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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 21.12.2023 460 2023 29 (460 23 29)

21 dicembre 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,189 parole·~1h 6min·5

Riassunto

Betrug, eventualiter Widerhandlung gegen Art. 23 COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung

Testo integrale

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Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 21. Dezember 2023 (460 23 29) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Betrug, eventualiter Widerhandlung gegen Art. 23 COVID- 19_Solidarbürgschaftsverordnung

Besetzung Vorsitzender Richter Niklaus Ruckstuhl, Richterin Susanne Afheldt (Ref.), Richter Dominique Steiner; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Berufungsklägerin A.____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Daphinoff, Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern, Privatklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Betrug, eventualiter Widerhandlung gegen Art. 23 COVID-19_Solidarbürgschaftsverordnung etc. Berufungen des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Basel- Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2022 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 29. November 2022 wurde B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) des Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 165 Ziff. 1 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. Ziff. 1 des Urteilsdispositivs). Ausserdem wurde der Beschuldigte dazu verurteilt, der A.____ (nachfolgend: Privatklägerin) zuhanden der Schweizerischen Eidgenossenschaft Fr. 100'000.-- Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 3. März 2021 zu bezahlen (vgl. Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Ferner wurde der Privatklägerin zulasten des Beschuldigten eine Parteientschädigung von Fr. 5'536.30 zugesprochen (vgl. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Im Übrigen wurde der Beschuldigte dazu verpflichtet, dem Staat die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen (vgl. Ziff. 3 des Urteilsdispositivs) und schliesslich wurden ihm die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 11'257.-- auferlegt (vgl. Ziff. 5 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2022 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, mit Eingabe vom 29. November 2022 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 stellte er folgende Rechtsbegehren: Es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen (vgl. Ziff. 1); unabhängig davon sei die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen und es sei zudem festzustellen, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft nicht als Privatklägerin konstituiert habe (vgl. Ziff. 2); es sei von einem Widerruf der amtlichen Verteidigung abzusehen und festzustellen, dass diese auch für das Berufungsverfahren weitergelte (vgl. Ziff. 6); dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates (vgl. Ziff. 7). C. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), die Berufung gegen das strafgerichtliche Urteil vom 29. November 2022 soweit sich dieses auf die Berechnung des Konkursverschleppungsschadens und die damit zusammenhängende Strafzumessung bezieht. D. Mit Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 bekräftige die Staatsanwaltschaft ihre Ausführungen in der Berufungsanmeldung vom 5. Dezember 2022 und teilte mit, ihr Rechtsmittel richte sich einzig gegen den Anklagesachverhalt der Misswirtschaft sowie die Strafzumessung in diesem Punkt. Sie beantragte daher, es sei dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Misswirtschaft ein Konkursverschleppungsschaden von Fr. 143'419.20 (anstatt Fr. 24'258.60) zugrunde zu legen und der Beschuldigte sei zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (vgl. Ziff. 1). Im Übrigen begehrte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten (vgl. Ziff. 2).

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 17. Februar 2023 wurden die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten unter den Parteien ausgetauscht sowie Frist von 20 Tagen angesetzt, um begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder Anschlussberufung zu erklären. F. Mit Eingabe vom 10. März 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft. G. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. März 2023 wurde der Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023 übermittelt. Ferner wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten Frist angesetzt zur Begründung ihrer Berufungen bis zum 4. Mai 2023. H. Am 4. Mai 2023 übersandte die Staatsanwaltschaft ihre ergänzende Berufungsbegründung und nahm darüber hinaus Stellung zur Eingabe des Beschuldigten vom 10. März 2023. Die genannte Berufungsbegründung wurde den übrigen Parteien durch das Kantonsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Mit Datum vom 31. Oktober 2023 reichte der Beschuldigte – nach vorgängig gewährter Fristerstreckung bis zum 1. November 2023 – seine schriftliche Berufungsbegründung ein und begehrte, es seien C.____ sowie D.____ zur Sache zu befragen und zur Berufungsverhandlung vorzuladen. J. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 1. November 2023 wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 31. Oktober 2023 der Staatsanwaltschaft mit der Möglichkeit zur Berufungsantwort bis zum 24. November 2023 zugestellt. Ferner wurden die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Der Privatklägerin wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt. K. Mit Datum vom 24. November 2023 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 31. Oktober 2023 ein und beantragte die Abweisung seiner Beweisanträge. Am 27. November 2023 wurde die besagte Eingabe den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme übersandt. L. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten, wonach C.____ und D.____ vom Berufungsgericht zu befragen seien, abgewiesen. Ferner wurde dem Beschuldigten die Gelegenheit gegeben, dem Berufungsgericht bis zum 13. Dezember 2023 den vollständigen E-Mail-Verkehr zwischen ihm und E.____, auf welchen er im Rahmen der Zeugenbefragung von E.____ anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung Bezug genommen hat, einzureichen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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M. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 reichte der Beschuldigte nunmehr die fragliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und E.____ vollständig zu den Akten. N. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2023 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 11. Dezember 2023 den übrigen Parteien zur Kenntnisnahme zugesandt. O. Mit Berufungsantwort vom 12. Dezember 2023 begehrte die Privatklägerin die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten und teilte mit, auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung zu verzichten. P. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 13. Dezember 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten die Eingabe der Privatklägerin vom 12. Dezember 2023 zur Kenntnisnahme übermittelt. Q. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2023 erscheinen die Vertreterin der Anklagebehörde sowie der Beschuldigte und wiederholen ihre jeweils bereits mit schriftlichen Eingaben gestellten Anträge.

Erwägungen I. Formelles […]

II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. "reformatio in peius") gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5).

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Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Angesichts der seitens der Staatsanwaltschaft eingereichten Schriften sowie ihrer anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung getätigten Ausführungen zeigt sich, dass sie einzig hinsichtlich der Berechnung des Konkursverschleppungsschadens resp. der Misswirtschaft sowie der damit zusammenhängenden Strafzumessung Berufung erhoben hat. Demgegenüber ficht der Beschuldigte das Urteil des Strafgerichts vom 29. November 2022 vollumfänglich an. Im Berufungsverfahren bilden somit der Schuldspruch wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Misswirtschaft, die Strafzumessung, die Beurteilung der Zivilforderung sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten zu Lasten des Beschuldigten Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid jedoch – aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte hinsichtlich der Verurteilung wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein Rechtsmittel ergriffen hat – in diesen Punkten nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bezüglich des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Misswirtschaft gilt das Schlechterstellungsverbot infolge der Berufung der Staatsanwaltschaft hingegen nicht.

III. Materielles 1. Anklagevorwurf 1.1 Mit Anklageschrift vom 29. Dezember 2021 wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten unter dem Titel Betrug und Urkundenfälschung vor, er habe gewusst, dass die F.____AG (in Liquidation) aufgrund ihrer bereits ab April 2019 bzw. spätestens ab Januar 2020 bestehenden Inaktivität wirtschaftlich in keiner Weise durch die Covid-19-Pandemie sowie die in diesem Zusammenhang von den Behörden verfügten Massnahmen betroffen gewesen sei und folglich keinerlei Anspruch auf einen entsprechenden Kredit gehabt habe. Dennoch habe er beschlossen für die angeschlagene F.____AG einen Kredit in Höhe von Fr. 100'000.-- zu erwirken. Weil er gewusst habe, dass er bei wahrheitsgetreuen Angaben keinen Kredit von der G.____ erhalten werde, habe er beschlossen, im Rahmen der Antragsstellung gegenüber den für die Prüfung und Genehmigung des Antrags zuständigen Personen gezielt falsche Angaben zu machen und auf diese Weise vorzutäuschen, die F.____AG erfülle die Bedingungen der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung für den beantragten Kreditbetrag. Der Beschuldigte habe eine unberechtigte Kreditauszahlung bewirken wollen, um die F.____AG und damit sich selbst unrechtmässig zu bereichern, wobei er auch eine Schädigung der G.____ beabsichtigt bzw. zumindest billigend in Kauf genommen habe. Zu diesem Zweck habe er das online verfügbare Kreditantragsformular für die F.____AG ausgefüllt und bewusst angegeben, die F.____AG habe im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- erzielt und erfülle die Voraussetzungen für den beantragten Kredit in Höhe von Fr. 100'000.-- sowie, dass die in Tat und Wahrheit inaktive F.____AG aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sei. Der Beschuldigte habe den inhaltlich unwahren Kreditantrag, welcher aufgrund der in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung statuierten Wahrheitspflicht bestimmt und geeignet gewesen sei, die für die Gewährung des Kredits und der Solidarbürgschaft wesentlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tatsachen zu beweisen, im Namen der F.____AG unterzeichnet. Er habe zudem bewusst wahrheitswidrig und in der Absicht, unrechtmässig einen Kredit in der Höhe von Fr. 100'000.-- zu erwirken, bestätigt, dass alle im Formular gemachten Angaben vollständig und wahr seien. Der Beschuldigte habe vorausgesehen, dass die Mitarbeitenden der G.____ und der A.____ seine falschen Angaben nicht überprüfen würden. Es sei ihm ferner aufgrund der in der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung statuierten Wahrheitspflicht bezüglich seiner Angaben in der Kreditvereinbarung bewusst gewesen, dass eine objektive Garantie und damit ein erhöhtes Vertrauen des Personals der G.____ und der A.____ in deren inhaltliche Richtigkeit bestanden habe. Die besagten Personen hätten auf die Korrektheit der Angaben des Beschuldigten vertraut und sich im Rahmen der pflichtgemässen Prüfung des Kreditgesuchs auf die darin enthaltenen objektiven Garantien für die Richtigkeit der schriftlichen Erklärungen verlassen. Dadurch seien sie zur irrtümlichen Annahme gelangt, die F.____AG erfülle die für den beantragten Kredit erforderlichen Voraussetzungen. Die G.____ habe in diesem Irrtum den Kreditantrag des Beschuldigten bewilligt, woraufhin dieser den gesamten Kreditbetrag von Fr. 100'000.-- innert weniger Wochen verordnungs- und vereinbarungskonform für laufende Liquiditätsbedürfnisse der F.____AG verbraucht habe. Dadurch habe sich die G.____ im Umfang von Fr. 100'000.-- selbst am Vermögen geschädigt, welches aufgrund des fehlenden Kreditanspruchs, des umgehenden Verbrauchs und der schlechten Bonität des Beschuldigten und der F.____AG bereits im Zeitpunkt der Kreditgewährung mindestens schadensgleich gefährdet gewesen sei. Im gleichen Umfang habe sich die F.____AG und indirekt der Beschuldigte bereichert, was er beabsichtigt und zumindest in Kauf genommen habe. 1.2 Sodann wird dem Beschuldigten unter dem Titel Misswirtschaft unterstellt, nachdem die F.____AG bereits im Geschäftsjahr 2017 nur noch knapp kostendeckend gewirtschaftet habe, habe sich die Ertragslage ab dem Geschäftsjahr 2018 rapide verschlechtert. Ab Mitte Juni 2018 hätten laufend Betreibungsbegehren gegen die F.____AG eingesetzt, welche diese mangels ausreichender liquider Mittel mehrheitlich nicht habe begleichen können. Ab Mitte Juni 2018 habe daher begründete Besorgnis einer Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit bestanden, was der Beschuldigte als alleiniger Verwaltungsrat erkannt habe. Per 31. Dezember 2018 habe sich die Überschuldung der F.____AG auf Fr. -270'799.05 belaufen und bis zur Konkurseröffnung habe sich die finanzielle Lage stetig verschlechtert, sodass bis zum Konkurs am 7. Dezember 2020 eine Überschuldung von Fr. -414'218.25 eingetreten sei. Trotz Kenntnis dieser Anzeichen für eine anhaltende schwere Finanzkrise habe der Beschuldigte es von Mitte Juni 2018 bis am 7. Dezember 2020 in arger Vernachlässigung seiner Berufspflichten unterlassen, eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten zu erstellen und eine Überschuldungsanzeige vorzunehmen, obwohl er keine erfolgsversprechenden Sanierungsmassnahmen ergriffen habe. Stattdessen habe er das defizitäre Geschäft weiterlaufen lassen, was für den Beschuldigten voraussehbar zu einer Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung geführt habe. Dadurch habe er seine Pflichten als Verwaltungsratsmitglied verletzt, was er in Kauf genommen habe. Die so bewirkte Konkursverschleppung habe zu einer Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der F.____AG im Umfang von Fr. -414'218.25 geführt. http://www.bl.ch/kantonsgericht

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2. Parteistandpunkte 2.1 Mit Berufungserklärung vom 14. Februar 2023 macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Differenz des Konkursverschleppungsschadens zwischen Anklageschrift und angefochtenem Urteil ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass die Anklage von einem Besorgniszeitpunkt ab Mitte Juni 2018 ausgehe, währendem das Strafgericht den Besorgniszeitpunkt zugunsten des Beschuldigten auf den 31. Dezember 2018 festgelegt habe. Dadurch resultiere ein kürzerer Tatzeitraum, was die Staatsanwaltschaft akzeptiere. Hingegen sei die vorinstanzliche Berechnung des Konkursverschleppungsschadens falsch. Es sei zwar zutreffend, dass dem Strafgericht in den allermeisten angeklagten "Misswirtschaftsfällen" eine durch die Staatsanwaltschaft angefertigte Aufstellung über die unbezahlten, betriebenen Forderungen mit jeweiligem Entstehungsdatum übermittelt werde. Diese Aufstellung sei allerdings nur ein Hilfsmittel, um behelfsmässig die Überschuldung anzunähern. Vielmehr stelle der gesetzlich vorgesehene Beleg zur Feststellung der Höhe der Überschuldung die Jahresrechnung dar. Der vorliegende Fall bilde eine Ausnahme, da bis zum allerletzten Tag eine kaufmännische Buchhaltung vorliege, aus welcher sich rappengenau herauslesen lasse, wie hoch die Überschuldung zum Besorgniszeitpunkt per 31. Dezember 2018 gewesen sei und in welchem Umfang diese sich bis zur Konkurseröffnung verschlimmert habe. Eine Hilfstabelle sei daher im vorliegenden Fall gerade nicht notwendig gewesen, um die Überschuldung abzuschätzen. Die Buchhaltung der F.____AG sei nach kaufmännischen Grundsätzen geführt worden, weshalb auf diese abzustellen sei. Gemäss dem Imparitäts- und Vorsichtsprinzip seien Verbindlichkeiten zu erfassen, sobald diese entstünden. Per 31. Dezember 2018 seien folglich alle damals bestehenden Verbindlichkeiten verbucht gewesen. Die Zunahme der Überschuldung bis zur Konkurseröffnung müsse daher notwendigerweise auf solche Verbindlichkeiten zurückgeführt werden, die nach dem 31. Dezember 2018 entstanden seien sowie auf eine allfällige nach dem 31. Dezember 2018 erfolgte Entwertung der Aktiven. Gemäss Jahresrechnung 2019 habe sich die Überschuldung per 31. Dezember 2018 auf Fr. -270'799.05 belaufen. Bis zur Konkurseröffnung sei diese auf Fr. -414'218.25 angestiegen, weshalb sich die tatbestandsmässige Verschlimmerung der Überschuldung auf Fr. -143'419.20 belaufe. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts müssten von diesem Betrag die von Januar bis März 2019 ausbezahlten Löhne nicht abgezogen werden, da die jeweiligen Mitarbeitenden in dieser Zeitspanne entsprechende Einnahmen generiert hätten, was sich aus den Bankakten und der Jahresrechnung ergebe. 2.2 Mit Eingabe vom 10. März 2023 führt der Beschuldigte aus, die Jahresrechnung 2018 habe erst am 12. Februar 2020 vorgelegen, weshalb keine Finanzvorgänge für die Berechnung des Verschleppungsschadens vor diesem Datum berücksichtigt werden könnten. Aus dem Imparitäts- und Vorsichtsprinzip könne ferner keine Strafbarkeit abgeleitet werden, da dies eine bloss privatrechtliche Bestimmung darstelle. Beim Beschuldigten handle es sich um einen Bauer von I.____ und Handwerker, welcher nur über eine sehr rudimentäre Organisationsstruktur verfüge, wie dies bei kleinen oder mittelkleinen Unternehmen üblich sei. Würde man den Ausführungen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht der Staatsanwaltschaft folgen, so würden kleinere und mittlere Unternehmen im Konkursfall immer wegen Misswirtschaft verurteilt werden, wohingegen die grossen "too-big-to-fail-Konzerne" mit Steuergeldern der öffentlichen Hand gerettet würden. 2.3 Mit ergänzender Berufungsbegründung vom 4. Mai 2023 legt die Staatsanwaltschaft dar, die Auffassung des Beschuldigten, wonach Finanzvorgänge vor dem 12. Februar 2020 nicht für die Berechnung des Verschleppungsschadens herangezogen werden könnten, gehe fehl. Eine Jahresrechnung enthalte immer nur die Geschäftsvorgänge bis zu diesem Stichdatum, unabhängig davon, wann diese erstellt werde. In subjektiver Hinsicht werde dem Beschuldigten zudem vorgeworfen, dass er per Ende 2018 begründete Besorgnis einer Überschuldung gehabt habe, wohingegen keine Kenntnis der exakten Überschuldungshöhe unterstellt werde. Es sei davon auszugehen, dass die Jahresrechnung der F.____AG nach den gesetzlichen Vorschriften erstellt worden sei, da mit der "H.____" eine Fachperson für die Buchführung zuständig gewesen sei, was der Beschuldigte gegenüber dem Konkursamt bestätigt habe. Es bestünden daher keinerlei Zweifel an der Gesetzeskonformität der Buchhaltung der F.____AG. Die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschuldigten im Übrigen nicht vor, die Jahresrechnung in Verletzung des Vorsichtsprinzips erstellt zu haben, weshalb seine Ausführungen nicht nachvollziehbar erscheinen würden. Die Staatsanwaltschaft gehe vielmehr davon aus, dass die Buchhaltung der F.____AG gerade nicht in Verletzung von Rechnungslegungsgrundsätzen abgefasst worden sei. Das Vorsichtsprinzip gebiete nichts anderes, als dass Schulden bereits dann zu bilanzieren seien, wenn sie wahrscheinlich erschienen. Die Jahresrechnung der F.____AG sei unter Beachtung dieses Prinzips erstellt worden, weshalb diese jene Überschuldung ausweise, welche per Stichdatum am 31. Dezember 2018 bestanden habe. Dies bedeute, dass alle Vorgänge, die zur Vergrösserung der Überschuldung bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 geführt hätten, notwendigerweise nach dem Besorgniszeitpunkt am 31. Dezember 2018 entstanden seien. Eine rechtzeitige Überschuldungsanzeige, zu welcher der Beschuldigte ab dem 31. Dezember 2018 verpflichtet gewesen wäre, hätte eine weitere Verschlimmerung der Überschuldung verhindert. 2.4 Mit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023 bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, es handle sich in casu nicht um einen klassischen Covid-19-Kreditbetrug, da er nicht mit falschen Umsatzzahlen operiert und den erhaltenen Kredit auch nicht für private Ausgaben benutzt habe. Die Hausbank des Beschuldigten, die G.____, habe mit ihm Werbung gemacht und der damals zuständige Kundenberater E.____ habe den Beschuldigten sogar aufgefordert, einen Covid-19-Kredit aufzunehmen. Die G.____ sei dieses Risiko einzig deshalb eingegangen, weil sie aufgrund der Bundesgarantie kein solches selbst zu tragen gehabt habe. Die A.____ habe sich als Privatklägerin konstituiert, wobei diese nicht mehr geschädigt sei und im Rahmen des Strafverfahrens keine Zivilforderung mehr geltend machen könne. Mit der Schadloshaltung durch den Bund sei die Forderung der Kreditgeberin gerade nicht auf die Privatklägerin übergegangen, sondern wenn, dann allenfalls auf den Bund. Die Privatklägerin verfüge folglich über keine Forderung (mehr), welche sie adhäsionsweise geltend machen könne. Das Covid-19-Solidarbürghttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaftsgesetz definiere nirgends, welche Aufgaben den Bürgschaftsgenossenschaften zugewiesen worden seien. Vor diesem Hintergrund zeige sich, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen des Bundes nur auf dem Weg der expliziten Bevollmächtigung möglich gewesen wäre, da der Bund der eigentliche Forderungsinhaber der in casu geltend gemachten Zivilforderung sei. Als Privatklägerin konstituiert habe sich aber die A.____ und nicht der Bund. Diese könne die Forderung nicht durch eine adhäsionsweise Zivilklage durchsetzen. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe auf dem Antragsformular wahrheitswidrig deklariert, aufgrund der Covid- 19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Das Strafgericht habe in unzutreffender Weise festgehalten, der Beschuldigte habe unwahre Tatsachen aufgestellt. Die Erklärung, man sei hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt, stelle eine blosse Ansichtssache dar. Wie sich die globale Covid-19-Pandemie nach zwei Wochen Lockdown – während derer das gesamte Wirtschaftsleben mit Kundenkontakten stillgestanden sei – künftig entwickeln werde, sei damals völlig unklar gewesen. Aufgrund der damaligen Medienberichterstattung sei nicht davon auszugehen gewesen, dass die Krise innert weniger Wochen behoben sei. Als der Beschuldigte den Kreditantrag ausgefüllt habe, hätten folglich keine Tatsachen vorgelegen. In der damaligen Situation sei es keineswegs eine abwegige Erklärung gewesen, anzugeben, man sei hinsichtlich des Umsatzes wirtschaftlich erheblich von der Covid-19-Pandemie beeinträchtigt. Der Beschuldigte sei der Pandemie als selbständiger Unternehmer voll ausgeliefert gewesen. Eine Verurteilung wegen Betrugs scheitere daher daran, dass im ausgefüllten Antragsformular keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden seien. Ferner erhebe die Vorinstanz die konkursamtliche Einvernahme zu einem zentralen Beweismittel, verkenne aber, dass diese einem Verwertungsverbot unterliege, da der Beschuldigte damals nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Es sei weiter zwar zutreffend, dass die Schwierigkeiten der F.____AG mit der Aufkündigung des Geschäftslokals per Ende März 2019 angefangen hätten, jedoch baue der Beschuldigte seit über 30 Jahren I.____ und sei eine feste Grösse in dieser Branche. Deshalb hätten renommierte Marken wie "X.____" und "Y.____" oder "Z.____" mit ihm Exklusivverträge für die Nordwestschweiz abschliessen wollen. Dies sei auch der Grund gewesen, weshalb die G.____ mit dem Beschuldigten Werbung für sich gemacht habe. Es sei aufgrund der eingereichten Akten erstellt, dass der Beschuldigte alles unternommen habe, um eine geeignete Geschäftslokalität zu finden. Er habe den Betrieb mit dem Verlust der Werkstatt nicht einstellen können, da die "J.____" ein wertvolles Asset sei, welches es am Leben zu erhalten gegolten habe. Aus diesem Grund habe es auch nach Schliessung der Werkstatt Investoren – wie D.____ – gegeben, die in die "J.____" hätten investieren wollen. Zugleich habe der Beschuldigte alles getan, um die Kosten möglichst tief zu halten. Er habe auf den Schliessungstermin der Werkstatt hin allen Mitarbeitenden gekündigt, seinen eigenen Lohn auf ein Minimum von rund Fr. 4'000.-- reduziert und die bezogenen Krankentaggeldleistungen von rund Fr. 6'500.-- auf das Firmenkonto einbezahlt. Trotzdem der Beschuldigte aufgrund seiner Burnout-Erkrankung zu 100% krankgeschrieben gewesen sei, habe er intensiv nach einer passenden Geschäftsliegenschaft gesucht. Zugleich sei er in Kontakt mit seinem Investor D.____ gewesen. Sobald eine Liegenschaft gefunden worden http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht wäre, hätte er wieder loslegen können. Die Zeit von März 2019 bis März 2020 sei eine Durststrecke gewesen, wie sie jedes kleinere und mittlere Unternehmen kenne. Dann sei Corona gekommen und niemand habe gewusst, wie lange die Ausnahmesituation dauern würde. Soweit die Vorinstanz unter Hinweis auf entsprechende Erläuterungen festhalte, die Covid-19-Kredite seien nicht dafür gedacht gewesen, wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den erhofften Turnaround zu gewähren, sei hervorzuheben, dass das vom Beschuldigten ausgefüllte Kreditantragsformular die erwähnten Erläuterungen nicht enthalten habe, sodass er nicht von diesen habe wissen können. Überhaupt sei unklar, ob diese Erläuterungen bei Unterzeichnung des Kreditantrags durch den Beschuldigten bereits online aufgeschaltet gewesen seien. Es könne nicht angehen, kreditvergebenden Banken kein Risiko und keinerlei Überprüfungsobliegenheiten aufzuerlegen, währendem von Kleinunternehmen ein beinahe wissenschaftliches Studium verlangt werde, um herauszufinden, ob ein Covid-19-Kreditanspruch bestehe. Dies würde schliesslich dazu führen, dass Arglist stets dann zu bejahen sei, wenn der Kreditantragsteller selbst nicht umfassend geprüft habe, ob er antragsberechtigt sei. Dies verkehre die elementaren Grundsätze der Strafbarkeit ins Gegenteil, da das Vorsatzerfordernis abgeschafft werde. Die Vorinstanz unterliege einem unzulässigen Rückschaufehler, wenn sie annehme, es sei klar gewesen, dass der Beschuldigte sein Unternehmen nicht werde retten können. Der Beschuldigte habe keine Täuschungshandlungen vorgenommen. Hinsichtlich des Arglisterfordernisses sei auf den E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E.____ zu verweisen. Die Bank habe um die finanzielle Situation der F.____AG gewusst, da E.____ bestätigt habe, die Jahresabschlüsse gekannt zu haben. Die Bank könne sich – quasi nach bereits erfolgter Prüfung – nicht darauf berufen, in blindem Vertrauen auf die Unternehmensgesundheit der F.____AG gehandelt zu haben. Zudem habe E.____ aufgrund der Einblicke in die Jahresabschlüsse gewusst, dass die F.____AG keine weiteren Beziehungen zu anderen Geldinstituten unterhalte, sondern die G.____ ihre einzige Bank gewesen sei. Ausserdem mangle es in casu am Vorsatzerfordernis des Betrugstatbestands: Das Handeln des Beschuldigten sei auf ein rechtmässiges Verhalten gerichtet gewesen, weshalb ein umgekehrter Subsumtionsirrtum vorliege, der straflos bleibe. Da E.____ dem Beschuldigten nahegelegt habe, einen Corona-Kredit zu beantragen, sei nicht nur in der Parallelwertung der Laiensphäre, sondern auch juristisch kein Vorsatz begründbar. Der Beschuldigte habe der Bank in der Person von E.____ nichts verheimlicht und sei davon ausgegangen, seine Situation in transparenter Weise dargelegt zu haben. Vor diesem Hintergrund fehle es auch an einem Motivationszusammenhang, sodass auch aus diesem Grund kein Betrug gegeben und der Beschuldigte freizusprechen sei. Sodann werde dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Falschbeurkundung begangen zu haben. Die Erfüllung dieses Tatbestands scheitere aber bereits an der Unwahrheit der durch den Beschuldigten abgegebenen schriftlichen Erklärung. Der Beschuldigte habe in vertretbarer Weise seine Ansicht, dass er im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe wirtschaftlich hinsichtlich seines Umsatzes in erheblicher Weise von der Corona-Pandemie betroffen gewesen sei, geäussert. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Misswirtschaft sei festzuhalten, dass die "J.____" in der Bilanz in keiner Art und Weise berücksichtigt worden sei, obschon es sich dabei um den wertvollsten immateriellen Vermögenswert handle. Damit stehe nicht fest, dass die F.____AG überschuldet gewesen sei. Hinsichtlich des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht Vorsatzes sei beachtlich, dass der Beschuldigte alles darangesetzt habe, die "J.____" als wertvollstes Asset zu retten. Hätte die Pandemie weniger lange gedauert, hätte der Beschuldigte den Turnaround seines Geschäfts bewerkstelligen können. Erst im Herbst 2020 sei indes absehbar gewesen, dass diese länger fortbestehen werde, sodass zeitnah die Konkurseröffnung erfolgt sei. Erst mit Konkurseröffnung und der Erstellung der Erfolgsrechnungen sowie Bilanz für das Jahr 2019 am 15. Dezember 2020 sei dem Beschuldigten klargeworden, dass sein Unternehmen nicht mehr zu retten sei. Im Übrigen hätte die Anzeige der Privatklägerin gegen den Beschuldigten wegen fehlender Tatbestandsmässigkeit und fehlenden hinreichenden Tatverdachts mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt werden müssen. Die Erkenntnisse, welche dem Vorwurf der Misswirtschaft zugrunde liegen würden, beruhten auf der zwangsweise verfügten Bankedition und seien daher nicht verwertbar. 2.5 Mit Berufungsantwort vom 24. November 2023 hält die Staatsanwaltschaft zusammengefasst fest, die Behauptung, wonach die Bank den Beschuldigten dazu aufgefordert habe, einen Covid-19-Kredit zu beziehen, sei unzutreffend. Die Vorinstanz habe zu Recht ausgeführt, der Kundenberater der Bank habe lediglich auf die Möglichkeit eines solchen Kredits aufmerksam gemacht, wobei die Prüfung, ob die F.____AG anspruchsberechtigt gewesen sei, dem Beschuldigten oblegen habe. Zudem hätten die Banken einzig auf eine branchenübliche Überprüfung verzichtet, um den politisch angestrebten Zweck des Notprogramms zu erreichen und eine schnelle Hilfe für pandemiegeplagte Unternehmen bereitzustellen. Die Banken hätten die Abwicklung des staatlich abgesicherten Kreditprogramms nach den Vorgaben des Bundes vorgenommen, woran nichts auszusetzen sei. Ausserdem sei die Zusicherung, die Kreditnehmerin sei von der Pandemie, namentlich hinsichtlich des Umsatzes erheblich beeinträchtigt, keine Ansichtssache. Der Umsatz stelle eine klar bestimmte, buchhalterische Finanzkennzahl dar. Man könne indes unterschiedlicher Ansicht darüber sein, was "erheblich" bedeute – sicher sei aber, dass der Umsatz durch die Pandemie erkenn- und messbar negativ hätte beeinflusst werden müssen in dem Moment, als der Antrag gestellt worden sei. In casu fehle ein Umsatz aufgrund der vorgängigen Geschäftsaufgabe völlig, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass dieser pandemiebedingt negativ beeinflusst worden wäre. Dass der Beschuldigte als Fachmann in der I.____- Szene einen guten Ruf geniesse, werde im Übrigen nicht bestritten, indes ändere dies nichts daran, dass die F.____AG ab dem 31. Dezember 2018 überschuldet gewesen sei und Ende 2019 habe stillgelegt werden müssen. Ab März 2019 habe sie weder Mitarbeiter noch Räumlichkeiten gehabt und faktisch nur noch als leere Hülle existiert. Ferner sei der gute Name des Beschuldigten mit dem Konkurs der F.____AG nicht untergegangen, da er auf die K.____GmbH oder die L.____GmbH (in Liquidation) habe transferiert werden können. Im Übrigen handle es sich dabei nicht um ein "Asset". Sodann sei die ab März 2019 bestehende "Durststrecke" nicht pandemiebedingt gewesen, sondern habe die vollständige Geschäftsaufgabe erfordert und in einer hohen Überschuldung resultiert, sodass die F.____AG im Frühjahr 2020 konkursreif und ohne Mitarbeitende sowie Räumlichkeiten stillgelegt gewesen sei. Hoffnungen und vage Zukunftspläne, die durch die Pandemie noch unwahrscheinlicher geworden seien, begründeten keinen Kreditanhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht spruch. Es möge zudem zwar zutreffen, dass E.____ die Jahresabschlüsse der F.____AG gekannt habe, dabei habe es sich aber um die Jahresrechnung 2018 oder ältere Jahresrechnungen handeln müssen, da der Jahresabschluss 2019 erst am 15. Dezember 2020 erstellt worden sei. Die Jahresrechnung 2018 zeige das letzte wirklich operative Geschäftsjahr der F.____AG. Dass der Geschäftsbetrieb im Verlauf des Jahres 2019 eingestellt worden sei und folglich keine Pandemiebetroffenheit vorgelegen habe, habe die G.____ diesen Unterlagen nicht entnehmen und auch nicht überprüfen können. Betreffend die Misswirtschaft sei darauf hinzuweisen, dass die "J.____" in der Jahresrechnung der F.____AG nicht aktiviert worden sei, da die behauptete "Marke" gar nicht im Schweizerischen Markenregister eingetragen sei. Unter buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sei sie daher wertlos. Da die "J.____" an den Beschuldigten als Person geknüpft sei, habe diese ohne ihn keinen Wert, sei nicht handelbar und stelle damit kein aktivierbarer Vermögenswert dar. Es habe insgesamt keine vernünftige Aussicht auf eine kurzfriste Lösung bestanden, die zu einem Aufschub der Überschuldungsanzeige berechtigt hätte. 2.6 Mit Berufungsantwort vom 12. Dezember 2023 führt die Privatklägerin ins Feld, der Beschuldigte habe mit Setzen des entsprechenden Häkchens im Antragsformular und seiner Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Covid-19-Pandemie erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt gewesen sei. In Tat und Wahrheit sei die F.____AG schon lange vor der Pandemie in eine massive finanzielle Schieflage geraten. Gemäss Jahresrechnung 2018 sei die Unternehmung des Beschuldigten per 31. Dezember 2018 im Umfang von Fr. - 270'799.-- überschuldet gewesen und im Frühling 2019 seien Maschinen, Werkzeuge und das Warenlager des Unternehmens an M.____ verkauft worden. Per 31. März 2019 sei der gesamten Belegschaft gekündigt worden und ebenfalls per Ende März 2019 habe der Beschuldigte seine Geschäftsliegenschaft aufgegeben. Die Überschuldung habe im Laufe des Geschäftsjahres 2019 weiter zugenommen. Der Beschuldigte habe somit bewusst über die wirtschaftliche Betroffenheit aufgrund der Pandemie und damit über eine Grundvoraussetzung für die Erlangung eines solchen Kredits getäuscht. Die Behauptung, die G.____ habe den Beschuldigte dazu aufgefordert, einen Covid-19-Kredit aufzunehmen sei falsch, denn E.____ habe vor Strafgericht ausgesagt, er wisse nicht mehr, ob er es ihm geraten habe, aber es sei so gewesen, dass Kunden aktiv auf ihn zugekommen seien und ihn gefragt hätten, ob sie mitmachen würden. Die Bank selbst sei bei der Antragsstellung nicht involviert gewesen. Den Bürgschaftsorganisationen komme gemäss Botschaft uneingeschränkte Parteistellung als Privatklägerinnen zur Wahrung der Interessen des Bundes zu. Der Bund habe die Bürgschaftsgenossenschaften mit der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch gewährter Covid-19-Kredite betraut. Im Übrigen seien die Aufgaben in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag des Bundes mit den Bürgschaftsorganisationen festgehalten. Gestützt auf das Covid-19-Solidar-bürgschaftsgesetz seien die Bürgschaftsorganisationen zur Eintreibung vermögensrechtlicher Ansprüche verpflichtet, wobei die wiedereingebrachten Forderungen an den Bund zu überweisen seien. Der Bund habe den Bürgschaftsorganisationen damit eine Parteistellung sui generis eingeräumt. Die A.____ habe sich vor dem Abschluss des Vorverfahrens rechtzeitig als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht geniesse volle Parteirechte. Die Hilfeleistungen des Bundes seien ausschliesslich für operative Unternehmen gedacht gewesen, welche corona-bedingt durch die Massnahmen des Bundesrates in einen Liquiditätsengpass geraten seien. Inwiefern eine Gesellschaft von solchen Massnahmen wirtschaftlich betroffen gewesen sei, sei eine dem Beweis zugängliche Tatsache und keine "Ansichtssache". Die Covid-19-Kredite hätten verhindern sollen, dass an sich gesunde Unternehmen infolge corona-bedingter Liquiditätsengpässe in den Konkurs getrieben würden. Die F.____AG sei aber bereits im Zeitpunkt der Kreditbeantragung konkursreif gewesen und habe keinen Anspruch auf einen solchen Kredit gehabt. Die Angaben auf den Kreditantragsformularen seien aufgrund des zu erwartenden Massengeschäfts einer Überprüfung kaum oder höchstens oberflächlich zugänglich gewesen, was bereits im Vorfeld des Erlasses der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung durch den Bundesrat eingehend in den Medien thematisiert worden sei. Der Beschuldigte habe somit gewusst, dass seine Angaben nicht überprüft würden. Die G.____ habe die Angaben des Beschuldigten im Kreditantrag ohne besonderen Aufwand nicht überprüfen können. Es sei ausserdem fraglich, ob E.____ im Zeitpunkt des Kreditantrages von der Jahresrechnung 2018 Kenntnis gehabt habe, da der Kreditantrag nur wenige Wochen nach Erstellung der Jahresrechnung 2018 eingereicht worden sei. E.____ habe zudem nicht gewusst, dass der Beschuldigte allen Mitarbeitern per 31. März 2019 gekündigt und wie es wirtschaftlich um die F.____AG gestanden habe. Die Bank habe auf die Selbstdeklaration abstellen müssen und habe keine weiteren Pflichten gehabt, als die Prüfung der Vollständigkeit und Plausibilität des Kreditantrags. Da die Abweichung des auf dem Kreditantrag angegebenen Umsatzes und des Umsatzes gemäss Jahresrechnung der letzten operativen Geschäftsjahre 2017 und 2018 nur gering gewesen sei, seien die Angaben des Beschuldigten plausibel gewesen. Zudem habe die Covid- 19-Solidarbürgschaftsverordnung mit dem für Covid-19-Kredite bis Fr. 500'000.-- vorgesehenen formlosen Verfahren ohne Überprüfung der Angaben des Kreditnehmers aufgrund der ausserordentlichen Umstände automatisch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und dem Kreditnehmer geschaffen. In casu sei ein solches zudem ohnehin gegeben, da die G.____ die Hausbank des Beschuldigten gewesen sei. Das Vorliegen der Arglist sei folglich zu bejahen. Darüber hinaus würden auch besondere Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands vorliegen, da der Beschuldigte sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht habe, indem er den Kreditantrag bewusst falsch ausgefüllt habe. Ferner sei die Opfermitverantwortung klar zu verneinen, da die Prüfpflichten der Banken im Wesentlichen darauf beschränkt gewesen seien, die Vollständigkeit der in der Kreditvereinbarung verlangten Erklärungen und Angaben sowie die Plausibilisierung anhand der Selbstdeklaration zu prüfen. Die Bank habe ihre Vorsichtsmassnahmen somit nicht verletzt, indem sie die vorhandenen Geschäftsunterlagen nicht detailliert geprüft, keine Unterlagen zur Plausibilisierung des Umsatzes eingefordert und keine Nachforschungen zur operativen sowie finanziellen Situation der Unternehmung angestellt habe. Eine solche Prüfung sei ihr nicht zuzumuten gewesen. Die Umsatzzahlen der F.____AG hätten im Übrigen trotz vorhandenem Firmenkonto bei der G.____ nicht ohne Weiteres anhand der Kontobewegungen desselben überprüft werden können, da der G.____ nicht bekannt gewesen sei, ob die Kreditnehmerin noch über weitere Firmenkonten bei anderen Banken verfügt habe. Im Übrigen handle es sich bei den vom Beschuldigten im Kreditantrag getätigten Falschangaben hinsichtlich der http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Pandemiebetroffenheit der F.____AG um eine Falschbeurkundung und nicht um eine bloss schriftliche Lüge. 3. Formelle Rügen 3.1 Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung 3.1.1 Zunächst begehrt der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, vor Kantonsgericht erneut, es seien C.____ und D.____ vorzuladen und zu befragen. Zur Begründung führt er aus, es handle sich bei beiden Personen um Entlastungszeugen. Insbesondere D.____ könne bestätigen, dass konkrete Investitionsabsichten bestanden hätten und diese Investitionen erfolgt wären, sobald eine neue Geschäftslokalität gefunden worden wäre. C.____ sei zudem Kunde des Beschuldigten gewesen, was seinen guten Ruf in der Branche bestätige (vgl. S. 2 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht und Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023). 3.1.2 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nur ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. 3.1.3 In Bezug auf diese Anträge kann zunächst vollumfänglich auf die Erwägungen in der prozessleitenden Verfügung des Kantonsgerichts vom 6. Dezember 2023 verwiesen werden. Daraus folgt, dass von einer Befragung der genannten Personen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Es ist unbestritten, dass C.____ Kunde der F.____AG war und der Beschuldigte über einen guten Ruf in der I.____-Szene verfügt. Inwiefern dieser Umstand für die Sachverhaltserstellung oder die rechtliche Würdigung von Bedeutung sein soll, erhellt nicht. Der Beschuldigte führt sodann auch nicht substantiiert aus, inwiefern C.____ etwas zu den Anklagevorwürfen zu sagen vermag. Ebenso wenig ist einzusehen, inwiefern D.____ Aussagen zur Sache machen könnte. Das Berufungsgericht unterstellt als wahr, dass D.____ bereit gewesen wäre, Investitionen zu tätigen, wenn gewisse Erwartungen eingetreten wären. Insofern kann keine der genannten Personen weitere, für den vorliegenden Fall relevante Angaben zum Geschehen machen. Daher ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht von einer Befragung der beiden erwähnten Personen nicht zu erwarten, dass neue und für die Wahrheitsfindung erhebliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten, weshalb diese Anträge abzuweisen sind.

3.2 Vorfrage anlässlich der Berufungsverhandlung 3.2.1 Sodann beantragt der Beschuldigte, die Rechtsvertretung der Privatklägerin sei vom vorliegenden Verfahren auszuschliessen, sämtliche ihrer Eingaben seien aus dem Recht zu weisen, aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten sowie anschliessend zu vernichten. Zudem begehrte der Beschuldigte die Einstellung des vorliegenden Verfahrens. Zur Begründung bringt der Beschuldigte zusammengefasst vor, es sei wahrscheinlich, dass der Bund bei der Vergabe des Auftrags an die Anwaltskanzlei O.____ in Zusammenhang mit den Covid-19-Krediten für das Gebiet der gesamten Schweiz mit einem Auftragsvolumen in Millionenhöhe gegen die Submissionsgesetzgebung verstossen habe. Im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung der Privatklägerin an O.____ am 11. Mai 2020 habe noch das alte Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (aBöB, SR 172.056.1) gegolten. Die Privatklägerin werde von der Vorinstanz im Bereich der Covid-19-Kredite als Teil der allgemeinen Bundesverwaltung angesehen. Die Auftragsvergabe an O.____ betreffend die Corona-Kredite falle unzweifelhaft unter die Submissionsgesetzgebung. Man hätte somit ein Vergabeverfahren durchführen müssen, bei welchem sich auch andere Wirtschaftskanzleien hätten bewerben können. Die Rechtsfolge sei nun, dass die Vergabe an O.____ eine Straftat nach Art. 314 StGB darstelle, wobei die Vollmachtsunterzeichner P.____ und Q.____ ins Recht zu fassen seien. Es werde daher gegen diese Personen sowie die zuständigen Bundesräte mündlich Strafanzeige beim Kantonsgericht deponiert, welches diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten habe. Die weitere Rechtsfolge sei, dass die zwischen der Privatklägerin und O.____ unterzeichnete Vollmacht "nichtig" im Sinne von Art. 20 OR sei und "keinerlei Rechtswirkung" habe entfalten können. Somit habe sich die Privatklägerin nie "rechtskräftig" als Privatklägerin im vorliegenden Verfahren konstituiert und keine Parteistellung inne. Folglich seien auch die Strafanzeige sowie die Folgebeweise als unverwertbar aus den Akten zu weisen. Sollte das aBöB hingegen nicht anwendbar sein, so falle eine Parteistellung der Privatklägerin ebenfalls dahin, da die Privatklägerin zivilrechtlich nicht geschädigt worden sei, da sie vom Bund schadlos gehalten worden sei (vgl. S. 3 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). 3.2.2 Als Privatklägerin und damit Partei gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO und Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Geschädigt ist diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist (vgl. Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2). Wer von Gesetzes wegen in die Ansprüche der geschädigten Person eingetreten ist, ist zur Zivilklage berechtigt und hat jene Verfahrensrechte, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass dem mittels gesetzlicher http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Subrogation Berechtigten keine eigentliche bzw. vollumfängliche Parteistellung zukommt, sondern ihm werden jene Verfahrensrechte zuteil, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung der Zivilklage beziehen. Der eigentliche Strafanspruch steht ausschliesslich der geschädigten Person selbst zu und kann im Falle einer gesetzlichen Subrogation der Ansprüche nicht vom nachträglich Berechtigten als Drittperson geltend gemacht werden. Folglich kann diese Person sich zwar als Zivilklägerin gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO, nicht aber als Strafklägerin gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO konstituieren (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 121 N 6, DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, S. 282 N 152). Die Privatklägerin A.____ übernahm gemäss Art. 16 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 25. März 2020 (aCovid-19-SBüV, SR 951.261) basierend auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Bund die Funktion einer Solidarbürgin, wobei der Bund die volle Deckung der erlittenen Bürgschaftsverluste trägt (vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 und Art. 16 aCovid-19-SBüV). Daraus folgt, dass die Privatklägerin als eine bloss durch Subrogation Berechtigte ihre Legitimation im Verfahren weder aus einer Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO noch aus Art. 121 Abs. 2 StPO ableiten kann. Ihre Parteistellung ergibt sich aber aus Folgendem: Die Covid- 19-SBüV wurde durch das Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge des Coronavirus vom 18. Dezember 2020 (Covid-19-SBüG, SR 951.26) ersetzt. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid- 19-SBüG zählt zu den Aufgaben der Bürgschaftsorganisationen die Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Bürgschaften, die ihnen zugewiesenen Aufgaben bei der Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch sowie die Aufgaben gemäss dem mit dem Bund abgeschlossenen Vertrag. Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-SBüG können die Bürgschaftsorganisationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter anderem selbständig Zivil- und Strafverfahren bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten einleiten und führen (lit. b) und sich in Strafverfahren als Privatklägerinnen konstituieren; sie verfügen über sämtliche damit verbundenen Rechte und Pflichten (lit. c). Aus der Botschaft zum Covid-19-SBüG folgt, dass den Bürgschaftsgenossenschaften eine uneingeschränkte Parteistellung als Privatklägerinnen zur Wahrung der Interessen des Bundes nach den Artikeln 118 ff. StPO eingeräumt werden soll (Botschaft zu Art. 5 Covid-19-SBüG, BBl 2020 S. 8507). Daraus ist unmissverständlich abzuleiten, dass der Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Rechtsstellung der Bürgschaftsgenossenschaften als durch Subrogation Berechtigte in Zusammenhang mit Covid-19-Solidarbürgschaften eine strafprozessuale lex specialis zur grundsätzlichen Regelung von Art. 121 Abs. 2 StPO etabliert hat. Hinzu kommt, dass Bund und Kantone Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle Parteirechte einräumen können (vgl. Art. 104 Abs. 2 StPO). Eine derartige Regelung stellt gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Parteistellung "sui generis" dar (vgl. BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2). Da die jeweilige Bürgschaftsgenossenschaft als Erfüllungsgehilfin des Bundes agiert, ist sie ohne weiteres als Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO zu qualifizieren, womit ihr durch den Bund in Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG eine Parteistellung "sui generis" eingeräumt wurde (vgl. dazu OGer ZH UE230036-0 vom 11. September 2023 E. II.).

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Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht Damit steht zunächst fest, dass es der Privatklägerin als Bürgschaftsgenossenschaft nicht verwehrt war, sich mit Strafanzeige vom 10. Mai 2021 gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c Covid-19-SBüG als Privatklägerin zu konstituieren (vgl. act. 01 01 003). Ihr kommt Parteistellung mit vollen Rechten zu. 3.2.3 Soweit der Beschuldigte nun vorbringt, der Beizug der Anwaltskanzlei O.____ sei mangels Vergabeverfahren nicht rechtens gewesen, ist Folgendes einzuwenden: Art. 6 Abs. 2 lit. a und lit. b Covid-19-SBüG hält fest, dass im öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Bürgschaftsgewährung zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie, welche das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mit jeder Bürgschaftsorganisation abschliesst, einerseits die Modalitäten des Beizugs Dritter sowie andererseits die Abgeltung für die Leistungen für den Beizug Dritter geregelt wird. Daraus folgt, dass die Privatklägerin in casu Dritte für die Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen darf, allerdings nur ausnahmsweise und unter vertraglich geregelten Bedingungen, da ein solcher Beizug kostenmässig zulasten des Bundes erfolgt. Der entsprechende Vertrag zwischen der Privatklägerin und der zuständigen Behörde ist vorliegend nicht in den Verfahrensakten enthalten, weshalb nicht erstellt ist, dass die A.____ eine externe Rechtsvertretung auf Kosten des Bundes gestützt auf das Covid-19-SBüG engagieren durfte. Dies bedeutet indes nicht, dass sich die Privatklägerin in grundsätzlicher Art und Weise nicht durch eine Anwaltskanzlei im vorliegenden Verfahren vertreten lassen durfte. Im Rahmen des von der Strafprozessordnung Zulässigen kann sie sich wie jede andere natürliche oder juristische Person anwaltlich vertreten lassen. Lässt sich eine Bürgschaftsgenossenschaft somit – unabhängig von einem öffentlich-rechtlichen Vertrag – durch eine externe Anwaltskanzlei vertreten, so tut sie dies (im Hinblick auf eine allfällige Parteientschädigung) auf ihr eigenes Kostenrisiko. Nach dem Gesagten ist nicht einzusehen, weshalb die zwischen der Privatklägerin und O.____ unterzeichnete Vollmacht vom 11. Mai 2020 (act. 01 01 012) sowie die weiteren Eingaben "nichtig" sein sollten. Die vom Beschuldigten gestellten Anträge sind folglich abzuweisen. Die Beurteilung, ob ein Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen oder, ob ein solches korrekt durchgeführt worden ist, obliegt im Übrigen nicht dem Berufungsgericht. 3.2.4 Nach dem Dargelegten ist zu konstatieren, dass der Privatklägerin im vorliegenden Verfahren volle Parteistellung zukommt und sie zur Geltendmachung ihrer Zivilforderung berechtigt ist. Weiter ist sie gemäss Vollmacht vom 11. Mai 2020 anwaltlich rechtsgenüglich durch die Anwaltskanzlei O.____ vertreten, weshalb deren Eingaben nicht aus den Akten zu weisen sind. 3.3 Verwertbarkeit der konkursamtlichen Einvernahme des Beschuldigten 3.3.1 3.3.1.1 Mit Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023 führt der Beschuldigte ins Feld, seine konkursamtliche Einvernahme (act. 40 51 005 ff.) unterliege aufgrund einer Verletzung des Grundsatzes "nemo tenetur" einem Verwertungsverbot. Dem entsprechenden Einvernahmeprotokoll sei der Hinweis vorangestellt, dass "die einvernommene Person (…) folgendes zu Protokoll [gibt], nachdem sie auf die Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht wurde und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht von diesen unterschriftlich Kenntnis genommen hat". Hinsichtlich dieser Strafbestimmungen würden namentlich Art. 222 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) und Art. 229 SchKG sowie Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 ff. StGB erwähnt, welche den Konkursiten im Unterlassungsfalle mit einer umfassenden Auskunfts- und Herausgabepflicht belegen würden. Auf sein Recht gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, sei der Beschuldigte nicht hingewiesen worden, was in Anwendung von Art. 158 Abs. 2 StPO zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führe. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (EGMR), welcher die explizite Anwendung des Prinzips "nemo tenetur" in zwei Entscheiden bejaht und erwogen habe, dass unter Strafandrohung getätigte Aussagen gegenüber den Konkursbeamten im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen, müsse auch vorliegend gelten. Das Bundesgericht habe im Übrigen auch bereits anerkannt, dass der Grundsatz "nemo tentur" im Konkursverfahren gelte (vgl. S. 7 ff. der Berufungsbegründung vom 31. Oktober 2023). 3.3.1.2 Die Staatsanwaltschaft bringt demgegenüber mit Eingabe vom 24. November 2023 vor, die konkursamtliche Einvernahme des Beschuldigten stelle kein "zentrales Beweismittel" dar, da sich die finanzielle Entwicklung der F.____AG sowie deren Geschäftsaufgabe bereits aus den zahlreichen Aktenstücken ergebe (etwa aus den Jahresrechnungen und Bankakten). Unter Verweis auf den kantonsgerichtlichen Entscheid KGer BL 470 20 274 vom 8. Juni 2021 hält die Staatsanwaltschaft sodann dafür, dass die These, wonach eine konkursrechtliche Einvernahme im Strafverfahren prinzipiell nicht verwertbar sei, unzutreffend sei. Der Beschuldigte sei im Rahmen der entsprechenden Einvernahme in Bezug auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht lediglich auf zwei Pflichten unter Strafandrohung aufmerksam gemacht worden: Die Pflicht, während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen (Art. 229 SchKG) und die Pflicht, dem Konkursamt alle Vermögenswerte anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 222 SchKG), wobei Art. 323 StGB die Verletzung ebendieser beiden Pflichten sanktioniere. Sämtliche anderen Aussagen – etwa zur Buchführung oder zu den Konkursgründen – seien nicht unter einem Aussagezwang oder unter Strafandrohung erfolgt, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern sich seine Depositionen im Strafverfahren als unverwertbar erweisen sollten (vgl. S. 4 ff. der Berufungsantwort vom 24. November 2023). 3.3.2 3.3.2.1 Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise wird in Art. 141 StPO geregelt. Für Beweise, die durch verbotene Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 StPO erlangt worden sind, sieht Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO ein absolutes Beweisverwertungsverbot vor. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Beweise, bei deren Erhebung lediglich Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, bleiben dagegen gemäss Art. 141 Abs. 3 StPO verwertbar (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Aufl. 2020, N 1109). Unverwertbare Beweise sind gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten.

3.3.2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 14. Dezember 2020 durch das Konkursamt auf die gesetzlichen Strafbestimmungen und Straffolgen aufmerksam gemacht worden ist (act. 40 51 018 ff.). Gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 StGB und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam (Art. 222 Abs. 6 SchKG). Sodann sieht Art. 229 Satz 1 SchKG vor, dass der Schuldner der Konkursverwaltung während des Konkursverfahrens zur Verfügung zu stehen hat. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 163 Ziff. 1 StGB). Nach Art. 323 Ziff. 4 StGB schliesslich wird der Schuldner, der dem Konkursamt nicht alle seine Vermögensgegenstände angibt und zur Verfügung stellt, mit Busse bestraft. Fraglich ist somit, ob die anlässlich der konkursamtlichen Einvernahme getätigten Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren verwertbar sind. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 158 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Mithin findet der im Strafrecht allgemein anerkannte Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit Anwendung, wonach im Strafverfahren niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen, wobei dieses Verbot von Zwang zur Selbstbezichtigung die Vermeidung von Justizirrtümern und damit ein faires Verfahren bezweckt (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1). Aus dem Recht der beschuldigten Person, nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, ergibt sich insbesondere, dass Beweismittel nicht verwertet werden dürfen, welche durch Zwang oder Druck in Missachtung des Willens der beschuldigten Person erlangt worden sind (BGer 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6.1; VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 113 N 54c). Hingegen ist das Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit nach Art. 113 StPO sowie gesetzlichen Mitwirkungspflichten im öffentlichen Recht und dem sich hieraus ergebenden Spannungsverhältnis nicht abschliessend geklärt, wenn die Ergebnisse verwaltungs- oder privatrechtlicher Mitwirkungspflichten in ein paralleles Strafverfahren überführt werden und welche Konsequenzen dies nach sich zieht. Fest steht diesbezüglich, dass der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ("nemo tenetur"-Prinzip) auch nach der Praxis des EGMR und insbesondere derjenigen des Bundesgerichts gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK als ungeschriebenes Grundrecht nicht "absolut" gilt (vgl. EGMR vom 15. September 2020, Savic v. Austria; EGMR vom 8. April 2004, Weh v. Austria; EGMR vom 10. September 2002, Allen v. the United Kingdom; BGE 142 IV 207 E. 8.4). Es ist vielmehr in http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht jedem Einzelfall zu entscheiden, ob mit ungehörigem Zwang auf den Beschuldigten eingewirkt wurde oder nicht (vgl. BStGer SK.2017.22 vom 14. Juni 2018 E. 5.8.2.8). Gesamthaft besteht noch kein allgemein gültiges Schema, um zu beurteilen, ob das Verbot des Selbstbelastungszwangs erfüllt ist oder nicht. Im Hinblick auf Informationen, welche vom Beschuldigten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens den Behörden zugänglich gemacht worden sind, hat sich noch keine abschliessend geklärte Rechtslage gebildet. Auch in Verletzung der Selbstbelastungsfreiheit erlangte Beweise können nach dem EGMR verwertbar sein, sofern das Verfahren gesamthaft betrachtet als fair gelten kann (VIKTOR LIEBER, a.a.O., Art. 113 N 53a ff.). 3.3.2.3 Das Konkursamt hat den Beschuldigten im vorliegenden Fall lediglich auf die strafrechtlichen Risiken, denen er sich durch sein Verhalten aussetzen könnte, hingewiesen, es hat ihm für den Fall der Säumnis in der Auskunftserteilung (vgl. Art. 222 SchKG) jedoch nicht eine automatische Bestrafung angedroht. Mithin erfolgten seine Darlegungen – abgesehen davon, dass er auf seine Pflichten gemäss Art. 222 SchKG und Art. 229 SchKG aufmerksam gemacht wurde – nicht unter Aussagezwang oder Strafandrohung. Daher ist gestützt auf die erwähnte und nicht abschliessend geklärte Rechtsprechung sowohl des EGMR als auch des Bundesgerichts nicht von einer Unverwertbarkeit der vorliegenden konkursamtlichen Depositionen auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte nicht substantiiert dargelegt hat, welche im Rahmen der konkursamtlichen Einvernahme getätigten Aussagen er als problematisch erachtet. Die Staatsanwaltschaft weist sodann zutreffend darauf hin, dass sich die finanzielle Lage der F.____AG bereits aus den Verfahrensakten – und unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten – ergibt. Nach dem Gesagten ist somit nicht von einer Unverwertbarkeit der konkursamtlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2020 des Beschuldigten (act. 40 51 005 ff.) auszugehen. 4. Sachverhalt und Beweiswürdigung 4.1 Grundsätze der Beweiswürdigung 4.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10, N 41 ff.). 4.1.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen (WOLFGANG WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, a.a.O., N 233). 4.2 Covid-19-Kredit (Betrug und Urkundenfälschung) 4.2.1 Sachverhalt 4.2.1.1 Neben den Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen E.____ (ehemaliger Kundenberater der G.____) liegen dem Berufungsgericht verschiedene objektive Beweismittel vor; unter anderem diverse Unterlagen der G.____ (insbesondere die Kontoauszüge der F.____AG), die Firmenakten der F.____AG und die Konkurseröffnungsunterlagen. 4.2.1.2 Angesichts der Ausführungen des Beschuldigten zeigt sich, dass der äussere Ablauf der Geschehnisse vor Kantonsgericht unbestritten geblieben ist. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil folglich zutreffend fest, der gemäss Anklageschrift vom 29. Dezember 2021 umschriebene Grundsachverhalt "F.____AG" werde vom Beschuldigen nicht in Abrede gestellt. Belegt sei aufgrund der Akten, dass der Beschuldigte am 2. April 2020 im Namen der F.____AG bei der G.____ einen Kreditantrag von Fr. 100'000.-- gestellt habe, wobei er einen Umsatzerlös von Fr. 1'700'000.-- angegeben habe. Der Beschuldigte habe durch Setzen des entsprechenden Häkchens und seiner Unterschrift bestätigt, dass die Kreditnehmerin aufgrund der Pandemie hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 7. April 2020 habe die G.____ der F.____AG mitgeteilt, dass ihr die beantragte Kreditlimite eingerichtet worden sei. Mit gleichentags verfasstem Schreiben sei der F.____AG die Eröffnung des entsprechenden G.____-Kontokorrents mitgeteilt worden. Am 29. April 2020 sei die Überweisung von Fr. 100'000.-- auf das entsprechende G.____-Kontokorrent, lautend auf die F.____AG, erfolgt. Vor dieser Überweisung habe das Konto einen Minussaldo von Fr. -22'340.25 aufgewiesen. Seit dem 22. Juni 2020 bis kurz vor der Kontosaldierung am 12. März 2021 habe das Konto durchgehend einen tendenziell steigenden negativen Saldo gezeigt. Der Beschuldigte habe in der Voruntersuchung darauf verzichtet, Aussagen zu machen, jedoch eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Daraus gehe hervor, dass der Beschuldigte in den letzten 30 Jahren sehr erfolgreich gewesen sei und fast 16 Jahre in R.____ am gleichen Standort mit denselben Mitarbeitern gearbeitet habe. Die Marken "X.____" und "Y.____" seien auf ihn zugekommen und hätten ihm die exklusive Nordwestschweiz-Vertretung angeboten. Zu diesem Zweck habe er die F.____AG gegründet. Es sei aber schwer gewesen die budgetierten Neufahrzeug-Verkäufe umzusetzen und zusätzlich sei die Geschäftsliegenschaft von der Vermieterin gekündigt worden, wobei sie sich mit der Schlichtungsstelle auf einen Auszug per März 2019 hätten einigen können. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bis dorthin hätten sie während drei Jahren diverse Liegenschaft gesucht und diverse Projekte für Neubauten in Auftrag gegeben. In R.____ hätten sie in einem ehemaligen Tierheim einen Umbau realisieren wollen. Auf Ende 2018 sei der Vertrag mit "X.____" dann ausgelaufen, wobei er mit dem Importeur verhandelt habe, der auch gewollt habe, dass der Vertrag weiterlaufe. Um den Umzug zu realisieren hätten sie indes mehr Investoren suchen müssen, was nicht einfach gewesen sei. Hinzugekommen seien die Auflagen des neuen Vertrags mit "X.____" (Verkaufsfläche von 250m2, Showroom, etc.). Seine Investoren hätten zu diesem Zeitpunkt noch mitmachen wollen; Bedingung sei gewesen, dass er die Unternehmung aufteile und die zusätzlichen Aktivitäten wie Rennsport, Handel und Umbau von Autos einstelle. So kurzfristig hätten sie aber keine neue Liegenschaft gefunden, weshalb sie sich entschieden hätten, ihre Fixkosten auf ein Minimum zu reduzieren und allen Mitarbeitern (mit der Aussicht auf Wiedereinstellung, sobald eine passende Liegenschaft gefunden worden wäre) zu kündigen. Dann sei die Pandemie gekommen. Er sei bis zum Schluss daran gewesen, die Firma wieder aktiv zu betreiben, daher habe er seinen Lohn auf ein Minimum reduziert. Zudem sei er noch krank geworden, wobei ihm die Taggeldversicherung einen Betrag von monatlich rund Fr. 6'000.-- ausgerichtet habe. Er habe sich in keiner Art und Weise bereichert, sondern habe die Firma am Leben erhalten und dann wieder "Vollgas" geben wollen. Sein Banker, welcher ihm damals mit dem Kontoüberzug geholfen habe, habe ihm geraten, diesen Covid-19-Kredit zu beantragen. Vor Strafgericht habe der Beschuldigte darüber hinaus ausgeführt, man habe ihm bezüglich des Umsatzerlöses von Fr. 1'700'000.-- angegeben, dies sei Selbstdeklaration. Er habe den Umsatzerlös des letzten definitiven Abschlusses aus dem Jahr 2018 angegeben. Den Abschluss von 2019 habe er noch nicht gehabt, wobei das Jahr 2019 nicht gleich gut gelaufen sei, wie das Jahr 2018. Er sei davon ausgegangen, dass man den guten Abschluss habe angeben müssen, welcher normal gewesen sei. Er habe gedacht, dass das Jahr 2020 wieder normal werde, da er Berechnungen gehabt habe, wie das Geschäft nach Corona laufen würde. Im Jahr 2020 habe er sich keinen Lohn mehr ausbezahlt. Seine Firma sei wegen Corona ernsthaft beeinträchtigt gewesen, so auch das Restaurant seiner Frau. Die F.____AG habe als Geschäftstätigkeit in diesem Zeitpunkt I.____ auf Kommission verkauft. Er habe weitermachen wollen. Gestützt auf diese Umstände hielt die Vorinstanz fest, per Ende März 2019 habe die F.____AG ihr Geschäftslokal aufgegeben und in der Folge sämtlichen Mitarbeitenden gekündigt. Einzig der Beschuldigte sei noch für die Unternehmung tätig gewesen und die F.____AG habe noch einen Umsatz erzielt aus dem Verkauf von I.____, welche ihr zum Verkauf auf Kommissionsbasis anvertraut worden seien (vgl. E. I.A., S. 2 ff. des angefochtenen Urteils). 4.2.1.3 Das Berufungsgericht schliesst sich den vorstehend zitierten sowie zutreffenden objektiven Sachverhaltsdarstellungen der Vorderrichter an, wobei folgende Ergänzungen sowie Präzisierungen anzufügen sind: a) Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte bis zur Konkurseröffnung am 7. Dezember 2020 Alleinaktionär sowie allein zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der F.____AG gewesen ist (vgl. Handelsregisterauszug). Daneben bestanden bzw. bestehen weitere drei Unternehmungen des Beschuldigten: die S.____AG in Liquidation (act. 01 01 028), die L.____GmbH http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht in Liquidation und die K.____GmbH (act. 01 01 032). Zur geschäftlichen Entwicklung der F.____AG ist sodann festzuhalten, dass diese in den Jahren 2017 und 2018 einen Umsatz von Fr. 1'600'096.99 bzw. Fr. 1'621'854.82 erzielt hat (vgl. Jahresrechnung 2018 vom 12. Februar 2020, act. 40 11 031). Demgegenüber belief sich der Umsatz im Jahr 2019 noch auf Fr. 361'987.80 (act. 40 25 002 ff.) und im Jahr 2020 auf Fr. 14'007.90 (act. 40 30 002 ff.). Im Jahr 2018 generierte die F.____AG einen Verlust von Fr. -341'491.20, wohingegen im Jahr 2017 noch ein Gewinn von Fr. 1'007.50 resultierte (act. 40 11 025 ff.). Im Jahr 2019 betrug der Verlust Fr. - 73'912.62 (act. 40 25 002 ff.) und im Jahr 2020 belief sich dieser auf Fr. -69'506.60 (act. 40 30 002 ff.). Die Jahresrechnung 2019 lag unbestrittenermassen erst am 15. Dezember 2020 – und somit erst nach Kreditantragstellung am 2. April 2020 – vor (act. 40 25 002 ff.). Das Eigenkapital der F.____AG schrumpfte von rund Fr. 70'692.15 im Jahr 2017 auf Fr. -270'799.05 im Jahr 2018 (act. 40 11 026) und auf Fr. -344'711.67 im Jahr 2019 (act. 40 30 006) sowie auf Fr. -414'218.25 bis zum Konkurs im Jahr 2020 (act. 40 30 002 ff.). Im Jahr 2018 waren noch acht Mitarbeitende bei der F.____AG angestellt, wohingegen im Jahr 2019 zunächst noch fünf Angestellte verblieben, bevor der Beschuldigte per Ende März 2019 allen Mitarbeitenden kündigte (act. 40 15 008 ff.). Wie sodann dem Betreibungsregisterauszug vom 19. August 2021 zu entnehmen ist, wurde die F.____AG ab Juni 2018 regelmässig betrieben, wobei bis Ende 2018 unbezahlte Betreibungen im Betrag von rund Fr. 15'000.-- offen waren (act. 40 03 005 ff.). Dabei handelte es sich insbesondere um offene Beträge der Ausgleichskasse. Aus den Auszügen des G.____-Kontokorrentkontos der F.____AG ab dem Jahr 2018 ist sodann ersichtlich, dass dieses jeweils zwischen Minus- und Plussalden schwankte (act. 30 10 002 ff.). Im Zeitpunkt der Antragstellung am 2. April 2020 belief sich der Kontostand der F.____AG am 31. März 2020 auf Fr. -21'282.78 (act. 30 10 159). Ferner musste der Beschuldigte seine Geschäftslokalität per März 2019 verlassen und verkaufte seine Werkstatteinrichtung im Frühling 2019 weitestgehend an M.____ bzw. die T.____GmbH (act. 40 51 009; act. 30 10 135 und act. 30 10 140). Hinzu kam, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 einerseits an einem Burnout erkrankte und andererseits im Jahr 2019 aufgrund eines Bandscheibenvorfalls Krankentaggeldleistungen erhielt, wobei die erste Zahlung der Krankentaggelder am 5. August 2019 und die letzte Zahlung am 28. August 2020 erfolgt ist (act. 30 10 144 ff. und act. 40 51 007). Anhand des Dargelegten ist somit erstellt, dass es zu einer konstanten Verschlechterung des Geschäftslaufs der F.____AG ab dem Jahr 2018 kam und die F.____AG bereits per Ende 2018 im Umfang von Fr. -270'799.05 überschuldet war (vgl. die Jahresrechnung 2018, act. 40 20 001 ff.). Sie befand sich folglich bereits vor Ausbruch der Pandemie in wirtschaftlicher Schieflage. Der angeklagte äussere Sachverhaltsablauf ist demnach insoweit anhand der Akten beweismässig erstellt und – wie bereits erwähnt – vom Beschuldigten unbestritten.

b) Wie sich demgegenüber aus den Ausführungen der Parteien ergibt, ist auf der subjektiven Seite strittig, ob der Beschuldigte im Kreditantragsformular wissentlich und willentlich falsch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht angekreuzt hat, die F.____AG sei von der Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Mit anderen Worten gilt es sachverhaltsmässig zu prüfen, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er absichtlich wider besseres Wissen angegeben hat, die F.____AG erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt eines Covid- 19-Kredits. Der Beschuldigte seinerseits macht im Wesentlichen geltend, E.____ habe ihm in Kenntnis der finanziellen Situation der F.____AG zu einem solchen Kredit geraten, weshalb er nicht bewusst einen Betrug begangen habe. Für die Beurteilung sind daher die Aussagen des Beschuldigten und von E.____ sowie die konkrete Ausgestaltung des Kreditantragsformulars bedeutsam. In diesem Zusammenhang gilt es weiter zu prüfen, ob die F.____AG tatsächlich – wie angeklagt – zu keiner Zeit hinsichtlich ihres Umsatzes von der Pandemie betroffen war. Darauf wird nachfolgend Bezug zu nehmen sein. Im Rahmen der konkursamtlichen Einvernahme vom 16. Dezember 2020 legte der Beschuldigte im Wesentlichen dar, die operativen Tätigkeiten der F.____AG seien im Mai 2020 eingestellt worden, wobei alle Arbeitsverhältnisse per Ende März 2019 aufgelöst worden seien. Danach gefragt, seit wann ihm die finanziellen Schwierigkeiten der F.____AG bekannt gewesen seien, führte der Beschuldigte aus, dass das Geschäft bereits seit 2018 nicht mehr optimal gelaufen sei. Er habe deshalb Investoren gesucht, Personal entlassen und die Fixkosten reduziert. Für die Kontoführung sei U.____ allein und für die Bilanzierung seien sie gemeinsam zuständig gewesen. Die Buchhaltung sei bis zum 15. Dezember 2020 nachgeführt worden (act. 40 51 005 ff.). Vor Kantonsgericht deponiert der Beschuldigte zusammengefasst, die Nordwestschweizer Vertretung für "X.____" habe ca. im Jahr 2013/2014 begonnen und der Vertrag sei bis ca. 2017/2018 gelaufen, da die Vertretungsverträge jeweils auf vier Jahre abgeschlossen worden seien. Er sei in Verhandlung gewesen für einen neuen Vertrag, wobei es neue Bedingungen gegeben habe – etwa einen Showroom von über 200m2, den man mit Maschinen hätte bestücken müssen. Die Kündigung seiner Geschäftslokalität sei per März 2019 erfolgt. Es sei zwar zutreffend, dass er drei Jahre Zeit gehabt habe, eine neue Lokalität zu suchen, dies sei indes nicht einfach gewesen, weil "X.____" gewisse Auflagen aufgestellt habe. Er habe drei oder vier Projekte gemacht, Machbarkeitsstudien erstellen lassen und Pläne gezeichnet, aber mit den Auflagen sei es schwierig gewesen, da sie auch im Raum Basel etwas hätten finden müssen. Heute sehe er es auch so, dass er die Vertretung mit "X.____" hätte aufgeben müssen und mit seiner bisherigen Tätigkeit hätte fortfahren sollen. Damals habe er weitermachen wollen und habe versucht, den neuen Vertrag mit "X.____" zu kriegen, weil eine Vertretung auch Sicherheiten mit sich bringe – etwa würden Käufer dann wiederum für Umbauten und den Service zurückkommen. Danach gefragt, worin sein Geschäftsbetrieb nach der Kündigung aller Mitarbeiter per 31. März 2019 noch bestanden habe, legt der Beschuldigte dar, er habe eine Notunterkunft gefunden, welche er umgebaut und dort zugleich das Restaurant seiner Frau eingebaut habe. Letzteres laufe über die K.____GmbH. Nach erfolgtem Umbau im Jahr 2019 habe er über die F.____AG dann I.____ in Kommission für Kunden verkauft, Servicearbeiten und Reparaturen von I.____ sowie Vorführungen von umgebauten I.____ für die Kunden bei der Motorfahrzeugkontrolle ausgeführt. Auf Vorhalt des E-Mailhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verkehrs mit E.____, wonach Letzterer den Beschuldigten gefragt habe, ob er sich überlegt habe, nicht auch für die F.____AG und/oder S.____AG einen Kreditantrag zu stellen, erklärt der Beschuldigte, die G.____ habe stark mit ihm zusammengearbeitet und Werbung mit ihm gemacht. Es habe Gespräche über die Zukunft gegeben und er habe E.____ gesagt, dass er mit "X.____" weitermachen wolle. In diesem Zusammenhang habe E.____ ihm dann geraten, einen solchen Kredit zu beantragen, wobei er seine finanzielle Situation und auch die Abschlüsse der F.____AG gekannt habe. Es seien viele E-Mails hin- und hergegangen, auf welche er mittlerweile keinen Zugriff mehr habe, und E.____ sei auch der Ansicht gewesen, dass dies eine gute Sache gewesen sei. Der Beschuldigte führt ferner aus, er sei aufgrund der Pandemie hinsichtlich seines Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen, da er nicht gewusst habe, was in Zukunft passieren werde. Wenn keiner mehr raus dürfe, dann sei sein Umsatz Null, weil niemand mehr ein I.____ kaufen werde. Vor allem über die Winterzeit hätten sie ein sehr gutes Business gehabt, weil alle ihre I.____ für Reparaturen und Umbauten gebracht hätten. Der Geschäftsbetrieb sei dann durch die Pandemie stillgelegt gewesen, da man habe abwarten müssen. Er habe Businesspläne gemacht, wie die Bank auch, da diese ansonsten nicht mitgemacht hätte. Diese Pläne hätten Berechnungen umfasst, wie das Geschäft nach Corona weiterlaufen werde. Dass das Geschäft seit 2018 nicht mehr optimal gelaufen sei, habe er daran gemerkt, dass zu wenig Umsatz reingekommen sei. Die Umbauten seien zurückgegangen. Die Kreditlimite auf dem Kontokorrent der G.____ habe er aber sporadisch erhöhen können, was telefonisch durch Absprache mit E.____ möglich gewesen sei. Er habe einfach eine Kreditoren- und Debitorenliste schicken und offenlegen müssen, welche Ausgaben und Einnahmen er gehabt habe. Er habe sicher nicht betrügen wollen und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er einen Betrug mache. Er verstehe daher nicht, was er "hier" [gemeint: vor Gericht] mache. Er habe gedacht, er müsse das Geschäft runterfahren, wobei er den Kredit zum Überleben gebraucht habe, und danach habe er alles wieder rauffahren wollen. Dazu habe er mit E.____ Kontakt gehabt, welcher ihm mitgeteilt habe, dass dies am einfachsten mit einem Covid-19-Kredit gehe (vgl. S. 9 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). E.____ wurde sodann als Zeuge vor Strafgericht befragt und legte dar, er habe während drei oder vier Jahren die Kundenberatung für die F.____AG gemacht. Dazu hätten unter anderem die Zahlungsabwicklung und die Bearbeitung von Kreditanträgen gezählt. Im Rahmen dieses Bankmandats habe er die finanzielle Situation der F.____AG gekannt sowie auch die Jahresabschlüsse. Wie die Kreditantragstellung bei dem Beschuldigen abgelaufen sei, wisse er nicht mehr; auch nicht, ob er ihm dazu geraten habe. Er habe grundsätzlich jeweils die Plausibilität des im Kreditantrag angegebenen Umsatzes geprüft und ob alle Unterschriften vorhanden gewesen seien. Man habe jeweils die Zahlen des Vorjahres angeschaut, wenn also ein Antragsteller beim letzten Abschluss einen Umsatz von Fr. 1'000'000.-- gehabt und im Antrag Fr. 10'000'000.-- angegeben habe, dann sei dieser durch die Plausibilitätsprüfung gefallen. Es sei damals eine Riesenmasse an gestellten Anträgen reingekommen. Auf Vorhalt des E-Mail-Verkehrs mit dem Beschuldigten vom 2. April 2020 führte E.____ aus, dass ihm dieser nichts mehr sage, da es zu lange her sei. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Er könne sich nicht daran erinnern, dass dies so abgelaufen sei (vgl. act. S121 – S125 sowie die Audioaufnahme der strafgerichtlichen Hauptverhandlung). Aus dem bereits erwähnten E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und E.____ vom 29. März 2020 bzw. 2. April 2020 geht hervor, dass Ersterer in Zusammenhang mit der K.____GmbH bezüglich Umbauten bei Letzterem für einen Kontokorrent-Kredit angefragt hatte, woraufhin E.____ am 29. März 2020 Folgendes antwortete: "Guten Tag Herr B.____, Es sind wirklich sehr schwierige Zeiten und wir müssen das Beste aus der Situation machen. Das schnellste und einfachste momentan zu einem Kredit zu kommen, ist über das Hilfsprogramm vom Bund. Dort können Sie für jede handelsrechtliche Firma einen Kredit beantragen, wenn die entsprechenden Kriterien auf Sie zutreffen. Das Ganze läuft via Selbstdeklaration. Bitte gehen Sie auf unsere Website G.____. Dort ist der Ablauf genau beschrieben. (…)". Am 2. April 2020 meldete sich E.____ – ohne dass weitere dazwischen geflossene Korrespondenz zwischen ihm und dem Beschuldigten aktenkundig wäre – offenbar von sich aus erneut beim Beschuldigten und fragte diesen an, ob er sich bezüglich den Covid-19-Krediten vom Bund überlegt habe, auch einen Kreditantrag für die F.____AG und/oder S.____ zu stellen. Dadurch habe der Beschuldigte eine Kontokorrentlimite, die er bei Bedarf nutzen könne. Gleichentags reichte der Beschuldigte dann den entsprechenden Antrag für die F.____AG ein und teilte dies E.____ mit E-Mail vom 2. April 2020 mit (vgl. Akten des Kantonsgerichts). Die zitierte E-Mail-Korrespondenz wurde in der Zeit des Ausbruchs der Covid-19-Pandemie ausgetauscht, wobei sich damals die Ereignisse überschlugen. Bereits Ende Januar 2020 war der qualifizierte Verdacht einer Corona-Erkrankung meldepflichtig (vgl. https://www.fed lex.admin.ch/eli/oc/2020/61/de). Ende Februar 2020 wurde sodann die "besondere Lage" durch den Bundesrat ausgerufen, welche zur Folge hatte, dass öffentliche und private Veranstaltungen mit mehr als 1'000 Teilnehmenden einem Verbot unterlagen (vgl. https://www. admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-78289.html). Schliesslich erklärte der Bundesrat am 16. März 2020 die "ausserordentliche Lage" gemäss Epidemiengesetz. Als Folge davon mussten sämtliche nicht lebensnotwendigen Geschäfte und Dienstleistungen per sofort geschlossen werden. Niemand wusste, wie sich die Lage in den Folgewochen entwickeln würde. Am 20. März 2020 verabschiedete der Bundesrat dann ein Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus. Der Zweck dieses Pakets war es, kleine und mittlere Unternehmen aufgrund pandemiebedingter Liquiditätsengpässe vor dem Konkurs zu bewahren. Mithilfe von Überbrückungskrediten sollten den Unternehmen liquide Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie ungeachtet den durch die Pandemie verursachten Einnahmenausfällen ihre laufenden Fixkosten decken konnten. Aus diesem Grund erliess der Bundesrat mittels Notrecht die Covid-19-Solidarbürgschafts-verordnung, welche den betroffenen Unternehmen im Bedarfsfall einen raschen, unbürokratischen Zugang zu Liquidität in Form von verbürgten Krediten ermöglichen sollte. Dabei gelangte bei Krediten bis zu Fr. 500'000.-- ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung, das auf Selbstdeklaration beruhte und einzig eine formelle, summarische Prüfung beinhaltete. Dieses erleichterte Verfahren war als "rasche und einfach zugängliche http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht Soforthilfe" – insbesondere für Selbstständigerwerbenden sowie kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) – gedacht (vgl. S. 2 ff. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung zur Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung vom 14. April 2020; nachfolgend: Erläuterungen vom 14. April 2020). Unter normalen Umständen wäre die Kredithöhe unter sorgfältiger Prüfung insbesondere der finanziellen Gesundheit des Unternehmens, der Businesspläne, der benötigten Liquidität und der bestehenden Sicherheiten festgelegt worden. Da bei den Covid-19-Krediten aber der rasche und einfache Zugang zu Liquidität im Vordergrund stand, war eine Kreditprüfung nach branchenüblichen Kriterien nicht möglich. Gemäss Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV gewährte eine Bürgschaftsorganisation im damaligen Zeitpunkt formlos eine einmalige Solidarbürgschaft für Bankkredite in der Höhe von bis zu Fr. 500'000.--, wenn Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen mit Sitz in der Schweiz erklärten, dass sie vor dem 1. März 2020 gegründet worden sind (lit. a); sich im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Konkurs- oder Nachlassverfahren oder in Liquidation befinden (lit. b); aufgrund der Covid-19- Pandemie namentlich hinsichtlich ihres Umsatzes wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt sind (lit. c); und zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht bereits Liquiditätssicherungen gestützt auf die notrechtlichen Regelungen in den Bereichen Sport oder Kultur erhalten haben (lit. d). Zur Erlangung eines solchen Kredits waren die Antragssteller gehalten, das Formular "COVID-19- Kredit (Kreditvereinbarung)" durch Ankreuzen entsprechender Kästchen (beinhaltend unter anderem die soeben erwähnten Anspruchsvoraussetzungen) auszufüllen und einzureichen (vgl. Anhang 2 aCovid-19-SBüV und Art. 11 Abs. 1 aCovid-19-SBüV). Im Rahmen dieser Kreditvereinbarung hatte der Kreditnehmer zu bestätigen, dass er die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, alle Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen (Art. 11 Abs. 2 aCovid-19-SBüV). Ausserdem ist er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er durch unrichtige oder unvollständige Angaben wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. Ziff. 4 Anhang 1 zur aCovid-19-SBüV). Die Bürgschaftsorganisationen haben Gesuche für Solidarbürgschaften jeweils auf Vollständigkeit und formelle Korrektheit hin überprüft (Art. 11 Abs. 3 aCovid-19-SBüV). Die Banken haben die Kreditgewährung dann verweigert, wenn der Antrag des Kreditnehmers nicht vollständig ausgefüllt worden ist (vgl. Ziffer 2.3 Anhang 1 zur aCovid-19-SBüV). 4.2.2 Konkrete Würdigung 4.2.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich die vorliegende Konstellation erheblich von einem "klassischen" Covid-19-Kredit-Betrug unterscheidet – weder hat der Beschuldigte falsche oder fiktive Umsatzsatzzahlen angegeben, noch den erhaltenen Kredit für seine private Luxusbefriedigung verprasst. Zwar war ihm in Anbetracht seiner Aussagen klar, dass sein Geschäft ab dem Jahr 2018 nicht mehr optimal lief, indessen kann ihm nach Auffassung des Kantonsgerichts in subjektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden, dass er im entsprechenden Kreditantragsformular mit Absicht falsch angegeben hat, von der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich des Umsatzes der F.____AG wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt gewesen zu sein. Zum einen erscheinen dem Berufungsgericht die Darlegungen des Beschuldigten als durchaus einleuchtend http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht und schlüssig. Er ging in nachvollziehbarer Weise davon aus, sein bereits angeschlagenes Geschäft (Standort: umgebaute Lokalität in V.____), welches in den Verkäufen von I.____ auf Kommission für Kunden, den Umbauten und Serviceleistungen sowie den Vorführungen bei der Motorfahrzeugkontrolle bestand, würde durch die Pandemie finanziell betroffen sein, indem sein Umsatz auf null fallen werde. Der Bundesrat rief erst gut zwei Wochen vor der Kreditantragstellung des Beschuldigten den "Lockdown" aus und sämtliche nicht lebensnotwendige Geschäfte und Dienstleistungen mussten geschlossen bzw. eingestellt werden. Wie sich die Pandemie auf das Geschäft der F.____AG konkret auswirken würde, stand damals (wie für viele andere Betriebe) noch nicht absolut fest – anders als dies beispielsweise in der Gastronomie der Fall war. Dort fiel der Umsatz aufgrund der Schliessungen von einem Tag auf den anderen klarerweise gänzlich weg. Erstellt ist in casu zwar, dass die F.____AG im Zeitpunkt der Antragstellung wenig aktiv (jedoch nicht stillgelegt) war: Die ehemalige Geschäftslokalität musste per Ende März 2019 geräumt werden und zur Verfügung stand einzig die umgebaute Örtlichkeit in V.____. Der Beschuldigte suchte gemäss eigenen Angaben nach geeigneten Räumlichkeiten, die den Bedingungen für die Markenvertretung von "X.____" entsprochen hätten (vgl. dazu die vor Strafgericht eingereichten Unterlagen für Projekte, act. S207 ff.). Zumindest der Investor D.____ wäre jedoch nach Aussagen des Beschuldigten bereit gewesen, ihm Geld für einen Neustart zur Verfügung zu stellen. Dennoch war die Zukunft der F.____AG unsicher, zumal noch kein geeignetes Verkaufslokal gefunden worden war und die Verlängerung des Vertrags mit "X.____" (noch) nicht erfolgt war. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang indes, dass der Beschuldigte aufgrund eines Bandscheibenvorfalls im Jahr 2019 Krankentaggeldleistungen ab August 2019 erhielt. Er war somit vor Beginn des "Lockdowns" gesundheitlich angeschlagen und erholte sich anfangs des Jahres 2020 davon. Ab da begann er wiederum, Umsätze zu erzielen (von September 2019 bis Dezember 2019 generierte der Beschuldigte keinen bis kaum einen Umsatz mehr, vgl. act. 30 10 144 – 30 10 151): Nebst den Taggeldzahlungen sind im Januar 2020 sieben Zahlungseingänge von Kunden im Total von Fr. 2'101.-- auf dem Konto der F.____AG zu verzeichnen (aufgrund deren Höhe wohl für Reparaturen und Serviceleistungen), im Februar 2020 keine, im März 2020 zwei Zahlungen im Umfang von Fr. 6'700.- und im April 2020 eine Zahlung von Fr. 10'000.-- (vgl. act. 30 10 151 ff.). Auf den entsprechenden Kontoauszügen sind zudem – wie vom Beschuldigten dargelegt – Verkäufe von I.____ von Kunden auf Kommission nachzuvollziehen (die erwähnten Fr. 6'700.-- von ____ am 12. und 26. März 2020, Fr. 10'000.-- von ____ am 22. April 2020 und Fr. 11'500.-- von ____ am 10. Juni 2020, vgl. act. 30 10 157 ff.). Der Beschuldigte legt vor Kantonsgericht plausibel dar, dass das Geschäft in den Wintermonaten auf Frühjahr hin aufgrund der Reparaturen und Umbauarbeiten jeweils "angezogen" habe, was sich auch anhand der Zahlungseingänge der vergangenen Jahre für die Monate Januar bis Mai 2018 und 2019 objektivieren lässt (vgl. act. 30 10 002 ff.: im Januar 2018 rund Fr. 45'000.--; im Februar 2018 ca. Fr. 160'000.- -; im März 2018 rund Fr. 102'000.-; im April 2018 ca. Fr. 175'000.--; im Mai 2018 ca. Fr. 170'000.- -; im Januar 2019 ca. Fr. 60'000.--; im Februar 2019 ca. Fr. 25'000.--; im März 2019 ca. Fr. 65'000.--; im April 2019 ca. Fr. 32'000.--; im Mai 2019 ca. Fr. 27'000.--). Die Einschätzung, dass dieser Verlauf im Jahr 2020 (vor allem ab "Lockdown" Mitte März) ähnlich gewesen wäre – wenn auch auf deutlich tieferem Niveau, da der Beschuldigte keine Mitarbeiter mehr hatte – ist http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht nicht abwegig. Seine Annahme, der (wenn auch tiefe) Umsatz der F.____AG werde zufolge der Pandemie ab "Lockdown" gänzlich wegbrechen und er aufgrund dessen schlussfolgerte, die F.____AG würde zum Kreise jener gehören, welche die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 aCovid-19-SBüV erfülle und somit wirtschaftlich erheblich von Covid-19 betroffen sei, erscheint angesichts der dargelegten Zahlen keineswegs als Schutzbehauptung. Zumindest aber lässt sich sachverhaltsmässig kein absichtlich falsches Ausfüllen des Kreditantragsformulars durch den Beschuldigten ableiten. Daran ändert auch nichts, dass den Erläuterungen vom 14. April 2020 zu entnehmen ist, dass der Zweck des Hilfsprogramms nicht sei, wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen eine finanzielle Unterstützung für den erhofften Turnaround zu gewähren, zumal dieselben vom 14. April 2020 datieren und somit bei Kreditantragstellung durch den Beschuldigten am 2. April 2020 noch nicht veröffentlicht worden sein können. Folglich konnte der Beschuldigte keine Kenntnis dieses Dokuments gehabt haben. Sodann schliesst die im Kreditantragsformular aufgeführte Voraussetzung "Der Kreditnehmer ist aufgrund der Covid-19-Pandemie namentlich hinsichtlich seines Umsatzes erheblich beeinträchtigt" (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c aCovid-19-SBüV) Unternehmen, welche sich bereits vor der Pandemie in wirtschaftlich angespannten Verhältnissen befinden, nicht per se vom Erhalt eines Covid-19-Kredits aus, zumal diese Betriebe genauso von der Pandemie betroffen sein können und dies mitunter gar "erheblicher", als Unternehmen in bereits günstiger wirtschaftlicher Lage. Ausserdem wird im Antragsformular selbst nicht weiter konkretisiert, welche Unternehmen genau von diesem Kriterium erfasst werden und wann eine "genügend" erhebliche Betroffenheit vorliegt. Auch auf die bereits erwähnten Erläuterungen vom 14. April 2020 wird im Gesuchsformular sodann nicht verwiesen, wobei diese im Zeitpunkt der Antragsstellung durch den Beschuldigte ohnehin noch nicht publiziert worden waren. Für den Beschuldigten bestanden somit bei Antragsstellung keinerlei objektive Anhaltspunkte, die klarerweise gegen einen Anspruch der F.____AG auf einen Covid-19-Kredit gesprochen hätten. Mehr noch ist die Situation des Beschuldigten aufgrund des Verlusts seiner Lokalität und seiner Erkrankung nicht ohne weiteres mit jener anderer Unternehmen vergleichbar, die vor dem "Lockdown" völlig normal arbeiten konnten und deshalb durch diesen im März 2020 eindeutig wirtschaftlich beeinträchtigt waren. Bei der F.____AG war die Lage gerade umgekehrt: wie die bereits erwähnten Zahlen zeigen, begann der Beschuldigte – wenn auch auf tiefem Niveau – die F.____AG ab Januar 2020 an einem neuen Ort in V.____ unter neuen Bedingungen langsam wieder zum Laufen zu bringen. Dass die Pandemie keinerlei Einfluss auf den damaligen Umsatz der F.____AG gehabt haben soll, ist aufgrund des Umstandes, dass deren Kontoauszüge ab Februar 2020 (als bereits die "besondere Lage" ausgerufen worden war) keine weiteren Zahlungseingänge für Reparaturen oder Serviceleistungen von Kunden mehr aufwiesen, wie dies im Januar 2020 (oder in den Jahren davor, dabei natürlich noch in grösserem Umfang) der Fall gewesen war (vgl. act. 30 10 151 ff.), objektiv nicht belegt. Aufträge für solche Leistungen blieben von da an offenkundig aus. Somit lässt sich sachverhaltsmässig nicht nachweisen, dass die F.____AG – wie angeklagt – spätestens ab Januar 2020 bzw. bei Kreditantragstellung definitiv stillgelegt und vom "Lockdown" zu keiner Zeit betroffe

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