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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2025 460 2024 222 (460 24 222)

16 giugno 2025·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·6,703 parole·~34 min·5

Riassunto

Misswirtschaft etc.

Testo integrale

Seite 1

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 16. Juni 2025 (460 24 222) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Misswirtschaft etc.

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Ilona Keller

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, Militärstrasse 17, 4410 Liestal, Beschuldigter

B.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, Pelikanweg 2, 4054 Basel, Beschuldigter Gegenstand Misswirtschaft etc. Berufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. April 2024

A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 18. April 2024 wurden die Beschuldigten A.____ und B.____ der Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und jeweils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ([StGB, SR 311.0] i.V.m. Art 29 StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 3 des strafgerichtlichen Urteilsdispositivs). Ausserdem wurden beiden Beschuldigten die sie betreffenden Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Ziff. 2 und Ziff. 4 des strafgerichtlichen Urteilsdispositivs).

Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 18. April 2024 meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 22. April 2024 die Berufung an und stellte in Aussicht diese einzig auf die Bemessung der Strafe bei beiden Beschuldigten zu beschränken.

C. Mit Berufungserklärung vom 23. Oktober 2024 formulierte die Staatsanwaltschaft folgende Rechtsbegehren: Es sei der Beschuldigte A.____ der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung schuldig zu erklären und in Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (vgl. Ziff. 1); es sei der Beschuldigte B.____ der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung schuldig zu erklären und in Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (vgl. Ziff. 2). Ferner beantragte die Staatsanwaltschaft die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschuldigten (vgl. Ziff. 3). D. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2024 wurde den Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 24. Oktober 2024 zur Kenntnisnahme übermittelt.

E. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 20. November 2024 wurde festgestellt, dass die Beschuldigten innert gesetzlicher Frist weder Antrag auf Nichteintreten noch Anschlussberufung erklärt haben. Ferner wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen und es wurde die Durchführung eines mündlichen Verfahrens angeordnet.

F. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 16. Juni 2025 erscheint die Staatsanwaltschaft und wiederholt ihre bereits mit Berufungserklärung vom 23. Oktober 2024 gestellten Anträge. Der Beschuldigte A.____, vertreten durch Advokat Ivo Trüeb, und der Beschuldigte B.____, vertreten durch Advokat Silvio Bürgi, nehmen an der Berufungsverhandlung ebenfalls teil und begehren die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 18. April 2024.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichts vom 18. April 2024, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das begründete Urteil des Strafgerichts der Staatsanwaltschaft am 10. Oktober 2024 zugestellt worden ist (act. S300/1). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 22. April 2024 und mit Eingabe vom 23. Oktober 2024 (Berufungserklärung) hat die Staatsanwaltschaft die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist ihrer Erklärungspflicht nachgekommen. Sie hat darüber hinaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen sämtliche Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Die Berufung kann lediglich auf die Anfechtung von gewissen Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte somit in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5).

2. Angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft eingereichten Schriften sowie ihrer anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung getätigten Ausführungen zeigt sich, dass sie das Urteil des Strafgerichts vom 18. April 2024 lediglich teilweise anficht. Im Berufungsverfahren bildet somit einzig die Strafzumessung hinsichtlich beider Beschuldigter Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Aufgrund des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid ergriffen hat, greift das Schlechterstellungsverbot, die sogenannte "reformatio in peius", im angefochtenen Punkt nicht. Das erstinstanzliche Urteil kann somit durch die Berufungsinstanz auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden.

III. Materielles 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte

(…)

2. Strafzumessung 2.1 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist in einem zweiten Schritt eine Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 StGB zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3; 69 IV 145 E. 2; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 2 N 5). Bei Dauerdelikten gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (BGer 6B_196/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1.3; OGer ZH SB220119 vom 9. Februar 2023 E. IV).

2.2 Grundsätze der Strafzumessung 2.2.1 Gemäss Art. 408 StPO hat die Berufungsinstanz ein neues Urteil zu fällen, welches den erstinstanzlichen Entscheid ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Da die sog. "reformatio in peius" aufgrund der durch die Staatsanwaltschaft beantragte höhere Strafe nicht gilt, kann die Berufungsinstanz die vorinstanzliche Sanktion auch zum Nachteil des Beschuldigten abändern.

2.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aufgrund des zentralen Stellenwertes des Verschuldens im hiesigen Sanktionensystem zunächst die Strafart einer bestimmten Sanktion zu bestimmen, bevor dann daraus das Strafmass abgeleitet wird (BGE 147 IV 241 E. 3.2.; vgl. auch bereits BGE 144 IV 313 E. 1.1.1.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu beachten (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang, weshalb die Freiheitsstrafe als ultima ratio bezeichnet wird (ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 24 ff.). Das Gericht kann gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b).

2.2.3 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Das Gericht hat die objektive Tatschwere im Rahmen einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad (oberer Strafrahmen: ausserordentlich schwer, sehr schwer, schwer, eher schwer; mittlerer Strafrahmen: beträchtlich, mittel, keinesfalls leicht, nicht mehr leicht; unterer Strafrahmen: noch leicht, eher leicht, leicht, sehr leicht) zu bestimmen und zu beurteilen, ob die Tatschwere aufgrund der subjektiven Beurteilung reduziert, bestätigt oder erhöht wird (REGULA HÜRLIMANN/THOMAS VESELY, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, 2023, S. 92 ff.; BGE 136 IV 55 E. 5.7). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, a.a.O., Art. 47 N 115 ff.). Dabei gilt, dass Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungsoder Strafminderungsgründe berücksichtigt werden dürfen (sog. Doppelverwertungsverbot; BGE 142 IV 14 E. 5.4; BGE 118 IV 342 E. 2b; vgl. auch HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, a.a.O., Art. 47 N 102 f., mit Hinweisen). Demgegenüber ist das Gericht nicht daran gehindert, in seine Würdigung miteinzubeziehen, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 141 IV 61 E. 6.1.3; BGE 120 IV 67 E. 2b; BGE 118 IV 342 E. 2b; HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, a.a.O., Art. 47 N 102).

In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; BGE 134 IV 132 E. 6.1).

2.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nicht gleichartig und daher kumulativ zu verhängen. Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht sodann, dass in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festgelegt werden und anschliessend geprüft werden muss, aus welchen Einzelstrafen Gesamtstrafen zu bilden sind. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist auch dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehensweisen Rechnung zu tragen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 500; BGE 144 IV 217 E. 3.5.4). Diesen Vorgaben entsprechend ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in einem ersten Schritt der Strafrahmen ausgehend von der abstrakt höchsten Strafdrohung für die schwerste Straftat zu bestimmen und sodann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 484, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). In einem zweiten Schritt ist die Strafe für das schwerste Delikt zu bestimmen; sie wird als Einsatzstrafe bezeichnet (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 487). Die Höhe der Einsatzstrafe ist im Urteil ausdrücklich zu beziffern. Dem Entscheid muss entnommen werden können, welche Straftaten wie gewichtet wurden, andernfalls die Gesamtstrafe im Ergebnis nicht überprüfbar erscheint (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 491, unter Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.3). In einem dritten Schritt ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die (denkbaren) Strafen der weiteren Delikte bekannt sind. Namentlich im Interesse der Überprüfbarkeit der Gesamtstrafe hat sich das Gericht auch darüber auszusprechen, wie jedes zusätzliche Delikt einzeln sanktioniert würde (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 492, unter Hinweis auf BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Beim Entscheid, in welchem Umfang die Strafen für die einzelnen Delikte als Erhöhungsstrafen heranzuziehen sind, verfügt das Gericht über einen weiten Ermessensspielraum. Gleichwohl kann als Leitlinie herangezogen werden, dass sich ein zusätzliches Delikt, das keinen Bezug zur Haupttat hat, tendenziell stärker straferhöhend auswirkt, währenddem ein Delikt, das einen engen Konnex zur Haupttat aufweist, weniger ins Gewicht fällt. Auch kann im Rahmen der Gesamtstrafenbildung stärker gewichtet werden, wenn bei den in Frage stehenden Delikten unterschiedliche Rechtsgüter verletzt werden. Je mehr Delikte zu sanktionieren sind, desto weniger wirken sie sich gegenüber der Einsatzstrafe aus. Entscheidend ist letztlich eine Gesamtwürdigung (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 502 ff.). Die damit festgelegte hypothetische Gesamtstrafe ist schliesslich in einem letzten Schritt aufgrund der besonderen Täterkomponenten anzupassen (HANS MATHYS, a.a.O., Rz. 309 ff.). Bei der Bestimmung der Täterkomponenten kann es sich rechtfertigen, die einzelnen Aspekte gesamthaft für sämtliche begangenen Taten zu würdigen, sofern diese für alle Delikte in gleicher oder vergleichbarer Weise Geltung beanspruchen (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1; BGer 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 4.2).

2.3 In concreto 2.3.1 Anwendbares Recht Die Beschuldigten begingen die strafbaren Handlungen in Bezug auf die Misswirtschaft ab dem 29. März 2017 bis zur Konkurseröffnung am 9. September 2021 und in Bezug auf die Unterlassung der Buchführung ab dem 1. Juli 2012 bis zur Konkurseröffnung (betreffend A.____) respektive bis zum 16. Juni 2021 (betreffend B.____). Die genannten Taten stellen Dauerdelikte dar, welche erst nach der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung beendet wurden. Angesichts dessen sind diese Taten – wie die Vorinstanz zutreffend konstatiert hat (vgl. E. II.3., S. 18 des angefochtenen Urteils) – nach neuem Recht zu beurteilen (PETER POPP/ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N 11).

2.3.2 Strafrahmen und Strafart Die Misswirtschaft wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 165 Ziff. 1 StGB); die Unterlassung der Buchführung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 166 StGB). In Anbetracht der abstrakten Strafandrohungen, aber auch aufgrund der hohen Deliktssumme, erweist sich die Misswirtschaft als das schwerste Delikt der vorliegend zu beurteilenden Taten. Für dieses Delikt ist nachfolgend zunächst eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. Ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens ist dabei, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (vgl. E. II.2., S. 17 des angefochtenen Urteils), mangels Vorliegens aussergewöhnlicher Umstände nicht angezeigt.

Mit der Erstinstanz ist ferner übereinzugehen (vgl. E. II.3., S. 18 des angefochtenen Urteils), dass aufgrund des untrennbaren Konnexes zwischen den strafbaren Handlungen der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung sowie aufgrund des nicht unerheblichen Unrechtsgehalts für beide Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB geboten erscheint. Das Kantonsgericht erachtet je für beide Delikte eine Freiheitsstrafe auch deshalb als zweckmässige Strafart, da die Beschuldigten die Misswirtschaft und die Unterlassung der Buchführung über mehrere Jahre (viereinhalb resp. neun Jahre) verübt haben und sich insbesondere der Deliktsbetrag als beträchtlich erweist, was auf eine beachtliche kriminelle Energie schliessen lässt. Damit liegen in Bezug auf beide Delikte gleichartige Strafen vor, weshalb eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.

2.3.3 Einsatzstrafe (Misswirtschaft) 2.3.3.1 Im Rahmen der objektiven Tatschwere bestimmt sich das Ausmass des verschuldeten Erfolges nach dem Umfang des der beschuldigten Person anzulastenden Konkursschadens. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen stellt auch das Berufungsgericht auf einen Konkursverschleppungsschaden von Fr. 500'000.-- ab. Massgebend ist, wie hoch der Schaden im Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 9. September 2021 war und nicht, welche Höhe derselbe in einem früheren Zeitpunkt – wo Mietzinsausstände noch höher hätten ausfallen können – gewesen wäre. Die Kritik an der vorinstanzlichen Schadensberechnung des Beschuldigten A.____ ist damit nicht zu hören, zumal die Höhe des Konkursverschleppungsschadens nicht substantiell bestritten wird. Die Berufungsinstanz stellt damit auf den im Anhang I zur Anklageschrift vom 29. August 2023 dargelegten und von der Erstinstanz nachvollziehbar berechneten Schaden von rund Fr. 500'000.-- ab (vgl. E. I.2.1.2, S. 5 des angefochtenen Urteils). Angesichts des Umstandes, dass die C.____ GmbH ein kleines, regionales KMU mit einem Dutzend Angestellter war, erweist sich dieser Konkursverschleppungsschaden indes entgegen der Auffassung des Strafgerichts als ganz beträchtlich, zumal es sich bei den geschädigten Gläubigern sowohl um Private (etwa die Mitarbeitenden oder die Kunden) als auch die öffentliche Hand (betreffend Steuern) handelte. Unter dem Gesichtspunkt der Art und Weise des Vorgehens kann verschuldenserhöhend veranschlagt werden, wenn die Misswirtschaft über einen besonders langen Zeitraum angedauert hat (GERHARD SCHÄFER/GÜNTHER SANDER/GERHARD VAN GEMMEREN, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. 2017, S. 683 N 1709). In casu hat sich der Konkursverschleppungsschaden über die Dauer von 54 Monaten (d.h. viereinhalb Jahre) angehäuft, weshalb diese lange Untätigkeit der Beschuldigten fraglos bei der Verschuldensbewertung ins Gewicht fällt. Angesichts dieses überaus langen Deliktszeitraums kommt dem Demissionierungsschreiben von B.____ lediglich rund drei Monaten vor der Konkurseröffnung bei der Verschuldensbewertung keine massgebliche Bedeutung zu. Dass die Beschuldigten grundsätzlich weder mit Schädigungs- noch Bereicherungsabsicht gehandelt und sich keinen luxuriösen Lebensstil geleistet haben, ist im Einklang mit der Vorinstanz nicht besonders zu deren Gunsten zu berücksichtigen. Auch die Corona-Pandemie ab dem Jahr 2020 fällt im Rahmen der Strafzumessung nicht wesentlich zu Gunsten der Beschuldigten ins Gewicht, da sich die desaströse finanzielle Situation der C.____ GmbH bereits anfangs des Jahres 2017 abgezeichnet hatte, mithin also Jahre vor der Pandemie. Hinsichtlich der Art und Weise des Vorgehens ist weiter zu beachten, dass die Beschuldigten ihre einschlägigen Pflichten als Geschäftsführer der C.____ GmbH in eklatanter Weise verletzt haben, gleichwohl sie weder besonders raffiniert, planmässig noch sonst wie geschickt haben vorgehen müssen, um den Taterfolg herbeizuführen. Mithin mussten sie keine besonderen Hindernisse überwinden. In diesem Zusammenhang sei ferner festgehalten, dass die beiden Beschuldigten zwar unterschiedliche Bereiche innerhalb der Gesellschaft betreut haben – A.____ war eher für das Administrative und die Zahlen zuständig, wohingegen B.____ vermehrt hinsichtlich der Trainings und des Sportlichen involviert war –, jedoch gemeinsame Entscheidungen getroffen und beide stets um die finanzielle Situation der C.____ GmbH gewusst haben, wie sie dies auch vor Kantonsgericht bestätigt haben (vgl. S. 12 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Somit ergibt sich hinsichtlich der Bewertung der objektiven Tatschwere betreffend beide Beschuldigte aufgrund ihrer gleichsam zu gewichtenden Tatbeteiligung keine Abweichung.

Nach dem Gesagten ist aufgrund der objektiven Tatschwere hinsichtlich beider Beschuldigter von einem nicht mehr leichten Verschulden im mittleren Bereich auszugehen (vgl. zu den Verschuldensprädikaten: REGULA HÜRLIMANN/THOMAS VESELY, a.a.O., S. 92 ff. und S. 178).

2.3.3.2 Im Rahmen der Bewertung der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten eventualvorsätzlich gehandelt haben. In Anbetracht dessen, dass die Pflichtverletzung der Beschuldigten als Geschäftsführer der C.____ GmbH aufgrund des langen Deliktszeitraums schwer wiegt, wirkt sich das eventualvorsätzliche Verhalten allerdings nur leicht verschuldensmindernd aus (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., S. 92 f.). Es mag zwar sein, dass die Beschuldigten aufgrund der investierten Eigenmittel und ihres eigenen Engagements für ihr Fitnessstudio in gewisser Weise "gehemmt" waren, den Schlussstrich zu ziehen, indes führte dieses dennoch auch egoistische und hauptsächlich von Eigeninteresse geprägte Verhalten dazu, dass diverse Mitarbeitende auf ihren offenen Lohnforderungen sitzen geblieben sind (vgl. act. AA 01.01.038, act. AA 40.53.008 ff., act. AA 40.53.042 f., act. AA 40.53.073 f. und act. AA 50.27.034 f.) und auch deren Sozialbeiträge nicht mehr einbezahlt wurden (vgl. act. AA 40.53.018 und act. AA 40.53.119). Dass die Beschuldigten sodann betreffend die Forderung der Ausgleichskasse für die offenen AHV- und IV-Beiträge persönlich haften und ihre Anteile bereits zurückbezahlt haben resp. dabei sind diese zu begleichen, hat keine wesentliche Verschuldensrelativierung zur Folge. Wie die Staatsanwaltschaft zurecht darlegt, handelt es sich dabei unter dem Blickwinkel von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) um die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht und nicht um eine freiwillige Leistung, welche besonders zu honorieren wäre. Was demgegenüber beachtlich ins Gewicht fällt, ist, dass die Beschuldigten sich ab Juli 2019 ihren neuen Gesellschaften, welche sie jeweils mit ihren Ehefrauen führten, zugewandt und die C.____ GmbH weitestgehend sich selbst überlassen haben. Als besonders dreist und rücksichtslos ist darüber hinaus hervorzuheben, dass die Beschuldigten bis noch unmittelbar vor der Betriebsschliessung anfangs September 2020 einzelne Fitnessjahresabonnemente an ihre Kunden verkauft haben, die anschliessend wertlos wurden (vgl. act. AA 40.53.083 ff. und act. AA 40.53.025 ff.). Von einer Überforderungssituation ist in Anbetracht des Umstandes, dass es sich bei beiden Beschuldigten um langjährige und erfahrene Geschäftsmänner handelt, denn auch nicht auszugehen. Da beide Beschuldigte gemäss eigenen Angaben im Übrigen um die finanzielle Situation der C.____ GmbH wussten, ergibt sich aufgrund deren Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft keine abweichende Bewertung der subjektiven Tatschwere (vgl. S. 12 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Ebenso wenig hat eine Zwangs- oder Notlage bestanden, welche es den Beschuldigten verunmöglicht hätte, gesetzeskonform zu handeln. Insgesamt betrachtet führt das subjektive Tatverschulden nicht zu einer Anpassung der Bewertung des objektiven Tatverschuldens, welches nach wie vor als nicht mehr leicht im mittleren Bereich einzuordnen ist.

2.3.3.3 Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist das Gesamttatverschulden hinsichtlich beider Beschuldigter als nicht mehr leicht im mittleren Bereich zu bewerten. Damit erachtet das Berufungsgericht eine vorläufige Einsatzfreiheitsstrafe von 330 Strafeinheiten (elf Monaten) als dem Tatverschulden angemessen.

2.3.4 Asperation (Unterlassung der Buchführung) 2.3.4.1 In einem zweiten Schritt ist nun die vorstehend festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Verurteilung wegen Unterlassung der Buchführung zu einer hypothetischen Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.3.4.2 Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist betreffend das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Schwere der Verletzung des Rechtsguts festzuhalten, dass der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung die Interessen der Gläubiger sowie das Zwangsvollstreckungsverfahren als Bestandteil der Rechtspflege schützen will. Die Beschuldigten haben betreffend die C.____ GmbH in gegenseitigem Einverständnis während über neun Jahren keine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt, wodurch deren Vermögenslage immer weniger ersichtlich wurde. Der mit der Buchführungspflicht dahingehend bezweckte Schutz der Gläubiger der C.____ GmbH, namentlich, dass der Geschäftsführer der Gesellschaft durch die Führung der Bücher rechtzeitig einen hälftigen Kapitalverlust sowie eine drohende Überschuldung erkennen und im Interesse der Gläubiger die entsprechenden Massnahmen ergreifen kann, wurde durch die Beschuldigten beträchtlich verletzt. In Bezug auf die Art und Weise der Tatbegehung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigten in elementarer Verletzung ihrer Pflichten als Geschäftsführer nicht für eine ordnungsgemässe Buchführung gesorgt haben. Ihr Vorgehen war jedoch weder besonders raffiniert noch ging es wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands Erforderliche hinaus. Immerhin aber profitierten die Beschuldigten durch die Unterlassung ihrer Buchführungspflicht während neun Jahren von einer massiven Kostenersparnis. Die objektive Tatschwere ist insgesamt hinsichtlich beider Beschuldigter als noch leicht im unteren Bereich zu bezeichnen (vgl. zu den Verschuldensprädikaten: REGULA HÜRLIMANN/ THOMAS VESELY, a.a.O., S. 92 ff. und S. 178).

2.3.4.3 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu erwägen, dass die Beschuldigten zwar eventualvorsätzlich handelten, ihre Beweggründe diesbezüglich primär in einer Kostenersparnis lagen, was daher strafzumessungsneutral bleibt. Eine Notlage bestand nicht, auch wenn es den Beschuldigten naturgemäss schwer gefallen sein dürfte, das eigene Scheitern einzugestehen. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Da es sich bei den Beschuldigten nicht um eigentliche Laien gehandelt hat, entschuldigt sie die von ihnen vorgebrachte Überforderungssituation nicht. Auch ihre Aufgabenteilung innerhalb der Gesellschaft führt je zu keiner abweichenden Verschuldensbewertung, zumal die Beschuldigten gemeinsam entschieden haben, aus Kostengründen keine Buchhaltung zu führen und beide über die finanzielle Situation ihrer Gesellschaft im Bilde waren (vgl. S. 12 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Sie trugen als Geschäftsführer und Gesellschafter allein die Verantwortung für die Vornahme einer ordentlichen Buchführung. Das subjektive Tatverschulden führt damit zu keiner Anpassung der Bewertung des objektiven Tatverschuldens. 2.3.4.4 Das Gesamttatverschulden ist somit hinsichtlich beider Beschuldigter auch unter Einbezug der subjektiven Zumessungsgründe als noch leicht im unteren Bereich zu bezeichnen. Einzeln betrachtet wäre eine Sanktion von 210 Strafeinheiten (sieben Monaten) dem noch leichten Tatverschulden angemessen. Da die Unterlassung der Buchführung in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Misswirtschaft steht, ist diese asperierend mit 90 Strafeinheiten (drei Monaten) zur hypothetischen Einsatzstrafe von 330 Strafeinheiten (elf Monaten) zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe von 330 Strafeinheiten erhöht sich damit auf 420 Strafeinheiten resp. 14 Monate.

2.3.4.5 Schliesslich gilt es zu überprüfen, ob die vorstehend definierte hypothetische Gesamtstrafe von 420 Strafeinheiten (14 Monaten) aufgrund besonderer Täterkomponenten sowie allenfalls weiterer tat- und täterunabhängiger Strafzumessungsfaktoren anzupassen ist.

Hinsichtlich der Täterkomponenten betreffend A.____ kann zunächst auf die zutreffenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz auf S. 20 f., E. II.5. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Seit dem erstinstanzlichen Urteil sind keinerlei neue Begebenheiten betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten zu Tage getreten (vgl. S. 3 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), abgesehen davon, dass A.____ die mit seiner Ehefrau geführte D.____ KLG per 1. April 2025 verkauft hat. Nebst den bereits bekannten fünf Vorstrafen im SVG-Bereich (allesamt wegen der Nichtabgabe von ungültigen Ausweisen oder Kontrollschildern) sind keine neuen Einträge im Strafregister verzeichnet (vgl. Strafregisterauszug vom 10. Juni 2025). Aufgrund des Umstandes, dass es sich um keine einschlägigen Vorstrafen handelt, hat die Vorinstanz die Vorstrafen zurecht nicht straferhöhend berücksichtigt. Im Weiteren geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu keinerlei weiteren Bemerkungen Anlass und sind strafzumessungsneutral zu gewichten. Im Rahmen des Nachtatverhaltens und des Verhaltens im Strafverfahren ist darauf hinzuweisen, dass kein von Reue geprägtes Geständnis vorliegt, was strafreduzierend zu berücksichtigen wäre. Sodann ist keine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten auszumachen. Die Täterkomponenten sind somit betreffend A.____ allesamt strafzumessungsneutral zu gewichten. Bezüglich der Täterkomponenten betreffend B.____ kann ebenfalls auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz auf S. 20 f., E. II.5. des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Seit dem erstinstanzlichen Urteil haben sich betreffend die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben ebenfalls keine Neuerungen ergeben (vgl. S. 3 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), abgesehen davon, dass B.____ die gemeinsam mit seiner Ehefrau geführte E.____ KLG per Ende 2024 aufgelöst hat. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 10. Juni 2025 sind ferner keine weiteren hängigen Strafverfahren – mit Ausnahme des vorliegenden – verzeichnet. Im Weiteren geben das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse auch betreffend den Beschuldigten B.____ zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Im Rahmen des Nachtatverhaltens und des Verhaltens im Strafverfahren liegt auch hier keine besondere Reue resp. kein erwähnenswertes Geständnis vor, was indes weder zu seinen Lasten noch zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Auch B.____ verfügt über keine erhöhte Strafempfindlichkeit, weshalb die Täterkomponenten insgesamt ebenfalls strafzumessungsneutral einzustufen sind.

Das Vorliegen von anderweitigen tat- oder täterunabhängigen Strafzumessungsfaktoren ist sodann in casu hinsichtlich beider Beschuldigter nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Wohlverhalten im Sinne eines Strafmilderungsgrunds (vgl. Art. 48 lit. e StGB) – soweit vor allem die Verteidigung von B.____ ein Wohlverhalten hervorhebt – vor, zumal mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Berufungsurteils abgelaufen sein müssten (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1). Dies ist in casu nicht der Fall, da die Verjährungsfrist bei der Misswirtschaft 15 Jahre (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und hinsichtlich der Unterlassung der Buchführung zehn Jahre (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB) beträgt, womit in casu zehn Jahre resp. sechs Jahre (= zwei Drittel) dieser Frist abgelaufen sein müssten, damit dieser Strafmilderungsgrund zwingend berücksichtigt werden müsste. Die Tathandlungen wurden hinsichtlich beider Delikte letztmals im Jahr 2021 verübt, womit (abstellend auf die letzte Tathandlung) zwei Drittel der besagten Verjährungsfrist unter Beachtung des Zeitpunkts des Berufungsurteils noch nicht abgelaufen sind. Keinem der Beschuldigten ist somit unter diesem Titel eine Strafreduktion zu gewähren.

Insgesamt erfordert die Bewertung der Täterkomponenten sowie weiterer tat- und täterunabhängiger Strafzumessungsfaktoren keine Anpassung der vorgängig definierten hypothetischen Gesamtstrafe von 420 Strafeinheiten (14 Monaten). Beide Beschuldigte sind folglich in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. 2.4 Vollzug 2.4.1 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Im Rahmen der Prüfung, ob die verurteilte Person für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und dergleichen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.; ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; WOLFGANG WOHLERS/GUNHILD GODENZI/STEPHAN SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.).

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit (BGer 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 3.3). Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (BGE 95 IV 121 E. 1). Massgebend ist, bei welcher Dauer der Probezeit die Wahrscheinlichkeit weiterer Strafta- ten am geringsten ist. Keine Rolle spielt die Schwere der Tat (BGer 6B_140/2011 vom 17. Mai 2011 E. 7.1).

2.4.2 Vorliegend ist die ausgefällte Freiheitsstrafe von 14 Monaten für beide Beschuldigten bedingt auszusprechen. Der Beschuldigte A.____ verfügte zwar bei der Begehung der in casu zu ahndenden Delikte bereits über mehrere Vorstrafen im SVG-Bereich, welche indes aufgrund deren Nichteinschlägigkeit und ihres Bagatellcharakters nicht ins Gewicht fallen. B.____ hat sich bis dato demgegenüber vorstrafenlos verhalten. Beide Beschuldigte führen sodann geregelte Leben, haben Familie und sind erwerbstätig. Des Weiteren haben sie sich im Rahmen der Strafuntersuchung weitgehend kooperativ gezeigt, wobei das vorliegende Verfahren für sie fraglos eine grosse Belastung dargestellt und die ausgefällte Freiheitsstrafe wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung darüber hinaus selbstredend eine Wirkung auf sie haben sowie ihnen vor Augen führen wird, was ihnen im Falle der Begehung neuer Straftaten drohen kann. Insofern geht das Kantonsgericht davon aus, dass es vorliegend keiner unbedingten Freiheitsstrafe bedarf, um A.____ und B.____ von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Den Beschuldigten ist mithin keine ungünstige Prognose zu attestieren. Entsprechend ist die Freiheitsstrafe von 14 Monaten jeweils bedingt auszusprechen und die Probezeit je auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2.5 Fazit Nach dem Gesagten steht fest, dass A.____ und B.____ in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils vom 18. April 2024 jeweils zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu verurteilen sind.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ordentliche Kosten 1.1 Kosten der Vorinstanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). In Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs – mithin der teilweisen Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und der damit einhergehenden Erhöhung des Strafmasses – drängt sich keine Kor- rektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. Dieser ist vorliegend zu bestätigen (vgl. Ziff. 2 und Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs).

1.2 Kosten der Berufungsinstanz Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die ordentlichen Kosten werden auf Fr. 6'100.--, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 6'000.-- und Auslagen von Fr. 100.--, festgesetzt. Beim vorliegenden Verfahrensausgang ‒ mithin der lediglich teilweisen Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend A.____ ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 50%, ausmachend Fr. 3'050.--, dem Beschuldigten B.____ aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten im Umfang von 40%, ausmachend Fr. 2'745.--, gehen zu Lasten des Beschuldigten A.____ und im Umfang von 10%, ausmachend Fr. 305.--, zu Lasten des Staates.

2. Ausserordentliche Kosten 2.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 StPO bis Art. 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1).

2.2 Der Rechtsvertreter von A.____, Advokat Ivo Trüeb, macht mit Honorarnote vom 12. Juni 2025 ein Honorar von Fr. 1'973.45 (Bemühungen von Fr. 1'812.50 plus Fr. 13.10 Auslagen und Fr. 147.85 MwSt. von 8.1%) geltend. Hinzuzurechnen ist diesem Aufwand die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung [2h à Fr. 250.--], woraus sich schliesslich ein gesamthaftes Honorar von Fr. 2'312.50 ergibt. Angesichts der teilweisen Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist dem Rechtsvertreter von A.____, Advokat Ivo Trüeb, 10% dieses Aufwands, ausmachend Fr. 231.50 zuzüglich Auslagen von Fr. 1.30 [10% von Fr. 13.10] und 8.1% MwSt. von Fr. 18.85, somit total Fr. 251.40, aus der Staatskasse auszurichten. Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. April 2024, lautend:

"A.____

1. A.____ wird der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

2. A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 10'940.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00.

(…)

B.____

3. B.____ wird der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 4. B.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die ihn betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 11'240.00 sowie der Gerichtsgebühr von CHF 3'000.00.

(…)."

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft in den Dispositiv-Ziffern 1 und 3 wie folgt neu gefasst:

1. A.____ wird der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

(…)

3. B.____ wird der Misswirtschaft sowie der Unterlassung der Buchführung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 166 StGB (i.V.m. Art. 29 StGB), Art. 40 StGB, Art. 41 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

(…) Im Übrigen wird das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils (Ziffer 2 und 4) unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Dem Rechtsvertreter von A.____, Advokat Ivo Trüeb, wird eine Entschädigung von Fr. 251.40 (inkl. Auslagen von Fr. 1.30 und 8.1% MwSt. von Fr. 18.85) aus der Staatskasse entrichtet.

III. 1. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 6'100.-- bestehen aus der Urteilsgebühr von Fr. 6'000.-- und Auslagen von Fr. 100.--.

2. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen im Umfang von Fr. 2'745.-- (40%) zu Lasten des Beschuldigten A.____. Im Umfang von Fr. 305.-- (10%) gehen die ihn betreffenden ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Staates.

3. Die übrigen ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens gehen im Umfang von Fr. 3'050.-- (50%) zu Lasten des Beschuldigten B.____.

IV. [Mitteilungen]

Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Ilona Keller

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 2024 222 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 16.06.2025 460 2024 222 (460 24 222) — Swissrulings