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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.05.2022 460 21 173 (460 2021 173)

17 maggio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,077 parole·~35 min·3

Riassunto

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Mai 2022 (460 21 173) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel- Landschaft vom 3. Mai 2021

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A. Mit Urteil vom 3. Mai 2021 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 7. Mai 2020 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 100.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 400.–, unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung (Dispositiv-Ziffer 1). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 600.– und einer pauschalen Gerichtsgebühr von CHF 1'000.–, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2).

B. Gegen das vorgenannte Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg (nachfolgend: Berufungskläger), mit Eingabe vom 10. Mai 2021 die Berufung an.

C. Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Berufungskläger am 9. Juli 2021 zugestellt, worauf dieser dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), mit Schreiben vom 14. Juli 2021 die Berufungserklärung übermittelte. Darin stellt er die Anträge, er sei in Gutheissung der Berufung sowie in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freizusprechen, die gesamten Verfahrenskosten seien zu Lasten des Staates zu verlegen, es sei ihm eine Parteientschädigung für die Verteidigung vor der ersten Instanz in der Höhe von CHF 3'755.80 zuzusprechen und es sei eine ihm angemessene Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren zu entrichten.

D. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, und dem Beschuldigten wurde eine Frist zur Begründung seiner Berufungserklärung angesetzt.

E. Mit Eingabe vom 30. September 2021 teilte der Berufungskläger mit, dass er auf eine schriftliche Berufungsbegründung verzichte, und die Berufung mündlich vor den Schranken des hiesigen Gerichts begründet werde.

F. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 wurde aufgrund der vorgenannten Eingabe direkt zur mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht geladen.

G. Die Staatsanwaltschaft ersuchte mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 um Dispensation von der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, was ihr mit präsidialer Verfügung vom 22. Oktober 2021 bewilligt wurde.

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H. Zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 erscheinen der Berufungskläger und sein Verteidiger, Advokat Dr. Christian von Wartburg. Der Berufungskläger stellt im Anschluss an seine Einvernahme den Beweisantrag, es sei Dr. med. B.____ als Zeugin zu laden und zu seinem Gesundheitszustand im Tatzeitraum zu befragen. Im Parteivortrag wird die Gutheissung der Berufung gemäss den Anträgen in der Berufungserklärung beantragt.

Erwägungen I. Formelles (…)

II. Materielles 1. Allgemeines (…)

2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien (…)

3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung (…)

3.2. Beweisantrag des Beschuldigten 3.2.1. Vor den Schranken des Kantonsgerichts stellt der Berufungskläger den Beweisantrag, es sei Dr. med. B.____ als Zeugin zu laden und zu seinem Gesundheitszustand (insbesondere Husten) im Tatzeitraum zu befragen.

3.2.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, Art. 343 N 33 ff.).

3.2.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Nur wenn das Gericht seiner Amtsermittlungspflicht genügt, darf es einen Sachverhalt als erwiesen oder nicht erwiesen ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Zu diesem Zweck muss die Behörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrages ergänzen und unter diesem Gesichtspunkt würdigen. Lehnt sie einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer Urteil 6B_574/ 2021 vom 22. November 2021, E. 1.2; m.w.H.).

3.2.4. Zumal vorliegend kein zeitnaher ärztlicher Bericht darauf hindeutet, dass der Berufungskläger im Tatzeitraum fahrunfähig war, der Bericht von Dr. med. C.____ vom 14. November 2019 (act. 117) im Gegenteil festhält, dass der Berufungskläger in der Lage gewesen sei, ein Motorrad zu führen, und der Berufungskläger vor den Schranken des Kantonsgerichts selbst bestätigt, dass er trotz seines Hustens ein Auto geführt habe (vgl. Protokoll der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2022 [nachfolgend: Verhandlungsprotokoll], S. 7), besteht für das Kantonsgericht kein Anlass, zu dieser Sachverhaltsfrage im Berufungsverfahren weitere Beweiserhebungen zu tätigen. Angesichts des Zeitablaufs ist auch nicht zu erwarten, dass Dr. med. B.____ aus eigener Wahrnehmung sachdienliche Aussagen zur seinerzeitigen Fahrfähigkeit des Berufungsklägers machen könnte. Daher ist der Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei die vorgenannte Ärztin als Zeugin zu laden und zu seinem Gesundheitszustand im Tatzeitraum zu befragen, abzuweisen.

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3.3. 3.3.1. Sachverhalt gemäss Anklage Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2020, der gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift gilt, wirft dem Berufungskläger vor, am Samstag, 23. März 2019, um 14:33 Uhr, in X.____, Y.____strasse, in Fahrtrichtung Z.____, mit dem Motorrad mit dem Kennzeichen BL____ die gesetzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h, um 38 km/h überschritten zu haben. Sowohl die Geschwindigkeitsmessung als auch die Tatsache, dass ein Motorrad mit dem vorgenannten Kennzeichen von der Radaranlage erfasst wurde (vgl. act. 27 ff.) sind vorliegend unbestritten. Dagegen bringt der Berufungskläger vor, er sei nicht diejenige Person, welche auf den Radarfotos abgebildet sei und es handle sich beim fotografierten Fahrzeug nicht um sein Motorrad. Nachfolgend sind die einzelnen Argumente zu prüfen, welche gemäss der Darstellung des Berufungsklägers gegen seine Täterschaft sprechen könnten.

3.3.2. Fahruntauglichkeit infolge Erkrankung Der Berufungskläger macht zunächst geltend, er habe im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsübertretung an einer asthmatischen Bronchitis gelitten, aufgrund welcher er fahruntauglich gewesen sei. Zur Untermauerung dieses Vorbringens reichte er ein Arztzeugnis von Dr. med. B.____ vom 27. März 2019 ein, welches ein hyperreagibles Bronchialsystem bei einem bronchopulmonalen Infekt attestiert (act. 95). Dr. med. D.____ diagnostizierte damals in ähnlicher Weise eine obstruktive Bronchitis, wahrscheinlich im Rahmen eines viralen Infektes, wobei der Berufungskläger unter massivem unproduktivem Husten gelitten habe. Diese Diagnose wurde durch Dr. med. C.____ mit Schreiben vom 14. November 2019 gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt (act. 117). Vor Kantonsgericht erklärt der Berufungskläger weiter, sein ganzer Thorax habe vor Husten geschmerzt. Nach einem Hustenanfall habe er sich während 15 Minuten hinlegen müssen, um sich zu erholen (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Zwischen der Geschwindigkeitsmessung vom 23. März 2019 und der Bestätigung von Dr. med. B.____ liegen jedoch vier Tage, sodass unsicher ist, ob die Erkrankung bereits zum Tatzeitpunkt vorgelegen hat. Zudem lässt sich selbst mit der festgestellten Diagnose problemlos ein Motorrad führen, was nicht nur allgemeinen Erfahrungsregeln entspricht, sondern im Schreiben von Dr. med. C.____ vom 14. November 2019 ausdrücklich bestätigt wird (act. 117). In dieselbe Richtung geht denn auch die Aussage des Berufungsklägers vor Strafgericht, wonach er in seiner akuten Hustenphase zwei Fahrten mit dem Auto getätigt habe, nämlich zu Dr. med. B.____ und zu Dr. med. C.____ (act. 277; Verhandlungsprotokoll, S. 7). Der Einwand des Berufungsklägers, wonach er am 23. März 2019 aus gesundheitlichen Gründen nicht fähig gewesen sein soll, eine Fahrt mit dem Motorrad zu absolvieren, wird daher nicht als glaubhaft bewertet. Das Kantonsgericht sieht folglich die Fahrtauglichkeit des Berufungsklägers am Tag der Geschwindigkeitsübertretung vom 23. März 2019 als erstellt an.

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3.3.3. Erfassung eines typengleichen Motorrads durch die Radaranlage Der Berufungskläger bestreitet, dass es sich auf dem Radarbild (act. 33 ff.) um sein Motorrad handle und argumentiert im Wesentlichen damit, sein Fahrzeug verfüge im Gegensatz zu jenem auf dem Radarfoto über einen verchromten Motorbügel, über die Abbildung einer Deutschlandflagge sowie über eine Unterbodenverschalung. Anlässlich der Vorsprache der Polizei Basel- Landschaft vom 14. April 2019 beim Beschuldigten zu Hause wurde sein Motorrad begutachtet, wobei der Polizeibeamte zum Schluss kam, dass dieses Motorrad jenem auf dem Radarbild entspreche (vgl. Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 15. April 2019, act. 47), was dem Vorbringen des Berufungsklägers entgegensteht. Auf dem Radarbild ist entgegen der Darstellung des Berufungsklägers nicht hinreichend ersichtlich, ob am Fahrzeug die sehr klein ausfallende Deutschlandflagge fehlt. Hinsichtlich der Unterbodenverschalung, welche gemäss Radarbild klarerweise nicht angebracht ist, erwog die Erstinstanz, es sei durchaus wahrscheinlich, dass diese bei der vom Berufungskläger unbestrittenermassen durchgeführten "Ausmottung" des Motorrades am 15. März 2019 (vgl. act. 273) abmontiert und bis zum Tatzeitpunkt am 23. März 2019 nicht wieder angebracht worden sei. Diesbezüglich wiederholt der Berufungskläger vor Kantonsgericht seine Depositionen, wonach eine Reinigung des Fahrzeugs auch ohne Entfernung der Unterbodenverschalung vorgenommen werden könne (Verhandlungsprotokoll, S. 8). Folgte man der Darstellung des Berufungsklägers, wonach sich jemand extra ein typengleiches Motorrad beschafft habe, um damit eine Geschwindigkeitsübertretung zu seinem Nachteil zu begehen, wäre es grundsätzlich plausibel, dass diese Person die Unterbodenverschalung entfernt hätte, sofern der Motorbügel – im Gegensatz zum Fahrzeug des Berufungsklägers – nicht verchromt gewesen wäre. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Täuschungsmanövers ist im Zusammenhang mit der entsprechenden Hypothese (nachstehend E. II.3.3.7) zu prüfen. Nebst dem Umstand, dass die vom Strafgericht zu Grunde gelegte Sachverhaltsvariante im Ergebnis schlüssig erscheint, ist bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen, dass die Beschaffung eines typengleichen Motorrades auch gemäss den Aussagen des Berufungsklägers kein leichtes Unterfangen gewesen wäre (vgl. act. 277). Die betreffende Person hätte hierfür einen erheblichen zeitlichen und allenfalls auch finanziellen Aufwand betreiben müssen.

3.3.4. Fehlen des Motorradkennzeichens Der Berufungskläger bringt weiter vor, das Nummernschild seines Motorrades sei entwendet worden. Er habe das Fehlen des Kennzeichens jedoch erst bei der Vorsprache der Polizei vom 14. April 2019 und mithin mehr als drei Wochen nach dem Vorfall vom 23. März 2019 bemerkt. Gemäss Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 15. April 2019 befand sich das Motorrad in einer abschliessbaren Einzelgarage, welche mit einem elektrischen Tor gesichert ist und nur mit einem Schlüssel betreten werden kann (act. 48). Vor Kantonsgericht führt der Berufungskläger aus, dass die Tür zur Garage regelmässig offen gestanden sei. Ausserdem habe man durch Wegschrauben des Knaufes zu einem Stahlseil gelangen können, mittels welchem sich die Verriegelung der automatischen Garagenöffnung habe ausschalten lassen. Er habe das Fehlen der Nummer nicht früher bemerkt, weil er das Motorrad jeweils rückwärts in die Garage http://www.bl.ch/kantonsgericht

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hineinstelle, damit die Auspuffrohre nicht im Weg seien, wenn er aus dem Auto aussteige (Verhandlungsprotokoll, S. 9-10). Es könnte vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass der Berufungskläger einen allfälligen Verlust des Nummernschildes erst am 14. April 2019 bemerkt hätte, sofern tatsächlich von einem Diebstahl ausgegangen werden müsste. Die blosse Möglichkeit, dass eine unbekannte Drittperson die offenstehende Garage hätte betreten oder die Verriegelung des Garagentors manipulieren können, um an das Nummernschild zu gelangen, führt indessen nicht zwingend zu diesem Schluss. Die Wahrscheinlichkeit des vom Berufungskläger behaupteten Diebstahls ist vielmehr im Zusammenhang mit der von ihm aufgestellten Dritttäterhypothese zu beurteilen (vgl. nachstehende E. II.3.3.7).

3.3.5. Identität der Motorradbekleidung Ein Indiz dafür, dass es sich beim Führer des fotografierten Motorrades um den Berufungskläger handelt, bildet die Identität der Motorradjacke auf dem Radarbild. Gemäss Aktennotiz der Polizei Basel-Landschaft vom 15. April 2019 habe die Jacke, welche auf der Fotografie zu erkennen sei, zweifelsfrei in der Garderobe des Berufungsklägers festgestellt werden können (act. 47). Letzterer bestätigte selbst, dass es sich hier um die gleiche Jacke handle (act. 271; Verhandlungsprotokoll, S. 9). Der Berufungskläger macht jedoch geltend, dass eine Drittperson durch minutiöse Beobachtung hätte herausfinden können, welche Motorradbekleidung er besitze, und sich entsprechend dieselbe Jacke hätte beschaffen können. Diese Sachverhaltsvariante ist in einer Gesamtbetrachtung der Hypothese des unbekannten Dritten zu prüfen (E. II.3.3.7 hiernach). Sodann führte der Berufungskläger vor Strafgericht aus, dass er als Täter seine Jacke im Wissen um die Strafanzeige sicher beiseitegeschafft hätte (act. 275). Dem ist indes entgegen zu halten, dass der Berufungskläger in diesem Fall gegenüber den Polizisten nebst dem Fehlen des Nummernschildes auch noch das Verschwinden seiner Motorradjacke hätte erklären müssen, was ihn nicht entlastet, sondern vielmehr verdächtig gemacht hätte.

3.3.6. Erforderlichkeit weiterer Sachverhaltsabklärungen Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, dass die Polizei weder sein Mobiltelefon beschlagnahmt, noch weitere Abklärungen in Bezug auf die Identität des Motorradhelms getätigt habe. Mittels einer Auswertung der Randdaten des Telefons, welche angesichts des Zeitablaufs nun nicht mehr möglich sei, hätte der Berufungskläger beweisen können, dass er an diesem Tag das Haus nicht verlassen habe. Dasselbe würde auch das zu den Akten gegebene Bestätigungsschreiben seiner Lebenspartnerin, E.____, vom 4. Mai 2022 belegen. Sodann habe die Polizei bei ihrer Vorsprache vom 14. April 2019 die Abklärung unterlassen, ob sein Helm, der sich in der Garderobe bei der Motorradjacke befunden habe, ebenfalls auf dem Radarfoto ersichtlich sei. Mit Blick auf die Auswertung der Daten des Mobiltelefons ist zunächst festzustellen, dass der Berufungskläger erstmals vor Strafgericht vorbrachte, er hätte seinen Standort zum Tatzeitpunkt mit den Daten seines Mobiltelefons nachweisen können (act. 277). Hinsichtlich des Helmes wurde im vorinstanzlichen Verfahren im Parteivortrag einzig geltend gemacht, dass dieser zusammen mit der Jacke beiseitegeschafft worden wäre, falls der Berufungskläger http://www.bl.ch/kantonsgericht

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seine Täterschaft hätte verschleiern wollen (act. 279). Erst vor dem Berufungsgericht wurde sinngemäss vorgebracht, dass der Helm nicht mit demjenigen auf der Radarfotografie übereinstimmen würde und die Polizei es unterlassen habe, diesbezüglich weitere Beweise zu erheben (Verhandlungsprotokoll, S. 12 f.). Sodann wurde das Bestätigungsschreiben der Lebenspartnerin erst im Rechtsmittelverfahren eingereicht. Betreffend den Beweiswert der Standortdaten des Mobiltelefons ist zu erwägen, dass der Berufungskläger dieses Gerät während der Motorradfahrt nicht zwingend hätte auf sich tragen müssen. Weiter ist diesbezüglich festzuhalten, dass eine Beschlagnahme des Telefons gegen den Willen des Berufungsklägers angesichts des Tatvorwurfes (Geschwindigkeitsüberschreitung ohne Gefährdung weiterer Personen) wohl unverhältnismässig gewesen wäre. Überdies wäre es dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger bereits im Vorverfahren jederzeit offengestanden, sein Mobiltelefon den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen oder einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Die Beweiskraft des Schreibens von E.____ vom 4. Mai 2022 erscheint in zweierlei Hinsicht fraglich. Einerseits besteht aufgrund der spezifischen Beziehungsnähe der Personen gerichtsnotorischerweise das Risiko eines Gefälligkeitszeugnisses, andererseits ist ernsthaft zu bezweifeln, dass sich E.____ nach über drei Jahren auf den Tag genau erinnern kann, wann sich ihr Lebenspartner zu Hause aufgehalten hat. Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, er habe zu Beginn der Strafuntersuchung nicht an die entsprechenden Beweiserhebungen gedacht und sei nicht davon ausgegangen, dass die Behörden die Aussagen seiner Lebenspartnerin ernst nehmen würden (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Mangels konkreter Hinweise seitens des Berufungsklägers anlässlich der Vorsprache der Polizei vom 14. April 2019 oder der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 13. August 2019 bestand für die Strafverfolgungsbehörden in der Voruntersuchung keine Veranlassung für die Annahme, eine Täterschaft lasse sich durch Auswertung der Mobilfunkdaten oder mittels Abgleich des Motorradhelms ausschliessen. Diesbezüglich wurde die Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung durch den Berufungskläger erst zu einem Zeitpunkt angeboten, in welchem keine zuverlässigen Beweise mehr erhoben werden konnten. Bei dieser Ausgangslage ist das Berufungsgericht nicht gehalten, "in dubio pro reo" von den durch den Berufungskläger behaupteten und letztlich unbewiesenen Tatsachen auszugehen.

3.3.7. Hypothese der unbekannten Person, die dem Berufungskläger bewusst schaden will Der Sachverhaltsvariante, wonach der Berufungskläger mit seinem Motorrad am 23. März 2019 in X.____ eine Geschwindigkeitsübertretung beging und nach Eingang der Strafanzeige das Nummernschild vom Fahrzeug entfernte, um sich – insbesondere angesichts seiner mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen – einem Strafverfahren sowie den drohenden administrativrechtlichen Konsequenzen zu entziehen, stellt der Berufungskläger eine Dritttäterhypothese gegenüber. Er erklärt die vorliegende Indizienkette damit, dass ihm ein Unbekannter bewusst habe Schaden zufügen wollen. Er sei in der Vergangenheit als Zeuge sowie als beschuldigte Person in verschiedene Strafverfahren verwickelt gewesen, weshalb es Leute gebe, die ein entsprehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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chendes Motiv haben könnten. Auch sei er in der Vergangenheit Opfer diverser Sachbeschädigungen geworden (act. 275; Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Gemäss der Darstellung des Berufungsklägers habe eine unbekannte Person durch Beobachtungen zunächst herausgefunden, welchen Typ Motorrad der Berufungskläger fahre und sich ein entsprechendes Fahrzeug beschafft. Ebenfalls durch Beobachtungen habe sie das Modell seiner Motorradjacke ausfindig gemacht und sich eine identische Jacke besorgt. In der Folge sei die unbekannte Person in die Garage des Berufungsklägers eingedrungen und habe das Kennzeichen seines Motorrades entwendet. Anschliessend habe sie Kenntnis darüber erlangt, dass am 23. März 2019 in X.____ auf der Y.____strasse in Fahrtrichtung Z.____ eine Radaranlage der Polizei platziert ist und sich anschliessend mit dem typengleichen Motorrad, der identischen Jacke und dem gestohlenen Kennzeichen mit übersetzter Geschwindigkeit von dieser Radaranlage bewusst erfassen lassen. Gegen diese Hypothese sprechen gleich mehrere Argumente. Erstens müsste die unbekannte Person höchst risikofreudig sein. Bereits der Diebstahl des Kennzeichens aus der Einzelgarage ist mit einem erheblichen Entdeckungs- und Bestrafungsrisiko verbunden. Auch das Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit ist riskant, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, dass eine Polizeipatrouille den Fahrer direkt vor Ort angehalten hätte, womit dieser nicht nur ein Strafverfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, sondern auch wegen Verwendung eines falschen Kennzeichens zufolge Diebstahls, Irreführung der Rechtspflege oder falscher Anschuldigung riskiert hätte. Zweitens hätte dieser Unbekannte mehrere spezifische persönliche Eigenschaften erfüllen müssen. So müsste er etwa fähig sein, ein Motorrad zu lenken und seine Statur müsste jener des Berufungsklägers zumindest ansatzweise ähnlich sein. Gegen diese Hypothese spricht drittens, dass das Schadensausmass des Deliktes verglichen mit dem dafür getätigten Aufwand verhältnismässig gering ausgefallen ist. Die unbekannte Person hätte dem Berufungskläger mit deutlich weniger Anstrengungen ungleich grössere Nachteile zufügen können, zum Beispiel durch Beschädigung seiner Fahrzeuge. Angesichts des erheblichen, ja geradezu akribischen Aufwandes und des hohen Entdeckungsrisikos, welches ein alternativer Täter vorliegend hätte auf sich nehmen müssen, der Mehrzahl belastender Indizien, sowie vor dem Hintergrund, dass der Berufungskläger den behaupteten Diebstahl des Nummernschildes auffallenderweise ausgerechnet während der Vorsprache der Polizei bemerkt haben will, ist die Hypothese der Dritttäterschaft klarerweise als Schutzbehauptung zu verwerfen.

3.3.8. Beweisergebnis Die Sachverhaltsvariante des Drittschädigers erscheint zwar im theoretischen und abstrakten Sinne nicht ausgeschlossen, doch begründet sie keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an dem vom Strafgericht zu Grunde gelegten Sachverhalt. Daher ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als erstellt anzusehen, dass es sich beim Fahrzeugführer auf dem Radarbild tatsächlich um den Berufungskläger handelt.

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4. Rechtliche Würdigung 4.1. Verletzung von Verkehrsregeln im Allgemeinen 4.1.1. Gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Dieser qualifizierte Tatbestand ist objektiv dann erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (vgl. BGE 130 IV 32, E. 5.1; BGE 123 II 106, E. 2a; BGE 123 IV 88, E. 3a, je mit Hinweisen). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe ihrer Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (vgl. BGE 123 IV 88, E. 3a; BGE 118 IV 285, E. 3a). Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach der Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (vgl. BGE 130 IV 32, E. 5.1; BGE 126 IV 192 E. 3; BGE 123 IV 88, E. 2a und E. 4a; BGE 118 IV 285, E. 4).

4.1.2. Art. 100 Ziff. 1 SVG sieht vor, dass auch die fahrlässig begangene Verletzung von Verkehrsregeln strafbar ist. Fahrlässig begeht ein Delikt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese allgemeinen strafrechtlichen Normen sind gemäss Art. 102 SVG auch auf die Strafbestimmungen des SVG anwendbar. Der für das SVG geltende Begriff der Fahrlässigkeit entspricht demjenigen des StGB (vgl. KESHELAVA/DANGUBIC, Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 100 N 3). Die im Strassenverkehr erforderliche Vorsicht ergibt sich weitgehend aus den Verkehrsregeln des SVG. Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (vgl. BGE 130 IV 32, E. 5.1 mit Hinweis). Im letzteren Fall ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn dies auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Ein solches kann auch bei einem bloss vorübergehenden Nichtbeachten der Gefährdung fremder Interessen vorliegen (vgl. BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGE 118 IV 285, E. 4 mit Hinweisen). http://www.bl.ch/kantonsgericht

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4.1.3. Nach der Verkehrsregel von Art. 32 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen. Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h. Sie gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft, beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell». Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt. Ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit 80 km/h (Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).

4.1.4. Gemäss einer langjährigen Praxis des Bundesgerichts handelt es sich bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit um grundlegende Verkehrsregeln, die wesentlich sind für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (vgl. BGE 123 II 37, E. 1c). Eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung wird praxisgemäss ungeachtet der konkreten Umstände angenommen, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit um folgende Grenzwerte überschritten hat: auf der Autobahn um 35 km/h, auf einer nicht richtungsgetrennten Autostrasse sowie ausserorts um 30 km/h und innerorts um 25 km/h (vgl. BGE 123 II 106, E. 2c). Die überwiegend schematische Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entbindet die rechtsanwendenden Behörden indessen nicht in jedem Fall von einer Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls. So ist es insbesondere denkbar, dass es am subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung mangelt, wenn sich der Lenker aus nachvollziehbaren Gründen nicht mehr im Bereich einer bestimmten Geschwindigkeitsbeschränkung wähnt (vgl. WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 90 SVG, N. 72, m.w.H.). Das Bundesgericht hat in einem nicht amtlich publizierten Entscheid erwogen, dass nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektive schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden dürfe. Unter Würdigung der gesamten Umstände lasse sich ein Verhalten allenfalls lediglich als pflichtwidrig unachtsam und nicht als rücksichtslos einstufen. Die rechtsanwendenden Behörden hätten sich mit der konkreten Gefährlichkeit der gefahrenen Geschwindigkeit auseinander zu setzen (vgl. BGer Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009, E. 3).

4.2. Strafbarkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG Die Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 km/h ausserorts ist vorliegend unbestritten und ergibt sich aus den Akten (act. 27 ff.). Damit ist der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne der vorstehenden Erwägungen (E. II.4.1) erfüllt. In subjektiver Hinsicht liegt nichts vor, was gegen ein rücksichtsloses Verhalten des Berufungsklägers sprechen würde. Die gefahrene Geschwindigkeit ist insbesondere auf einem Motorrad gut einschätzbar, wobei sich 80 km/h von 118 km/h deutlich unterscheiden. Wer es bei dieser Ausgangslage unterlässt, den Tachometer zur Kontrolle der Geschwindigkeit zu konsultieren, http://www.bl.ch/kantonsgericht

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nimmt eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit billigend in Kauf. Hinsichtlich der erheblichen Überschreitung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG liegt mindestens ein grobfahrlässiges Verhalten vor, zumal die regelmässige Kontrolle der gefahrenen Geschwindigkeit zu den elementaren Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers zählt. Der Berufungskläger hat sich folglich der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.

5. Strafzumessung 5.1. Allgemeine Erwägungen zur Strafzumessung 5.1.1. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Bei der Bestimmung des konkreten Verschuldens wird praxisgemäss zwischen einer Tat- und einer Täterkomponente unterschieden (vgl. WIPRÄCHTIGER/ KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 47 N 86). Dem subjektiven Tatverschulden kommt bei der Bemessung der Strafe eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55, E. 5.4). Die Strafzumessung erfasst sowohl das gegenwärtig zu beurteilende Delikt als auch das damit in Zusammenhang stehende Nachtatverhalten (BGer Urteil 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011, E. 3.3; BGer Urteil 6B_1038/2020 vom 15. Februar 2021, E. 1.2.1). Mit Blick auf die Strafempfindlichkeit und das Beschleunigungsgebot ist zu berücksichtigen, dass eine lange Verfahrensdauer die Reduktion der Strafe rechtfertigen kann (vgl. BGE 143 IV 373, E. 1.3 und 1.4, m.w.H.).

5.1.2. Die Wahl der Sanktionsart erfolgt nach den Kriterien der Zweckmässigkeit, der Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie der präventiven Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1). Die Geldstrafe ist gegenüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (vgl. BGE 134 IV 97, E. 4.2.2, m.w.H.). Soweit eine Geldstrafe auszusprechen ist, sind nach Art. 34 StGB zunächst das Verschulden des Täters und die entsprechende Anzahl Tagessätze zu bestimmen. In einem zweiten Schritt wird die Höhe eines Tagessatzes festgesetzt, wobei das Gericht diese aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zum Zeitpunkt des Urteils bemisst. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken. Der Gesamtbetrag der Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze. Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Ersteres ist dann der Fall, wenn in Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen des Täters und seiner Ungerührtheit gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem davon auszugehen ist, dass nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

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mässige Sanktion in Frage kommt (BGer Urteil 6B_782/2011 vom 3. April 2012, E. 4.1). Die Wahl der Freiheitsstrafe ist in diesem Fall näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).

5.1.3. In BGE 147 IV 241 (= Pra 2/2022, Nr. 17) hat das Bundesgericht in methodischer Hinsicht erwogen, dass der Richter zunächst die Art der Strafe bestimmt und danach das Strafmass festsetzt (E. 3 des zitierten Entscheides). Weiter stellt das Bundesgericht klar, dass der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern verschärft, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (E. 4 des zitierten Entscheides). Zwischen den Aspekten des Verschuldens und der Spezialprävention besteht insofern eine Wechselwirkung, als die Geldstrafe für Vergehenstatbestände ausgeschlossen ist, wenn das unterste Sechstel des Strafrahmens überschritten wird, weil nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden kann. In diesem Fall erübrigen sich weitere Erwägungen zur spezialpräventiven Erforderlichkeit einer Freiheitsstrafe. Daher kann es im Einzelfall angezeigt sein, zunächst das Verschulden zu würdigen, bevor die Wahl der Strafart geprüft wird.

5.1.4. Die Berufungsinstanz fällt ein neues Urteil (Art. 408 StPO) und hat die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen. Unter dem Vorbehalt des Verbots der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer Urteil 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB). Auch die Wahl der Sanktionsart ist zu begründen (vgl. BGer Urteil 6B_449/2011 vom 12. September 2011, E. 3.6.1). Das Gericht hat im Urteil darzulegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer Urteil 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007, E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Allerdings hat das Gericht das Gesamtverschulden zu qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55, E. 5.7).

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5.2. 5.2.1. Art der Strafe Vorab kann festgestellt werden, dass eine Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 40 f. StGB vorliegend weder angesichts der Schwere des Verschuldens noch aus spezialpräventiver Sicht erforderlich erscheint, um den Berufungskläger von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so dass eine Geldstrafe auszusprechen ist. Weiter ist zu erwägen, dass die vorinstanzliche Strafzumessung aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abgeändert werden darf.

5.2.2. Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Tatkomponente ist zu konstatieren, dass sich das Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen des praxisgemässen Anwendungsbereichs von Art. 90 Abs. 2 SVG im unteren Drittel bewegt und sich die objektive Gefahr wie auch das Verschulden mit zunehmender Geschwindigkeit im Hinblick auf den Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG exponentiell erhöhen. Es handelte sich vorliegend um einen gut überblickbaren, geraden Strassenabschnitt und es bestehen keine Hinweise darauf, dass die mit der Geschwindigkeitsüberschreitung verbundene abstrakte Gefahr zufolge nasser Fahrbahn, schlechter Sichtverhältnisse oder eines erhöhten Verkehrsaufkommens gesteigert gewesen wäre. Das grobfahrlässige Verhalten ist dem qualifizierten Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG immanent und ein vorsätzliches Verhalten kann dem Berufungskläger nicht nachgewiesen werden. Damit erscheint die vom Strafgericht festgelegte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen, welche einem leichten Verschulden sowie der Praxis in ähnlich gelagerten Fällen entspricht, angemessen.

5.2.3. Täterkomponenten In Bezug auf die Täterkomponente sind vorliegend die mehrfachen, einschlägigen Vorstrafen des Berufungsklägers praxisgemäss straferhöhend zu gewichten. Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 15. April 2014 wegen Drohung und mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 100.– sowie zu einer Busse von CHF 600.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 23. Juni 2016 erfolgte wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) eine weitere Verurteilung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 100.– (act. 3 f.). Im Rahmen der jeweiligen Strafverfahren wurde der Berufungskläger mit der von ihm verursachten Gefahr für die Verkehrssicherheit konfrontiert. Sodann wurde ihm mittels Ausfällung von Geldstrafen und Bussen der gesellschaftliche Wert der verletzten und bedrohten Rechtsgüter mit aller Deutlichkeit vor Augen geführt. Setzt man diese Faktoren in Bezug zur Schwere der Verletzung oder Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter, der Verwerflichkeit des Handelns sowie den Beweggründen und Zielen (Art. 47 Abs. 2 StGB), muss das gestützt auf die Tatkomponenten ermittelte Verschulden aufgrund der Täterkomponenten im Vergleich zu einem Ersttäter als gesteigert angesehen werden. Dies rechtfertigt in casu eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze. Das Verhalten nach der Tat http://www.bl.ch/kantonsgericht

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und im Strafverfahren sowie die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers sind vorliegend als strafzumessungsneutral zu bewerten. Im Ergebnis erscheint daher – unter Einbezug der Verbindungsbusse (vgl. nachstehende E. II.5.5) – eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen dem konkreten Tatverschulden angemessen.

5.3. Tagessatz der Geldstrafe 5.3.1. Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.-- betragen und eine Geldstrafe darf aufgrund ihrer Tagessatzhöhe nicht bloss symbolischen Charakter haben (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4). Art. 34 Abs. 2 StGB schreibt grundsätzlich einen minimalen Tagessatz von CHF 30.-- vor. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1).

5.3.2. Gestützt auf die Akten (act. 26/1) sowie die Aussagen des Berufungsklägers vor den Schranken des Kantonsgerichts (Verhandlungsprotokoll, S. 5 f.) kann vorliegend mit der Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 4'630.– ausgegangen werden. Hiervon ist ein Pauschalabzug von 30% für Steuern und Krankenkasse vorzunehmen, womit ein Betrag von CHF 3'241.– verbleibt, woraus ein Tagessatz von CHF 100.– resultiert. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf insgesamt CHF 4'000.– (40 Tagessätze à CHF 100.–).

5.4. Bedingter Vollzug 5.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.

5.4.2. Der Berufungskläger wurde bislang nicht mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten sanktioniert und das vorliegende Strafmass lässt eine bedingte Sanktion zu. Mit Blick auf http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Art. 391 Abs. 2 StPO kann eine nähere Prüfung der Legalprognose sowie der Probezeitdauer (Art. 44 Abs. 1 StGB) unterbleiben, womit es bei der vorinstanzlichen Bewilligung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bleibt.

5.4.3. In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird der Berufungskläger auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, so dass sie vorerst nicht bezahlt werden muss. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe gemäss Art. 45 StGB nicht bezahlen und die Vorstrafe ist im Strafregisterauszug für Privatpersonen grundsätzlich nicht mehr ersichtlich (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Begeht er dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss (Art. 46 Abs. 3 StGB).

5.5. Verbindungsbusse 5.5.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen erscheint das Aussprechen einer Verbindungsbusse vorliegend angebracht: Im Gegensatz zum Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) ist der Tatbestand der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB, welche mit einer Busse bedroht ist. Bussen sind stets unbedingt auszusprechen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Vergleicht man die angedrohten Sanktionen, so ist nicht einzusehen, weshalb bei einem groben Verstoss gegen die Verkehrsregeln die Gelegenheit zur Bewährung und damit die Chance besteht, dass mit Ablauf der Probezeit auf den Vollzug der gesamten Geldstrafe verzichtet wird, während der Täter im Falle einer einfachen Verkehrsregelverletzung trotz geringerem Handlungsunwert neben den auferlegten Verfahrenskosten in jedem Fall noch eine zusätzliche Vermögenseinbusse erleidet. Um diese Privilegierung der schwereren Tat zu vermeiden, rechtfertigt es sich, bei einer Verurteilung wegen einer groben Verletzung der Verkehrsregeln neben einer bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese Praxis entspricht dem Zweck des Art. 42 Abs. 4 StGB, die beschriebene Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe zu entschärfen und verwirklicht eine rechtsgleiche Sanktionierung. Zudem dient sie der Generalprävention, indem eine zwingend spürbare Sanktion verhängt wird (vgl. BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1).

5.5.2. Die Bemessung der Verbindungsbusse erfolgt nach dem Verschulden und den Verhältnissen des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB), womit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Das Verschulden hat sich auf den Gesamtumfang der ausgesprochenen Strafen zu beziehen, womit die Geldstrafe unter Einschluss der Busse schuldangemessen sein muss. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf 20 % der bedingten Geldstrafe festzulegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. BGE 134 IV 1, Erw. 4.5.2; BGE 134 IV 60, Erw. 7.3.1 und 7.3.2; BGE 135 IV 188, insbes. Erw. 3.4.4). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu.

5.5.3. Vor diesem Hintergrund sind die vorinstanzlich festgesetzte Verbindungsbusse im Betrag von CHF 400.– sowie die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der vorinstanzliche Schuldspruch und die Strafzumessung des Strafgerichts zu bestätigen sind. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich daher als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

III. Kosten (…)

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Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 3. Mai 2021, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 7. Mai 2020 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 100.--,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von Fr. 400.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 VRV), Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 600.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 1’000.--.

Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 500.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

3. (…)"

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

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II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 4'250.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 4'000.– sowie Auslagen von CHF 250.–, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. IV. (Mitteilungen)

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

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460 21 173 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 17.05.2022 460 21 173 (460 2021 173) — Swissrulings