 117 ff.), der zweite beinhaltet einen Austausch zwischen E.____ und D.____ an einem unbekannten Tag zwischen 08:55 Uhr und 13:10 Uhr (act. 337), der dritte widerspiegelt eine Konversation zwischen der Privatklägerin und D.____ ab dem 7. Februar 2021 zeitlich nach den inkriminierten Ereignissen (act. 339 ff.), und der vierte hat eine Konversation zwischen der Privatklägerin und E.____ am 16. Februar 2021 zum Inhalt (act. 353 ff.).

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht aa) Aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beiden im fraglichen Zeitraum zahlreiche und inhaltlich belanglose, altersadäquate Nachrichten hin- und hergeschickt haben, wobei sich der Beschuldigte bei seinen Antworten in aller Regel kurzgefasst hat, was ja auch terminologisch dem Sinn von SMS entspricht. Relevant für den vorliegenden Fall ist dabei, dass im gemäss Anklageschrift massgeblichen Zeitraum zwischen ca. 18:30 Uhr und ca. 18:52 Uhr (act. 131 ff.) wiederholt zwischen den einzelnen Nachrichten mehrere Minuten Unterbrüche gelegen haben, so zwischen 18:33 Uhr (Beschuldigter: "[...]") und 18:40 Uhr (Freundin: "[...]"), zwischen 18:40 Uhr (Freundin: "[...]") und 18:46 Uhr (Beschuldigter: "[...]") sowie zwischen 18:46 Uhr und dem tatsächlich durch den Beschuldigten erfolgten Anruf bei seiner Freundin um 18:52 Uhr.

bb) Inhalt des zweiten Chatverlaufs ist, dass D.____ offenbar mit E.____ Schluss gemacht und dieser nach den Gründen gefragt hat. Auffällig ist hierbei, dass E.____ völlig ansatzlos folgende Aufforderung an D.____ gerichtet hat: "(...)." Der Erklärungsansatz des Beschuldigten hierfür, dass E.____ mit dieser Aufforderung an D.____ bloss seine Freundin habe zurückgewinnen wollen, vermag offenkundig nicht zu überzeugen. Zwar ist der zitierte Appell tatsächlich im Rahmen der durch D.____ erfolgten Beziehungsbeendigung vorgebracht worden, allerdings weist er zu dieser keinerlei inhaltlichen Zusammenhang auf und es erhellt auch nicht, inwiefern diese Aufforderung seinem Ansinnen in irgendeiner Weise hätte dienlich sein sollen.

cc) Aus dem dritten Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und D.____ ergibt sich, dass Erstere ihrer Freundin in der offenbar zwischen den beiden Freundinnen vorherrschenden, authentischen Sprache mitgeteilt hat, dass der Beschuldigte ihre Vagina berührt haben soll sowie dass die Beiden keine Ahnung gehabt haben, was sie in der Folge hätten tun sollen.

dd) Am 16. Februar 2021 um 22:29 Uhr (act. 359) hat E.____ der Privatklägerin Folgendes geschrieben: "(...)." Diese Äusserung kann zwar einerseits als Versuch gesehen werden, D.____ mit Hilfe der Privatklägerin als deren beste Freundin zurückzugewinnen. Auf der anderen Seite bestünde jedoch von vornherein kein Grund für eine solche Erklärung, wenn es für E.____ gestützt auf seine eigenen Wahrnehmungen ausgeschlossen gewesen wäre, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Delikt überhaupt begangen haben könnte. Hinzu kommt, dass die Privatklägerin im weiteren Chatverlauf um 22:30 Uhr E.____ geantwortet hat: "(...)."

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht h) aa) Des Weiteren liegt ein Schreiben von G.____, Familien- und Erziehungsberatung in H.____, vom 16. Januar 2023 (act. S 137) vor, in welchem diese bestätigt, dass die Privatklägerin im Jahre 2021 sieben Beratungsgespräche bei ihr wahrgenommen habe. Der Inhalt dieser Gespräche habe sich unter anderem auf die sexuellen Grenzüberschreitungen bezogen, welche die Privatklägerin erlebt habe. Sie habe den Vorfall nur schwer nachvollziehen können. Sie habe zudem mit der Angst gelebt, dass die Jungen, falls sie sich jemandem anvertraue, weiter Gewalt auf sie ausüben und ihren Ruf über Social-Media-Kanäle schädigen könnten. Die Privatklägerin habe wiederholt geäussert, dass sie Bedenken habe, sich ausserhalb von ihrem Haus aufzuhalten. Auch habe sie immer den Schutz von ihren Freundinnen gesucht.

bb) I.____, Schulsozialdienst der Sekundarschule H.____, hat in seiner E-Mail vom 18. Oktober 2022 (act. S 141) ausgeführt, die Privatklägerin habe sich das erste Mal am 11. März 2021 in seinem Büro vorgestellt und insgesamt sechs Termine bei ihm wahrgenommen. Der fragliche Vorfall habe mehrmalig Auswirkungen auf ihre Interaktionen in der Schule gehabt, weil zwei der jüngeren Brüder des Betroffenen über Jugendthemen diskutiert hätten und das Thema unweigerlich abgedriftet sei, oft in Richtung des Beschuldigten und des Vorfalls. Die Privatklägerin, wie auch D.____, hätten zudem noch andere Schwierigkeiten gehabt, die meist mit Kommunikationsproblemen zwischen den Geschlechtern oder anderen Schulkollegen zusammengehangen hätten.

i) aa) In Würdigung der vorgenannten Aussagen und Indizien ist in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass die Vorbringen der Privatklägerin als detailliert, konsistent und stringent zu bezeichnen und damit im Ergebnis für sich genommen als sehr glaubhaft zu qualifizieren sind. Die Privatklägerin hat die von ihr anschaulich beschriebenen Ereignisse in ihrer Einvernahme im Kernbereich konstant geschildert und dabei darauf verzichtet, den Beschuldigten übermässig zu belasten, was bei einer Falschaussage zu vermuten wäre. Ebenso hat die Privatklägerin eindrücklich zu Protokoll gegeben, dass das inkriminierte Verhalten bei ihr dergestalt Gefühle ausgelöst hat, dass sie schockiert gewesen ist, dass sie ‒ trotz ihres Austauschs mit ihrer besten Freundin ‒ nicht gewusst hat, wie sie sich verhalten soll sowie dass sie sich nach dem Vorfall verändert hat und namentlich hässig gewesen ist auf D.____, weil diese trotz des Vorfalles nochmals zum Haus der J.____ gegangen ist. Ferner hat die Privatklägerin die inkriminierten

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ereignisse nachvollziehbar in die objektiv relevierten Begleitumstände des Tattages ‒ wie z.B. das Videospielen, das Hören von Musik oder das Shisharauchen im Haus der Familie J.____ ‒ eingebettet. All ihre Schilderungen, seien es diese vorher, zum Kerngeschehen oder nachher, sind gleichermassen detailliert und weisen zahlreiche Realkennzeichen (kein erkennbarer Bruch in der Erzählstruktur; Nennung von spezifischen Einzelheiten, wie die von ihr unverstandene Angst des Beschuldigten vor dem Horrorfilm, was dieser offenbar als Vorwand genommen hat, um sich zu ihr auf das Bettsofa zu legen; Beschreiben von räumlich-zeitlichen Gegebenheiten, wie den engen Platzverhältnissen auf dem Sofa; Interaktionsschilderungen, wie der Platzabtausch mit dem Beschuldigten, nachdem sie ursprünglich auf dem Stuhl gesessen ist; Zurückhaltung bei der Schilderung der Eingriffsintensität der angeklagten Handlungen; Relativierung bei der Schuldzuweisung, indem sie eine Teilverantwortung auf sich nimmt, weil sie sich zu wenig gewehrt habe [act. 305]) auf. Angesichts der zahlreichen Realkriterien besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel, dass die Aussagen der Privatklägerin einen erlebnisbasierten Hintergrund haben. Zudem ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Die vom Beschuldigten als möglichen Grund für allfällige falsche Angaben seitens der Privatklägerin vorgebrachte Vermutung, wonach diese allenfalls etwas von seinem Bruder E.____ (oder Geld [Protokoll KG S. 7]) gewollt habe, wird durch nichts gestützt und erscheint, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, als abwegig, wäre doch ein solcher Zweck durch den Vorwurf eines Sexualdelikts ihm gegenüber offensichtlich nicht zu erreichen. Hinzu kommt, dass die Aussagen der Privatklägerin in dem Sinne durch diejenigen von D.____ gestützt werden, als Letztere den äusseren Geschehensablauf ‒ wie der Beschuldigte zunächst den Platz mit der Privatklägerin auf dem Stuhl getauscht, sich dann aber doch zu ihr auf das Sofa gelegt und die Decke ausgebreitet hat, wie die Beiden geflüstert haben, wie A.____ ihre Beine aufgestellt und herumgezappelt hat sowie abrupt aufgestanden ist, nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen hat, und noch vor Ort unmittelbar nach dem Vorfall vom Geschehenen erzählt hat ‒ bestätigt. Gleichermassen spricht der objektiv erstellte Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und D.____ nach dem Vorfall eindeutig dafür, dass sich die inkriminierten Handlungen tatsächlich ereignet haben, ansonsten für einen solchen Austausch keinerlei Grund bestehen würde. Ebenso deutlich geht aus den Schreiben der Familien- und Erziehungsberatung H.____ sowie des Schulsozialdienstes der Sekundarschule H.____ hervor, dass die Privatklägerin im März 2021, d.h. rund einen Monat nach den inkriminierten Geschehnissen, erstmalig Hilfe hat in Anspruch nehmen müssen. Wenngleich bei der Privatklägerin offenbar noch andere Probleme existiert haben, so kann diese Tatsache doch nur

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht so verstanden werden, dass als Auslöser für die Gespräche etwas Gravierendes vorgefallen sein muss, wobei in der Folge die im Raume stehenden Vorwürfe tatsächlich Gegenstand der entsprechenden Sitzungen gewesen sind. Sodann ist es gerichtsnotorisch, dass ein Opfer, welches mit sexueller Delinquenz konfrontiert wird, wie sie dem Beschuldigten vorgeworfen wird, zunächst einige Zeit braucht, um diese einordnen und das weitere zweckmässige Vorgehen reflektieren zu können, was umso mehr gilt, als es sich bei der Betroffenen um ein 12- bzw. knapp 13-jähriges Kind gehandelt hat. In casu hat die Privatklägerin nebst dem unmittelbaren Austausch mit ihrer besten Freundin D.____ zusätzlich nach rund 1-2 Wochen ihre Eltern über das Vorgefallene informiert, was als adäquate Vorgehensweise zu bezeichnen ist. Überdies haben sowohl die Mutter als auch der Vater der Privatklägerin ausgesagt, dass ihre Tochter in der Zeit nach dem Vorfall sehr verändert gewesen sei, wofür es offensichtlich keinen Grund geben würde, wenn dieses Ereignis nicht stattgefunden hätte. Schliesslich lassen sich die von der Privatklägerin beschriebenen Handlungen ohne Weiteres in Einklang bringen mit den diversen objektivierten Chatverläufen, namentlich demjenigen zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin (vgl. nachfolgend lit. i/bb) sowie demjenigen zwischen E.____ und der Privatklägerin, in welchem der Bruder des Beschuldigten sich dafür entschuldigt hat, falls dieser etwas getan haben sollte, wofür von vornherein kein Grund bestünde, wenn es für E.____ gestützt auf seine eigenen Wahrnehmungen ausgeschlossen gewesen wäre, dass der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Delikt überhaupt begangen haben könnte (vgl. oben lit. g/dd).

bb) In Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten ist zu erwägen, dass dieser hinsichtlich des Tatvorwurfs grundsätzlich gleichbleibend ausgesagt und die ihm zur Last gelegten Handlungen in genereller Weise bestritten hat. Gleichermassen wiederholt und ohne grössere Abweichungen hat er in diesem Zusammenhang zu Protokoll gegeben, dass er während des Vorbereitens des Films von seiner Freundin auf seinem Handy angerufen worden sei, dieses Telefonat aber nicht entgegengenommen und stattdessen den Film abgespielt und unmittelbar danach bzw. rund eine Minute später sein Zimmer verlassen habe, in das Wohnzimmer hinuntergegangen sei und von dort seine Freundin zurückgerufen habe. Allerdings, und dies ist von entscheidender Bedeutung, hat der Beschuldigte bezüglich des von ihm behaupteten (und von seinem Bruder E.____ grundsätzlich bestätigten) und sein Alibi bildenden Geschehensablaufs nachweislich die Unwahrheit gesagt. So ergibt sich aus dem Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin, dass diese ihn um 18:40 Uhr angeschrieben und gefragt hat, wann sie telefonieren würden "(...)", wobei er um 18:46 Uhr geantwortet hat, in zehn

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Minuten "(...)", worauf er sie de facto um 18:52 Uhr angerufen hat. Demgegenüber hat ihn seine Freundin gemäss dem Chatverlauf in der fraglichen Zeit bewiesenermassen gerade nicht angerufen. Ebenso erstellt ist, dass er nicht unmittelbar nach dem Starten des Films, was rund eine Minute gedauert haben soll, sein Zimmer verlassen und seine Freundin angerufen hat, sondern eben erst um 18:52 Uhr. Mit diesen Feststellungen kann der Beschuldigte damit zum inkriminierten Zeitpunkt kein durchgehendes Alibi vorweisen. Ganz im Gegenteil ergibt sich, dass zwischen der Anfrage seiner Freundin um 18:40 Uhr und seinem Anruf um 18:52 Uhr offenkundig ein zwölf Minuten dauerndes Zeitfenster für die Vornahme der inkriminierten Handlungen bestanden hat, zumal sich der Beschuldigte mit seiner Ankündigung an seine Freundin, sie in zehn Minuten anzurufen, eine zusätzliche zeitliche Reserve eingeräumt hat, wobei er keinen Grund für diese Ankündigung nennen kann. Abgesehen von diesen groben Widersprüchen zu objektivierten Tatsachen erscheinen die Aussagen des Beschuldigten in mehrfacher ‒ wenngleich weniger bedeutender ‒ Hinsicht nicht widerspruchsfrei, was insofern auffällig ist, als dieser allgemein inhaltlich wenig differenziert ausgesagt hat. So hat der Beschuldigte beispielsweise widersprüchliche Aussagen getätigt bezüglich den Fragen, ob er auf dem Stuhl gesessen ist, wann er das Sofa zum Bett umfunktioniert sowie wann er die Privatklägerin zum ersten Mal gesehen hat. Im Ergebnis kommt den Depositionen des Beschuldigten ‒ auch unter Berücksichtigung derjenigen seines Bruders E.____ ‒ nicht die gleiche Glaubhaftigkeit zu, wie sie den Aussagen der Privatklägerin zu attestieren ist, weshalb sie nicht geeignet sind, diese in Zweifel zu ziehen, zumal letztere gestützt werden durch die Aussagen von D.____, ihren Eltern, den Berichten der Familien- und Erziehungsberatung sowie des Schulsozialdienstes der Sekundarschule H.____ und den diversen objektivierten Chatverläufen.

cc) Gemäss diesen Erwägungen ist bei der Eruierung des rechtserheblichen Sachverhaltes auf die sehr glaubhaften Darlegungen der Privatklägerin abzustellen. An diesem Ergebnis vermögen die Einwände des Beschuldigten nichts zu ändern. Im Einzelnen ist diesen Folgendes zu entgegnen: In Bezug auf die Rüge, wonach die Übereinstimmung in der Wiedergabe des Kerngeschehens betreffend die Aussagen von A.____ und D.____ auffällig sei, ist zu erwägen, dass eine solche Kongruenz bloss dann als auffällig zu bezeichnen wäre, wenn die Schilderungen nahezu identisch ausfallen würden oder wenn die Aussagenden die exakt gleichen Wörter benutzen bzw. wenn die beiden Mädchen eine nicht altersgerechte Terminologie verwenden würden. Hiervon kann in casu jedoch keine Rede sein, zumal D.____ die sexuellen Handlungen gerade nicht mitbekommen und dementsprechend auch keine solchen geschildert hat. Ohne

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht objektive Hinweise und aus dem blossen Umstand, dass keine signifikanten Widersprüche in den Aussagen der beiden Mädchen erkennbar sind, abzuleiten, dass diese Depositionen abgesprochen sein müssen, geht offensichtlich fehl und würde der Glaubhaftigkeitswürdigung nachgerade den Sinn berauben. Korrekt ist zwar, dass die Eltern der Privatklägerin und deren Freundin die Vorwürfe bloss vom Hörensagen kennen, nachdem Erstere beim Vorfall nicht dabei gewesen sind und Letztere diese nicht mitbekommen hat. Dementsprechend müssen deren Depositionen zum Kerngeschehen logischerweise in gewisser Weise übereinstimmend sein zu den Aussagen der Privatklägerin. Entscheidend ist aber vielmehr, dass die Ausführungen von D.____ den äusseren Geschehensablauf bestätigen und diejenigen der Eltern das Verhalten der Privatklägerin nach den angeklagten Geschehnissen beschreiben. Im Übrigen bestehen keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin und D.____ sich abgesprochen haben könnten, wie sie den Vorfall schildern sollen. Demgegenüber gilt es vielmehr als erstellt, dass Erstere unmittelbar nach dem Ereignis und nachdem der Beschuldigte das Zimmer verlassen hat, aufgesprungen ist und den Anwesenden (D.____ und E.____) erzählt hat, dass der Beschuldigte sie angefasst hat. Gleichermassen nachgewiesen ist, dass sich die beiden Mädchen nach dem Vorfall intensiv via Chat ausgetauscht und dabei erörtert haben, wie sie mit dem Vorgefallenen umgehen sollen.

Nicht zu folgen ist überdies der Ansicht, wonach eine angeblich sexuell unerfahrene 12- bzw. knapp 13-Jährige nicht in der Lage sein soll, den Zustand eines männlichen Gliedes zu beschreiben. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Person dieses Alters grundlegendste anatomische Kenntnisse auch des anderen Geschlechts hat, sei es durch den Biologieunterricht in der Schule, durch die Aufklärung der Eltern oder durch Gespräche mit Gleichaltrigen, ohne dass hierfür eigene sexuelle Erfahrungen vonnöten sind. In casu hat die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten denn auch nicht mit "leicht erigiert", sondern in altersgerechter Weise mit "isch echli hart gsi" umschrieben. Eine solche Feststellung dürfte von jedem Teenager ohne kognitive Einschränkungen ungeachtet der persönlichen sexuellen Entwicklung machbar sein.

Zutreffend ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin ausgesagt hat, sie habe bei ihm einen Reissverschluss gespürt. Ob es sich hierbei um einen Widerspruch zur objektiven Aktenlage oder bloss um eine unsubstantiierte Parteibehauptung seitens des Beschuldigten handelt, kann allerdings offenbleiben, da nicht gesichert ist, was dieser zum Tatzeitpunkt

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht tatsächlich getragen hat. Selbst wenn sich aber die Privatklägerin in diesem Punkt geirrt und der Beschuldigte eine Trainerhose ohne Reissverschluss getragen haben sollte, würde dies nichts an der hohen Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen ‒ gestützt durch die Aussagen von D.____, ihren Eltern, den Berichten der Familien- und Erziehungsberatung sowie des Schulsozialdienstes der Sekundarschule H.____ und den diversen objektivierten Chatverläufen ‒ ändern.

Gegen das Vorliegen des inkriminierten Sachverhaltes spricht auch nicht, dass D.____ vom eigentlichen Vorfall nichts mitbekommen hat. Zwar sind die damaligen Platzverhältnisse tatsächlich beengt gewesen, wobei die Privatklägerin und D.____ ‒ entgegen der Behauptung des Beschuldigten ‒ nicht gesagt haben, dass es auf dem Sofa kaum Platz für drei Personen gehabt habe, sondern vielmehr, dass kaum vier Personen Platz gehabt hätten bzw. dass eigentlich nur drei Personen Platz gefunden hätten, weshalb die Privatklägerin zunächst auf dem Stuhl gesessen sei. Nicht zu übersehen ist sodann, dass die beiden Mädchen erstens nicht direkt nebeneinander gelegen sind und D.____ am anderen Ende fast vom Sofa gefallen wäre, dass sich zweitens D.____ auf E.____, mit welchem sie am fraglichen Tag zusammengekommen ist, sowie den Film konzentriert hat, dass sich drittens die Ereignisse unter der Decke zugetragen haben, sowie dass sich viertens der inkriminierte Übergriff so abgespielt hat, dass der Beschuldigte ‒ jeweils ohne Gewaltanwendung ‒ seinen unteren Körperbereich am Bein der Privatklägerin gerieben, sie mit seiner rechten Hand über den Kleidern am rechten Oberschenkel bis zu ihrer Vagina berührt und schliesslich ihre rechte Hand wiederum über den Kleidern auf seinen Intimbereich gelegt hat. Diese Handlungen sind, behutsam ausgeführt, zweifellos möglich gewesen, ohne dass es die anderen beiden, mit sich selbst beschäftigten Anwesenden mitbekommen haben. Abgesehen hiervon hat D.____ durchaus mitgekriegt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin miteinander geflüstert sowie Letztere mit den Beinen gezappelt hat; allerdings hat sie diese Verhaltensweisen mangels Kontextes differenziert interpretiert.

Des Weiteren erscheint die Behauptung des Beschuldigten, es sei eine Tatsache, dass sich D.____ nach dem angeblichen Vorfall während etwa einer Woche von der Privatklägerin ferngehalten und die Beziehung zu E.____ fortgesetzt habe, was beweise, dass A.____ ihre Freundin erst von ihrer Version der Geschichte habe überzeugen müssen, als Verdrehung der Fakten. Abgesehen davon, dass aus dem Chatverlauf zwischen der Privatklägerin und D.____ hervorgeht, dass sie sich mit dieser unmittelbar nach dem Vorfall über die Geschehnisse ausge-

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht tauscht hat und in der Folge Beide nicht gewusst haben, was sie unternehmen sollen, ist davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin von D.____ ferngehalten hat, weil sie erstens eine Weile gebraucht hat, um das Erlebte zu verarbeiten, wie sie auch ihre Eltern erst einige Tage nach dem Geschehenen über den Vorfall informiert hat, und zweitens hässig auf ihre beste Freundin gewesen ist, weil diese ungeachtet der Ereignisse nochmals zu E.____ ins Haus der Familie J.____ gegangen ist.

Schliesslich vermag das Argument, der Beschuldigte habe damals eine gleichaltrige Freundin gehabt, mit welcher er eine sexuelle Beziehung geführt habe, weshalb es nicht einsichtig sei, wieso er sich einem 12- bzw. knapp 13-jährigen Mädchen sexuell annähern sollte, nicht zu überzeugen. Selbst wenn es zutreffend sein sollte, dass der Beschuldigte eine sexuelle Beziehung mit seiner Freundin geführt hat, würde dieser Umstand einen sexuellen Übergriff nicht von vornherein ausschliessen. Abgesehen davon, dass bekanntermassen viele Sexualstraftäter ganz normale Beziehungen führen, ist in casu gar nicht bekannt, ob der Beschuldigte tatsächlich eine sexuelle Beziehung mit seiner Freundin geführt hat. Falls dies grundsätzlich zu bejahen wäre, könnte es überdies immer noch sein, dass er an jenem Wochenende seine sexuellen Bedürfnisse aus irgendeinem Grund nicht hat befriedigen können und dieser Umstand gerade das Motiv für seine Tat gegenüber der Privatklägerin darstellt, allenfalls angestachelt durch den von ihm ohne Zweifel wahrgenommenen Austausch von Zärtlichkeiten zwischen seinem Bruder und D.____.

dd) Demnach bestehen nach Auffassung des Kantonsgerichts auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine ernsthaften und vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist. Somit steht fest, dass der bekleidete Beschuldigte am 7. Februar 2021, ungefähr in der Zeit zwischen 18:30 Uhr und 18:52 Uhr, in seinem Zimmer im Elternhaus in K.____ seitlich auf dem ausgezogenen Bettsofa liegend unter einer ausgebreiteten Decke zunächst seinen unteren Körperbereich (Bauch- und Geschlechtsbereich) am rechten Bein der links neben ihm liegenden, ebenfalls bekleideten 12- bzw. knapp 13-jährigen Privatklägerin, welches er zu diesem Zweck zwischen seine eigenen Beine gelegt hat, gerieben hat, um sie danach mit seiner rechten Hand über den Kleidern am rechten Oberschenkel bis hin zu ihrer Vagina zu streicheln, sowie dass er schliesslich ‒ nachdem sie seine Hand von ihrem Intimbereich weggezogen und seine Frage, ob es so gut sei, mit "nein" beantwortet hat ‒ ihre rechte Hand zwischen seine Beine auf seinen Intimbereich gelegt hat, wodurch die Privatklägerin mit

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht ihrer Hand dessen leicht erigiertes Glied gespürt hat. Da die Privatklägerin in der Folge der Aufforderung des Beschuldigten, ihn mit ihrer rechten Hand in seinem Intimbereich über den Kleidern zu streicheln, nicht nachgekommen ist, hat sich der Beschuldigte nach ein paar Sekunden vom Bettsofa erhoben und sein Zimmer verlassen (vgl. die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 12. August 2022).

4.4 a) Gestützt auf den nachgewiesenen inkriminierten Sachverhalt ist im Rahmen der rechtlichen Subsumption zu erwägen, dass es angesichts des Reibens des Geschlechtsbereichs des Beschuldigten am rechten Bein der Privatklägerin, des Streichelns mit seiner rechten Hand an ihrem rechten Oberschenkel bis hin zu ihrer Vagina sowie des Legens ihrer rechten Hand auf seinen Intimbereich, alles jeweils über den Kleidern sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin, fraglos zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer im Sinne von sexuellen Handlungen gekommen ist. Gleichermassen ohne Zweifel ist, dass die zum inkriminierten Zeitpunkt 12- bzw. knapp 13-jährige Privatklägerin das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hat sowie dass der damals 18-jährige Beschuldigte mehr als drei Jahre älter gewesen ist als das Opfer. Demnach ist der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt und zweifellos um das Alter des Opfers gewusst hat, womit der subjektive Tatbestand ebenfalls gegeben ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen sodann keine vor.

b) In Bezug auf die Frage, ob gestützt auf Art. 187 Ziff. 3 StGB von einer Bestrafung zufolge des Vorliegens besonderer Umstände abzusehen ist, ist festzustellen, dass unter Verweis auf die vorstehend zitierte Lehre (vgl. oben E. 4.2.c) Anwendungsfälle der genannten Bestimmung in erster Linie solche sind, in welchen das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen nicht oder kaum tangiert ist, indem beispielsweise die Initiative zum sexuellen Kontakt vom Opfer ausgeht oder eine Liebesbeziehung zwischen Opfer und Täter im Raume steht. Der Gedanke des fakultativen Strafbefreiungsgrundes liegt in der Entkriminalisierung sexueller Beziehungen von Jugendlichen im Rahmen von Liebesbeziehungen. Obwohl in casu der Täter zur Zeit der Tat noch keine 20 Jahre alt gewesen ist und nur wenig weitgehende sexuelle Handlungen vorgenommen hat, liegt ein solcher besonderer Fall klarerweise nicht vor, kann doch keine Rede von einer Initiative seitens des Opfers oder einer Liebesbeziehung sein, womit der Beschuldigte keinerlei Grund gehabt hat, anzunehmen, dass die 12- bzw. knapp 13-jährige

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht und ihm kaum bekannte Privatklägerin mit seiner sexuellen Annäherung einverstanden sein könnte.

Demnach ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.

5. Strafzumessung

5.1 Dogmatische Erwägungen

(...)

5.2 Konkrete Erwägungen

a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung bringt der Beschuldigte vor, dass sich bei einer allfälligen Bestätigung des Schuldspruches in Beachtung aller zumessungsrelevanten Faktoren lediglich eine bedingte Geldstrafe im Umfang von 60 Tagessätzen zu jeweils CHF 30.-rechtfertigen würde. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren.

b) In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen sexuellen Handlungen mit Kindern zu verurteilen und entsprechend zu bestrafen ist. Dieses Delikt beinhaltet gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren.

c) Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist zu würdigen, dass dem zur Tatzeit 18-jährigen Beschuldigten mit dem Reiben seines Geschlechtsbereichs am rechten Bein der 12- bzw. knapp 13-jährigen, pubertierenden Privatklägerin, dem Streicheln mit seiner rechten Hand an ihrem rechten Oberschenkel bis hin zu ihrer Vagina sowie dem Legen ihrer rechten Hand auf seinen Intimbereich gleich mehrere strafbare Verhaltensweisen zur Last zu legen

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht sind, wobei er sich bei seinem strafbaren Tun über wiederholte verbal und nonverbal geäusserte Willensbekundungen des Opfers hinweggesetzt hat. Relativierend wirkt sich hingegen aus, dass sich diese spontanen Handlungen im Rahmen eines einzelnen Geschehensablaufs während bloss einiger weniger Minuten ereignet haben. Deutlich zu seinen Gunsten spricht sodann, dass sämtliche strafbaren Handlungen über den Kleidern sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin vollzogen worden sind und aufgrund ihrer geringfügigen Eingriffsintensität als lediglich Übertretungen darstellende sexuelle Belästigungen zu qualifizieren wären, wenn es sich beim Opfer nicht um eine unter 16-jährige Person handeln würde. Dies gilt umso mehr, als der Täter weder Druck ausgeübt noch seine Stellung ausnützt hat und auch nicht besonders raffiniert vorgegangen ist, sondern vielmehr mit seinem deliktischen Handeln nach kurzer Zeit aufgehört hat, nachdem die Privatklägerin ihr Bein aufgestellt, seine Hand weggeschoben bzw. ihre Hand weggenommen und seine Frage, ob es gut sei, mit "nein" beantwortet hat. Auch hat, ungeachtet der Tatsache, wonach das deliktische Verhalten im Zimmer des Beschuldigten stattgefunden hat, keine Wehrlosigkeit des Opfers vorgelegen, hat dieses doch unbestrittenermassen sämtliche unerwünschten Berührungen durch das Aufstellen ihres Beines sowie das Wegstossen bzw. Wegziehen seiner bzw. ihrer Hand unmittelbar und adäquat abwehren können. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt alleine und folglich diesem nicht schutzlos ausgeliefert gewesen ist; vielmehr hat sich ihre beste Freundin (wie auch E.____, der jüngere Bruder des Beschuldigten) die ganze Zeit im gleichen Raum und sogar auf dem gleichen Bettsofa liegend befunden. In Anbetracht hiervon ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts als sehr leicht einzustufen.

d) In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten ein direktvorsätzliches Vorgehen anzulasten, was aber neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden zeitigt.

e) Im Resultat ist das Tatverschulden von C.____ als sehr leicht zu qualifizieren, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzuhalten, dass bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe sowie der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter unter Einbezug aller relevanten Umstände und namentlich angesichts dessen Vorstrafen-

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht losigkeit sowie der guten Legalprognose kein Grund ersichtlich ist, von der prioritär anzuordnenden Geldstrafe abzuweichen. Dies würde im Übrigen auch dann gelten, wenn die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe von 180 Strafeinheiten zu bestätigen gewesen wäre. Der vom Vorderrichter vertretenen Auffassung, wonach in casu als Strafart eine Freiheitsstrafe angezeigt sei, weil für die Delinquenz des Beschuldigten schlicht keine nachvollziehbare Motivation ersichtlich sei und dieser den Tatvorwurf vehement bestritten habe, ist zu entgegnen, dass für die überwiegende Anzahl von strafbaren Handlungen kein objektiv nachvollziehbarer Grund vorliegt, und zudem die beschuldigte Person gestützt auf den "Nemo-tenetur"-Grundsatz das Recht hat, den Tatvorwurf zu bestreiten (Art. 113 Abs. 1 StPO sowie Art. 6 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte), womit diese Kriterien nicht geeignet erscheinen, um eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger in Abkehr von der gesetzlichen Prioritätsordnung zu legitimieren (vgl. oben E. 5.1.e). Somit ist im Resultat eine hypothetische Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

f) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Strafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 1. ____ in Italien geboren und zusammen mit seinen Eltern, seinem älteren sowie seinen zwei jüngeren Zwillingsbrüdern im Jahre 2011, eventualiter mit elf Jahren (act. 9), von L.____ in die Schweiz gekommen ist. Hier hat der Beschuldigte die Primar- sowie die Sekundarschule absolviert und arbeitet nunmehr in einer unbefristeten Anstellung als Maler, wobei er 13 Monatslöhne erhält und netto ca. CHF 4'200.-pro Monat verdient. Zur Zeit verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C und wohnt nach wie vor mit seiner Familie zusammen. Der Beschuldigte hat keine eigenen Kinder und führt aktuell keine Beziehung. Schulden oder Betreibungen sind keine ausgewiesen (Protokoll KG S. 3 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche praxisgemäss nur bei besonderen Umständen zu bejahen ist, ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten sind keine besonderen Bemerkungen angebracht. Vorstrafen liegen keine vor und zu berücksichtigende Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten. Eine mangelnde Einsicht in das begangene Unrecht zufolge des jungen Alters kann ihm ebenfalls nicht zugutegehalten werden, da er den inkriminierten Sachverhalt vollumfänglich bestreitet. Infolgedessen erweist sich aufgrund der besonderen Täterkomponenten keine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Strafe als angezeigt.

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht

g) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen.

h) Damit erscheint in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten sowie der tat- und täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Bezüglich der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB gestützt auf die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gemäss seinen Depositionen vor dem Kantonsgericht (Protokoll KG S. 4: monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4'200.--, keine Schulden oder Betreibungen) ein Ansatz von jeweils CHF 60.-- festzulegen. Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich und vorliegend ohne Weiteres zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzulegen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine Anrechnung der weniger als drei Stunden dauernden vorläufigen Festnahme hat nicht zu erfolgen (vgl. BGE 143 IV 339; 146 IV 231).

i) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und folglich in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären und ‒ bei einer Probezeit von zwei Jahren ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils CHF 60.-- zu verurteilen.

6. Landesverweisung

Das Strafgericht hat in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. Diese vorinstanzliche Erkenntnis steht mangels Anfechtung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht zur Debatte.

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7. Tätigkeitsverbot

a) Die Begründung des Vorderrichters bezüglich des von ihm verhängten lebenslänglichen Tätigkeitsverbots lautet wie folgt: Werde jemand, wie der Beschuldigte, wegen sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) zu einer Strafe verurteilt, so verbiete ihm das Gericht gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasse. In besonders leichten Fällen könne das Gericht ausnahmsweise von der Anordnung eines solchen Verbots absehen (Art. 67 Abs. 4bis StGB). Ein solch leichter Fall sei vorliegend nur schon deshalb nicht gegeben, weil die Tat des Beschuldigten angesichts der vorerwähnten Umstände – insbesondere unter Berücksichtigung des Handelns gegen den ausdrücklichen Willen der deutlich minderjährigen Privatklägerin ohne jedweden nachvollziehbaren Grund – nicht mehr den untersten Bereich des Strafrahmens betreffe. Demnach sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im erwähnten Sinne anzuordnen.

b) (...)

c) (...)

d) (...)

e) Gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verbietet das Gericht dem Täter lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, wenn dieser wegen sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB zu einer Strafe verurteilt oder deswegen gegen ihn eine Massnahme angeordnet wird. In Anwendung von Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Mit dem neuen Abs. 4bis von Art. 67 StGB versucht der Gesetzgeber, wenigstens ansatzweise dem Verhältnismässigkeitsgebot Rechnung zu tragen (BOTSCHAFT 2016, 6163), indem eine Ausnahmebestimmung zum lebenslänglichen Tätigkeitsverbot formuliert wird, die sich allerdings gemäss Botschaft in engen Grenzen halten soll und kumulativ einen besonders leichten Fall (verlangt ist, dass die Anlasstat nach subjektiven ‒

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht verstanden als Verschulden ‒ und objektiven Aspekten Bagatellcharakter aufweise) sowie fehlende Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr (BOTSCHAFT 2016, 6161) voraussetzt. Nicht notwendig erscheint jedenfalls dann ein Tätigkeitsverbot, wenn dem Täter eine gute Prognose gestellt werden kann. Indes liegt es auch bei Vorliegen der Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts, ob ausnahmsweise auf die Anordnung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots verzichtet wird (BOTSCHAFT 2016, 6162; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 87 zu Art. 67 StGB, mit Hinweisen). Gleicher Ansicht ist LANGENEGGER: Nach ihm muss für das Absehen von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot ebenso kumulativ eine gute Prognose bzw. das Fehlen von Anhaltspunkten einer Wiederholungsgefahr sowie ein besonders leichter Fall einer Katalogtat vorliegen. Bei der Prognose kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller massgeblichen Umstände an (DIEGO LANGENEGGER, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, N 24 zu Art. 67 StGB, mit Hinweisen).

f) Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass es sich beim inkriminierten Verhalten um folgende Vorgänge handelt: das Reiben des Genitalbereichs des Beschuldigten am Bein der Privatklägerin, das Berühren ihres Oberschenkels und Scheidenbereichs mit der Hand sowie das Legen ihrer Hand auf seinen Penis, wobei alle Berührungen über den Kleidern erfolgt sind. Diese Handlungsweisen würden, wenn es sich beim Opfer nicht um ein 12- bzw. knapp 13-jähriges Kind handeln würde, eine sexuelle Belästigung gemäss Art. 198 StGB und damit eine Übertretung darstellen. Zu beachten ist ferner, dass dem zur Tatzeit 18-jährigen und nicht vorbestraften Beschuldigten eine einmalige Verfehlung ‒ welche sich überdies nicht im Rahmen einer beruflichen oder einer organisierten ausserberuflichen Tätigkeit zugetragen hat ‒ anzulasten und ihm hierbei in Beachtung aller zumessungsrelevanten Kriterien ein sehr leichtes Verschulden zu attestieren ist, was sich auch im gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil deutlich reduzierten Strafmass widerspiegelt. Aufgrund dieses sehr leichten Verschuldens, des Bagatellcharakters der inkriminierten Vorwürfe sowie der komplett fehlenden Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr, womit zwingendermassen eine gute Legalprognose verbunden ist, erscheint es nach Auffassung des Kantonsgerichts als klar unverhältnismässig, dem nunmehr 20-jährigen Beschuldigten ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot, welches im Zusammenhang mit dem Kontakt zu Minderjährigen steht, aufzuerlegen. Vielmehr ist in casu von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB auszugehen, welcher es ausnahmsweise rechtfertigt, von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 der genannten Bestimmung abzusehen. Demnach ist in Gutheissung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten das vom

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorderrichter gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB verhängte lebenslängliche Tätigkeitsverbot aufzuheben.

8. Zivilforderungen

a) Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zu den Zivilforderungen der Privatklägerin so begründet: Angesichts des noch leichten Verschuldens des Beschuldigten wie auch in Beachtung der aktenkundigen Tatfolgen für die Privatklägerin erweise sich im Lichte der gerichtlichen Genugtuungspraxis das Zusprechen einer Genugtuung im Umfang von CHF 1'500.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. Februar 2021 als angemessen.

b) (...)

c) (...)

d) (...)

e) Der Genugtuungsanspruch gemäss Art. 47 OR setzt voraus, dass das haftungsbegründende Ereignis eine Körperverletzung verursacht hat. Als Körperverletzung ist dabei jede Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität zu qualifizieren. Der Genugtuungsanspruch bei einer Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung bzw. der sexuellen Integrität verlangt eine schwere Persönlichkeitsverletzung sowie eine immaterielle Unbill bei der betroffenen Person. Der Genugtuungsanspruch hängt nicht davon ab, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung, welche ihre sexuelle Selbstbestimmung oder sexuelle Integrität beeinträchtigt hat, urteilsfähig bzw. bei Bewusstsein gewesen ist. Entsprechend sind auch Kinder genugtuungsberechtigt. Als Folge der Beeinträchtigung der sexuellen Selbstbestimmung bzw. der sexuellen Integrität muss bei der betroffenen Person eine immaterielle Unbill eingetreten sein. Vom Eintritt eines solchen Unrechts kann allerdings als Folge der Lebenserfahrung im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen vermutungsweise ausgegangen werden. Die Höhe der Genugtuung richtet sich nach der konkreten seelischen Unbill der betroffenen Person. Diese hängt massgeblich von der Art und Dauer des sexuellen Übergriffs, der Beziehung zwischen Opfer und Täter sowie vom Geschlecht und Alter des Opfers ab. Besonders bei

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern ist allfälligen psychischen Beeinträchtigungen in der Zukunft angemessen Rechnung zu tragen (HARDY LANDOLT, Genugtuungsrecht, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, § 12 N 706 ff., mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts bezweckt die Genugtuung den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Ihre Bemessung richtet sich im Wesentlichen nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, einem allfälligen Selbstverschulden des Geschädigten sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung bildet eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGer 6B_857/2015 vom 21. März 2016 E. 3.2; 6B_768/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 141 IV 97).

f) Im vorliegenden Fall steht gestützt auf die vorgängigen Erwägungen zur Strafzumessung (vgl. oben E. 5.2) fest, dass der zur Tatzeit 18-jährige Beschuldigte an der 12- bzw. knapp 13jährigen Betroffenen, welche eine Schulkollegin seiner jüngeren Zwillingsbrüder gewesen ist, gegen deren Willen folgende sexuell konnotierte Handlungen begangen hat: Reiben seines Geschlechtsbereichs am rechten Bein der Privatklägerin, Streicheln mit seiner rechten Hand an ihrem rechten Oberschenkel entlang bis hin zu ihrer Vagina sowie Legen ihrer rechten Hand auf seinen Intimbereich, wobei sowohl der Beschuldigte als auch das Opfer jederzeit vollständig bekleidet gewesen sind. Diese Handlungen hat der Beschuldigte spontan im Rahmen eines einzelnen Geschehensablaufs innerhalb einiger weniger Minuten tagsüber und in Anwesenheit von weiteren Personen verübt. Aufgrund ihrer geringfügigen Eingriffsintensität wären die deliktischen Aktionen als lediglich Übertretungen darstellende sexuelle Belästigungen einzustufen, wenn es sich beim Opfer nicht um eine unter 16-jährige Person handeln würde, zumal der Täter weder Druck ausgeübt noch seine Stellung ausnützt hat und auch nicht besonders raffiniert vorgegangen ist. Auch hat, ungeachtet der Tatsache, wonach die Übergriffe im Zimmer des Beschuldigten stattgefunden haben, keine Wehrlosigkeit des Opfers vorgelegen. In Beachtung aller zumessungsrelevanten Kriterien hat das Kantonsgericht das Verschulden des Beschuldigten als sehr leicht qualifiziert. Aktenkundig ist des Weiteren, dass das Opfer im Anschluss an das Geschehene wiederholt Hilfe bei der Familien- und Erziehungsberatung sowie dem Schulsozialdienst H.____ in Anspruch genommen hat, womit feststeht, dass die Übergriffe nicht spurlos an ihm vorübergegangen sind. Ein Selbstverschulden der Betroffenen liegt sodann zweifel-

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht los nicht vor. Das Geschlecht des Opfers kann hingegen, entgegen der vorstehend zitierten Lehre, nach Auffassung des Kantonsgerichts bei der Bemessung der Genugtuung per se keine Rolle spielen, wohl aber die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen und des Täters. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet das Kantonsgericht in Würdigung aller massgeblichen Faktoren sowie unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuung von CHF 1'500.-- als zu hoch. Angemessen erscheint vielmehr eine Summe in der Höhe von CHF 800.--, welche seit dem Tag des Vorfalls mit 5 % zu verzinsen ist.

Infolgedessen wird der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung seiner diesbezüglichen Berufung und entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dazu verurteilt, der Privatklägerin CHF 800.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 7. Februar 2021, als Genugtuung zu bezahlen; die darüber hinausgehende Mehrforderung wird abgewiesen.

9. Kostenfolgen

9.1 Kantonsgericht

a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten in dem Sinne teilweise gutgeheissen wird, als sowohl das Strafmass (von sechs Monaten bedingter Freiheitsstrafe auf 90 Tagessätze bedingter Geldstrafe) wie auch die an die Privatklägerin zu leistende Genugtuung (von CHF 1'500.-- auf CHF 800.--) reduziert werden und darüber hinaus das lebenslange Tätigkeitsverbot aufgehoben, im Übrigen jedoch dessen Rechtsmittel namentlich in Bezug auf den vollumfänglich zu bestätigenden Schuldspruch abgewiesen wird wie auch auf der Gegenseite die auf eine Erhöhung des erstinstanzlichen Strafmasses gerichtete Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abzuweisen ist ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'750.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- [fünf Stunden Verhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h] sowie pauschale Auslagen von CHF 250.--) im Umfang von 50 % (= CHF 3'875.--) zu Lasten des Beschuldigten und im nämlichen Umfang von 50 % (= CHF 3'875.--) zu Lasten des Staates zu verlegen.

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Im Hinblick auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Isabelle Achermann, zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren gestützt auf deren Honorarnote vom 13. Februar 2024 ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 8'305.50 (inklusive sechs Stunden Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 601.80 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet wird. Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang von 50 % (= CHF 4'152.75) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

c) Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist sodann der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Jessica Baltzer, für das Berufungsverfahren gestützt auf deren Honorarnote vom 13. Februar 2024 ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'406.-- (inklusive sechs Stunden Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 251.80 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates auszurichten.

9.2 Strafgericht

Nachdem schliesslich die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den zur Anklage gebrachten Sachverhalt und die daraus resultierende Verurteilung vollumfänglich abgewiesen wird, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 17. Januar 2023, lautend:

"1. C.____ wird der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB.

2. Von der Anordnung einer Landesverweisung gegen C.____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

3. Dem Beurteilten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB die Ausübung jeder beruflichen und jeder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, lebenslänglich verboten.

4. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich bei der Polizei Basel-Landschaft, IT- Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.

5. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ Fr. 1'500.--, zzgl. Zins zu 5% ab 7. Februar 2021, als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

6. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 6'407.20 und der Gerichtsgebühr von Fr. 3’000.--.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

7. Das Honorar der amtlichen Verteidigung wird in reduziertem Umfang von Fr. 12'488.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von C.____ nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.

8. Jessica Baltzer wird für die Opfervertretung aus der Staatskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 4'813.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in den Ziffern 1, 3 und 5 wie folgt neu gefasst:

1. C.____ wird der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils CHF 60.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 Abs. 1 StGB. 3. aufgehoben. 5. Der Beschuldigte wird dazu verurteilt, A.____ CHF 800.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 7. Februar 2021, als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 7'750.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 7'500.-- sowie Auslagen von CHF 250.--) gehen im Umfang von 50 % (= CHF 3'875.--) zu Lasten des Beschuldigten und im nämlichen Umfang von 50 % (= CHF 3'875.--) zu Lasten des Staates.

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird der Rechtsvertreterin des Beschuldigten, Advokatin Isabelle Achermann, für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 8'305.50 (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 601.80 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Der Beschuldigte ist zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren an den Kanton im Umfang von 50 % (= CHF 4'152.75) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Advokatin Jessica Baltzer, für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 3'406.-- (inklusive Hauptverhandlung, Weg, Nachbesprechung, Auslagen und CHF 251.80 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 23 101 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.02.2024 460 23 101 (460 2023 101) — Swissrulings