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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.05.2022 460 21 59 (460 2021 59)

31 maggio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,701 parole·~54 min·3

Riassunto

Mehrfache Beschimpfung etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 31. Mai 2022 (460 21 59) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokatin Martina Horni, Steinenschanze 6, 4051 Basel, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 375, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Mehrfache Beschimpfung etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. Januar 2021)

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A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. Januar 2021 wurde B.____ der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je CHF 220.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 217 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 87 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit Art. 89 Abs.1 AHVG, Art. 166 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 StGB (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Im Fall gemäss Anklageschrift Ziff. 2.1 wurde B.____ vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für die Monate April 2018 bis Oktober 2018 freigesprochen. Ausserdem wurde der Beschuldigte in den Fällen gemäss Anklageschrift Ziff. 2.2 lit. a, lit. b und lit. c vom Vorwurf der Beschimpfung freigesprochen (Ziffer 2). Ferner wurde die Genugtuungsforderung der Privatklägerin abgewiesen (Ziffer 3). Sodann wurde B.____ zur Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10'185.90 und der Gerichtsgebühr von CHF 4'000.--, verurteilt (Ziffer 4). Des Weiteren wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers in der Höhe von insgesamt CHF 9'820.20 (wovon CHF 3'531.75 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 6'288.45 für den Aufwand danach [inkl. Auslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer]) aus der Staatskasse vorgeschossen, wobei der Beschuldigte dazu verpflichtet wurde, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO; Ziffer 5). Schliesslich wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in Höhe von CHF 6'000.-- zu bezahlen (Ziffer 6). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil erhob B.____ mit Schreiben vom 27. Januar 2021 Berufung, wobei er in seiner Berufungserklärung vom 24. März 2021 folgende Rechtsbegehren stellte: In teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils (in den Ziffern 1, 4, 5 und 6 des Urteilsdispositivs) sei er von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1). Des Weiteren sei von jeglicher

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Auferlegung von Verfahrenskosten und einer Entschädigung an die Privatklägerin abzusehen (Ziff. 2). Ferner sei ihm für die wirtschaftlichen Einbussen aus dem vorliegenden Strafverfahren eine Entschädigung in der Höhe von CHF 4'000.-- zuzusprechen (Ziff. 3), wobei Mehrforderungen ausdrücklich vorbehalten blieben (Ziff. 4). Dies alles habe unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates sowie der Privatklägerin zu erfolgen (Ziff. 5). Im Sinne von Verfahrensanträgen wurde unter anderem begehrt, es sei dem Beschuldigten für das kantonsgerichtliche Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen, es sei ihm eine angemessene Frist zur Berufungsbegründung zu gewähren sowie es sei ihm das Replikrecht einzuräumen. In seiner Berufungsbegründung vom 5. Juli 2021 hielt der Beschuldigte vollumfänglich an seinen Anträgen fest.

C. Demgegenüber beantragte die Privatklägerin in ihrer Stellungnahme vom 28. Juli 2021 die Abweisung der Berufung unter o/e Kostenfolge.

D. Ebenso begehrte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, in ihrer Berufungsantwort vom 30. August 2021 die Abweisung der Berufung unter Auferlegung der Kosten an den Beschuldigten.

E. Der Beschuldigte wiederum wiederholte in seiner replizierenden Stellungnahme vom 30. September 2021 seine bereits gestellten Rechtsbegehren.

F. Die Privatklägerin verwies ihrerseits in ihrer duplizierenden Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 auf ihre Eingabe vom 28. Juli 2021.

G. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2021 wurde Advokat Dieter Roth als amtlicher Verteidiger für das Berufungsverfahren eingesetzt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die übrigen Parteien weder einen Antrag auf Nichteintreten gestellt noch die Anschlussberufung erklärt haben. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wurde der Beschuldigte aufgefordert, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen. Diese Auskunft verweigerte der Beschuldigte mit Schreiben vom 9. August 2021 unter Verweis auf sein Aussageverweigerungsrecht. Mit weiterer Verfügung des Kantonsgerichts vom 10. August 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet; ausserdem wurde festgelegt, dass die Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Staat (vorläufig) bevorschusst werden, sowie dass über die Kostentragung mit dem Urteil entschieden wird. Schliess-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich wurde mit Datum vom 5. November 2021 verfügt, dass der Entscheid des Berufungsgerichts den Parteien schriftlich eröffnet wird.

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 Formalien

Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.

1.2 Verfahrensgegenstand

Gegen das erstinstanzliche Urteil hat lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen, wobei er dieses im Rahmen seiner Berufungserklärung auf die Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche und

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Strafmass), 4 (Kostentragung), 5 (Rückzahlungsverpflichtung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 6 (Parteientschädigung an die Privatklägerin) des angefochtenen Entscheids beschränkt hat. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren somit nur noch diese Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Ausdrücklich nicht mehr zu würdigen sind folglich die vorinstanzlichen Freisprüche in Ziffer 2 sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin in Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs.

2. Ausführungen der Parteien

2.1 B.____

(...)

2.2 Staatsanwaltschaft

(...)

2.3 Privatklägerin

(...)

3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 Verfahrensgrundsätze

(...)

3.2 Beweiswürdigung

(...)

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht

3.3 Sachverhalt

(...)

4. Tatbestand der (mehrfachen) Vernachlässigung von Unterhaltspflichten

4.1 a) In rubriziertem Zusammenhang hat das Strafgericht erkannt, der Beschuldigte habe den Tatbestand im Zeitraum von Juli 2016 bis und mit März 2018 mehrfach erfüllt, indem er insgesamt CHF 42'100.-- zu wenig Unterhaltsbeiträge ‒ wobei der Rückstand bis zur Vergleichszahlung am 17. Dezember 2018 sogar CHF 62'100.-- betragen habe ‒ und diese meist verspätet bezahlt habe. Da von einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten auszugehen sei, umfasse überdies der Strafantrag vom 18. Oktober 2017 auch den Deliktszeitraum in den Monaten Juli 2016 bis Oktober 2016.

b) Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner Berufung zusammengefasst aus, es fehle der Strafantrag für die Monate von Juli 2016 bis Oktober 2016, in casu sei der Schutzzweck der Norm nicht tangiert gewesen, nicht sämtliche von der Vorinstanz als Einkommen taxierten Geldbezüge des Berufungsklägers hätten einem verfügbaren Einkommen entsprochen, dieser habe sich durchaus bemüht, in zivilrechtlichen Verfahren die Unterhaltspflicht abändern zu lassen, angesichts der Umstände des Einzelfalles sei es nicht zulässig, eine Gesamtberechnung über einen längeren Zeitraum vorzunehmen sowie es sei zu berücksichtigen, dass er und die Privatklägerin am 13. November 2018 einen Vergleich abgeschlossen hätten, womit es an einem Strafbedürfnis fehle (vgl. oben E. 2.1.a).

c) Die Staatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, eine Unterbrechung des pflichtwidrigen Verhaltens durch Erfüllung der Unterhaltspflicht habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden, der Beschuldigte könne aus entsprechenden Einkommensschwankungen nichts zu seinen Gunsten ableiten und müsse sich vielmehr eine ausgleichende Gesamtbetrachtung gefallen lassen, das Nichterfüllen der Unterhaltspflicht sei auch dann strafbar, wenn die berechtigte Person nicht auf die Leistung angewiesen sei, und der am 13. November 2018 zwischen dem Berufungskläger

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht und der Privatklägerin geschlossene Vergleich habe lediglich die zivilrechtliche Auseinandersetzung vor dem Bezirksgericht Lachen geregelt, jedoch keine Auswirkungen auf das Strafverfahren gehabt (vgl. oben E. 2.2.a).

d) Die Privatklägerin entgegnet den Vorbringen des Beschuldigten, es sei faktenwidrig, dass das pflichtwidrige Verhalten immer wieder unterbrochen worden sei, dem Berufungskläger sei es freigestanden, eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge ab Einreichung des entsprechenden Begehrens zu beantragen, familiäre Unterhaltsleistungen beträfen ein besonders schutzwürdiges Rechtsgut sowie es mangle nicht an einem Strafbedürfnis, ansonsten der Verzicht auf die Strafklage im Rahmen der Saldoklausel vereinbart worden wäre (vgl. oben E. 2.3.a).

4.2 Nach Art. 217 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte. Das pönalisierte Verhalten besteht darin, dass der Täter eine ihm obliegende Leistung im gebotenen Zeitpunkt überhaupt nicht oder nur teilweise erbringt. Unter das tatbestandsmässige Verhalten fällt auch die verspätete Erfüllung. Dies selbst dann, wenn der Täter die Unterhaltsbeiträge über längere Zeit vollständig, jedoch immer verspätet leistet, obschon er über die erforderlichen Mittel verfügt, um rechtzeitig zu leisten. Bei gerichtlich bestimmten oder vereinbarten Leistungen ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt nach deren Fälligkeit. Die Unterhaltspflicht bleibt auch dann unverändert bestehen, wenn der Pflichtige gemäss Scheidungsurteil über einen gewissen Zeitraum zu hohe Unterhaltszahlungen leistet, indessen nie ein Abänderungsurteil erwirkt hat. Nach Praxis und herrschender Lehre spielt es keine Rolle, ob ein Erfolg eintritt, die betroffene Person mithin in Not gerät oder tatsächlich unterstützungsbedürftig ist (THOMAS BOSSHARD, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 4 zu Art. 217 StGB, mit Hinweisen; BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.5 und E. 3.7). Bei der sogenannten indirekten Methode zur Bestimmung der jeweiligen Leistungspflicht, d.h. wenn die geschuldete Leistung bereits durch ein Zivilgericht oder durch ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten festgesetzt ist, ist das Strafgericht an die entsprechenden rechtskräftigen Entscheide gebunden (BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.8; BOSSHARD, a.a.O., N 20 zu Art. 217 StGB, mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualdolus genügt. Vorausgesetzt wird damit erstens das Wissen des Täters, über die nötigen Mittel zur Erfüllung seiner Pflichten zu verfügen

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht bzw. verfügen zu können, sowie zweitens der Wille, diese Pflichten nicht oder nicht gehörig zu erfüllen (BOSSHARD, a.a.O., N 21 zu Art. 217 StGB, mit Hinweisen). In Anwendung von Art. 31 StGB beginnt die Antragsfrist an dem Tag, an welchem dem Verletzten Täter und Tat bekannt sind, in der Regel also an dem Tag, an dem der Schuldner mit seiner Leistung in Verzug gerät. Soweit Tateinheit im Sinne eines andauernden pflichtwidrigen Verhaltens anzunehmen ist, wenn also der Pflichtige während einer gewissen Zeit und ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen. Nach einer solchen Zeitspanne beginnt die Strafantragsfrist also erst dann, wenn der Pflichtige wieder Zahlungen leistet oder wenn er mangels Leistungsfähigkeit seiner Zahlungspflicht (straflos) nicht mehr nachkommen kann (BGer 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3; 6B_977/2015 vom 9. März 2016 E. 3; BGE 132 IV 49 E. 3.1.; 121 IV 272 E. 2a; BOSSHARD, a.a.O., N 27 zu Art. 217 StGB, mit Hinweisen).

4.3 Sachverhaltsmässig nachgewiesen ist vorliegend, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. Juli 2016 unter anderem dazu verpflichtet worden ist ‒ bzw. der Beschuldigte sich mit Parteivereinbarung vom 25. Mai 2016, genehmigt durch das Bezirksgericht Horgen mit Urteil vom 21. Juli 2016, selbst verpflichtet hat ‒, der Privatklägerin im Sinne eines Ehegattenunterhalts einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 6'000.-- zu vergüten, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 (Ziff. 5). Weiter hat sich der Beschuldigte verpflichtet, an die Kosten für die Kinder je monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 3'000.-- pro Kind (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) zu leisten, ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Juni 2016 (Ziff. 4; act. SD 1 04.02.026 ff.). Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. August 2017 ist sodann eine zwischen den Parteien am 24. August 2017 abgeschlossene Vereinbarung genehmigt worden, wonach sich der Beschuldigte verpflichtet hat, für die beiden Töchter ab dem 1. August 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens je CHF 2'000.-- pro Monat (Ziff. 3.4) und für die Privatklägerin CHF 4'000.-- pro Monat (Ziff. 3.5; jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats) zu bezahlen. Überdies hat sich der Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin und den beiden Kindern für den Monat Juli 2017 CHF 7'000.-- bis spätestens am 30. September 2017 zu leisten (Ziff. 3.5.1). Zudem ist vereinbart worden, dass die Kinder- und Ehegatten-Unterhaltsbeiträge für die Dauer der Trennung unabänderbar sein sollen (Ziff. 3.5.2) sowie dass sich die Privatklä-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerin im Gegenzug verpflichtet, die Strafanzeige gegen den Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Limmattal zurückzuziehen, sofern dieser seinen Verpflichtungen aus dem Eheschutzverfahren termingerecht nachgekommen ist (Ziff. 3.5.3; act. SD 1 04.02.020 ff.). Belegt ist sodann anhand der von der Staatsanwaltschaft edierten Kontoauszüge der Bank C.____ (act. SD 1 05.04.005 ff. und act. SD 1 02.07.037 ff.) sowie der Bank D.____ (act. SD 1 05.07.006 ff.), dass der Beschuldigte zwischen Juli 2016 und April 2018 Einnahmen von insgesamt CHF 387'894.18 generiert hat (Total der Einkünfte von CHF 455'292.18 abzüglich der als "Annahme" deklarierten Einkünfte in Höhe von CHF 67'398.-- für die Monate Mai 2018 bis Oktober 2018 [6 x CHF 11'233.-- = CHF 67'398.--]). Nicht bestritten bzw. anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht seitens des Beschuldigten ausdrücklich zugestanden (act. S 245 ff.) wird schliesslich, dass dieser in den Monaten September 2016 bis Dezember 2016 sowie Februar 2017, März 2017, Juni 2017 und August 2017 zu wenig Unterhalt und diesen ausserdem wiederholt verspätet bezahlt hat. Gestützt auf die genannten Urteile des Bezirksgerichts Horgen hat der Beschuldigte der Privatklägerin im fraglichen Zeitraum CHF 274'500.-- an Unterhaltsbeiträgen geschuldet, wovon er gemäss der nicht angefochtenen Auflistung im Anhang zur Anklageschrift vom 9. Januar 2020 tatsächlich insgesamt CHF 232'400.-- beglichen hat; hieraus resultiert eine Deliktssumme im Umfang von CHF 42'100.--. Über die Zugeständnisse des Beschuldigten hinaus steht angesichts der zitierten Auflistung zudem fest, dass dieser auch in den Monaten Juli 2016 und August 2016 seiner Pflicht nicht vollumfänglich bzw. zu spät nachgekommen ist. Gestützt auf diese aktenmässig unzweifelhaft nachgewiesenen Fakten ist der inkriminierte Sachverhalt in Bezug auf den Zeitraum von Juli 2016 bis und mit März 2018 ohne Weiteres erstellt.

4.4 a) Im Rahmen der rechtlichen Würdigung ist in Anbetracht des erstellten Sachverhalts zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Zeitraum von Juli 2016 bis und mit März 2018 mehrfach die ihm mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. Juli 2016 bzw. mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. August 2017 auferlegten Unterhaltspflichten entweder überhaupt nicht, nur teilweise oder wiederholt verspätet, d.h. nicht zum Zeitpunkt der Fälligkeit jeweils im Voraus auf den Ersten jeden Monats, erbracht hat. Dies, obschon er angesichts der zwischen Juli 2016 und April 2018 generierten Einnahmen von insgesamt CHF 387'894.18 abzüglich seines anrechenbaren Existenzminimums von monatlich CHF 3'320.-- (entsprechend CHF 69'720.-- für den inkriminierten Zeitraum) über die erforderlichen Mittel verfügt hätte, um den Betrag von

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht CHF 274'500.-- rechtzeitig zu leisten. Dass der Beschuldigte dabei vorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage (vergleiche hierzu beispielhaft dessen SMS vom 5. März 2019 [act. SD 1 02.01.019] mit folgendem Wortlaut: "und noch was; ich schicke geld wenn ich will und du mir in den arsch kriechst [...] und zum schluss! noch eine dumme bemerkung und ich zahl gar nicht mehr."). Gemäss diesen Erwägungen sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 217 Abs. 1 StGB ohne Weiteres erfüllt, zumal auch der vorausgesetzte Strafantrag mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 vorliegt (act. SD 1 03.01.001 ff.).

b) Den Einreden des Beschuldigten hierzu ist im Einzelnen was folgt zu entgegnen:

aa) Bezüglich der Behauptung, es fehle ein Strafantrag für die Monate von Juli 2016 bis Oktober 2016 ist zu bemerken, dass es sich bei der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein Dauerdelikt handelt, womit die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Handlung bzw. Unterlassung zu laufen beginnt. Zu einem Unterbruch eines andauernden pflichtwidrigen Verhaltens, und somit zum Beginn der Antragsfrist, führt nur die richtige Erfüllung der Beitragspflicht oder die objektiv fehlende Leistungsfähigkeit der pflichtigen Person (vgl. oben E. 4.2). In casu ist es zwar zutreffend, dass der Beschuldigte gemäss der Liste im Anhang der Anklageschrift (auf welche er in seiner Berufung Bezug nimmt) im August 2016 für den nämlichen Monat CHF 4'000.-- an Unterhaltsbeiträgen zu viel bezahlt hat. Ausgeblendet wird von ihm aber, dass er erstens im Monat Juli 2016 CHF 2'500.-- an Unterhaltsbeiträgen zu wenig bezahlt hat, sowie zweitens, dass er im August 2016 seiner Zahlungspflicht zu spät nachgekommen ist, nachdem er entgegen der Vereinbarung nicht im Voraus auf den Monatsersten, sondern lediglich in drei Teilzahlungen am 2. August 2016, am 12. August 2016 und am 31. August 2016 geleistet hat. Folglich hat im fraglichen Zeitraum keine Unterbrechung des pflichtwidrigen Verhaltens stattgefunden, womit der Strafantrag vom 18. Oktober 2017 auch die Monate von Juli 2016 bis Oktober 2016 umfasst.

bb) Hinsichtlich des Einwandes, wonach in casu der Schutzzweck der Norm nicht tangiert gewesen sei, da es nicht um die Abdeckung des Existenzminimums der Unterhaltsberechtigten gegangen sei, ist unter Verweis auf die vorgängig zitierte Praxis und herrschende Lehre (vgl. oben E. 4.2) zu konstatieren, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes von vornherein keine Rolle spielt, ob ein Erfolg eintritt, mithin die betroffene Person in Not gerät oder tatsächlich unterstützungsbedürftig ist; das Nichterfüllen der Unterhaltspflicht ist vielmehr auch dann strafbar,

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht wenn der Berechtigte gar nicht auf die Leistung angewiesen ist (vgl. auch STEFAN TRECHSEL / PABLO ARNAIZ, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 11 zu Art. 217 StGB, mit Hinweisen). Ausserdem verkennt der Beschuldigte, dass es in concreto nicht "bloss" um die Ehegatten-Unterhaltsbeiträge gegangen ist, sondern im gleichen Masse auch um die Kinder-Unterhaltsbeiträge.

cc) In Bezug auf die Rüge, wonach nicht sämtliche von der Vorinstanz als Einkommen taxierten Geldbezüge des Berufungsklägers einem verfügbaren Einkommen entsprochen hätten, ist festzustellen, dass bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt hat (vgl. E. II.1. S. 7), dass der Beschuldigte als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der E.____ AG (sowie als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der F.____ AG und als Geschäftsführer der G.____.AG; act. AA 20.01.036) selbst bestimmt hat, wieviel Entgelt er sich jeweils monatlich ausbezahlt hat. Keine Rolle spielt dabei, wie er diese Vergütungen konkret bezeichnet hat (Darlehen oder Einkommen), ansonsten es dem Beschuldigten offensichtlich ein Leichtes gewesen wäre, durch Verschleierung der Vergütungsbezeichnung eine fehlende Leistungsfähigkeit vorzuspiegeln. Entscheidend ist vielmehr gewesen, dass er jederzeit über genügend finanzielles Substrat auf seinen Konten verfügt hat, um seiner Verpflichtung zur Leistung der vereinbarten Unterhaltsbeiträge rechtzeitig nachkommen zu können.

dd) Weiter hat der Beschuldigte dargelegt, er habe sich um eine zivilrechtliche Abänderung der festgesetzten Unterhaltsbeiträge bemüht, die entsprechenden Verfahren hätten aber zu lange gedauert. Dem Kantonsgericht erschliesst sich nicht, inwiefern diese Argumentation für den Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren entlastend sein sollte. Es steht fraglos fest, dass die vom Beschuldigten zu leistenden Unterhaltsbeiträge inklusive der Fälligkeitstermine vom Bezirksgericht Horgen mit rechtskräftigen Urteilen vom 21. Juli 2016 sowie vom 28. August 2017, jeweils gestützt auf die zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin abgeschlossenen Vereinbarungen, verbindlich festgelegt worden sind. Hieran hat sich dieser fraglos zu halten gehabt; gleich wie im Übrigen der Strafrichter an die entsprechenden rechtskräftigen Entscheide gebunden ist (vgl. oben E. 4.2). Sollte sich der Beschuldigte im Übrigen tatsächlich um weitere Abänderungen bemüht haben, was sich jedoch aus den vorliegenden Akten nicht ergibt, weist die Privatklägerin zu Recht darauf hin, dass es ihm grundsätzlich ‒ d.h. soweit die Parteien nicht nach freiwilliger Vereinbarung die Unterhaltsbeiträge für die Dauer der Trennung per se als unabänderbar definiert haben ‒ unbenommen gewesen wäre, aufgrund der angeblich

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht veränderten Situation eine Anpassung der Beträge im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu beantragen. Nachdem ein solches Vorgehen allerdings nicht dokumentiert ist, ist vielmehr davon auszugehen, dass das rechtzeitige Erfüllen der Unterhaltspflicht sehr wohl möglich gewesen wäre, es aber dem Selbstverständnis des Beschuldigten entsprochen hat, die Beiträge als Druckmittel gegenüber der Privatklägerin und den gemeinsamen Kindern zu verwenden.

ee) Der Beanstandung, wonach es nicht zulässig sei, eine Gesamtberechnung über einen längeren Zeitraum vorzunehmen, ist zu erwidern, dass in casu von einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten im Zeitraum von Juli 2016 bis Oktober 2018 auszugehen ist und der Beschuldigte überdies in dieser Phase einen veränderlichen Lohn bezogen hat, weshalb es sich bei der Bestimmung der verfügbaren Mittel zweifellos rechtfertigt, eine Gesamtbetrachtung über alle Perioden hinweg vorzunehmen, wobei sich die verpflichtete Person Abschnitte mit tieferem Einkommen durch Überschüsse in den anderen Abschnitten aufrechnen lassen muss. Zu beachten ist hierbei, dass die Strafbarkeit nur entfällt, wenn der Pflichtige faktisch nicht mehr in der Lage ist, seine Leistung zu erbringen, was nicht schon dann der Fall ist, wenn er vorübergehend einen unter dem Existenzminimum liegenden Lohn generiert (vgl. TRECHSEL / ARNAIZ, a.a.O., N 12 zu Art. 217 StGB, mit Hinweisen; BOSSHARD, a.a.O., N 6 zu Art. 217 StGB, mit Hinweisen). Dies gilt in concreto in besonderem Masse, nachdem der Beschuldigte angesichts seiner Geschäftsführertätigkeit selbst über die Höhe seines tatsächlichen Einkommens bestimmt hat. Dabei ist im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung wiederholt festzustellen, dass der Beschuldigte angesichts seines im inkriminierten Zeitraums erzielten gesamtheitlichen Einkommens jederzeit in der Lage gewesen wäre, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge fristgerecht zu bezahlen.

ff) Schliesslich ist dem Einwand, dass es an einem Strafbedürfnis fehle, nachdem der Berufungskläger und die Privatklägerin am 13. November 2018 einen Vergleich abgeschlossen hätten, zu entgegnen, dass auch dieses Argument ins Leere zielt. Dem fraglichen Vergleich (act. SD 1 02.06.094) ist zu entnehmen, dass die Parteien den Rückzug einer zivilrechtlichen Klage sowie einer Betreibung durch die Privatklägerin nach Zahlung eines Saldobetrages durch den Beschuldigten in der Höhe von CHF 20'000.-- per Ende Oktober 2018 ‒ unter ausdrücklichem Vorbehalt der Fortsetzung der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ab November 2018 gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. August 2017 ‒ vereinbart haben. In diese Vereinbarung ist jedoch kein Rückzug des Strafantrages inkludiert worden, womit sie

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht selbstredend keine Auswirkungen auf das Strafverfahren gehabt hat. Solange ein Strafantrag vorliegt (was in casu der Fall ist), ist offensichtlich ein Strafbedürfnis gegeben, und sobald kein Strafantrag mehr vorhanden wäre, würde es von vornherein an einer objektiven Strafbarkeitsvoraussetzung mangeln.

Nach diesen Ausführungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären.

5. Tatbestände der (mehrfachen) Beschimpfung, der (mehrfachen) Drohung sowie der (mehrfachen) versuchten Nötigung

5.1 a) Bezüglich der rubrizierten Anklagen haben die Vorderrichter dargelegt, die Äusserungen in der E-Mail vom 5. April 2019 "du blöde kuh", "hintertriebene schlampe" und "du dummkopf" würden den Tatbestand der Beschimpfung erfüllen und seien nicht mehr als blosse Verletzung der Anstandsregeln zu betrachten. Des Weiteren seien die Äusserungen in den E-Mails vom 5. und 6. April 2019 "ich mach dich fertig, das ist mein lebensziel", "spätestens ende jahr bist du durch", "und eines garantiere ich dir madame wenn du nur eine einzige falsche bewegung machst wirst du richtig scheisse fressen" als Drohungen zu qualifizieren, zumal die Privatklägerin tatsächlich in Angst versetzt worden sei. Schliesslich seien die diversen Nachrichten bzw. E-Mails, wonach die Privatklägerin die Scheidungspapiere unterschreiben solle, sonst "wirst" blutig, das garantiere er ihr (SMS vom 5. März 2019), bzw. "und wenn du mir die fahrzeugpapiere und die löschung der pfändung nicht bald schriftlich und physisch durch dich überbracht werden fahre ich die zahlungen weiter runter bis dieser punkt erledigt ist" (E-Mail vom 5. April 2019) sowie "eine falsche Tat / Bewegung / Einleitung eines Verfahrens oder eines Prozesses und ich arbeite keinen Tag mehr weiter" (Schreiben vom 12. Mai 2019) als versuchte Nötigungen einzustufen, da der Privatklägerin verschiedene ernstliche Nachteile angedroht worden seien, diese jedoch nicht nach dem Willen des Beschuldigten gehandelt habe.

b) Der Beschuldigte begründet seine Berufung im Wesentlichen damit, dass er aufgrund von Drogen- und Medikamenteneinnahmen phasenweise urteilsunfähig gewesen sei sowie dass die

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht fraglichen Äusserungen im vorliegenden Kontext nicht als Beschimpfungen, Drohungen und versuchte Nötigungen im Sinne des Strafgesetzbuches zu werten seien (vgl. oben E. 2.1.b).

c) Demgegenüber bringt die Staatsanwaltschaft vor, den Behauptungen des Beschuldigten sei zu entgegnen, dass dieser zu keinem Zeitpunkt eine Umschreibung bzw. Substantiierung des angeblichen Alkohol- und Drogeneinflusses vorgetragen habe (vgl. oben E. 2.2.b).

d) Nach Auffassung der Privatklägerin seien die verwendeten Begriffe nicht mehr als blosse Verletzung der Anstandsregeln zu qualifizieren und der geltend gemachte Alkohol- und Drogenkonsum stelle offensichtlich eine reine Schutzbehauptung dar (vgl. oben E. 2.3.b).

5.2 a) In Anwendung von Art. 177 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie oder eine üble Nachrede bzw. eine Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten selbst. Eine Formalinjurie ‒ d.h. ein reines Werturteil ‒ ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, wie z.B. der Vorwurf, jemand sei ein "Schwein", ein "Luder", eine "Hure" oder eine "Schlampe". Keine Beschimpfung ist die blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil, muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 177 StGB, mit Hinweisen).

b) Gestützt auf Art. 180 Abs. 1 StGB wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Angriff der Täterschaft zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche einer Person. Sie verletzt den inneren Frieden bzw. das Sicherheitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Schrecken oder Angst, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufügung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt. Der Tatbestand verlangt keine Willensbeeinträchtigung des Opfers. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst in Schrecken oder Angst versetzt wird. Unwesentlich ist, ob der

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels überhaupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonstwie einer Täuschung bedient. Der Tatbestand ist vollendet, wenn das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt wird. Die Verfolgung eines weiteren Ziels wird nicht vorausgesetzt. Auf der subjektiven Seite erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Wird die schwere Drohung erfolglos geäussert, weil das Opfer wider Erwarten nicht in Schrecken oder Angst verfällt, so handelt es sich um einen strafbaren Versuch (VERA DELNON / BERNHARD RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 10 ff. zu Art. 180 StGB, mit Hinweisen).

c) aa) Nach Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Der Tatbestand schützt die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen. Der Taterfolg besteht darin, dass eine andere Person dazu veranlasst wird, sich entsprechend dem Willen des Täters zu verhalten. Das abgenötigte Verhalten kann darin bestehen, dass das Opfer eine bestimmte Handlung vornimmt, eine bestimmte Handlung unterlässt oder aber darin, dass das Opfer das Verhalten des Täters oder eines Dritten duldet. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter Gewalt anwendet, dem Opfer ernstliche Nachteile androht oder auf andere Weise seine Handlungsfreiheit beschränkt. Gewalt ist die physische Einwirkung auf den Körper des Opfers, die geeignet ist, die Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Welches Mass an Zwangswirkung erforderlich ist, entscheidet sich aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Eine Androhung ernstlicher Nachteile liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und wenn die Androhung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken. Ob der Täter das angedrohte Übel tatsächlich bewirken will oder kann, ist irrelevant. Ernstlich sind die angedrohten Nachteile, wenn diese geeignet sind, auch eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Die Generalklausel der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit bedarf einer restriktiven Auslegung. Erfasst sind allein Verhaltensweisen, denen eine den Alternativen der Gewaltanwendung und der Androhung ernstlicher Nachteile vergleichbare Zwangswirkung zukommt. Die Tathandlung muss ursächlich dafür sein, dass sich das Opfer in der vom Täter gewünschten Art und Weise verhält. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei bedingter Vorsatz genügt. Eine weitergehende Absicht ist nicht vorausgesetzt. Die Rechtswidrigkeit

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Nötigung ist nur gegeben, wenn diese positiv begründet werden kann. Rechtswidrig ist eine Nötigung dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Vollendet ist die Nötigung, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält (WOLFGANG WOHLERS / GUNHILD GODENZI / STEPHAN SCHLEGEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, N 1 ff. zu Art. 181 StGB, mit zahlreichen Hinweisen).

bb) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Praxis des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt (NIGGLI / MAEDER, a.a.O., N 44 zu Art. 22 StGB).

5.3 Bei der Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts ist zu erwägen, dass sich die dem Beschuldigten zur Last gelegten, in SMS, E-Mails sowie handschriftlichen Schreiben geäusserten Textpassagen in den Akten befinden und damit in ihrem Wortlaut unbestritten sind. Gleich-

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht ermassen unbestritten seitens des Berufungsklägers ist, dass er der Urheber der zu beurteilenden Äusserungen ist. Diesbezüglich hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2019 zu Protokoll gegeben, es tue ihm leid, sollte er tatsächlich "unpflegliche" Wörter verwendet haben, sei er sicher unter schwerem Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden; er entschuldige sich in aller Form (act. AA 20.01.031). Zudem hat er anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht bestätigt, die entsprechenden Nachrichten geschrieben zu haben. Er sei geistig unter Drogen- und Alkoholeinfluss gestanden und habe gewollt, dass seine Ehefrau die Pfändungen zurückziehe. Weil sie das nicht getan habe, habe es ihm dann "den Nuggi rausgehauen". Er stehe aber zu dem, was er damals geschrieben habe (act. S 209). Infolgedessen ist der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt. Damit steht fest, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am 5. März 2019 (SD 1 02.01.020) diverse SMS gesendet hat, unter anderem mit dem Wortlaut: "lass mich in zukunft zufrieden und unterschreib die scheidungspapiere sonst wirst blutig das garantiere ich dir." Weiter hat der Beschuldigte in einer E-Mail vom 5 April 2019 (SD 1 02.01.034) an die Privatklägerin geschrieben: "hör mal gut zu du blöde kuh; noch eine drohung und ich packe hier zusammen und bin weg; du kannst dann scheisse fressen oder deinen vater um rat fragen er hat dann sicher einen guten anwalt parat >> ich mach dich fertig >> das ist mein lebensziel >> spätestens ende jahr bist du durch und ich will von dir nichts mehr hören und wissen; (...) irgendwann kommen die (Kinder) zu mir und dann sind sie genügend alt, um zu verstehen, was du für eine hintertriebene schlampe bist (...)." "(...) und wenn mir die fahrzeugpapiere und die löschung der pfändung nicht bald schriftlich und physisch durch dich überbracht werden fahre ich die zahlungen weiter runter bis dieser punkt erledigt ist; wie gesagt tschau und nicht vergessen sag dem staatsanwalt er soll meine konten sperren du dummkopf." Sodann hat der Beschuldigte in einer weiteren E-Mail an die Privatklägerin vom 6. April 2019 (SD 1 02.01.033) formuliert: "und eines garantiere ich dir madame; wenn du nur eine einzige falsche bewegung machst wirst du richtig scheisse fressen; dann ist mein kampf zu ende und ich lasse alles liegen (...)." Schliesslich hat der Beschuldigte in einer handschriftlichen Notiz an die Privatklägerin vom 12. Mai 2019 (SD 1 02.01.046) notiert: "Geh zum Betreibungsamt in Sachen 1. Pfändung löschen 2. Fahrzeugausweis in meinen Briefkasten; wenn beides erfüllt gibt’s den Rest, ansonsten pro Monat 1'000.--. Weiterhin viel Erfolg und immer dran denken: eine falsche Tat / Bewegung / Einleitung eines Verfahrens oder Prozesses und ich arbeite keinen Tag mehr weiter."

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.4 a) aa) Die im Streit stehenden Äusserungen "du blöde kuh", "hintertriebene schlampe" und "du dummkopf" sind im vorliegenden Kontext ‒ selbst unter Berücksichtigung, dass sie im Rahmen einer ehelichen Auseinandersetzung und damit in einer emotional aufgeladenen Situation gefallen sind ‒ jeweils als Ausdruck der Missachtung zu qualifizieren, womit sie ‒ auch im Vergleich mit den vorstehend zitierten Beispielen aus der Praxis (oben E. 5.2.a) ‒ zweifellos als Beschimpfungen zu werten sind, zumal nicht ernstlich in Frage zu stellen ist, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Dieser ist entsprechend der mehrfachen Beschimpfung schuldig zu sprechen.

bb) Hinsichtlich der Äusserungen "ich mach dich fertig >> das ist mein lebensziel >> spätestens ende jahr bist du durch" sowie "und eines garantiere ich dir madame; wenn du nur eine einzige falsche bewegung machst wirst du richtig scheisse fressen" ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte damit der Privatklägerin im Sinne der Praxis und herrschenden Lehre ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hat, dessen Zufügung er direkt als von sich abhängig hat erscheinen lassen, und in der Folge das Opfer tatsächlich in dessen Sicherheitsgefühl verletzt hat. So hat die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2019 (act. AA 20.01.062) in diesem Zusammenhang deponiert, nach seinen zahlreichen Drohungen habe sie schon Angst gehabt, dass er ihr was antue. Sie habe sich nicht mehr sicher gefühlt. Wenn sie z.B. ihr Haus am Morgen verlassen habe, habe sie immer Angst gehabt, dass er seine Drohungen wahrmache und draussen auf sie warte. Sie sei am Abend nicht ruhig ins Bett gegangen und habe sich auch wegen den Kindern Gedanken gemacht. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er alles mache, um ihr zu schaden und sie zu verunsichern. Sie habe Angst gehabt, dass er eine Kurzschlusshandlung begehen könnte. Nicht fraglich ist ausserdem, dass der Beschuldigte wiederum vorsätzlich gehandelt hat, womit er anklagegemäss der mehrfachen Drohung schuldig zu erklären ist.

cc) Zu beurteilen sind ferner die Äusserungen "unterschreib die scheidungspapiere sonst wirst blutig das garantiere ich dir", "und wenn mir die fahrzeugpapiere und die löschung der pfändung nicht bald schriftlich und physisch durch dich überbracht werden fahre ich die zahlungen weiter runter bis dieser punkt erledigt ist" sowie "immer dran denken: eine falsche Tat / Bewegung / Einleitung eines Verfahrens oder Prozesses und ich arbeite keinen Tag mehr weiter",

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht welche von der Vorinstanz als versuchte Nötigungen qualifiziert worden sind. Auch diesbezüglich besteht keine Veranlassung, eine differenzierte Wertung vorzunehmen, wenngleich festzustellen ist, dass die Vorderrichter es versäumt haben, die Rechtswidrigkeit der Nötigung, deren Vorliegen bekanntermassen positiv zu begründen ist, darzulegen. Abgesehen von diesem im vorliegenden Verfahren zu heilenden Mangel bestehen jedoch keine Zweifel, dass der Beschuldigte mit den im Streit stehenden Termini ‒ zumal unter Berücksichtigung des gesamtheitlichen Konnexes, in welchem sie vorgebracht worden sind ‒ der Privatklägerin ernstliche Nachteile ("wirst blutig", Reduzierung bzw. Einstellung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge) angedroht hat, d.h. solche, welche geeignet gewesen sind, auch eine verständige Person in der Lage der Betroffenen gefügig zu machen. Wiederum nicht zu bezweifeln ist, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Die jeweilige Rechtswidrigkeit der einzelnen Tathandlungen ergibt sich sodann daraus, dass sowohl die vom Beschuldigten verwendeten Mittel als auch der angestrebte Zweck offensichtlich unerlaubt gewesen sind. Nachdem sich die Privatklägerin jedoch nicht nach dem Willen des Beschuldigten verhalten hat, sind die einzelnen Tathandlungen jeweils im Versuchsstadium steckengeblieben. Folglich ist der Beschuldigte wegen mehrfacher versuchter Nötigung zu verurteilen.

b) Im Hinblick auf die vom Beschuldigten vorgebrachten Einreden ist im Einzelnen Folgendes zu erwägen:

aa) Bezüglich des Vorbringens, wonach der Berufungskläger aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsums zum Tatzeitpunkt urteilsunfähig gewesen sei, ist festzustellen, dass es sich hierbei lediglich um eine durch nichts substantiierte und von daher per se unbeachtliche Behauptung handelt, basierend auf der spekulativen Unterstellung, wonach es naheliegend sein soll, aufgrund von geschäftlichen Schwierigkeiten bzw. Beziehungsproblemen zu bewusstseinseinschränkenden Substanzen zu greifen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Berufungskläger entsprechende Mittel eingenommen hätte, wäre in keiner Weise belegt, dass er an sämtlichen Tatzeitpunkten, d.h. am 5. März 2019, am 5. April 2019, am 6. April 2019 und am 12. Mai 2019 tatsächlich unter der Wirkung von entsprechenden Rauschmitteln gestanden hat, geschweige denn, dass es sich hierbei um eine im juristischen Sinne relevante und nicht selbst verschuldete (Art. 19 Abs. 4 StGB) Ausprägung gehandelt hat.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht bb) Hinsichtlich des Einwands, im vorliegenden Kontext seien die inkriminierten Äusserungen nicht als Beschimpfungen, Drohungen und versuchte Nötigungen im Sinne des Strafgesetzbuches zu werten, ist an vorliegender Stelle ohne Weiteres auf die Erwägungen zu den vorstehenden rechtlichen Subsumptionen zu verweisen.

Gestützt auf diese Darlegungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und damit wiederum in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Beschimpfung (Art. 177 StGB), der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB) sowie der mehrfachen versuchten Nötigung (Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen.

6. Tatbestand der (mehrfachen) Widerhandlung gegen das AHVG

6.1 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG schuldig erklärt und diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, dieser habe als Geschäftsführer der G.____.AG im Jahr 2016 seinen Mitarbeitern zwar die Beiträge für AHV, ALV, IV und EO vom Lohn abgezogen, in der Folge aber die entsprechenden Beiträge für die Monate Mai 2016 bis Dezember 2016 in der Höhe von CHF 142'870.30 trotz vorhandener Mittel nicht an die Ausgleichskasse abgeliefert, sondern diese zur Begleichung anderer Forderungen bzw. zur Auszahlung diverser Darlehen an die F.____ AG verwendet.

b) Der Beschuldigte legt zur Begründung seines Rechtsmittels in erster Linie dar, er habe in der fraglichen Zeit, als die Arbeitnehmerbeiträge der Firma G.____.AG für die Beitragsphase von März 2016 bis Dezember 2016 zu zahlen gewesen seien, nicht über die nötigen Gelder verfügt (vgl. oben E. 2.1.d).

c) Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft stehe fest, dass die G.____.AG unter der Führung des Beschuldigten nach Ausrichtung der Nettolöhne insbesondere im Mai 2016 und Juni 2016 diverse Darlehen an die F.____ AG ausbezahlt habe, während die sozialversicherungsrechtlichen Forderungen unbezahlt geblieben seien, wodurch der fragliche Tatbestand ohne Zweifel erfüllt sei (vgl. oben E. 2.2.c).

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6.2 Nach Art. 87 AHVG wird unter anderem, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des StGB vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezahlen, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht. Die Strafbestimmungen von Art. 87 AHVG sind Sondervorschriften, welche die Anwendung des StGB so weit ausschliessen, als die Handlungen und Unterlassungen, die dem Täter zur Last gelegt werden, nicht über den Rahmen der Straftatbestände hinausgehen, welche sie aufstellen. Voraussetzung der Bestrafung nach dieser Bestimmung ist die ordnungsgemässe Durchführung des Mahnverfahrens. Vorsätzliches Handeln liegt bei bewusstem und gewolltem Vorgehen vor, wobei Eventualvorsatz genügt (Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, mit Hinweisen). Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen gemäss den Artikeln 87 (und 88) auf die Personen Anwendung, welche für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Nach dem Willen des Gesetzgebers machen sich Arbeitgeber strafbar, wenn sie nach Ausrichtung der Nettolöhne irgendwelche andere Forderungen, nicht aber die Beiträge begleichen. Mit dieser Formulierung entfällt der in der Praxis oft kaum zu erbringende Beweis, dass Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung über genügend Mittel zur Beitragsbegleichung verfügt haben (Botschaft zur Änderung des AHVG [Verbesserung der Durchführung] vom 3. Dezember 2010, BBl 2010 3172 S. 563).

6.3 In Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt steht unter Verweis auf die nicht bestrittenen Darlegungen der Vorinstanz Folgendes fest: Aus der Jahresabrechnung der Ausgleichskasse H.____ 114 vom 20. Februar 2017 für die Lohnbeiträge betreffend die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 (act. SD 2 01.56.009) ergibt sich, dass von der G.____.AG im Jahr 2016 AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträge in der Höhe von CHF 353'927.80, ALV-Lohnbeiträge 1 in Höhe von CHF 74'411.25 und ALV-Lohnbeiträge 2 in Höhe von CHF 271.90 zu leisten gewesen sind, im Resultat also ein Jahresbeitrag im Umfang von CHF 428'610.95. Nachdem Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge jeweils gleich hoch sind (Art. 5 Abs. 1 und Art. 13 AHVG), beläuft sich der Arbeitnehmerbeitrag auf die Hälfte von CHF 428'610.95 und beträgt folglich CHF 214'305.48. Anhand der von der Ausgleichskasse

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht eingereichten Unterlagen ist weiter ersichtlich, dass zwischen Mai 2016 und Dezember 2016 keine Beitragsrechnungen durch die G.____.AG bezahlt worden sind (SD 2 01.51.003 ff.). Die Deliktssumme für diesen Zeitraum beträgt gestützt auf die vorgängig ermittelten Zahlen CHF 142'870.30 (CHF 214'305.48 : 12 × 8). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die G.____.AG der F.____ AG im betreffenden Zeitraum diverse Darlehen gewährt hat, so namentlich am 2. Mai 2016 im Umfang von CHF 50'000.-- (act. AA 40.71.015 f.), am 11. Mai 2016 im Umfang von CHF 5'000.-- (act. AA 40.71.019 f.) sowie CHF 10'000.-- (act. AA 40.71.021 f.), am 3. Juni 2016 im Umfang von CHF 100'000.-- (act. AA 40.71.023 f.) und am 6. Juni 2016 in der Höhe von CHF 10'000.-- (act. AA 40.71.025 f.). Dokumentiert ist ferner, dass die entsprechenden Mahnverfahren für die ausstehenden Beiträge ordnungsgemäss durchgeführt worden sind (act. SD 2 01.51.007 ff.). Der Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang anlässlich seiner Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 23. September 2019 ausgesagt, sie hätten keine Liquidität gehabt; Ziel sei es gewesen, die Lieferanten zu bezahlen, damit das Geschäft weitergehe. Ihm seien die Ausstände sowie die zahlreichen Zahlungserinnerungen und Mahnungen bekannt gewesen, diese seien zu ihm gekommen. Es sei angestrebt worden, die Kundengelder einzutreiben. Deshalb hätten sie die Bauleistung erbringen und die Lieferanten bezahlen müssen. Es sei nie das Ziel gewesen, die AHV nicht einzubezahlen. Die Zahlungen an die F.____ AG seien Vorauszahlungen für angefangene Arbeiten gewesen, welche diese für die G.____.AG erbracht habe (act. AA 20.01.099 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht hat der Beschuldigte dargelegt, er bestreite nicht, dass die AHV-Beiträge nicht korrekt bezahlt worden seien, sie seien diesbezüglich mit der Ausgleichskasse immer im Gespräch gewesen. Es sei definitiv, sie hätten das nicht bezahlt, er habe einfach das Gefühl, dass es datumsmässig nicht aufgehe (act. S 211 f.). Der als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft am 11. September 2019 einvernommene damalige zwischenzeitliche Finanzchef bei der G.____.AG, I.____, hat zu Protokoll gegeben, die AHV-Ausstände seien ihm bekannt gewesen; er habe mit der AHV verhandelt. Es habe Abzahlungspläne gegeben, welche aber aufgrund der angespannten Liquidität nicht hätten eingehalten werden können. Sie hätten in erster Linie die Löhne und die Lieferanten bezahlt, ansonsten sie das Geschäft nicht hätten fortführen können. Auch dem Beschuldigten seien die Ausstände bekannt gewesen, da er die Abzahlungsvereinbarung mit der AHV mitunterzeichnet habe. Dieser habe ebenfalls gewusst, dass die Abzahlungsvereinbarung nicht habe eingehalten werden können. Es sei der Entscheid des Beschuldigten gewesen, anstelle der AHV-Ausstände andere Forderungen zu begleichen (act. AA 20.01.089 ff.). In Anbetracht dieser Erwägungen ist der inkriminierte Sachverhalt ohne Weiteres erstellt.

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht

6.4 a) Dem erstellten Sachverhalt zufolge hat die G.____.AG nach Ausrichtung der Nettolöhne an ihre Arbeitnehmer die der Ausgleichskasse im Zeitraum zwischen Mai 2016 und Dezember 2016 geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge im Umfang von CHF 142'870.30 nicht bezahlt und diese stattdessen offensichtlich selber verbraucht bzw. damit andere Forderungen beglichen. Wenngleich nicht geklärt ist, was im Einzelnen mit diesen Geldern passiert ist, steht zumindest fest, dass diese zweckentfremdet worden sind, vermutungsweise um Löhne oder um Lieferanten zu bezahlen. Wie vorgängig zitiert (oben E. 6.2), macht sich bereits strafbar, wer nach Ausrichtung der Nettolöhne irgendwelche andere Forderungen, nicht aber die Beiträge begleicht. Insoweit entfällt der zu erbringende Beweis, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnauszahlung über genügend Mittel zur Beitragsbegleichung verfügt hat. Insofern vermag das Argument des Beschuldigten, sie seien nicht liquide gewesen, diesen von vornherein nicht zu entlasten, nachdem zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass die G.____.AG im inkriminierten Zeitraum der F.____ AG zahlreiche Darlehen im Umfang von CHF 175'000.-- gewährt hat. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen ist (act. AA 40.01.001 ff.) und zudem gemäss eigenen Angaben im Februar 2016 die Geschäftsführung der G.____.AG übernommen hat (act. AA 20.01.099), womit er sich für deren Handeln verantwortlich zeichnet. Nicht in Frage zu stellen ist ferner, dass das Mahnverfahren seitens der Ausgleichskasse ordnungsgemäss durchgeführt worden ist (SD 2 01.51.007 ff.). Zu beachten ist diesbezüglich, dass als letztmöglicher Überweisungszeitpunkt der Arbeitnehmerbeiträge derjenige Zeitpunkt gilt, an dem die von der Ausgleichskasse im Mahnverfahren angesetzte Nachfrist endet (vgl. Art. 14 Abs. 4 AHVG, Art. 37 Abs. 1 und Abs. 3 AHVV), wobei vorliegend die Nachfristen am 22. August 2016 (act. SD 2 01.51.014 ff.), am 31. August 2016 (act. SD 2 01.51.007 ff.), am 24. September 2016 (act. SD 2 01.51.021 ff.), am 22. November 2016 (act. SD 2 01.51.028 ff.), am 22. Januar 2017 (act. SD 2 01.51.049 ff. und SD 2 01.56.061) sowie am 31. März 2017 (act. SD 2 01.51.052, SD 2 01.56.061 und SD 2 01.55.259 ff.) geendet haben. Gestützt hierauf ist der objektive Tatbestand der zu würdigenden Strafnorm zweifellos erfüllt. Gleiches gilt auch für den subjektiven Tatbestand, nachdem von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen ist, da vom Beschuldigten bestätigt worden ist, dass er von den Ausständen gewusst und die Lieferanten prioritär behandelt hat. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings, wie dies bereits die Vorder-

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht richter erkannt haben, die verspätete Zahlung in der Höhe von CHF 21'196.50 (act. SD 2 01.56.005) von der Deliktssumme abzuziehen.

b) In Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten ist im Einzelnen dieses zu erwägen:

aa) Hinsichtlich der Behauptung, er habe nicht über die nötigen Gelder verfügt, um der Ausgleichskasse die Arbeitnehmerbeiträge überweisen zu können, ist unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zum Sachverhalt sowie zur rechtlichen Subsumption (oben E. 6.3 und E. 6.4.a) zu konstatieren, dass es sich hierbei nicht nur um eine unbelegte, sondern darüber hinaus auch um eine aktenwidrige Einrede handelt, nachdem die G.____.AG zum fraglichen Zeitpunkt allein zahlreiche Darlehen im Umfang von CHF 175'000.-- an die F.____ AG ausgerichtet hat. Ausserdem steht diese Behauptung im Widerspruch sowohl zu seinen eigenen Depositionen in der Untersuchung, wonach trotz Kenntnis der Mahnungen der Ausgleichskasse die Lieferanten prioritär behandelt worden seien, als auch zu seiner Rüge, wonach die Vorinstanz zu Unrecht ausschliesslich berücksichtigt habe, dass die Firma G.____.AG in der fraglichen Zeitphase genügend Substrat gehabt habe, um die fraglichen Arbeitnehmerbeiträge bezahlen zu können (vgl. nachfolgend lit. bb). Ausserdem ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand von Art. 87 AHVG bereits dann erfüllt ist, wenn ein Arbeitgeber nach Ausrichtung der Nettolöhne irgendwelche anderen Forderungen, nicht aber die Arbeitnehmerbeiträge begleicht (vgl. Botschaft zur Änderung AHVG vom 3. Dezember 2010, BBI 2010 3172 S. 563), was in casu mittels Ausrichtung der wiederholt erwähnten Darlehen an die F.____ AG in der Höhe von über CHF 175'000.-- fraglos geschehen ist.

bb) Dem Argument, die Vorinstanz hätte die gesamte Finanzsituation der dem Berufungskläger gehörenden Firmen berücksichtigen sollen und nicht bloss diejenige der Firma G.____.AG, ist zu entgegnen, dass es wohl wirtschaftliche Verknüpfungen zwischen den einzelnen Firmen gegeben hat, dies aber offensichtlich bei der Prüfung der strafrechtlich relevanten Frage, ob die G.____.AG als juristische Person ‒ bzw. der Beschuldigte als deren Verantwortlicher ‒ AHV- Lohnabzüge zweckentfremdet hat, keine Rolle spielen kann.

cc) Im Hinblick auf die Rüge, der Beschuldigte sei doppelt bestraft worden, weil er erstens seiner Ehefrau die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht restlos pünktlich überwiesen und zweitens gleichzeitig auch die Arbeitnehmerbeiträge nicht fristgerecht bei der Ausgleichskasse

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht beglichen habe, ist festzustellen, dass es sich hierbei offensichtlich um eine Fehlüberlegung handelt. So hat die Tatsache, dass der Beschuldigte als Privatperson die der Privatklägerin im Zeitraum von Juli 2016 bis Oktober 2018 geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht vollumfänglich und wiederholt auch nicht termingerecht überwiesen hat, nichts damit zu tun, dass er zugleich als Verantwortlicher der Firma G.____.AG im Zeitraum von Mai 2016 bis Dezember 2016 die von dieser an die Ausgleichskasse zu überweisenden Arbeitnehmerbeiträge nicht gesetzeskonform beglichen hat.

Nach diesen Erwägungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG nach Art. 87 AHVG schuldig zu sprechen.

7. Tatbestand der Unterlassung der Buchführung

7.1 a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in rubriziertem Anklagepunkt schuldig erklärt und dabei zusammengefasst erwogen, dieser sei alleiniger Verwaltungsrat sowie Geschäftsführer der G.____.AG gewesen und habe es versäumt, deren Geschäftsbücher ab dem 3. März 2017 bis zur Konkurseröffnung am 30. Januar 2018 zu führen. Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass eine Buchhaltung zu machen sei und ferner bestätigt, dies unterlassen zu haben.

b) Demgegenüber führt der Beschuldigte zur Begründung seiner Berufung aus, er sei nicht davon ausgegangen, weiterhin buchführungspflichtig gewesen zu sein, nachdem er keine Kapazitäten und Geldmittel zur Verfügung gehabt habe, um die Buchhaltung zu führen, und der Sachwalter ohnehin eine Zusammenstellung der Vermögens- und Ertragslage habe vornehmen müssen (vgl. oben E. 2.1.e).

c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft habe der Beschuldigte als vom Gesetz für die Buchhaltung verantwortlich bezeichnete Person nicht davon ausgehen dürfen, nicht mehr weiterhin buchführungspflichtig zu sein (vgl. oben E. 2.2.d).

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2 Gestützt auf Art. 166 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft derjenige Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie verstanden werden müssen. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Beim Tatbestand handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, weil nur der buchführungspflichte Schuldner tatbestandsmässig handeln kann. Umfang und Inhalt der Buchführungspflicht ergibt sich aus Art. 957 ff. OR. Nach Art. 957 Abs. 1 OR unterliegen der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000.-- im letzten Geschäftsjahr erzielt haben (Ziff. 1) sowie juristische Personen (Ziff. 2). Gemäss Art. 29 lit. a StGB wird eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die nur der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt. Ist die für die Wahrnehmung der Buchführungspflicht verantwortliche Person intelligenz- und bildungsmässig ausserstande, die Bücher selbst zu führen und sich nötigenfalls die erforderlichen Erkenntnisse anzueignen, so muss sie einen Buchhalter anstellen oder eine Buchhaltungsstelle beauftragen. Als grundlegende Anforderung muss die Buchführung die Voraussetzungen für die Erstellung der Jahresrechnung schaffen (Art. 958 Abs. 2 OR). Als objektive Strafbarkeitsbestimmung setzt Art. 166 StGB die Konkurseröffnung oder einen Verlustschein voraus. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 ff. zu Art. 166 StGB, mit Hinweisen; DIESELBE, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 325 StGB, mit Hinweisen).

7.3 Sachverhaltsmässig unbestritten und nachgewiesen ist, dass die G.____.AG ab dem 3. März 2017 bis zur Konkurseröffnung am 30. Januar 2018 keine Buchhaltung geführt hat. Diesbezüglich hat der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht 23. September 2019 (act. AA 20.01.100 f. bzw. AA 20.30.071 f.) Folgendes zu Protokoll gegeben: "Wir hatten keinen Buchhalter mehr, Frau J.____ hatte uns Ende 2016 verlassen. Die G.____.AG war ca. ab März 2017 in der provisorischen Nachlassstundung. Ab Juni 2017 gab es die definitive Nachlassstundung. Wir hatten deshalb kein Geld mehr für die Buchhaltung ab März 2017. Der Sachwalter K.____ hat die fehlende Buchhaltung nie moniert. Mir war bekannt, dass ab März 2017 keine normale Buchhaltung mehr vorhanden ist. Die Ein- und Auszahlungen wurde(n) aber alle überwacht und auf Excel erfasst. Die Kontodetails 2013-2018 liegen vollständig auf dem Server. Vielleicht gab es die Buchhaltung bis zum 3. März 2017. Ich weiss es nicht mehr genau. Es stimmt aber, dass seit dem 3. März 2017 bis zur Konkurseröffnung keine Verbuchungen bei der G.____.AG mehr vorgenommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt hat der Sachwalter das Kommando über die G.____.AG übernommen. Alle Zahlungen wurden durch ihn bewilligt." Auf die Frage, ob ihm die Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern bekannt gewesen sei, hat der Beschuldigte geantwortet: "Ja, natürlich." Erstellt ist ferner, dass über die G.____.AG am 30. Januar 2018 der Konkurs eröffnet worden ist (AA 40.91.116 und SD 2 01.53.076).

7.4 a) Gestützt auf den nachgewiesenen Sachverhalt ist hinsichtlich der rechtlichen Subsumption Folgendes zu konstatieren: Fraglos ist, dass die G.____.AG eine juristische Person dargestellt hat und gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziff. 2 OR der Pflicht zur Buchführung unterlegen ist. Klar ist ebenfalls, dass der Beschuldigte gemäss Handelsregisterauszug seit dem 6. November 2015 alleiniger Verwaltungsrat und zudem Geschäftsführer der G.____.AG gewesen ist (AA 40.01.001-003). In dieser Funktion ist ihm in Anwendung von Art. 29 lit. a StGB die der G.____.AG obliegende Buchführungspflicht zuzurechnen. Wie dargelegt, ist am 30. Januar 2018 über die G.____.AG der Konkurs eröffnet worden (AA 40.91.116 und SD 2 01.53.076). Seit dem 3. März 2017 bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist zweifellos keine Buchhaltung mehr geführt worden. Dieser Umstand sowie das Bestehen der generellen Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern sind dem Beschuldigten gemäss seinen eigenen Aussagen bekannt gewesen. Folglich sind sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand von Art. 166 StGB ohne Weiteres erfüllt.

b) An diesem Ergebnis vermag auch der Einwand des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, dass die Buchführung in die Hände des Sachwalters übergegangen sei, nichts zu ändern,

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht zumal er in keiner Weise darlegt, weshalb er aus dem blossen Umstand, dass im Rahmen der Nachlassstundung ein Sachwalter eingesetzt worden ist, hätte schliessen können, dass die ihm selbst obliegende gesetzliche Buchführungspflicht weggefallen sein sollte. Nach Art. 298 Abs. 1 SchKG kann zwar das Nachlassgericht den Sachwalter ermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen. In casu aber hat der Sachwalter die Geschäftstätigkeiten bloss beaufsichtigt und in diesem Zusammenhang die Sanierungschancen beurteilt, zu keinem Zeitpunkt aber die Aufgaben der Geschäftsführung übernommen (vgl. act. AA 40.91.016 ff. und AA 40.91.095 f.), womit deren Verantwortung samt und sonders beim Beschuldigten verblieben ist. Dass es sich bei seinem Einwand vielmehr um eine Schutzbehauptung handelt, ergibt sich im Übrigen bereits aus seiner Deposition, wonach sie ab März 2017 (per se) kein Geld mehr für die Buchhaltung gehabt hätten (act. AA 20.01.100 f. bzw. AA 20.30.071 f.).

Demnach ist der Berufungskläger in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und damit in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Unterlassung der Buchführung nach Art. 166 StGB schuldig zu erklären.

8. Strafzumessung

8.1 Theoretische Erwägungen

(...)

8.2 Konkrete Erwägungen

(...)

9. Zivilforderungen

(...)

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10. Kosten

10.1 Kantonsgericht

a) Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Bei vorliegendem Verfahrensausgang ‒ indem die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abgewiesen wird ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.-- sowie pauschale Auslagen des Gerichts von CHF 50.--) dem Berufungskläger aufzuerlegen. Zu dessen Lasten kommen bei den Auslagen gestützt auf Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang des entsprechenden Honoraranspruchs seines Rechtsvertreters (= CHF 4'435.40) hinzu. Diesbezüglich ist mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 23. April 2021 Advokat Dieter Roth als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden, wobei mit weiterer Verfügung vom 10. August 2021 festgelegt worden ist, dass die Kosten für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung vom Staat lediglich vorläufig bevorschusst werden sowie dass über die Kostentragung mit dem Urteil entschieden wird. Bereits mit Verfügung vom 6. Juli 2021 ist der Beschuldigte ausserdem aufgefordert worden, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, was dieser aber in der Folge mit Schreiben vom 9. August 2021 ausdrücklich verweigert hat. Da der Beschuldigte seinen Wohnsitz in X.____ hat, können seine finanziellen Verhältnisse überdies nicht von Amtes wegen abgeklärt werden. Im Resultat ist zu konstatieren, dass erstens der Beschuldigte zwar seine Mittellosigkeit behauptet, diese aber in Verletzung seiner im Zusammenhang mit der nicht notwendigen amtlichen Verteidigung geltenden Mitwirkungspflicht nicht substantiiert, und zweitens die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers vom Kantonsgericht nicht von Amtes wegen eruiert werden können, immerhin aber davon auszugehen ist, dass dieser in gut situierten Verhältnissen lebt (vgl. oben E 8.2.l). Dies hat, wie bereits vorgängig beschrieben, zur Folge, dass der Berufungskläger die Ausgaben für die bereits bewilligte amtliche Verteidigung im Sinne von Auslagen direkt im Rahmen der ordentlichen Kosten zu tragen hat, wodurch sich die von ihm zu leistenden Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 5'985.40 (CHF 1'550.-- plus CHF 4'435.40) erhöhen.

b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens ist Folgendes zu erkennen:

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht

aa) Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dieter Roth, unter Berücksichtigung dessen Honorarnote vom 30. September 2021 eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'435.40 (inklusive Auslagen und CHF 317.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

bb) Gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'665.65 (inklusive Auslagen und CHF 119.05 Mehrwertsteuer [CHF 1'468.25 gemäss Honorarnote vom 28. Juli 2021 plus CHF 197.40 gemäss ergänzender Honorarnote vom 26. Oktober 2021]) zu bezahlen.

10.2 Strafgericht

Nachdem schliesslich die Berufung des Beschuldigten im kantonsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf die zur Anklage gebrachten Sachverhalte und die daraus resultierenden Verurteilungen vollumfänglich abgewiesen wird, besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen.

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. Januar 2021, lautend:

"1. B.____ wird der mehrfachen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das AHVG sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und verurteilt,

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 220.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 217 Abs. 1 StGB, Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 87 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 89 Abs.1 AHVG, Art. 166 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 StGB.

2. B.____ wird im Fall gemäss AS Ziff. 2.1 vom Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für die Monate April 2018 bis Oktober 2018 freigesprochen.

B.____ wird in den Fällen gemäss AS Ziff. 2.2 lit. a, b und c vom Vorwurf der Beschimpfung freigesprochen.

3. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.

4. Der Beschuldigte trägt die Verfahrenskosten bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'185.90 und der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.–.

5. Das Honorar des amtlichen Verteidigers in Höhe von insgesamt Fr. 9'820.20 (wovon Fr. 3'531.75 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie Fr. 6'288.45 für den Aufwand nach Anklageerhebung, inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt.) wird aus der Staatskasse vorgeschossen.

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____ wird dazu verpflichtet, dem Kanton Basel-Landschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).

6. B.____ wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten unverändert zum Bestandteil des vorliegenden Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 1'500.-- sowie pauschale Auslagen des Gerichts von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Beschuldigten. Dieser hat zusätzlich die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang des diesbezüglichen Honoraranspruchs seines Rechtsvertreters (= CHF 4'435.40) zu tragen, womit er insgesamt Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'985.40 zu bezahlen hat.

III. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dieter Roth, ein Honorar in der Höhe von insgesamt CHF 4'435.40 (inklusive Auslagen und CHF 317.10 Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates ausgerichtet.

Der Beschuldigte hat der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 1'665.65 (inklusive Auslagen und CHF 119.05 Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 21 59 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 31.05.2022 460 21 59 (460 2021 59) — Swissrulings