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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 13. November 2024 (460 24 205) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Helena Hess (Ref.), Richter Stephan Gass; Gerichtsschreiber Florian Jenal
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde
Privatklägerschaft
gegen
A.____, gesetzlich vertreten durch Berufsbeiständin B.____, amtlich verteidigt durch Advokat Fabian Andres Fluri, Tramstrasse 55, 4142 Münchenstein, Beschuldigter und Berufungskläger
Gegenstand Antrag auf Anordnung einer Massnahme im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 7. Juni 2024) http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil vom 7. Juni 2024 stellte das Strafgericht Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) fest, dass der Beschuldigte A.____ im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte vorsätzliche Tötung, mehrfach eine versuchte schwere Körperverletzung, einen Raub, mehrfach eine Gefährdung des Lebens, mehrfach einen Diebstahl, eine einfache Körperverletzung, mehrfach eine Sachbeschädigung, mehrfach Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, eine grobe Verletzung von Verkehrsregeln, eine Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, ein pflichtwidriges Verhalten nach einem Unfall, ein Beeinträchtigen der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeuges, ein Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges sowie ein Fahren eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat und ordnete seine Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung zur stationären Behandlung an (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.a). Ferner stellte das Strafgericht fest, dass der Beschuldigte A.____ im Fall von Ziffer 5 der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 30. Oktober 2023 (nachfolgend: Antragsschrift) keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.____ und im Fall von Ziffer 7 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D.____ tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.b). Das Verfahren betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil von E.____ im Fall von Ziffer 4 der Antragsschrift wurde mangels Strafantrags eingestellt (Urteilsdispositiv-Ziffer 1.c). Die vom 22. Juli 2022 bis zum 25. April 2023 ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 278 Tagen wurde an die stationäre Massnahme angerechnet (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.a) und es wurde festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.____ seit dem 25. April 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Urteilsdispositiv-Ziffer 2.b). Die unbezifferten Zivilforderungen von F.____ und von G.____ als auch die Zivilforderung in der Höhe von CHF 2'000.00 von H.____ wurden in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) auf den Zivilweg verwiesen (Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 35'471.70, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 1'550.00, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens von CHF 7'872.50 und der Gerichtsgebühr von CHF 10'000.00 wurden in Anwendung von Art. 419 StPO auf die Staatskasse genommen (Urteilsdispositiv-Ziffer 4.a). Die Kosten der amtlichen Verteidigung von insgesamt CHF 19'505.20 wurden ebenfalls der Staatskasse auferlegt, wobei festgestellt wurde, dass ein Betrag von CHF 13'772.00 bereits ausbezahlt worden war, womit im Urteilszeitpunkt eine noch ausstehende Forderung von CHF 5’733.20 bestand (Urteilsdispositiv-Ziffer 4.b).
Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
B. Gegen das Urteil des Strafgerichts meldete A.____, vertreten durch Advokat Fabian Andres Fluri (nachfolgend: Beschuldigter), mit Eingabe vom 14. Juni 2024 Berufung an und stellte sodann in seiner Berufungserklärung vom 26. September 2024 folgende Rechtsbegehren: In Aufhebung sowie Abänderung von Urteilsdispositiv-Ziffer 1.a des vorinstanzlichen Urteils http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht sei der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf des einfachen Diebstahls gemäss Ziffer 2 der Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.a), vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens gemäss Ziffer 3 der Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.b), vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung und der Gefährdung des Lebens gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift, wobei stattdessen festzustellen sei, der Beschuldigte habe den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt, während zufolge Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1.c), vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I.____ gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift, wobei stattdessen festzustellen sei, der Beschuldigte habe den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, während zufolge Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1.d) sowie vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von J.____ gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift, wobei stattdessen festzustellen sei, der Beschuldigte habe den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, während zufolge Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1.e). Ferner beantragte der Beschuldigte, dass die ihm gegenüber verhängte Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) auf eine Dauer von maximal 3 Jahren begrenzt werde (Rechtsbegehren Ziffer 1.f). Schliesslich begehrte der Beschuldigte, es seien sämtliche Untersuchungs-, Prozess- und Verteidigungskosten der Staatskasse aufzuerlegen (Rechtsbegehren Ziffer 2.).
C. Mit Datum vom 9. Oktober 2024 erklärte die Staatsanwaltschaft, sie habe von der Berufungserklärung des Beschuldigten Kenntnis genommen und stelle weder Antrag auf Nichteintreten noch erkläre sie die Anschlussberufung.
D. Mit Datum vom 25. Oktober 2024, beim Kantonsgericht eingegangen am 6. November 2024, reichte die K.____ AG einen aktuellen Verlaufsbericht betreffend den Beschuldigten ein.
E. Zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erscheinen die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte zusammen mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Fabian Andres Fluri. Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der Berufungsverhandlung die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien zufolge der Schuldunfähigkeit des Beschuldigten auf die Staatskasse zu nehmen. Der Beschuldigte zog demgegenüber anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht seinen Antrag zurück, wonach er vom Vorwurf des einfachen Diebstahls gemäss Ziffer 2 der Antragsschrift freizusprechen sei, und hielt im Übrigen an seinen schriftlichen Anträgen fest. Auf die Ausführungen der Anwesenden wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen Formalien 1.1 Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 12. März 2009 (EG StPO; SGS 250). Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären.
1.2 Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, der Beschuldigte berufungslegitimiert ist, zulässige Rügen erhebt und die Rechtsmittelfristen gewahrt hat sowie der Erklärungspflicht nachgekommen ist, ist im Folgenden ohne Weiteres auf dessen Berufung einzutreten.
1.3 Nebst dem Beschuldigten haben keine der übrigen Parteien Berufung bzw. Anschlussberufung erhoben, womit im Folgenden einzig die vom Beschuldigten in dessen Berufungserklärung vom 26. September 2024 gestellten Rechtsbegehren zu beurteilen sind. Zu beachten gilt es dabei, dass das angefochtene Urteil mangels (Anschluss-)Berufung seitens einer der übrigen Parteien nur zu Gunsten des Beschuldigten abgeändert werden kann (Art. 391 Abs. 2 StPO).
Verfahrensgegenstand 2.1 Der Beschuldigte richtet seine Berufung gegen die in Ziffer 1.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erfolgten Feststellungen, wonach er im Zustand der Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig die Straftaten einer versuchten schweren Körperverletzung und einer Gefährdung des Lebens zum Nachteil von L.____ gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.b), einer versuchten schweren Körperverletzung und einer Gefährdung des Lebens zum Nachteil von G.____ gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.c), einer versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von I.____ gemäss Ziffer 5 der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.d) sowie einer versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von J.____ gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift (Rechtsbegehren Ziffer 1.e) begangen habe. Überdies begehrt er die zeitliche Beschränkung der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme gemäss Art. 59 StGB auf maximal drei Jahre (Rechtsbegehren Ziffer 1.f). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO).
Demgegenüber ist Rechtsbegehren Ziffer 1.a der Berufungserklärung vom 26. September 2024 hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz in Ziffer 1.a des Urteilsdispositivs bezüglich des tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Begehung eines Diebstahls gemäss Ziffer 2 der Antragsschrift vorliegend nicht zu beurteilen, weil der Beschuldigte sein Rechtsmittel in diesem Zusammenhang anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen hat (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 sowie 19).
2.2.1 Vorliegend namentlich nicht zu prüfen ist dementsprechend die Durchführung eines Verfahrens nach Art. 374 f. StPO wegen unverschuldeter vollumfänglicher Schuldunfähigkeit des Beschuldigten. Ebenso wenig im Streit liegt in diesem Zusammenhang überdies im Grundsatz die Anordnung einer stationären Behandlung gemäss Art. 59 StGB, deren Notwendigkeit vom Beschuldigten anerkannt wird. Eine Abänderung des vorinstanzlichen Urteils wird in diesem Kontext – wie vorstehend dargelegt – einzig dahingehend begehrt, dass die Anordnung der stationären Therapie auf drei Jahre zu befristen sei (Rechtsbegehren Ziffer 1.f; vgl. E. 2.1 hiervor).
2.2.2 Nicht zu prüfen sind entsprechend vorliegend des Weiteren die mit Ziffer 1.a des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs erfolgten Feststellungen der tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Begehung eines Raubes (Ziffer 3 der Antragsschrift), eines mehrfach begangenen Diebstahls (Ziffern 1 und 2 der Antragsschrift), einer einfachen Körperverletzung (Ziffer 6 der Antragsschrift), einer mehrfach begangenen Sachbeschädigung (Ziffer 3 der Antragsschrift), einer mehrfach begangenen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Ziffern 5 und 7 der Antragsschrift), einer groben Verletzung von Verkehrsregeln (Ziffer 4 der Antragsschrift), einer Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Ziffer 4 der Antragsschrift), eines pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall (Ziffer 4 der Antragsschrift), eines Beeinträchtigens der Betriebssicherheit eines Motorfahrzeugs (Ziffer 4 der Antragsschrift), eines Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeuges (Ziffer 4 der Antragsschrift) sowie eines Fahrens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (Ziffer 4 der Antragsschrift).
Des Weiteren unangefochten und damit nicht zu prüfen ist die Feststellung der Vorinstanz gemäss Ziffer 1.b des Urteilsdispositivs, wonach der Beschuldigte im Fall gemäss Ziffer 5 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.____ und im Fall http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht von Ziffer 7 der Antragsschrift keine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von D.____ tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen hat.
Mangels Anfechtung ebenso wenig zu prüfen ist sodann die wegen fehlendem Strafantrag erfolgte Einstellung des Verfahrens betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil von E.____ im Fall von Ziffer 4 der Antragsschrift gemäss Ziffer 1.c des Urteilsdispositivs.
Dasselbe gilt für Ziffer 2.a des Urteilsdispositivs, wonach die vom 22. Juli 2022 bis zum 25. April 2023 ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 278 Tagen an die stationäre Massnahme angerechnet wird sowie Ziffer 2.b des Urteilsdispositivs, mit welcher festgestellt wurde, dass sich der Beschuldigte seit dem 25. April 2023 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet (Art. 236 StPO).
Zufolge ausgebliebenen Rechtsmittels keinen Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden schliesslich die Verweisung der Zivilforderungen der Privatkläger F.____, G.____ und H.____ auf den Zivilweg (Urteilsdispositiv-Ziffer 3), die Verlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Urteilsdispositiv-Ziffer 4.a) und endlich die Festlegung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Advokat Fabian Andres Fluri, für das vorinstanzliche Verfahren (Urteilsdispositiv-Ziffer 4.b).
Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt Verfahrensgrundsätze 3.1.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt es weder auf die Zahl der für und gegen ein bestimmtes Beweisergebnis sprechenden Beweismittel an, noch kommt bestimmten Arten von Beweismitteln ein Vorrang respektive ein Übergewicht gegenüber anderen Arten von Beweismitteln zu (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020 Art. 10 N 27, mit Hinweisen). Beweise frei zu würdigen heisst, Beweismittel gewissenhaft und unvoreingenommen auf ihre spezifische Glaubwürdigkeit und ihren individuellen Beweiswert hin zu beurteilen, um daraus Schlüsse auf das tatsächlich Geschehene zu ziehen. Das Gebot der freien Beweiswürdigung verweist damit auf die zentrale Aufgabe der Strafbehörden, die historischen Fakten zu ermitteln. Das Gericht darf die Beurteilung dessen, was tatsächlich vorgefallen ist, nicht nach generell-abstrakten Vorgaben, sondern nur frei, in Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und nach pflichtgemässem Ermessen vornehmen. Es gibt keinen «numerus clausus» der Beweismittel. Alle zulässigen und verwertbaren Beweismittel sind formell gleichrangig; Überzeugungskraft entfalten sie einzig im Umfang ihrer inneren Autorität (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 47 sowie N 56, mit Hinweisen).
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.1.2 Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) – vormals Art. 4 aBV – fliessenden und in Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime ausserdem, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 86 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31 E. 2b ff.). Der «In-dubio»-Grundsatz findet auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, keine Anwendung. So stellt das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis ab. Der fragliche Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen; BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; BGer 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.3.3; BGer 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; je mit Hinweisen).
3.1.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörden die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1; BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2). Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten (DANIELA BRÜSCHWEILER / RETO NADIG / REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10).
Beweiswürdigung 3.2 Insgesamt steht dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 ff.). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschloshttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht sen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täterschaft erlaubt (BGer 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; BGer 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Sachverhalt 3.3 Im Hinblick auf die tatsächliche Ermittlung des in concreto massgeblichen Sachverhalts wird gestützt auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft und grundsätzlich dem systematischen Aufbau des angefochtenen Urteils sowie den Erwägungen des Strafgerichts folgend bei der Prüfung des spezifischen Anklagepunktes ‒ soweit erforderlich unter Würdigung der diesbezüglichen Darlegungen der Parteien ‒ im Einzelnen auf die rechtserheblichen Beweise und Indizien eingegangen.
Gefährdung des Lebens und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von L.____ (Ziffer 3.b der Antragsschrift) Ausgangslage 4.1 In der Antragsschrift wird dem Beschuldigten unter Ziffer 3.b zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich am Morgen des 22. Juli 2022 um ca. 10:11 Uhr zu Fuss zur M.____- Tankstelle an der X.____strasse 113d in N.____ begeben. Dort angelangt habe er die Türe des sich dort befindenden Personenwagens von L.____ geöffnet und O.____, der sich im Innern des Autos aufgehalten habe, gewaltsam aus diesem hinausgedrängt. Zu dieser Zeit habe sich L.____ im Tankstellen-Shop befunden. Als der Beschuldigte in der Folge dazu angesetzt habe, mit dem Personenwagen davonzufahren, sei L.____ – welche zwischenzeitlich von O.____ über die Situation informiert worden sei – aus dem Innern des Gebäudes gerannt und habe die fahrerseitige Türe des Autos geöffnet. Im selben Moment habe der Beschuldigte den Rückwärtsgang eingelegt und das Fahrzeug zügig zurückgesetzt. L.____ habe zunächst den Griff der Fahrertüre weiterhin festgehalten, weshalb sie einen Moment lang vom rückwärtsfahrenden Personenwagen mitgeschleift worden sei, bevor sie den Türgriff habe loslassen können. Beim Rückwärtsfahren habe sich in der Folge die offene Fahrertüre bei einer Tanksäule eingehängt und sei dadurch derart beschädigt worden, dass sie sich anschliessend nicht mehr habe schliessen lassen. Der Beschuldigte sei anschliessend mit dem Personenwagen rückwärts in einem Halbkreis über die Bereiche der Tanksäulen 7 und 8 in Richtung Tankstellen-Shop gefahren und habe gleichzeitig mehrfach erfolglos versucht, die Fahrzeugtüre zu schliessen. Derweil sei L.____ dem Auto nachgerannt und habe dieses schliesslich eingeholt, als der Beschuldigte dessen Geschwindigkeit reduziert habe. Alsdann habe sie sich mittig vor dem Fahrzeug platziert, die Hände auf die Motorhaube gelegt und sei mit dem sich noch immer rückwärts bewegenden Fahrzeug einige Meter mitgelaufen. Ungeachtet dessen habe der Beschuldigte schliesslich den Vorwärtsgang eingelegt und sei ohne zu zögern abrupt geradeaus losgefahren. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Dabei habe sich L.____ nach wie vor unmittelbar frontal vor dem Auto mit den Händen auf der Motorhaube platziert befunden, sodass sie aufgrund des plötzlichen Vorwärtsfahrens des Beschuldigten einige kurze schnelle Schritte zurückgehen habe müssen, um sich in der Folge Richtung Beifahrerseite retten zu können. Erst als sich L.____ auf der Beifahrerseite befunden habe, habe der Beschuldigte schliesslich das Fahrzeug nach links gelenkt und das Auto weiter beschleunigt, wobei er L.____ an deren rechtem Bein gestreift habe. Indem der Beschuldigte rasch beschleunigend vorwärtsgefahren sei, als L.____ frontal vor dem Auto gestanden sei und sich an diesem festgehalten habe, habe der Beschuldigte mindestens billigend in Kauf genommen, sie lebensgefährlich zu verletzen, ihren Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, sie bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, ihr Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung ihres Körpers oder ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Überdies habe der Beschuldigte L.____ durch das inkriminierte Verhalten gleichzeitig in Lebensgefahr gebracht, wobei er in skrupelloser Weise jegliche Rücksicht auf deren Leben habe vermissen lassen.
4.2 Das Strafgericht stellte im angefochtenen Urteil fest, der vorstehend geschilderte äussere Geschehensablauf gemäss Anklageschrift hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens sowie der versuchten schweren Körperverletzung sei durch Videoüberwachungsaufnahmen objektiviert und überdies vom Beschuldigten nicht bestritten (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3.1, S. 10). Aus dem Umstand, dass L.____ unmittelbar vor dem Auto gestanden sei, während der Beschuldigte das Fahrzeug auf eine Geschwindigkeit deutlich über Schritttempo vorwärtsbeschleunigt habe, folgerte die Vorinstanz sodann, es sei kaum vorstellbar, dass der Beschuldigte das Auto noch rechtzeitig hätte abbremsen können, wenn L.____ sich nicht selbst zur Seite gerettet hätte. Hätte sie dies nicht getan, so wäre sie von der Fahrzeugfront erfasst worden und gestürzt, weshalb sie sich in dieser Situation in unmittelbarer Lebensgefahr befunden habe. Dies habe dem Beschuldigten nicht entgangen sein können. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die hohe Gefährlichkeit der Kollision eines Personenwagens mit einem Menschen allgemein bekannt sei. Erschwerend komme hinzu, dass der Beschuldigte weder über einen Führerschein der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfüge und er überdies keine Kontrolle über das Fahrzeug gehabt habe. Die Mühe, die er gehabt habe, das Fahrzeug zu führen, sei auch auf den Videoaufnahmen ersichtlich. Der Beschuldigte habe bei alledem zwar keine eigentliche Absicht gehabt, L.____ zu verletzen. Wohl sei er aber vom Willen beherrscht gewesen, das inkriminierte Auto um jeden Preis wegzufahren. Der Beschuldigte habe deshalb hinsichtlich einer unmittelbaren Lebensgefahr mit direktem Vorsatz zweiten Grades gehandelt, da aus seinem Verhalten geschlossen werden müsse, er habe die Lebensgefährdung als unvermeidliche Nebenfolge seines eigentlichen Handlungsziels erkannt. Sein Verhalten erscheine dabei als besonders hemmungs- und rücksichtslos, was als Skrupellosigkeit im Sinne des Tatbestands der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB zu werten sei, womit dieser insgesamt erfüllt sei. Hinsichtlich des Vorwurfs einer versuchten schweren Körperverletzung sei ferner zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Gefahr bestanden habe, dass L.____ nicht mehr http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht rechtzeitig hätte ausweichen und stattdessen vom Fahrzeug hätte erfasst werden können, womit eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit schwerer Körperverletzungen – nicht nur im Sinne einer lebensgefährlichen Verletzung – bestanden habe. Der Beschuldigte habe sich mit deren allfälliger Herbeiführung abgefunden haben müssen, auch wenn er mögliche Verletzungen – anders als die Erzeugung einer Lebensgefahr – nicht als notwendige Folge seines Handelns betrachtet haben möge. Insgesamt habe er damit mit Eventualvorsatz bezüglich einer schweren Körperverletzung gehandelt. Da dieser Tatbestand zur Gefährdung des Lebens in echter Konkurrenz stehe, habe der Beschuldigte entsprechend sowohl eine Gefährdung des Lebens als auch eine versuchte schwere Körperverletzung tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.2.3, S. 12 f.).
4.3 Die Verteidigung macht demgegenüber im Rahmen der Berufung geltend, der Beschuldigte habe – entgegen seiner Depositionen anlässlich der Berufungsverhandlung – in der Strafuntersuchung ausgesagt, er hätte eine Vollbremsung vollzogen, wenn L.____ nicht vor dem Auto weggesprungen wäre. Dies sei glaubhaft, weil dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, wie er das Fahrzeug hätte abbremsen können. Er habe keinesfalls die Absicht gehabt, L.____ zu verletzen. Vielmehr habe er sich in einer emotional aufgeladenen Situation befunden und die Folgen seines Verhaltens gar nicht abgeschätzt. Er habe darauf vertraut, es würde nicht zu einer Verletzung kommen. Entsprechend habe er einzig sorgfaltspflichtwidrig, keinesfalls jedoch (eventual-)vorsätzlich gehandelt (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19).
4.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Berufung und hält in ihrem Parteivortrag den Ausführungen der Verteidigung entgegen, die aktenkundigen Videoaufnahmen würden klar zeigen, der Beschuldigte sei in zügigem Tempo losgefahren, als L.____ unmittelbar vor dem Fahrzeug gestanden sei. Diese habe sich deshalb mit schnellen Schritten zur Seite retten müssen. Auf den aktenkundigen Videoaufzeichnungen sei auch zu sehen, dass das vom Beschuldigten geführte Fahrzeug beim Vorwärtsfahren angefangen habe, L.____ «aufzuladen». All dies habe sich in Sekundenbruchteilen ereignet. Dabei sei unerfindlich, wie der Beschuldigte, der über keine Fahrpraxis verfüge, die Situation im Griff gehabt haben sollte. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung seien bei alledem keinerlei Anstalten des Beschuldigten erkennbar, er hätte das Fahrzeug abbremsen wollen. Das auf den Videoaufnahmen ersichtliche Verhalten zeige vielmehr, dass der Beschuldigte mit dem Auto um jeden Preis habe wegfahren wollen. Er habe entsprechend die Verursachung schwerer bis lebensgefährlicher Verletzungen bei L.____ zumindest billigend in Kauf genommen. Überdies sei sein Verhalten als skrupellos zu qualifizieren, womit insgesamt die tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse des Strafgerichts zutreffend seien (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024, S. 3 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20).
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Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift 4.5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst festzustellen, dass der in der Antragsschrift in Ziffer 3.b geschilderte äussere Geschehensablauf grundsätzlich unbestritten und überdies durch Videoaufzeichnungen objektiviert ist. Es kann daher bezüglich der Sachverhaltsfeststellung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.1, S. 8–10). Zusammengefasst hat der Beschuldigte sich demnach am 22. Juli 2022 um ca. 10:11 Uhr bei der M.____-Tankstelle an der X.____strasse 113d in N.____ gewaltsam die Herrschaft über das Auto von L.____ verschafft, während sich diese im Tankstellenshop befunden hat. Als sie von O.____ über die Situation informiert worden ist, ist sie aus dem Gebäude gerannt und hat die Fahrertüre des Fahrzeuges geöffnet. Der Beschuldigte hat gleichzeitig das Fahrzeug zurückgesetzt, weshalb L.____ für eine kurze Zeit mitgezogen worden ist, bis sie den Griff der Fahrzeugtüre losgelassen hat. Die geöffnete Fahrzeugtüre ist beim Zurückfahren kurz an einer Tanksäule hängengeblieben und ist dadurch beschädigt worden. In der Folge hat der Beschuldigte die Rückwärtsfahrt in einem Halbkreis Richtung Tankstellenshop fortgeführt. Als er bei der Rückwärtsfahrt schliesslich das Tempo verringert hat, hat L.____ – welche dem Fahrzeug zu Fuss nachgerannt ist – das Auto eingeholt und ihre Hände auf dessen Kühlerhaube gelegt. Der Beschuldigte hat das Fahrzeug währenddessen zum Stillstand gebracht und anschliessend den Vorwärtsgang eingelegt. Daraufhin ist er abrupt beschleunigend geradeaus losgefahren. L.____ hat sich dabei frontal vor dem Auto befunden. Dadurch, dass das Fahrzeug zügig in Richtung von L.____ beschleunigt hat, hat kurzzeitig kein Abstand mehr zwischen ihrem Körper und dem Personenwagen bestanden, weshalb sie mit der Hüfte zeitweise dessen Front berührt hat. Aufgrund des Beschleunigungsvorgangs in ihre Richtung und einer daraus resultierenden Geschwindigkeit des Autos deutlich über Schritttempo hat L.____ entsprechend einige schnelle Schritte zurückmachen müssen, um sich schliesslich Richtung Beifahrerseite aus der Fahrbahn des Personenwagens zu begeben. Dieser ist anschliessend weiter beschleunigend rasch davongefahren (vgl. hierzu auch die Videoaufnahme der M.____-Tankstelle, Kamera bei den Tanksäulen 7/8, 00:03 Minuten – 00:20 Minuten; ferner auch die anhand des fraglichen Videos erstellten Standbilder in act. 2351 ff.).
4.5.2 Im Hinblick auf die Ermittlung des subjektiven Tatbestands liegen dem Kantonsgericht sodann – nebst dem vorstehend dargelegten äusseren Geschehensablauf – die Aussagen des Beschuldigten vor. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 keine Depositionen gemacht hat (act. 2129 ff.). Am 19. Oktober 2022 hat er sodann auf den Vorhalt hin, er habe L.____ beinahe überfahren und deren Leben gefährdet, gegenüber der Polizei angegeben, er habe sich zu jenem Zeitpunkt in einem Schockmoment befunden. Dies sei alles, was er dazu zu sagen habe (act. 2141, Antwort auf Frage 23). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2023 hat der Beschuldigte ferner zu Protokoll gegeben, er hätte eine Vollbremsung gemacht, wenn sich L.____ nicht zur Seite bewegt hätte (act. 2167 Rz. 264). Da sich diese mit so wenig Abstand vor dem Auto befunden habe, habe er nicht schnell fahren können, weshalb es ihm noch gereicht http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht hätte, das Fahrzeug nötigenfalls anzuhalten (act. 2167 Rz. 268 f. sowie act. 2169 Rz. 284 f.). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 5. Juni 2024 ist der Beschuldigte gefragt worden, was passiert wäre, wenn L.____ nicht aus der Fahrbahn gesprungen wäre. Darauf hat er zu Protokoll gegeben, dies sei nicht passiert (act. S 191). Im Übrigen hat er erklärt, er könne sich an alles erinnern. Es tue ihm leid und er werde nie wieder Auto fahren. Mehr wolle er dazu nicht sagen. Sein Anwalt solle sich für ihn äussern (act. S 191). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte sodann ausgeführt, er könne sich erinnern, dass er L.____ beinahe überfahren habe. Er habe gedacht, «geh zur Seite, oder…». Auf Frage, was nach dem «oder» komme, hat er angegeben, er habe keine Ahnung. Vielleicht hätte er noch abgebremst, aber er bezweifele dies sehr stark. Er habe keine Ahnung wieso (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 11 f.).
Insgesamt ist dementsprechend zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte nicht einheitlich geäussert hat, sondern sich seine zu verschiedenen Zeitpunkten im Strafverfahren getätigten Aussagen vielmehr diametral widersprechen. Wie dies mitunter in rechtlicher Hinsicht zu würdigen ist, wird im Folgenden zu beantworten sein.
Rechtliches 4.6.1 Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt, wobei die Strafandrohung eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren beinhält. Tathandlung ist jedes Verursachen einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefährdung. Die Lebensgefährdung ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussenstehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (BGer 6S.467/2005 vom 7. Juni 2006 E. 2). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach herrschender Meinung nicht. Die Täterschaft muss sich vielmehr bewusst sein, dass sie durch ihr Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; sie muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist. Direkter Gefährdungsvorsatz ist dabei schon gegeben, wenn die Täterschaft den Gefährdungserfolg, mag ihr dieser auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein, als notwendige Folge ihres Handelns oder als Mittel zum angestrebten Zweck erkennt (GIAN EGE, Annotierter Kommentar StGB, 2020, Art. 129 N 2, mit Verweis auf BGer 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 2.2). Vom Eventualvorsatz auf Tötung unterscheidet sich der Gefährdungsvorsatz dadurch, dass die Täterschaft darauf vertraut, der Tod des Opfers werde nicht eintreten. Dies setzt voraus, dass sie annimmt, die drohende Gefahr könne durch ihr eigenes Verhalten oder durch eine Reaktion der gefährdeten Person abgewendet werden. Je mehr die Vermeihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht dung der Todesfolge dem Zufall überlassen bleibt, desto eher ist eventualvorsätzliche Tötung oder der Versuch dazu anzunehmen. Mit der Skrupellosigkeit ist sodann ein qualifizierter Grad der Vorwerfbarkeit, eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der Situation gemeint. Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind. Skrupellosigkeit muss sich als Qualifikation der Tat ergeben (STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 129 N 44 ff., mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wenn der Beschuldigte bei einer Polizeikontrolle so schnell an den kontrollierenden Polizisten vorbeifährt, dass diese sich mit einem Sprung zur Seite retten müssen (vgl. BGer 6B_835/2018 vom 8. November 2018; vgl. auch STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 129 N 22d, mit Hinweisen, sowie GIAN EGE, a.a.O., Art. 129 N 5, mit Hinweisen).
4.6.2 Eine schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB begeht, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (lit. a), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (lit. b), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (lit. c). Die Strafdrohung von Art. 122 StGB lautet dabei auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bei der lebensgefährlichen Verletzung nach Art. 122 lit. a StGB muss die Lebensgefahr eine unmittelbare sein. Es muss ein Zustand herbeigeführt worden sein, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden ist. Die Lebensgefahr muss die Folge der Verletzung selbst, nicht der Verletzungsmethode sein (vgl. ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5 ff., mit Hinweisen). Von der Tatbestandsvariante gemäss lit. b der Verstümmelung des menschlichen Körpers bzw. der Unbrauchbarmachung eines wichtigen Glieds oder Organs sind alle wesentlichen Körperteile, insbesondere auch Schädel, Thorax und Becken, sowie lebenswichtige innere Organ erfasst. Als wichtige Glieder gelten vor allem die Extremitäten, Arme und Beine, Hände und Füsse, aber auch schon Handgelenke, Ellenbogen und Schultern sowie Knie- und Hüftgelenke. Bei den Organen sind in erster Linie die lebenswichtigen gemeint, wobei bei paarigen Organen wie Nieren, Augen oder Ohren die Beeinträchtigung des einen genügt. Verstümmelt oder unbrauchbar gemacht ist ein Glied oder Organ erst dann, wenn es verloren oder «in seinen Grundfunktionen dauernd und erheblich gestört ist» (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 11 ff., mit Hinweisen). Nach der zweiten Fallgruppe von lit. b liegt eine schwere Körperverletzung des Weiteren dann vor, wenn die Täterschaft einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht. Gemeint ist eine dauernde und irreversible Beeinträchtigung der Gesundheit (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 16, mit Hinweisen). Das dritte Fallbeispiel in lit. b betrifft die Entstellung im Gesicht. Sie muss «arg» sein, was nicht zutrifft bei relativ unauffälligen Narben und gut verheilenden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Schnittwunden (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 18, mit Hinweisen). Von der Generalklausel von Art. 122 lit. c StGB werden schliesslich solche Fälle erfasst, welche den unter lit. b beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihrer Auswirkungen ähnlich sind. Zu berücksichtigen sind unter dieser Generalklausel insbesondere eine lange Dauer des Spitalaufenthalts und der (vollen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeit, weiter der Grad und die Dauer der Invalidität sowie nicht zuletzt auch die erlittenen Schmerzen. Zu berücksichtigen sind auch Faktoren, welche zwar die berufliche Tätigkeit nicht erheblich beeinträchtigen, der betroffenen Person aber insofern eine Einbusse der Lebensqualität bringen, als sie Hobbies nicht mehr ausüben kann (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 122 N 20 ff., mit Hinweisen).
4.6.3 In Anwendung von Art. 12 Abs. 1 StGB ist, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt, nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht. Gestützt auf Abs. 2 von Art. 12 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei bereits vorsätzlich handelt, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Angesichts der notorischen Unsicherheiten, welche der Abgrenzung zur (bewussten) Fahrlässigkeit anhaften, beansprucht die Maxime «in dubio pro reo» erhöhte Beachtung, weshalb Eventualvorsatz nicht leichthin anzunehmen ist (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 12 N 62, mit Hinweisen). Eventualvorsatz ist gegeben (vgl. zum Ganzen BGer 6B_724/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.2), wenn die Täterschaft den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil sie den Erfolg für den Fall des Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihr auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 131 IV 1 E. 2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.2; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz liegt demgemäss in den Worten der sogenannten zweiten Frank’schen Formel dann vor, wenn sich die Täterschaft sagt: «Mag es so oder anders kommen, auf jeden Fall handle ich» (ANDREAS DONATSCH / GUNHILD GODENZI / BRIGITTE TAG, Strafrecht I, 10. Aufl. 2022, S. 125).
Für den Nachweis der Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolgs kann sich das Gericht ‒ soweit die Täterschaft nicht geständig ist ‒ regelmässig nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser bzw. schwerer diese sind, desto eher darf gefolgert werden, die Täterschaft habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 130 IV 58 E. 8.4; je mit Hinweisen). Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe der Täterschaft und die Art der Tathandlung gehören (BGE 130 IV 58 E. 8.4, mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich der Täterschaft der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, mit Hinweisen). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Doch darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1; vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5). Solche Umstände sind beispielsweise darin zu sehen, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; BGer 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2.3).
Die Frage, ob die Täterschaft mit Wissen und Willen gehandelt hat, ist von der Frage der Schuldfähigkeit zu unterscheiden. Schuldunfähigkeit bedeutet nicht, dass die Täterschaft keinen tatbestandsmässigen Vorsatz bilden könnte; vielmehr kann auch die völlig schuldunfähige Person vorsätzlich handeln. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Steuerungsfähigkeit als auch bezüglich der Einsichtsfähigkeit. Ihr Gegenstand und derjenige des Vorsatzes unterscheiden sich in wesentlicher Hinsicht. Einsicht in das Unrecht der Tat setzt einen Akt normativer Wertung voraus, der Bestand und Geltung der Norm erfasst und dessen Vornahme aufgrund einer psychischen Störung ausnahmsweise ausgeschlossen sein kann. Beim Vorsatz dagegen geht es um die Umsetzung eines Handlungsentschlusses in die Wirklichkeit auf der Grundlage von sinnlich wahrgenommenen oder vorgestellten Tatumständen, was grundsätzlich auch bei fehlender Einsicht in das Unrecht möglich ist, weil es dazu des entsprechenden Wertungsaktes nicht bedarf (FELIX BOMMER / VOLKER DITTMANN, Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2019, Art. 19 N 19, mit Hinweisen).
4.6.4 Führt die Täterschaft, nachdem sie mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach dem Wortlaut der Norm muss die Täterschaft mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies erfordert implizit, dass sie zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand hier wie dort erfüllt sein muss. Zum Tatentschluss gehört stets der Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Erfordert der Tatbestand zusätzlich subjektive Unrechtsmerkmale, so müssen nach einhelliger Auffassung auch sie gegeben sein. Gemäss der Judikatur des Bundesgerichts wird zum Beginn der Ausführung jede Tätigkeit gerechnet, die nach dem Plan, den sich die Täterschaft gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 22 N 1 ff., mit Hinweisen). Art. 22 Abs. 1 StGB umfasst sowohl den tauglichen wie auch den untauglichen Versuch und stellt alle Versuchsarten in der Rechtsfolge gleich, mit Ausnahme des untauglichen Versuchs http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus grobem Unverstand, welcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleibt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / STEFAN MAEDER, a.a.O., Art. 22 N 44).
Würdigung 4.7.1 Die Verteidigung macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung des vorstehend festgestellten Sachverhalts geltend, der Beschuldigte habe weder einen Vorsatz bezüglich einer Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB noch hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gehabt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, was sich wie folgt begründet:
4.7.2 Wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 4.6.3 hiervor), kann sich das Gericht für den Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente bei nicht geständigen beschuldigten Personen nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat.
4.7.3 Das vorliegend in objektiver Hinsicht erstellte und unbestrittene äussere Geschehen kann nach Ansicht des Kantonsgerichts nicht anders ausgelegt werden, als dass sich der Beschuldigte vorsätzlich sowohl in Bezug auf den Tatbestand von Art. 129 StGB als auch auf jenen von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verhalten hat. Denn das von seinem Verhalten ausgehende Risiko bzw. die durch ihn geschaffene Gefahr war für ihn in keinerlei Weise kalkulier- oder dosierbar und es ist einzig der geistesgegenwärtigen Reaktion von L.____ zu verdanken, dass ein entsprechender Verletzungserfolg ausgeblieben ist. In Bezug auf das Wissensmoment ist diesbezüglich festzustellen, dass dem Beschuldigten – unabhängig davon, dass er weder über einen Führerausweis der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfügt – klar gewesen sein musste bzw. bewusst gewesen ist, dass das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto auch bei geringer Geschwindigkeit einen Menschen töten und in jedem Falle schwere Verletzungen bewirken kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Bezüglich des Willensmoments ist im vorliegenden Fall sodann zu konstatieren, dass es dem Beschuldigten offensichtlich darum gegangen ist, um jeden Preis mit dem Auto davonzufahren und er die damit verbunhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht denen Auswirkungen auf Dritte akzeptiert hat, mögen ihm diese auch unerwünscht gewesen sein.
Die Verteidigung macht vor den kantonsgerichtlichen Schranken im Hinblick auf den ihrer Ansicht nach nicht gegebenen Vorsatz geltend, der Beschuldigte habe anlässlich seiner Einvernahme vom 24. August 2023 beteuert, er hätte eine Vollbremsung vollzogen, wenn L.____ sich nicht aus der Fahrbahn begeben hätte (vgl. act. 2167 Rz. 264 und Rz. 268 f. sowie act. 2169 Rz. 284 f.). Diese Aussage muss vorliegend indes als Schutzbehauptung gewertet werden. Dass der Beschuldigte offensichtlich nicht bereit gewesen ist, das Fahrzeug abzubremsen, solange sich L.____ noch auf den Beinen befand, ergibt sich aus dem auf der Videoaufnahme nach aussen klar erkennbaren (Fahr-)Verhalten des Beschuldigten. Sollte er mit seiner Deposition hingegen geltend machen wollen, er habe eine Vollbremsung von einem Sturz von L.____ abhängig gemacht, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche Absicht – selbst wenn sie vorgelegen hätte, was im Lichte der Depositionen des Beschuldigten vor Kantonsgericht zumindest zweifelhaft erscheint – etwas am sicheren Wissen um die für L.____ bestehende unmittelbare Lebensgefahr und deren Inkaufnahme hätte geändert haben sollen. Dasselbe gilt für das fürmöglich-Halten und die Inkaufnahme schwerer Verletzungen von L.____, und zwar – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht nur bezüglich einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB, sondern auch hinsichtlich anderer schwerer Verletzungen gemäss Art. 122 lit. b und c StGB. Angesichts des Umstands, dass L.____ sich unmittelbar frontal vor dem Auto mit den Händen auf der Kühlerhaube befunden und zeitweise sogar mit der Hüfte das Fahrzeug berührt hat, als der Beschuldigte den Personenwagen abrupt und zügig in ihre Richtung beschleunigt hat bzw. mit einer Geschwindigkeit deutlich über Schrittempo in ihre Richtung gefahren ist, wäre sie im Falle eines Sturzes zwingend unter das Auto geraten. Selbst wenn man dem Beschuldigten zugutehalten wollte, er hätte zum inkriminierten Zeitpunkt Bremsbereitschaft erstellt gehabt – was angesichts seines auf den aktenkundigen Videoaufzeichnungen ersichtlichen Fahrverhaltens äusserst zweifelhaft erscheint – so hätte er noch immer eine Reaktionszeit von 0.6–0.7 Sekunden bis zur Einleitung der Vollbremsung benötigt (vgl. BGE 115 II 283 E. 1; BGer 6B_533/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1.5). Aufgrund des nicht vorhandenen Abstandes von L.____ zum Fahrzeug wäre sie insofern selbst innerhalb einer verkürzten Reaktionszeit von 0.6–0.7 Sekunden auch im Falle einer Vollbremsung noch vom Auto überfahren bzw. überrollt worden, wenn sie zu Fall gekommen wäre. Der Beschuldigte hat das durch sein Verhalten bewirkte Risiko bzw. die dadurch verursachte Gefahr entsprechend in keiner Weise kalkulieren oder dosieren können und wäre insofern keineswegs zu der von ihm geltend gemachten rechtzeitigen Vollbremsung in der Lage gewesen. Die mangelnde Kontrolle über das Fahrzeug und damit über das Risiko und die Gefahr wird dabei zusätzlich dadurch verdeutlicht, dass der Beschuldigte – wie die Verteidigung selbst geltend macht – weder über einen Führerausweis der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfügt. Wie bereits erläutert ist es denn auch einzig der geistesgegenwärtigen Reaktion des Opfers zu verdanken, dass letztlich kein Verletzungserfolg eingetreten ist. Bei dieser Sachlage ist dem Beschuldigten somit zu attestieren, dass ihm die von seinem Verhalten ausgehende Gefahr für das Leben und die körperhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht liche Integrität von L.____ – zumal im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre – bewusst gewesen ist und er diese als notwendige – wenn auch allenfalls als unerwünschte – Nebenfolge seines eigentlichen Handlungsziels – dem Davonfahren um jeden Preis – akzeptiert hat.
Insgesamt ist dementsprechend zu konstatieren, dass dem Beschuldigten der Lebensgefährdungserfolg im Sinne von Art. 129 StGB im Sinne eines direkten Vorsatzes mindestens zweiten Grades bewusst gewesen ist. Überdies ist angesichts des äusseren Geschehensablaufs, der massiven Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten sowie des hohen Risikos, welches sein Verhalten geschaffen hat, festzustellen, dass er sich mit der Schaffung des Lebensgefährdungserfolgs und der allfälligen Verursachung schwerer Körperverletzungen im Sinne von Art. 122 lit. a, b und c StGB abgefunden und keinesfalls im Sinne bewusster Fahrlässigkeit auf deren Ausbleiben vertraut hat. Vielmehr agierte er nach der Maxime, «mag es so oder anders kommen, auf jeden Fall handle ich» (vgl. E. 4.6.3 hiervor). Dementsprechend handelte der Beschuldigte mindestens mit Eventualvorsatz bezüglich einer (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mit mindestens direktem Vorsatz zweiten Grades im Hinblick auf eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB.
4.7.4 Hinsichtlich der von Art. 129 StGB verlangten Skrupellosigkeit bestehen des Weiteren keinerlei Zweifel, dass auch dieses subjektive Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Wie vorstehend dargelegt meint Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB einen qualifizierten Grad der Vorwerfbarkeit bzw. eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der konkreten Situation. Dabei sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind (vgl. E. 4.6.1 hiervor). In casu hat der Beschuldigte das Leben von L.____ in akute Gefahr gebracht, einzig, weil er den Wunsch verspürt hat, ein Auto zu besitzen. Es stehen sich somit eine hochgradige Lebensgefahr und gänzlich zu missbilligende Tatmotive gegenüber. Das Verhalten des Beschuldigten ist mithin als besonders hemmungs- und rücksichtslos zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage ist Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB zu bejahen.
4.7.5 Was sodann die objektiven Tatbestandsmerkmale anbelangt, so sind diese ebenfalls gegeben. Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB ist festzustellen, dass ein Gefährdungserfolg vorliegt. Denn wie bereits vorstehend dargelegt, kann das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto auch bei geringer Geschwindigkeit eine Person töten (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Ebenso kann eine Person im Falle eines Überrolltwerdens zwischen Fahrzeug und Fahrbahn eingeklemmt werden, wodurch der Thorax des Opfers komprimiert werden und es zum Tod durch Ersticken kommen kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Angesichts des festgestellten Sachverhalts hat somit in casu klarerweise eine unmittelbare Lebensgefahr im Sinne des Art. 129 StGB vorgelegen. http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Überdies ist auch der Beginn der Ausführungshandlungen bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten ohne jeden Zweifel den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg gemacht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. E. 4.6.4 hiervor). Vorliegend ist der Verletzungserfolg nämlich – wie bereits dargelegt – einzig aufgrund der geistesgegenwärtigen Reaktion von L.____ ausgeblieben, in deren Anschluss der Versuch als beendet zu qualifizieren ist, weil sich der Beschuldigte seinem eigentlichen Handlungsziel folgend – dem Wegschaffen des Autos – vom Tatort entfernt hat. Der Versuch ist insofern als fehlgeschlagen zu qualifizieren, weil dieser aufgrund der in casu erfolgten Flucht des Beschuldigten mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr vollendet werden konnte, womit ein Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB ausscheidet (vgl. CHRISTOPHER GETH, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2021, N 362 ff.). Die Frage ist freilich im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung, weil ein allfälliger Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB lediglich zur Strafmilderung oder gegebenenfalls zur Strafbefreiung führt. Da gegenüber dem Beschuldigten zufolge seiner unverschuldeten vollumfänglichen Schuldunfähigkeit keine Strafe auszusprechen ist, hätte ein allfälliger Rücktritt insofern keine praktischen Auswirkungen.
Punkto Konkurrenzen ist festzustellen, dass die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 lit. b und c StGB in echter Konkurrenz steht (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 129 N 62 mit Verweis auf BGE 91 IV 193 E. 4; STEFAN TRECHSEL / MARTINO MONA, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 129 N 8; GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 4 N 15, mit weiteren Hinweisen).
4.7.6 Im Lichte des Gesagten ist somit in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Kontext der Ereignisse gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig die Straftaten der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von L.____ verwirklicht hat.
Gefährdung des Lebens und versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von G.____ (Ziffer 4 der Antragsschrift) Ausgangslage 5.1 In der Antragsschrift wird dem Beschuldigten unter Ziffer 4 im für das vorliegende Berufungsverfahren relevanten Kontext zusammengefasst vorgeworfen, er sei mit dem am 22. Juli 2022 bei der M.____-Tankstelle in N.____ entwendeten Auto (vgl. E. 4.5.1 hiervor) um ca. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht 10:15 Uhr auf die X.____strasse in N.____ und von dort aus auf die Y.____strasse in Richtung P.____ gefahren. Auf der Höhe des Restaurants Q.____ habe er das Auto sodann plötzlich nach links gesteuert und sei frontal in das Heck eines Personenwagens gefahren, welcher auf dem dortigen Parkplatz gestanden sei. Nachdem ihn der Eigentümer des nämlichen Fahrzeuges angesprochen habe, sei er aus dem Auto ausgestiegen und davongerannt. Wenige Minuten später sei er zurückgekehrt, in das zuvor entwendete Auto gestiegen und habe den Rückwärtsgang gesucht. Nachdem er diesen gefunden habe, habe er das Fahrzeug in rasanter Fahrweise zurückgesetzt, wobei sich die offenbar nicht richtig geschlossene Beifahrertüre des Fahrzeugs geöffnet habe. Als er das Auto rasant weiter rückwärts vom Parkplatz in Richtung Strasse gefahren habe, habe er den auf der Beifahrerseite stehenden G.____ mit der Beifahrertüre erfasst, wodurch dieser auf sein Gesäss gefallen sei. Der Beschuldigte habe seine Fahrt jedoch ungeachtet dessen fortgeführt, weshalb G.____ versucht habe, sich an der Beifahrertüre fest- sowie möglichst aufrechtzuhalten, um nicht mit dem Kopf auf dem Boden aufzuschlagen. Auf diese Weise habe der Beschuldigte G.____ mit der geöffneten Beifahrertüre rückwärtsfahrend über die Strasse bis zum gegenüberliegenden Trottoir geschleift, wo dieser mit dem Ellbogen aufgeschlagen sei und sich eine offene Wunde am linken Ellenbogen zugezogen habe. Dadurch habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, G.____ lebensgefährlich zu verletzen, seinen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung seines Körpers oder seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte G.____ wissentlich und willentlich in Lebensgefahr gebracht, wobei er skrupellos jegliche Rücksicht auf dessen Leben habe vermissen lassen. Überdies habe sich G.____ durch das fragliche Ereignis eine tiefe Rissquetschwunde am Ellbogen links mit Eröffnung der Bursa sowie eine komplette Berstungsfraktur mit vertikaler Split-Komponente des Lendenwirbels zugezogen.
5.2 Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Urteil zusammengefasst fest, es sei unbestrittenermassen zu einem Unfall gekommen, bei dem es zum Kontakt zwischen G.____ und dem vom Beschuldigten geführten Personenwagen gekommen sei. Dabei sei G.____ von der offenen Beifahrertüre des Fahrzeugs mitgerissen und von diesem sodann mitgeschleift worden, worauf G.____ mit dem Ellbogen am gegenüberliegenden Trottoir aufgeschlagen sei. In diesem Kontext könne dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass drei Männer im Bereich des von ihm geführten Personenwagens gestanden seien, die ihn wegen der Kollision mit einem auf dem Parkplatz vor der Gaststätte Q.____ stehenden Auto zur Rede hätten stellen wollen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne es einem Fahrzeugführer überdies nicht entgehen, wenn sich während der Fahrt eine der vorderen Autotüren öffne. Der Beschuldigte habe ausserdem selbst angegeben, er habe den Sturz eines Mannes wahrgenommen, auch wenn er den Geschehensablauf anders schildere als die Zeugen. Der Beschuldigte habe insofern seine Rückwärtsfahrt fortgeführt, obwohl er den Sturz von G.____ wahrgenommen habe. Offensichtlich habe seine Absicht wie im Sachverhaltskomplex von Ziffer 3 der Antragsschrift darin bestanden, seine Fahrt mit dem entwendeten Auto um jeden Preis fortzusetzen. Seine Schlussfolhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht gerungen stützte das Strafgericht dabei auf die Aussagen des geschädigten G.____, jene des Eigentümers des Personenwagens, in welchen der Beschuldigte auf dem streitgegenständlichen Parkplatz gefahren sei sowie diejenigen eines weiteren Zeugen, welcher das Geschehen mitverfolgt habe. Überdies verweisen die Vorderrichter auf Fotoaufnahmen der beschädigten Fahrzeuge sowie den Umstand, dass der Beschuldigte kurze Zeit nach dem unter Ziffer 4 der Antragsschrift inkriminierten Sachverhalt im von ihm entwendeten Auto von der Polizei angehalten worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.1, S. 13 ff.). In rechtlicher Hinsicht folgerte die Vorinstanz aus ihren tatsächlichen Feststellungen, der Beschuldigte habe auch unter dem Sachverhaltskomplex gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift (unter anderem) eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie eine versuchte schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB tatbestandsmässig und rechtswidrig verwirklicht (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.2.1, S. 17 f.).
5.3 Der Beschuldigte bestreitet den äusseren Geschehensablauf nicht. Die Verteidigung macht jedoch – gleich wie hinsichtlich des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift – geltend, der Beschuldigte habe nicht mit Vorsatz gehandelt. Er habe G.____ überhaupt nicht gesehen und insofern nicht bedacht, er könnte durch seine Fahrt eine Person gefährden oder gar verletzen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Beschuldigte nie einen Führerausweis besessen habe, weshalb ihm die Abläufe beim Rückwärtsfahren und die dabei anzuwendende Blicksystematik nicht bekannt gewesen seien. Entsprechend sei er in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens und der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von G.____ freizusprechen (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 3; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19).
5.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung und weist darauf hin, dass der Beschuldigte selbst angegeben habe, er habe gesehen, wie eine Person zu Fall gekommen sei, nachdem er diese angefahren habe. Er habe deshalb davon ausgehen müssen, diese Person würde sich noch in irgendeiner Weise in seiner Fahrbahn befinden. Der Beschuldigte habe jedoch unbeeindruckt seine Fahrt fortgesetzt und um jeden Preis mit dem Auto davonfahren wollen. Dies könne nur als Inkaufnahme schwerster Verletzungen gewertet werden. Die Gefährdung des Lebens des Opfers sei bei alledem eine unvermeidliche Nebenfolge gewesen. Das vorinstanzliche Urteil sei somit nicht zu beanstanden (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024, S. 5 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20).
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift 5.5.1 In tatsächlicher Hinsicht ist zu konstatieren, dass der in der Antragsschrift in Ziffer 4 geschilderte äussere Geschehensablauf unbestritten ist und die Darlegungen der Vorinstanz zutreffend sind, weshalb bezüglich der objektiven Sachverhaltsfeststellung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.1, S. 13 ff.). Demgemäss ist zusammengefasst http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht von folgendem äusserlich wahrnehmbaren Geschehensablauf auszugehen: Nachdem sich der Beschuldigte mit dem zuvor bei der M.____-Tankstelle in N.____ entwendeten Auto von dieser entfernt hat (vgl. E. 4.5.1 hiervor), ist er um ca. 10:15 Uhr auf die X.____strasse in N.____ und von dort aus auf die Y.____strasse in Richtung P.____ gefahren. Auf der Höhe des Restaurants Q.____ ist es zur Kollision mit einem Personenwagen gekommen, welcher sich auf dem dortigen Hotelparkplatz befunden hat. In der Folge hat sich der Beschuldigte für einige Minuten entfernt, ist dann anschliessend zurückgekehrt und hat wiederum das von ihm entwendete Fahrzeug bestiegen. Als er mit diesem sodann rückwärtsgefahren ist, hat die – aus ungeklärten Gründen offene – Beifahrertüre des Personenwagens den bei dieser stehenden G.____ erfasst, wodurch dieser mitgerissen und vom fahrenden Auto mitgeschleift worden ist. Schliesslich ist G.____ mit dem Ellbogen am gegenüberliegenden Trottoir aufgeschlagen. Im Anschluss hat der Beschuldigte mit dem Personenwagen das Gelände verlassen. Aufgrund dieser Ereignisse hat sich G.____ eine tiefe Rissquetschwunde am Ellbogen links mit Eröffnung der Bursa sowie eine komplette Berstungsfraktur mit vertikaler Split-Komponente des Lendenwirbels zugezogen, welche operativ hat behandelt werden müssen. Bis zum Urteilszeitpunkt sind die Beschwerden von G.____ nach eigenen Angaben weitgehend abgeklungen gewesen.
5.5.2 Im Hinblick auf die Ermittlung des subjektiven Tatbestands liegen dem Kantonsgericht sodann – nebst dem vorstehend dargelegten äusseren Geschehensablauf – die Aussagen des Beschuldigten vor. Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 keine Depositionen gemacht hat (act. 2129 ff.). Am 19. Oktober 2022 hat er alsdann gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, er habe mit dem entwendeten Personenwagen «einen kleinen Passantenunfall gebaut», worauf er stehen geblieben sei. Er sei in jemanden hineingefahren und habe jemanden verletzt (act. 2137, Antwort auf Frage 3). Er habe beim Restaurant Q.____ einen Mann «etwas angefahren». Er habe den Vorwärtsgang eingelegt. Er sei auf das Gas und wieder vom Gas hinuntergegangen und ganz leicht in den Mann gefahren, sodass dieser sich kaum bewegt habe. Dann sei er rückwärts und wieder vorwärtsgefahren und abgehauen (act. 2139, Antwort auf Frage 7). Auf den Vorhalt hin, die Person bei Q.____ sei verletzt worden, hat der Beschuldigte angegeben, dies habe er nicht mitbekommen (act. 2139, Antwort auf Frage 8). Ferner hat er zu Protokoll gegeben, er sei am inkriminierten Datum aus Versehen nach links anstatt nach rechts gefahren und habe dann «leider diesen Mann mit[geschleift]» (act. 2141, Antwort auf Frage 16). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. August 2023 hat der Beschuldigte zu den unter Ziffer 4 der Antragsschrift vorgeworfenen Ereignissen weitestgehend keine Äusserungen machen wollen (act. 2171 ff.). Einzig als er gefragt worden ist, ob er sich dazu äussern möchte, wonach er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter angegeben habe, er habe einen Mann «fast umgefahren», nachdem er in ein anderes Auto gefahren sei, hat der Beschuldigte angegeben, daran könne er sich erinnern (act. 2175 Rz. 401). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte sodann erklärt, er habe G.____ auf keinen Fall verletzen wollen und es tue ihm leid, dass es dazu gekommen sei. Er habe G.____ gar nicht gesehen, als er rückwärtsgefahren sei. Dass er ihn mitgeschleift habe, habe er nicht bemerkt. Er habe G.____ nur ganz kurz ziemlich weit links http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht vor dem Auto gesehen, sodass es gerade noch für eine Kurve hätte reichen können, aber es habe leider nicht gereicht und er habe «ihn mitgezerrt» (act. S 191). Auf die Frage hin, warum er nicht angehalten habe, wenn er doch gesehen habe, wie jemand umgefallen sei, hat der Beschuldigte angegeben, er habe diese Person nur schwach angefahren und aus seiner Sicht sei jemand noch nicht verletzt, nur weil er umgefallen sei (act. S 193). Vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung schliesslich ausgeführt, er habe eine Person gesehen, die er angefahren habe, welche dann umgefallen sei. Das sei frontal gewesen, nicht neben ihm. Er habe sich dann gedacht, er überfahre das Bein dieser Person nicht. Er habe Gas gegeben und gemerkt, dass es nicht gerumpelt habe. Er habe das Bein nicht überfahren, aber er hätte es gemacht, er wisse nicht, was ihn geritten habe. Er habe das Bein des Mannes nicht überfahren, also sei niemand geschädigt worden. Er habe lediglich jemanden angefahren, sodass dieser umfiel, aber ansonsten habe er niemanden bemerkt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13). Er habe eine Person nur frontal berührt, nicht neben der Fahrertüre. Er habe nur eine Person vor dem Wagen gesehen, neben der Motorhaube. Dieser sei «auf die Schnauze» gefallen (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Er habe niemanden liegen gesehen, er habe nur gesehen, wie jemand umgefallen sei. Danach habe er die Person nicht mehr gesehen. Er habe gedacht, es reiche noch (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15).
Wie die erläuterten Aussagen des Beschuldigten rechtlich einzuordnen sind, wird im Rahmen der folgenden Erwägungen dargelegt.
Rechtliches 5.6 Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen (vgl. E. 4.6.1 ff. hiervor).
Würdigung 5.7.1 Die Verteidigung macht in Bezug auf die rechtliche Würdigung des vorstehend festgestellten Sachverhalts geltend, der Beschuldigte habe weder einen Vorsatz bezüglich einer Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB noch hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gehabt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, was sich wie folgt begründet:
5.7.2 Wie vorgängig dargelegt (vgl. E. 4.6.3 hiervor), kann sich das Gericht für den Nachweis der subjektiven Tatbestandselemente bei nicht geständigen beschuldigten Personen nur auf äussere Umstände und Erfahrungsregeln stützen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Täterschaft erlauben. Dazu gehören einerseits die Grösse des der Täterschaft bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Andererseits darf das Gericht vom Wissen der Täterschaft auf deren Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht kann. Eventualvorsatz kann bereits dann vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich gewesen ist. Allerdings darf nicht allein aus dem Wissen der beschuldigten Person um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise, dass die Täterschaft das Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Erfolgs als zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abhängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat.
5.7.3 Vorliegend ist dem Beschuldigten zweifellos bewusst gewesen, dass er G.____ in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat und er diesem potenziell schwere Körperverletzungen hätte zufügen können. Diesbezüglich ist den Vorderrichtern beizupflichten, dass es einem Fahrzeugführer nicht entgehen kann, wenn sich die Beifahrertüre öffnet. Ebenso wenig entgangen sein kann dem Beschuldigten überdies, dass er mit der offenen Beifahrertüre eine Person erfasst hat. Daran ändert auch der von der Verteidigung vorgebrachte Umstand, wonach der Beschuldigte keine Kenntnis über die Blicksystematik beim Rückwärtsfahren verfügte, nichts. Wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe G.____ gar nicht gesehen, ist dies insofern im Lichte des festgestellten Sachverhalts als Schutzbehauptung zu werten. Aber auch unter Zugrundelegung der Depositionen des Beschuldigten ergäbe sich, dass ihm die von ihm geschaffene hochgradige Gefahr sehr wohl klar war. So hat er während der Untersuchung als auch vor Schranken ausgesagt, er habe wahrgenommen, wie eine Person in der Nähe des Autos umgefallen sei, wobei er diese anschliessend nicht mehr gesehen habe (vgl. E. 5.5.2 hiervor). Die von den Vorderrichtern gestellte Frage, warum er seine Fahrt fortgesetzt habe, obwohl er gesehen habe, wie eine Person zu Boden gegangen sei, beantwortete er damit, aus seiner Sicht sei jemand noch nicht verletzt, nur weil er umgefallen sei (vgl. act. S 193). Vor Kantonsgericht hat der Beschuldigte ausgeführt, er habe eine Person umfallen sehen und dann Gas gegeben, wobei es nicht gerumpelt habe. Er habe das Bein der Person nicht überfahren, aber er hätte es gemacht, er wisse nicht, was ihn geritten habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.). Entsprechend wäre dem Beschuldigten selbst unter Zugrundelegung seiner eigenen Depositionen unter dem Gesichtspunkt des subjektiven Tatbestandes ein sicheres Wissen um die Schaffung einer unmittelbaren Lebensgefahr sowie mindestens ein für-möglich-Halten des Eintritts schwerer Verletzungen – nicht nur bezüglich einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 lit. a StGB, sondern auch hinsichtlich anderer schwerer Verletzungen gemäss Art. 122 lit. b und c StGB – zu attestieren. Denn wer seine Fahrt mit der Vorstellung fortsetzt, dass in der Nähe des Autos eine Person zu Boden gefallen ist, ohne Gewissheit darüber zu haben, wo sich diese befindet, muss damit rechnen, diese Person mit dem Auto zu überrollen. Diesbezüglich ist – wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift (vgl. E. 4.7.3 hiervor) – festzuhalten, dass es dem Beschuldigten so oder anders klar gewesen ist, dass das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto selbst bei geringer Geschwindigkeit einen Menschen töten und in jedem Falle schwere Verletzungen bewirken kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Dementsprechend belegt das Bewusstsein des Beschuldigten um die Grösse des Risihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht kos der Tatbestandsverwirklichung als auch die schwerwiegende durch ihn begangene Sorgfaltspflichtverletzung sein vorsätzliches Handeln. Hierfür spricht auch – wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift – die Tatsache, dass es sich um einen unkontrollierten Ablauf gehandelt hat, bei welchem der Beschuldigte das von ihm geschaffene Risiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren konnte. Auch hier muss sich der Beschuldigte gerade den Umstand vorhalten lassen, dass er weder über einen Führerausweis der Kategorie B noch über Fahrpraxis verfügt, was zusätzlich seine mangelnde Fähigkeit, das Fahrzeug und damit das Geschehen überhaupt zu kontrollieren, belegt. Dementsprechend ist dem Beschuldigten unabhängig davon, ob man auf seine Depositionen abstellt oder ob man seine Ausführungen, er habe G.____ nicht gesehen – wie hier – als Schutzbehauptung einstuft, die durch ihn geschaffene hochgradige Gefahr für Leib und Leben von G.____ bekannt gewesen. Im Übrigen ergibt sich sowohl aus dem festgestellten äusseren Geschehensablauf als auch aus den Depositionen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er das Bein der Person überfahren hätte und er nicht wisse, was ihn geritten habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 13 f.), dass ihm die Folgen seines Verhaltens offenbar gleichgültig waren bzw. er diese als notwendige – wenn auch allenfalls unerwünschte – Nebenfolge seines eigentlichen Handlungsziels – dem Davonfahren um jeden Preis – akzeptiert hat. Insofern ist dem Beschuldigten auch mindestens eine Inkaufnahme eines entsprechenden Gefährdungserfolgs gemäss Art. 129 StGB und eines (glücklicherweise ausgebliebenen) Verletzungserfolgs gemäss Art. 122 StGB zu attestieren. Dementsprechend hat der Beschuldigte mindestens mit direktem Vorsatz zweiten Grades im Hinblick auf eine Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB sowie mit Eventualvorsatz bezüglich einer (versuchten) schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gehandelt.
5.7.4 Hinsichtlich der von Art. 129 StGB verlangten Skrupellosigkeit bestehen des Weiteren keinerlei Zweifel, dass auch dieses subjektive Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Wie vorstehend dargelegt meint Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB einen qualifizierten Grad der Vorwerfbarkeit bzw. eine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit der Täterschaft in der konkreten Situation. Dabei sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation zu berücksichtigen. Skrupellosigkeit liegt umso näher, je grösser die Gefahr ist, die die Täterschaft herbeiführt und je weniger ihre Beweggründe zu billigen oder zu verstehen sind (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift hat der Beschuldigte auch hier eine akute Lebensgefahr einzig deshalb geschaffen, weil er den Wunsch verspürt hat, ein Auto zu besitzen. Auch hier stehen sich somit die Schaffung einer hochgradigen Lebensgefahr und gänzlich zu missbilligende Tatmotive gegenüber. Das Verhalten des Beschuldigten ist mithin als besonders hemmungs- und rücksichtslos zu qualifizieren. Bei dieser Sachlage ist Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 129 StGB auch hier zu bejahen.
5.7.5 Was sodann die objektiven Tatbestandsmerkmale anbelangt, so sind diese ebenfalls gegeben. Hinsichtlich der Gefährdung des Lebens nach Art. 129 StGB liegt ein Gefährdungserfolg vor. Denn wie bereits dargelegt, kann das Überfahren bzw. Überrollen von Gliedmassen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder schlimmstenfalls von Kopf oder Thorax mit einem Auto auch bei geringer Geschwindigkeit eine Person töten (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). Ebenso kann eine Person im Falle eines Überrolltwerdens zwischen Fahrzeug und Fahrbahn eingeklemmt werden, wodurch der Thorax des Opfers komprimiert werden und es zum Tod durch Ersticken kommen kann (vgl. BGer 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.3). In concreto ist G.____ von der offenen Beifahrertüre des inkriminierten Personenwagens erfasst und sodann vom fahrenden Auto mitgeschleift worden. Als er vom Fahrzeug mitgeschleift worden ist, hätte er ohne Weiteres unter dieses geraten und von diesem überrollt werden können, was – wie erläutert – schlimmstenfalls seinen Tod hätte zur Folge haben können. Dass G.____ glücklicherweise keine schlimmeren Verletzungen als die aktenkundigen erlitten hat, vermag dabei nichts daran zu ändern, dass sich sein Leben in unmittelbarer Gefahr im Sinne von Art. 129 StGB befunden hat.
Ausserdem ist auch der Beginn der Ausführungshandlungen bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen. Indem der Beschuldigte mit dem inkriminierten Fahrzeug G.____ erfasst und mit dem Auto mitgeschleift hat, hat er den letzten entscheidenden Schritt auf dem Weg zum Erfolg gemacht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (vgl. E. 4.6.4 hiervor). Überdies wäre die Schwelle zum Versuch auch unter Zugrundelegung der Depositionen des Beschuldigten, wonach er G.____ nicht gesehen haben will, aufgrund der zeitlichen und örtlichen Nähe zur Tatbestandsverwirklichung und zur Sphäre des Opfers in dem Zeitpunkt als überschritten anzusehen, als er seine Fahrt mit der Vorstellung fortgesetzt hat, dass sich in unmittelbarer Nähe zum Auto eine Person an unbekanntem Ort auf dem Boden befunden hat (vgl. BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; CHRISTOPHER GETH, a.a.O., N 332). Wie beim Sachverhalt gemäss Ziffer 3.b der Antragsschrift ist der Versuch überdies als beendet und fehlgeschlagen zu qualifizieren, weil der Beschuldigte auch hier wiederum seinem eigentlichen Handlungsziel folgend nach dem inkriminierten Fahrmanöver mit dem Fahrzeug die Flucht ergriffen und das Gelände verlassen hat, womit ein Rücktritt gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB ausscheidet (vgl. CHRISTOPHER GETH, a.a.O., N 362 ff.). Die Frage ist freilich – wie bereits im Kontext des Sachverhalts gemäss Anklageziffer 3.b – von untergeordneter Bedeutung, weil ein allfälliger Rücktritt nach Art. 23 Abs. 1 StGB lediglich zur Strafmilderung oder gegebenenfalls zur Strafbefreiung führt, während vorliegend aufgrund der unverschuldeten vollumfänglichen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten keine Strafe auszusprechen ist.
Punkto Konkurrenzen ist wiederum festzustellen, dass die Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB zur schweren Körperverletzung nach Art. 122 lit. b und c StGB in echter Konkurrenz steht (ANDREAS ROTH / ANNE BERKEMEIER, a.a.O., Art. 129 N 62 mit Verweis auf BGE 91 IV 193 E. 4; STEFAN TRECHSEL / MARTINO MONA, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 129 N 8; GÜNTER STRATENWERTH / FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 4 N 15, mit weiteren Hinweisen). http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.7.6 Im Lichte des Gesagten ist somit in Abweisung der diesbezüglichen Berufung des Beschuldigten und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beschuldigte im Kontext der Ereignisse gemäss Ziffer 4 der Antragsschrift im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig die Straftaten der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB sowie der versuchten schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von G.____ verwirklicht hat.
Versuchte Tötung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von I.____ sowie schwere Körperverletzung, eventualiter versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von J.____ (Ziffer 5 der Antragsschrift) Ausgangslage 6.1 Unter Ziffer 5 der Antragsschrift wird ausgeführt, der Beschuldigte sei am 7. September 2022 in der Sicherheitsabteilung des Gefängnisses R.____ inhaftiert gewesen. Um ca. 07:45 Uhr an diesem Datum sei er nach Öffnung seiner Zelle aus dieser herausgestürmt und auf den Gefängniswärter J.____ zugerannt, wobei der Beschuldigte mit seiner Hand ausgeholt und mit voller Wucht gegen die rechte Kopfseite von J.____ geschlagen habe, sodass dieser sofort zu Boden gegangen sei. Anschliessend sei der Beschuldigte zielstrebig auf den sich in der Nähe befindenden Gefängnisaufseher I.____ zugegangen und habe diesen mit der Faust einmal heftig geschlagen, sodass er kurzzeitig das Bewusstsein verloren habe, vor dem Beschuldigten in die Knie gesackt und mit dem Kopf gegen dessen Brust gefallen sei. In der Folge habe der Beschuldigte weitere 15 bis 20 Male teilweise heftig auf den Kopf von I.____ eingeschlagen, während sich dieser – zeitweise bewusstlos – am Beschuldigten festgeklammert habe und so an diesem gehangen sei. I.____ sei dabei nicht mehr im Stande gewesen, sich gegen die massiven Schläge des Beschuldigten zu wehren und habe lediglich noch versucht, seinen Kopf zu schützen. Gleichzeitig habe I.____ zu J.____ mehrfach «zieh!» gerufen, womit die Reissleine des Alarmgeräts gemeint gewesen sei. Schliesslich habe I.____ die Deckung seines Kopfes durch seine Arme und Hände kurzzeitig aufgegeben, um das Alarmgerät selber zu betätigen. Während dieser Zeit habe der Beschuldigte weiterhin mit den Fäusten auf den Kopf von I.____ eingeschlagen, sodass dieser erneut das Bewusstsein verloren habe. Durch die mehrfachen heftigen Faustschläge gezielt gegen den Kopf von I.____ habe der Beschuldigte entsprechend tödliche bzw. lebensgefährliche Verletzungen in Kauf genommen. In jedem Falle habe der Beschuldigte eventualiter mindestens in Kauf genommen, I.____ lebensgefährlich zu verletzen, seinen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung seines Körpers oder seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Zur gleichen Zeit sei J.____ auf allen Vieren zum Beschuldigten und I.____ gekrochen und habe versucht, die Füsse des Beschuldigten zu fixieren. Der Beschuldigte habe J.____ daraufhin mehrfach mit den Füssen gegen den Bauch getreten. Erst als der im Gefängnis R.____ als Ergotherapeut tätige C.____ hinzugehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht kommen sei, sei es schliesslich gelungen, den Beschuldigten zu Boden zu führen und das Alarmgerät zu betätigen. Dabei sei I.____ bäuchlings auf dem Oberkörper des Beschuldigten zu liegen gekommen. Am Boden habe C.____ Kopf und Arme des Beschuldigten fixiert, während J.____ dessen Beine festgehalten habe. Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte mindestens billigend in Kauf genommen, J.____ lebensgefährlich zu verletzen, seinen Körper, ein wichtiges Organ oder Glied zu verstümmeln oder unbrauchbar zu machen, ihn bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank zu machen, sein Gesicht arg und bleibend zu entstellen oder eine andere schwere Schädigung seines Körpers oder seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verursachen. Durch die geschilderten Handlungen habe der Beschuldigte ferner wissentlich und willentlich J.____ Schmerzen insbesondere am Kiefer sowie eine Schürfwunde an der rechten Schläfe und I.____ eine Kratzwunde am Oberkopf sowie Hämatome am linken Auge, hinter dem linken Ohr sowie am Nacken zugefügt.
6.2 Das Strafgericht stellte zur Ermittlung der Geschehnisse auf die Aussagen des involvierten Gefängnispersonals ab und erachtete den Sachverhalt gemäss Antragsschrift als erstellt (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.2, S. 21 ff.). Hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Tötung zum Nachteil von I.____ führte es sodann aus, der Beschuldigte habe diesem nacheinander in grosser Zahl wuchtige Faustschläge gegen den Kopf und teilweise gegen die Schläfe versetzt. Infolgedessen habe I.____ eine Gehirnerschütterung erlitten und das Bewusstsein verloren. Dies könne dem Beschuldigten nicht entgangen sein, weil er sein Augenmerk in diesem Moment auf I.____ gerichtet habe. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte weiter auf den Kopf von I.____ eingeschlagen, wodurch er eine hohe Gefahr für lebensgefährliche Hirnverletzungen geschaffen habe. Er habe die Gewalt in keiner Weise dosiert oder das Risiko kalkuliert und nicht von sich aus von seinem Opfer abgelassen, sondern erst mit den Schlägen aufgehört, als zu Hilfe eilende Drittpersonen eingegriffen hätten. Hätte er auf das Ausbleiben der Todesfolge vertraut bzw. eine solche nicht gewollt, hätte er spätestens, als das Opfer bewusstlos am Boden lag, mit den Schlägen aufgehört. Die Bewusstlosigkeit von I.____ habe dem Beschuldigten verdeutlicht, dass weitere Schläge mit einer Gefahr tödlicher Verletzungen einhergehen würden. Indem der Beschuldigte weiter auf I.____ eingeschlagen habe, habe er das Risiko somit nicht mehr kalkulieren können und damit dessen Tod in Kauf genommen. Der Beschuldigte habe deshalb im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte vorsätzliche Tötung zum Nachteil von I.____ begangen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.3.1, S. 25). Bezüglich J.____ stellte die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe diesem einen wuchtigen Faustschlag von hinten gegen die rechte Schläfe versetzt. Dies stelle eine der empfindlichsten Stellen im Bereich des Kopfs dar. Überdies sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinen Schlag von hinten ausgeführt habe, womit J.____ auf den Schlag völlig unvorbereitet gewesen sei. Der Beschuldigte habe daher mit seinem Schlag schwerste bzw. lebensgefährliche Verletzungen riskiert, wozu auch ein einzelner wuchtiger Schlag ausreichen könne. Der Beschuldigte selbst habe zu Protokoll gegeben, er habe die Gefängnisaufseher «auseinandernehmen» wollen. Insofern habe er mit der Gewalteinwirkung gegen den Kopf von J.____ schwere Verletzungsfolgen zumindest in Kauf genommen und für möglich gehalten, http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht weshalb er im Zustand der unverschuldeten Schuldunfähigkeit tatbestandsmässig und rechtswidrig eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von J.____ begangen habe (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.5.3.1, S. 25 f.).
6.3 Der Beschuldigte wendet sich gegen die Zuschreibung eines Tötungsvorsatzes bzw. gegen den Vorwurf, er habe eine versuchte Tötung zum Nachteil von I.____ begangen, und begründet dies damit, die Vorinstanz argumentiere unzutreffend, wenn sie dafürhalte, der Beschuldigte habe nach dem ersten Schlag gegen I.____ weiter heftig auf diesen eingeschlagen. Dieser habe nämlich entgegen den Ausführungen der Vorderrichter anlässlich seiner Einvernahme vom 2. Februar 2023 zu Protokoll gegeben, nur der erste Schlag des Beschuldigten gegen ihn sei gezielt gewesen, während die folgenden Schläge relativ leicht gewesen seien. In diesem Zusammenhang weist der Beschuldigte ferner darauf hin, der relativen Leichtigkeit der Schläge entsprechend seien auch die effektiv eingetretenen Verletzungen vergleichsweise geringfügig ausgefallen. Dem Beschuldigten könne daher nicht vorgeworfen werden, er habe I.____ töten wollen. Ebenso wenig könne ihm ein Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung schwerer Körperverletzungen zum Nachteil von I.____ angelastet werden (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 3 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19). Im Hinblick auf den Sachverhalt im Zusammenhang mit J.____ hält der Beschuldigte überdies dafür, es liege keine versuchte schwere Körperverletzung vor. Er habe J.____ lediglich ausser Gefecht setzen wollen. Einen Vorsatz in Bezug auf schwere Verletzungen habe er demgegenüber nicht gehabt (vgl. Plädoyernotizen der Verteidigung vom 11. November 2024, S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 19).
6.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst wiederum auf Abweisung der Berufung und hält dieser entgegen, der Beschuldigte bestreite den Sachverhalt nicht, sondern stelle sich einzig gegen dessen rechtliche Qualifikation durch die Vorderrichter. Es sei dem Beschuldigten daher vorzuwerfen, er habe mit «kaum vorstellbarer Wucht» mindestens 15 bis 20 Mal gegen den Kopf von I.____ geschlagen, welcher dadurch zeitweise das Bewusstsein verloren habe. Der Beschuldigte sei von Stimmen in seinem Kopf zum Kämpfen aufgefordert worden. Vor der Vorinstanz habe er diesbezüglich ausgesagt, er habe die Gefängniswärter «auseinandernehmen» wollen. Den Bewusstseinsverlust von I.____ müsse der Beschuldigte zweifellos bemerkt haben, unter anderem deshalb, weil dieser seinen Kopf nicht mehr habe aktiv schützen können. Der Bewusstseinsverlust indiziere des Weiteren, dass I.____ zu diesem Zeitpunkt bereits verletzt gewesen sei. Dessen ungeachtet habe der Beschuldigte jedoch weiter auf ihn eingeschlagen. Hätte er lediglich verletzen wollen, so hätte er spätestens dann, als I.____ ohnmächtig geworden sei, mit den Schlägen aufhören müssen. Der Beschuldigte habe indes nicht von sich aus von I.____ abgelassen, sondern erst dann, als diesem weitere Personen zur Hilfe geeilt seien. Der Beschuldigte habe die von ihm ausgeübte Gewalt zu keiner Zeit dosiert oder kalkuliert. Das Verhalten des Beschuldigten sei daher als versuchte Tötung zum Nachteil von I.____ zu qualifizieren (vgl. Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2024, S. 7 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, S. 20). Im Zusammenhang mit der Berufung hinsichtlich der Handlungen http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht zum Nachteil von J.____ führt die Staatsanwaltschaft sodann ins Feld, auch hier bestreite der Beschuldigte den Sachverhalt nicht, sondern einzig dessen rechtliche Würdigung durch das Strafgericht. Der Beschuldigte habe J.____ unvermittelt mit der Faust gegen die Schläfe geschlagen, worauf dieser zu Boden gegangen sei. Es sei unbestreitbar, dass ein solcher Schlag schwere Körperverletzungen hervorrufen könne. Weil der Beschuldigte selbst angegeben habe, er habe die Gefängniswärter «auseinandernehmen» wollen, sei ihm entsprechend mindestens Eventualvorsatz bezüg