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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. März 2024 (460 23 86) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Gewerbsmässiger Betrug
Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Dominique Steiner (Ref.), Richter Christof Enderle, Richterin Helena Hess, Richterin Lea Hungerbühler; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Baader, Ochsengasse 19, 4460 Gelterkinden, Privatkläger und Berufungskläger weitere Privatkläger
gegen
B.____, vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, Blumenrain 20, Postfach 112, 4001 Basel, Beschuldigte / Berufungsklägerin / Berufungsbeklagte
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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht C.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, Hauptstrasse 47, 4153 Reinach 1, Beschuldigte / Berufungsbeklagte
Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug etc. Berufungen gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. September 2021 http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. September 2021 (nachfolgend: Strafgericht) wurde B.____ des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D.____, des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von acht Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 150 Tagen, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 147 Abs. 1 StGB sowie Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 51 StGB (vgl. Dispositiv- Ziffer I.1.). Demgegenüber wurde B.____ von der Anklage des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, von der Anklage des mehrfachen Betrugs gemäss Anklageziffern 1.1, 1.4, 1.5 und 1.6, von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung gemäss Anklagefällen 1.1, 1.4, 1.5 und 1.6, von der Anklage des mehrfachen Wuchers im Anklagefall 1.6, von der Anklage des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, von der Anklage der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung, von der Anklage des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie von der Anklage des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung freigesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer I.2). Ferner wurde das Verfahren betreffend mehrfachen Konsum von Betäubungsmitteln aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt (vgl. Dispositiv-Ziffer I.3). Sodann wurde festgestellt, dass ein Widerruf der am 11. Juli 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, ausgeschlossen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer I.4.). Ausserdem wurde über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände und die forensisch gesicherten Daten entschieden (vgl. Dispositiv-Ziffern I.5.a – I.5.c. und III.1.). B.____ wurde ausserdem zur Bezahlung von Fr. 2'800.-- an † E.____ verurteilt, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer III.2.a.). Sodann wurden die Schadenersatzforderungen der Privatkläger F.____, A.____, G.____ und der Erbengemeinschaft † H.____ auf den Zivilweg verwiesen; ebenso wurde die öffentlich-rechtliche Forderung der Sozialhilfebehörde D.____ auf den Verwaltungsrechtspflegeweg verwiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer III.2.b. und III.2.c.). Darüber hinaus wurden die Genugtuungsforderungen der Privatkläger A.____, † E.____ und der Erbengemeinschaft † H.____ abgewiesen (vgl. Dispositiv-Ziffer III.2.d.). Weiter wurde festgestellt, dass die Schadenersatzforderung von † I.____ infolge Ausschlagung der Erbschaft durch die Erben untergegangen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer III.2.e.). Schliesslich wurden B.____ die sie betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 35'446.60 und der Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.--, zu einem Fünftel auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziffer III.4.). Endlich wurde über das Honorar des amtlichen Verteidigers entschieden (vgl. Dispositiv-Ziffer III.5.a. – III.5.c.). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers A.____ wurde aus der Staatskasse zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer III.7.). Mit selbigem Urteil des Strafgerichts wurde C.____ von der Anklage des gewerbsmässigen Betrugs, von der Anklage der Gehilfenschaft zum mehrfachen gewerbsmässigen Betrug, von der Anklage des mehrfachen Betrugs, von der Anklage der mehrfachen Veruntreuung sowie von der Anklage der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung freigesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht II.1.). Darüber hinaus wurde über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände befunden (vgl. Dispositiv-Ziffer II.a. – II.b.). Im Weiteren wurde C.____ für die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt drei Tagen eine Genugtuung von Fr. 600.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 27. August 2015 zugesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer II.3.). Schliesslich wurde das Honorar der amtlichen Verteidigung festgesetzt (vgl. Dispositiv-Ziffer III.6.a. – III.6.c.). B. Gegen das genannte vorinstanzliche Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), mit Eingabe vom 30. September 2021 die Berufung an. Ebenso legte der Privatkläger A.____ mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 Berufung gegen das strafgerichtliche Urteil ein. Schliesslich erhob auch die Beschuldigte B.____ mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 Berufung gegen das erstinstanzliche Verdikt des Strafgerichts. C. Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufungserklärung. Die Staatsanwaltschaft beantragte, es sei B.____ in Abänderung von Ziffer I.1 des strafgerichtlichen Erkenntnisses des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie des Diebstahls schuldig zu erklären (vgl. Ziff. 1.) und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen (vgl. Ziff. 2.). Darüber hinaus seien die gemäss vorinstanzlichem Urteil erfolgten Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziffer I.2 teilweise aufzuheben und B.____ in den Anklagefällen 1.1, 1.4 und 1.5 im Sinne der Anklage schuldig zu erklären (vgl. Ziff. 3). Weiter begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei C.____ in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II.1 des angefochtenen Urteils im Sinne der Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig zu erklären (vgl. Ziff. 4) und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu verurteilen (vgl. Ziff. 5). Ferner sei Dispositiv- Ziffer II.3 aufzuheben und B.____ sowie C.____ seien die Verfahrenskosten in Abänderung der Dispositiv-Ziffern III.3 und III.4 anteilsmässig und entsprechend ihren Verurteilungen aufzuerlegen (vgl. Ziff. 7). D. Mit Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 stellte der Privatkläger A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Baader, folgende Rechtsbegehren: Es sei B.____ in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils im Anklagefall 1.4 wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs bzw. wegen mehrfachen Betrugs gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft zu verurteilen; eventualiter sei sie im Anklagefall 1.4 wegen mehrfacher Veruntreuung entsprechend der staatsanwaltschaftlichen Anklage schuldig zu sprechen (vgl. Ziff. 1 und Ziff. 2). Ferner sei C.____ in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Anklagefall 1.4 wegen gewerbsmässigen Betrugs bzw. wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem gewerbsmässigem Betrug oder wegen mehrfachen Betrugs bzw. wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug anklagegemäss zu verurteilen; eventualiter sei sie im Anklagefall 1.4 wegen mehrfacher Veruntreuung bzw. wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft zu verurteilen (vgl. Ziff. 3 und Ziff. 4). In Abhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht änderung des strafgerichtlichen Urteils seien B.____ und C.____ in solidarischer Haftung zur Bezahlung der Zivilforderung in der Höhe von Fr. 167'620.-- an den Privatkläger A.____ zu verurteilen (vgl. Ziff. 5). Ausserdem sei die Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 15'000.-- zulasten von B.____ und C.____ in solidarischer Haftung gutzuheissen (vgl. Ziff. 6); dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten B.____ und C.____ in solidarischer Haftung (vgl. Ziff. 7). Schliesslich beantragte der Privatkläger dessen Einvernahme anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung. E. Am 22. Mai 2023 reichte die Beschuldige B.____, vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, ihre Berufungserklärung ein und beantragte, sie sei in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D.____ schuldig zu erklären und zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen (vgl. Ziff. 1) sowie von den Vorwürfen des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und des Diebstahls freizusprechen (vgl. Ziff. 2). B.____ sei für die ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung von Fr. 250.-- auszurichten (vgl. Ziff. 3) und im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen (vgl. Ziff. 4); dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates, wobei B.____ die amtliche Verteidigung mit Advokat Gioele Ballarino zu bewilligen sei (vgl. Ziff. 5). F. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 beantragte C.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, es sei ihr für das Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. G. Mit Schreiben vom 15. Juni 2023 erklärte B.____, vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, es würden weder Anträge auf Nichteintreten gestellt noch Anschlussberufung erhoben. Sie beantragte indes die Abweisung der Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Privatklägers A.____; dies unter o/e-Kostenfolge. H. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. Juni 2023 wurden die Eingaben von B.____ und C.____, datierend jeweils vom 15. Juni 2023, unter den Parteien zur Kenntnisnahme ausgetauscht. Ferner wurden Advokat Gioele Ballarino als amtlicher Verteidiger von B.____ und Advokat Urs Grob als amtlicher Verteidiger von C.____ eingesetzt. Die Beschuldigten wurden aufgefordert, das Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" mitsamt den erforderlichen Belegen einzureichen. I. Mit Schreiben vom 21. Juli 2023 begehrte C.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, es seien die Berufungen, soweit sie betreffend, vollumfänglich abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil des Strafgerichts zu bestätigen; dies unter o/e-Kostenfolge. J. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. Juli 2023 wurde die Eingabe von C.____ vom 21. Juli 2023 den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht.
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Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Mit Eingabe vom 8. August 2023 reichte die Beschuldige C.____ gemäss kantonsgerichtlicher Verfügung vom 28. Juni 2023 das ausgefüllte Formular "Gesuch um amtliche Verteidigung" mit den erforderlichen Belegen ein. L. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. August 2023 wurde die Eingabe der Beschuldigten C.____ vom 8. August 2023 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme übermittelt. M. Mit Eingabe vom 13. März 2024 beantragte der Privatkläger A.____ die Abbietung und Verschiebung der am 19. März 2024 und 22. März 2024 angesetzten Berufungsverhandlung aufgrund seines Gesundheitszustands und Spitalaufenthalts. N. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. März 2024 wurde dem Privatkläger A.____ unter Hinweis auf die instruktionsrichterliche Verfügung vom 28. Juni 2023 mitgeteilt, dass er nicht persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen habe und keine Rechtsfolgen gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zu befürchten habe, solange er sich anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung durch seinen Rechtsbeistand vertreten lasse. Ferner wurde sein mit Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 gestellter Antrag, wonach er selbst durch das Berufungsgericht zu befragen sei, abgewiesen. O. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 19. März 2024 erscheinen B.____ mit ihrem amtlichen Verteidiger Advokat Gioele Ballarino, C.____ mit ihrem amtlichen Verteidiger Advokat Urs Grob, Rechtsanwalt Samuel Baader als Vertreter des Privatklägers A.____ sowie der Vertreter der Anklagebehörde. Die Staatsanwaltschaft beantragte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung in Abweichung ihrer Berufungserklärung vom 17. Mai 2023, B.____ sei wegen gewerbsmässigen Betrugs, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Veruntreuung und Diebstahls schuldig zu erklären und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Weiter begehrte die Anklagebehörde, C.____ sei wegen gewerbsmässigen Betrugs und Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Im Übrigen verwies die Staatsanwaltschaft auf ihre in der Berufungserklärung vom 17. Mai 2023 gestellten Anträge und beantragte die Abweisung der Berufung der Beschuldigten B.____. Der Privatkläger A.____ hielt demgegenüber an seinen bereits gestellten Anträgen fest. In Abänderung ihrer mit Berufungserklärung vom 22. Mai 2023 gestellten Anträge, begehrte B.____, sie sei wegen mehrfachen Betrugs zum Nachteil der Sozialhilfebehörde D.____ schuldig zu erklären, wobei auf das Aussprechen einer Strafe zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots zu verzichten sei. Im Übrigen verlangte sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses.
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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen I. Formelles […]
II. Berufungsgegenstand […]
III. Materielles 1. F.____ (Anklageziffer 1.1) 1.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1.1 Das Strafgericht erwog in seinem Urteil vom 23. September 2021 zusammengefasst, der Sachverhalt beruhe auf den konstanten Aussagen des Privatklägers F.____. Die Vorderrichter erachteten den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf B.____ im Wesentlichen als erstellt. Nicht nachgewiesen sei demgegenüber, dass B.____ von C.____ unter Druck gesetzt worden sei, um mittels unwahren Angaben Geld von F.____ zu verlangen. C.____ werde diesbezüglich einzig von B.____ belastet, welche ein erhebliches Eigeninteresse habe, ihre Verantwortung auf eine andere Person abzuschieben. Objektive Beweise oder anderweitige Indizien, welche auf eine Beteiligung von C.____ hinweisen würden, bestünden keine. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend sei C.____ daher vom Vorwurf des mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Betrugs sowie der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen. Hinsichtlich des Rechtlichen hielt die Vorinstanz weiter fest, B.____ habe F.____ zahlreiche Unwahrheiten aufgetischt, um den Geldfluss an sie aufrechtzuerhalten. Um dessen Vertrauen zu gewinnen und ihn zu weiteren Geldüberweisungen zu veranlassen, habe sie Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt und ihm romantische Gefühle vorgespielt. Sie habe ihm versichert, das Geld zurückzahlen und darüber hinaus als vermeintliche Sicherheit ein fiktives Haus in Brasilien im Wert von rund Fr. 1'000'000.-- ins Spiel gebracht. Ihr ganzes Verhalten sei darauf ausgerichtet gewesen, F.____ zu motivieren, ihr immerzu Geld zu geben. Dabei habe sie neben seinem Mitgefühl und seiner Hilfsbereitschaft auch romantische Gefühle ausgenutzt. F.____ selbst habe indes keinerlei Anstalten unternommen, die Angaben von B.____ zu überprüfen, obwohl ihm dies zumutbar gewesen sei. Insbesondere betreffend angebliche Steuerschulden, Verhaftungen oder die Liegenschaft in Brasilien hätte er nach weiteren Unterlagen fragen müssen. F.____ sei keineswegs unbeholfen gewesen, sondern ein Kaufmann mit einem abgeschlossenen Studium der Volkswirtschaft und somit ein erfahrener Geschäftsmann. Obwohl er nach kurzer Zeit keinen persönlichen Kontakt mehr mit B.____ gepflegt habe, habe er ihr vertraut und sei davon ausgegangen, dass er sein Geld zurückerhalten werde. Ohne irgendwelche Abklärungen vorzunehmen oder grundlegende Vorsichtsmassnahmen zu treffen, habe F.____ B.____ blauäugig alles geglaubt, was ihm als Opfermitverantwortung anzulasten sei. Der Umstand, dass F.____ in B.____ verliebt gewesen sei, vermöge daran nichts zu ändern. Die vorliegende Konstellation sei nicht vergleichbar mit einem Fall eines Betrugs innerhalb einer Liebesbeziehung, da das Verhältnis zwischen F.____ http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht und B.____ lediglich zwei Monate gedauert habe. Sie habe F.____ zwar vorgegaukelt, dass sie in ihn verliebt gewesen sei, indes sei es bereits nach sehr kurzer Zeit zu keinerlei Intimitäten mehr gekommen und der Kontakt habe sich auf ein paar Telefongespräche sowie hauptsächlich SMS- Nachrichten beschränkt. Folglich habe keine Beziehung zwischen B.____ und F.____, welche von Liebe, Zuneigung und grundsätzlichem Vertrauen geprägt gewesen sei, sodass von einem Abhängigkeitsverhältnis ausgegangen werden müsse, bestanden. Das Selbstverschulden von F.____ nehme ein derartiges Ausmass an, dass es das Verhalten von B.____ in den Hintergrund dränge. Demzufolge liege keine Arglist vor, weshalb B.____ von der Anklage des mehrfachen resp. des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Veruntreuung habe sodann ebenfalls ein Freispruch zu erfolgen, da gemäss Darlehensverträgen vom 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 weder ein Verwendungszweck noch eine Werterhaltungspflicht verabredet worden sei. B.____ habe somit zwar Geld für bestimmte Zwecke von F.____ gefordert, allerdings seien die von ihm geliehenen Geldbeträge nicht zweckgebunden gewesen. Folglich habe der Verwendungszweck für F.____ auch keine conditio sine qua non für die Darlehensgewährung gebildet und die Darlehen seien B.____ nicht anvertraut gewesen, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei (vgl. E. II.1., S. 4 – 13 des angefochtenen Urteils). 1.1.2 1.1.2.1 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Berufungserklärung vom 17. Mai 2023 vor, bereits das Strafgericht habe den angeklagten Sachverhalt im Wesentlichen als erstellt betrachtet. Der Vorinstanz sei indes insofern nicht zu folgen, als dass C.____ keine aktive Rolle in diesem Anklagefall zugekommen sei. Die Begründung der Erstinstanz erweise sich nicht als stringent, da zum einen festgehalten werde, B.____ habe ein erhebliches Eigeninteresse daran, ihre Verantwortung auf eine andere Person abzuschieben, und sie dann zum anderen aber freigesprochen werde. Dieser Freispruch bedeute nichts anderes, als dass B.____ dieses Geld nie zurückbezahlen müsse und F.____ ihr dies geschenkt habe. Eine solche Schenkung sei indes nicht belegt und durch B.____ selbst nie geltend gemacht worden. Darüber hinaus bestünden für die Jahre 2012 und 2013 Darlehensverträge, welche B.____ unterzeichnet habe. Sie selbst habe vor der ersten Instanz im Übrigen selbst einen Schuldspruch wegen Veruntreuung in diesem Anklagefall verlangt sowie die Gutheissung der Zivilklage von F.____ dem Grundsatz nach. Bei dieser Ausgangslage bestehe kein Eigeninteresse von B.____, ihre Schuld abzuschieben. Sie belaste schliesslich nicht irgendeine Person, sondern ihre eigene Mutter, mit welcher sie nach wie vor in engem Kontakt stehe. Die vorliegenden Indizien seien mit den Aussagen von B.____ vereinbar, weshalb der Anklagesachverhalt auch in Bezug auf C.____ als erstellt zu betrachten sei. Das Strafgericht habe weiter dargelegt, dass B.____ das Mitgefühl und die Hilfsbereitschaft von F.____ ausgenutzt habe, was als arglistiges Verhalten im Sinne des Betrugstatbestands einzuordnen sei. Sie habe darüber hinaus etliche Notlagen vorgetäuscht, deren Wahrheitsgehalt F.____ nicht habe überprüfen können. Daran ändere auch nichts, dass F.____ im Verlaufe der Jahre an diesen Geschichten zu zweifeln begonnen habe. Sie habe von Beginn an das zentrale Lügenkonstrukt "Erbschaft in Brasilien" kultiviert, von welchem sie in der Folge gezehrt habe. Ohnehin sei zumindest der Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung im Sinne der Eventualanklage erfüllt, welcher indes in der Hauptanklage http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht wegen gewerbsmässigen Betrugs aufgehe: B.____ habe die von F.____ erhaltenen Gelder nicht nur zweckentfremdet, sondern sie habe auch eine Werterhaltungspflicht gehabt. Es sei jeweils ein Verwendungszweck angegeben worden, wobei B.____ die Gelder nicht diesem entsprechend eingesetzt habe. Die Werterhaltungspflicht ergebe sich daraus, dass F.____ von B.____ stets eine Rückzahlung der Gelder erwartet habe. Letztere habe aber nie die Absicht gehabt, diese zurückzuerstatten, obwohl sie gewusst und anerkannt habe, dieses Geld zu schulden. Die Werterhaltung der erhaltenen Darlehen habe sie F.____ ferner garantiert, indem sie die Erbschaft in Brasilien in Aussicht gestellt habe. Diese habe für F.____ eine conditio sine qua non zur Übergabe der Gelder dargestellt, was im Übrigen auch aus den beiden Darlehensverträgen hervorgehe. Sollte der Betrugstatbestand nach Auffassung der Berufungsinstanz somit nicht erfüllt sein, so läge zumindest der Tatbestand der Veruntreuung vor. 1.1.2.2 Im Rahmen ihres Parteivortrags vor Kantonsgericht vom 19. März 2024 hält die Staatsanwaltschaft sodann fest, insbesondere B.____ sei im Fall "F.____" aktiv gewesen. Die Rolle von C.____ sei zwar vergleichsweise unklar und von untergeordneter Bedeutung, indes scheine es so, als ob sie insbesondere am Anfang eine grössere Rolle gespielt habe. Später habe B.____ selbständig weitergemacht, ohne dass C.____ Einfluss auf sie genommen hätte. F.____ sei zumindest in der Anfangsphase von B.____ umschwärmt worden und habe eine sexuelle Beziehung mit ihr gehabt. Die Arglist sei in casu zu bejahen; die Vorinstanz rede das Vertrauensverhältnis klein. Von F.____ könne aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten zwar erwartet werden, die Angaben von B.____ kritisch zu hinterfragen, was er indes erst ab dem Jahr 2014 getan habe, wie der SMS- Verkehr zeige. Sollte das Vorliegen der Arglist verneint werden, habe sich B.____ dennoch der mehrfachen Veruntreuung schuldig gemacht. B.____ habe eine Garantie angeboten, damit F.____ überhaupt Geld hergegeben habe und sie habe eine Begrenzung des Verlustrisikos in Aussicht gestellt. Bei F.____ sei dies die ausstehende Erbschaft, das Haus in Brasilien, gewesen. Gemäss den Darlehensverträgen habe B.____ die Gelder denn auch unverzüglich zurückzahlen müssen, sobald sie geerbt hätte. Hätte F.____ ferner nicht weiterbezahlt, hätte B.____ seiner Vorstellung nach nie erben können und sein ganzes bereits investiertes Geld wäre verloren gewesen. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Werterhaltungspflicht legt die Staatsanwaltschaft ferner dar, das Bestehen eines "faktischen" oder "tatsächlichen" Vertrauensverhältnisses genüge, um eine Werterhaltungspflicht zu begründen. Ein solches Vertrauensverhältnis habe zwischen F.____ und B.____ zweifellos bestanden, weshalb Letztere eventualiter der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu erklären sei. In Abweichung ihr Berufungserklärung vom 17. Mai 2023 begehrt die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Parteivortrags vom 19. März 2024 sodann, B.____ sei der mehrfachen Veruntreuung und C.____ der Gehilfenschaft zu mehrfacher Veruntreuung schuldig zu erklären. 1.1.3 1.1.3.1 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. Juli 2023 bringt C.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, vor, die Vorinstanz sei zu Recht von einem erheblichen Eigeninteresse der http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tochter ausgegangen, ihre Verantwortung auf eine andere Person abzuschieben. Der Grund dieses Verhaltens liege in einem kindlichen Reflex, der Mutter die Schuld in die Schuhe zu schieben. Das Strafgericht habe zutreffend erkannt, dass weder die Aussagen des Privatklägers F.____ noch jene von C.____ noch andere Indizien eine aktive Rolle der Letzteren in diesem Anklagefall zu begründen vermögen. Es erschliesse sich nicht, inwiefern der von der Staatsanwaltschaft angeklagte Sachverhalt erstellt sein solle, zumal F.____ selbst ausgeführt habe, C.____ nicht zu kennen. Der vorinstanzliche Freispruch sei daher zu bestätigen. 1.1.3.2 Mit Parteivortrag vom 19. März 2024 führt C.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, aus, F.____ sei nicht durch ein Lügengebäude gezwungen worden, Geld herzugeben. Er habe es an jeglicher Vorsicht missen lassen und die vorgetäuschte Liebelei sowie sexuellen Dienstleistungen schienen es im Wert gewesen zu sein, nicht genauer hinzusehen. Die Zielpersonen seien erwachsene Männer mit Lebenserfahrung gewesen, welche sich durch das Aneinanderreihen von einfachen Lügen nicht hätten täuschen lassen dürfen. Dies hätten sie in Anbetracht der erhofften Gegenleistungen von B.____ in Kauf genommen, jedoch habe C.____ nie eine solche erbracht. Die Staatsanwaltschaft stelle einzig auf unwahre Schutzbehauptungen von B.____ ab. C.____ sei daher von sämtlichen Tatvorwürfen freizusprechen und die Zivilforderungen seien ebenfalls abzuweisen. 1.1.4 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 19. März 2024 führt B.____, vertreten durch Advokat Gioele Ballarino, mit Parteivortrag ins Feld, es handle sich beim vorliegenden Fall einzig um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz korrekt festgestellt worden, insbesondere was die Täuschungen von B.____ hinsichtlich der Gründe für die erfolgten Geldüberweisungen betreffe. Dies jedoch erst ab März 2014, da die Zahlungsgründe zuvor nicht dokumentiert worden seien. Demgegenüber sei die vorinstanzliche Schlussfolgerung, es gebe keine Liegenschaft in Brasilien unbelegt. Die von der Polizei Basel- Landschaft getätigten Abklärungen seien undokumentiert und aufgrund des Ausbleibens einer Antwort aus Brasilien könne nicht geschlossen werden, es gebe die entsprechende Liegenschaft nicht. Erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung habe C.____ erstmals behauptet, es gebe kein solches Haus, weshalb B.____ bis zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dieses existiere tatsächlich. Entsprechende Nachforschungen von B.____ mittels eines Anwalts in Brasilien hätten im Übrigen zu einer bestehenden Liegenschaft in Manaus geführt. Ihre Grossmutter habe ihr in Brasilien entsprechende Unterlagen gezeigt. Später habe B.____ erfahren, dass ihre Mutter die Liegenschaft verkauft habe und den Verkaufserlös – entgegen der getroffenen Absprache – vollständig für sich behalten habe. Aus diesem Grund habe B.____ in Brasilien fieberhaft nach Informationen gesucht. Da sie angenommen habe, diese Liegenschaft existiere tatsächlich, habe sie im Übrigen nicht über ihren Rückzahlungswillen getäuscht. Ferner habe die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das Arglisterfordernis nicht gegeben sei. F.____ habe selbst ausgeführt, dass er B.____ kaum gekannt und ihr dennoch grössere Geldsummen übergeben habe, ohne minimste Vorsichtsvorkehrungen getroffen zu haben. Erst rund ein Jahr nach der ersten Geldübergabe habe er sich mittels Unterzeichnung eines Darlehensvertrags abgesichert, als er B.____ bereits Fr. http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht 155'000.-- überreicht habe. Die Beziehungsdauer sei sehr kurz gewesen und F.____ habe ab Februar 2012 praktisch keinen persönlichen Kontakt mehr zu B.____ gehabt. Es seien lediglich SMS- Nachrichten ausgetauscht worden, deren Inhalt stets mit Geldübergaben zu tun gehabt hätten. Es könne daher von keinem besonderen Vertrauensverhältnis ausgegangen werden. F.____ habe vor Strafgericht selbst ausgeführt, dass er sich nicht gross Hoffnungen auf eine Beziehung gemacht habe. Gleich zu Beginn habe B.____ ihm von Schulden und Geldproblemen erzählt und er habe ihr ohne Zusicherungen bereits grössere Geldbeträge übergeben. F.____ habe ferner dargelegt, irgendwann realisiert zu haben, dass etwas nicht stimme; dennoch habe er B.____ weiter Geld gegeben und keinerlei Nachforschungen getätigt. Es sei irrelevant, ob B.____ ihm von einem Haus in Brasilien erzählt habe, da er nichts dazu habe wissen wollen. F.____ sei geschäftserfahren und habe unter keinerlei Einschränkungen gelitten. Das Vorliegen der Arglist sei daher zu verneinen und der Freispruch vom Betrugsvorwurf zu bestätigen. Aktenkundig sei sodann, dass F.____ mit B.____ weder einen Verwendungszweck noch eine Werterhaltungspflicht der Darlehen vereinbart habe. Da ihr die Vermögenswerte nicht anvertraut gewesen seien, könne auch keine Veruntreuung gegeben sein. Die Staatsanwaltschaft vermische strafrechtliche und zivilrechtliche Komponenten, denn ein Verwendungszweck begründe keine Werterhaltungspflicht. Ein Darlehen dürfe eben gerade für andere Verpflichtungen verbraucht werden. 1.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.2.1 Dogmatische Grundsätze 1.2.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.). 1.2.1.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, die beschuldigte Person freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeihttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht ten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 233). 1.2.2 Wesentliche Sachverhaltsdarstellungen 1.2.2.1 Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts zeigt sich anhand der Ausführungen von B.____, dass diese weitestgehend nicht bestritten werden. Für den äusseren Ablauf der Geschehnisse kann folglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. II.1.1., S. 4 – S. 8 des angefochtenen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). C.____ ihrerseits bestreitet, mit dieser Sache irgendetwas zu tun gehabt zu haben. In dieser Hinsicht gilt es sachverhaltsmässig zu prüfen, ob ihr eine aktive Beteiligung an den gegenüber F.____ vorgebrachten Täuschungen nachgewiesen werden kann. Mit Blick auf die Beweiswürdigung sowie das Rechtliche wird nachfolgend vornehmlich auf jene Sachverhaltselemente eingegangen, welche einen sachlichen Bezug für die rechtliche Einordnung – insbesondere hinsichtlich der in casu umstrittenen Arglist – aufweisen. F.____ (Jahrgang 1948 und geschieden; act. 3257) deponierte im Rahmen der Strafuntersuchung im Wesentlichen er habe eine Affäre mit B.____ gehabt, wobei es auch zu Geschlechtsverkehr (ca. fünf Mal; drei Mal im Jahr 2012 und in den folgenden Jahren je noch einmal) gekommen sei. Mit der Zeit habe er B.____ kaum noch persönlich getroffen, wenn er sie aber gesehen hätte, hätte er die Affäre wohl weitergeführt. Sie habe ihm diverse Geschichten erzählt: Schon bei ihrem ersten Besuch bei ihm zu Hause habe sie ihm von Schulden und Geldproblemen berichtet. Später habe sie ihm persönliche Probleme und Schicksalsschläge (etwa, dass ihre Tochter verstorben und ihre Mutter ermordet worden sei und sie nach Brasilien reisen müsse, um die Erbschaft dort mit einem Anwalt zu regeln; offene Anwaltskosten in Brasilien; dass sie im Tessin eingesperrt sei und nur freikäme, wenn er ihre Schulden bezahle; Verhaftung nach Rückflug aus Brasilien in Genf; etc.) geschildert. Ihre Ausführungen seien immer mit Geldforderungen verbunden gewesen. Die hergegebenen Gelder seien Darlehen gewesen, weshalb es betreffend die Jahre 2012 und 2013 auch Darlehensverträge gebe. Betreffend die Jahre 2014 und 2015 liege kein Vertrag vor, weil er B.____ nicht mehr gesehen habe. Im Jahr 2013, 2014 und 2015 habe er ihr Geld gegeben wegen der Erbschaft in Brasilien. Sie habe ihm beispielsweise auch erzählt, sie sei eingesperrt im Tessin und brauche Geld, um Betreibungsforderungen zu bezahlen. Er wisse nicht, wie sie es geschafft habe, so schnell Geld von ihm zu erhalten; sie habe "einfach eine Art an sich" gehabt. Sie habe ihn wegen der Erbschaft immer wieder dazu gebracht, ihr Geld zu geben. Als er sie einmal nach dem Wert des Hauses gefragt habe, habe sie gesagt, es sei sicher über Fr. 1'000'000.-- wert. Aufgrund dieses Betrags habe er ihr das geforderte Geld gegeben. Da es aber ständig Probleme mit der Erbschaft und dem Haus in Brasilien gegeben habe, habe sie immer wieder dorthin reisen müssen und dafür habe sie Geld gebraucht. Sie habe ihm jedoch immer versichert, dass er sein Geld zurückerhalten werde, sobald die Sache mit der Erbschaft geregelt sei. So sei er unter Druck geraten, immer weiter zu bezahlen, da er davon überzeugt gewesen sei, er werde den Rest des bereits bezahlten Geldes nach Regelung der Erbschaft zurückerhalten, wenn er noch einmal bezahle. Wenn B.____ Geld http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht gebraucht habe, habe sie sich per SMS oder Telefon bei ihm gemeldet. Als sie ihm erzählt habe, ihre Tochter sei verstorben oder ihre Mutter sei ermordet worden, sei sie bei den Telefongesprächen sehr aufgelöst gewesen, sodass er ihr geglaubt habe. Nach dem 3. Februar 2015 habe er keine Zahlungen mehr geleistet, weil er sein ganzes flüssiges Vermögen ausgegeben habe. Dieses Vermögen habe die Erbschaft seines Vaters sowie sein ganzes Pensionskassengeld enthalten. Er habe volles Vertrauen zu B.____ gehabt und sei davon ausgegangen, dass alles stimme, was sie ihm gesagt oder geschrieben habe und er das Geld zurückerhalten werde. Deshalb habe er die vorgebrachten Gründe, weshalb sie angeblich Geld benötigen würde, auch nicht hinterfragt. Wenn er im Übrigen einmal Zweifel gehabt habe, habe sie diese sofort ausgeräumt und aufgrund des Werts dieses Hauses in Brasilien sei er davon überzeugt gewesen, dass er sein Geld zurückerhalten werde. Sie habe ihm immer gesagt, sie sei in Not und müsse das Geld sofort haben. Es habe immer schnell gehen müssen. Betreffend C.____ legte F.____ dar, er habe nicht gewusst, dass es sich bei C.____ um die Mutter von B.____ gehandelt habe. Sie habe ihm gesagt, dies sei eine Freundin von ihr. C.____ habe er nie gesehen, aber sie habe ihm geschrieben, dass er B.____ helfen solle (act. 3263 ff. und act. 3523 ff.). Vor Strafgericht ist F.____ im Wesentlichen bei seinen Aussagen geblieben und führte aus, er und B.____ seien relativ schnell verliebt gewesen. Ihre Beziehung habe nicht lange gedauert; nur ein oder zwei Monate, vielleicht auch sechs Monate. Er habe dann nur noch per SMS Kontakt mit ihr gehabt, was ausgereicht habe, damit er ihr weiterhin Geld gegeben habe. Er habe sich Hoffnungen auf eine erneute Beziehung mit ihr gemacht. Sie habe ihm auch immer wieder von Liebe geschrieben oder, dass sie ihn gernhabe. Sie habe ihm stets bestätigt, dass er sein Geld zurückerhalten werde, wofür er aber keine Garantien gehabt habe. Er habe B.____ vertraut und gedacht, dass die Dinge, welche sie ihm erzählt habe, wahr seien. Sie habe stets ein Haus in Brasilien erwähnt, was ihn dazu veranlasst habe, weiter Geld zu geben, und seine Zweifel seien von ihr jeweils zerstreut worden. Er habe nicht danach gefragt, wo dieses Haus in Brasilien genau sei und wie es aussehe. Auf die Frage, weshalb er ihr immer wieder Geld gegeben habe, obwohl sie ihm nie etwas zurückbezahlt habe, erläuterte F.____, er habe das Gefühl gehabt, er müsse noch einmal bezahlen und dann würde er sein ganzes Geld zurückerhalten. Auch nachdem er Zweifel gehabt habe, ob er sein Geld zurückbekommen werde, habe er ihr daher wieder Geld gegeben. Auch als er B.____ im Dezember 2014 geschrieben habe, dass er nicht mehr auf ihre Nachrichten reagieren werde, bis das Geld zurückbezahlt sei, habe er ihr weiterhin Geld gegeben. Er habe konsequent sein und ihr kein Geld mehr übergeben wollen, aber er habe es nicht geschafft. Irgendwann habe er realisiert, dass er kein Geld erhalten werde. Er selbst habe eine Erbschaft erhalten und sich gedacht, wenn sie das Geld brauche, dann gebe er es ihr, da ihm angegeben worden sei, er werde das Geld zurückbekommen. Dieses von B.____ erwähnte Haus in Brasilien habe ihn dazu veranlasst, ihr immer wieder Geld zu geben. Ferner erklärte F.____, es könne zwar sein, dass er sich kurz mit C.____ per SMS ausgetauscht habe; er kenne sie aber eigentlich nicht und ihr habe er kein Geld gegeben (vgl. S. 8 ff. des Prot. Hauptverhandlung Strafgericht).
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Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2.2.2 B.____ ihrerseits bestritt nie, von F.____ Geld erhalten zu haben, legte indes dar, C.____ habe dies von ihr verlangt. Sie habe F.____ im Jahr 2012 in einem Restaurant, in welchem sie mit C.____ gewesen sei, kennengelernt. In der Folge habe sie eine sexuelle Beziehung mit ihm geführt. C.____ habe ihr gesagt, wenn sie kein Geld von F.____ verlange, würde sie ihrem Ehemann erzählen, dass sie mit einem anderen Mann Sex gehabt habe. Aus diesem Grund habe sie F.____ mehrere Unwahrheiten erzählt, um Geld von ihm zu erhalten. Sie habe ihm erklärt, dass sie Geld für Steuern, die Miete, die Kinder etc. brauche. Sie habe F.____ auch gesagt, sie werde ihm das Geld zurückzahlen, sobald sie eine Arbeit habe. Es stimme, dass sie bewusst Sex mit ihm gehabt habe, um leichter Geld von ihm zu erhalten, und damit er die von ihr vorgespielten Tatsachen glaube. Das Haus in Brasilien habe sie erwähnt, weil C.____ ihr dies gesagt habe mit dem Ziel, mehr Geld von F.____ zu erlangen. Damals habe sie nicht gewusst, dass es das Haus in Wirklichkeit nicht gebe. Bei ihrer Grossmutter in Brasilien habe sie aber Dokumente im Zusammenhang mit einem Haus gesehen, auf welchen der Name "C.____" aufgeführt gewesen sei. Sie habe F.____ dann gesagt, er würde sein Geld zurückbekommen, wenn das Haus in Brasilien verkauft sei. Das Geld, welches sie von ihm erhalten habe, habe sie im Übrigen nicht für die Sachen verwendet, die sie ihm angegeben habe, sondern für Kleider, Schuhe oder Casinobesuche und anderes. Die Hälfte des Geldes habe sie C.____ gegeben, welche damit für mehrere Monate nach Brasilien gereist sei. Mit ihrer Hälfte habe sie Sachen für sich gekauft, die Miete und Rechnungen bezahlt sowie Ferien gemacht und im Casino gespielt (act. 3489 ff., act. 3543 ff., act. 3603 ff. und act. 3717 ff.). Weder vor Strafgericht noch vor den Schranken der Berufungsinstanz tätigte B.____ weitere Aussagen zum Anklagefall F.____ (vgl. S. 5 Prot. Hauptverhandlung Strafgericht und S. 7 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht) 1.2.2.3 Ferner wurde das Mobiltelefon von F.____ ausgewertet, wodurch ein reger SMS- Verkehr vom 17. Dezember 2013 bis 28. Juni 2015 zwischen ihm und B.____ zu Tage trat. Bezüglich dessen Inhalts wird grundsätzlich auf act. 3463 ff. verwiesen. Exemplarisch sei lediglich folgende Korrespondenz erwähnt: In den meisten Nachrichten schrieb B.____ F.____, dass sie ihn liebe, er ihr vertrauen solle, er "super Sex mache" und sie ihn vermisse (z.B. am 17. Dezember 2013 und während den Folgetagen: "Gute nacht mein lieber. Du bekommst deine Geld. Am 6 januar ich gehe auf die bank. Ich vermisst dich, Love you. Ich gebe dich. Bitte vertrau mich"). F.____ antwortete am 10. Januar 2014 etwa, dass er sein Geld zurückwolle, er es brauche und nicht mehr könne sowie Depressionen habe wegen all dem, woraufhin B.____ ihm gleichentags erwiderte "F.____ ich glaube nicht, dass du mich misstrauisch. Ich liebe dich von ganzem Herzen." Weiter antwortete sie am 24. Januar 2014: "Sex weil ich haben gehen mit die und du march super sex. Wagen dem haben nach dich verliebt" und am 28. Januar 2014: "Meine herz ist untröstlich. Ich will dich nicht traurig sehen. Ich liebe dich F.____". In dieser oder ähnlicher Manier sind die meisten SMS-Nachrichten von B.____ formuliert. Meldete F.____ Zweifel an (vgl. SMS-Nachricht vom 21. Mai 2014 "Warum hast Du mich immer angelogen?"), räumte sie diese mit Liebesbekundungen und Versprechungen aus (am 2. Juni 2014 schrieb B.____: "F.____ ich brauch dich. Du weiss mein http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Geld ist im die schweiz. Ich kann mein tickte verliren, geht bis am Freitag. Ich brauch 5670.-- ven ich zurück kommen geben ich das kanns Geld. Gute nach mein süsses lieber. You love"). Auch bringt sie etwa am 18. Februar 2014 das Haus in Brasilien ins Spiel und macht geltend, sie brauche ein letztes Mal seine Hilfe, da sie dieses wirklich verlieren könne und sie Angst habe, alles zu verlieren. Sie versicherte F.____, das Geld zurückzubezahlen und bat darum, dass er ihr noch eine Chance geben solle. Daraufhin schrieb F.____, sie solle endlich aufhören, er habe kein Geld, sie müsse warten und aufhören ihn zu drängen, da sie ihn sonst wirklich verlieren werde. Er habe viele Schulden bei Freunden wegen ihr und sie müsse ihm das Geld zuerst retour geben. Daraufhin erklärt sie ihm mit Nachricht vom 24. Februar 2014 wiederum, dass er das Geld bekommen werde und sie ihn vermisse (act. 3465). Von der Tonalität her präsentiert sich auch der weitere SMS- Verlauf gleich: F.____ führte etwa aus, er wolle nicht mehr leben, da er wegen ihr alles verloren habe und er ihr nie mehr Geld schicken werde sowie er sie beginne zu hassen, da sie immer neue Märchen erzählt habe (act. 3467). B.____ bezirzte ihn jedoch immer wieder mit Nachrichten wie "Ich liebe dich für immer F.____", "Ich wünsche uns will sex zusammen", "F.____ sex ja ich will viel mit dich machen", "Schatz zu bekommst sicher" oder "F.____ du musst keine Angst, Du bekommt dein Geld, Bitte schatz schicke mir im West Union heute. Wir kann morgen zusammen im die Bank. Ich schwör Glaubt mir 100%" (act. 3467). Am 23. Dezember 2014 etwa schrieb F.____, er werde ihre SMS nicht mehr lesen bis das Geld auf seinem Konto sei und er werde ihr nicht mehr antworten. B.____ antwortete ihm kurz darauf Folgendes: "Lieber vermisse dich will. Dank das zu Antwort hast". F.____ wiederum entgegnete ihr, er hasse sie wegen der Situation und er werde ihr erst wieder Geld schicken, wenn sein Geld auf seinem Konto sei, woraufhin B.____ antwortete: "F.____ ich verspreche dich! A.___ komme und alles was ich haben auf die Bank dich zum geben. Glauben mir F.____ Heute fliegen morgen im die Schweiz 1000% auf mein leben ok? F.____ ich haben ja und will für uns beider. Im die Schwiez Lieber zum letzten letzten mal. DAS SICHER NICHT GLAUBEN MIR. ICH IN EIN FRAU VON KANN WESTE DICH LIEBER UND VERTRAUEN" (act. 6469). Diese Nachricht von B.____ reichte aus, damit F.____ am 7. Januar 2015 verlauten liess "Ok. Ich schicke dir 2500 Fr. Dann ist aber fertig. Und du muss mir Geld geben sobald Du in der Schweiz bist. Alles klar?" (act. 6469). Noch am 3. Februar 2015 versicherte ihm B.____ ihrerseits, dass sie auf die Bank gehen werde und verlangte Fr. 2'500.-- von F.____, wobei seine letzte Zahlung an B.____ schliesslich genau an diesem Datum erfolgte (act. 3471). 1.2.2.4 C.____ machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass sie F.____ nicht kenne. Auf Vorhalt der SMS-Nachrichten ("1000% F.____"; "Keine sorge F.____"; "F.____ ich march das für mich bitten. Ich geben dich eine nacht sex okay."; act. 3463), welche zwischen dem 27. Oktober 2013 bis zum 2. Dezember 2013 an F.____ verschickt worden sind, führte sie aus, sie habe diese nicht geschrieben und ihm keinen Sex angeboten; vielleicht habe B.____ ihm dies geschickt. Ferner bestritt sie, ihre Tochter dazu animiert zu haben, mit F.____ eine Beziehung einzugehen. Die Aussagen von B.____ bezüglich des Hauses in Brasilien seien gelogen (act. 3513 ff., act. 3543 ff., act. 3577 ff. und act. 3775 ff.).
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Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vor Strafgericht wiederholte C.____ ihre Aussagen und beharrte darauf, nichts mit der Sache zu tun zu haben (vgl. S. 6 f. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). Vor Kantonsgericht bekräftige C.____ sodann im Wesentlichen ihre früheren Aussagen und legte dar, sie wisse nicht, wer F.____ sei. Ebenso bestritt sie weiterhin, die besagten SMS-Nachrichten an ihn verschickt zu haben (vgl. S. 8 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 1.2.2.5 Wie die Vorinstanz sodann zutreffend konstatierte, sind die Geldüberweisungen im Umfang von rund Fr. 546'000.-- von F.____ auf das Postkonto von B.____ in der Zeit vom 7. Februar 2012 bis zum 3. Februar 2015 durch deren und F.____s Depositionen sowie anhand der aktenkundigen Überweisungsbelege und der Bankunterlagen der PostFinance betreffend das Postkonto von B.____ objektiv erstellt (act. 3291 ff. und Ordner mit Kontoauszügen der Jahre 2012 bis 2015). Die beiden Darlehensverträge vom 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 weisen im Weiteren folgende Bedingung auf: "Rückzahlung so schnell wie möglich wenn die versprochene Erbschaft eintrifft" und wurden von B.____ persönlich unterzeichnet (act. 3323 f.). 1.2.2.6 Schliesslich versuchte die Strafverfolgungsbehörde abzuklären, ob auf B.____ oder C.____ Liegenschaften oder sonstige Vermögenswerte in Brasilien eingetragen sind, wobei keine entsprechende Rückmeldung der brasilianischen Behörden eingegangen ist, weshalb gemäss entsprechendem polizeilichem Bericht geschlossen werden müsse, dass dies nicht der Fall sei (act. 3477). J.____ (Sohn von C.____ und Bruder von B.____) gab in dieser Hinsicht an, nichts von einer Liegenschaft in Brasilien zu wissen (act. 3561 ff.). B.____ ihrerseits brachte sodann verschiedene Sachverhaltsversionen bezüglich der Existenz dieses Hauses vor: Sie führte etwa aus, sie habe ihrer Mutter am Anfang nicht geglaubt, dass es diese Liegenschaft gebe, weshalb sie nach Brasilien gereist sei, wo sie Hilfe von ihrem Vater erhalten habe, um das Haus zu suchen. Ihre Grossmutter habe ihr gesagt, dass ihre Mutter in diesem Haus gewohnt habe. Ihr Bruder, welcher in Brasilien wohne, habe ihr ebenfalls gesagt, dass er dieses Haus bereits gesehen habe. Sie habe Dokumente vom Hausverkauf gesehen, wo "dieser Anwalt" aufgeführt gewesen sei. Zu diesem sei sie dann gegangen und habe nach dem Haus gefragt, wobei er ihr keine Auskunft gegeben habe. Dies sei im Juli gewesen. Das Haus stehe in Manaus. Auf Vorhalt, dass ihre Mutter sage, es existiere keine Liegenschaft in Brasilien, legte B.____ dar, ihre Mutter habe ihr gesagt, dass das Haus in Brasilien verkauft sei. Als sie in Brasilien gewesen sei, habe sie das Haus nur von aussen gesehen und es sei in keinem guten Zustand gewesen. Der Anwalt heisse "Rene", den Nachnamen kenne sie nicht. Weiter behauptete sie einerseits, seit 14 Jahren nicht mehr bei ihrer Grossmutter in Brasilien gewesen zu sein, führte indes im Rahmen der Einvernahme vom 17. September 2015 aus, der Anwalt sei zu ihr gekommen, "also bei meiner Grossmutter" (act. 3497 ff.). Anlässlich ihrer früheren Einvernahme vom 26. August 2015 legte B.____ ferner dar, der Anwalt heisse "K.____" und lebe in Manaus. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Namen der Anwälte erklärte sie, es sei "Rene" gewesen, der auf dem Papier des Hauses vermerkt gewesen sei und ihr keine Auskunft habe geben wollen. Den anderen Anwalt habe sie in http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Brasilien aufgesucht, damit er ihr helfe – dieser habe aber Geld gewollt (act. 3501). Sodann konnte sie weder involvierte Behörden oder weitere Personen nennen, welche mit dem Hausverkauf in Brasilien zu tun gehabt hätten (act. 3501). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. Dezember 2015, erklärte B.____ im Weiteren, sie habe F.____ von dem Haus in Brasilien erzählt, weil "meine Mutter gesagt hat, dass wenn ich sage, dass wir dort ein Haus haben, das einen grossen Wert hat, dass Herr F.____ dann mehr Geld gibt" (act. 3551 ff.). Direkt danach gefragt, ob es dieses Haus in Brasilien gebe, antwortete B.____: "Also ich will Ihnen sagen, dass ich F.____ mit dem Haus angelogen habe, weil meine Mutter das gesagt hat." Ferner legte sie dar, sie habe damals nicht gewusst, dass es das Haus in Wirklichkeit gebe – das habe sie erst im Juli 2015 erfahren. Wegen dem Haus habe sie F.____ und A.____ angelogen. In Brasilien habe sie dann eine Person zum Haus hinbegleitet, welches in Manaus stehe. Die Adresse kenne sie aber nicht. (act. 3557). Am 19. November 2017 deponierte B.____ weiter, sie habe Unterlagen zum Haus in Brasilien gesehen, als sie in den letzten Ferien im Jahr 2015 dort gewesen sei mit ihren Kindern. Der Name ihrer Mutter sei auf diesen Dokumenten vermerkt gewesen. Sie habe einmal Nachforschungen betrieben und sei auf der Gemeinde Manaus gewesen, wobei ihr nicht viele Informationen gegeben worden seien, ausser, dass das Haus im Besitz ihrer Mutter sei. Sie sei lediglich einmal mit ihren Kindern bei diesem Haus gewesen; es sei von aussen nicht schön und es gebe eine grosse Mauer, sodass man es nicht komplett sehe (act. 3615 ff.). Im Rahmen ihrer Hafteröffnungseinvernahme am 26. August 2015 sagte B.____ demgegenüber erstmals aus, dass sie von ihrer Mutter wegen des Hausverkaufs in Brasilien betrogen worden sei. Ihre Mutter habe ihr gesagt, dass sie einen Viertel des Erlöses des Hausverkaufs bekomme. Als sie aber selber nach Brasilien gereist sei, um die Sache zu klären, habe ihr das Gericht gesagt, dass sie die Hälfte des Erlöses bekomme. Das Haus sei verkauft worden, aber das Geld sei blockiert, weil ihre Mutter nach Brasilien reisen müsse, um zu unterschreiben. Sie erhalte keine Dokumente vom Anwalt in Brasilien, aber das Gericht habe gesagt, dass ihr diese Dokumente zustehen würden, da es das Haus von ihrem Stiefvater sei. Ihr Stiefvater habe schriftlich festgehalten, dass ihr die Hälfte des Hauses gehöre (act. 999 ff.). Anlässlich der Haftverhandlung im August 2016 erklärte sie weiter, dass es das Haus in Brasilien gebe und dieses ihrer Mutter gehöre. Ihr Stiefvater habe dies für ihre Mutter gekauft und diese habe ihr gesagt, ihr gehöre ein Viertel. Ihr Anwalt in Brasilien habe ihr aber eröffnet, dass ihr die Hälfte gehören würde. Ihre Mutter habe in Zusammenhang mit dem Hausverkauf einen Betrug begangen, weshalb der Verkaufserlös von Fr. 700'000.-- gesperrt sei. Sie sei im Februar in Brasilien gewesen (act. 1033). 1.2.3 Konkrete Würdigung 1.2.3.1 Angesichts der von der Beschuldigten B.____ eingereichten Schriften zeigt sich, dass sie in sachverhaltsmässiger Hinsicht im Wesentlichen anerkennt, F.____ diverse erfundene Geschichten und Notlagen aufgetischt und mit ihm nur deshalb eine sexuelle Beziehung eingegangen zu sein, um im Zeitraum der Jahre 2012 bis 2015 Geld von ihm erhältlich zu machen. Die von B.____ begangenen Täuschungshandlungen werden insofern nicht bestritten, weshalb sich weitergehende Ausführungen dazu erübrigen. Hingegen wehrt sie sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach keine Liegenschaft in Brasilien existiere. Diesbezüglich schliesst http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht sich das Kantonsgericht der Auffassung der Vorinstanz aufgrund folgender Sachverhaltselemente an: Zum einen trifft es zwar zu, dass allein aus der ausstehenden Rückmeldung der brasilianischen Behörden noch nicht geschlossen werden kann, es gebe kein solches Haus in Brasilien – indes zeigt das Beweisergebnis klar, dass ein Haus nicht existiert und nie existiert hat, was Mutter und Tochter von Anfang an bestens wussten. Selbst C.____ verneint die Existenz einer solchen Liegenschaft klar. Auch J.____ – welcher keinen erkennbaren Grund hat, hinsichtlich einer allfälligen Liegenschaft in Brasilien Falschangaben zu machen – hat zu Protokoll gegeben, nichts davon zu wissen. Wenn C.____ und B.____ tatsächlich eine Liegenschaft im erheblichen Wert von Fr. 700'000.-- geerbt hätten, ist davon auszugehen, dass die anderen Familienmitglieder von diesem Umstand ebenfalls Kenntnis erlangt hätten. Dies war offenbar nicht der Fall, was ebenso zeigt, dass keine solche Erbschaft zu keinem Zeitpunkt erwartbar in Aussicht stand. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten B.____ stehen sodann als völlig unglaubhaft und widersprüchlich da, sodass ohne jegliche Zweifel feststeht, dass eine solche Liegenschaft in Brasilien nie existiert hat. B.____ änderte ihre Sachverhaltsvarianten rund um die ominöse Liegenschaft in Brasilien bei jeder Einvernahme ab: mal sei sie alleine beim Haus gewesen, mal mit ihren Kindern; mal heisst der Anwalt "Rene", mal "K.____"; mal hat sie keine Informationen zur Liegenschaft erhalten, mal wurde sie sogar vom Gericht informiert; mal sei es das Haus des Stiefvaters, dann des Vaters gewesen, dann wiederum gehört es C.____; mal sei sie seit 14 Jahren nicht mehr bei der Grossmutter gewesen, will aber die Dokumente zum Haus bei ihr gesehen haben und im Jahr 2015 dort gewesen sein; plötzlich soll ihre Mutter dann einen Betrug in Zusammenhang mit diesem Hausverkauf begangen haben, weshalb der Verkaufserlös blockiert sei. Ferner kommt dazu, dass B.____ weder irgendwelche Dokumente vorlegen noch Behörden nennen konnte, welche mit dieser Liegenschaft in Brasilien zu tun hatten. Ihre angeblichen Nachforschungen sind folglich durch nichts belegt. Ebenfalls vermochte sie nicht zu sagen, wie die Adresse dieses angeblichen Hauses lautet, obwohl sie dort gewesen sein will. Die Gesamtheit dieser realitätsfremden und sich widersprechenden Schilderungen lassen keinen anderen Schluss zu, als dass B.____ zu keinem Zeitpunkt in Brasilien war, um nach einer dortigen Liegenschaft zu suchen – schlicht, weil es eine solche nicht gibt. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen ihre Darlegung hervorzuheben, wonach sie zunächst bestätigt hat, F.____ (und A.____) aufgrund des Hauses in Brasilien angelogen zu haben, dann aber ausgeführt hat, sie habe erst im Juli 2015 erfahren, dass es das Haus tatsächlich gebe (und nicht, dass sie erst anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung erfahren habe, dass es die Liegenschaft nicht gebe, wie die Verteidigung dies behauptet hat). Die tatrelevanten Geldüberweisungen von F.____ erfolgten indes vor diesem Zeitpunkt (bis letztmals am 3. Februar 2015), weshalb B.____ ihm somit – in ihrer subjektiven Vorstellung – bewusst wahrheitswidrig angab, diese Liegenschaft existiere effektiv. Somit könnte sachverhaltsmässig auch offengelassen werden, ob diese Liegenschaft in Brasilien tatsächlich vorhanden ist oder nicht – indes entspricht es angesichts der unlogischen und wenig nachvollziehbaren Aussagen von B.____ der Überzeugung des Berufungsgerichts, dass dem nicht so ist. Der Einwand der Verteidigung, wonach B.____ nicht über ihren Rückzahlungswillen getäuscht habe, erweist sich folglich als unbegründet. Vielmehr war ihr aufgrund ihrer persönlichen finanziellen Situation (Sozialhilfebezug im Jahr 2012 und 2015 sowie hohe Schulden (allein im Kanton Basel-Landschaft bis im September 2015 74 Betreibungen im http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Gesamtbetrag von Fr. 130'513.65 und 61 Verlustscheine im Totalbetrag von Fr. 122'708.85, sodann weitere Betreibungen und Verlustscheine in den Kantonen Basel-Stadt und Bern, vgl. act. 147 ff.) bewusst, dass sie F.____ die ausgeliehenen Gelder nicht wird zurückzahlen können, zumal sie diese gemäss eigenen Angaben achtlos für ihre Bedürfnisse ausgab, sodass diese letztendlich – einmal ausgegeben – endgültig verloren waren. Sie täuschte damit nicht nur über ihre Liebesgefühle zu F.____ (vgl. dazu sogleich), sondern auch über ihren Leistungs- bzw. Rückzahlungswillen. 1.2.3.2 Zur Beziehung zwischen F.____ und B.____ ist festzuhalten, dass diese nicht einer Liebesbeziehung im herkömmlichen Sinne entsprochen hat, sondern eher vergleichbar ist mit einer Kombination aus realer Affäre und einer Art "Romance Scam". Bei Letzterem handelt es sich um einen Betrug, bei welchen den Opfern (ohne persönliche Treffen) einzig über Online-Plattformen Liebesgefühle vorgespiegelt werden, um von ihnen finanzielle Zuwendungen zu erhalten (JAN WENK, Romance Scam: Phänomenologie und strafrechtliche Aspekte, Seiten 167-174, recht 2023, S. 167). Erstellt ist, dass die sexuelle Beziehung zwischen F.____ und B.____ nur kurz (ca. zwei bis sechs Monate) gedauert hat, wobei dies ausreichte, damit Ersterer der Beschuldigten vollstes Vertrauen entgegenbrachte. F.____ war im Tatzeitraum 65 bis 67 Jahre alt und machte sich gemäss eigenen Angaben Hoffnungen auf eine (erneute) Beziehung zu B.____. Das war der Beschuldigten klar, da sie angab, ganz bewusst Sex mit F.____ gehabt zu haben, um leichter an sein Geld heranzukommen. Aufgrund des bereits dargelegten SMS-Verkehrs zwischen diesen Beteiligten ist sodann erstellt, dass B.____ F.____ fortwährend ihre Liebe und die Rückzahlung seiner Gelder zusicherte. Indem sie F.____ immer wieder persönliche (erfundene) Leidensgeschichten auftischte (Tochter verstorben, Mutter ermordet, im Tessin eingesperrt, Probleme mit der Liegenschaft in Brasilien, Schulden, Anwaltskosten etc.) band sie ihn weiter emotional an sich und insbesondere die Telefonanrufe, anlässlich welcher sie gemäss F.____ jeweils sehr aufgelöst gewesen sei, erweckten starkes Mitgefühl bei ihm. F.____ geriet in eine Art emotionalen "Strudel" – oder eben Abhängigkeit – indem er der aus seiner Sicht absolut vertrauenswürdigen und sich in Not befindenden B.____ immer wieder Geld gab; dies in der Meinung, er erhalte dann die ganze bereits bezahlte Summe aufgrund des bestehenden Hauses in Brasilien zurück. Erstellt ist aufgrund des SMS-Verlaufs denn auch, dass B.____ ihn immer wieder mit Liebesbekundungen eindeckte, welche ihre Wirkung auf den geschiedenen F.____ offenkundig nicht verfehlten und ihn dazu veranlassten, ihr weiter Geld zwecks Problembehebungen in Brasilien und für andere Notlagen zu geben, obwohl er vorhatte, dies nicht mehr zu tun. Der Umstand, dass der studierte F.____ sich selbst nicht erklären konnte, wie sie es geschafft hat, derart viel Geld von ihm zu erhalten, spricht sodann für sich. Offenbar gelang es B.____ den Geschädigten gerade in der Anfangsphase ihrer Beziehung derart stark an sich zu binden, dass regelmässige persönliche Treffen in der Folge – aufgrund F.____s Verliebtheit und damit einhergehender Vulnerabilität – nicht mehr notwendig waren, um ihn zu Geldüberweisungen zu bewegen, sondern Liebesbekundungen per SMS genügten. Erstellt ist nach dem Gesagten, dass B.____ dem Geschädigten F.____ aufbauend auf ihre anfängliche sexuelle Beziehung gezielt Gefühle vortäuschte, sein tiefes Vertrauen gewann und die unterschiedhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht lichsten Notlagen erfand, um Geld von ihm zu erlangen. Dabei verstand sie es geschickt, ihre Lügengeschichten auf die Person F.____ (älterer und alleinstehender Herr, welcher in sie verliebt war und sich Hoffnungen auf eine Beziehung machte) abzustimmen und die hilflose, sich in Not befindliche Frau zu mimen. Wie sich aus dem Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2012 sodann ergibt ("Rückzahlung so schnell wie möglich wenn die versprochene Erbschaft eintrifft"), hat B.____ spätestens ab diesem Zeitpunkt auch die Liegenschaft in Brasilien als Garantie für die von F.____ hergegebenen Gelder ins Spiel gebracht. Der Sachverhalt ist insofern gestützt auf die Aussagen von B.____ und F.____ sowie die SMS-Korrespondenz anklagegemäss nachgewiesen. 1.2.3.3 Was sodann die Rolle von C.____ im Anklagefall 1.1 anbelangt, schliesst sich das Kantonsgericht der vorinstanzlichen Auffassung, wonach ihr keine aktive Beteiligung nachgewiesen werden könne, an. In dieser Hinsicht wird C.____ einzig von B.____ belastet, indem diese geltend macht, ihre Mutter habe von ihr verlangt, Geld bei F.____ einzufordern und mit ihm eine Beziehung einzugehen. Trotz erheblicher Verdachtsmomente lässt sich dies allerdings für den vorliegenden Anklagefall nicht nachweisen, zumal F.____ selbst angegeben hat, C.____ nicht zu kennen. Gegenüber dem Geschädigten ist die Beschuldigte C.____ in keiner Art und Weise persönlich in Erscheinung getreten und von ihm hat sie auch kein Geld verlangt sowie erhalten. Zwar geht aus den erwähnten SMS-Nachrichten von einer als "C.____" im Natel von F.____ gespeicherten Person hervor, dass diese dem Geschädigten ein Angebot für entgeltliche sexuelle Dienste machte und ferner schrieb, "B.____ hat mir said das du gut im Sex ist", was darauf hindeutet, dass C.____ diese Nachrichten tatsächlich verfasst haben könnte. Allerdings ist festzuhalten, dass die bei F.____ unter "C.____" abgespeicherte Rufnummer auf B.____ eingelöst war (vgl. act. 3451), weshalb diese SMS-Nachrichten nicht eindeutig C.____ zugeordnet werden können. Es ist somit nicht ansatzweise erstellt, dass C.____ diese Nachrichten verfasst und versendet hat oder ihr Handy für den Versand dieser Nachricht ihrer Tochter zur Verfügung gestellt hat. Der Staatsanwaltschaft gelingt es im Rahmen ihrer Eingaben sodann nicht, konkrete Beweise oder weitere Indizien zu benennen, welche eine aktive Rolle oder nur schon eine irgendwie geartete Hilfeleistung von C.____, die den Taterfolg von B.____ unterstützt oder gesteigert hätte, hinreichend zu begründen und zu belegen. Nach dem Gesagten lässt sich eine entsprechende Tatbeteiligung von C.____ sachverhaltsmässig nicht mit genügender Sicherheit erstellen, sodass der vorinstanzliche Freispruch in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu bestätigen ist. 1.3 Rechtliche Würdigung 1.3.1 Betrug (Art. 146 StGB) 1.3.1.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.
http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs setzt zunächst eine Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, um einen Irrtum zu erregen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach dem individuellen Massstab, das heisst, es sind im konkreten Fall die besonderen Verhältnisse des Täuschungsopfers zu berücksichtigen (BGer 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsoder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Es mag zutreffen, dass der Leichtsinn oder die Einfalt dem Täter bei derartigen Opfern die Tat erleichtern. Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, handelt dieser bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der Mangel an kritischem Denken und sogar die blinde Leichtgläubigkeit des Opfers sind besonders entschuldbar, wenn ihm der Täter Liebesgefühle vorspiegelt (BGer 6S.380/2001 vom 13. November 2001 E. 2.c/bb; URSULA CASSANI, Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 167). So nimmt das Bundesgericht Betrug auch bei Opfern an, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde (BGer 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3) bzw. welchen unter Vorspiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer labilen Persönlichkeit vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen (BGer 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E. 3.3.2), und die dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (BGer 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2). Auch lassen Zweifel des Gehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht schädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert (BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung ist sodann die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausalbzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorgangs ausgeht (BGE 118 IV 35 E. 2c S. 38), das heisst die falschen Angaben für möglich hält (BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3; BGE 128 IV 18 E. 3b). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (BGer 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1; BGer 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Der Täter muss überdies die Absicht verfolgen, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Vermögensbestandteil zu bereichern, welcher dem Getäuschten entzogen wird (BGE 134 IV 210 E. 5.3). 1.3.1.2 Als Täuschungshandlungen im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gilt die Irreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen. Gemäss dem erstellten Anklagesachverhalt machte die Beschuldigte B.____ eine Vielzahl von wahrheitswidrigen Angaben gegenüber F.____ denen dieser in irriger Weise Glauben schenkte. Summarisch genannt werden kann diesbezüglich etwa, dass B.____ dem Geschädigten angab, ihre Tochter sei verstorben, ihre Mutter sei ermordet worden, weshalb sie dringend nach Brasilien reisen müsse, sie sei im Tessin eingesperrt worden und komme gegen die Bezahlung ihrer Schulden durch F.____ frei, sie müsse in Brasilien einen Anwalt wegen der Erbschaft bezahlen, oder, dass die Rückzahlung von F.____s Geldern durch die fiktive Liegenschaft in Brasilien gewährleistet sei. Auf emotionaler Ebene suggerierte B.____ F.____, dass sie ihn liebe, ihn stets vermisse und Sex mit ihm wolle (vgl. die erwähnten SMS- Nachrichten) – mit anderen Worten spielte sie mit F.____s Gefühlen und gab ihm Hoffnung auf eine Wiederaufnahme ihrer Beziehung. Nicht zu Letzt log B.____ F.____ an, indem sie ihm stets versicherte, das von ihm übergebene Geld zurückzuzahlen, obwohl sie dazu angesichts ihrer damaligen finanziellen Situation (hoch verschuldete Sozialhilfebezügerin, vgl. act. 147 ff.) nicht ansatzweise fähig war. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlungen ist somit ohne Weiteres gegeben. Unter Verweis auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen zur Arglist ist sodann festzuhalten, dass B.____ angesichts ihrer hohen Schulden sowie des Fehlens von geregelten Einkünften und mangels Vorliegen einer Erbschaft in Brasilien zahlungsunfähig war. Damit täuschte sie F.____ über ihren fehlenden Erfüllungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit, was als innere Tatsache durch den Geschädigten nicht zu überprüfen war, zumal B.____ F.____ im Jahr 2012 spontan in einer Bar kennengelernt hat und dieser daher nicht über ihre Lebensgeschichte sowie ihre persönliche und finanzielle Situation im Bilde war. Zwar berichtete B.____ dem Geschädigten von ihren Geldproblemen und den damit verbundenen Notlagen, indes stellte sie ihm konkret in Aussicht, in Bälde bzw. nach Regelung der Erbschaft über liquide Mittel im Überfluss zu verfügen (angeblich habe die Liegenschaft einen Wert von Fr. 1'000'000.--) und somit kurzum rückzahlungsfähig und willig zu sein. Bereits unter diesen Gesichtspunkten ist das Vorliegen der Arglist zu bejahen. Im Weiteren stimmte B.____ ihre Lügengeschichten rund um die Erbschaft in Brasilien (Ermordung der Mutter, folgedessen Erbschaft, mehrere Reisen nach Brasilien zwecks Problembehebung mit der geerbten Liegenschaft, offene Anwaltskosten) im Sinne eines Lügengebäudes geschickt aufhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht einander ab. Sie erfand ein ganzes Geflecht von Lügen über fingierte finanzielle Notlagen kombiniert mit der Aussicht auf eine erfundene Erbschaft in Brasilien als Sicherheit für die von F.____ geleisteten Zahlungen. Wie der Geschädigte diese oder die weiteren Lügen angesichts deren schieren Vielzahl hätte durchschauen sollen, bleibt fraglich und legt die Vorinstanz im Übrigen auch nicht konkret dar. Wie F.____ sodann dargelegt hat, hatte B.____ darüber hinaus einfach "eine Art" an sich, durch welche es ihr gelang, ihn mit dem Eingehen einer intimen Beziehung und mit dem Wecken der Hoffnung auf die Fortsetzung einer solchen schnell emotional an sich zu binden und sein Vertrauen zu gewinnen. Sie nutzte seine Hilfsbereitschaft und sein Mitgefühl geschickt aus – daran ändert auch nichts, dass die sexuelle Beziehung zwischen den Genannten nur wenige Monate gedauert und F.____ die Beschuldigte zuvor nicht näher gekannt hat. B.____ hatte in F.____ ihr perfektes Betrugsopfer gefunden: ein geschiedener, älterer und vertrauensseliger Herr, welcher über Vermögen verfügte und ihrer Anziehungskraft unterlegen war. Zwar litt F.____ unter keinen gesundheitlichen Einschränkungen und war Kaufmann mit einem abgeschlossenen Volkswirtschaftsstudium (act. 3257), indes geriet er trotz seines Ausbildungsstandes aufgrund seiner Verliebtheit in eine Art Abhängigkeit zur Beschuldigten, welche von vorgetäuschten Liebesgefühlen geprägt war und sich dadurch ausgezeichnet hat, dass F.____ davon ausging, seine jeweils neuerlichen Geldzahlungen würden dazu beitragen, dass B.____ ihre Angelegenheit mit der Erbschaft bzw. der Liegenschaft in Brasilien geregelt bekäme, sodass sie ihm sein gesamtes Geld würde zurückbezahlen können. Die Erstinstanz hat in dieser Hinsicht zwar zutreffend erkannt, dass die körperliche Beziehung zwischen F.____ und B.____ nur von kurzer Dauer war, allerdings baute B.____ genau in dieser Anfangsphase geschickt Vertrauen auf, sodass sie ihre Geldforderungen in der Folge einzig per SMS oder Telefonanrufe stellen konnte und der verliebte sowie sich Hoffnung machende F.____ "spurte". Aufgrund dieser Umstände ist es F.____ entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht anzukreiden, zu wenig vorgekehrt zu haben, um das Lügengebäude der Beschuldigten zu durchschauen. Gegen die Annahme einer Opfermitverantwortung spricht sodann auch, dass F.____ ab dem Jahr 2014 einige wenige Male Verdachtsmomente äusserte (vgl. SMS- Nachrichten ["Warum hast du mich immer angelogen?"]), es die Beschuldigte aber bestens verstand, die aufkommenden Zweifel mit Liebesbekundungen und Rückzahlungsversprechen wegzuwischen. B.____ hatte sodann auch keine Skrupel für die erhaltenen Geldbeträge die von F.____ aufgesetzten Darlehensverträge vom 31. Dezember 2012 und 31. Dezember 2013 zu unterzeichnen, obwohl ihr ihre desaströse finanzielle Lage bewusst war. Dies alles berücksichtigend, kann in casu keine Opfermitverantwortung in einem Ausmass angenommen werden, welche das arglistige Verhalten seitens der Beschuldigten geradezu ausschliessen würde. Dass F.____ die von B.____ geltend gemachten Notlagen und die Geschichte rund um die Liegenschaft in Brasilien nicht hinterfragte, ist ihm angesichts der vorgetäuschten Liebesgefühle zu ihm und dem damit einhergehenden besonderen Vertrauensverhältnis nicht vorzuwerfen. Es war ihm nicht möglich, die einzelnen erfundenen Notlagen (z.B. verstorbene Tochter, diverse Komplikationen mit der Erbschaft in Brasilien, Schulden, Festhaltung im Tessin) nachzuprüfen – zumal es nicht einmal der Strafverfolgungsbehörde gelungen scheint, Angaben zu Eigentumsverhältnissen betreffend jedwelcher Liehttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht genschaften in Brasilien erhältlich zu machen. Im Übrigen würde nicht einmal im Falle des Vorliegens einer gewissen Naivität oder Leichtfertigkeit eines Geschädigten die Arglist per se entfallen, sondern wäre gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Die von F.____ getätigten Vermögensdispositionen zwischen dem 7. Februar 2012 und dem 3. Februar 2015 im Gesamttotal von Fr. 546'060.-- sind angesichts der Sachverhaltsdarlegungen objektiv erstellt. Der Vermögensschaden bestand darin, dass hinsichtlich der geborgten Gelder von Anfang an keinerlei Gewähr für deren Rückerstattung bestand. Wenn F.____ von B.____s hohen Schulden, ihrer damit einhergehenden Zahlungsunfähigkeit, der zweckwidrigen Verwendung der Gelder und von der Vortäuschung echter Liebesgefühle sowie der Nichtexistenz der Erbschaft/Liegenschaft in Brasilien gewusst hätte, hätte er B.____ selbstredend kein Geld gegeben. Hinsichtlich der Deliktssumme ist indes zu bemerken, dass sich im Nachhinein nicht mehr konkret feststellen lässt, ab wann genau B.____ das Haus in Brasilien als Sicherheit ins Spiel brachte. In Anwendung des Grundsatzes "dubio pro reo" geht die Berufungsinstanz in dieser Hinsicht davon aus, dass die Beschuldigte ihre Geschichte rund um die besagte Erbschaft spätestens ab dem 31. Dezember 2012 kultiviert hat, da sich dem entsprechenden Darlehensvertrag über Fr. 155'000.-- Folgendes entnehmen lässt: "Rückzahlung so schnell wie möglich wenn die versprochene Erbschaft eintrifft" (act. 3323). Ob diese Erbschaft vor dem 31. Dezember 2012 und somit im Zeitpunkt der einzelnen Geldübergaben im Jahr 2012 im Gesamttotal von Fr. 155'000.-- von B.____ bereits erwähnt worden war, bleibt unklar, weshalb dieser Betrag zugunsten der Beschuldigten von der Deliktssumme in Abzug zu bringen ist. Hinsichtlich der weiteren Zahlungen für die Jahre 2013 bis 2015 steht demgegenüber angesichts des erwähnten Darlehensvertrags fest, dass F.____ diese in der irrtümlichen Annahme, die Rückzahlung seiner Gelder sei durch die Liegenschaft in Brasilien garantiert, geleistet hat. Der Deliktsbetrag beläuft sich damit auf Fr. 391'060.-- [Fr. 546'060.-- abzüglich Fr. 155'000.--], wobei die Beschuldigte F.____ bis zur letzten Zahlung am 3. Februar 2015 vorgaukelte, sie werde auf die Bank gehen und ihm sein Geld geben (vgl. SMS-Nachrichten, act. 6471). Auf der subjektiven Tatbestandsseite wird Vorsatz und unrechtmässige Bereicherungsabsicht verlangt, wobei am Vorliegen beider Voraussetzungen in Anbetracht der Vorgehensweise der Beschuldigten B.____ keine Zweifel bestehen. Sie wusste eindeutig um ihre desolate finanzielle Situation und verheimlichte gegenüber F.____, dass sie aus eigenen Mitteln nicht in der Lage und auch nicht gewillt war, die Gelder zurückzuzahlen. Dies zeigt sich eindrücklich darin, dass die Beschuldigte nicht einmal eine Rückzahlung an F.____ leistete. Dass die Beschuldigte die erhaltenen Gelder für andere als die vorgegebenen Zwecke und demnach unrechtmässig für die Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse verwendete, hat sie selbst eingestanden. Der subjektive Tatbestand ist somit als erfüllt zu betrachten. 1.3.1.3 Da Betrug und nicht Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorliegt, wenn der Täter Treue – das heisst den Willen zum getreuen Umgang mit dem Vermögenswert – vorgespiegelt hat, fällt die Prüfung des Veruntreuungstatbestands vorliegend ausser Betracht (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 296). B.____ gaukelte http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht F.____ in casu gerade vor, seine Gelder in Zusammenhang mit der angeblichen Erbschaft bzw. Liegenschaft in Brasilien oder für anderweitige Notlagen zu verwenden, damit sie ihm dieses dereinst wiederum wird zurückbezahlen können. Stattdessen nutzte sie die ihr übergebenen Geldbeträge von F.____ nach ihrem eigenen Gutdünken und für ihre eigenen Zwecke (Kleider, Rechnungen, Miete, Ferien etc.). Demnach ist das Vorliegen einer Veruntreuung in casu klarerweise auszuschliessen (vgl. dazu auch sogleich nachfolgend).
1.3.2 Veruntreuung (Art. 138 StGB) 1.3.2.1 Sodann bleibt zu prüfen, ob sich B.____ in Bezug auf die mit Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2012 entliehenen Fr. 155'000.-- der (mehrfachen) Veruntreuung schuldig gemacht hat. 1.3.2.2 Den Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Nach der Rechtsprechung gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 133 IV 21 E. 6.2; BGE 120 IV 117 E. 2.b). Vorausgesetzt ist, dass der Treugeber verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Diese Werterhaltungspflicht, das heisst das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (BGE 133 IV 21 E. 6.2; BGE 120 IV 117 E. 2.b). Bei einem Darlehen, bei dem kein bestimmter Verwendungszweck verabredet ist, ist eine solche Pflicht zu verneinen und die Annahme einer Veruntreuung fällt ausser Betracht. Der Borger darf mit seinem Darlehen nach seinem Belieben wirtschaften und ist einzig verpflichtet, es zum vertraglichen oder gesetzlichen Termin zurückzuerstatten. Anders kann es sich verhalten, wenn das Darlehen für einen bestimmten Zweck ausgerichtet wurde. Hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (BGE 124 IV 9 E. 1.a; BGE 120 IV 117 E. 2.f), also ob der Borger ständig über die empfangenen Vermögenswerte oder deren Surrogat verfügen muss (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 138 N 74). 1.3.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, geht aus dem Darlehensvertrag vom 31. Dezember 2012 weder ein bestimmter Verwendungszweck der entliehenen Gelder noch eine spezifisch verabredete Werterhaltungspflicht hervor. Keinem der von F.____ ausgestellten Einzahlungsscheine ist sodann ein bestimmter Verwendungszweck zu entnehmen (vgl. dazu Ordner Beilage 2: Kontoauszüge der Jahre 2012 – 2015). B.____ forderte folglich zwar Geld für bestimmte Zwecke, indes musste sie nicht ständig über diese geliehenen Gelder im Gesamtbetrag von Fr. 155'000.-- verfügen. Darüber hinaus kann rückblickend betrachtet sachverhaltsmässig nicht mehr festgestellt werden, für welchen jeweiligen Zweck diese Gelder ausgerichtet wurden, sodass nicht im Einzelfall geprüft werden kann, ob jeweils eine Werterhaltungspflicht vereinbart wurde. Folglich http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht wurden diese Darlehensgelder im Umfang von Fr. 155'000.-- B.____ nicht anvertraut, weshalb sie von der Eventualanklage der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen ist. 1.4 Fazit In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils vom 23. September 2021 wird B.____ des (gewerbsmässigen, vgl. E. III.7 nachstehend) Betrugs zum Nachteil von F.____ schuldig erklärt. Vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung ist sie demgegenüber freizusprechen. C.____ wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft und in Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils vom 23. September 2021 von sämtlichen Tatvorwürfen zum Nachteil von F.____ freigesprochen. 2. † I.____ (Anklageziffer 1.3) 2.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 2.1.1 Das Strafgericht erwog in seinem Urteil vom 23. September 2021 im Wesentlichen, der angeklagte Sachverhalt sei insoweit nicht erstellt, als dass die Motivation dafür, weshalb † I.____ C.____ Geld ausgeliehen habe, offengelassen werden müsse. Aufgrund der gesamten Umstände sei vielmehr zu folgern, dass † I.____ die Angaben von C.____ überhaupt nicht hinterfragt und ihr einfach so Geld ausgeliehen habe. Da der Sachverhalt nicht anklagegemäss zu erstellen sei, sei C.____ vom Vorwurf des mehrfachen resp. gewerbsmässigen Betruges zum Nachteil von † I.____ freizusprechen. Da darüber hinaus keine Werterhaltungspflicht im Sinne des Veruntreuungstatbestands hinsichtlich der von † I.____ erhaltenen Geldbeträge bestanden habe, erwiesen sich die Darlehen nicht als anvertraut, weshalb C.____ auch von der Eventualanklage der mehrfachen Veruntreuung freizusprechen sei (vgl. E. II.4., S. 22 – 25 des angefochtenen Urteils). 2.1.2 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. Juli 2023 legt C.____, vertreten durch Advokat Urs Grob, dar, die Vorinstanz sei zutreffenderweise nicht von einem Betrug oder anderen Delikten in Bezug auf † I.____ ausgegangen. Es habe sich zwischen ihm und C.____ einzig um eine freundschaftliche Beziehung gehandelt. 2.1.3 Im Rahmen ihres Parteivortrags vor Kantonsgericht vom 19. März 2024 hält die Staatsanwaltschaft fest, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es nicht entscheidend, was genau † I.____ dazu "motiviert" habe, die Geldbeträge zu zahlen. Die Vorderrichter würden unbeachtet lassen, dass † I.____ unter Parkinson gelitten und C.____ dargelegt habe, dass er schon krank gewesen sei, als sie ihn kennengelernt habe. Sie habe konkret ausgesagt, sein "Kopf" funktioniere "nicht gut". Bei † I.____ sei daher von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen, welche C.____ ausgenutzt habe. Die Erstinstanz hätte die persönliche Situation und Erkrankung von † I.____ berücksichtigen müssen. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen "Betrugsopfer" sei es daher leichter gewesen, ihn auszunützen und zu Zahlungen zu bewegen. C.____ habe † I.____ zwar auch geholfen, aber ihm ebenfalls Geld abgeschwatzt, obwohl sie gewusst habe, dass sie dieses nicht werde zurückbezahlen können. Er habe ihr dieses Geld nicht geschenkt, sondern ausgeliehen und erwartet, dass es zurückbezahlt werde, wofür der aufgesetzte "Vertrag" spreche. Das Verhalten http://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht von C.____ erscheine angesichts dieses vergleichsweise verletzlicheren Betrugsopfers als arglistig. Sie sei daher wegen mehrfachen Betrugs schuldig zu erklären. 2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.2.1 Wesentliche Sachverhaltsdarstellungen 2.2.1.1 Hinsichtlich des Tatsächlich kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellungen unter E. II.4.1., S. 22 – S. 25 des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen dienen daher einzig der Ergänzung und Hervorhebung der wichtigsten Sachverhaltselemente: 2.2.1.2 † I.____ (Jahrgang 1951; verstorben am X.____, act. S127) führte aus, er habe C.____ im Jahr 2013 in Basel kennengelernt und es habe sich eine Art Freundschaft ergeben. Ob er eine Affäre mit ihr gehabt habe, wisse er nicht mehr; er denke es jedoch nicht. Über C.____ wisse er nicht viel, ausser dass sie Kinder habe und ihr die Arbeit gekündigt worden sei. Er habe ihr insgesamt Fr. 15'300.-- übergeben und dies alles auf einer Liste vermerkt. Er legte weiter dar, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie es dazu gekommen sei, dass er ihr Geld gegeben habe. Er glaube, C.____ habe ihm gesagt, dass sie Geld zum Leben und für ihre Kinder brauchen würde, was er ihr geglaubt habe. Er habe nicht hinterfragt, wofür sie das Geld brauche. Das Geld habe er ihr bloss ausgeliehen. Bisher habe C.____ indes nichts zurückbezahlt und auch ansonsten keine Gegenleistungen dafür erbracht. Er sei krank und könne sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern (act. 4039 ff. und act. 4145 ff.). C.____ bestreitet ihrerseits, † I.____ manipuliert sowie sein Vertrauen und die emotionale Abhängigkeit zu ihr ausgenutzt zu haben. Sie gibt jedoch zu, ihm gegenüber finanzielle Probleme geschildert zu haben, woraufhin er ihr Geld ausgeliehen habe. Erfundene Geschichten habe sie ihm aber keine erzählt, um Geld von ihm erhältlich zu machen. † I.____ sei bereits bei ihrem Kennenlernen im Jahr 2010 oder 2011 krank gewesen und sein "Kopf" habe nicht so gut "funktioniert". Beim Gehen habe er manchmal anhalten müssen, um nicht zu stürzten, abgesehen davon sei es ihm aber gut gegangen. Sie habe ihm gesagt, dass sie "knapp bei Kasse" sei, er habe ihr daraufhin geholfen und sich die Beträge notiert, welche er ihr gegeben habe. Sie habe ihm zudem ebenfalls geholfen, indem sie für ihn eingekauft, für ihn geputzt und gebügelt habe. Das Geld, welches sie von † I.____ erhalten habe, sei daher teils ausgeliehen und teils verdient gewesen. Die Liste der Geldbeträge, welche er geführt habe, stimme (act. 4117 ff., act. 4163 ff., act. 4175 ff. und act. 4205 ff.). Vor Strafgericht erklärte C.____ im Wesentlichen, † I.____ habe ihr Geld ausgeliehen und sie müsse es zurückbezahlen. Sie habe viel bei ihm geputzt, wofür er ihr im Monat Fr. 1'200.-- bezahlt habe. Im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen verneinte sie jedoch, Sex mit † I.____ gehabt zu haben, da sie verheiratet gewesen sei. Sie habe ihm zweimal Geld zurückbezahlt, nämlich Fr. 300.-- in bar. Es sei korrekt, dass sie ihm noch Geld schulde, da sie von ihm ein Darlehen erhalten habe (vgl. S. 19 ff. Prot. Hauptverhandlung Strafgericht). http://www.bl.ch/kantonsgericht
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Auch vor den Schranken des Kantonsgerichts erklärte C.____ erneut, † I.____ habe ihr Geld ausgeliehen und sie habe dreimal etwas zurückbezahlt (vgl. S. 15 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 2.2.1.3 B.____ führte in der Voruntersuchung aus, C.____ habe sie darum gebeten, Geld von † I.____ zu besorgen und sich als deren Freundin auszugeben. Es sei zu einem Treffen zwischen ihnen in Liestal gekommen, wobei er bereits krank gewesen sei, weshalb sie Angst gehabt habe, Geld von ihm zu nehmen. Sie sei einmal mit ihm bei Western Union gewesen und habe in ihrem Namen von ihm Geld an C.____ gesendet. C.____ habe sie weiter unter Druck gesetzt, † I.____ ein weiteres Mal um Geld zu fragen. Es sei zu zwei Treffen gekommen, wobei sie das Geld jeweils an C.____ weitergegeben habe (act. 4163 ff.). 2.2.1.4 Sodann enthalten die Verfahrensakten die von † I.____ angefertigte Liste "Schulden von C.___ bei I.____ von L.____" unbekannten Datums, aus welcher die Zwecke der Geldübergaben im Totalumfang von Fr. 15'301.-- hervorgehen (etwa "Reise", "Sackgeld", "zum Leben", "Flug", "für ihre zwei Kinder" und "für Schulden bei der Polizei"; act. 4047). Weiter angeklagt wurde sodann die Überweisung von Fr. 100.-- auf das Postkonto von C.____ am 16. Dezember 2013 (vgl. act. 4101 ff. und Ziff. 1.3 der Anklageschrift). Aus der erwähnten Liste geht sodann hervor, dass "C.____ verspricht ab September 2015 Fr. 500.-- oder Fr. 300.-- an I.____ Monatlich zurückzubezahlen". Diese Liste bzw. Vereinbarung wurde von C.____ nicht handschriftlich unterzeichnet. 2.2.2 Konkrete Würdigung 2.2.2.1 Angesichts der dargelegten Sachverhaltspunkte ist unbestritten, dass † I.____ C.____ in der Zeit von 4. Dezember 2013 bis 8. September 2015 einen Geldbetrag von insgesamt Fr. 15'401.-- übergeben hat. Sodann ist unstrittig geblieben, dass die beiden Genannten eine freundschaftliche – nach teilweisen Aussagen von C.____ auch eine sexuelle – Beziehung miteinander geführt haben. Angesichts der konkreten Aussagen von † I.____ ist sodann mit der Vorinstanz übereinzugehen, dass sachverhaltsmässig nicht nachgewiesen werden kann, dass C.____ ihm tatsächlich fiktive Gründe vorgespiegelt bzw. ihn getäuscht hat, um an sein Geld zu kommen. Vielmehr wusste er, dass sie arbeitslos war und übergab ihr dennoch Geldbeträge unter dem Titel "Lebenskosten", "Schulden" und dergleichen. Dass sie ihn über ihre Rückzahlungsfähigkeit, ihren Rückzahlungswillen oder anderweitige Begebenheiten getäuscht hätte, um ihn zu Geldzahlungen zu bewegen, und † I.____ sich in einem entsprechenden Irrtum befunden hätte, ist daher klarerweise nicht belegt und folglich zu verneinen. Es ist sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass C.____ die von † I.____ erhaltenen Gelder genau für die von ihr genannten Zwecke verbraucht hat – jedenfalls lässt sich aufgrund der Akten nicht erstellen, wofür sie dieses Geld ansonsten eingesetzt hätte. Im Unterschied zum Anklagefall 1.1/F.____ wurde † I.____ im Übrigen nicht weisgemacht, es gebe eine Liegenschaft in Brasilien, welche als Sicherheit für seine Darlehen dienen würde. Dass sich C.____ somit eines Lügengebäudes oder besonhttp://www.bl.ch/kantonsgericht
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht derer Machenschaften und Kniffe im Sinne des Arglisterfordernisses des Betrugstatbestands bedient hat, um † I.____ zu täuschen und ihn zu Vermögensdispositionen zu bewegen, ist nach dem Gesagten nicht erstellt. Auch ob sie sich allenfalls einfacher Lügen bedient hat, ist nicht nachweisbar, zumal † I.____ selbst nicht mehr konkret darzulegen vermochte, weshalb er ihr jeweils Geld übergeben hat. Dass sie somit – wie in der Anklageschrift geschildert – fiktive "Notlagen" geltend gemacht hat, um an † I.____s Geld zu gelangen, ist sachverhaltsmässig nicht belegbar. Die Vorderrichter sind letztlich zu Recht zum Schluss gelangt, dass offen gelassen werden muss, weshalb er C.____ Geld überlassen und geglaubt hat, sie werde es ihm zurückbezahlen. Irgendwie geartete von C.____ begangene Manipulationshandlungen sind ihr in sachverhaltlicher Hinsicht nicht nachzuweisen. Das Gleiche gilt für die in der Anklage geschilderte emotionale Abhängigkeit von † I.____, welche der Grund für das in C.____ gesetzte Vertrauen gewesen sein soll. Eine solche Abhängigkeit ist weder erkennbar noch ergibt sie sich aus den konkreten Aussagen von † I.____. Dieser sprach von einer Art blosser Freundschaft und nicht von einer Liebesbeziehung oder der Hoffnung auf eine solche. Folglich bleibt zu konstatieren, dass der angeklagte Sachverhalt, wonach C.____ † I.____ mit falschen Versprechen und Manipulationen dazu gebracht haben soll, ihr Geld zu überlassen, nicht erwiesen ist. 2.2.2.2 Auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach bei † I.____ aufgrund seiner Parkinsonerkrankung von einer erhöhten Vulnerabilität auszugehen sei, vermag nichts am Umstand zu ändern, dass keine durch C.____ begangenen Täuschungshandlungen nachweisbar sind. Zwar legte sie dar, er sei krank gewesen und sein Kopf habe nicht richtig "funktioniert", indes ist daraus noch nicht abzuleiten, sie habe † I.____ unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und Ausnützung dessen Gesundheitszustands dazu gebracht, ihr Geld zu übergeben. Dafür bestehen schlicht keinerlei Anhaltspunkte, zumal der Ausprägungsgrad der Parkinsonerkrankung unbekannt und im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist. Wie zudem bereits erwähnt, geht aus der besagten von † I.____ erstellten "Liste" (vgl. act. 4047) hervor, für welche Zwecke er C.____ Geld überlassen hat, wobei aus diesen nicht zu schliessen ist, es seien ihm erfundene Geschichten aufgetischt worden, wie dies im Unterschied zum Anklagefall 1.1/F.____ (und 1.4/A.____, vgl. E. III.3. nachstehend) in Bezug auf die angebliche Liegenschaft in Brasilien erfolgt ist. Vielmehr erscheinen die von † I.____ aufgeführten Zahlungszwecke, das heisst die von C.____ ihm gegenüber geltend gemachten Gründe für die Zahlungen, als höchstwahrscheinlich zutreffend. Nach dem Gesagten ist C.____ in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils von der Anklage des mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil von † I.____ freizusprechen. 2.2.2.3 Da in sachverhaltlicher Hinsicht nicht erstellt ist, dass C.____ die ihr von † I.____ übergebenen Gelder überhaupt entgegen den angegebenen Zwecken (vgl. die entsprechende Liste; act. 4047) verwendet hat, entfällt grundsätzlich auch die rechtliche Prüfung der Eventualanklage wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Dennoch sei an dieser Stelle mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aus den von † I.____ aufgeführten Verwendungszwecken dieser Geldbeträge (wie Reisekosten, Lebenskosten, Schulden etc.) zu schliessen ist, dass