Seite 1 Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 5. August 2025 (460 24 219) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Mehrfacher gewerbsmässiger und bandenmässiger (ev. mehrfacher bandenmässiger) Diebstahl etc.
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess, Richterin Lea Hungerbühler, Richterin Isabella Schibli; Gerichtsschreiberin Manuela Illgen
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
Privatklägerschaft
gegen
A.____ vertreten durch Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Laurent Freiburghaus, Pelikanweg 2, 4054 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Mehrfacher gewerbsmässiger und bandenmässiger (ev. mehrfacher bandenmässiger) Diebstahl etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 18. Juni 2024 A. Hinsichtlich der Prozessgeschichte wird vollumfänglich auf die bisher ergangen Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), im Verfahren MU1 23 63 etc./RUJ SCR, des Strafgerichts Basel- Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) im Verfahren 300 23 308/309 sowie des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), im Verfahren 460 24 219 (B 49) verwiesen.
B. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht vom 28. Juli 2025 bis zum 5. August 2025 sind der Beschuldigte A.____, vertreten durch Advokat Alain Joset, substituiert durch Advokat Laurent Freiburghaus, der Vertreter der Staatsanwaltschaft, die Privatkläger B.____ und C.____ sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Serbisch erschienen. Der Beschuldigte ist sowohl zur Person als auch zur Sache eingehend befragt worden, Letzteres unter Abspielen des vorhandenen Videomaterials. Im Übrigen haben die Parteien ihre bereits schriftlich gestellten Anträge grundsätzlich wiederholt und vor den Schranken begründet (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff., 9 ff., 14 und 16).
Erwägungen I. Formelles Die Formalien betreffend Zuständigkeit des Berufungsgerichts, Legitimation des Beschuldigten, Zulässigkeit der Berufung, Berufungsgründe sowie Fristen und Form sind vollumfänglich erfüllt und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung des Beschuldigten vorbehaltlos einzutreten ist.
II. Gegenstand der Berufung 1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Im vorliegenden Fall liegt eine Berufung des Beschuldigten vor. Demgegenüber haben weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft eine Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Aufgrund des Gegenstandes der Berufung steht vorliegend das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 18. Juni 2024 im Streit, dies mit den nachfolgenden Ausnahmen: Freispruch von der Anklage des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs in den Fällen 39, 42, 52, 60, 61, 62 und 65 (Dispositiv-Ziffer 7), Einstellung des Verfahrens im Fall 41 betreffend Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zufolge fehlenden Strafantrags (Dispositiv-Ziffer 8), Feststellung, dass sich der Beschuldigte seit dem 25. Mai 2023 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Dispositiv-Ziffer 10), Entscheid betreffend Herausgabe von beschlagnahmten Bargeldbeträgen an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 13), Verweisung auf den Zivilweg betreffend einen Teil der Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 17), Abweisung eines anderen Teils der Zivilforderungen (Dispositiv-Ziffer 19), Festlegung der Höhe der Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 22) sowie Entscheid betreffend das Honorar des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 23). Somit verbleiben im vorliegenden Berufungsverfahren zu prüfen: Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs in den übrigen Fällen sowie die dafür ausgesprochene Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten (Dispositiv-Ziffer 6), Landesverweisung von 10 Jahren samt Eintragung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffer 9), Entscheid betreffend Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Gegenständen (Dispositiv-Ziffer 11), Entscheid betreffend Anrechnung von beschlagnahmten Bargeldbeträgen an die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 12), Verurteilung zur Zahlung diverser Zivilforderungen in solidarischer Haftung mit D.____ (Dispositiv-Ziffer 15) und Entscheid betreffend Verfahrenskosten, soweit diese abzüglich der anzurechnenden Vermögenswerte, zufolge Teilfreispruchs, Teileinstellung und im Übrigen in Anwendung von Art. 425 StPO sowie § 4 Abs. 3 der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gerichte vom 15. November 2010 (Gebührentarif, GebT; SGS 170.31) zufolge Uneinbringlichkeit zu Lasten des Staates gehen (Dispositiv-Ziffer 22). Hinzu kommt schliesslich eine i.S.v. Art. 339 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO seitens des Beschuldigten aufgeworfene Vorfrage, welche vorab zu behandeln ist.
2. Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge der Berufung des Beschuldigten vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern bis hin zu einem vollständigen Freispruch, nicht aber zu Lasten des Beschuldigten verschärfen. 3. Das Berufungsgericht ist mit umfassender Kognition ausgestattet (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Die Grundlagen und Motive für die Entscheidung des Tatsachen- und Rechtsstreits müssen sich aus dem Berufungsurteil selbst ergeben, zumal dieses das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) der Person, die das Rechtsmittel ergriffen hat, erfordert eine vollständige Begründung (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Aus dem Berufungsentscheid muss mithin hervorgehen, welche Tatsachen das Gericht für erwiesen hält, welche es verwirft oder als zweifelhaft einstuft; bestrittene Tatsachen und sich widersprechende Beweismittel sind zu würdigen und einer schlüssigen Sachverhaltsfeststellung zuzuführen (vgl. GRÉGORY BOVEY, Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 112 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] N 24 ff.). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gericht nicht auf sämtliche, sondern nur auf die relevanten Argumentationspunkte einzugehen hat. Denn in Beachtung des Anspruchs der Parteien auf rechtliches Gehör folgt zwar die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Indes ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGer 1B_273/2022 vom 22. November 2022 E. 3, unter Hinweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen zudem, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Schweizerische Strafprozessordnung, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie bei rechtlichen Subsumtionen des konkreten Falls kommen Verweisungen nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen somit nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Zweitinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; BGer 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.2.1; 6B_130/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 1.3; 6B_275/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.1). Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie indes punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen vgl. (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, a.a.O., N 11).
Vorliegend wird in sämtlichen angefochtenen Punkten des erstinstanzlichen Urteils, welchen die Berufungsinstanz folgt, grundsätzlich – allenfalls durch vereinzelte Hervorhebungen und Ergänzungen – auf die Begründung der Vorinstanz verwiesen und überdies nur auf im Berufungsverfahren vorgebrachte Argumente, welche zudem für die Urteilsbildung ausschlaggebend sind, im Einzelnen eingegangen.
III. Die angefochtenen Punkte im Einzelnen 1. Vorfragen (Art. 339 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO) 1.1 Mit Anklageschrift vom 7. November 2023 erhob die Staatsanwaltschaft bei der Dreierkammer des Strafgerichts Anklage gegen D.____ wegen mehrfachen gewerbsmässigen und bandenmässigen, eventualiter mehrfachen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie gegen den Beschuldigten wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs. Mit Beweisverfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 30. November 2023 (Ziffer 8) wurde der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit eingeräumt, in neun Anklagefällen (Fälle 11, 18, 19, 29, 41, 52, 54, 60 und 63), die im Vorverfahren beiden Beschuldigten, begangen in mittäterschaftlichem Zusammenwirken, vorgehalten worden waren, eine zusätzliche Anklage auch in Bezug auf den Beschuldigten zu prüfen (vgl. act. S 57). Die Staatsanwaltschaft nutzte die ihr gebotene Möglichkeit und reichte am 1. März 2024 eine "ergänzte" Anklageschrift bei der Fünferkammer des Strafgerichts ein, in welcher die Anklage gegenüber dem Beschuldigten entsprechend erweitert und die Mittäterschaft (vgl. zu diesem Begriff in rechtlicher Hinsicht nachfolgend Erw. III.2.5.1) von D.____ sowie dem Beschuldigten für sämtliche der Fälle 10 bis 69 angenommen wurde. Des Weiteren überwies der Strafgerichtspräsident mit besagter Verfügung (Ziffer 1) den Fall in Anwendung von Art. 334 StPO und § 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250) an die Fünferkammer des Strafgerichts.
1.2.1 Nunmehr bemängelt der Beschuldigte vor den Schranken des Berufungsgerichts die oben beschriebene Vorgehensweise seitens des Strafgerichtspräsidenten wie auch der Staats- anwaltschaft. Betreffend die "ergänzte" Anklageschrift liege eine verfassungswidrige Verletzung des Immutabilitäts- und Anklageprinzips vor, da nur das Strafgericht als Ganzes eine derartige Zusatzanklage habe zulassen dürfen. Angesichts dessen sei das Verfahren gegen den Beschuldigten in den Fällen 11, 18, 19, 29, 41, 52, 54, 60 und 63 einzustellen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 f.).
1.2.2 Überdies kritisiert der Beschuldigte den allein seitens des Strafgerichtspräsidenten gefällten Entscheid, den Fall von der Dreier- an die Fünferkammer des Strafgerichts zu überweisen. Aufgrund dieses vorweggenommenen Entscheids sei es zu "massiv höheren Strafen" gekommen. Aus diesem Grund sei der Fall zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Dreierkammer des Strafgerichts zurückzuweisen, was aber ohnehin von Amtes wegen zu entscheiden wäre (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3).
1.2.3 Zu guter Letzt ortet der Beschuldigte im vorstehend beschriebenen Vorgehen ein den Ausstand begründendes Verhalten des Strafgerichtspräsidenten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 3).
1.3.1 Was zunächst die vorstehend dargestellte Rückweisung der ursprünglichen Anklageschrift vom 7. November 2023 durch Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 30. November 2023 mit anschliessender Ergänzung der Anklageschrift vom 1. April 2024 betrifft, so wird hinsichtlich des verfassungsmässig garantierten Anklagrundsatzes auf Art. 9 Abs. 1 StPO sowie hinsichtlich des Inhalts der Anklageschrift auf Art. 325 StPO verwiesen. Zeitlich betrachtet ist ein Rückzug oder eine Änderung der Anklage bis zur Behandlung allfälliger Vorfragen durch das Strafgericht gemäss Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO möglich. In der Praxis kommt es bisweilen vor, dass die Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt mit der Überweisung einer "Zusatzanklage" ergänzt, was nach gesetzlichen Massstäben bis zu Beginn der Hauptverhandlung, d.h. bis vor Abschluss der Behandlung der Vorfragen, zulässig ist (vgl. Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO e contrario). Dem Gericht obliegt in einem solchen Fall die Aufgabe, zu prüfen, ob die Wahrung von Partei- und insbesondere Verteidigungsrechten einen Unterbruch der Hauptverhandlung und/oder eine Wiederholung des "gerichtlichen Vorverfahrens" i.S. der Art. 328-334 StPO erfordern (vgl. JONAS ACHERMANN, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 333 N 20, unter Hinweis auf Art. 333 Abs. 4 StPO). Damit können ein neues Vor- und Gerichtsverfahren vermieden werden, was insbesondere in Fällen von Seriendelinquenz pro- zessökonomisch ist und wofür sich ein Abweichen vom "strengen" Immutabilitätsgrundsatz rechtfertigt (vgl. JONAS ACHERMANN, a.a.O., N 47, unter Hinweis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1280).
Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschuldigte neben den ursprünglich angeklagten Fällen von gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch auch in den Fällen 11, 18, 19, 29, 41, 52, 54, 60 und 63 als möglicher Mittäter von D.____ dasteht (vgl. vorstehend Erw. III.1.1). Just darauf hat der Strafgerichtspräsident die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung der Anklage wie auch der Akten mit Verfügung vom 30. November 2023 hingewiesen und deshalb eingeladen, eine entsprechende Anklage zu prüfen. Diese Aufforderung kann nicht anders verstanden werden als eine solche zur Erhebung einer zusätzlichen Anklage, was denn auch mit der sog. "ergänzten" Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 1. März 2024 erfolgt ist. Das vorgenannte Vorgehen des Strafgerichtspräsidenten wie auch der Staatsanwaltschaft erweist sich in jeder Hinsicht als zulässig und in keiner Weise als verfassungswidrig. Denn zunächst sind die Rückweisung der ursprünglichen Anklageschrift wie auch die Erhebung der zusätzlichen Anklageschrift zeitlich lange vor der Behandlung von Vorfragen im Rahmen der Hauptverhandlung und damit rechtzeitig i.S.v. Art. 340 Abs. 1 lit. b StPO e contrario erfolgt. Des Weiteren ist das Eintreten der Fünferkammer des Strafgerichts auf die zusätzliche Anklageschrift vor Beginn der strafgerichtlichen Hauptverhandlung nicht anders denn als nachträgliche Genehmigung der seitens des Strafgerichtspräsidenten verfügten Rückweisung der ursprünglichen Anklageschrift zu verstehen, weshalb diese als durch das Gericht und nicht durch die Verfahrensleitung allein erfolgt anzusehen ist. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der aufgeworfenen Frage gemäss Verfügung vom 30. November 2023 dem Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. dazu grundlegend BGE 143 IV 241) folgend wie insbesondere auch zur Verhinderung einer erst nach Vorliegen des erstinstanzlichen Urteils zu erhebenden separaten Anklage betreffend die vorgenannten Fälle und damit aus verfahrensökonomischen Gründen entschieden hat, in Bezug auf ebendiese Fälle zusätzlich Anklage zu erheben. Entgegen der Kritik des Beschuldigten war diesem wie auch dem amtlichen Verteidiger die sog. "ergänzte" Anklageschrift vom 1. März 2024 in schriftlicher Form lange vor Beginn der vom 13. bis zum 18. Juni 2024 dauernden erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt und sie mussten auch damit rechnen, dass die Fünferkammer des Strafgerichts diese Zusatzanklage gestatten bzw. zulassen würde. Damit waren die Verteidigungsrechte des Beschuldigten jederzeit gewährleistet. Aus den Akten des Strafgerichts geht denn auch nicht hervor, dass der Beschuldigte bzw. dessen amtlicher Verteidiger gegen die Zulassung der Zusatzanklageschrift opponiert oder zumindest um Zurverfügungstellung von zusätzlicher Zeit für eine Auseinandersetzung mit derselben ersucht hat. Vielmehr ist dem Protokoll der Hauptverhandlung vor Strafgericht zu entnehmen, dass der amtliche Verteidiger hinsichtlich dieser Thematik ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 3, act. S 371). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass die Vorinstanz die Anklageschrift vom 1. März 2024 und damit die zusätzliche Anklage gegenüber dem Beschuldigten betreffend die Fälle 11, 18, 19, 29, 41, 52, 54, 60 und 63 zu Recht zugelassen hat. Die Rüge des Beschuldigten erweist sich damit als unbegründet, weshalb dessen Antrag auf Verfahrenseinstellung abzuweisen ist und in der Folge auch für das Kantonsgericht die Anklageschrift vom 1. März 2024 Beurteilungsgrundlage bildet .
1.3.2 Was in einem weiteren Punkt die seitens des Beschuldigten beanstandete Überweisung des Falles von der Dreier- an die Fünferkammer des Strafgerichts mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 30. November 2023 angeht, so trifft zwar zu, dass einen derartigen Überweisungsentscheid gemäss Art. 334 Abs. 1 StPO das Gericht, nicht aber die Verfahrensleitung allein zu fällen hat. Nachdem der Strafgerichtspräsident in der fraglichen Verfügung aber ausdrücklich auf Art. 334 StPO wie auch auf § 14 EG StPO hingewiesen hat sowie die Fünferkammer des Strafgerichts – wie vorstehend in Erw. III.1.3.1 festgestellt – von Beginn der Hauptverhandlung ab dem 13. Juni 2024 weg auf die Anklageschrift vom 1. März 2024 eingetreten ist, bedeutet dies nichts anderes, als dass der vorsorglich durch den Strafgerichtspräsidenten und hernach durch das Gericht genehmigte Überweisungsentscheid i.S.v. Art. 334 Abs. 1 StPO aufgrund Überschreitung der Urteilskompetenz letztlich durch das Gericht und damit in der korrekten Zuständigkeit erfolgt ist. Wiederum geht aus den strafgerichtlichen Akten an keiner Stelle hervor, dass der Beschuldigte gegen die Überweisung des Falles von der Dreieran die Fünferkammer des Strafgerichts zeitnah in irgendeiner Weise etwas ausgesetzt hat. Somit ist der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser Rüge nicht zu hören, weshalb dessen weiterer Antrag betreffend Rückweisung des Falles an die Dreierkammer des Strafgerichts zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung abzuweisen und folglich der Fall nunmehr durch das Kantonsgericht zu behandeln ist.
1.3.3 Soweit schliesslich die Kritik des Beschuldigten vor Kantonsgericht als eigentliches Ausstandsgesuch i.S.v. Art. 58 StPO zu verstehen ist, so ist er Beschuldigte darauf hinzuwei- sen, dass allfällige Ausstandsgründe gestützt auf Abs. 1 der vorgenannten Bestimmung "ohne Verzug" sowie bei der "Verfahrensleitung" und damit spätestens vor Strafgericht beim Strafgerichtspräsidenten hätten geltend gemacht werden müssen. Deshalb wäre ein entsprechender Antrag des Beschuldigten vor Kantonsgericht – sofern überhaupt in genügender Form i.S.v. Art. 58 Abs. 1 StPO vorgebracht – im hiesigen Berufungsverfahren ohnehin unbeachtlich.
1.4. Nachdem somit die Vorfragen vor Kantonsgericht behandelt worden sind, steht einer materiellen Prüfung der Berufung des Beschuldigten nichts entgegen (vgl. nachfolgend).
2. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch 2.1 Mit Anklageschrift vom 1. März 2024 warf die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten vor, sich im Zeitraum vom 9. November 2022 bis zum 5. Januar 2023 zusammen mit D.____, eventualiter zusammen mit einem oder mehreren unbekannten Mittätern, in mittäterschaftlichem Zusammenwirken zu zahlreichen Liegenschaften im Raum X.____, Y.____ und Z.____ begeben und sich jeweils durch Aufhebeln von Fenstern und Türen gegen den Willen der Berechtigten Zutritt in die Wohnräumlichkeiten verschafft zu haben. Im Gebäudeinnern hätten sie die Räumlichkeiten durchsucht und jeweils in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Wertgegenstände (Schmuck, Uhren, Bargeld etc.) behändigt sowie die Liegenschaften wieder verlassen. Dabei hätten sie gemeinsam in 60 Fällen Deliktsgut in Höhe von gesamthaft CHF 350'713.06 erbeutet. Teilweise sei es beim Versuch geblieben, da die Beschuldigten keine Wertsachen hätten finden können und die Liegenschaften wieder verlassen müssen. Durch das Aufhebeln der Türen und Fenster hätten die Beschuldigten einen Sachschaden in Gesamthöhe von CHF 136'436.66 verursacht. Der Beschuldigte und D.____ hätten sich miteinander in bandenmässigem Zusammenschluss vereint, so dass bei jedem der beiden der Wille bestanden habe, inskünftig nach der Art einer Bande zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Diebstähle zusammenzuwirken. Dabei habe sich auch der Beschuldigte, welcher in seinem Heimatland mit seiner regulären Arbeit als Cargo-Fahrer einen Monatslohn in der Höhe von 300 bis 400 Euro verdient habe, darauf eingestellt, nach der Art eines Berufes durch eine Vielzahl von Diebstählen gegenüber einer zuvor noch nicht bestimmbaren Anzahl von Geschädigten namhafte Zusatz-Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes im Sinne eines eigentlichen Erwerbseinkommens zu erzielen. Für die Einzelheiten der verschiedenen Fälle wurde in der Anklageschrift auf das nachfolgende Deliktsverzeichnis verwiesen (vgl. S. 2 ff. der Anklageschrift vom 1. März 2024). Zum besseren Verständnis anzumerken ist, dass es sich hierbei um die D.____ und dem Beschuldigten vorgeworfenen Fälle 10-69 (sog. Teil 2), nicht aber um die allein D.____ vorgeworfenen Fälle 1-9, welche sich zeitlich zuvor zugetragen haben sollen (sog. Teil 1), handelt. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Staatsanwaltschaft im Fall 25 das Verfahren eingestellt hat sowie im Fall 10 lediglich Hausfriedensbruch angeklagt ist (vgl. Erw. II.C auf S. 15 des angefochtenen Urteils).
2.2 Das Strafgericht gelangte in tatsächlicher Hinsicht nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zur Überzeugung, dass die Täterschaft des Beschuldigten in insgesamt 52 von total 60 angeklagten Fällen (Fall 25 wurde eingestellt) nachgewiesen sei. Es fällte demgegenüber in den Fällen 39, 52, 60, 61, 62 und 65 einen vollumfänglichen Freispruch von der entsprechenden Anklage und im Fall 42 einen Freispruch von der Anklage der Sachbeschädigung. Zudem stellte es das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs im Fall 41 zufolge fehlenden Strafantrags ein. Betreffend alle verbleibenden Fälle wiederum wertete die Vorinstanz den Sachverhalt in 37 Fällen rechtlich als Diebstahl, davon in 15 Fällen als versuchten Diebstahl, dies bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 340'000.00, in 50 Fällen als Sachbeschädigung, dies bei einem verursachten Schaden von rund CHF 119'000.00, sowie in 47 Fällen als Hausfriedensbruch, wobei im Fall 37 ein versuchter Hausfriedensbruch vorliege. Schliesslich wurde durch die Vorderrichter der obgenannte mehrfache, teilweise versuchte Diebstahl sowohl als gewerbs- wie auch als bandenmässig qualifiziert. Nachdem die Vorinstanz allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe verneint hatte, hat sie den Beschuldigten im Sinne der vorstehenden Erwägungen des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls schuldig erklärt (vgl. Erw. C auf S. 15-54 sowie Dispositiv-Ziffern 6, 7 und 8 des angefochtenen Urteils).
2.3 Während der Beschuldigte auf vollumfänglichen Freispruch von der Anklage schliesst (vgl. S. 1 der Berufungserklärung vom 21. Oktober 2024 sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14), beantragt die Staatsanwaltschaft dem Kantonsgericht eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). 2.4 Tatsächliches 2.4.1 Sachverhalt im Allgemeinen Hinsichtlich des Sachverhalts in allgemeiner Hinsicht verweist das Kantonsgericht zunächst auf die zutreffenden dogmatischen Ausführungen der Vorinstanz in Erw. II.A auf S. 5 f. des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.4.1.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Die in Art. 10 Abs. 1 StPO garantierte Unschuldsvermutung stützt sich auf Verfassungs- und Völkerrecht, welches unter anderem in Art. 32 Abs. 1 BV, in Art. 14 Abs. 2 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO- Pakt II; SR 0.103.2) sowie in Art. 6 Ziff. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) das vorgenannte Prinzip verankert (vgl. ESTHER TOPHINKE, Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 4).
2.4.1.2 Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist nicht verpflichtet, etwas als erwiesen zu erachten, was es nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für das Gericht kein Zweifel besteht (vgl. BGE 133 I 33 E. 2.1).
2.4.1.3 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfene Tat, so ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Hierbei ist dem Zweifelsgrundsatz gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO Beachtung zu schenken. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime "in dubio pro reo", dass es Sache der Strafbehörde ist, die Schuld der angeschuldigten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss (ESTHER TOPHINKE, a.a.O., N 80; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt das Prinzip "in dubio pro reo" indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel – und damit ein Freispruch – kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Be- weiswürdigung als Ganzes relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Mithin findet der In-dubio-Grundsatz auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.4, unter Hinweis auf BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_736/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.3.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1225/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3, je mit Hinweisen). Das Gericht darf sich nicht nach Gutdünken und rein subjektivem Empfinden von der Schuld der angeklagten Person überzeugt erklären. Vielmehr müssen die Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweise begründbar und für einen verständigen Menschen objektiv nachvollziehbar sein. Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Sachgericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich und kaum je ganz auszuräumen sind. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit oder eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (vgl. BGer 6B_1428/2017 vom 24. April 2018 E. 1, m.w.H., u.a. auf BGE 138 IV 74, 81 f. E. 7; BGE 144 IV 345, 347 f., 351 E. 2.2.1, m.w.H., E. 2.2.3.3). Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand (ESTHER TOPHINKE, a.a.O., N 83, m.w.H.).
Im Zusammenhang mit den Aussagen der beschuldigten Person ist Folgendes zu beachten: Stellt der Beschuldigte ihn entlastende Behauptungen auf, ohne dass er diese zu einem gewissen Grad glaubhaft machen kann, so findet der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel keine Anwendung. Denn es muss nicht jede Schutzbehauptung, die sich auf wenig Anhaltspunkte stützt, durch hieb- und stichfeste Beweise widerlegt werden (vgl. ESTHER TOPHINKE, a.a.O., N 21; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 10 N 2a; BGer 6B_131/2019 vom 27. September 2019 E. 2.3). Ausserdem ist das Recht, (ganz) zu schweigen und sich nicht selbst mit Aussagen zu belasten, in Art. 14 Ziff. 3 lit. g des UNO-Paktes II ausdrücklich festgehalten und wird ebenso in Art. 113 Abs. 1 StPO normiert. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehört es zu den allgemein anerkannten völkerrechtlichen Normen, die sich auf den Kern des Begriffs des fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. ebenso Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) beziehen. Es verbietet indessen nicht, das Schweigen des Angeklagten in Situationen, die mit Bestimmtheit von ihm zu erläutern wären, zu berücksichtigen, um daraus belastende Elemente zu gewinnen. In dieser Hinsicht hat es keine absolute Bedeutung. Wenn belastende Beweise nach einer Erklärung rufen, die der Angeklagte nicht gibt, obschon er sie geben müsste, darf nach Massgabe des gesunden Menschenverstands der Schluss gezogen werden, es gebe keine mögliche Erklärung und der Angeklagte sei schuldig (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 39 Rz. 20c, unter Hinweis auf Pr 2001 Nr. 110 E. 3; RB 2003 Nr. 6). Mithin ist es nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung und dem Aussageverweigerungsrecht vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung einzubeziehen, sofern sich diese weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (vgl. BGer 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1, m.w.H.).
2.4.1.4 Liegen keine direkten Beweise vor, so ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (vgl. BGer 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 1.2.3, unter Hinweis u.a. auf BGer 6B_382/2024 vom 6. Februar 2025 E. 3.3; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2). Dieser Indizienprozess ist dem direkten Beweis somit gleichwertig (vgl. BGer 6B_781/2010 vom 13. Dezem- ber 2010 E. 3.2, m.w.H.; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN, a.a.O., § 59 Rz. 12 ff.).
2.4.2 Sachverhalt im konkreten Fall 2.4.2.1 Betreffend die im vorliegenden Fall existierenden Beweismittel sowie deren Inhalt wird vorab auf die Darstellung der Vorderrichter in Erw. II.C.1-2.39 auf S. 16-52 des angefochtenen Urteils verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO), weshalb an dieser Stelle darauf verzichtet wird, diese allesamt im Einzelnen zu erwähnen. Vielmehr wird nachfolgend nur soweit erforderlich auf die einzelnen Beweismittel im Detail eingegangen. Im Vergleich zum strafgerichtlichen Urteil kommen im kantonsgerichtlichen Verfahren die Angaben des Beschuldigten anlässlich dessen Befragung an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung hinzu, wobei diese ebenfalls nachstehend nur wo nötig konkret beleuchtet werden, zumal der Beschuldigte vor zweiter – wie bereits schon vor erster – Instanz grundsätzlich seine Aussage verweigert hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 2 ff.).
Wie nachstehend zu zeigen sein wird, gehören zu den wesentlichen Beweismitteln die Aussagen des Mitbeschuldigten D.____ in der Voruntersuchung (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2735 ff.; polizeiliche Einvernahmen mit Tatortbegehung ab dem 13. Februar 2023, act. 2791 ff.; Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2023, act. 2947 ff.) wie auch vor Strafgericht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 10 ff., act. S 385 ff.); die polizeilichen Feststellungen vor und während der Festnahme der beiden Beschuldigten (vgl. polizeilicher Festnahmerapport inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 241 ff.; Meldung E.____ vom 11. Januar 2023, act. 161; Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1849 ff.); das Beschlagnahmegut (polizeiliche Bestätigung einer Sicherstellung vom 5. Januar 2023, act. 249 f. resp. 1821 f.; polizeiliche Aktennotizen betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 339 ff.), dabei insbesondere die sich bei den Effekten des Beschuldigten befindliche Bordkarte von Flixbus, lautend auf jenen, betreffend eine Fahrt vom 7. November 2022 von D-Frankfurt nach Z.____ (vgl. act. 345 f.); das in fünf Fällen von privaten Überwachungskameras aufgezeichnete Videomaterial (act. 5093, 5659 ff., 6651 ff., 6783 ff. und 9103 ff.); die in diversen Fällen am Tatort gesicherten Schuhspuren, welche durch die Forensik miteinander wie auch mit den von den beiden Beschuldigten anlässlich ihrer Festnahme getragenen Schuhe abgeglichen worden sind (vgl. insbesondere kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-050 [D.____] vom 12. April 2023, act. 2031 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 2253 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten selbst in der Voruntersuchung (polizeiliche Einvernahmen vom 6. Januar 2023, act. 2991 ff.; 9. Februar 2023, act. 3151 ff.; 28. Februar 2023, act. 3729 ff., und 25. April 2023, act. 3873 ff.; Schlusseinvernahme vom 13. Juni 2023, act. 3907 ff., Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft [nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht] vom 9. Januar 2023, act. 397 ff.), vor Strafgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 10 ff., act. S 385 ff.) und vor Kantonsgericht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Hinzu kommt eine Vielzahl von weiteren Beweismitteln, auf welche ebenfalls nachstehend, soweit von Relevanz, einzugehen sein wird.
2.4.2.2 Was zunächst die allgemeine Beweislage angeht, so liegen in casu keine direkten Beweise für eine Täterschaft des Beschuldigten vor. Im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.1 auf S. 16 des angefochtenen Urteils) ist festzustellen, dass D.____ hinsichtlich eines Grossteils der Fälle in der hier zu beurteilenden zweiten Deliktsserie ein Geständnis abgelegt hat, währenddem der Beschuldigte eine Tatbeteiligung durchgehend bis vor Kantonsgericht kategorisch bestreitet. Es wird insofern zunächst auf die vom Strafgericht an obgenannter Stelle aufgeführten Aktenstellen verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die Aussagen des Beschuldigten vor zweiter Instanz (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 16 f., unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 7, act. S 453; Eingabe ans Kantonsgericht vom 31. Januar 2025; zuletzt Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14) ist es aber auch bei Fehlen von objektiven Beweisen bzw. im Rahmen eines "reinen Indizienprozesses" sehr wohl möglich und auch zulässig, einen Sachverhalt anhand von indirekten Beweisen nachzuweisen (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.1.4). Ebenso hat die Vorinstanz in Erw. II.C.1 auf S. 15 des angefochtenen Urteils richtig konstatiert, dass in casu sowohl wiederholt auftretende, d.h. übergeordnete bzw. fallübergreifende Indizien, als auch einzelfallspezifische Indizien vorliegen.
2.4.2.3 Die vorhandenen Beweismittel gilt es nachfolgend im Rahmen einer Gesamtbetrachtung frei zu würdigen. Es wird demnach zu prüfen sein, ob zu den fallübergreifenden Indizien in derart relevanter Weise einzelfallbezogene Indizien hinzu kommen, dass angesichts des sich daraus ergebenden, gesamthaften Beweisbildes und der geschlossenen Indizienkette keine vernünftigen Zweifel an der Mittäterschaft des Beschuldigten bestehen und damit der Tatvor- wurf nachgewiesen ist oder nicht (so methodisch richtig auch die Vorinstanz in Erw. II.C.1 auf S. 15 des angefochtenen Urteils). Ob es sich bei den vorliegenden Indizien lediglich um "fragwürdige Beweise" (so der Beschuldigte vor Strafgericht, vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 17 f., act. S 399 f., unter Hinweis auf den Parteivortrag, S. 4 ff., act. S 447 ff., und in seiner Eingabe an das Kantonsgericht vom 31. Januar 2025, S. 3) handelt, wird nachfolgend zu beurteilen sein. Angesichts des im hiesigen Verfahren geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. vorstehend Erw. II.3) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beweismittel jedenfalls auf diejenigen Fälle, in welchen die Vorinstanz zu einem Nachweis des Anklagesachverhalts gelangt ist, weshalb auf die bereits seitens des Strafgerichts ausgefällten Freisprüche bzw. Verfahrenseinstellungen (betrifft die Fälle 39, 41, 42, 52, 60, 61, 62 und 65) nicht mehr einzugehen ist.
2.4.2.4 Als sog. fallübergreifend sind die nachfolgenden Umstände zu würdigen.
a) Zentral sind vorliegend die getätigten Aussagen des Mitbeschuldigten D.____. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, stehen die teilweise sehr detaillierten Depositionen desselben jeweils im Einklang mit den übrigen Beweismitteln wie insbesondere den festgestellten Spuren, was bereits die Vorinstanz in Erw. II.V.1 auf S. 16 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat. Der Beschuldigte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren, auch nicht nach direkter Konfrontation mit den belastenden Angaben von D.____ vor Strafgericht, widersprochen und für ihn entlastende Alternativsachverhalte in den Raum gestellt. Daran hat sich bis vor Kantonsgericht nichts geändert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 ff.). Damit kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Angaben von D.____ grundsätzlich glaubhaft sind, weshalb auf diese abzustellen ist (so auch die Vorderrichter a.a.O.).
aa) Anlässlich der Einvernahme von D.____ mit Tatbegehung vom 13. Februar 2023 gab dieser auf Frage, ob er sich an dieser Stelle äussern wolle, in allgemeiner Weise an: "Ja, ich werde mich in meinem Namen äussern. Ich werde nur für mich reden" (act. 2793). Bei der Durchführung der Besichtigung von 13:10 Uhr bis 17:00 Uhr antwortete D.____ auf die Frage, ob er sich nun nach der Besichtigung noch zu diesem Vorgang äussern wolle: "(…) wir sind immer zusammen gewesen und haben zwischen November und Dezember die Region nicht verlassen" (act. a.a.O.). Das "wir" kann nur so verstanden werden, dass D.____ somit jeweils zusammen mit einem unbekannten Komplizen Einbruchdiebstähle begangen hat. Die vorge- nannten Aussagen hat der anwaltlich vertretene D.____ nach entsprechendem Vorhalt mit seiner Unterschrift bestätigt (act. a.a.O.). Die dazu widersprechende Behauptung des Beschuldigten, er sei unmittelbar nach seiner Einreise im November 2022 nach Italien weitergereist und erst am Tag der Festnahme wieder in die Schweiz zurückgekehrt (vgl. Prot. Sitzung des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Januar 2023, act. 399; polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2023, act. 3165; Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 12, act. S 389, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), findet demgegenüber keinerlei Stütze in den Akten. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass der Beschuldigte an drei Tagen im Januar 2023 in Z.____ Sporttip-Lose eingelöst hat (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 349 f.), gerade dafür, dass auch er im relevanten Zeitraum in der Gegend war, womit die Angaben von D.____ wiederum ihre Bestätigung finden und was auch die Vorderrichter zutreffend konstatiert haben (vgl. Erw. II.C.1.1.3 auf S. 18 des angefochtenen Urteils).
ab) Im Rahmen der weiteren Einvernahme von D.____ vom 23. Februar 2023 mit Tatortbegehung legte dieser nach Vorhalt von Fotos von Werkzeug (Schraubenzieher und Zange), welche anlässlich der Anhaltung in der Tasche und auf Mann des Beschuldigten geführt worden waren (act. 2895 f.), wiederum anwaltlich vertreten und mit Unterschrift bestätigend in genereller Weise dar: "Das sind die Schraubenzieher und die Zange, welche bei den Einbrüchen benutzt worden sind" (act. 2891). Es ist festzustellen, dass es sich beim vorgenannten Werkzeug um dasjenige handelt, welches der Beschuldigte anlässlich seiner Anhaltung in der Umhängetasche mitgeführt hatte (vgl. Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1849 ff., 1929 ff.). In diesem Umstand findet somit die vorgenannte Angabe von D.____ ihre Bestätigung, konnte doch der Beschuldigte auch bis vor Kantonsgericht keinerlei entlastende Erklärung liefern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7).
ac) Anlässlich der Tatortbesichtigung vom 23. Februar 2023, 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr, in Z3.____ an der Z4.____ konnte D.____ die betroffene Liegenschaft persönlich von der Strasse her besichtigen. Er hat dabei sowohl den Tatort erkannt als auch das Delikt zugegeben und unter anderem in allgemeiner Weise ausgesagt: "Wir sind durchs Fenster … also ich bin hinein. Ich will mich nicht dazu äussern, was andere gemacht haben. Wenn ich sage, wir sind zu zweit gewesen, beschuldige ich somit den anderen" (vgl. polizeilicher Bericht vom 23. Februar 2023, act. 2907). Diese Angabe hat der wiederum anwaltlich vertretene D.____ mit seiner Unterschrift bestätigt. Es ist festzustellen, dass D.____ "den anderen" und nicht etwa "einen der anderen" erwähnt hat, weshalb es sich nur um immer dieselbe Begleitperson gehandelt haben muss.
ad) Vor den Schranken des Strafgerichts gab D.____ auf Vorhalt betreffend eine Tatbeteiligung generell an: "In manchen Fällen habe ich allein gehandelt, in manchen nicht", wobei er präzisierte: "Im ersten Teil allein, ab November manchmal allein, manchmal nicht allein" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 11, act. S. 387). Im Weiteren führte D.____ auf die Frage, ob es weitere Täter gegeben habe, aus: "Nein, wir waren nie mehr als zwei Täter. Ich stehe hinter meiner Aussage, dass es keine weiteren Täter gab" und "Ich habe immer mit einem Komplizen eingebrochen (a.F.) "Ich habe immer mit demselben Komplizen gehandelt" (a.F.) "Wie ich schon gesagt habe, im Januar/Februar habe ich allein gehandelt und ab November war ich manchmal allein und manchmal mit jemandem" (vgl. act. a.a.O.). Es ist kein Motiv erkennbar, weshalb D.____ zu Unrecht darauf bestanden haben soll, immer denselben Komplizen zu bezeichnen. Was die Reaktion des Beschuldigten betrifft, so hätte dieser mit Sicherheit die vorerwähnten Aussagen von D.____ bestritten, wenn sie nicht der Wahrheit entsprochen hätten, was aber mit Blick auf die Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Januar 2023 wie auch vor Kantonsgericht hierzu nicht geschehen ist (vgl. act. 2995; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7). Der Beschuldigte hat unter anderem nicht abweichend dazu geltend gemacht, dass D.____ mit einer anderen Drittperson an den Einbruchdiebstählen im Teil 2, d.h. in den Fällen 10 bis 69, mitgewirkt hat. Auf Vorhalt des konkreten Verdachts, dass der Beschuldigte die Delikte gemeinsam mit D.____ verübt hat, reagierte der Beschuldigte anlässlich der weiteren Einvernahme vom 9. Februar 2023 lediglich mit "Nein" sowie, dass er zur Arbeitssuche in die Schweiz gekommen sei (vgl. act. 3151 f.), was er vor Kantonsgericht wiederholt hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5).
Überdies bekräftige D.____ seine Bekanntschaft zum Beschuldigten. So sei er noch zwischen März und Oktober 2022 in Belgrad/Serbien gewesen und habe den Beschuldigten Anfang November 2022 bewusst in der Schweiz getroffen. Des Weiteren gab er an: "Ja, wir kennen uns seit der Kindheit, aber wir waren nicht aktiv befreundet, nur in verschiedenen Phasen" (act. a.a.O. sowie Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 11, act. S. 387, und S. 14, act. S 393). Im Widerspruch dazu behauptete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 9. Februar 2023 und 28. Februar 2023, dass er jenen nicht kenne (vgl. act. 3153, 3729 f.), sowie am 9. Januar 2023 vor dem Zwangsmassnahmengericht, dass er jenen kurz vor der Ver- haftung zufällig getroffen und ihn nach Arbeit gefragt habe (vgl. Prot. der Sitzung des Zwangsmassnahmengericht vom 9. Januar 2023, act. 399). Selbst die Folgefrage, dass er somit den Mann, mit dem er festgenommen worden sei, nicht kenne, verneinte der Beschuldigte (vgl. Einvernahme vom 9. Februar 2023, act. 3153). Auch auf Vorhalt, dass er mit D.____ im gleichen Tram versetzt sitzend angehalten sowie zuvor schon gemeinsam im Zug von Z6.____ nach Z.____ fahrend festgestellt worden ist, verneinte der Beschuldigte immer noch bis vor Kantonsgericht, D.____ zu kennen (vgl. Einvernahme vom 28. Februar 2023, act. 3731; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). Unter der Prämisse, dass der Beschuldigte tatsächlich nichts mit den vorgeworfenen Delikten zu tun hat, erscheint nicht nachvollziehbar, dass er, angeblich D.____ nicht kennend, auf die Fragen nach der gemeinsamen Verhaftung, dem Ort des Treffens mit dieser Person sowie dem gemeinsamen Unterwegssein mit dieser Person grundsätzlich schlichtweg die Aussage verweigert oder die Angaben von D.____ kategorisch bestritten hat, anstatt alternative Sachverhalte aufzuzeigen (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 6. Januar 2023, act. 2993; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5 f.). Demgegenüber ist auf Seiten von D.____, welcher den Beschuldigten in Bezug auf die Delikte nie direkt belastet hat, kein Motiv ersichtlich, warum er betreffend die Bekanntschaft mit dem Beschuldigten falsche Aussagen getätigt haben soll (so zutreffend auch die Vorinstanz in Erw. II.C.1.1.1 auf S. 16 f. des angefochtenen Urteils).
Wiederum zur Ausführung der Taten befragt, gab D.____ an: "Ich habe die Schraubenzieher bei denjenigen Fällen verwendet, bei denen wir zu zweit unterwegs gewesen sind" (act. a.a.O.). Schliesslich beantwortete D.____ die konkrete Frage, ob der Beschuldigte sein Komplize gewesen sei, mit: "Auf die Frage, ob mein Komplize B2 [= Beschuldigter 2; Anm. der Schreibenden] war, möchte ich mich nicht äussern" (act. a.a.O.), womit D.____ gerade nicht ausgeschlossen hat, dass es sich bei seinem Komplizen im Teil 2 der Deliktsserie um den Beschuldigten handelt. Dabei sticht ins Auge, dass D.____ in Bezug auf den Teil 1 der Deliktsserie demgegenüber den Beschuldigten als Komplizen ungefragt ausgeschlossen hat (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2737). Einen derart expliziten Ausschluss des Beschuldigten gibt es bezüglich des zweiten Teils der Delikte aber nicht, was auch schon der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.1.1.4 auf S. 18 f. des angefochtenen Urteils) aufgefallen ist. Wäre der Beschuldigte tatsächlich auch nicht an der zweiten Deliktsserie beteiligt gewesen, dann wäre auch diesbezüglich eine klare Verneinung durch D.____ zu erwarten gewesen, was aber gerade nicht der Fall ist. Somit kann die vorgenannte Aussage nur als den Beschuldigten hinsichtlich der zweiten Deliktsserie belastend interpretiert werden. Schliesslich sind keine Gründe ersichtlich, warum D.____ – wenn auch indirekt – den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, wenn er doch mit seinen Aussagen vor allem zu seinem eigenen Nachteil ausgesagt hat.
Hinsichtlich der Frage zur Wahl und zum Betreten der Tatobjekte gab D.____ des Weiteren vor der ersten Instanz an: "Wir wussten, dass die Eigentümer nicht zuhause sind, aufgrund der Observation, ob das Licht an ist, ich habe geklingelt, und mit dem Klopfen an die Fensterscheibe" (a.F.) "Es musste dunkel sein" (a.F.) "Ja, es sind immer beide ins Objekt hineingegangen, wenn wir zu zweit unterwegs waren" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 12, act. S 389). Auf die Frage betreffend den Tatplan der beiden Beschuldigten anlässlich deren Verhaftung am 5. Januar 2023 gab D.____ den Beschuldigten äusserst belastend unter anderem an: "Die Tasche wurde bei B2 festgestellt, nicht bei mir" (a.F.) "(…) fragen Sie B2, wieso er diese Tasche gebraucht hat" (act. a.a.O.), worauf seitens des Beschuldigten keinerlei Widerspruch erfolgte (vgl. act. a.a.O.). Zudem äusserste sich D.____ betreffend seine Einreise in die Schweiz: "Ich hatte die Tasche dabei, als ich im November in die Schweiz gekommen bin" (a.F.) "Ich denke, das war an einem Samstag, 6. November" (act. a.a.O.). Hierbei ist festzustellen, dass das in den Akten befindliche Flixbusticket vom 7. November 2022, lautend auf den Beschuldigten, und damit nur einen Tag später datiert, was kein Zufall sein kann.
ae) Im Rahmen der Tatortbesichtigung vom 13. Februar 2023, 13.00 Uhr-17:00 Uhr, konnte D.____ wiederum die betroffene Liegenschaft in Z7.____, Z8.____, besichtigen, wobei er abermals den Tatort erkannt und das Delikt zugegeben hat. Er führte zur konkreten Tatausführung und damit zum modus operandi in allgemeiner Weise, anwaltlich vertreten sowie mit seiner Unterschrift bestätigend aus, dass er Einlagen in seinen Schuhen trage, die speziell für seine "kaputten Füsse" angefertigt worden seien. Zudem sagte er aus: "Wir waren zu zweit, damit mir geholfen werden kann, wenn ich mit der Prothese umgefallen wäre. Die neuen Fenster sind heute auch besser und brauchen mehr Kraft. Wir haben mit normalen Schraubenziehern gearbeitet. Ich bin 60 und habe eine künstliche Hüfte" (a.F.) "Die Schraubenzieher haben Sie sichergestellt. Das sind die beiden, die wir gebraucht haben" (vgl. polizeilicher Bericht vom 13. Februar 2023, act. 2799), was als äusserst plausibel erscheint und dafür spricht, dass D.____ auf die Unterstützung durch einen Kumpanen angewiesen war. af) Wiederum vor den Schranken der Vorderrichter beantwortete D.____ die Frage, ob er, welcher am 6. November 2022 in die Schweiz eingereist sei, und der Beschuldigte welcher am 7. November 2022 in die Schweiz eingereist sei, sich zu einem Treffen verabredet hätten: "Das Flixbusticket hatte B2; ich bin am 6. November per Bus eingereist" (a.F.) "Einen Tag später ist B2 eingereist". Wiederum zu einer allfälligen Verabredung für ein Treffen in der Schweiz gefragt, lautete die Antwort von D.____: "Auf irgendeine Weise ja" (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht vom 13. bis 18. Juni 2024, S. 14, act. S 393). Es ist festzustellen, dass auch die vorstehende Aussage von D.____ durch den Beschuldigten unwidersprochen geblieben ist. Die vor Kantonsgericht hierfür gelieferte Erklärung des Beschuldigten, dies sei aus purem Schock gewesen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), vermag nicht zu überzeugen.
ag) Wie sich bereits aus den vorstehenden Feststellungen ergibt, aber auch die nachstehenden Erwägungen aufzeigen werden, werden die Aussagen von D.____ durch die bestehenden Indizien untermauert, weshalb – entgegen der Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 3 f. der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025) – per se und ohne Annahme eines "eigentlichen Skandals" (so der amtliche Verteidiger in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16) von einer Glaubhaftigkeit derselben auszugehen ist, währenddem in Bezug auf die Depositionen des Beschuldigten genau das Gegenteil der Fall ist. Darauf wird im Rahmen einer minutiösen Prüfung der Einzelfälle nochmals einzugehen sein.
b) Als weiteres Element des Tatsachenfundaments zu berücksichtigen sind des Weiteren die polizeilichen Feststellungen vor und während der Festnahme der beiden Beschuldigten am 5. Januar 2023. So wurden die Beiden von einer Mitarbeiterin der Polizei Basel-Landschaft im Zug von Z6.____ nach Z.____ fahrend aufgrund von Fahndungsfotos erkannt. Im Tram der Linie 11 von Z.____ nach Z9.____ fahrend wurden sie sodann versetzt sitzend angetroffen und angehalten. Nachdem ein Fingerdruckabgleich des Beschuldigten auf dessen Ausschreibung positiv verlaufen war und sich in den Effekten der beiden typisches Einbruchswerkzeug (Schablonen, Schraubenzieher, Seitenschneider, Taschenlampen, Handschuhe usw.) sowie zwischen Taschentüchern versteckt Bargeld in verschiedenen Währungen und Stückelungen befanden, wurden sie festgenommen und dem UG Waaghof in Basel zugeführt (vgl. polizeilicher Festnahmerapport inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 241 ff.; Meldung E.____ vom 11. Januar 2023, act. 161; Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen vom 5. Januar 2023, act. 1849 ff.). Insbesondere war es der Beschuldigte, welcher eine Umhängetasche mit teilweise darin befindlichem Einbruchswerkzeug (vgl. act. 1929 ff.) sowie auf Mann das vorgenannte Bargeld (act. 1947 ff.) trug. Des Weiteren war der Beschuldigte mit einer Mütze und einer Jacke mit Stehkragen gekleidet (vgl. act. 1937 und 1893), wie sie unter anderem in den vorliegenden Videos zu den Fällen 10, 16, 28, 30 und 55 (act. 5093, 5659 ff., 6663, 6783 ff., 9103 ff.) – anders als nach Auffassung des Beschuldigten (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13) – gut zu erkennen sind, was eine Zuordnung an den Beschuldigten erlaubt. Im Weiteren trugen beide Beschuldigte Schuhe, welche im Profilgrundmuster mit an verschiedenen Tatorten hinterlassenen Schuhabdrücken Übereinstimmungen aufweisen (vgl. 1871, 1909 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-050 [D.____] vom 12. April 2023, act. 2031 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 2253 ff.). Zu Recht hat die Vorinstanz in Erw. II.C.1.1.2 auf S. 17 des angefochtenen Urteils angesichts dieser angetroffenen Situation als geradezu abwegig die Behauptung des Beschuldigten ausgeschlossen, wonach er die fragliche Tasche mitsamt Inhalt und die Schuhe in einem Secondhand-Laden in der Gegend von I-Rom gekauft haben will (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 9. Februar 2023, act. 3165). Die gesamte Verhaftungssituation stellt nämlich ein deutliches Indiz für die Annahme dar, dass die beiden Beschuldigten gerade auf dem Weg waren, (erneut) Einbruchsdelikte zu begehen (so zutreffend auch die Vorderrichter in Erw. II.C.1.1.2 auf S. 17 f. des angefochtenen Urteils).
c) Hinzu kommen das Beschlagnahmegut bzw. die beim Beschuldigten anlässlich der Anhaltung bzw. Verhaftung sichergestellten Gegenstände (vgl. Polizeirapport Bestätigung einer Sicherstellung vom 5. Januar 2023, act. 249 ff. resp. 1821 ff.; polizeiliche Aktennotiz betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 339 ff.). Hierbei interessieren vor allem das vorgenannte Werkzeug, die Tasche, die Handschuhe sowie die Mütze, welche ebenfalls in den Videos (vgl. dazu nachfolgend in Erw. III.2.4.2.4 lit. e, unter Hinweis auf act. 5093, 5659 ff., 6663, 6783 ff., 9103 ff.) zu erkennen sind. Es wird zudem auf die Verhaftungssituation (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. b) verwiesen.
d) Sodann liegt in den Akten – wie bereits dargelegt – unter den beim Beschuldigten sicherstellten Effekten insbesondere eine Bordkarte von Flixbus, lautend auf den Beschuldigten, betreffend eine Fahrt am 7. November 2022 von D-Frankfurt nach Z.____ vor (vgl. polizeiliche Aktennotiz betreffend Effekten A.____ vom 12. Januar 2023, act. 345 f.), was zunächst dafür spricht, dass der Beschuldigte am 7. November 2022 in die Schweiz eingereist ist, was denn auch mit den Aussagen von D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. af) im Einklang steht. Dass der Beschuldigte aber so wie von ihm behauptet bloss einen einzigen Tag in der Schweiz verbracht haben und direkt im Anschluss weiter nach Italien gereist sein will, womit er in der Zeit vom 7. November 2022 bis zum Tag seiner Verhaftung am 5. Januar 2023 angeblich ausser Lande war (vgl. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 16, act. 397, sowie Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5), ist als reine Schutzbehauptung, welche keinerlei Stütze in den Akten findet, zu verwerfen.
e) Die vorgenannten Beweismittel sind in Verbindung mit dem vorhandenen Videomaterial, aufgenommen durch diverse Überwachungskameras, welches sich für die Zeit vom Fall 1 bzw. 10 vom 9. November 2022 bis zum Fall 55 vom 21. Dezember 2022 erstreckt (vgl. act. 5093, 5659 ff., 6651 ff., 6783 ff. und 9103 ff.), mithin betreffend die Fälle 10, 16, 28, 30 und 55), zu würdigen und welches – anders als nach Auffassung des amtlichen Verteidigers (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13) – von guter Bildqualität ist. Hierbei ist relevant, dass der im Fall 10 auf dem Video (act. 5093) aufgrund seiner Postur und getragenen Kleidung erkennbare Beschuldigte mit derselben Umhängetasche zu sehen ist wie mit derjenigen, welche er anlässlich seiner Anhaltung am 5. Januar 2023 trug (vgl. act. 1929 ff.). Dass der Beschuldigte diese Tasche zwischenzeitlich einer anderen Person ausgeliehen hat, geht nicht aus den Akten hervor und ergibt sich insbesondere auch nicht aus den belastenden, vom Beschuldigten unwidersprochen gebliebenen Aussagen von D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. ad). Auch aus diesem Grund kann der Behauptung des Beschuldigten, er sei erst am 2. Januar 2023 in die Schweiz eingereist (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 7), nicht geglaubt werden. Es bestehen für das Kantonsgericht – wie bereits für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.1.2.2 auf S. 20 f. des angefochtenen Urteils) – keine ernsthaften Zweifel daran, dass es sich bei der auf den Videos bzw. Fotos erkennbaren Person um den Beschuldigten handelt.
f) Insbesondere in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind die in diversen Fällen am Tatort gesicherten Schuhspuren, welche durch die Forensikabteilung der Polizei miteinander wie auch mit den von den beiden Beschuldigten anlässlich ihrer Festnahme getragenen Schuhen abgeglichen worden sind (vgl. kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22- 050 [D.____] vom 12. April 2023, act. 2031 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-068 [A.____] vom 8. April 2023, act. 2253 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspu- renverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 2363 ff.; kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-054 [D.____] vom 24. April 2023, act. 2177 ff., kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-069 vom 24. April 2023, act. 2317 ff.; Aktennotiz polizeiliche Forensik betreffend Schuhspurenverbindung S22-069 vom 21. Februar 2023, act. 2317 ff.).
fa) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Schuhspur S22-050 nach Abgleich der Spurdatenbank und dem Schuh von D.____ bei seiner Anhaltung Hits in elf Fällen (Fälle 12, 44, 47, 48, 55, 56, 57, 67, 68 und 69) eine starke Unterstützung der Hypothese, wonach die Spuren von den Schuhen verursacht worden sind, die D.____ anlässlich der Verhaftung trug, in acht Fällen (Fälle 11, 13, 45, 46, 49, 53, 54 und 59) eine moderate Übereinstimmung und in einem Fall (Fall 33) eine leichte Übereinstimmung ergaben. Demgegenüber wurden in vier Fällen (Fälle 31, 32, 43 und 64) weder die Hypothese noch die Gegenhypothese, wonach die Spuren nicht von den Schuhen von D.____ stammen, sowie in 14 Fällen (Fälle 14, 18, 19, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 30, 36, 40, 63 und 66) allein die Gegenhypothese unterstützt (vgl. die in Erw. II.C.1.2.3 auf S. 21 des angefochtenen Urteils genannten Aktenstellen). Zu beachten ist, dass gemäss der kriminaltechnischen Skala (vgl. Anhang II: Verbale Befundbewertungsskala der Kriminalpolizei, Forensik, eingereicht durch die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juli 2025, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 12) innerhalb von insgesamt 11 Skalen insbesondere die Skala 3 für "Die Ergebnisse unterstützen die Hypothese H1 im Vergleich zur Alternative H2 stark" und die Skala 4 für "Die Ergebnisse unterstützen die Hypothese H1 im Vergleich zur Hypothese H2 moderat" steht. Doch auch bei schwächeren Übereinstimmungen kann mit Blick auf die gesamte Beweislage, wozu neben der Verhaftungssituation (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. b) insbesondere auch das weitgehende Geständnis von D.____ (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. a) sowie die Videoaufnahmen (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. e) gehören, eine Trägerschaft von D.____ in Bezug auf die Schuhspur S22-050 angenommen werden, und zwar nicht zuletzt auch deshalb, weil die fraglichen Schuhe Einlagen aufweisen (vgl. Einvernahme von D.____ vom 30. Januar 2023, act. 2739), was auf dessen orthopädischen Probleme (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. ae) zurückzuführen ist.
fb) Was sodann die Schuhspur S22-68 betrifft, so führte ein Abgleich mit den vom Beschuldigten bei seiner Anhaltung getragenen Schuhe in neun Fällen (Fälle 44, 45, 46, 56, 57, 66, 67, 68 und 69) zu einer moderaten (Stufe 4) bzw. starken (Stufe 3) Unterstützung der Hypothese, dass die Spuren von demselben Schuh stammen (vgl. die in Erw. II.C.1.2.3 auf S. 22 des angefochtenen Urteils genannten Aktenstellen). Wie vorstehend zur Schuhspur S22-050 ausgeführt, stellen die Stufen 3 und 4 auf einer Skala von insgesamt 11 Stufen einen verhältnismässig guten (starke bzw. moderate Übereinstimmung) und damit zuverlässigen Wert dar. Die Schuhspur S22-068 kann – neben der Verhaftungssituation – auch deshalb zweifelsohne dem Beschuldigten zugeordnet werden, weil im Fall 55 ein Video existiert, auf welchem eine Täterschaft mit derselben Postur, den O-Beinen und der Mund-Augen-Partie, wie sie der Beschuldigte hat, zu erkennen ist (vgl. Video, act. 9103 ff.; Polizeirapport betreffend Verdacht der verbrecherischen Tätigkeiten inkl. Beilagen, act. 1885 ff.). Da des Weiteren diese Schuhspur jeweils nur in Kombination mit der Schuhspur von D.____, d.h. S22-050 auftritt, ist damit auch D.____ als Spurengeber ausgeschlossen.
fc) Daneben konnten an diversen Tatorten weitere, zu drei Schuhspurenverbindungen zusammengefasste Schuhspuren sichergestellt werden, und zwar die Schuhspuren S22-051, S22-054 und S22-069 (vgl. die in Erw. II.C.1.2.3 auf S. 22 des angefochtenen Urteils genannten Aktenstellen). Diese Schuhspurverbindung können ebenfalls mit dem Beschuldigten in Verbindung gebracht werden. Denn zunächst ist festzustellen, dass die drei vorgenannten Schuhspurverbindungen wiederum immer nur in Kombination mit der D.____ zuzuordnenden Schuhspurverbindung S22-050 auftreten, weshalb von Vornherein D.____ als Spurengeber ausser Betracht fällt. Des Weiteren kann die Schuhspur S22-054 eindeutig dem Beschuldigten im Fall 17 zugeordnet werden, da eine zeitliche und örtliche Nähe zu Fall 16 (beide Delikte haben sich am 19. November 2022 sowie in einer Distanz von 1 km ereignet) besteht, wo auf einem Video der Beschuldigte gut zu erkennen ist (vgl. act. 5659 ff.). Somit ist diese Tatortspur wiederum auf denselben Tatbeteiligten wie im Fall 16, ergo den Beschuldigten, als Spurengeber zurückzuführen. Betreffend die Schuhspur S22-069 existiert im Fall 55 eine Leitspur, da hierzu ein Video vorhanden ist, welches zwei Täter zeigt, von denen einer auf die Beschreibung und mitgeführten Gegenstände des Beschuldigten bei dessen Anhaltung zutrifft (vgl. act. 9103 ff.) und ebenso Spuren von D.____ (DNA, act. 9141 ff., sowie die Schuhspur S22-050 mit einer Skala 3, entsprechend einer starken Übereinstimmung, act. 9115 ff.), am Tatort sichergestellt werden konnten. Somit kann auch die Schuhspur S22-069 dem Beschuldigten zugeordnet werden. Für die Schuhspur S22-051 schliesslich ergibt sich die Zuordnung zum Beschuldigten aus dem Gesamtkontext, wozu die Tatsache gehört, dass diese Spur in vielen Einzelfällen in Kombination mit der Schuhspur S22-050 sichergestellt wurde (vgl. nur 2363 ff., 7721; dazu nachfolgend). Somit liegt betreffend alle drei weiteren Schuhspuren die Verbindung zum Beschuldigten auf der Hand. Dass dem Beschuldigten damit mehrere Schuhspuren zuzuordnen sind, lässt sich gut damit erklären, dass dieser – im Gegensatz zu D.____ – seine Schuhe gewechselt hat, ist doch – wie vorstehend ausgeführt – von immer demselben Komplizen von D.____ auszugehen, welcher keinerlei orthopädischen Probleme hat. Dass D.____ hingegen seine Schuhe jemandem geliehen haben könnte, wurde von jenem ausdrücklich verneint (vgl. Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2737).
fd) Schliesslich spricht ebenso die Tatsache, dass die Schuhspur S22-09 nur in der ersten Einbruchserie, d.h. in den von D.____ allein begangenen Fällen 1 bis 9, vorkommt (vgl. kriminaltechnischer Bericht Schuhspurenverbindung S22-09 [D.____] vom 16. Januar 2023, act. 1993 ff.), dafür, dass laut dessen Angaben ein Kollege von D.____ in den Fällen 1 bis 9 dieses Paar Schuhe – da für D.____ zu klein – erworben haben soll (vgl. polizeiliche Einvernahme von D.____ vom 30. Januar 2023, act. 2737 f.), weshalb dieser Kollege als Täter in den Fällen 11 ff. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Mithin ist der vorgenannten Aussage von D.____, wonach es sich bei diesem Kollegen um jemand anderes als den Beschuldigten handelt, Glauben zu schenken, da ebendiese Spuren in den späteren Fällen nicht mehr auftauchen.
fe) Aus den vorstehenden Erwägungen betreffend die Schuhspuren kann somit in einer Gesamtwürdigung nur der Schluss gezogen werden, dass es erstens jeweils nicht mehr als zwei Täter waren, welche die Einbruchdiebstähle in der Serie 2 begangen haben, was sich schliesslich auch mit den Aussagen von D.____, er sei immer mit demselben Komplizen unterwegs gewesen (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. a), vereinbaren lässt, sowie dass zweitens die jeweils zur Schuhspur S22-050 hinzukommenden Schuhspuren S22-051, S22-054, S22-068 und S22-069 vom Komplizen von D.____, nicht aber von diesem selbst stammen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Einlagen in andere Schuhe als in diejenigen mit der Schuhspur S22-050 gelegt worden sein könnten, zumal D.____ ausdrücklich angegeben hat, die fraglichen Einlagen hätten sich in seinen Schuhen befunden und er sei auf diese angewiesen gewesen (vgl. Einvernahme vom 30. Januar 2023, act. 2739). Dies lässt sich damit in Einklang bringen, dass jeweils nur die vorgenannte Kombination an Schuhspuren festgestellt worden ist. Sodann ist es auch keineswegs lebensfremd anzunehmen, der Komplize von D.____ habe während eines Zeitraum von rund zwei Monaten abwechslungsweise vier verschiedene Paar Schuhe getragen (so aber der amtliche Verteidiger in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 14). Schliesslich ist damit sowie in Gesamtwürdigung mit den übrigen Umständen drittens – wiederum anders als nach Auffassung des Beschuldigten (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung vom 31. Januar 2025) – sehr wohl erstellt, dass es sich beim die übrigen Schuhspuren hinterlassenden Komplizen von D.____ um den Beschuldigten handelt, womit es sich bei dieser Schlussfolgerung, welche bereits die Vorinstanz gezogen hat, alles andere als um blossen "Humbug", eine "absurde Verbindung" oder ein "Gebastel" (so der amtliche Verteidiger in Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13) handelt.
g) Sodann ist auch der jeweilige modus operandi in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Dieses zeigt sich fast ausschliesslich darin, dass die Täterschaft verschlossene Fenster und Türen mittels (Flach-)Werkzeug oder mittels Köpergewalt gewaltsam aufgehebelt oder aufgebrochen und sich so Zutritt zur betroffenen Liegenschaft verschafft bzw. dies zumindest versucht hat. Wie die Vorderrichter in Erw. II.C.1.2.5 auf S. 23 f. richtig festgehalten haben, kann dieses Indiz allein nicht für einen Nachweis der Täterschaft des Beschuldigten dienen, wohl aber in Kombination mit weiteren belastenden Indizien Rückschlüsse auf dessen Täterschaft zulassen. Auch darauf wird im Rahmen der Einzelfallprüfung nachstehend einzugehen sein.
h) Ebenso ist indiziell zu beachten, dass teilweise ein zeitlicher und örtlicher Konnex zwischen den inkriminierten Straftaten im Einzelnen besteht. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz in Erw. II.V.1.2.4 auf S. 23 des angefochtenen Urteils zutreffend festgehalten, dass das gleichzeitige Agieren von mehr als einer Täterschaft am selben Ort unwahrscheinlich ist, sofern es sich nicht um grössere und von Einbrechern gerichtsnotorisch besonders frequentierte Ortschaften handelt. Von Letzterem ist aber in casu mit Blick auf die betroffenen Tatorte (vgl. dazu nachfolgend bei der Einzelfallprüfung) grundsätzlich nicht auszugehen.
i) All die vorgenannten fallübergreifenden Beweismittel, d.h. die belastenden und vom Beschuldigten grundsätzlich unwidersprochene gebliebenen Aussagen des Mitbeschuldigten D.____, die polizeilichen Feststellungen vor unter während der Festnahme der beiden Beschuldigten am 5. Januar 2023, die beim Beschuldigten sichergestellten bzw. beschlagnahten Gegenstände, darunter insbesondere das Flixbusticket vom 7. November 2022, das vorhandene Videomaterial, die gesicherten Schuhspuren, der übereinstimmende modus operandi sowie die zeitliche und örtliche Verbindung zwischen den Fällen, wären in einer kombinierten Würdigung miteinander bereits geeignet, eine dauerhafte Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz und damit überall dort eine Täterschaft desselben Beschuldigten zusammen mit D.____ nachzuweisen, wo am Tatort Spuren jeglicher Art von D.____ sichergestellt sind, dies verbunden mit weiteren Spuren ebenfalls jeglicher Art, welche auf einen Mitwirkenden des D.____ hindeuten, wobei in Bezug auf alle übrigen Spuren die unbekannte Tatbeteiligung allein dem Beschuldigte zuzuweisen ist. Insofern deckt sich das vorliegende Zwischenfazit mit demjenigen der Vorinstanz in Erw. II.C.1.3 auf S. 24 des angefochtenen Urteils. Gleichwohl wird erst eine gesamthafte Würdigung unter Einbezug der fallspezifischen Indizien im Rahmen der Einzelfallprüfung zeigen, in welchen konkreten Fällen dem Beschuldigten eine Mittäterschaft zweifelsohne nachgewiesen werden kann und in welchen nicht (vgl. dazu nachfolgend).
2.4.2.5 Die fallbezogenen Indizien werden im Rahmen der Einzelfallprüfung nachfolgend beleuchtet.
Fall 10 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 9. November 2022 zwischen 17:45 Uhr und 17:46 Uhr am Z10.____ in Z11.____ durch Klettern über den Hag in den Garten gelangt, sich umgesehen und danach den Tatort wieder verlassen zu haben (vgl. S. 6 der Anklageschrift). Als Beweismittel liegt zunächst eine Videoaufnahme vor, auf welcher zwei männliche Personen, davon einer mit einer Glatze und einer mit einer schwarzen Mütze, zu sehen sind, welche zudem mit Blick auf Postur, Kleidung und Umhängetasche mit dem Erscheinungsbild von D.____ und dem Beschuldigten anlässlich ihrer Anhaltung übereinstimmen (vgl. polizeiliche Anzeige inkl. Beilagen vom 16. November 2022, act. 5093), weshalb sie als diese zu identifizieren sind. D.____ hat denn auch anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 eingeräumt, "Wir", d.h. er und sein Kumpane, seien zwar nicht im Gebäude, wohl aber auf dem Gelände gewesen (vgl. act. 2841). Angesichts dieser im Einklang zueinander stehenden fallbezogenen Beweismittel sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist für das Kantonsgericht wie bereits schon im Ergebnis für die Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.1 auf S. 25 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt erstellt.
Fall 11 Hier geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 10. November 2022 zwischen 14:00 Uhr und 18:30 Uhr an der Z12.____ in Z13.____ die Bal- kontüre aufgehebelt zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CH 23'640.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'927.80 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 6 der Anklageschrift). Zwar liegt ein Geständnis von D.____ ("Ich war mit einer anderen Person zusammen. Wir haben mit Schraubenziehern gearbeitet", vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023, act. 2887) vor. Auch wurde mit dem für die beiden Beschuldigten üblichen modus operandi, d.h. dem Aufhebeln mittels eines Flachwerkzeugs, vorgegangen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 14. Dezember 2022, act. 5111 ff.). Schliesslich ist erstellt, dass der Beschuldigte und D.____ am Tag zuvor (Fall 10) auf Einbruchstour waren. Gleichwohl liegen mit Blick auf die vorhandenen Spuren keine genügenden Hinweise für eine Mittäterschaft des Beschuldigten vor, woran auch die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) nichts ändern. So sind insbesondere keine Verbindungen zu weiteren, dem Beschuldigten nachweisbaren Fällen vorhanden. Der Auffassung der Vorinstanz, wonach "mangels anderweitiger Hinweise" gestützt auf die "sämtliche Fälle umfassende Komplizenschaft" auch die Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen sei (vgl. Erw. II.C.2.2 auf S. 25 des angefochtenen Urteils), kann nicht bzw. nicht in dieser Absolutheit gefolgt werden. Vielmehr ist in casu der angefochtene Sachverhalt in Bezug auf den Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und dieser folglich von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs freizusprechen.
Fall 12 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 11. November 2022 zwischen 17:10 Uhr und 19:15 Uhr an der Z14.____ in Z15.____ die Sitzplatztüre mit einem Flachwerkezug aufgehebelt haben, in das Objekt eingedrungen sein und Behältnisse durchsucht haben, dabei aber ohne Deliktsgut das Objekt nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00 wieder verlassen haben (vgl. S. 7 der Anklageschrift). Mit Blick auf die Beweismittel ist zunächst festzustellen, dass angesichts des Aufhebelns mittels eines Flachwerkzeugs die für die Beschuldigten übliche Vorgehensweise vorliegt (vgl. polizeiliche Anzeige vom 22. November 2022, act. 5285 ff.). Des Weiteren wurde am Tatort die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 mit einer Skala 3 und damit einem starken Wert sichergestellt (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 5331 ff.). Hinzu kommt eine zweite Schuhspur S22-051 eines unbekannten Spurengebers bei einer immer noch moderaten Übereinstimmung bei einer Skala 4 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 5337 f.), welche – wie vorstehend in Erw. III.2.4.2.4 lit. f festgehalten – dem Beschuldigten zuzuordnen ist, zumal der Spurengeber der Spur S22-050 nicht mit demjenigen der Spur S22- 051 identisch ist. Unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ergibt sich eine Beweislage, wonach für das Kantonsgericht in Schlussfolgerung mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.3 auf S. 26 des angefochtenen Urteils) der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.
Fall 13 In diesem Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ zwischen dem 11. November 2022, 13:45 Uhr, und dem 13. November 2022, 10:00 Uhr, an der Adresse Z16.____ in Z15.____ das Esszimmerfenster mit Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'970.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 500.00 verlassen zu haben (vgl. S. 7 der Anklageschrift). Abermals ist der übliche modus operandi, d.h. ein Einbruch mittels Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 12. Dezember 2022, act. 5247 ff.). Des Weiteren konnten wiederum zwei verschiedene Schuhspuren, nämlich die D.____ zuzuordnende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 5413 ff.), und die auf den Beschuldigten zurückzuführende (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-051, dies ebenfalls mit einer Skala 4 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-051 vom 28. April 2023, act. 5419 ff.), sichergestellt werden. Abermals gilt, dass der Verursacher der Schuhspur S22-050 nicht derjenige der Schuhspur S22-051 sein kann. Unter zusätzlicher Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist für das Kantonsgericht im Resultat wie schon für die Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.3 auf S. 26 des angefochtenen Urteils) auch in diesem Fall der Sachverhalt gemäss Anklageschrift nachgewiesen.
Fall 14 Hier geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 17. November 2022 zwischen 08:15 Uhr und 19:05 Uhr an der Z17.____ in Z18.____ mit Flachwerkzeug ein Fenster aufgebrochen zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 3'400.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 411.40 wieder verlassen zu haben. Abermals ist die übliche Vorgehenswei- se in Form des Aufbrechens mittels eines Flachwerkzeugs zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 17. November 2022, act. 5439 ff.). Im Weiteren hat D.____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 ein Geständnis in "Wir"-Form abgelegt (vgl. act. 5537). Dazu gesellen sich erneut die beiden am Tatort sichergestellten Schuhspuren S22-050 bei einer Skala 8 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 5515 ff.), welche auf D.____ zurückzuführen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), sowie S22-054 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 5521 ff.), welche dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Es gilt auch hier, dass der Träger der die Schuhspur S22-050 verursachenden Schuhe nicht derjenige sein kann, welcher die Schuhspur S22-054 hinterlässt. Die fallspezifischen sowie die fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) gesamtheitlich gewürdigt besteht für das Kantonsgericht kein Zweifel an einem Nachweis des angeklagten Sachverhalts (so im Ergebnis auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.4 auf S. 27 des angefochtenen Urteils).
Fall 15 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ zwischen dem 18. November 2022 um 16:00 Uhr und dem 19. November 2022 um 08:15 Uhr an der Z19.____ in Z.____ mit einem Flachwerkzeug einen Fensterflügel aufgewuchtet haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 33'000.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'718.75 wieder verlassen haben (vgl. S. 7 der Anklageschrift). Es liegt auch in diesem Fall der gleiche modus operandi – das Öffnen eines Fensters mit Flachwerkzeug – vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 19. November 2022, act. 5543 ff.). Des Weiteren konnte am Tatort die Schuhspur S22-054 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, sicherstellt werden (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 5599 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, handelt es sich um dieselbe Spur wie im Fall 21, welche als Leitspur ebendieser Spurenverbindung definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6017 ff.). Bei der Frage nach dem unbekannten Mittäter von D.____ als Spurenverursacher kann es sich nur um den Beschuldigten handeln (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Angesichts dieser fallspezifischen Indizien sowie in Gesamtwürdigung mit den fallübergreifenden Beweismitteln (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) ist im Re- sultat im Einklang mit den Vorderrichterin in Erw. II.C.2.5 auf S. 27 des angefochtenen Urteils der Sachverhalt gemäss Anklageschrift mit der Einschränkung, dass in dubio vom seitens der Tochter der Geschädigten angegebenen, tieferen Deliktsbetrag von CHF 23'000.00 (vgl. polizeiliche Anzeige vom 19. November 2022, act. 5567) auszugehen ist, nachgewiesen.
Fall 16 Beim hier zu beurteilenden Fall wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit D.____ am 19. November 2022 zwischen 18:30 Uhr und 20:45 Uhr am Z20.____ in Z21.____ das umfriedete Grundstück betreten und mit dem Flachwerkzeug erfolglos versucht zu haben, die Gartensitzplatztüre zu öffnen. Nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'250.00 hätten die Beiden das Objekt wieder verlassen (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Es ist auch in casu die übliche Vorgehensweise (Aufbruch mittels Flachwerkzeug) festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 8. Dezember 2022, act. 5611 ff.). Des Weiteren zeigt das Video einer privaten Überwachungskamera (act. 5659 ff.) zwei Personen, wobei einerseits nicht nur das D.____ zuzuordnende Gesicht (vgl. Polizeirapport vom 5. Januar 2023, act. 1861 ff.), sondern andererseits auch Statur des Beschuldigten, dessen Kleidung (Jacke mit Stehkragen), Mütze sowie Umhängetasche zu erkennen sind, wie er sie anlässlich seiner Anhaltung getragen hat (vgl. Polizeirapport vom 5. Januar 2023, act. 1929 ff.; polizeiliche Anzeige vom 8. Dezember 2022, act. 5617). Schliesslich ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – sowohl ein örtlicher (Tatort in 1 km Distanz) als auch ein zeitlicher Konnex (Tatzeit ebenfalls am 19. November 2022 abends) zu Fall 17 zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 8. Dezember 2022, act. 5611 ff., und vom 20. November 2022, act. 5681 ff.), was ein stimmiges Beweisbild ergibt und zusammen mit den fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) im Ergebnis im Einklang mit dem Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.6 auf S. 28 des angefochtenen Urteils) zur Überzeugung des Kantonsgerichts führt, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist.
Fall 17 In casu soll der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 19. November 2022 zwischen 14:40 Uhr und 21:40 Uhr an der Adresse Z22.____ in Z.____ mit Flachwerkzeug die Terrassentür aufgewuchtet haben, eingestiegen sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'500.00 sowie nach Verursachung eines Sachschadens von CHF 6'300.45 wieder verlassen haben (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Wiederum ist der gleiche modus operandi, das Aufbrechen der Terrassentür mittels Flachwerkzeug, zu konstatieren (vgl. polizeiliche Anzeige vom 20. November 2022, act. 5681 ff.). Es konnte überdies die dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054 bei einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, sichergestellt werden (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 5715 ff.), wobei es sich um dieselbe Spur handelt wie im Fall 21, welche wiederum als Leitspur ebendieser Spurenverbindung definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2024, act. 6017 ff.). Überdies liegt mit einer Distanz des Tatortes von lediglich 1 km sowie einer Tatzeit ebenfalls am 19. November 2022 nachmittags bzw. abends ein örtlicher und zeitlicher Konnex zu Fall 16 vor (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 8. Dezember 2022, act. 5611 ff., und vom 20. November 2022, act. 5681 ff.). Diese Indizien sowie die fallübergreifenden Umstände (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) berücksichtigend ergibt sich ein Beweisbild, welches für einen rechtsgenüglichen Nachweis des Sachverhalts gemäss Anklage genügt (so im Resultat auch die Vorinstanz in Erw. II.C.2.6 auf S. 28 des angefochtenen Urteils).
Fall 18 Hier geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 21. November 2022 zwischen 18:00 Uhr und 20:15 Uhr an der Z23.____ in Z.____ das Kellerfenster aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 1'000.00 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 3'921.40 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Es ist festzustellen, dass das Vorgehen der Täterschaft nicht dem üblichen modus operandi entspricht, wurde doch in casu das Kellerfenster aufgewuchtet und hernach ein Behältnis durchsucht (vgl. polizeiliche Anzeige vom 21. November 2022, act. 5727 ff.). Abgesehen davon liegt seitens von D.____ kein Geständnis in "Wir"-Form vor (vgl. polizeiliche Einvernahme mit Tatortbegehung vom 23. Februar 2023, act. 5785) und es existieren keine zusätzlichen Spuren, womit keinerlei Hinweis auf einen zweiten Täter besteht. Bei dieser Beweislage kann auch unter Berücksichtigung der fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) dem Beschuldigten keine Mittäterschaft nachgewiesen werden, weshalb – abweichend zum vorinstanzlichen Urteil, welches schlicht "keine Hinweise für ein alleiniges Handeln von D.____" erkannt hat (vgl. Erw. II.C.2.7 auf S. 28 f. des angefochtenen Urteils) – ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu ergehen hat. Fall 19 Der Tatvorwurf in diesem Fall lautet dahingehend, dass der Beschuldigte zusammen mit D.____ am 22. November 2022 zwischen 17:00 Uhr und 21:15 Uhr am Z24.____ in Z25.____ die Terrassentüre mit Flachwerkzeug aufgehebelt habe, eingestiegen sei und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut von CHF 666.50 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 487.30 wieder verlassen habe (vgl. S. 8 der Anklageschrift). In casu liegt zwar mit dem Aufwuchten des Fensters mittels Flachwerkzeug der übliche modus operandi vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 20. Februar 2023, act. 5787 ff.). Allerdings bestehen keinerlei Hinweise für einen zweiten Täter. Allein gestützt auf die These der gemeinsamen Täterschaft – so wiederum die Vorderrichter in Erw. II.C.2.8 auf S. 29 des angefochtenen Urteils – kann dem Beschuldigten jedenfalls ein deliktisches Mitwirken nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, und zwar auch nicht in Berücksichtigung sämtlicher fallübergreifender Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4). Deshalb hat auch in diesem Fall abweichend zur Vorinstanz ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu erfolgen.
Fall 20 Hier wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 23. November 2022 zwischen 19:00 Uhr und 19:10 Uhr am Z26.____ in Z27.____ das Fliegengitter beschädigt (Schaden: CHF 150.00) zu haben, eingestiegen zu sein und unter Mitnahme des Deliktsgutes von CHF 251.30 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 8 der Anklageschrift). Gegen eine Täterschaft des Beschuldigten spricht bereits der unübliche modus operandi, wonach die Täterschaft mutmasslich durch eine unverschlossene Türe in das Gebäude eingedrungen ist (vgl. polizeiliche Anzeige vom 21. Dezember 2022, act. 5859; polizeiliches Fotoblatt vom 25. November 2022, act. 5875), mithin eingeschlichen und nicht eingebrochen ist. Des Weiteren liegt kein Geständnis seitens von D.____, nicht einmal im Sinne einer Einzeltäterschaft, vor, bestritt dieser doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 klar mit den Worten: "(…) nein, 100% war ich nicht hier" (vgl. act. 5935). Im Übrigen trifft das vom Meldeerstatter F.____ bzw. von der Geschädigten G.____ angegebene Signalement mit einem "Jahrgang 1982-1992" (vgl. polizeiliche Anzeige vom 21. Dezember 2022, act. 5859) bzw. "Blouson ähnliches Oberteil, blau, sehr gepflegt" (vgl. Einvernahme von G.____ als Auskunftsperson vom 24. November 2022, act. 5911 f.) in keinem Fall auf den Beschuldigten zu, da die beschriebene Täterschaft von Vornherein zu jung ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.9 auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils) genügt die Beweislage – auch unter Würdigung der fallübergreifenden Umstände (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) – nicht, um dem Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt nachzuweisen. Somit hat auch in diesem Fall ein Freispruch von der Anklage des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zu ergehen.
Fall 21 In diesem Fall geht es um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 23. November 2022 zwischen 08:30 Uhr und 19:15 Uhr an der Z28.____ in Z27.____ den Gartenhag aufgeschnitten und die Terrassentüre mit Flachwerkzeug aufgewuchtet zu haben, eingestiegen zu sein und das Objekt unter Mitnahme von Deliktsgut in der Höhe von CHF 15'905.30 sowie unter Verursachung eines Sachschadens von CHF 4'000.00 wieder verlassen zu haben (vgl. S. 9 der Anklageschrift). Zunächst ist der übliche modus operandi, mithin das Aufhebeln mittels Flachwerkzeug, festzustellen (vgl. polizeiliche Anzeige vom 19. Dezember 2022, act. 5941 ff.). Es liegt im Weiteren ein Geständnis seitens von D.____ vor, hat dieser doch anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 bestätigt: "Ja, hier sind wir gewesen. Wir sind über den Hag (…)" (vgl. act. 6039). Hinzu kommt eine am Tatort sichergestellte Schuhspur S22-054, welche als Leitspur von dieser Schuhspurenverbindung definiert worden ist (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6017 ff.). Zumal der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt angegeben hat, seine Schuhe von D.____ erhalten oder ausgeliehen zu haben, kann diese Schuhspur von einem unbekannten Spurengeber nur dem Beschuldigten zugeordnet werden (vgl. bereits vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f). Relevant ist in casu, dass zusätzlich eine DNA-Mischspur, welche auf D.____ zurückzuführen ist, festgestellt werden konnte (vgl. polizeilicher Forensikbericht betreffend Mitspurengeber D.____ inkl. Beilagen vom 26. Januar 2023, act. 6029, wonach D.____ als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden kann). Es kommt schliesslich eine örtliche (jeweils Z27.____ mit einer Distanz von 400 Metern) sowie zeitliche (23. bis 24. November 2022) Nähe zum Fall 22 hinzu (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 19. Dezember 2022, act. 5941 ff., und vom 28. November 2022, act. 6043 ff.), wo – wie zu zeigen sein wird – eine Täterschaft des Beschuldigten nachgewiesen ist. In einer gesamthaften Würdigung dieser fallspezifischen Indizien mit den fallübergreifenden Umständen (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) erachtet das Kantonsgericht den angeklagten Sachverhalt im Ergebnis im Einklang mit der Vorinstanz (vgl. Erw. II.C.2.9 auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils) als erstellt. Fall 22 In casu wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ zwischen dem 23. November 2022 um 20:30 Uhr und dem 24. November 2022 um 07:30 Uhr an der Z29.____in Z27.____ das Küchenfenster mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen zu haben. Daraufhin seien sie in das Objekt eingestiegen und hätten es ohne Deliktsgut, aber mit Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00, wieder verlassen (vgl. S. 9 der Anklageschrift). Abermals liegt die typische Vorgehensweise in Form des Einsatzes eines Flachwerkzeugs vor (vgl. polizeiliche Anzeige vom 28. November 2022, act. 6043 ff.). Auch in diesem Fall hat D.____ ein Geständnis abgelegt und anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 13. Februar 2023 eingeräumt: "Ja, hier waren wir" (vgl. act. 6127). Zu den vorgenannten Indizien gesellt sich die Tatsache, dass sowohl eine D.____ zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-050 bei einer Skala 8 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6113 ff.) als auch eine Schuhspur S22-054 mit einer Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung, am Tatort sichergestellt werden konnten (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-054 vom 24. April 2023, act. 6119 ff.), welche dem Beschuldigten zuzuordnen ist (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f), zumal es sich in diesem Fall um denselben Mittäter wie im Fall 21 handelt. Die Beweislage ist nach gesamtheitlicher Würdigung zusammen mit den fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) genügend klar, um dem Beschuldigten den angeklagten Sachverhalt nachzuweisen, wie dies bereits das Strafgericht in Erw. II.C.2.9 auf S. 29 f. des angefochtenen Urteils getan hat.
Fall 23 Es geht in diesem Fall um den Vorwurf an den Beschuldigten, zusammen mit D.____ am 25. November 2022 zwischen 07:50 Uhr und 17:30 Uhr am Z29.____ in Z30.____ das Schlafzimmerfenster aufgebrochen zu haben und eingestiegen zu sein sowie die Räumlichkeiten durchsucht und das Objekt ohne Deliktsgut, wohl aber durch Verursachung eines Sachschadens von CHF 1'000.00, wieder verlassen zu haben (vgl. S. 9 der Anklageschrift). Der angewandte modus operandi, d.h. das Aufbrechen des Fensters mit einem unbekanntem Flachwerkzeug, ist wiederum derselbe (vgl. polizeiliche Anzeige vom 9. Dezember 2022, act. 6131 ff.). Hinzu kommt auch hier ein Geständnis von D.____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme mit Tatortbegehung vom 17. Februar 2023, wonach "wir" am Tatort gewesen seien (vgl. act. 6249). Dies wird bestätigt durch die am Tatort sichergestellten und D.____ zuord- enbaren (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspuren S22-050, Skala 8 (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22-050 vom 12. April 2023, act. 6233 ff.), sowie die demselben Mittäter wie im Fall 21 und damit dem Beschuldigten zuordenbare (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4 lit. f) Schuhspur S22-054, Skala 4, entsprechend einer moderaten Übereinstimmung (vgl. Auszug kriminaltechnischer Bericht – Schuhspurenverbindung S22- 054 vom 24. April 203, act. 6239 ff.). Zu guter Letzt ist eine örtliche (Z30.____-Z15.____) und zeitliche (je 25. November 2022) Nähe zum Fall 24 festzustellen, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. polizeiliche Anzeigen vom 9. Dezember 2022, act. 6131 ff., und vom 3. Januar 2023, act. 6253 ff.). Für das Kantonsgericht liegen – wie bereits schon für das Strafgericht (vgl. Erw. II.C.2.10 auf S. 30 f. des angefochtenen Urteils) – mit diesen sowie mit den fallübergreifenden Indizien (vgl. vorstehend Erw. III.2.4.2.4) genügend Umstände vor, um dem Beschuldigten den Sachverhalt gemäss Anklage nachweisen zu können.
Fall 24 In casu wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, zusammen mit D.____ am 25. November 2022 zwischen 18:30 Uhr und 23:28 Uhr an der Z31.____ in Z15.____ die Terrassentüre mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet zu haben, in das Objekt eingestiegen zu sein und dieses