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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.01.2022 460 21 34 (460 2021 34)

19 gennaio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,610 parole·~1h 8min·3

Riassunto

Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Januar 2022 (460 2021 34) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richter Markus Mattle, Richterin Helena Hess, Richter Daniel Noll; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde Privatkläger

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Banden- und gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Mai 2020

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Die Fünferkammer des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) sprach A.____ mit Urteil vom 12. Mai 2020 (300 19 287) des mehrfachen, teilweise bandenmässigen Raubs, des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen, teilweise versuchten Sachbeschädigung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Hehlerei, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig und verurteilte ihn, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Assise correzionali di Bellinzona vom 24. Februar 2014, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der vom 1. Mai 2018 bis zum 17. Dezember 2018 ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des seit dem 17. Dezember 2018 ausgestandenen vorzeitigen Strafvollzugs von insgesamt 743 Tagen (Dispositiv Ziffer II.1). In den Fällen 22bis, 81 sowie 180 gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift wurde A.____ vom Vorwurf des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs freigesprochen (Dispositiv Ziffer II.2). Sodann wurde A.____ in Anwendung von Art. 66a StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Dispositiv Ziffer II.2). In Bezug auf die Kosten sowie die Zivil- und Entschädigungsforderungen wird auf die Ziffern II.4, II.5 und IV des vorgenannten Urteils verwiesen. Auf die Begründung dieses vorinstanzlichen Entscheids sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai 2020 meldete A.____ (nachfolgend: Berufungskläger) vertreten durch seinen Verteidiger, Advokat Markus Trottmann, Berufung an, worauf ihm das begründete Urteil am 29. Januar 2021 zugestellt wurde. C. Mit Berufungserklärung vom 16. Februar 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), begehrte der Berufungskläger, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und er sei von sämtlichen Tatvorwürfen gemäss Anklageschrift vom 21. Oktober 2019 unter Kosten und Entschädigungsfolge freizusprechen, soweit sich nicht etwas anderes aus der Berufungsbegründung ergebe (Ziffern 1.1, 3). Soweit kein vollständiger Freispruch erfolgen sollte, sei eine schuldangemessene Strafe auszusprechen, welche sich an den gesetzlichen Vorgaben und der persönlichen Situation des Berufungsklägers orientiere (Ziffer 1.2), und es sei ein Landesverweis von höchstens fünf Jahren auszusprechen (Ziffer 1.3). Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen (Ziffer 1.4). Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Entschädigung für die durch das Strafverfahren erlittene Unbill zuzusprechen (Ziffer 1.5) und es seien die Untersuchungskosten sowie die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens neu zu verlegen (Ziffer 1.6). Weiter wurde beantragt, Advokat Markus Trottmann als amtlichen Verteidiger zu entlassen und dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine neue notwendige amtliche Verteidigung zu bestellen (Ziffer 2). Schliesslich stellte der Berufungskläger die Verfahrensanträge, es seien ihm bzw. seiner amtlichen Verteidigung eine angemessene Frist für eine schriftliche (Vorab-)Begründung der Berufungsbegründung zu gewähren (kein Verzicht auf mündliche Berufungsverhandlung), es sei der amtlichen Verteidi-

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht gung eine Abschrift des vorinstanzlichen Protokolls der Hauptverhandlung inkl. erstellter Tonaufzeichnung zuzustellen und es sei vorab über die beantragte Entlassung des derzeitigen amtlichen Verteidigers und die Beigabe eines neuen notwendigen amtlichen Verteidigers zu befinden. D. Auf Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Februar 2021 hin teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 26. Februar 2021 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch Anschlussberufung erkläre. Zugleich erstattete die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme zum Gesuch betreffend Entlassung der amtlichen Verteidigung, dessen Abweisung sie beantragte. E. Mit Verfügung vom 1. März 2021 wurde der Berufungskläger aufgefordert, zu den Anträgen betreffend Entlassung der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen, worauf dieser mit undatierter Eingabe (Eingang am 10. März 2021) mitteilte, dass er keinen Verteidigerwechsel wünsche. F. Mit Verfügung vom 18. März 2021 wurde der Antrag von Advokat Markus Trottmann um Entlassung aus dem Mandat als amtlicher Verteidiger abgewiesen. Zugleich wurde dem Berufungskläger eine Frist zur Begründung seiner Berufung bis zum 23. April 2021 gesetzt. G. Innert mehrfach erstreckter Frist reichte der Berufungskläger am 30. Juli 2021 die Berufungsbegründung ein, worin er an den mit Berufungserklärung gestellten Anträgen festhielt. H. Mit Berufungsantwort vom 3. September 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 19. Februar 2020 und die vollumfängliche Abweisung der Berufung. I. Am 6. September 2021 wurde der Schluss des Schriftenwechsels verfügt. J. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 stellte der Berufungskläger den Beweisantrag, es sei zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung ein Sachverständiger zu laden, welcher über den derzeitigen Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten / der Wahrscheinlichkeit von DNA- Wanderungen bei DNA-Mischspuren aufklären solle. K. Auf Verfügung vom 5. Januar 2022 hin begehrte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 11. Januar 2022 die Abweisung des vorgenannten Beweisantrags. L. Der Beweisantrag des Berufungsklägers betreffend Vorladung einer sachverständigen Person zwecks Aufklärung über die Frage einer DNA-Wanderung bei DNA-Mischspuren wurde mit Verfügung vom 14. Januar 2022 abgewiesen. M. Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht fand vom 17. - 19. Januar 2022 statt. Der Berufungskläger wurde am 17. Januar 2022 vor den Schranken des Kantonsgerichts befragt. Advokat Markus Trottmann wiederholte vorfrageweise seine Anträge betreffend Entlassung aus

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Mandat als amtlicher Verteidiger sowie hinsichtlich der Befragung einer sachverständigen Person zur Frage der Möglichkeit einer DNA-Wanderung. In seinem Parteivortrag beantragte der Berufungskläger unter o/e-Kostenfolge (1.) einen Freispruch in den Fällen 8, 24, 34, 39 - 42, 50, 63, 73, 79, 80, 84, 85, 99, 105, 107, 109 - 112, 112bis, 113 - 116, 124, 135, 140, 144, 148, 149, 154, 157 - 163, 164, 166, 168, 182; (2.) einen Freispruch vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls im Fall 23 und stattdessen einen Schuldspruch für versuchten Diebstahl und Hausfriedensbruch; (3.) einen Freispruch vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls im Fall 91 und stattdessen ein Schuldspruch für Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch; (4.) einen Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift; (5.) die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Haft; (6.) das Aussprechen eines Landesverweises von 7 Jahren; (7.) die Abweisung der Zivilforderungen, soweit Freisprüche erfolgten, eventualiter eine Verweisung dieser Forderungen auf den Zivilweg; (8.) eine Verlegung der Kosten des Untersuchungsverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe des Ausgangs des Berufungsverfahrens sowie die Entrichtung einer Entschädigung von CHF 200.– pro Tag für die ausgestandene Überhaft. Die Staatsanwaltschaft bestätigte demgegenüber ihren Antrag auf Abweisung der Berufung und vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Im Anschluss an die Parteiverhandlung zog sich das Kantonsgericht zur geheimen Urteilsberatung zurück und das Urteilsdispositiv wurde am 19. Januar 2022 mündlich eröffnet. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai 2020 (300 19 287) angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 18. Mai 2020 (Berufungsanmeldung) und 16. Februar 2021 (Berufungserklärung) hat der Berufungskläger die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung erfüllt sämtliche Formalien, so dass auf diese einzutreten ist.

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht II. Materielles 1. Allgemeines 1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Der Berufungskläger beantragt mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 im Hauptstandpunkt einen kostenlosen Freispruch sowie eine Abweisung der Zivilforderungen. Der Antrag betreffend Freispruch steht jedoch explizit unter dem Vorbehalt, dass sich nicht etwas anderes aus der Berufungsbegründung ergeben sollte (vgl. Berufungserklärung, S. 2). Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 30. Juli 2021 setzt sich der Berufungskläger mit der rechtlichen Würdigung des räuberischen Diebstahls, der Beweiswürdigung in den Fällen 8 - 125 sowie der Strafzumessung auseinander. Die Anträge der Berufungserklärung werden in der Berufungsbegründung nicht wiederholt. Weiter ergänzt der Berufungskläger seine Ausführungen im Parteivortrag vom 19. Januar 2022 dahingehend, dass er sich nebst einer allgemeinen Stellungnahme zur Beweiswürdigung konkret zu den einzelnen Fällen 135 - 195 sowie zum Vorwurf der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift vom 21. Oktober 2019 äussert. Schliesslich werden die Anträge gemäss Berufungserklärung vom 19. Mai 2020 spezifiziert, indem für die beantragten Freisprüche die einzelnen Fälle genannt und hinsichtlich der Strafzumessung konkrete Anträge gestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil in seiner Berufungserklärung vollumfänglich angefochten hat, die Erstattung einer schriftlichen Berufungsbegründung im mündlichen Berufungsverfahren gesetzlich nicht vorgeschrieben ist (vgl. Art. 405 StPO) und die Berufung im Rahmen ihrer Begründung im Sinne von Art. 399 Abs. 4 StPO eingeschränkt, jedoch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht mehr ausgedehnt werden kann (EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 399 N 6), ist das vorstehend beschriebene Vorgehen des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Das vorinstanzliche Urteil ist daher im Berufungsverfahren umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO), soweit der Berufungskläger seine Täterschaft nicht in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Strafgerichts anerkannt hat. 1.2. Laut Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Zumal weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft ihrerseits Berufung oder Anschlussberufung erhoben haben, kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil im vorliegenden Fall in Bezug auf die Schuldsprüche, Sanktionen und Zivilforderungen lediglich bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern, nicht aber zu dessen Lasten verschärfen. 1.3. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt allerdings, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten (STOHNER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 82 N 9; BRÜSCHWEILER/ NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 82 N 10). Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244, E. 1.2.3). 2. Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung 2.1. In Bezug auf die Entlassung des amtlichen Verteidigers wird in der Berufungserklärung vom 16. Februar 2021 vorgebracht, dass dieser Antrag bereits vor der Vorinstanz gestellt worden sei, nachdem sich eine weitere Zusammenarbeit aufgrund eines generalisierten Misstrauens sowie von Unterstellungen gegenüber dem notwendigen Verteidiger als unmöglich erwiesen habe. Das Strafgericht sei davon ausgegangen, dass ein bloss subjektives Empfinden des Beschuldigten oder seines amtlichen Verteidigers nicht genügen könne, um eine Auswechslung der amtlichen Verteidigung zu rechtfertigen. Der Verteidiger könne die geltend gemachte Unmöglichkeit einer Zusammenarbeit mittels Vorlage von Briefen des Beschuldigten objektivieren, doch unterstünden diese der anwaltlichen Schweigepflicht. Weiter könne auch auf den Verlauf der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen werden. Es erstaune, dass das Wort eines Anwalts nichts zählen solle, wonach eine weitere Zusammenarbeit wegen eines nachhaltig zerrütteten und durch die "drakonische vorinstanzliche Strafe" zusätzlich belasteten Vertrauensverhältnisses nicht mehr möglich sei (Berufungserklärung, S. 4 - 5). Anlässlich der Verhandlung vor dem Kantonsgericht (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. - 19. Januar 2022 [fortan: Verhandlungsprotokoll], S. 3 - 4) wiederholt der amtliche Verteidiger seinen Antrag. Er macht im Wesentlichen geltend, dass kein für die wirksame Ausübung der Verteidigung notwendiges Vertrauensverhältnis bestehe. Soweit das Kantonsgericht davon ausgehe, der Berufungskläger würde sich auch gegenüber einer neu eingesetzten Verteidigung gleich misstrauisch Verhalten, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Grund hierfür in der allgemeinen Einstellung des Berufungsklägers liege. Weil bei dieser Ausgangslage eine Klärung der sich stellenden Verteidigungsfragen nicht möglich gewesen sei, könne keine wirksame Verteidigung gewährleistet werden. Das Verhalten des Berufungsklägers lasse sich entweder als persönliche Ablehnung des eingesetzten Verteidigers oder als generelle Verteidigungsunfähigkeit interpretieren. 2.2. Die Staatsanwaltschaft macht mit Stellungnahme vom 26. Februar 2021 geltend, dass der Antrag auf Entlassung der amtlichen Verteidigung bereits vom Strafgericht mit Verfügungen vom 29. April 2020 sowie mit Urteil vom 12. Mai 2020 abgewiesen worden sei. Auf die entsprechende Begründung könne verwiesen werden. Die angebliche Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses sei weder belegt noch näher erläutert worden. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe eine Gewährleistung der wirksamen Verteidigung gefährden könne. Der amtliche Verteidiger habe bereits vor Strafgericht im Interesse seines Mandanten und in sorgfältiger sowie gewissenhafter Ausübung seines Anwaltsberufs eine tiefere Strafe beantragt. Dasselbe werde nun auch mittels Berufung angestrebt. Daher sei der Antrag auf Entlassung aus der amtlichen Verteidigung abzuweisen. Auch vor den Schranken des Kantonsgerichts begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung des entsprechenden Antrags (Verhandlungsprotokoll, S. 4).

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.3. Der vorgenannte Antrag des amtlichen Verteidigers wurde mit präsidialer Verfügung vom 18. März 2021 abgewiesen, was hier zu bestätigen ist. Zur Begründung kann zunächst auf die Erwägungen der Verfügung vom 18. März 2021 verwiesen werden. Aus den Akten des Strafgerichts geht hervor, dass der Berufungskläger im Anschluss an die erstinstanzliche Verurteilung am 27. September 2020 eine Vollmacht für Rechtsanwalt O.____, unterzeichnete und der Vorgenannte den Berufungskläger im Gefängnis besuchte (vgl. act. S 1171 ff.). Dies deutet darauf hin, dass hinsichtlich der Verteidigung durch Advokat Markus Trottmann eine Unzufriedenheit herrschte. Aus verschiedenen Schreiben des Berufungsklägers im vorliegenden Verfahren sowie dem Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 5. Mai 2020 (S. 3 ff.) ist zu schliessen, dass der Berufungskläger gegenüber seiner Verteidigung misstrauisch eingestellt ist. Doch hat er vor den Schranken des Strafgerichts, auf kantonsgerichtliche Verfügung vom 1. März 2021 hin sowie anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ausgeführt, dass er keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung wünsche. Daraus folgt, dass es sich um eine generell misstrauische Haltung gegenüber der Vertretung im vorliegenden Strafverfahren handelt, welche nicht in der Person oder Tätigkeit der aktuellen amtlichen Verteidigung begründet liegt, sondern in der Persönlichkeit des Berufungsklägers sowie seines teilweise fehlenden Verständnisses für die strafprozessualen Abläufe. Auch wenn diese Umstände die Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und seiner Vertretung erschweren können, stellen sie die Wirksamkeit der notwendigen, amtlichen Verteidigung nicht in Frage und rechtfertigen daher keinen Verteidigerwechsel. 2.4. Zusammenfassend kann erwogen werden, dass vorliegend keine konkreten und objektiven Hinweise bestehen, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen (vgl. BGer Urteil 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4; BGer Urteil 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3), die sachgemässe Verteidigung in der Person des bisherigen amtlichen Verteidigers nach wie vor gewährleistet ist (vgl. BGE 116 Ia 102), die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten nicht per se zu einem Wechsel der amtlichen Verteidigung führen kann, weil ihm zuzumuten ist, selbst zu einer konstruktiven Zusammenarbeit beizutragen (vgl. BGer Urteil 1B_319/2015 vom 26. November 2015, E. 2.5) und die amtliche Verteidigung in der Person von Advokat Markus Trottmann vorliegend eine im mutmasslichen Interesse des Beschuldigten geeignete Verteidigungsstrategie festgelegt und vertreten hat (vgl. BGer Urteil 1B_184/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.2, mit Hinweis auf BGer Urteil 1B_237/2007 vom 8. Januar 2008 und BGer Urteil 1B_84/2007 vom 11. September 2007). 3. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien

(…)

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Sachverhalt und Beweiswürdigung 4.1. Beweisanträge des Beschuldigten 4.1.1. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.). 4.1.2. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_574/ 2021 vom 22. November 2021, E. 1.2; m.w.H.). 4.1.3. Der Berufungskläger stellt mit Eingabe vom 3. Januar 2022 sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Januar 2022 den Antrag, es sei zur Hauptverhandlung ein Sachverständiger zu laden, welcher über den derzeitigen Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeit und Wahr-

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht scheinlichkeit einer DNA-Wanderung bei DNA-Mischspuren Auskunft geben könne. Zur Begründung dieses Antrags bringt er im Wesentlichen vor, DNA-Mischspuren seien ein wesentliches Standbein der vorinstanzlichen Beweisführung, die Aussagekraft solcher Spuren sei im vorliegenden Fall in Frage zu stellen, das Bundesgericht habe die gerichtliche Annahme einer DNA- Wanderung nicht als willkürlich gewertet, es bestehe hinsichtlich der betreffenden Beweiswürdigung eine allgemeine Unklarheit, es würden einschlägige Publikationen zu dieser Frage fehlen und ihre Klärung sei von grundsätzlicher Bedeutung. Die Staatsanwaltschaft begehrt ihrerseits mit Stellungnahme vom 11. Januar 2021 die Abweisung des Beweisantrags. Eventualiter sei Dr. rer. medic. Iris Schulz (Abteilungsleiterin der forensischen Genetik des Instituts für Rechtsmedizin Basel, IRM) als Sachverständige zu laden. Zur Begründung ihres Antrags macht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst geltend, der aktuelle Wissensstand betreffend die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit von DNA-Drittübertragungen sei in der Strafjustiz hinlänglich bekannt, das Thema sei im vorliegenden Verfahren bereits dem IRM zur Stellungnahme unterbreitet worden (vgl. act. 2877 ff.) und es sei nicht ersichtlich, welche zusätzliche Erkenntnis mit der Befragung einer sachverständigen Person erlangt werden könne. Vor den Schranken des Kantonsgerichts brachte der Berufungskläger vor, dass die Feststellung von DNA auf einer Mischspur nicht per se gegen den Indizwert der dabei gefundenen DNA-Anteile einer Person spreche. Damit sei jedoch die Frage einer zufälligen DNA-Übertragung nicht geklärt. Es seien ausschliesslich Mischspuren auf den Steinen gefunden worden. Hier liege die Wahrscheinlichkeit, dass eine vorher durch eine andere Person an den Stein gebrachte DNA mit der Spur des Identifizierten überlagert worden sei, praktisch bei Null. Weil die Mitglieder der Gruppierung vorliegend beengt in Waldlagern gehaust, dort mit Kleidungsstücken der anderen Personen in Kontakt gekommen seien oder solche gar übernommen hätten, erscheine eine Übertragung von DNA erklärbar. Folglich sei davon auszugehen, dass die DNA-Mischspuren jeweils von einer einzigen Person auf den Steinen zurückgelassen worden seien, wobei nicht gesagt werden könne, ob dies durch den Beschuldigten erfolgt sei. Die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit dieser Vorgänge seien Fachfragen, welche gemäss StPO ein Sachverständiger beantworten müsse (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 3). 4.1.4. Der vorgenannte Antrag des Berufungsklägers wurde mit präsidialer Verfügung vom 14. Januar 2022 abgewiesen, was vorliegend zu bestätigen ist. Zur Begründung kann diesbezüglich zunächst auf die Erwägungen der Verfügung vom 14. Januar 2022 verwiesen werden. Auch indirekte, mittelbare Beweise erlauben einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss, wobei hier vermutet wird, dass eine nicht bewiesene Tatsache gegeben ist, weil sich diese Schlussfolgerung aus bewiesenen Tatsachen (Indizien) nach der Lebenserfahrung aufdrängt. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer Urteile 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019, E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Feststellung eines DNA-Mischprofils auf einem Gegenstand ist als ein Indiz dafür zu werten, dass die betreffende Person mit einer bestimmten Sache in physischem Kontakt gestanden oder sich an einer bestimmten Örtlichkeit aufgehalten hat. Es ist indessen technisch nicht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht ausgeschlossen und im Sinne eines Zufalls denkbar, dass DNA-Spuren von Drittpersonen auf einen Gegenstand übertragen werden. Das vorgenannte Indiz ist demzufolge stets im Kontext der weiteren, rechterheblichen Tatsachen zu würdigen und der konkrete Beweiswert eines DNA- Mischprofils hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Der Berufungskläger hat anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ausgesagt, dass er abgesehen von einem Fall ausschliesslich mit B.____ in der Schweiz gewesen sei. Sie hätten zu zweit im Wald übernachtet. In diesen Waldlagern hätten sich verschiedene Gegenstände wie Taschen, Bierdosen und Schnapsflaschen befunden. Der Berufungskläger habe im angeklagten Zeitraum an diesen Orten keine weiteren Personen angetroffen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 - 9). Diese Aussagen decken sich mit den Depositionen von B.____, wonach er immer zu zweit in die Schweiz eingereist sei und die Delikte mit Ausnahme eines Falles ausschliesslich mit dem Berufungskläger zusammen begangen habe (vgl. act. 7629 ff.; act. S 437 f.). Die Sachverhaltsvariante, dass es sich um eine grössere Gruppierung gehandelt haben könnte, die zur gleichen Zeit am selben Ort übernachtet und möglicherweise Gegenstände untereinander ausgetauscht hat, fällt damit ausser Betracht. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Berufungskläger Gegenstände in einem Waldlager zurückgelassen hat, welche später von weiteren Personen verwendet wurden. Andererseits erscheint es ebenso möglich, dass der Berufungskläger Sachen, die er in einem Waldlager vorfand, seinerseits behändigt hat. Die Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Beweiswürdigung schliesst die Möglichkeit einer DNA-Übertragung gerade nicht aus, weshalb sich eine gutachterliche Stellungnahme zu dieser Frage erübrigt. Zumal es in der Natur eines Indizes liegt, dass es nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein einer Tatsache spricht, erscheint eine nähere Prüfung dieser Frage durch einen Sachverständigen ebenfalls entbehrlich. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich eine Verurteilung vorliegend nicht allein auf die Tatsache stützen kann, dass am Tatort eine DNA-Mischspur mit Elementen der DNA des Berufungsklägers sichergestellt wurde. Doch kann es sich im Kontext der weiteren Beweismittel unter Umständen um ein gewichtiges Indiz handeln, welches für seine Täterschaft spricht. 4.1.5. Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 30. Juli 2021 bringt der Berufungskläger vor, dass der im vorinstanzlichen Verfahren mitbeschuldigte und durch das Strafgericht ebenfalls verurteilte B.____ durch die zweite Instanz persönlich anzuhören sei (Berufungsbegründung, S. 3). Dieser Beweisantrag ist mit der Begründung abzuweisen, dass B.____ von der Staatsanwaltschaft (vgl. Schlusseinvernahmen vom 23., 26. und 28. August 2019 [act. 7621 ff.]) wie auch vom Strafgericht (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2020 [act. S 429 ff.]) einlässlich zur Sache befragt worden ist, und aus einer erneuten Einvernahme vor den Schranken des Kantonsgerichts keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. B.____ hat konstant ausgeführt, dass er die angeklagten Taten im Wesentlichen zusammen mit dem Berufungskläger verübt hat. Das entsprechende Aussageverhalten weist keine Inkonsistenzen oder Widersprüche auf, die eine erneute Überprüfung der belastenden Depositionen von B.____ nahelegen würden. Nebst diesen Aussagen bestehen für die einzelnen Fälle gemäss Tabelle der Anklageschrift vom 21. Oktober 2019 weitere Indizien und Beweismittel (u.a. Spurenbild, Fund von Deliktsgut, zeitliche und örtliche Zusammenhänge, vergleichbarer Modus Operandi), welche für die jeweiligen Tatvorwürfe im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu würdigen sind.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung 4.2.1. Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Das Gesetz gebietet die sorgfältige und objektive Beweiswürdigung von Amtes wegen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (RIEDO/ FIOLKA/NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 41 ff.). Die Überzeugung für das Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Auch Indizien können einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben (vgl. vorstehende E. II.4.1.4). 4.2.2. Gemäss dem in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) kodifizierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A. 2017, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime "in dubio pro reo", dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74, E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für den Beschuldigten günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10, N 11; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 233). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 10, N 83 und Fn 268 zu N 83; BGer Urteil 6B_850/2018 vom 1. November 2018, E. 1.1.2 und 1.3.1). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung im Ganzen relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). 4.2.3. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (BGer Urteil 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Hypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (BGE 129 I 49, Erw. 4 und 5, m.w.H.). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 162, N 15). 4.2.4. Hinsichtlich der Beweiswürdigung bei serienweise begangen Einbruchdiebstählen ist insbesondere zu erwägen, dass diese regelmässig auf einer Vielzahl von Beweismitteln und Indizien beruht, welche im Gesamtkontext sämtlicher Anklagevorwürfe zu betrachten sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo" findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung (BGer Urteil

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 6B_885/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Dabei darf auch die geringe Wahrscheinlichkeit, dass im gleichen Tatzeitraum Drittpersonen mit analogem Modus Operandi in nahe beieinanderliegende Tatobjekte eingebrochen sind, als belastendes Indiz gewertet werden (vgl. BGer Urteil 6B_282/2018 vom 24. August 2018, E. 1.4). Selbst wenn die konkrete Vorgehensweise (z.B. Aufbrechen von Fenstern mittels eines Flachwerkzeugs) auf viele Einbruchdiebstähle passen könnte, vermag sie in Berücksichtigung der weiteren Umstände ein Indiz für die gleiche Täterschaft darzustellen. Die zeitliche und geografische Nähe zu nachweislich verübten Delikten kann praxisgemäss ebenfalls für die Begehung der Tat durch die beschuldigte Person sprechen. Weiter ist es erlaubt, ein formaltechnisch übereinstimmendes Schuhsohlenmuster als eines von mehreren Belastungsmomenten zu berücksichtigen, auch wenn diesem kein Identifizierungscharakter zukommt. Sodann ist es mit Blick auf den Gesamtkontext zulässig, die theoretisch mögliche Wegnahme oder Weitergabe von Gegenständen, auf welchen DNA der beschuldigten Person sichergestellt wurde, als unwahrscheinlich zu bewerten (vgl. BGer Urteil 6B_198/ 2021 vom 17. November 2021, E. 2 - 7). 4.2.5. Mit Blick auf die angeklagten Delikts- und Schadenssummen hat die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 136 IV 117 (S. 120, E. 4.3.2), zutreffend erwogen, dass der Schaden im Rahmen eines Strafverfahrens regelmässig nicht exakt festgestellt werden kann und entweder auf den Angaben der Geschädigten oder polizeilichen Schätzungen beruht (Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai 2020, S. 6). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht auch das Kantonsgericht davon aus, dass auf die in der Anklageschrift sowie im vorinstanzlichen Urteil ausgewiesenen Beträge abgestellt werden kann, zumal keine Anhaltspunkte für Falschangaben seitens der Geschädigten oder fehlerhafte Berechnungen bzw. Schätzungen durch die Behörden ersichtlich sind. 4.2.6. In Bezug auf die Bewertung der Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen von B.____ kann zunächst auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vom 12. Mai 2020 (S. 6 - 9) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Depositionen von B.____, wonach dieser die Delikte gemeinsam mit dem Berufungskläger begangen habe, werden in einer Vielzahl von Fällen durch die Sicherstellung von DNA des Berufungsklägers objektiviert. Mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (II.4.1.4) kann zum Beweiswert der DNA-Mischspuren festgestellt werden, dass diese mitunter von einer sachverständigen Person einer biostatistischen Berechnung unterzogen wurden, welche ebenfalls im Rahmen der weiteren Indizien und Beweismittel zu würdigen ist. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass es den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel nicht verletzt, wenn die Möglichkeit, dass DNA-Spuren über Drittpersonen, durch Kleidungsstücke oder gar durch absichtliche Platzierung an einen Tatort gelangen, in Würdigung aller Umstände als bloss theoretisch ausser Acht gelassen wird (vgl. BGer 6B_689/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 1.3.1). Soweit die an einem Tatort sichergestellte DNA in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang zu weiteren Deliktsorten steht, spricht dies als zusätzliches Indiz für die von B.____ geltend gemachte Tatbeteiligung des Berufungsklägers. Zumal auch letzterer vor den Schranken des Kantonsgerichts ausgeführt hat, dass er ausschliesslich zusammen mit B.____ in der Schweiz unterwegs gewesen sei (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 6 - 9), spricht dies gegen die Annahme, dass regelmässig eine grössere Gruppierung

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht in wechselnder personeller Zusammensetzung agierte. Indessen ist es entgegen den Aussagen des Berufungsklägers erstellt, dass er die Delikte vereinzelt nicht mit B.____, sondern mit weiteren Personen begangen hat (vgl. z.B. die Fälle 63 und 123 - 125 gemäss Tabelle, Ziffer 1 der Anklageschrift). In Bezug auf den Fall 83 ist nachgewiesen, dass der Berufungskläger mit einer Gruppe von vier Personen unterwegs war. Für den entsprechenden Deliktskomplex (Fälle 73, 79 - 81, 83 gemäss Tabelle, Ziffer 1 der Anklageschrift) wurde B.____ von der Vorinstanz einzig wegen einer Beteiligung am Fall 73 verurteilt. Daraus kann der Berufungskläger jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal seine Beteiligung an den weiteren Delikten – im Gegensatz zu B.____ – insbesondere durch DNA-Spuren und Fingerabdrücke objektiviert wird. Sodann kann festgestellt werden, dass im Zusammenhang mit einem weiteren Deliktskomplex (Fälle 105, 107, 109 - 116 gemäss Tabelle, Ziffer 1 der Anklageschrift) in einem Waldlager DNA-Spuren der Exfrau und des Sohnes des Berufungsklägers gefunden wurden. Daraus kann jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, die belastenden Aussagen von B.____, wonach er die Einbrüche zusammen mit dem Berufungskläger verübt habe, seien generell unglaubhaft. Mit Ausnahme der vorgenannten Fälle sprechen die Indizien und Beweismittel nicht für eine Gruppierung von mehr als zwei Personen. Zumal die DNA-Spuren des Sohnes und der Exfrau des Berufungsklägers nur im Waldlager und nicht auch an den Tatorten festgestellt wurden, entkräften sie weder die Depositionen von B.____, noch den Beweiswert der am Tatort sichergestellten DNA-Mischprofile. Schliesslich ist festzuhalten, dass theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann, B.____ habe mit seinen Aussagen Drittpersonen vor einer Strafverfolgung schützen wollen und daher pauschal den Berufungskläger belastet. Doch bewertet das Kantonsgericht diese Sachverhaltsvariante in Berücksichtigung des Aussageverhaltens von B.____ sowie aller belastenden Indizien und Beweismittel in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als höchst unwahrscheinlich. Folglich kann im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Aussagen von B.____ abgestellt werden. 4.2.7. Der Berufungskläger zieht seine Täterschaft überall dort in Zweifel, wo er selbst keine Spuren hinterlassen hat, die mit Sicherheit für seine Anwesenheit am Tatort sprechen. Darüber hinaus bestritt er vor den Schranken des Kantonsgerichts die Tatbeteiligung mit wenigen Ausnahmen pauschal für sämtliche Delikte. Stellenweise machte er geltend, jemand habe seine DNA bewusst an den Tatorten platziert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10 - 21). Letztere Hypothese ist als unglaubhaft zu verwerfen, zumal gestützt auf die sichergestellten Spuren sowie die Aussagen von B.____ nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Gruppierung von weiteren Personen unterwegs war, welche aufgrund ihrer personellen Zusammensetzung überdies ein Motiv gehabt hätte, den Berufungskläger falsch zu belasten. Weiter ist zu erwägen, dass die mittels Sicherstellung von DNA objektivierte Täterschaft in Verbindung mit den Aussagen von B.____ den Schluss zulässt, der Berufungskläger habe sich auch an jenen Delikten beteiligt, wo keine Spuren vorliegen, welche unmittelbar auf den Berufungskläger hinweisen. Es würde den Grundsatz "in dubio pro reo" überdehnen, wenn bei serienmässig begangenen Einbruchdiebstählen ein Schuldspruch – unter Ausblendung aller übrigen Indizien – allein dort zulässig wäre, wo eindeutig zuordenbare DNA-Spuren oder Fingerabdrücke sichergestellt worden sind, und die Strafverfolgungsbehörden auch in diesen Fällen den weiteren Beweis dafür zu erbringen hätten, dass eine Übertragung oder gar absichtliche Platzierung dieser Spuren ausgeschlossen werden kann.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.2.8. Vor diesem Hintergrund sind nachstehend die einzelnen zur Anklage gebrachten Tatvorwürfe zu prüfen, soweit sie vom Berufungskläger nicht anerkannt worden sind. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass das Kantonsgericht in sämtlichen Anklagepunkten der Beweiswürdigung der Vorinstanz folgt, weil diese als schlüssig und überzeugend erachtet wird. Daher kann einleitend in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Strafgerichts vom 12. Mai (S. 11 - 44, 53 - 54) verwiesen werden. 4.3. Anklagevorwürfe gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift (Tabelle) 4.3.1. Fall 8 Zu diesem Tatvorwurf bringt der Berufungskläger vor, dass es sich nicht um einen räuberischen Diebstahl handle, zumal es der Täterschaft hier nur um die Sicherung der Flucht gegangen sei. Ausserdem sei der qualifizierte Tatbestand nicht genügend angeklagt. Darüber hinaus sei auch eine Beteiligung des Berufungsklägers an dieser Tat nicht nachgewiesen. Der Bruder von B.____ sei in der Anfangsphase ebenfalls dabei gewesen und es bestehe eine zeitliche Zäsur zu den vorangehenden Delikten (Fälle 2 - 7 gemäss Tabelle, Ziffer 1 der Anklageschrift). Im Mai 2012 habe sich der Berufungskläger in Lugano aufgehalten. In Berücksichtigung der belastenden Beweismittel und Indizien (Sicherstellung der DNA von B.____ an einer Baseballmütze [act. 8893, 8903 ff.], Aussagen der Opfer mit passender Beschreibung der Täterschaft [act. 8877, 8933 ff.], generell belastende Aussagen von B.____ betreffend die Mittäterschaft des Berufungsklägers, zeitlicher Zusammenhang zu den Fällen 2 - 7 gemäss Tabelle, Ziffer 1 der Anklageschrift [Aesch ZH, Hilfikon, Neuenhof und Oberwil-Lieli mit Tatzeitraum vom 30.04.2012 - 10.05.2012], wobei hier DNA sowohl des Berufungsklägers als auch von B.____ sichergestellt wurde [act. 8367 ff., 8449 f., 8599 ff. 8779 ff.]), ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatbeteiligung des Berufungsklägers nicht zu beanstanden. Demgegenüber erachtet es das Kantonsgericht aufgrund der objektiven Umstände nicht als hinreichend erstellt, dass die Gewaltanwendung seitens der Täterschaft zur Sicherung der Beute erfolgte. Aus den Depositionen des Opfers geht hervor, dass dieses auf dem Kiesplatz vor dem Haus eine Person in den Schwitzkasten nahm, worauf die andere Person seine Hand wegriss und die Täterschaft anschliessend über den Zaun flüchtete (act. 8937). Zumal der Einbrecher hier vom Opfer aktiv festgehalten wurde, muss aus der darauffolgenden Reaktion sowie mangels weiterer Anhaltspunkte für eine Beutesicherung, in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" geschlossen werden, dass der Berufungskläger und B.____ ausschliesslich zur Sicherung ihrer Flucht handelten. 4.3.2. Fälle 14 - 22 Der Berufungskläger hat diese Delikte anerkannt, wobei sich weitere Erwägungen hierzu auch mit Blick auf die belastenden Beweismittel und Indizien (Fund von Deliktsgut im Auto, DNA Spuren vom Berufungskläger und B.____ im Auto sowie auf dem Deliktsgut [act. 10375 ff., 10397, 10451 ff.], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7659 f., 104659]) erübrigen.

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Soweit der Berufungskläger vorbringt, aus diesem anerkannten Sachverhalt sowie den belastenden Aussagen von B.____ lasse sich nicht auf seine Täterschaft in weiteren Fällen schliessen, kann auf die vorstehenden, allgemeinen Erwägungen zur Beweiswürdigung (E.II.4.2) verwiesen werden. 4.3.3. Fälle 23 - 24 In Bezug auf diese Tatvorwürfe macht der Berufungskläger geltend, im Fall 23 werde seitens der Opfer keine Gewaltanwendung geschildert. Das Verhalten der Täterschaft habe lediglich einer Sicherung der Flucht und nicht der Beute gedient. Dies werde durch das am Deliktsort zurückgelassene, wertvolle Diebesgut bewiesen. Während die Beteiligung am Fall 23 im Übrigen zugestanden werde, reiche das DNA-Mischprofil als Beweis für die Beteiligung am Fall 24 nicht aus. Gestützt auf die vorliegenden Beweismittel und Indizien (Fall 23: Identifikation des Berufungsklägers durch das Opfer unmittelbar nach Tat [act. 10639], DNA-Spur des Berufungsklägers auf Mütze am Tatort [act. 10623 ff.]; Fall 24: DNA-Mischprofil mit Spuren des Berufungsklägers ab Stein [act. 10769 ff.], gleicher Deliktszeitraum [21.10.2014 - 28.10.2014]; örtlicher Zusammenhang [rund 12 Kilometer Distanz zwischen den Tatorten]) ist die Tatbeteiligung des Berufungsklägers für beide Fälle als erstellt zu erachten. Mangels plausibler Anhaltspunkte, welche dafür sprechen könnten, die DNA des Berufungsklägers sei durch eine Spurenübertragung von einer Drittperson an den Tatort gelangt, ist diese Sachverhaltsvariante als bloss theoretisch ausser Acht zu lassen. Auch der Berufungskläger legt für diesen Deliktskomplex nicht dar, inwiefern er sich im Umfeld einer grösseren Gruppierung bewegt oder ein gemeinsames Waldlager genutzt hätte, was eine DNA-Übertragung hätte ermöglichen können. In Abweichung zu den Erwägungen der Vorinstanz ist im Fall 23 davon auszugehen, dass seitens der Täterschaft keine Gewaltanwendung zur Sicherung der Beute erstellt ist. Das Opfer sagte diesbezüglich folgendes aus: "Der zweite Täter war vor dem Ersten in Richtung Küche gegangen. lch hielt den zweiten Täter dann am Unterarm. lch lief mit ihm in Richtung Küche, wo wir beide stürzten. Durch die Gewichtsverlagerung fielen wir um. Was der genaue Grund war, weiss ich nicht. Er versuchte sich aus der Umklammerung seines Armes zu befreien. Der Andere, welcher schon in der Küche war, griff den am Boden liegenden Mann am anderen Arm und zog ihn von mir weg. Wir standen alle auf und die beiden Männer verliessen fluchtartig das Haus durch die Türe zum Sitzplatz. Auf der Sitzbank vor der Küchentüre stand ein Bänkli, auf welchem die Täter das Deliktsgut (Fototasche, alte Fotoapparate) bereitgestellt hatten. Auf dem Bänkli war auch eine Mütze deponiert, welche sicher nicht mir war. Diese war täterisch. In der Küche war auch ein Tablet zum Mitnehmen bereitgelegt." (act. 10701). Hier hat das Opfer physisch auf einen Täter eingewirkt und die Reaktion beschränkte sich darauf, die Umklammerung zu lösen sowie die Flucht zu ergreifen. Das bereitgestellte Deliktsgut wurde nachweislich zurückgelassen. 4.3.4. Fälle 34, 39 - 42 Hinsichtlich dieser Delikte bringt der Berufungskläger vor, dass seine Täterschaft allein aus der DNA-Mischspur ab einem Stein sowie der örtlichen oder zeitlichen Nähe der Fälle abgeleitet

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht werde, was keinesfalls als Beweis genüge. Es hätten auch andere Gruppenmitglieder oder Dritte diese Delikte verüben können. Angesichts der belastenden Beweismittel und Indizien (örtlicher und zeitlicher Konnex [vgl. act. 7571 ff.], Fund von Deliktsgut an einer Grillstelle im Wald zwischen den Deliktsorten [act. 11021], DNA-Spur mit Mischprofil des Berufungsklägers ab einem Stein im Fall 40 [act. 11039], belastende Aussagen von B.____ [act. 10917, 7669], im Polizeirapport festgehaltene Aussage des Opfers im Fall 42, wonach zwei Personen geflüchtet seien [act. 11139 ff.]) ist die Täterschaft des Berufungsklägers für sämtliche Fälle mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen. Hinsichtlich des DNA-Mischprofils kann erneut darauf hingewiesen werden, dass die These einer jeweils gemeinsam agierenden, grösseren Gruppe durch die Aussagen von B.____ sowie des Berufungsklägers entkräftet wird. 4.3.5. Fälle 50 und 63 Hinsichtlich dieser beiden Tatvorwürfe bringt der Berufungskläger vor, dass ein DNA-Mischprofil keinen hinreichenden Beweis für seine Täterschaft erbringe. In den vorgenannten Fällen wurde jeweils eine DNA-Spur des Berufungsklägers (Mischprofil) ab einem Stein sichergestellt (act. 11321, act. 11249). Die belastenden Aussagen von B.____ greifen in Bezug auf diese beiden Delikte nicht. Für den Fall 63 hat der Berufungskläger selbst zu Protokoll gegeben, dass er im relevanten Tatzeitraum nicht mit B.____ unterwegs gewesen sei (vgl. act. 11343). Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Berufungskläger im jeweiligen Tatzeitraum mit einer Gruppe von mehreren Personen in der Region aufgehalten hätte oder eine unbekannte Täterschaft aus Rumänien eingereist und persönliche Gegenstände des Berufungsklägers mit sich getragen hätte. Die DNA-Mischprofile mit einem jeweils unbekannten, zweiten Spurengeber lassen sich vielmehr plausibel damit erklären, dass eine Täterschaft von zwei Personen die Einbrüche verübte, und beide Beteiligten mit dem Einbruchswerkzeug in Kontakt gekommen sind. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich damit als zutreffend. 4.3.6. Fälle 65 - 70 Angesichts der belastenden Beweismittel und Indizien (Fund eines Waldlagers in Tatortnähe [act. 7579, 11669 ff.], DNA des Berufungsklägers und B.____ auf Wasserflaschen im Waldlager [act. 11683, 11695], belastende Geständnisse von B.____ [act. 7681 ff., 12205, 2733], DNA des Berufungsklägers ab Stein im Fall 65 [act. 11661 f.], DNA des Berufungsklägers ab Taschenlampe im Fall 69 [act. 12587 f.], örtlicher und zeitlicher Konnex der Taten, vergleichbarer Modus Operandi, Sicherstellung typengleicher Schuhspuren [act. 2379 ff.]) wird die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesen Fällen auch vom Berufungskläger als schlüssig erachtet, weshalb sich weitere Bemerkungen hierzu erübrigen.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.7. Fälle 73, 79 - 80, 83 Seine Beteiligung am Fall 83 hat der Berufungskläger anerkannt. Im Übrigen macht er geltend, dass die durch einen DNA-Hit erstellte Anwesenheit von B.____ im Fall 73 keinen Beweis für seine Täterschaft erbringe. Die Fotos im Fall 83 würden belegen, dass nicht allein der Berufungskläger und B.____ zusammen unterwegs gewesen seien. Mit der DNA-Spur des Berufungsklägers sei lediglich erstellt, dass er sich irgendwann einmal in der betreffenden Hütte befunden habe. Aufgrund der mehrfachen Täterschaft und sowie DNA-Mischprofils sei im Fall 80 eine DNA- Wanderung denkbar. Die Spuren des Berufungsklägers könnten erst in der Waldhütte an das Diebesgut gelangt sein. Mit den vorhandenen Beweismitteln und Indizien (Fall 73: DNA-Hit B.____ [act. 12844 f.], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7691, 11141 ff.]; Fall 79: Fund von Deliktsgut in einer Hütte in Duggingen [act. 12969 ff., 1867 ff.], DNA-Spur des Berufungsklägers auf Getränkeflasche [komplexes Mischprofil, zu dem mehr als zwei Personen beigetragen haben], Dakty-Spur des Berufungsklägers auf Getränkeflasche [act. 12991 ff.]; Fall 80: DNA-Spur (Mischprofil) des Berufungsklägers auf Aussenseite der Scheibe [act. 13157 ff.]; Fall 83: Videoaufnahmen [act. 7875 ff., 135551 ff.], DNA-Spur des Berufungsklägers ab Trinkglas [act.13609 ff.]) ist die Täterschaft des Berufungsklägers in sämtlichen Fällen erstellt. Hier muss aufgrund der Videoaufnahmen sowie des Spurenbildes davon ausgegangen werden, dass eine Täterschaft von mehr als zwei Personen gemeinsam unterwegs war. Daraus lässt sich aber nicht schliessen, es habe in sämtlichen angeklagten Fällen jeweils eine grössere Gruppierung agiert (vgl. vorstehende E. 4.2.6). Die Beteiligung des Berufungsklägers ist mit den Aussagen von B.____ sowie den sichergestellten Spuren hinreichend objektiviert. Die Sachverhaltsvariante, wonach der Berufungskläger keinerlei Tatbeiträge leistete, sondern sich lediglich in der Waldhütte aufhielt, während die weiteren Mitglieder der Gruppe Einbruchdiebstähle begingen, widerspricht den Beweismitteln im Fall 83 sowie der allgemeinen Lebenserfahrung. Sie ist daher als bloss theoretisch ausser Acht zu lassen. 4.3.8. Fälle 84 und 85 Hier bestreitet der Berufungskläger Beweiskraft der Videobilder und der Aussagen von B.____. Die Beweisführung der Vorinstanz sei spekulativ und nicht schlüssig. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen von B.____ werden durch die Aufnahmen der Videoüberwachung sowie weitere Spuren gestützt. In Würdigung der Beweismittel und Indizien (gleiches Einbruchsobjekt wie in den Fällen 67 und 83, Aufnahmen der Videoüberwachung [act. 14009 ff.], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7695, 14099 ff.], Übereinstimmung einer nicht individualisierbaren Schuhspur in den Fällen 80 und 85 [act. 2425 ff.], DNA-Mischprofil von mehreren Spurengebern auf einer Sitzplatztür, wobei B.____ als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann [act. 11467 ff., 14493 ff.]) ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Hypothese, wonach B.____ hier mit einer Drittperson unterwegs war und er den Berufungskläger fälschlicherweise belastete, um diese Person zu schützen, ist angesichts der aussagekräftigen Videobilder – welche hinsichtlich der Bekleidung des Berufungsklägers mit den Aufnahmen im Fall 90 korrespondieren – zu verwerfen.

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.9. Fälle 90 - 91 In Bezug auf diese Tatvorwürfe hat der Berufungskläger den Schuldspruch im Fall 90 nicht beanstandet und seine Beteiligung am Fall 91 zugestanden. Jedoch fehle im Fall 91 jeder Beweis, dass die betreffende Person, welche sich losgerissen haben soll, überhaupt Diebesgut auf sich getragen habe. Die Tatbeteiligung des Berufungsklägers ist mit den vorhandenen Beweismitteln und Indizien (Fall 90: Bilder der Videoüberwachung [act. 14589 ff.], belastende Aussagen B.____ [act. 14671, 14709], wiederholt aufgesuchter Tatort, mit den Aufnahmen im Fall 84 vergleichbare Hose des Berufungsklägers; Fall 91: Aussagen des Opfers gemäss Rapport [act. 15011], Fotodokumentation [act. 15028.9], Phantombild [act. 15037], DNA-Spuren [act. 15039 ff.], Fund des Deliktsguts in einem Lager im Wald in Leymen (Frankreich), welches Bezüge zu den Fällen 91, 99, 163, 166, 182 aufweist [vgl. act. 15063 ff., 15165 ff., 18375 ff., 18785 ff., 19961 ff.]) ohne weiteres als erstellt zu erachten. Hinsichtlich des Vorwurfs des räuberischen Diebstahls im Fall 91 kann in tatsächlicher Hinsicht erwogen werden, dass keine Gewaltanwendung zur Sicherung der Beute nachgewiesen ist. Im Polizeirapport vom 24. August 2016 wurden folgende Aussagen des Opfers wiedergegeben: "Ich kam vom Ausgang nach Hause. Ich hatte Musikstöpsel in den Ohren. Als ich im Wohnzimmer beim Esstisch stand, bemerkte ich, dass die Gartensitzplatztür aufgebrochen war. In diesem Moment kam eine männliche Person, ca. 35-40-jährig vom oberen Stock nach unten. Er trug Arbeitsklamotten. Ich packte ihn am Arm und wollte ihn stoppen. Es kam zu einem Gerangel. Ich versuchte den Mann mit beiden Händen an seinem Arm zu halten. Der Mann hat mich mit der freien Hand auf die Arme geschlagen. Danach konnte er sich losreissen und flüchtete (…) Richtung Feld." (act. 15011). Das Opfer versuchte hier die Täterschaft aktiv daran zu hindern, das Haus zu verlassen, worauf diese mit physischer Gewalt reagierte. Das Verhalten der Täter diente in Anbetracht dieser Umstände allein der Sicherung der Flucht. 4.3.10. Fall 99 Der Berufungskläger macht hier geltend, dass sich auch weitere Personen an den Einbrüchen beteiligt hätten und das Auffinden von Deliktsgut in einem Lager seine Täterschaft nicht beweise. Im Wald in Leymen (Frankreich) wurde ein Depot entdeckt, in welchem Deliktsgut der Fälle 91, 99, 163, 166, 182 aufgefunden wurde (vgl. act. 15063 ff., 15165 ff., 18375 ff., 18785 ff., 19961 ff.). B.____ konnte sich anlässlich seiner Schlusseinvernahme vom 26. August 2019 nicht mehr explizit an den Tatort des Falles 99 erinnern, doch schliesst er nicht aus, Deliktsgut im betreffenden Lager in Leymen deponiert zu haben. Er betont aber gleichzeitig, dass dieses vermutlich auch von anderen Personen genutzt worden sei (act. 7705 f.). Zumal die Fälle 91, 163, 166 und 182 dem Berufungskläger sowie B.____ zugeordnet werden können und es unwahrscheinlich erscheint, dass das abgelegene Lager im Wald zugleich von mehreren Personen genutzt wurde, welche unabhängig voneinander in der gleichen Region Einbruchdiebstähle begingen, ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3.11. Fälle 105, 107, 109 - 116 Diesbezüglich macht der Berufungskläger geltend, das DNA-Mischprofil im Fall 105 sei nicht aussagekräftig. Es sei eine grössere Gruppierung am Werk gewesen, weshalb die Möglichkeit weiterer Tatbeteiligter ernsthaft in Betracht gezogen werden müsse. Die Annahme der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte und B.____ immer gemeinsam und nur zu zweit unterwegs gewesen seien, werde mit diesen Fällen widerlegt. Zunächst ist hier auf die vorstehenden Erwägungen (E. II.4.2.6) zu verweisen, wonach die Sicherstellung von DNA der Exfrau sowie des Sohnes des Berufungsklägers in einem Waldlager nicht ausschliesst, dass der Berufungskläger und B.____ in Bezug auf die ihnen vorgeworfenen Einbrüche als Zweierteam agiert haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine mittäterschaftliche Verübung der Einbrüche seitens des Berufungsklägers auch angenommen werden kann, wenn die Tatorte in diesem Fallkomplex von mehr als zwei Personen aufgesucht worden sind. Die Anwesenheit weiterer Täter schliesst diejenige des Berufungsklägers nicht aus. Mit Blick auf die Beweismittel und Indizien (ähnliche Grundmuster der aufgefundenen Schuhspuren in den Fällen 107, 109, 113 und 114 [act. 2459 ff.], örtliche und zeitliche Zusammenhänge; vergleichbarer Modus Operandi; Fund eines Lagers im Wald in Brislach, wobei von einem Zeugen hier drei Männer und eine Frau gesichtet worden sind [act. 15617 ff., 15719 ff., 2023 ff.]; Fall 105: DNA- Mischprofil ab Stein, welches den Berufungskläger als Spurengeber nicht ausschliesst [act. 15275, act. 15308 ff.]; Fall 107: Vergleichbare Schuhspuren wie im Fall 109 [act. 2459 ff., 15477, 15481 ff.]; Fall 109: DNA-Spur von B.____ ab Glastür [act. 15605 ff.]; Deliktsgut im Lager in Brislach gefunden [act. 15617 ff.]; Fall 110: Deliktsgut im Lager in Brislach gefunden [act. 15843 ff.]; Fall 111: örtliche Nähe zum Fall 110 [act. 15969]; Fälle 112-114: DNA-Spuren von B.____ an der Einbruchstelle [act. 16055, 16295, 16393 ff.]; Fall 112bis: Nähe zum Lager in Brislach, Fund von Deliktsgut in diesem Lager [act. 161149 ff.]) ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch in diesem Fall nicht zu beanstanden.

4.3.12. Fälle 123 - 125 Hinsichtlich dieser Fälle hat der Berufungskläger seine Beteiligung zunächst bestritten. Nach Sichtung der Videoaufnahmen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht hat er jedoch bestätigt, dass er auf den Bildern (vgl. act. 16659) zu sehen sei (Verhandlungsprotokoll, S. 17). In Würdigung dieses Umstandes, sowie der weiteren Beweismittel und Indizien (Fall 123: Videoaufnahmen von zwei Personen [act. 7601 ff., 16653, 16659 ff.], Fund einer Mütze des Mittäters [C.____], Identifikation des Tatortes durch einen Polizeihund anhand der Mütze [act. 16653]; Fall 124: Örtliche Verbindung über den Wald [act. 16673] und zeitliche Nähe zu Fall 123, Videoaufnahmen [act. 16755 ff.]; Fall 125: Videoaufnahmen [act. 17149]) ist die Täterschaft des Berufungsklägers hier nachgewiesen. 4.3.13. Fälle 135 - 137, 140, 144 Der Berufungskläger anerkennt seine Beteiligung an den Fällen 136 sowie 137. Die weiteren Delikte seien im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung "darum gebastelt" worden. Die

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht im Fall 140 sichergestellte DNA sei ein schwaches Indiz. Die Art und Weise des Einbruchs mit Durchschneiden von Lamellenstoren sei entgegen der Darstellung der Vorinstanz nicht typisch für das Vorgehen des Berufungsklägers. Zudem liege hinsichtlich der Fälle 140 und 144 eine deutliche zeitliche Zäsur vor. In Würdigung der massgeblichen Beweismittel und Indizien (Fall 136: DNA-Spur des Berufungsklägers an Seitenschneider [act. 17269 ff.], Örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit Fall 137 [act. 17389]; Fall 137: DNA-Spuren des Berufungsklägers und B.____ auf den zurückgelassenen Mützen [act. 17363 ff.], Beschreibung der Täterschaft durch die Opfer [act. 17401 ff.], Geständnis von B.____ [act. 7725]; Fall 140: DNA-Spur, wobei B.____ als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden kann [act. 17473 ff.]; örtliche und zeitliche Verbindungen zwischen Fall 144, 135 und 140 [act. 17201]) ist die Beteiligung des Berufungsklägers hinreichend erstellt. Hinsichtlich des Vorgehens mit dem Durchschneiden von Lamellenstoren in den Fällen 135 und 140 ist zu konstatieren, dass das übliche Zerbrechen der Scheibe mithilfe eines Steins bei dieser Ausgangslage nicht möglich war, weshalb die Täterschaft eine alternative Einbruchsmethode anwenden musste. Aufgrund der örtlichen und zeitlichen Zusammenhänge sowie des Umstandes, dass angesichts des Spurenbildes keine Hinweise für die Aktivität einer weiteren Personengruppe in derselben Region und im gleichen Tatzeitraum bestehen, ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. 4.3.14. Fall 148 Im diesem Fall wurde eine DNA-Spur des Berufungsklägers an einem Handschuh, der auf der Strasse vor der Liegenschaft aufgefunden wurde, sichergestellt (act. 17669, 17671 f.). Der Berufungskläger macht geltend, die DNA-Spur auf einem "unpersönlichen" Kleidungsstück sei nicht genügend aussagekräftig. Mangels plausibler Alternativen, wie die DNA des Berufungsklägers hier durch eine Drittperson an den Tatort hätte verbracht werden können, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Die Täterschaft des Berufungsklägers ist mit der DNA-Spur hinreichend nachgewiesen. 4.3.15. Fälle 149, 154, 157 - 163 In Bezug auf diesen Deliktskomplex bringt der Berufungskläger vor, dass kein einziger objektiver Beweis für die Beteiligung des Berufungsklägers vorliege. Auf die Täterschaft von B.____ würden lediglich eine Dakty-Spur an einer Glasflasche im Fall 161 und ein DNA-Hit im Fall 162 hinweisen. Es gehe nicht an, den Schuldspruch des Berufungsklägers allein mit einer globalen Behauptung von B.____ zu begründen. Gerade das Lager Leymen, welches als Beweis für die Beteiligung des Berufungsklägers herhalten solle, belege, dass eine grössere Gruppierung am Werk gewesen sei. Mangels jeglicher Hinweise darauf, dass der Berufungskläger sich in diesem Zeitraum in der Schweiz aufgehalten habe, müsse ein Freispruch ergehen. Das Strafgericht ist in Würdigung der relevanten Beweismittel und Indizien (typengleiche Schuhspuren in den Fällen 163, 149, 154, 161 und 162 [act. 2491 ff.]; zeitlicher und örtlicher Konnex der Fälle [vgl. act. 18027]; räumliche Verbindung der Tatorte über den Wald [act. 18265]); Fall

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht 149: Zwei Personen wurden von der Polizei festgestellt [act. 11741 ff.], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7735]; Fall 154: zeitlicher und örtlicher Zusammenhang zu weiteren Delikten, spätere Verhaftung der beiden Beschuldigten in dieser Strasse [vgl. Fall 195]; Fall 157: belastendes Geständnis von B.____ [act. 7729]; Fall 158: Nachbarhaus zu Fall 159 [act. 17973]; Fall 159: belastendes Geständnis von B.____ [act. 7729]; Fall 161: Dakty-Spur von B.____ [act. 18175], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7729)]; Fall 162: DNA-Hit B.____ [act. 18253 ff.]; Fall 163: Deliktsgut aus diesem Fall wurde im Lager von Leymen aufgefunden [act. 18375 ff.]) zum Schluss gelangt, die Tatbeteiligung des Berufungsklägers sei in sämtlichen Fällen hinreichend erstellt. Es trifft zu, dass hier keine objektivierbaren Hinweise für die Täterschaft des Berufungsklägers vorliegen. Die sichergestellten Schuhspuren, die örtliche und zeitliche Verbindung der Delikte sowie die Depositionen von B.____ sprechen indessen dafür, dass diese Deliktsserie von den gleichen Personen verübt wurde und der Berufungskläger ebenfalls daran beteiligt war. Das Spurenbild weist nicht auf Drittpersonen hin, welche im Rahmen einer grösseren Gruppe ebenfalls als Täter in Betracht kommen könnten. Entgegen den Ausführungen des Berufungsklägers ist es unwahrscheinlich, dass das im Wald schwer auffindbare Lager in Leymen von weiteren Personen verwendet wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das betreffende Lager allein B.____ und dem Berufungskläger bekannt war, wobei das hier aufgefundene Deliktsgut in den Fällen 91, 166 und 182 mit einem objektivierbaren Nachweis der Täterschaft in Verbindung gebracht werden kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger und B.____ einige Monate später in der Nähe des Tatortes von Fall 154 verhaftet wurden (vgl. Fall 195), was nicht zuletzt auch im Gesamtzusammenhang aller angeklagten Delikte dafür spricht, dass es sich um ein von der Täterschaft wiederholt zur Verübung von Einbruchdiebstählen aufgesuchtes Gebiet gehandelt hat. Schliesslich kann festgestellt werden, dass keine Hinweise dafür bestehen, dass eine alternative Gruppierung im gleichen Zeitraum und in derselben Region Einbruchdiebstähle verübte. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist daher mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte nicht zu beanstanden. 4.3.16. Fälle 164 - 166, 168 - 175 Hinsichtlich dieser Fälle führt der Berufungskläger aus, dass einiges auf seine Tatbeteiligung hinweise, es jedoch auffallend sei, dass deutlich mehr Spuren vorliegen würden, welche auf B.____ als Täter hindeuteten. Gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung in den Fällen 165 sowie 169 - 175 bestünden keine stichhaltigen Einwände. Dagegen werde die Tatbeteiligung in den Fällen 164, 166 und 168 bestritten. Beim Fall 164, wo es nur Spuren von B.____ gebe, wisse man nicht, wann der Einbruch stattgefunden habe, und die Anwesenheit des Berufungsklägers im Tatzeitraum sei nicht nachgewiesen. Im Fall 166 gebe es keinen objektiven Beweis, der für seine Täterschaft spreche. Auch habe B.____ diesen Fall nicht zugestanden. Für den Fall 168 liege ebenfalls kein Geständnis von B.____ vor. Hier sei lediglich ein DNA-Mischprofil des Berufungsklägers auf einem Stein gefunden worden, was als Beweis für seine Täterschaft nicht genüge. Aus der Gesamtheit aller Beweismittel und Indizien (zeitliche und örtliche Verbindung der Fälle 164 - 173 [act. 18439], typengleiche Schuhspuren in den Fällen 165, 166, 171, 172, 173 [act. 2589 ff.]; Fall 164: DNA-Spur von B.____ ab Schraubenzieher [act. 18449 ff.], belastendes

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geständnis von B.____ [act. 7743]; Fall 165: DNA-Spur von B.____ ab Glassplitter [act. 18551 ff.], komplexes DNA-Mischprofil ab Glasbruchkante, wobei beide Beschuldigten als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden können [act. 18561 ff.)] und die Spurengeberschaft des Berufungsklägers vom Gutachter 82 Milliarden Mal wahrscheinlicher als von einer beliebigen Drittperson [act. 18589 ff.] und 7'000 bzw. 122'000 Mal Wahrscheinlicher als bei einer mit dem Berufungskläger verwandten Person eingeschätzt wird [act. 18597 ff.], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7743 f.]; Fall 166: Fund der Beute im Lager in Leymen [act. 18785 ff.], welches sich in der Nähe zum Einbruchsobjekt befindet [act. 7613 ff.], weiterer Fund von Deliktsgut sowie einer Glasflasche mit DNA von B.____ in einem Rebberg zwischen dem vorgenannten Lager und dem Deliktsort [act. 18745 ff., 18773], belastende Aussagen von B.____ bei Tatortbegehung [act. 18867 i.V.m. 18745 ff.]; Fall 168: DNA-Spur des Berufungsklägers ab Stein [act. 19009 ff.]; Fall 169: DNA-Spur von B.____ [act. 19089 ff.], Bildaufnahme zweier Personen in der Tatumgebung, wobei es sich gemäss den Depositionen von B.____ vermutlich um den Berufungskläger handle [act. 19147, 19157]; Fall 170: örtliche Distanz von einem Kilometer zum Fall 169, Zeitspanne von rund 2 Stunden zwischen den Delikten [act. 19223], Aussagen der Bewohnerschaft, wonach zwei Männer geflohen seien [act. 19205]; Fall 171: DNA-Spur von B.____ auf Einbruchstelle [act. 19301 ff.], gemäss Rapport seien zwei flüchtende Männer gesichtet worden [act. 19285], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7751]; Fall 172: DNA-Mischspuren, welche B.____ als Spurengeber nicht ausschliessen [act. 19411 ff.], dies gemäss Gutachten mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit [act. 19445 ff.], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7753]; Fall 173: Nachbarsgebäude von Fall 172, belastendes Geständnis von B.____ [act. 7753]; DNA- Mischprofile, welche die Spurengeberschaft von B.____ und des Berufungsklägers belegen bzw. mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit nicht ausschliessen [act. 19559 ff., act. 19593 ff.]; Fall 174: DNA-Spur des Berufungsklägers ab Schraubenschlüssel [act. 19675 ff.]) hat das Strafgericht zu Recht auf die Täterschaft des Berufungsklägers in sämtlichen Fällen geschlossen. Angesichts des gesamten Spurenbildes sowie der zeitlichen und örtlichen Verbindungen ist die Sachverhaltsvariante, wonach ein Teil dieser Delikte von B.____ in Begleitung einer Drittperson oder durch eine unabhängig agierende Gruppierung begangen wurde, als bloss theoretisch ausser Acht zu lassen. In Konstellationen wie der vorliegenden vermag die Existenz eines DNA-Mischprofils die Täterschaft des Berufungsklägers klarerweise nicht in Zweifel zu ziehen. 4.3.17. Fälle 182, 184 - 189, 191, 193 - 195 Mit Ausnahme des Falles 182 wird die Tatbeteiligung seitens des Berufungsklägers für diesen Deliktskomplex nicht bestritten. In Bezug auf den Fall 182 wird geltend gemacht, dass dieser zeitlich isoliert dastehe und weder konkrete Hinweise noch belastende Aussagen von B.____ vorliegen würden, welche die Täterschaft des Berufungsklägers belegen könnten. Er sei erst am 20. April 2018 in die Schweiz eingereist. Mit Blick auf die Beweismittel und Indizien (Fall 182: individualisierbarer Schuhabdruck von B.____ [act. 19945 ff., 2589 ff.], Deliktsgut im Lager in Leymen sichergestellt [act. 19957 ff.]; Fall 184: Nähe des Deliktsortes zum späteren Verhaftungsort [act. 20055 ff.], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7761]; Fall 185: 50 Meter Entfernung zum Fall 184 [act. 20069], Schuhspur mit

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinweisen zu B.____ [act. 20153 ff.], bei den Beschuldigten aufgefundenes Bargeld, belastendes Geständnis von B.____ [act. 7761]; Fall 186: Bei den Beschuldigten anlässlich der Verhaftung aufgefundenes Deliktsgut [act. 1203 ff, 1219, 20233 ff, 20217 ff.], Geständnis beider Beschuldigten [act. 7761, 7481]; Fall 187: Distanz von 550 Metern zu Fall 186 [act. 20231], Geständnis von B.____ [act. 7763]; Fall 188: DNA-Spur von B.____ [act. 20413 ff.], Muster- und Grössenübereinstimmung mit Schuhabdruck von B.____ [act. 20419 f., 2589 ff.], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7763]; Fall 189: Liegenschaft am Waldrand [act. 20475 ff.], belastende Aussagen von B.____ [act. 7481, 7763], DNA-Spur und Schuhspuren, welche auf B.____ hindeuten [act. 20519 ff., 20543 ff.; 2595 ff.]; Fall 191: Deliktsgut wurde anlässlich der Verhaftung bei den Beschuldigten gefunden [act. 20619 ff.], Aussage von B.____, er sei alleine eingebrochen und habe das Deliktsgut anschliessend dem Berufungskläger zur Aufbewahrung übergeben [act. 7763 f.]; Fall 193: Bilder der Überwachungskamera, welche zwei Männer mit der Postur der Beschuldigten zeigen [act. 20687 ff. i.V.m. 20677], DNA-Mischprofil beider Beschuldigten [act. 20707 ff.], Geständnis beider Beschuldigten [act. 7765, 7483]; Fall 194: Örtliche Verbindung zum Fall 193 [act. 20695, 20815], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7765]; Fall 195: Verhaftung der Beschuldigten im Wald zufolge Alarmierung der Polizei durch die Nachbarin [act. 20911 ff.], belastendes Geständnis von B.____ [act. 7767], Schuhspuren, welche auf B.____ hinweisen [act. 2595 ff.]) ist die Täterschaft des Berufungsklägers in sämtlichen Fällen erstellt. Hinsichtlich des Falles 182 kann festgehalten werden, dass eine objektivierbare Verbindung zu B.____ sowie zu weiterem Deliktsgut besteht, welches im Wald in Leymen gelagert wurde. In zeitlicher Hinsicht kann eine Verübung der Tat auch nach dem 20. April 2018 nicht ausgeschlossen werden. Hinweise auf das Agieren einer grösseren Gruppierung bestehen nicht. Dass B.____ im gleichen Monat mehrfach mit verschiedenen Personen in die Schweiz einreiste, um in derselben Region Einbruchdiebstähle zu begehen, erscheint nicht plausibel. In Bezug auf den Fall 191 ist festzuhalten, dass sich der Berufungskläger selbst nicht aktiv am Einbruch beteiligte, jedoch das Deliktsgut im Wissen um seine Herkunft bei sich verwahrte. 4.4. Anklagevorwurf gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift 4.4.1. Dem Berufungskläger wird mit Anklageschrift vom 21. Oktober 2021 weiter vorgeworfen, dass er in der Zelle B25 des Gefängnisses X.____ zusammen mit D.____ zwischen dem 23. Januar 2019, 17:00 Uhr, und 24. Januar 2019, 08:00 Uhr, an einem Möbel eine flache Metallblende entfernt und damit in der Absicht, aus dem Gefängnis auszubrechen, zunächst erfolglos auf die Decke der Toilette eingewirkt habe. Sodann hätten der Berufungskläger und D.____ die Gipswand der Zelle aufgebrochen, die dahinterliegende Metallplatte nach innen sowie das anschliessende Wellblech nach aussen gebogen und anschliessend mittels einer Bettdecke einen NATO- Draht zur Seite geschoben. Als Folge dieses Verhaltens sei ein Schaden von insgesamt CHF 20'352.10 verursacht worden. Die beiden Beschuldigten hätten hier auf Basis eines gemeinsamen Tatentschlusses arbeitsteilig zusammengewirkt. Bei ihrem Versuch, aus dem Gefängnis auszubrechen, hätten sie es zumindest ernsthaft für möglich gehalten, dass sie mit dem von ihnen gewählten Vorgehen an Gefängnis und Zelle einen grossen Sachschaden verursachen würden, was sie auch billigend in Kauf genommen hätten.

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.4.2. Während das Strafgericht den vorgenannten Anklagesachverhalt als erstellt erachtete, bringt der Berufungskläger vor, dass es keine verwertbaren Beweise für seine Tatbeteiligung gebe. Die Darstellung von D.____, wonach die Initiative von dem am Arm erheblich verletzten und damit gar nicht einsatzfähigen Berufungskläger ausgegangen sei, erscheine wenig plausibel. Es sei auch gut vorstellbar, dass D.____ mit seinem Vorhaben längst begonnen habe, als der Berufungskläger in die Zelle verlegt worden sei. Dass jemand in die Tat eines anderen eingeweiht sei, reiche für eine Zurechnung der Straftat nicht aus. Für eine aktive Beteiligung des verletzten Berufungsklägers gebe es keinerlei Beweise. Damit müsse zwingend ein Freispruch von der Anklage wegen qualifizierter Sachbeschädigung erfolgen. 4.4.3. Auch hier kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. S. 53 - 54 des vorinstanzlichen Urteils). Die Sachverhaltsvarianten, wonach D.____ mit dem dokumentierten Ausbruchversuch (vgl. act. 21041 ff.) bereits begonnen hatte, was bei der Verlegung des Berufungsklägers in die Zelle vom Personal unbemerkt blieb, oder der Entschluss sowie die Ausführung der Tat unmittelbar nach der Verlegung des Berufungsklägers unabhängig von dessen Willen und Mitwirkung erfolgten, sind als bloss theoretisch zu bewerten. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Was die rechtliche Würdigung anbelangt, kann vorab auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 45 - 54 des strafgerichtlichen Urteils vom 12. Mai 2020) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. In den Fällen 8, 23 und 91 fehlt es gestützt auf den massgeblichen Sachverhalt (vgl. vorstehende E. II.4.3.1, II.4.3.3, II.4.3.9) entweder am vollendeten Diebstahl oder an der Absicht, mit Anwendung physischer Gewalt die Beute zu sichern (vgl. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 140 N 47 und 56). Das blosse Wissen um die Möglichkeit, bei der Flucht möglicherweise Deliktsgut mit sich zu tragen, genügt in den vorliegenden Konstellationen nicht für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Daher sind die entsprechenden Schuldsprüche der Vorinstanz in teilweiser Gutheissung der Berufung aufzuheben, während der Berufungskläger sich in diesen Fällen des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls schuldig gemacht hat. 5.3 Der Berufungskläger ist im Ergebnis des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls (Ziffer 1 der Anklageschrift, Fälle 8, 14 - 21, 23, 24, 34, 39 - 42, 50, 63, 65 - 70, 73, 79, 80, 83 - 85, 90, 91, 99, 105, 107, 109 - 116, 123 - 125, 135 - 137, 140, 144, 148, 149, 154, 157 - 166, 168 - 175, 182 184 - 189, 193 - 195), der mehrfachen, teilweise versuchten Sachbeschädigung (Ziffer 1 der Anklageschrift, Fälle 20, 21, 23, 24, 34, 39, 40, 50, 63, 65 - 70, 73, 80, 83 - 85, 90, 91, 99, 105, 109 - 114, 123 - 125, 135, 136, 140, 144, 148, 149, 154, 157 - 166, 168 - 175, 182, 185, 187, 188, 193 - 196), der qualifizierten Sachbeschädigung (Ziffer 2 der Anklageschrift) der Hehlerei (Ziffer 1 der Anklageschrift, Fall 191), des mehrfachen Hausfriedensbruchs (Ziffer 1 der Anklageschrift, Fälle 14, 16 - 21, 23, 24, 34, 39 - 42, 50, 63, 65 - 70, 73, 79, 80, 83 - 85, 90, 91, 99, 105, 107, 109 - 116, 123 - 125, 135 - 137, 140, 144, 148, 149, 154, 157 - 166, 168 - 175, 182,

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht 185 - 189, 193 - 195) sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Ziff. 1 der Anklageschrift, Fälle 22 und 84) schuldig zu erklären. 6. Strafzumessung 6.1. 6.1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungsgebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.). 6.1.2. Für die Wahl der Sanktionsart ist das Verschulden nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden hier die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Ersteres ist dann der Fall, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (BGer Urteil 6B_782/2011 vom 3. April 2012, E. 4.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In BGE 147 IV 241 (= Pra 2/2022, Nr. 17) hat das Bundesgericht in methodischer Hinsicht erwogen, dass der Richter zunächst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt (E. 3 des zitierten Entscheides). Weiter stellt das Bundesgericht klar, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (E. 4 des zitierten Entscheides). Zwischen den Aspekten des Verschuldens und der Spezialprävention besteht insofern eine Wechselwirkung, als die Geldstrafe für Vergehenstatbestände ausgeschlossen ist, wenn das unterste Sechstel des Strafrahmens überschritten

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht wird, weil nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. In diesem Fall erübrigen sich weitere Erwägungen zur spezialpräventiven Erforderlichkeit einer Freiheitsstrafe. Daher kann es im Einzelfall angezeigt sein, zunächst das Verschulden zu würdigen, bevor die Wahl der Strafart geprüft wird. 6.1.3. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7). 6.1.4. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung bei Tatmehrheit (Art. 49 StGB) wiederholt dargelegt, worauf verwiesen werden kann (vgl. BGE 138 IV 120, BGE 142 IV 265, BGE 144 IV 217, BGE 144 IV 313; BGE 145 IV 1 [= Pra 12/2019, Nr. 137]; je mit Hinweisen). Daraus folgt zusammengefasst, dass zunächst für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe bemessen wird, welche anschliessend um die weiteren Taten zu asperieren ist. Zur Bildung der Einsatzstrafe wird vom abstrakt schwersten Delikt ausgegangen. Massgebend sind hierfür die Qualifikation als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung sowie das Höchst- und das Mindestmass der angedrohten Strafe (ACKERMANN, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 49 N 116, m.w.H.). Sofern für mehrere Delikte derselbe Strafrahmen gilt, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N 485). Das Asperationsprinzip kommt nur bei gleichartigen Strafen zur Anwendung, d.h. ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Kumulationsprinzip greift auch dann, wenn im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB) mehrere Delikte zu beurteilen sind, die sowohl vor als auch nach der letzten Verurteilung

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht begangen wurden. Soweit das Verschulden und Aspekte der Spezialprävention für eine Geldstrafe sprechen, ist die Strafe auch bei Deliktsmehrheit auf das gesetzlich vorgesehene Höchstmass von 180 Tagessätzen begrenzt (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist grundsätzlich nicht zulässig. Bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbstständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen. Im Fall der retrospektiven Konkurrenz darf das Zweitgericht bei der Gesamtstrafenbildung nicht auf eine rechtskräftig ausgefällte Sanktion zurückkommen, indem es diese nachträglich abändert oder verschärft. 6.2. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessung beanstandet der Berufungskläger im Wesentlichen die Höhe der festgesetzten Freiheitsstrafe. Ausgehend von einem teilweisen Freispruch sei eine deutlich tiefere Einsatzstrafe zu bemessen. Die Straferhöhungsgründe gemäss S. 58 des Urteils des Strafgerichts 12. Mai 2020 seien nicht haltbar. Aus dem lautstarken Vorgehen der Täterschaft müsse geschlossen werden, dass sie jede Konfrontation mit der Bewohnerschaft habe vermeiden wollen. Im Fall einer Begegnung mit den Bewohnern der Liegenschaften sei stets die Flucht ergriffen worden. Die Einsatzstrafe dürfe daher nicht mehr als 3.5 Jahre betragen. Die Vorstrafen würden eine weitere Erhöhung um maximal 3 Monate rechtfertigen. Sodann sei die Strafe wegen der deutlich erhöhten Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers auf 30 Monate zu reduzieren. 6.3. 6.3.1. Zunächst ist für den Fall 8 gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift (Tabelle), der am 24. Mai 2012 begangen wurde, eine teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Assise correzionali di Bellinzona vom 24. Februar 2014 festzusetzen. Mit diesem Urteil wurde der Berufungskläger des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls in 28 Fällen mit einem Deliktsbetrag von insgesamt rund CHF 80'100.–, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (vgl. act. 285 ff.). 6.3.2. Im Fall 8 fällt der Deliktsbetrag mit CHF 1'690.– im Vergleich zur Gesamtsumme, welche durch den gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl erwirtschaftet wurde, relativ tief aus. In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass davon auszugehen ist, die Täterschaft habe mit den jeweiligen Einbrüchen den maximal möglichen Gewinn erzielen wollen. Dass der Deliktsbetrag hier nicht höher ausgefallen ist, liegt ausserdem darin begründet, dass die Täter von der heimkehrenden Bewohnerschaft überrascht worden sind. Hier fällt weiter straferhöhend ins Gewicht, dass gegenüber den Opfern zur Sicherung der Flucht Gewalt angewendet wurde. Aufgrund dieser Umstände erachtet das Kantonsgericht eine Asperation der mit Urteil des Assise correzionali di Bellinzona vom 24. Februar 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe um einen Monat als ange-

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht messen, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine entsprechende Zusatzstrafe auszufällen ist. Diese ist mit der nachstehend auszufällenden Gesamtstrafe zu kumulieren (vgl. BGE 145 IV 1, E. 1). 6.4. 6.4.1. In einem weiteren Schritt ist für die nach dem 24. Februar 2014 begangenen Delikte eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzusetzen. Das schwerste Delikt ist vorliegend der bandenmässige Diebstahl, wonach gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszufällen ist. In rechtlicher Hinsicht hat das Strafgericht hier zutreffend erwogen, dass ein bandenmässiges Vorgehen allein in Bezug auf die Verübung der Delikte gemeinsam mit B.____ angenommen werden kann (S. 49 - 51 des vorinstanzlichen Urteils). Aufgrund des gewerbsmässigen Handelns ist die Vorinstanz davon ausgegangen, die Deliktsmehrheit sei hinsichtlich aller Diebstähle in ihrer Gesamtheit durch den qualifizierten Tatbestand abgegolten, was für vollendete sowie versuchte (vgl. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2020, Art. 139 N 113) und auch betragsmässig geringfügige Diebstähle (vgl. Art. 172ter Abs. 2 StGB) gleichermassen gilt. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist vorliegend nicht weiter zu prüfen, ob die Deliktsserien in mehrere Zeitabschnitte zu gliedern wären, was eine Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 2 StGB rechtfertigen könnte (vgl. NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2020, Art. 139 N 114). Folglich ist die Einsatzstrafe für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl in seiner Gesamtheit zu bemessen. 6.4.2 Bei der Strafzumessung für den qualifizierten Diebstahl ist zu beachten, dass die Umstände, welche zur Anwendung eines höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsgründe berücksichtig werden dürfen (sog. Doppelverwertungsverbot; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2020, Art. 47 N 102 f.). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O.), namentlich in welcher Intensität Gewerbsmässigkeit betrieben (BGer Urteile 6B_708/ 2017 vom 13. November 2017, E. 3.3.1, 6B_1192/2014 vom 24. April 2015, E. 5.4.2) oder in welcher Art und Weise bandenmässig vorgegangen worden ist (BGer Urteil 6B_237/2018 vom 24. August 2018, E. 1.4.2). Ebenso darf das gleichzeitige Vorliegen mehrerer Qualifikationsgründe innerhalb des Strafrahmens der Qualifikation Berücksichtigung finden (BGE 120 IV 330 E. 1c/aa; BGer Urteile 6B_708/2017 vom 13. November 2017, E. 3.3.1; 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3; 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013 E. 3.5). 6.4.3. Der Berufungskläger hat in total 82 gewerbsmässig begangenen Diebstählen einen Deliktsbetrag von insgesamt rund CHF 389'000.– erbeutet, wobei er in 68 Fällen (ausgenommen der Fälle 23, 24, 63, 50, 63, 79, 80, 83, 90, 91, 123, 124, 125, 148 gemäss Tabelle, Ziffer 1 der Anklageschrift) bandenmässig vorging und es in 16 Fällen beim Versuch der Tat blieb. Hinsichtlich der Tatkomponente ist zu erwägen, dass der Berufungskläger während eines Zeitraums von rund 4 Jahren (2014 – 2018) regelmässig in die Schweiz eingereist ist, um mit weiteren Tatbeteiligten sowie in überwiegend bandenmässiger Organisation Einbruchdiebstähle zu begehen. Mit

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht diesem gemeinschaftlichen, organisierten und eingespielten Vorgehen über einen längeren Zeitraum hinweg hat er das von Art. 139 StGB geschützte Rechtsgut objektiv in erheblichem Masse gefährdet. In Bezug auf den Deliktsbetrag ist zu berücksichtigen, dass ein in bandenmässiger Tatbegehung erzielter Umsatz oder Gewinn vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied zuzurechnen ist (BGE 147 IV 176, E. 2.4.2). Ausgehend von einem Medianlohn in der Schweiz von jährlich brutto rund CHF 80'000.– (vgl. schweizerische Lohnstrukturerhebung 2020; abrufbar unter <www.bfs.admin.ch>) haben der Berufungskläger und seine Mittäter einen Deliktsbetrag im Umfang von rund 5 Jahreslöhnen erwirtschaftet, womit sie bezweckten, ihren Lebensunterhalt in Rumänien zu bestreiten. Angesichts des Preisniveauunterschiedes (Schweiz

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