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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.07.2022 460 21 277 (460 2021 277)

19 luglio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,151 parole·~1h 6min·2

Riassunto

Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2022 (460 21 277) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Ersatzrichterin Cornelia Friedli-Schuler (Ref.), Ersatzrichterin Ursula Sarasin-Wechsler; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 51, 4005 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

†B.____, Verfahrensbeteiligte

Gegenstand Mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 22. Juni 2021

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Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 22. Juni 2021 wurde A.____ (nachfolgend: der Beschuldigte) des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der einfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt, wobei im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen tritt (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde das Verfahren wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, begangen am 19. April 2018, zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt (Dispositiv-Ziffer 2). Die am 29. Oktober 2015 vom Strafgericht Basel-Stadt bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Anrechnung von 88 Tagen Untersuchungshaft, bei einer Probezeit von 5 Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt. Hingegen wurde der Beurteilte verwarnt und die Probezeit um 2.5 Jahre verlängert (Dispositiv-Ziffer 3). Der beschlagnahmte Personenwagen Alfa Romeo Giulietta (Stammnummer: xxx) wurde gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und verwertet. Der Erlös wird nach Abzug der Aufbewahrungskosten an †B.____ ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 4). Im Weiteren bestimmte die Vorinstanz, dass die Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 8'524.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 4'524.00 und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.00, in Anwendung von Art. 425 StPO und § 4 Abs. 3 GebT zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Dispositiv-Ziffer 5). Schliesslich wurde das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Dr. Stefan Suter, im Betrag von insgesamt Fr. 5'552.90 (inkl. Auslagen, Hauptverhandlung und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet (Dispositiv-Ziffer 6).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das obgenannte Urteil hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Juni 2021 die Berufung erklärt (recte: angemeldet). Mit Schreiben vom 24. Dezember 2021 hat der Beschuldigte dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufungserklärung übermittelt. Darin sowie in seiner Berufungsbegründung vom 4. März 2022 hat der Beschuldigte im Wesentlichen die Anträge gestellt, (1.) er sei in teilweiser Aufhebung http://www.bl.ch/kantonsgericht

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des vorinstanzlichen Urteils von der Anklage der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss den Ziffern 1 und 4 der Anklage freizusprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Tagen zu verurteilen, (2.) es sei die amtliche Verteidigung zu gewähren.

C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 5. Januar 2022 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat. Mit gleicher Verfügung wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit Advokat Dr. Stefan Suter für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt.

D. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Berufungsantwort vom 8. April 2022 das Begehren gestellt, es sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2021 zu bestätigen.

E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 11. April 2022 wurde der zusätzlich in der Berufungsbegründung vom 4. März 2022 gestellte Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abgewiesen. Mit nämlicher Verfügung wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Parteien zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen und bestimmt, dass der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft vor den Schranken des Berufungsgerichts persönlich zu erscheinen haben.

F. Mit weiterer kantonsgerichtlicher Verfügung vom 22. Juni 2022 wurde das Therapiezentrum H.____ gestützt auf die Eingabe von Advokat Dr. Stefan Suter vom 21. Juni 2022 ersucht, dem Kantonsgericht einen kurzen Bericht zur aktuellen persönlichen Situation des Beschuldigten einzureichen, wobei insbesondere auch anzugeben ist, wie der Beschuldigte erreicht werden kann.

G. Der seitens des Therapiezentrums H.____ am 1. Juli 2022 erstellte Bericht wurde sodann mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 4. Juli 2022 an die Parteien übermittelt. Im Weiteren wurde festgestellt, dass es der Verteidigung freisteht, im Hinblick auf die kantonsgerichtliche Hauptverhandlung ein Dispensationsgesuch für den Beschuldigten zu stellen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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H. Schliesslich wurde mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Juli 2022 der Beschuldigte gestützt auf den Antrag von Advokat Dr. Stefan Suter vom 6. Juli 2022 vom persönlichen Erscheinen an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert.

I. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 19. Juli 2022 erscheinen die Staatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt Jörg Rudolf, sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Stefan Suter. Angesichts der Dispensation des Beschuldigten entfällt eine Befragung desselben zur Person wie auch zur Sache. Die Parteivertreter wiederholen grundsätzlich ihre bereits in Schriftform gestellten Anträge, wobei die Staatsanwaltschaft nunmehr eine lediglich bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe als sachgerecht erachtet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 f.).

Erwägungen I. Formelles 1. Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Vorliegend macht der Beschuldigte sowohl eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch Rechtsverletzungen und damit zulässige Rügegründe geltend. Seine Legitimation zur Erhebung der Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.

2. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 22. Juni 2021 dem Beschuldigten am 23. Juni 2021 zugestellt worden ist (act. S 147). Mit seiner Berufungsanmeldung vom 25. Juni 2021 hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

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StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2021 wurde dem Beschuldigten am 15. Dezember 2021 zugestellt (act. S 233), und mit Datum vom 24. Dezember 2021 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein. Was die Form betrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Schliesslich ergibt sich mit Blick auf die seitens der Parteien vor Strafgericht wie auch vor Kantonsgericht gestellten Anträge die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.

II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt einzig eine Berufung des Beschuldigten vor; demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben.

Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 24. Dezember 2021 wird das Urteil des Strafgerichts vom 22. Juni 2021 nur teilweise angefochten, und zwar hinsichtlich der nachfolgenden Punkte: Schuldspruch wegen mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils), wobei Gegenstand der Berufung die subjektive Seite, d.h. aus welchen Gründen der Beschuldigte die Unfallstelle verlassen hat, bildet (vgl. nachfolgend Erw. III.1); ausgefälltes Strafmass einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.00 (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils). Zudem ist je nach Ausgang des Verfahrens der vorinstanzliche Entscheid über die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils) anzupassen (vgl. Art. 428 Abs. 3 StPO).

Demgegenüber sind alle übrigen Bestandteile des vorinstanzlichen Erkenntnisses anerkannt und bereits mit dem Urteilstag unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 437 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 437 Abs. 2 StPO).

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2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier vor, da ausschliesslich der Beschuldigte Berufung erhoben hat. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil entweder bestätigen oder im Rahmen der Berufungsanträge zu Gunsten des Beschuldigten mildern. Dagegen ist es dem Berufungsgericht verwehrt, das strafgerichtliche Urteil zu Lasten des Beschuldigten zu verschärfen.

3. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl., Art. 82 N 10). Vorliegend wird daher in Anwendung der obgenannten Bestimmung bezüglich Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliebenen Punkten bereits an dieser Stelle grundsätzlich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen und nur auf neu im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente eingegangen.

III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 1.1 Mit Anklageschrift vom 14. Mai 2020 wurde dem Beschuldigten in Ziffer 1 vorgeworfen, er sei am 19. April 2018, 17:15 Uhr, als Lenker des Personenwagens seiner Lebensgefährtin †B.____, Alfa Romeo Giulietta, BL____, in X.____, Y.____strasse, rückwärts aus einem Parkfeld des Restaurants "Z.____" auf die Y.____strasse gefahren, obwohl ihm mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 auf unbestimmte Zeit der Fahrausweis entzogen worden sei. Dabei habe der Beschuldigte infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den sich auf der Y.____strasse befindlichen Pick-Up Ford Ranger, BS____, übersehen und sei mit seinem Fahrzeug rückwärts mit der rechten Seites des Pick-Ups kollidiert. In der Folge habe sich der Beschuldigte pflichtwidrig mit dem Auto von der Unfallstelle entfernt, obschon die Gegenpartei den Beizug der Polizei verlangt habe, womit er eine Massnahme zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit vereitelt habe (vgl. S. 2 der Anklageschrift). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Des Weiteren legte die Staatsanwaltschaft in Ziffer 4 ihrer obgenannten Anklageschrift dem Beschuldigten zur Last, er sei auch am 22. Dezember 2018, 10:25 Uhr, trotz Entzugs des Fahrausweises auf unbestimmte Zeit mit demselben Personenwagen auf der Autobahn A1 Richtung Bern gefahren. Bei Z1.____ (…) habe der Beschuldigte infolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit übersehen, dass der vor ihm fahrende Personenwagen Audi A4 Avant, ZH____, des D.____ wegen einer sich bildenden Kolonne habe abbremsen müssen und sei mit diesem kollidiert. Nachdem der Beschuldigte und der Unfallbeteiligte im Bereich einer Ausfahrt angehalten hätten, um die Schadensregelung zu besprechen, habe sich der Beschuldigte pflichtwidrig mit dem Auto von der Unfallstelle entfernt und dadurch eine Massnahme zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit durch die Polizei vereitelt (vgl. S. 3 der Anklageschrift).

1.2 Betreffend Ziffer 1 der Anklageschrift erachtete das Strafgericht in tatsächlicher Hinsicht mit Blick auf die vorliegenden Beweise und Indizien den angeklagten Sachverhalt, soweit er sich auf noch nicht verjährte Delikte bezieht, als vollständig erstellt. Insbesondere habe der Beschuldigte gewusst, dass die Unfallgegner auf den Beizug der Polizei bestanden hätten, und dass bei der Unfallaufnahme nicht nur seine vorgebliche Fahrerlaubnis geprüft werden würde, sondern auch seine Fahrfähigkeit. Mit dem Entfernen von der Unfallstelle und da er – entgegen seinen Behauptungen – für die Polizei auch zu Hause nicht anzutreffen gewesen sei, habe die Fahrfähigkeit des Beschuldigten zum Unfallzeitpunkt nicht mehr ermittelt werden können (vgl. S. 4-11 des angefochtenen Urteils).

Hinsichtlich Ziffer 4 der Anklageschrift hielt die Vorinstanz aufgrund der Beweislage den vorgeworfenen Sachverhalt ebenfalls für nachgewiesen. Insbesondere bestünden in der Gesamtbetrachtung keine Zweifel am Anklagesachverhalt, welcher auf den Angaben von D.____ basiere. Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 22. Dezember 2018 trotz entzogenen Führerausweises den Personenwagen von †B.____ gelenkt habe, infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit einen Auffahrunfall verursacht und sich ohne den Schaden zu regulieren und ohne Angabe von Name und Adresse von der Unfallstelle entfernt habe, so dass die Polizei aufgrund des Verschwindens des Beschuldigten keine Massnahmen zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit habe durchführen können (vgl. S. 15-18 des angefochtenen Urteils).

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In rechtlicher Hinsicht erachteten die Vorderrichter unter anderem sowohl in Anklageziffer 1 als auch in Anklageziffer 4 den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG als erfüllt. Vorliegend sei erstellt, dass der Beschuldigte bei den beiden Unfällen um jeden Preis den Beizug der Polizei habe verhindern wollen, weil er berechtigterweise mit der Überprüfung der Fahrberechtigung gerechnet habe. Aufgrund dessen habe er sich jeweils von der Unfallstelle im Bewusstsein entfernt, dass er damit auch eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereiteln würde. Dies habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen. Ob er zum jeweiligen Tatzeitpunkt fahrunfähig gewesen sei oder nicht, spiele für die Erfüllung des Tatbestands keine Rolle (vgl. S. 19-21 des angefochtenen Urteils).

1.3 In seiner Berufungsbegründung vom 4. März 2022 macht hingegen der Beschuldigte geltend, die Vorinstanz habe in den Anklagefällen 1 und 4 zu Unrecht den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG angenommen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschuldigte nach dem Schadenereignis die Unfallstelle verlassen habe. Subjektiv betrachtet sei es ihm aber nicht darum gegangen, die Feststellung der Fahrunfähigkeit zu vereiteln oder sich einer solchen Massnahme zu entziehen. Da der Beschuldigte ohne Fahrausweis unterwegs gewesen sei, habe er sich einer allfälligen Kontrolle entzogen, um nicht gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG verurteilt zu werden. Der Beschuldigte habe gar nicht daran gedacht, eine Blutprobe oder einen Alkoholtest zu verhindern (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung).

In seinem Plädoyer vor Kantonsgericht wiederholt der Verteidiger des Beschuldigten seine schriftlich dargelegte Argumentation. Der Beschuldigte sei zwar ohne Führerschein gefahren. Er habe sich aber nicht entfernt, um einem Alkoholtest zu entgehen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7).

1.4 Demgegenüber vermag laut Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort vom 8. April 2022 die neu vorgebrachte Begründung des Beschuldigten, er habe sich zur Vermeidung der Feststellung eines Führerausweisentzuges von der Unfallstelle entfernt, nicht standzuhalten. Während der ganzen Voruntersuchung habe der Beschuldigte standhaft behauptet, einen gültigen Fahrausweis zu besitzen und durchaus Fahrzeuge lenken zu dürfen; selbst während der Hauptverhandlung vor Strafgericht sei er noch davon überzeugt gewesen. Somit hätte er bei den http://www.bl.ch/kantonsgericht

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jeweiligen Unfallsituationen keinen Grund gehabt, sich aufgrund seiner – aus seiner Sicht nicht fehlenden – Fahrerlaubnis vor der Polizei zu fürchten. Zudem werde von beiden Unfallgegnern geltend gemacht, der Beschuldigte hätte einen unsicheren Gang gehabt und sei durch Alkoholgeruch aufgefallen. Somit habe der Beschuldigte klar mit einer Alkoholkontrolle rechnen müssen, was sein jeweiliges Entfernen von der Unfallstelle eher erkläre (vgl. S. 1 f. der Berufungsantwort).

Vor den Schranken des Kantonsgerichts hält die Anklagebehörde an ihren schriftlichen Ausführungen fest. Es sei nicht zu glauben, dass sich der Beschuldigte nur darum von der Unfallstelle entfernt habe, weil er befürchtet habe, die Polizei werde den Entzug des Führerausweises entdecken. Der Beschuldigte sei "felsenfest" davon überzeugt gewesen, zum Autofahren befugt zu sein. Andererseits hätten die Unfallbeteiligten von Alkoholgeruch berichtet. Nur aufgrund des vorherigen Alkoholkonsums habe sich der Beschuldigte daher entfernt (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7).

1.5.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.

Zunächst ist auf die dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist betreffend das geschützte Rechtsgut zu berücksichtigen, dass die Norm in erster Linie dem geordneten Gang der Rechtspflege bzw. der Durchsetzung der strafrechtlichen und administrativen Sanktionsnormen dient (PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 91a SVG N 2, unter Hinweis auf BGE 121 II 257 E. 4c/cc). Des Weiteren ist hinsichtlich der Täterschaft unerheblich, ob der Täter in seiner Fahrfähigkeit tatsächlich eingeschränkt war oder nicht (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6S.412/2004 vom 16. Dezember 2015 E. 2.6.1; 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004 E. 2.2.2). Gemäss Rechtsprechung kann der Tatbestand durch Handeln oder Unterlassen erfüllt werden (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 7). Das Verhalten http://www.bl.ch/kantonsgericht

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in Form einer Unterlassung kann den Tatbestand nur erfüllen, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht. Solche Rechtspflichten sind in Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG (Unfall mit Personen- oder Sachschaden) verankert. Eine weitere Handlungspflicht wird in Art. 56 Abs. 2 VRV geregelt: Will ein Geschädigter die Polizei beiziehen, obwohl keine Meldepflicht besteht, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 8). Die Praxis hat sich überwiegend mit Unfällen befasst, bei welchen der Fahrzeuglenker Sachen eines Dritten, beispielsweise ein parkiertes Auto, einen Gartenzaun oder eine Signalisationstafel, beschädigte, sich davonmachte und sich, wenn überhaupt, erst mehrere Stunden nach dem Unfall beim Geschädigten oder bei der Polizei meldete (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 10, unter Hinweis auf BGer 6S.275/2006 vom 5. September 2006 E. 3.3). Die Unterlassung der sofortigen Meldung an die Polizei erfüllt daher den Tatbestand nur unter folgenden kumulativen Voraussetzungen: (1.) der Fahrzeuglenker ist gemäss einer gesetzlichen Bestimmung zur sofortigen Meldung des Vorfalls verpflichtet; (2.) die Meldepflicht dient der Abklärung des Unfalls; (3.) die Benachrichtigung der Polizei ist möglich und (4.) bei objektiver Betrachtung aller Umstände würde die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gegenüber dem Meldepflichtigen anordnen (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 11, unter Hinweis auf BGE 131 IV 36 E. 2.2; 126 IV 53 E. 2a; 114 IV 148 E. 2; 109 IV 137 E. 2). Auch die Tatbestandsvariante des Sich-Entziehens kann sowohl in einem aktiven Handeln als auch in einem Unterlassen bestehen. Einer angeordneten oder sich abzeichnenden Kontrolle der Fahrunfähigkeit durch die Polizei entzieht sich zum Beispiel jener aktiv, der sich nach einem Selbstunfall vom Unfallort entfernt bzw. versteckt. Durch Unterlassen entzieht sich jemand einer Polizeikontrolle, der nach Art. 51 Abs. 2 oder 3 SVG verpflichtet ist, sich der Polizei zu stellen und sich nicht (aktiv) bei ihr meldet (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 14). Zu den Umständen, welche die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen, gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang, Erklärbarkeit aufgrund der Witterungsverhältnisse oder der Örtlichkeiten) sowie der Zustand und das Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall bis zum Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen; selbst frühere Widerhandlungen können eine Bedeutung entfalten (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 12, unter Hinweis auf BGE 126 IV 53 E. 2a; BGer 6B_168/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1.2). Mit Blick auf den Vorsatz muss der Täter entweder wissen, dass eine Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit bereits angeordnet wurde, http://www.bl.ch/kantonsgericht

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oder ein Sachverhalt vorliegt, bei dem die Polizei mit grosser Wahrscheinlichkeit eine solche Massnahme anordnen wird. Heutzutage pflegt die Polizei bei kleinsten Ereignissen im Strassenverkehr, insbesondere auch bei Selbstunfällen ohne Fremdschäden, systematisch Atemalkoholproben anzuordnen. Damit sind nach neuem Recht in erweitertem Masse Umstände zu bejahen, welche die Anordnung einer Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N 6, 12, unter Hinweis auf BGE 125 IV 283 E. 2a). Ein Eventualvorsatz liegt bei der Tathandlung des Sich-Entziehens vor, wenn eine Untersuchungsmassnahme zwar noch nicht amtlich angeordnet worden ist, der Täter aber mit einer solchen rechnen musste. Dafür ist erforderlich, dass der Täter die Umstände kannte, die (1.) seine Meldepflicht nach einem Unfall begründeten und (2.) die amtliche Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als derart wahrscheinlich erscheinen liessen, dass die Unterlassung der gemäss Art. 51 Abs. 2 und 3 SVG vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung an die Polizei vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden kann (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., unter Hinweis auf BGE 126 IV 53; 125 IV 283; 124 IV 175; 120 IV 73 E. 4; 114 IV 148; 109 IV 137 E. 2b; BGer 6S.359/2005 vom 22. Dezember 2006 E. 2.2). Dasselbe gilt unter der zweiten Voraussetzung, wenn ein Unfallbeteiligter die Tatsachen kannte, die eine Mitwirkung gemäss Art. 56 Abs. 2 VRV auslösen, und er der Pflicht nicht nachkommt (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., unter Hinweis auf BGer 6S.459/2002 vom 15. Oktober 2003 E. 3.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2; 126 IV 53 E. 2; 120 IV 73; 114 IV 148 E. 2; 109 IV 137 E. 2; BGer 6B_91/2008 vom 11. März 2008 E. 3.1; 6S.275/2006 vom 5. September 2009 E. 3.3; 6S.359/2005 vom 22. Dezember 2006 E. 2; 6S.42/2004 vom 12. Mai 2004).

1.5.2.1 Vorliegend werden betreffend den Anklagefall 1 die vorinstanzlichen tatsächlichen Feststellungen zum Unfall, zur Lenkereigenschaft, zum Beizug der Polizei nach dem Unfall, zum fehlenden Besitz einer Fahrerlaubnis bzw. eines gültigen Führerausweises sowie zur Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (vgl. S. 4-11 des angefochtenen Urteils) vom Beschuldigten im Berufungsverfahren, wie bereits in Erw. II.1 ausgeführt, hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs nicht mehr bestritten. Sie sind denn auch mit Blick auf die vorliegende Beweislage zutreffend und es kann insofern vollumfänglich darauf verwiesen werden. Gleiches gilt hinsichtlich der rechtlichen Einordnung des erstellten Sachverhalts unter den objektiven http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG (vgl. S. 20 f. des angefochtenen Urteils). Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte im Anklagefall 1 objektiv betrachtet den Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit erfüllt hat, und zwar in Form eines Ausweichens bzw. Sich-Entziehens durch Flucht vom Unfallort (vgl. Erw. 1.5.1).

1.5.2.2 Zu prüfen verbleibt in casu der subjektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG, d.h. es ist zu beleuchten, ob der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass die Polizei Massnahmen zur Feststellung seiner allfälligen Fahrunfähigkeit anordnen würde.

Zu diesen Umständen gehört zunächst die Tatsache, dass der Beschuldigte innerorts beim Rückwärtsfahren des durch ihn geführten Fahrzeugs aus einem Parkplatz eine Kollision mit dem Fahrzeug des in einer Kolonne stehenden Fahrzeugs von E.____ verursacht hat, womit sich ein Unfall mit Sachschaden ereignet hat (vgl. Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 16. Mai 2018, act. 343 ff.), welcher gestützt auf Art. 51 Abs. 3 SVG bereits per se eine Rechtspflicht zum Beizug der Polizei begründet. Selbst wenn ein Sachschaden zu verneinen wäre, würde sich eine derartige Meldepflicht gemäss Art. 56 Abs. 2 VRV daraus ergeben, dass der Unfallbeteiligte E.____ sowie dessen Ehefrau und Beifahrerin F.____ auf einen Beizug der Polizei bestanden haben (vgl. wiederum den obgenannten Polizeirapport, act. 347, sowie die Zeugeneinvernahmen von E.____ vom 6. Dezember 2018, act. 453, und von F.____ vom 6. Dezember 2018, act. 459 f.), was denn auch vom Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts nicht in Abrede gestellt worden ist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10 f., act. S 79 f.). F.____ ergänzte anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Dezember 2018 als Zeugin gar, der Beschuldigte habe vor Ort mehrfach darum gebeten, alles ohne Polizei zu regeln (vgl. act. 459 f.). Unter dem Gesichtspunkt der Erklärbarkeit dieses Unfalls ist festzustellen, dass zum Tatzeitpunkt ein trockener Strassenzustand herrschte, die Witterung schön und es taghell war sowie dass keine Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse vorlag. Betreffend Zustand und übriges Verhalten des Beschuldigten liegen Angaben der Unfallbeteiligten E.____ und F.____ vor, welche sowohl vor Ort gegenüber der Polizei (vgl. obgenannter Polizeirapport, act. 357 f., 361) als auch in ihrer späteren Zeugeneinvernahme vom 6. Dezember 2018 (act. 453, 459) übereinstimmend ein unsicheres Wanken bzw. Torkeln des Beschuldigten, dessen Anstossen bzw. Festhalten am Seitenspiegel des Fahrzeugs von E.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht

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sowie vom Beschuldigten ausgehenden (starken) Alkoholgeruch beschrieben haben. Diese Darstellungen deuten auf einen fahrunfähigen Zustand des Beschuldigten aufgrund von Alkoholkonsum hin. Es darf als Allgemeinwissen vorausgesetzt werden, dass die Polizei auch bei kleinen Ereignissen im Strassenverkehr systematisch Atemalkoholproben anordnet (vgl. Erw. 1.5.1), was umso mehr bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden sowie insbesondere gegenüber dem mutmasslichen Unfallverursacher wie hier dem Beschuldigten gilt. Der Beschuldigte wusste daher oder musste wissen, dass die Polizei Verkehrsteilnehmer bei Anzeichen von Alkoholkonsum einer entsprechenden Prüfung unterzieht. In casu wurde denn auch gegenüber dem noch am Unfallort angetroffenen E.____ ein Atemalkoholtest durchgeführt, obwohl betreffend diesen kein Verdacht auf Trunkenheit vorlag (vgl. obgenannter Polizeirapport, act. 357 f.). Schliesslich weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Vorgeschichte als langjähriger Drogenkonsument der Polizei bekannt war (vgl. S. 11 des angefochtenen Urteils, unter Hinweis auf act. 363 ff.), weshalb auch dies einen Grund darstellt, warum er mit einer Prüfung seiner Fahrfähigkeit rechnen musste.

Angesichts dieser Umstände kann die vom Beschuldigten im Rahmen der Berufung vorgebrachte Argumentation, er habe gar nicht an eine Alkoholkontrolle gedacht, nicht gehört werden. Sie widerspricht nach dem Dargelegten nicht nur der Lebens- und Gerichtsnotorietät, sondern auch dem gesunden Menschenverstand. Dem Auszug aus dem Administrativmassnahmenregister ADMAS betreffend den Beschuldigten (act. 35 ff.) sind für die Zeit seit 1984 sechs Einträge zu entnehmen, zuletzt eine Verfügung vom 20. Oktober 2005, mit welcher der Führerausweis des Beschuldigten unter anderem wegen Fahrunfähigkeit (Drogeneinfluss) und Fahrens trotz Entzugs bzw. Verbots auf unbestimmte Zeit entzogen worden ist (vgl. insb. act. 399 f.). Insoweit der Beschuldigte als Motivation für die Flucht vom Unfallort angibt, er habe damit das Entdecken der Fahrt ohne gültigen Führerausweis verhindern wollen, verstrickt er sich in einen unauflöslichen Widerspruch, hat er sich doch im Laufe des Verfahrens immer wieder konstant davon überzeugt gezeigt, einen gültigen Führerausweis zu besitzen und daher Fahrzeuge lenken zu dürfen (vgl. nur Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 15. Oktober 2018, act. 413; Einvernahme vom 22. Oktober 2018, act. 433; Erklärung vom 14. Dezember 2018, act. 489). Wollte man dieser Argumentation folgen, hätte der Beschuldigte aber – abgesehen vom Verhindern einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – gar keinen nachvollziehbaren Grund gehabt, sich der Polizei zu entziehen, da er ja angeblich über eine Fahrerlaubnis verfügte. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Die vorstehenden Erwägungen zeigen somit, dass in der konkreten Konstellation genügend Umstände vorlagen, die eine entsprechende Massnahme wahrscheinlich machten, und dass dem Beschuldigten diese Umstände ohne Weiteres bewusst waren. Indem der Beschuldigte gleichwohl die Unfallstelle verliess, ohne die Ankunft der Polizei abzuwarten, kann sein Verhalten nicht anders gewertet werden, als dass er mindestens in Kauf nahm, die Vornahme einer Atemalkoholprobe zu vereiteln. Rechtlich betrachtet ist dem Beschuldigten nach dem Ausgeführten daher eine vorsätzliche Begehungsweise, zumindest in Form eines Eventualvorsatzes, anzulasten.

1.5.2.3 Neben der Tatbestandsmässigkeit sind vorliegend auch die Strafbarkeitsvoraussetzungen der Rechtswidrigkeit und der Schuld gegeben. Was allfällige schuldausschliessende Gründe betrifft, so hat bereits die Vorinstanz korrekterweise den Antrag des Beschuldigten, es sei ein entsprechendes psychiatrisches Gutachten zu erstellen, abgewiesen (vgl. S. 2 f. des angefochtenen Urteils). Im Berufungsverfahren hat der Beschuldigte dieses Begehren in seiner Berufungsbegründung vom 4. März 2022 unter Hinweis auf dessen jahrelangen Drogenkonsum sowie schwere Krankheiten wiederholt. Dieses wurde jedoch, wie bereits erwähnt, mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. April 2022 abgewiesen, und zwar unter Hinweis darauf, dass kein ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit des Täters zum Tatzeitpunkt zu zweifeln. Einen neuerlichen Antrag hat der Beschuldigte seither nicht mehr gestellt und es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass allfällige zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. nachfolgend Erw. 2.4.5.4 lit. b) ohnehin keinerlei Einfluss auf die zum Tatzeitpunkt bestehende Schuldfähigkeit haben könnten.

1.5.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass der vorinstanzlich gefällte Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Anklageziffer 1 (vgl. S. 20 f. sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils) nicht zu beanstanden ist. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und der Schuldspruch durch das Strafgericht zu bestätigen ist.

1.5.3.1 In Bezug auf den Anklagefall 4 bestreitet der Beschuldigte die seitens der Vorderrichter gemachten tatsächlichen Feststellungen zum Unfallhergang, zur Lenkereigenschaft, zum fehlenden Besitz einer Fahrerlaubnis bzw. eines gültigen Führerausweises, zum Verlassen der Unfallstelle sowie zur Vereitelung von polizeilichen Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit http://www.bl.ch/kantonsgericht

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(vgl. S. 15-18 des angefochtenen Urteils), wie bereits in Erw. II.1 festgehalten, hinsichtlich des äusseren Geschehensablaufs nicht mehr. Das Kantonsgericht erachtet die entsprechenden Erwägungen des Strafgerichts angesichts der vorliegenden Beweise und Indizien ebenfalls als korrekt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen wird. Auch die rechtliche Subsumtion des nachgewiesenen Sachverhalts unter den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG (vgl. S. 20 f. des angefochtenen Urteils) ist nicht zu beanstanden. Es ist somit zu konstatieren, dass der Beschuldigte auch im Anklagefall 4 in objektiver Hinsicht eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit begangen hat, und zwar wiederum in der Variante eines Ausweichens bzw. Sich-Entziehens durch Flucht vom Unfallort (vgl. Erw. 1.5.1).

1.5.3.2 Mit Blick auf den Gegenstand der Berufung gilt es auch bezüglich des Anklagefalles 4, den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG hinsichtlich der subjektiven Seite zu prüfen, d.h. es ist wiederum der Frage nachzugehen, ob der Beschuldigte aufgrund der konkreten Umstände wusste oder zumindest damit rechnen musste, dass die Polizei Massnahmen zur Feststellung seiner allfälligen Fahrunfähigkeit anordnen würde.

Als Erstes ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei seiner Fahrt mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug in einer stockenden Kolonne auf der Autobahn in das Fahrzeug des vor ihm fahrenden D.____ aufgefahren ist. Aufgrund dieses vom Beschuldigten verursachten Auffahrunfalls kam es zu einem Sachschaden (vgl. Rapport der Polizei des Kantons Solothurn vom 21. Januar 2019, act. 521 ff., insb. act. 539 ff.), was bereits gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG zu einer Rechtspflicht zum Beizug der Polizei führte. Als Parallele zum Anklagefall 1 ist auch vorliegend festzustellen, dass der Beschuldigte vergebens versucht hat, die Angelegenheit ohne Polizei zu regeln: Zwar gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Januar 2019 an, man habe sich vor Ort geeinigt, dass jeder seinen eigenen Schaden zahle und die Polizei nicht orientiert werde (act. 553). Vor den Schranken der Vorinstanz am 22. Juni 2021 wiederholte der Beschuldigte, er habe mit D.____ abgemacht, dass keine Polizei beigezogen werde und jeder seinen Schaden selber bezahle (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 14 f., act. S 87 f.). Im Widerspruch dazu führte er allerdings ebenso zur Frage vor Strafgericht, warum er nicht das Eintreffen der Polizei abgewartet habe, aus: "Wieso hätte ich warten sollen? Damit sie unser Auto beschlagnahmen, wie sie es jetzt sowieso gemacht haben? Das sind 14'500 Stutz" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 15, act. S 89). Damit gibt der Beschuldigte zu, dass die Polizei http://www.bl.ch/kantonsgericht

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letztlich entgegen seinem Wunsch herbeigerufen werden sollte. Dies schildert denn auch der Unfallbeteiligte D.____, indem er noch vor Ort gegenüber der Polizei angab, der Beschuldigte habe gewünscht, die Angelegenheit unter sich zu regeln (vgl. obgenannten Polizeirapport, act. 547). In seiner weiteren Einvernahme vom 23. Mai 2019 als Zeuge ergänzte D.____, er habe den Beschuldigten gebeten, zu warten, um zuerst den Schaden an seinem Fahrzeug zu betrachten. Daraufhin sei der Beschuldigte plötzlich davongefahren. An der Tankstelle habe D.____ dann die Polizei informiert (act. 565-569, 573). Auch die Mitfahrerin und Ehefrau von D.____, G.____, gab anlässlich ihrer Zeugenbefragung vom 23. Mai 2019 zu Protokoll, ihr Ehemann habe versucht, dem Beschuldigten zu vermitteln, er solle warten. Als sich ihr Ehemann den Schaden am Auto habe ansehen wollen, sei der Beschuldigte plötzlich davongefahren. Ihr Ehemann habe dem Beschuldigten noch nachgeschrien, er solle warten (act. 577-581). Es kann angesichts dieser Beweislage somit keine Rede davon sein, dass sich die Parteien über eine Regelung der Angelegenheit ohne Beizug der Polizei geeinigt haben (so ebenfalls zutreffend die Vorinstanz auf S. 17 des angefochtenen Urteils), wobei eine solche Übereinkunft mit Blick auf die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG rechtlich ohnehin irrelevant gewesen wäre. Angesichts dessen bestand selbst bei einem Unfall ohne Sachschaden zusätzlich gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VRV eine Rechtspflicht des Beschuldigten, die seitens des Unfallgegners gewünschte Polizei abzuwarten. Mit Blick auf die Erklärbarkeit des Unfalls ist darauf hinzuweisen, dass es zum Tatzeitpunkt regnete und die Strasse nass war. Allerdings ereignete sich der Unfall auf einer geraden Strecke und bei helllichtem Tag (vgl. obgenannter Polizeirapport, act. 525). In Bezug auf Zustand und übriges Verhalten des Beschuldigten schildern die Unfallbeteiligten – wie im Anklagefall 1 – einen möglicherweise fahrunfähigen Zustand des Beschuldigten. So gab D.____ am Unfalltag gegenüber der Polizei an, nach der Kollision und dem Anhalten der beiden Fahrzeuge am rechten Fahrstreifen sei der Beschuldigte auf ihn zugekommen und habe ihn kurz umarmt, da er sich wohl habe entschuldigen wollen. D.____ glaubte, beim Beschuldigten einen Alkoholgeruch wahrgenommen zu haben. Danach sei der Beschuldigte einfach weitergefahren (vgl. obgenannter Polizeirapport, act. 547). In seiner Einvernahme vom 23. Mai 2019 als Zeuge bestätigte D.____ seine bisherigen Angaben und wiederholte, dass nach dem Anhalten und Aussteigen aus den Fahrzeugen er und der Beschuldigte aufeinander zugegangen seien, wobei ihn der Beschuldigte sogleich umarmt und er dessen Alkoholgeruch wahrgenommen habe (act. 565-569). Diese Darstellung wird durch die Aussagen der ebenfalls als Zeugin befragten G.____ vom 23. Mai 2019 bestätigt, gab diese doch in entsprechender Übereinstimmung an, nach der Auffahrkollision hätten die Fahrzeuge auf der http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Höhe der Autobahnausfahrt angehalten. Ihr Ehemann und der Beschuldigte seien aufeinander zugegangen. Der Beschuldigte habe ihren Ehemann umarmt, was sie sehr merkwürdig gefunden hätten, da er ihnen fremd gewesen sei (act. 577-581). Wie bereits zum Anklagefall 1 ausgeführt (Erw. 1.5.2.2), musste der Beschuldigte auch im hier zu beurteilenden Fall gerade angesichts des Verkehrsunfalls mit Sachschaden mit der Anordnung einer Atemalkoholprobe naheliegenderweise rechnen, zumal er unbestrittenermassen der Unfallverursacher war. So musste sich prompt der noch am Unfallort anwesende D.____ einem Atemalkoholtest unterziehen (vgl. obgenannter Polizeirapport, act. 527 f., 533). Hinzu gesellt sich im vorliegenden Fall die Tatsache, dass der Beschuldigte erst wenige Tage zuvor, nämlich am 14. Dezember 2018, in Z2.____ in eine Polizeikontrolle geriet, wobei er – auch ohne Verursachung eines Unfalls – einem Atemalkoholtest unterzogen wurde (vgl. Polizeibericht vom 10. Januar 2019, act. 485; Fall 2 der Anklageschrift). Der Beschuldigte wusste daher oder musste zumindest wissen, dass die Polizei auch bei den geringsten Vorkommnissen die Verkehrsteilnehmer einer Prüfung der Fahrfähigkeit unterzieht; erst recht gilt dies bei Anzeichen von Alkoholkonsum. Letztlich gilt auch im vorliegenden Fall, dass der Beschuldigte zusätzlich angesichts seines langjährigen Drogenkonsums und den damit gemachten Erfahrungen im Strassenverkehr geradezu jederzeit mit einer entsprechenden Kontrolle durch die Polizei zu rechnen hatte (vgl. bereits Erw. 1.5.2.2). Zutreffend weisen die Vorderrichter auf S. 18 des angefochtenen Urteils in diesem Zusammenhang auf die Angabe des Beschuldigten anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Januar 2019 hin, wonach er "auf Entzug" sei (vgl. act. 551).

Demnach lagen hier in Parallele zum Anklagefall 1 ebenso gleich mehrere Umstände vor, welche den Beschuldigten veranlasst haben müssen, mit einer Prüfung der Fahrfähigkeit durch die Polizei zu rechnen. Gegenteilige Behauptungen und insbesondere die Version des Beschuldigten, er habe sich bloss von der Unfallstelle entfernt, damit seine Fahrt trotz Entzugs des Führerscheins unentdeckt bleibe, sind unter Hinweis auf die Behauptung des Beschuldigten selbst, er verfüge über eine Fahrberechtigung (vgl. nur Einvernahme vom 6. Januar 2019, act. 553 f.) klarerweise zu verwerfen (vgl. bereits Erw. 1.5.1.2 dazu). Es ist somit auch im vorliegenden Fall mindestens von einer Inkaufnahme des Beschuldigten, Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu vereiteln, auszugehen. Daher liegt in rechtlicher Hinsicht auch im Anklagefall 4 eine vorsätzliche Begehungsweise, dies zumindest in Form eines dolus eventualis, vor.

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1.5.3.3 Hinsichtlich Rechtswidrigkeit und Schuld gilt das zum Anklagefall 1 Ausgeführte in Erw. 1.5.2.3, worauf verwiesen wird.

1.5.3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass auch betreffend den Anklagefall 4 der durch die Vorinstanz ausgefällte Schuldspruch wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (vgl. S. 20 f. sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils) korrekterweise erfolgt ist. In entsprechender Abweisung der Berufung des Beschuldigten ist dieser Schuldspruch ebenso zu bestätigen.

2. Strafzumessung 2.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (in fünf Fällen), mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (in zwei Fällen) sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (in einem Fall) und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (in einem Fall) schuldig und verurteilte ihn hierfür unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.00, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen angedroht wurde (vgl. S. 22-29 sowie Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils).

2.2 In seiner Berufungsbegründung vom 4. März 2022 führt der Beschuldigte ins Feld, im Januar 2022 sei seine Lebenspartnerin †B.____ verstorben. Aufgrund dessen sowie anfänglicher Verdächtigung eines Tötungsdeliktes habe der Beschuldigte notfallmässig ins Spital gebracht werden müssen und sein derzeitiger Gesundheitszustand sei sehr schlecht. Angesichts der jetzigen lebensgefährlichen Erkrankung sei eine unbedingte Gefängnisstrafe, wie sie die Vorinstanz ausgesprochen habe, fehl am Platz (vgl. S. 3 der Berufungsbegründung).

In seinem Parteivortrag vor Kantonsgericht weist der Verteidiger des Beschuldigten auf dessen Ziel hin, eine bedingt vollziehbare Strafe zu erhalten. Im Leben des Beschuldigten sei Vieles schiefgelaufen. Er habe eine Drogengeschichte hinter sich, sei verwahrlost und habe den Tod seiner Lebenspartnerin zu verkraften, weshalb es ihm sehr schlecht gehe. Der aktuelle Bericht des Therapiezentrums H.____ sei erschreckend deutlich und die momentane Lebenssituation werde darin als geradezu fürchterlich umschrieben. Dies führe aber umgekehrt zu einer guten http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Legalprognose, denn ein Rückfall sei sehr unwahrscheinlich bzw. auszuschliessen. Der Beschuldigte sei nun in der letzten Lebensphase angekommen und eine unbedingt vollziehbare Strafe würde niemandem nützen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7).

2.3 Die Anklagebehörde erachtet ebenfalls die aktuelle Situation des Beschuldigten im Vergleich zu derjenigen vor einem Jahr als verändert. Es gehe nicht einfach darum, den Beschuldigten zu bestrafen. Vielmehr müsse gefragt werden, was am meisten Sinn mache. Die derzeitige stationäre Unterbringung weise darauf hin, dass sich der Beschuldigte heute in einem sehr schlechten Zustand befinde. Angesichts dessen seien 8 Monate Freiheitsstrafe nicht die richtige Sanktion, auch wenn ein Gefängnisaufenthalt dem Beschuldigten eine klare Struktur gewähren würde. Nach Absitzen der Freiheitsstrafe würde der Beschuldigte aber wieder vor dem Nichts stehen. Wenn der Beschuldigte bereit für eine ambulante Behandlung sei, sollte man ihn nicht daraus herausreissen. Als Massnahme vorschreiben könne man dem Beschuldigten eine solche Behandlung aber nicht; sie habe freiwillig zu erfolgen. Während die Vorinstanz noch von einer schlechten Prognose ausgegangen sei, müsse heute angesichts der Arbeits-, Mittel- und Obdachlosigkeit des Beschuldigten nicht mehr zwingend eine solche angenommen werden, da jener schlicht nicht mehr die Möglichkeiten zum Delinquieren habe. Auch aus gesundheitlichen Gründen sei er wohl nicht mehr dazu in der Lage, habe er doch schon vor einem Jahr mehrere Schlaganfälle erlitten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7 f.).

2.4.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Wie in bereits in Erw. II.2 festgehalten, gilt es vorliegend, das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

2.4.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte in fünf Fällen des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises, in zwei Fällen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, in einem Fall des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie in einem Fall der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht. Wie das Strafgericht zutreffend festgehalten hat (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils), handelt es sich mit Blick auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

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die jeweiligen Strafrahmen bei den Tatbeständen des (mehrfachen) Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie der (mehrfachen) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) um Vergehenstatbestände i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB, währenddem das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie die einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) Übertretungstatbestände i.S.v. Art. 103 StGB darstellen, auf welche die Bestimmungen zu den Verbrechen und Vergehen nur bedingt anwendbar sind (vgl. Art. 104 StGB).

2.4.3 Laut Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Der vom Gesetzgeber vorgegebene ordentliche Rahmen ermöglicht in aller Regel, für eine einzelne Tat die angemessene Strafe festzulegen. Er versetzt das Gericht namentlich in die Lage, die denkbaren Abstufungen des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGer 6B_935/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3; BGE 136 IV 55 E. 5.8). Ausgehend von der objektiven Tatschwere, beschreibend die Tat, wie sie nach aussen in Erscheinung tritt und diese objektiv festgestellten Tatsachen bewertend, hat das Gericht die subjektive Tatschwere, also den Vorwurf, der einem bestimmten Täter für den von ihm begangenen Rechtsbruch gemacht wird, einzustufen und zu bewerten, ob durch diese die objektive Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Es hat gemäss Art. 50 StGB im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.5; BGE 144 IV 313 E. 1.2; HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Rz. 77 ff., 142 ff., 154 ff., 159 ff. und 277 f., http://www.bl.ch/kantonsgericht

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m.w.H.). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren veranschlagt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6, unter Hinweis u.a. auf BGE 127 IV 101 E. 2c, mit Hinweisen). Das Tatverschulden ist im Urteil zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; BGer 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.; HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 277). Die verschuldensangemessene Strafe kann sodann aufgrund von Umständen, die mit der Tatbegehung an sich nichts zu tun haben, modifiziert werden. Es geht um Faktoren, die beim Täter liegen und geeignet sind, ihn im Hinblick auf die Höhe der Strafe zu belasten oder zu entlasten. Sie werden allgemein als Täterkomponenten bezeichnet (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.).

Sodann gilt es zu beachten, dass bei der Wahl der Sanktionsart aufgrund des Vorrangs der Geldstrafe gegenüber einer Freiheitsstrafe (vgl. STEFAN TRECHSEL/STEFAN KELLER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 41 N 1, m.w.H.) das Aussprechen einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe gemäss Art. 41 StGB an gewisse Voraussetzungen geknüpft und zudem durch das Gericht näher zu begründen ist. Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).

Schliesslich sieht Art. 106 StGB für die Busse vor, dass deren Höchstbetrag grundsätzlich 10'000 Franken beträgt (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist http://www.bl.ch/kantonsgericht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2021&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-IV-101%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page101

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(Abs. 3). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb sowie Alter und Gesundheit des Beschuldigten. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel in Art. 47 StGB abgewichen, sondernd diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 458, unter Hinweis auf BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a).

2.4.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Deliktsmehrheit gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB führt zwar grundsätzlich nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens, ist aber innerhalb des ordentlichen Rahmens strafschärfend zu gewichten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es für jede Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode, BGE 138 IV 120 E. 5.2, mit Hinweisen). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder Geldstrafe und Busse, so müssen sie nebeneinander verhängt, d.h. kumuliert werden (BGer 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2). Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest (BGer a.a.O. E. 3.3.4 und 3.5.4). Das Gesetz sieht somit in Art. 49 Abs. 1 StGB bei mehreren gleichartigen Strafen eine Asperation und nicht eine Kumulation vor; es gilt das Strafschärfungsprinzip (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 280, 480). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass zunächst die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen sind und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 500, unter Hinweis auf BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3.3; http://www.bl.ch/kantonsgericht

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BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1; 116 IV 300 E. 2c/bb und cc). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls ist die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis u.a. auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3; BGer 6B_1321/2017 vom 26. April 2018 E. 3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessenspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Bezug zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 502-505). Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 501). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 309 ff., m.w.H.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; 6B_496/2011 vom 19. November 2021 E. 4.2).

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2.4.5 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen.

2.4.5.1 Zunächst stellen mit Blick auf die jeweiligen abstrakten Strafrahmen die Vergehenstatbestände des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), welche beide als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsehen, im Vergleich zu den Übertretungstatbeständen, nämlich dem pflichtwidrigen Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), welche mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.00 geahndet werden, die schwereren Delikte dar. Innerhalb der obgenannten Vergehenstatbestände wiederum erscheint das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises insbesondere mit Blick auf die abstrakte und konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als die schwerwiegendere Straftat. Vorliegend hat sich der Beschuldigte in fünf Fällen (Anklagefälle 1-5) dieses Delikts strafbar gemacht. Konkret erscheint die Vorgehensweise im Anklagefall 4 als die gravierendste, kam es doch hierbei auf der Autobahn mit regem Verkehrsaufkommen und hohen Geschwindigkeiten zu einem (Auffahr-)Unfall zwischen zwei fahrenden Fahrzeugen. Es ist somit von diesem Delikt ausgehend eine Einsatzstrafe zu bilden, welche hernach aufgrund der weiteren Tatbestände des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises (Anklagefälle 1 bis 3 und 5) sowie der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Anklagefälle 1 und 4) zu einer Gesamtstrafe zu asperieren ist, sollte für jede dieser Straftaten dieselbe Sanktionsart (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) gewählt werden. Demgegenüber ist für die Übertretungstatbestände (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall und einfache Verletzung von Verkehrsregeln) angesichts der Sanktionsform einer Busse eine separate Gesamtstrafe auszusprechen. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen der jeweiligen Strafrahmen gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafen sind demnach innerhalb der ordentlichen Rahmen festzusetzen.

2.4.5.2 Ausgangspunkt ist demnach das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Anklageziffer 4.

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a) Hierbei sind zunächst die objektiven Tatkomponenten zu berücksichtigen, zu welchen das Ausmass der Verletzung und der Gefährdung des Rechtsgutes sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu zählen sind (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 89 ff., 96 ff., m.w.H.). Wie bereits in Erw. 1.5.2.2 festgehalten, wurde dem Beschuldigten mit Verfügung der Administrativbehörden vom 20. Oktober 2005 der Führerausweis zufolge suchtbedingt vorliegender Fahrunfähigkeit (Drogeneinfluss) auf unbestimmte Zeit entzogen (vgl. act. 399 f.). Zum Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises im Anklagefall 4, aber auch in den übrigen Anklagefällen, hält die Vorinstanz auf S. 24 des angefochtenen Urteils richtig fest, dass der Entzug in erster Linie einer Verhinderung der Gefährdung der Verkehrssicherheit diente, weshalb es sich bei den dennoch unternommenen Fahrten seitens des Beschuldigten in der Zeit vom 19. April 2018 bis zum 8. Januar 2019 unter dem Gesichtspunkt der Gefährdung oder Verletzung von Rechtsgütern keineswegs um Bagatellen handelte. Die in den Anklagefällen 1 und 4 erstellten, durch den Beschuldigten verursachten Unfälle zeigen denn auch, dass sich die vom Beschuldigten als Fahrzeuglenker ausgehende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer tatsächlich verwirklicht hat. Nachdem keine weiteren verschuldenserhöhenden oder tatschuldmindernden Umstände ersichtlich sind, ist insgesamt sowie mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen von Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises das objektive Tatverschulden als leicht bis mittelschwer einzustufen. Angesichts dessen rechtfertigt sich für den Anklagefall 4 eine tatangemessene Strafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe.

b) Die subjektiven Tatkomponenten umfassen insbesondere die Beweggründe und die sog. kriminelle Energie des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 144 ff., 148 ff., m.w.H.). Im Rahmen derselben ist vorliegend nicht nur betreffend den Anklagefall 4, sondern auch betreffend die übrigen Anklagefälle von einer vorsätzlichen Tatbegehung auszugehen, was als tatbestandsimmanent und folglich neutral zu bewerten ist. Die vom Beschuldigten ausgehende kriminelle Energie ist hingegen als ausgeprägt zu bezeichnen, setzte sich jener doch trotz des seit 2005 bestehenden Verbots, ein Motorfahrzeug zu lenken, immer wieder beharrlich darüber hinweg, ohne dass seine Fahrten in irgendeiner Weise spezifisch begründet waren. So weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte, ohne wirklich auf das Auto angewiesen zu sein, lediglich aus Bequemlichkeit mit dem Fahrzeug seiner Partnerin Ausfahrten http://www.bl.ch/kantonsgericht

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bzw. Spazierfahrten sowie Einkaufsfahrten unternahm (vgl. dessen eigene Aussagen vor Strafgericht, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 19, act. S 97), anstatt hierfür beispielsweise die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Damit waren die Autofahrten durch puren Eigennutz motiviert, was erschwerend zu berücksichtigen ist. Mangels Nachweises einer irgendwie gearteten eingeschränkten Schuldfähigkeit kann sodann dem Beschuldigten keine Straf- bzw. Verschuldensmilderung gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB gewährt werden. Alle übrigen subjektiven Tatkomponenten beeinflussen das oben festgestellte, leichte bis mittelschwere Verschulden hingegen nicht. Angesichts der eher zu Lasten des Beschuldigten zu wertenden subjektiven Tatkomponenten ist im Anklagefall 4 die Strafe von 170 Tagessätzen Geldstrafe entsprechend 5 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe um 10 Tagessätze Geldstrafe bzw. 10 Tage Freiheitsstrafe auf 180 Tagessätze Geldstrafe entsprechend 6 Monaten Freiheitsstrafe heraufzusetzen.

c) Da bei einer Strafhöhe von 180 Tagessätzen bzw. 6 Monaten sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Frage kommt, ist bei der Wahl der Sanktionsart Art. 41 Abs. 1 StGB zu beachten. Laut dieser Bestimmung kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe dann erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Das Gericht hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB dürfte in erster Linie auf Wiederholungstäter abzielen, die als unbelehrbar einzustufen sind und gezeigt haben, dass blosse Geldstrafen wirkungslos sind. Aber auch Ersttäter können mit einer kurzen Freiheitsstrafe belegt werden, wenn sie etwa durch Äusserungen oder Verhaltensweisen zu erkennen geben, dass sie eine Geldstrafe nicht beeindrucken wird (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 472). Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB meint Täter mit sehr geringem, gar unter dem Existenzminimum liegendem Einkommen (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 473).

Die Vorinstanz weist auf S. 25 des angefochtenen Urteils zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte sowohl vorbestraft ist als auch hartnäckig weiter delinquiert hat. So geht aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 23. Juni 2022 hervor, dass der Beschuldigte drei Vorstrafen, davon eine einschlägiger Natur, aufweist: Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2006 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher einhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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facher Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, mehrfacher Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Entwendung zum Gebrauch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, geringfügigen Diebstahls, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie teilweise versuchten Hausfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von 21 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 257 Tagen Untersuchungshaft. Zudem wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. Mit weiterem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Dezember 2008 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfachen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung von 244 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt. Der Vollzug wurde zugunsten einer stationären Suchtbehandlung aufgeschoben. Zudem wurde der Beschuldigte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Oktober 2015 wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchter Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 5 Jahren, unter Anrechnung von 88 Tagen Untersuchungshaft, verurteilt. Bei allen drei Vorstrafen hat der Beschuldigte die auferlegte Probezeit im Rahmen der bedingten Entlassung bzw. des bedingten Vollzugs ignoriert, indem er jeweils innerhalb dieser Probezeiten unbeirrt weiter delinquierte. Überdies hat der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. Mai 2020 in den Jahren 2018 und 2019 mehrfach weiter delinquiert, obwohl er wusste, dass jeweils entsprechende neue Strafverfahren eröffnet worden waren. Erschwerend kommt hinzu, dass sich der Beschuldigte am 14. Dezember 2018 unmittelbar nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam, wo ihm eindringlich erklärt worden war, dass er nicht Auto fahren dürfen, wieder ans Steuer gesetzt hat und von Z2.____ nach Z3.____ gefahren ist (vgl. Anklagefall 3). Schliesslich geht aus dem erwähnten Strafregisterauszug hervor, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 16. März 2022 gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Beschimpfung eröffnet hat, wobei diesbezüglich allerdings die Unschuldsvermutung gilt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Mit Blick auf diese Vorstrafen, die Delinquenz während der jeweiligen Probezeiten wie auch trotz laufenden Strafverfahrens hat der Beschuldigte die von ihm ausgehende Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, aber auch Dreistigkeit als zusätzlich verschuldenserhöhende Elemente in besonderem Mass manifestiert. Bisher teilweise bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen sowie die in Untersuchungshaft verbrachte Zeit haben den Beschuldigten offenbar in keiner Weise davon abgehalten, weiter zu delinquieren. In Berücksichtigung dieser Umstände erscheint aus spezialpräventiven Überlegungen i.S.v. Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB, d.h. zum wirksamen Abhalten des Beschuldigten von weiterer Delinquenz, einzig eine Freiheitsstrafe als genügende und damit richtige Sanktionsart. Aber auch ein Anwendungsfall von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB wäre vorliegend zu bejahen: Mit Blick darauf, dass der Beschuldigte aktuell obdach-, erwerbs- und mittellos ist (vgl. dazu Erw. 2.4.5.4 lit. b), könnte eine Geldstrafe voraussichtlich ohnehin nicht vollzogen werden. Daher ist im Ergebnis die seitens des Strafgerichts getroffene Wahl der Sanktionsart einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe nicht zu beanstanden.

d) Die Einsatzstrafe für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Anklageziffer 4 wird somit bei 6 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt.

2.4.5.3 Für die weiteren Vergehenstatbestände, d.h. für das verbleibende vierfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss den Anklagefällen 1 bis 3 und 5 sowie die zweifache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss den Anklagefällen 1 und 4, ist eine Asperation der oben festgesetzten Einsatzstrafe vorzunehmen, sofern auch für diese Delikte eine Freiheitsstrafe anstatt einer Geldstrafe auszusprechen ist.

a) Hierzu gelten betreffend das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises die zu demselben Delikt gemachten Ausführungen zu den objektiven Tatkomponenten in Erw. 2.4.5.2 lit. a gleichermassen. Was sodann die objektiven Tatkomponenten im Zusammenhang mit dem mehrfachen Vereiteln von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit betrifft, so ist im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 25 f. des angefochtenen Urteils) festzuhalten, dass für den Beschuldigte in beiden Fällen gleich mehrere Gründe bestanden, mit der Anordnung eines Atemalkoholtests seitens der Polizei zu rechnen: Nicht nur verursachte der Behttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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schuldigte jeweils einen Unfall mit Sachschaden, auch verlangte der jeweils andere Unfallbeteiligte den Beizug der Polizei, weshalb eine entsprechende Melde- und Wartepflicht des Beschuldigten bestand. Darüber hinaus wurde von sämtlichen Unfallbeteiligten ein vom Beschuldigten ausgehender Alkoholgeruch sowie teilweise ein wankender Gang beschrieben. Nachdem keine weiteren verschuldenserhöhenden oder tatschuldmindernden Umstände ersichtlich sind, ist insgesamt sowie mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen das objektive Tatverschulden betreffend das (mehrfache) Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie betreffend (mehrfache) Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als leicht bis mittelschwer einzustufen. Angesichts dessen rechtfertigt sich für diese Straftaten eine tatangemessene Strafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe.

b) Im Zusammenhang mit den subjektiven Tatkomponenten ist betreffend das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises auf die Ausführungen in Erw. 2.4.5.2 lit. b zu verweisen, welche hier ebenso zum Tragen kommen, d.h. es erfolgt eine leichte Straferhöhung. Hinsichtlich des mehrfachen Vereitelns von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit mag zwar zutreffen, dass es dem Beschuldigten beim Verlassen der Unfallstelle vor dem Eintreffen der Polizei nicht in erster Linie darum ging, eine Massnahme zur Feststellung seiner allfälligen Fahrunfähigkeit zu vereiteln, weshalb er nicht mit direktem Vorsatz gehandelt hat (so ebenfalls die Vorinstanz auf S. 26 des angefochtenen Urteils). Allerdings musste der Beschuldigte zumindest mit einer solchen Vereitelung rechnen, indem er dies im Sinne eines Eventualvorsatzes in Kauf nahm. Dieser Umstand ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Alle übrigen subjektiven Tatkomponenten beeinflussen das oben festgestellte, leichte bis mittelschwere Verschulden hingegen nicht. Angesichts der sich insgesamt neutral auswirkenden subjektiven Tatkomponenten ist die Strafhöhe von 120 Tagessätzen Geldstrafe entsprechend 4 Monaten Freiheitsstrafe beizubehalten.

c) Was die Wahl der Sanktionsart betrifft, so gilt hinsichtlich des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises wie auch der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit uneingeschränkt das zum Führen eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises in Erw. 2.4.5.2 lit. c Dargelegte: Mit Blick auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

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die Vorstrafen des Beschuldigten sowie die Delinquenz während der Probezeit und trotz laufenden Strafverfahrens erscheint aus spezialpräventiven Gründen nur eine Freiheitsstrafe als die passende Sanktionsform.

d) Somit ist die oben festgesetzte zusätzliche Freiheitsstrafe von 4 Monaten in Beachtung des Asperationsprinzips nicht zur Einsatzstrafe von 6 Monaten zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Hierbei gilt es zu beachten, dass die zusätzlich zu beurteilenden Delikte in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zum Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Anklagefall 4 stehen und sich jeweils gegen dieselben Rechtsgüter gerichtet haben, weshalb sie sich nicht allzu stark auf das Gesamtverschulden auswirken. Insgesamt erscheint eine Asperation um 3 Monate für das mehrfache Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises sowie die mehrfache Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung von Fahrunfähigkeit als angebracht.

Das Kantonsgericht gelangt daher in Berücksichtigung der weiteren Vergehenstatbestände aufgrund der Tatkomponenten in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von 9 Monaten.

2.4.5.4 Die vorstehend festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist grundsätzlich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten, welche für alle oben aufgeführten Delikte gleichermassen gelten, anzupassen. Wesentlich sind insbesondere das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Täters (vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB sowie HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 311 ff., m.w.H.).

a) Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten ist zunächst auf die Darstellung auf S. 26 f. des angefochtenen Urteils insbesondere betreffend Jugend, Familie und Drogensucht zu verweisen. Negativ hervorzuheben sind die bereits in Erw. 2.4.5.2 lit. c aufgezählten Vorstrafen, davon eine einschlägiger Natur, welche zum Tatzeitpunkt bestanden. Vorstrafen wirken sich nach konstanter Praxis straferhöhend aus, was zu keiner unzulässigen Doppelbestrafung führt. Wer ungeachtet früherer Verurteilungen wiederum straffällig wird, erscheint als unbelehrbar und uneinsichtig. Aus der neuen Delinquenz darf auf eine Gleichgültigkeit oder gar Rechtsfeindlichkeit http://www.bl.ch/kantonsgericht

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geschlossen werden. Denn die Gültigkeit der Rechtsnormen ist dem Beschuldigten bereits persönlich verdeutlicht worden. Als Wiederholungstäter kennt er die Schädlichkeit seines Tuns wie auch die entsprechende soziale Missbilligung (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 320, unter Hinweis auf BGE 105 IV 225 E. 2; BGer 6B_1053/2016, 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Hierbei wirken sich weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen, da sie eine besondere Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit indizieren (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 322 f., unter Hinweis auf BGer 6S.199/2004 vom 27. April 2005 E. 3.3). In casu liegen die Vorstrafen aus den Jahren 2006 und 2008 zeitlich weit zurück, so dass sie sich nur noch unwesentlich auf die Strafe auswirken können (ähnlich die Vorinstanz auf S. 27 des angefochtenen Urteils). Hingegen ist negativ zu veranschlagen, dass der Beschuldigte nur drei Jahre nach dem Urteil des Strafgerichts Basel- Stadt vom 29. Oktober 2015 und damit während dessen Probezeit von 5 Jahren erneut mehrfach straffällig geworden ist, womit er sich als unbelehrbar und uneinsichtig gezeigt hat. Wie bereits in Erw. 2.4.5.2 lit. c ausgeführt, kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte in den Jahren 2018 und 2019 im Wissen um weitere, neue Verfahren sowie trotz eindringlicher Erklärungen der Polizei wie auch der Staatsanwaltschaft, er dürfe kein Motorfahrzeug mehr lenken, abermals einschlägig straffällig geworden ist. Geradezu als dreist erweist sich dabei, dass sich der Beschuldigte gemäss Anklagefall 3 im Anschluss an eine polizeiliche Kontrolle und einen Polizeigewahrsam nahtlos und unbeeindruckt wieder hinter das Steuer eines Personenwagens setzte (so ebenso zutreffend die Vorinstanz auf S. 27 des angefochtenen Urteils).

b) Betreffend die aktuellen persönlichen Verhältnisse ist aufgrund der Dispensation des Beschuldigten vom Erscheinen vor den Schranken des Kantonsgerichts zunächst auf die Akten abzustellen. So geht bezüglich der finanziellen Situation aus dem vom Beschuldigten am 22. Oktober 2018 ausgefüllten Formular "Einkommens- und Vermögensverhältnisse" hervor, dass dieser eine IV-Rente von Fr. 1'100.00 sowie Ergänzungsleistungen von Fr. 1'750.00 pro Monat bezieht. Zudem gab der Beschuldigte an genannter Stelle an, er habe Schulden in der Höhe von ca. Fr. 120'000.00 (vgl. act. 165). Neuere Angaben zu den Einkommensverhältnissen liegen keine vor. Des Weiteren ist auf die Angaben des amtlichen Verteidigers in der Berufungsbegründung vom 4. März 2022 wie auch im Rahmens seines Plädoyers vor Kantonsgericht abzustellen (vgl. Erw. 2.2). Überdies wird im dem Kantonsgericht eingereichten Kurzbericht des Therapiezentrums http://www.bl.ch/kantonsgericht

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H.____ vom 1. Juli 2022 ausgeführt, dass sich der Beschuldigte seit August 2016 in dortiger Behandlung befindet. Es werden ihm die Diagnosen F61.0 (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und dissozialen Anteilen), F11.22 (Störungen durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtige Teilnahme an einer ärztlich überwachten Opioid- Agonisten-Therapie), F13.2 (Störungen durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom) und F10.200 (Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent, frühe Remission) gestellt. Dem Beschuldigten sei die Wohnung Ende Oktober 2021 gekündigt worden. Im Januar 2022 sei seine Partnerin †B.____ gestorben, und der Beschuldigte habe sich nicht mehr um seine administrativen Angelegenheiten kümmern können. Er sei jeweils im Februar 2022 und im April 2022 mit einer akuten Intoxikation mit Alkohol bei suizidalen Krisen per fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrie I.____ hospitalisiert gewesen. Unter Androhung einer polizeilichen Zwangsräumung habe er im Juni 2022 seine Wohnung verlassen müssen, ohne Perspektive auf ein alternatives Obdach. Sein Hab und Gut sei bei einem Zügelunternehmen eingelagert worden. Der deutlich verzweifelte, hoffnungslose und verwahrloste Beschuldigte beziehe weiterhin die verordneten Medikamente im Therapiezentrum H.____. Er erscheine zusätzlich unregelmässig zu Psychotherapieterminen, bei welchen es mehrheitlich um akute existentielle Fragen gehe (vgl. Kurzbericht des Therapiezentrums H.____ vom 1. Juli 2022). Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass sich die schon bis anhin als prekär zu bezeichnenden persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in Bezug auf die gesundheitliche, soziale und wohl auch finanzielle Lage im Vergleich zur Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils weiter verschlechtert haben, was sich zu Gunsten des Beschuldigten auszuwirken hat.

c) Was sodann das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft, so ist insbesondere mit Blick auf das während der gesamten Voruntersuchung sowie teilweise auch vor Strafgericht geäusserte Bestreiten, überhaupt Lenker des fraglichen Fahrzeugs gewesen bzw. ohne Berechtigung gefahren zu sein, im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 27 f. des angefochtenen Urteils) keine besondere Geständigkeit oder Kooperationsbereitschaft, welche positiv anzurechnen wäre (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 363, unter Hinweis auf BGer 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2), festzustellen. Immerhin scheint der Beschuldigte aber den gegenüber E.____ angerichteten Schaden (Anklagefall 1) beglichen zu haben (vgl. Konfrontationseinvernahme zwihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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schen E.____ als Zeugen und dem Beschuldigten vom 11. September 2019, act. 475), was zumindest als Ausdruck einer gewissen Reue positiv zu werten ist (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 336, unter Hinweis auf BGer 6B_1050/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2).

d) Wenn Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die "Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters" berücksichtigt, dann geht es hierbei im Wesentlichen um die erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsgleichheit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 351 f., unter Hinweis auf BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.4.2). Das Kantonsgericht konstatiert im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. S. 28 des angefochtenen Urteils) eine derartige erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten, wobei sich im Vergleich zum Zustand vor Strafgericht die bereits bestehenden gesundheitlichen Beschwerden wie auch der verwahrloste Zustand und die eingeschränkte soziale Einbettung des Beschuldigten akzentuiert haben. In der vorliegenden Konstellation sind somit spezielle Verhältnisse beim Beschuldigten zu bejahen, welche eine Strafminderung erlauben.

e) Innerhalb der Täterkomponenten überwiegen im Ergebnis – anders als für die Vorderrichter (vgl. S. 28 des angefochtenen Urteils) – nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht die verschuldenserhöhenden Faktoren der Delinquenz trotz Vorstrafen, während der Probezeit sowie trotz laufenden Verfahrens, sondern die verschuldensmindernden Faktoren der aktuellen persönlichen Verhältnisse und damit einhergehend der erhöhten Strafempfindlichkeit. Diese rechtfertigen eine weitere Reduktion der oben auf 9 Monate Freiheitsstrafe festgesetzten hypothetischen Gesamtstrafe um 2 Monate auf eine tat- und täterangemessene Freiheitsstrafe von 7 Monaten.

2.4.5.5 Bei einer Strafhöhe von 7 Monaten Freiheitsstrafe stellt sich die Frage nach einem bedingten Strafvollzug.

a) Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder http://www.bl.ch/kantonsgericht

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unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).

b) In formeller Hinsicht ist bei Art. 42 Abs. 1 StGB einzig die Höhe der ausgesprochenen Strafe zu berücksichtigen, materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose erforderlich, um den bedingten Vollzug zu gewähren (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 42 N 1, 7 ff., mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Art. 42 Abs. 2 StGB fordert darüber hinaus eine qualifizierte Gutprognose. Abermals kommt es zu einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit. Eine Strafaussetzung fällt dann in Betracht, wenn die neuerliche Straftat zur früheren Verurteilung in keinem inhaltlichen Zusammenhang steht oder wenn sich die Lebensumstände des Täters in besonders positiver Weise verändert haben (vgl. STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, a.a.O., N 17; unter Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 4.2.3, 145 IV 137 E. 2.2).

c) Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte am 29. Oktober 2015 mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden ist, weshalb ein bedingter Strafvollzug nur bei besonders günstigen Umständen gewährt werden kann (vgl. S. 28 des angefochtenen Urteils). Im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. S. 28 f. des angefochtenen Urteils) vermag das Kantonsgericht ebenso wenig wie die Vorderrichter beim Beschuldigten derartige positive Umstände, welche die gesetzliche Vermutung einer Schlechtprognose umstossen könnten, zu erkennen; zwar weisen die im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Oktober 2015 beurteilten Straftaten keine Parallelen zu den hier zur Diskussion stehenden Delikten auf. Nichtsdestotrotz deutet aber – entgegen der Auffassung der Parteien – nichts auf eine explizit positive Legalprognose hin. So ist abermals auf die bereits in Erw. 2.4.5.2 lit. c und 2.4.5.4 lit. a erwähnte Tatsache, dass der Beschuldigte zuletzt während der Probezeit des Urteils vom 29. Oktober 2015, trotz laufenden Verfahrens sowie wiederholten Hinweises der Behörden, kein Motorfahrzeug lenken zu dürfen, mehrfach einschlägig straffällig geworden ist, hinzuweisen. Allein schon damit hat sich der Beschuldigte jahrelang als unverbesserlicher und notorischer Wiederholungstäter, welcher sich immer wieder beharrlich über den Führerausweisentzug hinwegsetzt, manifestiert. Auch sein im Vorverfahren bzw. bis zur strafgerichtlichen Hauptverhandlung gezeigtes, hartnäckiges Bestreiten, überhaupt fehlbarer Lenker des Personenwagens zu sein bzw. über keine gültige Fahrerlaubnis zu verfügen, sowie http://www.bl.ch/kantonsgericht

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seine im gesamten Verfahren demonstrierte mangelnde Kooperation verdeutlichen, dass der Beschuldigte zu keinerlei Einsicht gelangt ist, weshalb das Risiko eines neuerlichen Rückfalls bei vorhandener Möglichkeit – das Fahrzeug der inzwischen verstorbenen †B.____ wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 9. Januar 2018 beschlagnahmt – immer noch vorhanden ist. Dies lässt sich nicht zuletzt daraus schliessen, dass der Beschuldigten noch vor Strafgericht versicherte: "Jetzt, wo kein Auto mehr da ist, kann auch nichts mehr passieren" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 23, act. S 105), und selbst dessen Verteidiger vor den Schranken der Vorinstanz einräumte, wenn ein Fahrzeug zur Verfügung stünde, werde der Beschuldigte wieder Auto fahren (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 22, act. S 103). Wenn die Vorinstanz (vgl. S. 29 des angefochtenen Urteils) mit Blick auf die Einschätzung des Vereins J.____ zum Rückfallrisiko gemäss dessen Bericht vom 20. Oktober 2020, S. 4, die Risikofaktoren Drogenkonsum, Zugang zu einem Auto und Alkoholkonsum erwähnt hat, so beanspruchen diese Aspekte nach wie vor, wenn auch in etwas eingeschränkterem Ausmass, Gültigkeit. Schliesslich vermag mit Blick auf die aktuelle Situation der obgenannte Bericht des Therapiezentrums H.____ vom 1. Juli 2022, welcher allerdings eine blosse Momentaufnahme darstellt, nichts an der Annahme einer negativen Legalprognose zu ändern. Jedenfalls kann dem Beschuldigten Stand heute keine ausdrückliche positive Legalprognose gestellt werden.

d) Aus den oben stehenden Erwägungen erhellt, dass besonders günstige Umstände nach Art. 42 Abs. 2 StGB in casu zu verneinen sind. Angesichts dessen ist die Freiheitsstrafe von 7 Monaten unbedingt auszusprechen.

2.4.5.6 In einem letzten Punkt gilt es, für die Übertretungstatbestände eine Busse als separate Gesamtstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte hat sich sowohl für eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln als auch für ein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, beide Tatbestände begangen im Zusammenhang mit Anklagefall 4, zu verantworten.

a) Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut und die abstrakte wie auch konkrete Gefährdung anderer Rechtsgüter erscheint die einfache Verletzung von Verkehrsregeln als das schwerere Delikt. Zufolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit übersah der Beschuldigte, dass der auf der Autobahn vor ihm fahrende D.____ wegen einer sich bildenden Kolonne abbremsen musste und kollidierte mit diesem. Im Zusammenhang mit den objektiven Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz http://www.bl.ch/kantonsgericht

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(vgl. S. 29 des angefochtenen Urteils) von einer typischen Konstellation von Auffahrunfällen auszugehen. Wenn das Strafgericht hierfür unter Verweis auf die Praxis eine Busse von Fr. 400.00 verhängt hat, ist diese Strafhöhe mit Blick auf andere mögliche Begehungsformen sowie auf das eher leichte Verschulden des Beschuldigten nicht zu beanstanden. Die subjektiven Tatkomponenten führen zu keiner Veränderung des oben festgestellten geringen Verschuldens. Somit ist die Einsatzstrafe für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln auf eine Busse von Fr. 400.00 festzusetzen.

b) Wegen des zusätzlich durch den Beschuldigten begangenen pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Hierbei ist im Zusammenhang mit den objektiven Tatkomponenten festzustellen, dass sich der Beschuldigte gemäss Anklagefall 4 nach dem Auffahrunfall mit D.____ pflichtwidrig mit dem Auto von der Unfallstelle entfernte. Nur aufgrund der polizeilichen Ermittlungen konnte der Beschuldigte als fehlbarer Lenker ausfindig gemacht werden (vgl. S. 29 des angefochtenen Urteils). Auch hier verweist die Vorinstanz zutreffend auf den für derartige Konstellationen üblichen Strafrahmen von Fr. 250.00 bis Fr. 1'000.00, was sich mit dem in casu festzustellenden ebenfalls leichten Verschulden vereinbaren lässt. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich nicht auf dieses Verschulden aus. Für den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall erscheint als hypothetische Einzelstrafe eine Busse von Fr. 250.00 als angemessen.

c) Zufolge Gleichartigkeit der in lit. a festgelegten Einsatzstrafe einer Busse von Fr. 400.00 wie auch der in lit. b definierten zusätzlichen Einzelstrafe einer Busse von Fr. 250.00 ist nunmehr durch Asperation für dieses weitere Delikt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Die beiden Bussen sind somit in Beachtung des Asperationsprinzips nicht miteinander zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass zwischen den beiden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex besteht, erscheint aufgrund der Tatkomponenten eine Asperation um Fr. 200.00 Busse als angebracht. Somit gelangt das Kantonsgericht in Berücksichtigung des weiteren Übertretungstatbestands gemäss lit. b in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtstrafe von Fr. 600.00 Busse.

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d) Schliesslich gilt es, die Strafe mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anzupassen. Angesichts der äusserst schwierigen gesundheitlichen und insbesondere finanziellen Lage des Beschuldigten (vgl. S. 29 des angefochtenen Urteils sowie Erw. 2.4.5.4 lit. b vorstehend) – dieser ist derzeit schwer krank sowie obdach-, erwerbs- und mittellos – erachtet das Kantonsgericht eine weitere Reduktion um Fr. 100.00 als angemessen.

e) Somit wird im Ergebnis als separate Gesamtstrafe eine tat- und täterangemessene Busse in der Höhe von Fr. 500.00 ausgesprochen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat (vgl. S. 29 des angefochtenen Urteils). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB wird für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen angedroht.

2.4.5.7 Zusammenfassend erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Strafzumessung in einem geringen Teilbereich als begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Beschuldigte ist somit teilweise abweichend zum vorinstanzlichen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 500.00 zu verurteilen, dies unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.

3. Kosten des Strafgerichts Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (

460 21 277 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 19.07.2022 460 21 277 (460 2021 277) — Swissrulings