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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2024 460 2023 195 (460 23 195)

27 maggio 2024·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·10,878 parole·~54 min·2

Riassunto

Unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Mai 2024 (460 23 195) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Unrechtmässige Aneignung, Sachentziehung

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Bryan Smith

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A.____, vertreten durch Advokat Severin Boog, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B.____, vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, Hardstrasse 1, 4052 Basel, Beschuldigte

Gegenstand Mehrfache unrechtmässige Aneignung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 25. April 2023 (300 22 69)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 25. April 2023 (300 22 69) wurde B.____ (fortan: Beschuldigte) von der Anklage der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung sowie der mehrfachen Sachentziehung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 1). Die Schadenersatzforderung des Privatklägers, A.____, in der Höhe von CHF 18'816.– zuzüglich Zins seit dem 20. September 2018 wurde auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 2). In Bezug auf die Löschung der forensisch gesicherten Daten sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird auf die Ziffern 2 und 4 - 7 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen. Auf die Begründung des vorgenannten Entscheides sowie der weiteren Eingaben und Anträge der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Nachdem ihm auf Berufungsanmeldung vom 2. Mai 2023 hin das begründete Urteil am 8. September 2023 zugestellt worden war, erklärte A.____ (nachfolgend: Privatkläger), vertreten durch Advokat Severin Boog, mit Eingabe vom 27. September 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (fortan: Kantonsgericht), Berufung gegen das strafgerichtliche Urteil vom 25. April 2023. Er stellte die Anträge, die Beschuldigte sei unter o/e-Kostenfolge in teilweiser Aufhebung der Ziffern 1 - 4 des vorinstanzlichen Urteils wegen mehrfacher unrechtmässiger Aneignung und mehrfacher Sachentziehung schuldig zu sprechen, sie sei im Sinne einer Teilklage unter Vorbehalt einer Mehrforderung zu verurteilen, dem Privatkläger CHF 18'816.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 20. September 2018 zu bezahlen, eventualiter sei der Schadenersatzanspruch gerichtlich ermessensweise auf CHF 10'000.– festzusetzen, und es sei die Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger einen Auslagenersatz in der Höhe von CHF 661.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Oktober 2021 zu entrichten. Weiter wurde begehrt, dem Privatkläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Vertreter als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. C. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigte weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben haben. Weiter wurde dem Privatkläger für das vorliegende Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Severin Boog als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt, und die Parteien wurden gebeten, zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens Stellung zu nehmen. D. Mit Eingaben vom 2. November 2023, 7. November 2023 und 14. November 2023 teilten die Parteien mit, dass sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. E. Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Privatkläger eine Frist zur Begründung seiner Berufungserklärung angesetzt.

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. Am 18. Januar 2024 reichte der Privatkläger seine Berufungsbegründung ein, worin er an den mit Berufungserklärung vom 27. September 2023 gestellten Begehren festhielt. G. Mit Berufungsantwort vom 24. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft die Anträge, die Berufung der Privatklägerschaft sei im Strafpunkt gutzuheissen und die Beschuldigte sei gemäss den Anträgen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift vom 23. März 2022 schuldig zu sprechen sowie zu verurteilen. Im Übrigen wurde vollumfänglich auf die Begründung der Berufung des Privatklägers verwiesen. H. Am 2. April 2024 reichte die Beschuldigte, vertreten durch Advokat Andreas H. Brodbeck, ihre Berufungsantwort ein, worin sie beantragte, die Berufung sei unter o/e- Kostenfolge abzuweisen, eventualiter sei von einer Bestrafung Umgang zu nehmen, subeventualiter sei eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 50.– auszusprechen. Weiter wurden die Rechtsbegehren gestellt, es sei der Antrag des Privatklägers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abzuweisen, eventualiter sei die Parteientschädigung des Privatklägers angemessen zu reduzieren und ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen, und es sei der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 5'539.– auszurichten. Schliesslich wurde im Eventualstandpunkt begehrt, es seien der Beschuldigten keine Kosten im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung vom 30. April 2019 sowie den Weiterungen aufgrund der Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft aufzuerlegen. I. Mit Verfügung vom 4. April 2024 wurden die Eingaben der Staatsanwaltschaft vom 24. Januar 2024 sowie der Beschuldigten vom 2. April 2014 untereinander ausgetauscht und dem Privatkläger zur Kenntnisnahme zugestellt. Sodann wurde der Schriftenwechsel geschlossen und dem Vertreter des Privatklägers eine Frist zur Einreichung seiner Honorarnote angesetzt. J. Mit Eingabe vom 11. April 2024 reichte der Vertreter des Privatklägers seine Honorarnote ein. Erwägungen I. Formelles (…) II. Materielles 1. Allgemeines (…)

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Ausgangslage und Standpunkte der Parteien 2.1. Zur Begründung seines Urteils vom 25. April 2023 zieht das Strafgericht zusammengefasst in Erwägung, der Beschuldigten werde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, sie habe im August 2018 oder später diverse Möbelstücke des Privatklägers entsorgt oder einer Brockenstube kostenlos überlassen. Ausserdem habe sie sich geweigert, diversen weiteren Hausrat an den Privatkläger herauszugeben, womit sie ihm einen erheblichen Nachteil zugefügt habe. Hinsichtlich dieser Tatvorwürfe würden sich die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers gegenüberstehen. Erstere bringe vor, dass ihr letzterer am 5. August 2018 anlässlich seines Auszugs aus der gemeinsam bewohnten Liegenschaft gesagt habe, er wisse nicht, wie er seine Möbel nach Frankreich bringen könne, weshalb die Beschuldigte darüber verfügen dürfe. Diese habe die betreffenden Gegenstände – mit Ausnahme eines Salontisches und einer Standuhr – nicht behalten wollen. Daher habe sie eine Brockenstube mit der Abholung der Möbel beauftragt. Die Sachen seien grösstenteils in einem schlechten bzw. ungepflegten Zustand gewesen. Der Privatkläger habe seinen gesamten Hausrat von Frankreich mit in die Schweiz gebracht, und ein Teil davon sei bereits bei dessen Einzug in die gemeinsame Wohnung entsorgt worden. Als dieser der Beschuldigten am 18. August 2018 geschrieben habe, seien schon sämtliche Gegenstände von der Brockenstube abgeholt gewesen. Demgegenüber bringe der Privatkläger vor, er sei von der Beschuldigten nach drei Wochen des Zusammenlebens gebeten worden, die gemeinsame Wohnung wieder zu verlassen. Er habe ihr gesagt, dass es für ihn unmöglich sei, alle Sachen mitzunehmen, und dass sie ihm Zeit geben solle, einen Rücktransport seiner Gegenstände nach Frankreich zu organisieren. Diese habe ihm geantwortet, es sei nicht ihr Problem, und sie werde in den nächsten Wochen alles vernichten. Er habe sich letztlich in Frankreich komplett neu einrichten müssen. Die vorgenannten Aussagen der Beteiligten würden sich somit diametral widersprechen. Die Beschuldigte sei davon ausgegangen, der Privatkläger habe ihr die Möbel überlassen und gesagt, sie könne darüber verfügen, zumal er kein Geld für einen Rücktransport habe. Angesichts der Tatsache, dass der Privatkläger mittellos gewesen sei und sein Haus in Frankreich bereits zum Verkauf angeboten habe, erscheine diese Sachverhaltsvariante nicht unglaubhaft. Ebenso glaubhaft erscheine jedoch die Version des Privatklägers, zumal eine Aufgabe des gesamten Hausrates unter den gegebenen Umständen nicht ohne Weiteres angenommen werden könne. Somit stelle sich die Frage, ob die subjektiven Schilderungen beider Parteien mit weiteren Beweismitteln objektiviert werden könnten. Zunächst sei festzustellen, dass in der Wohnung der Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. April 2019 zahlreiche Möbel und Gegenstände des Privatklägers sichergestellt worden seien. Der Sohn der Beschuldigten, C.____, habe anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, er habe am Morgen des 5. August 2018 dem Privatkläger geholfen, dessen Sachen ins Auto zu laden. Dabei habe letzterer der Beschuldigten gesagt, sie könne die Gegenstände behalten. Auch habe dieser bereits am Tag zuvor mitgeteilt, dass er kein Geld und auch kein Interesse an seinen Möbelstücken habe. D.____, die Freundin von C.____, habe am 17. März 2022 erklärt, dass der Privatkläger gegenüber der Beschuldigten auf Englisch folgendes geäussert habe: "You can have my things. I have no money to back to France". Es habe am Vorabend eine Diskussion gegeben, wobei der Privatkläger geäussert habe, er werde zurück nach Frankreich gehen. Sodann seien verschiedene Gegenstände wie

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Küchenmaschinen, Geschirr, Pfannen, Töpfe und Möbel bereits zuvor mit dem Einverständnis des Privatklägers entsorgt worden. Weiter folge aus einem E-Mail des Privatklägers an die Beschuldigte vom 17. August 2018, dass ersterer um eine Lösung für eine Rückführung der Möbel nach Frankreich bemüht gewesen sei, während letztere geantwortet habe, die Gegenstände seien bereits entsorgt worden. Ausserdem seien Mitteilungen der Tochter des Privatklägers aktenkundig, welche ebenfalls den Rücktransport von Möbeln nach Frankreich zum Gegenstand hätten. Die Beschuldigte habe ihrerseits am 21. September 2018 der Rechtsvertreterin des Privatklägers mitgeteilt, dass die in ihrer Wohnung verbliebenen Gegenstände des Privatklägers möglichst schnell abgeholt werden sollten. Im Rahmen der Beweiswürdigung sei schliesslich zu beachten, dass der Privatkläger seine Gegenstände vor dem Transport in die Schweiz zu einem Betrag von EUR 82'000.– habe versichern lassen und ein Inventar mit Fotos erstellt habe. Dies zeuge von einem wirtschaftlichen und persönlichen Interesse an den betreffenden Sachen. Die übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen von C.____ und D.____ würden die Position der Beschuldigten stützen, wonach der Privatkläger das Eigentum an seinen Gegenständen aufgegeben habe. Demgegenüber spreche seitens des Privatklägers die Erstellung einer detaillierten Inventarliste sowie die Versicherung der in die Schweiz transportierten Sachen gegen eine solche Annahme. Die restlichen objektiven Beweismittel würden hauptsächlich die Situation zwei Wochen nach dem Auszug des Privatklägers betreffen und nur bedingt Rückschlüsse auf den für die rechtliche Würdigung massgeblichen Zeitpunkt zulassen. Im Ergebnis sei erstellt, dass die Beschuldigte im August 2018 diverse Möbel und weitere Gegenstände des Privatklägers entsorgt oder an eine Brockenstube abgegeben habe. Auch seien im April 2019 anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschuldigten Sachen des Privatklägers gefunden worden. Weiter sei nachgewiesen, dass sich sowohl der Privatkläger als auch dessen Kinder Mitte August 2018 um einen Rücktransport der Gegenstände nach Frankreich bemüht hätten, während zu diesem Zeitpunkt ein Grossteil davon bereits entsorgt gewesen sei. In Bezug auf die Situation am 4. und 5. August 2018 ergebe sich indessen eine unklare Beweislage, wobei es für die Beurteilung der Strafbarkeit der Beschuldigten von zentraler Bedeutung sei, von welchem Sachverhalt sie damals ausgegangen sei bzw. habe ausgehen dürfen. Im Ergebnis könne der Beschuldigten nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, sie habe zum vorgenannten Zeitpunkt gewusst, dass ihr der Privatkläger die Gegenstände nicht habe überlassen wollen, womit sie diese in Schädigungsabsicht entsorgt bzw. zurückbehalten hätte, was zu einem Freispruch führe. 2.2. Mit Berufungsbegründung vom 18. Januar 2024 bringt der Privatkläger im Wesentlichen vor, die Vorinstanz würdige die Aussagen der Beschuldigten in nicht nachvollziehbarer Weise. Vorliegend könne aus dem Umstand, dass der Privatkläger mittellos gewesen sei und sein Haus in Frankreich zum Verkauf ausgeschrieben habe, nicht darauf geschlossen werden, er habe seinen Hausrat aufgegeben, als er durch die Beschuldigte am Vorabend des 5. August 2018 abrupt zum Auszug verpflichtet worden sei. Offensichtlich benötige jedermann für die Einrichtung einer Wohnung mehr Gegenstände, als man in einem Personenwagen verstauen könne. Sodann würde die Mittellosigkeit gerade dafür sprechen, dass man es sich nicht leisten könne, die betreffenden Sachen neu zu beschaffen. Weiter habe sich die Beschuldigte widersprüchlich verhalten, indem sie einerseits geltend mache, die Gegenstände bereits vor der Kon-

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht taktaufnahme des Privatklägers entsorgt zu haben, andererseits selber einräume, sie habe gewisse Gegenstände behalten, was auch anlässlich der Hausdurchsuchung festgestellt worden sei. Das erst nachträglich gemachte Angebot, der Privatkläger könne die verbliebenden Gegenstände abholen, erscheine unglaubhaft. Weiter sei zu beachten, dass die Aussagen der Zeugen vorliegend nicht geeignet seien, die Version der Beschuldigten zu untermauern. So habe C.____ ausgesagt, dass es sich um eine "Hauruckübung" gehandelt habe und am Abreisetag auch der Transfer der verbleibenden Möbel besprochen worden sei. Es habe somit eine Kommunikation betreffend den Rücktransport gegeben. Weil D.____ unbestrittenermassen kein Englisch verstehe, seien ihre Depositionen nicht glaubhaft. Überdies habe C.____ ausgesagt, dass D.____ bei der angeblichen Aussage des Privatklägers betreffend die Möbel nicht vor Ort gewesen sei. Weiter sei nicht erstellt und werde bestritten, dass der Privatkläger selbst am Entsorgen von Gegenständen beteiligt gewesen sei. Ausserdem könne aus der Verschmutzung oder der Wertlosigkeit einzelner Sachen nicht auf die Aufgabe des gesamten Hausrates geschlossen werden. Sodann belaste sich die Beschuldigte selbst, indem sie vorbringe, die Übergabe der Möbel an die Brockenstube sei am 18. August 2018 erfolgt, während der Privatkläger sie nachweislich bereits am 17. August 2018 per E-Mail um die Organisation des Rücktransports seiner Gegenstände gebeten habe. Damit stehe fest, dass gewisse Sachen erst nachträglich und in Schädigungsabsicht weggegeben bzw. entsorgt worden seien. Die vorgenannten Umstände habe die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung völlig ausser Acht gelassen. Ausserdem gehe daraus mit hinreichender Klarheit hervor, dass der Privatkläger das Eigentum an seinem Hausrat, der vor dem Transport in die Schweiz mit einem Wert von CHF 82'000.– versichert worden sei, zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe. Ansonsten hätte sich dieser auch nicht an die Polizei gewendet. Nach seinem "Rauswurf" am 5. August 2018 habe sich der Privatkläger in Frankreich komplett neu einrichten müssen. Die von der Beschuldigten entsorgten und weggegebenen Sachen seien für immer verloren, und die sichergestellten Gegenstände seien dem Privatkläger während Monaten vorenthalten worden. Die wesentlichen Bestandteile seines Hausrates habe der Privatkläger umgehend neu kaufen müssen. Beim Deliktsgut handle es sich teilweise um Erbstücke und Andenken, welche sich in einem guten Zustand befunden hätten. Die Behauptung der Beschuldigten, die Möbel seien vom Holzwurm befallen gewesen, erscheine nicht glaubhaft, ansonsten die Brockenstube die betreffenden Stücke nicht mitgenommen hätte. Im Ergebnis sei die Beschuldigte der unrechtmässigen Aneignung sowie der Sachentziehung schuldig zu sprechen. Folglich sei auch die Adhäsionsklage des Privatklägers gutzuheissen. Es handle sich hier um eine Schadenersatzforderung zufolge der von der Beschuldigten in unrechtmässiger Weise entsorgten Möbel. Die Zivilansprüche seien mit Eingabe vom 10. Mai 2022 an die Vorinstanz im Detail dargelegt worden, worauf verwiesen werden könne. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht auf den vom Privatkläger hinreichend dargelegten Schaden abstellen, sei dieser gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu schätzen. 2.3. In ihrer Berufungsantwort vom 2. April 2024 macht die Beschuldigte zusammengefasst geltend, dass der Privatkläger im Rahmen seiner Berufung insbesondere zwei wesentliche Elemente verkenne, aufgrund welcher die Vorinstanz zu Recht einen Freispruch ausgefällt habe. Einerseits sei vorliegend in Bezug auf die Verfügungsbefugnisse der Beschuldigten zu

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Recht allein auf die Ereignisse vom 4. und 5. August 2018 abgestellt worden. Andererseits sei das Strafgericht entgegen der Behauptung des Privatklägers zutreffend zum Schluss gekommen, dass nach einer Würdigung aller Beweismittel und Aussagen keine der vorgetragenen Sachverhaltsvarianten als überwiegend wahrscheinlich zu bewerten sei, weshalb im Zweifel ein Freispruch habe ergehen müssen. Der Privatkläger habe seinen Hausrat mit EUR 82'000.– versichert und Schadenersatz in Höhe von CHF 18'816.– gefordert. Somit bestehe auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Gegenstände entsorgt worden seien, eine offensichtliche Diskrepanz zwischen dem Versicherungswert und dem effektiven Wert der Gegenstände. Der Privatkläger habe sich selber dazu entschieden, nach Frankreich zurückzukehren und es werde bestritten, dass dieser die Beschuldigte am Tag seines Auszugs gebeten habe, ihm Zeit für die Organisation des Rücktransports seiner Gegenstände zu geben. Der nachträgliche Sinneswandel des Privatklägers sei für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit nicht relevant. Dieser habe sich bereits am Tag vor seiner Abreise dahingehend geäussert, dass er keine Verwendung für seine Gegenstände habe und die Beschuldigte entsprechend darüber verfügen könne. Die Tatsache, dass der Privatkläger mittellos gewesen sei und sein Haus in Frankreich habe verkaufen wollen, sei bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Beschuldigten von erheblicher Relevanz. Diese habe mehrmals konstant und widerspruchsfrei geschildert, dass der Privatkläger kein Geld für einen Rücktransport der Möbel nach Frankreich gehabt habe. Zumal der Beschuldigten die finanziellen Verhältnisse des Privatklägers und die Verkaufspläne betreffend die Liegenschaft in Frankreich bekannt gewesen seien, habe auch kein Anlass bestanden, an den Äusserungen des Privatklägers zu zweifeln. Was die Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt gegenüber dem Privatkläger betreffend die Entsorgung der Sachen mitgeteilt habe, sei rechtlich unerheblich, weil letzterer nicht befugt gewesen sei, auf seine Entscheidung zurückzukommen. Sodann sei erstellt, dass zwischen der E-Mail der Beschuldigten vom 21. September 2018 und dem 10. Mai 2019 weder der Privatkläger noch dessen Rechtsvertretung Anstrengungen unternommen hätten, die verbleibenden Gegenstände bei der Beschuldigten abzuholen. Mit Verweis auf die vorgenannte E-Mail sei auch die Hausdurchsuchung unnötig und unverhältnismässig gewesen. Es werde bestritten, dass die Beschuldigte den Privatkläger abrupt aus der Wohnung geworfen habe und dass der Rücktransport der Gegenstände umständlich zu lösen gewesen wäre. Aus der Einvernahme des Zeugen C.____ liessen sich keine hinreichend klaren Hinweise auf eine Kommunikation betreffend den Rücktransport des Hausrats ableiten. Vielmehr gehe daraus hervor, dass die Beschuldigte die Möbel des Privatklägers nicht habe behalten wollen und die bei ihr zurückgelassenen Sachen als Last empfunden habe. Dies erkläre auch, weshalb sie sich dazu entschlossen habe, die Gegenstände möglichst schnell loszuwerden. Schliesslich bestätige C.____ auch die Tatsache, dass der Privatkläger bereits am Tag vor seinem Auszug gesagt habe, er werde der Beschuldigten die Möbel überlassen, weil ihm für einen Rücktransport die finanziellen Mittel fehlen würden. In Bezug auf die Zeugin D.____ sei festzuhalten, dass deren Englischkenntnisse ausgereicht hätten, um den wesentlichen Gehalt der Äusserungen des Privatklägers zu verstehen. Auch habe die Zeugin glaubhafte Aussagen zur gemeinsamen Entsorgung diverser Gegenstände gemacht. Schliesslich habe D.____ ausgeführt, dass die Brockenstube an zwei verschiedenen Tagen vorbeigekommen sei, um Sachen abzuholen. Der erste Termin sei auf den Freitag, 10. August 2018 gefallen, was belege, dass die Beschuldigte die Entsorgung der Möbel unmittelbar nach der

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Abreise des Privatklägers organisiert habe. Sodann habe die Beschuldigte diesem mit E-Mail vom 17. August 2018 unmissverständlich mitgeteilt, dass er sie anlässlich seines Auszuges ermächtigt habe, die Möbel zu behalten. Dass sich die Kinder des Privatklägers nach seiner Rückkehr nach Frankreich eingeschaltet hätten, bilde ein Indiz dafür, dass diese mit der Entscheidung, die Möbel in der Schweiz zurück zu lassen, nicht einverstanden gewesen seien, und den Privatkläger entsprechend umgestimmt hätten. Dennoch habe sich ab dem 21. September 2018 niemand um die Abholung der Möbel bei der Beschuldigten gekümmert. Schliesslich werde die Zivilforderung des Privatklägers bestritten. Dieser verkenne, dass er den von ihm geltend gemachten Schaden zu beweisen habe, während dieser seitens der Beschuldigten substantiiert bestritten worden sei. 3. Sachverhalt und Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Erwägungen zur Beweiswürdigung (…) 3.2. Gegenstände gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 23. März 2022 zusammengefasst vorgeworfen, sie habe im August 2018 oder später im Eigentum des Privatklägers stehende Gegenstände einerseits unberechtigt entsorgt oder einer Brockenstube überlassen und andererseits deren Herausgabe an den Privatkläger verweigert. Die betreffenden Sachen sind auf den Seiten 2, 3 und 4 der Anklageschrift in einer Tabelle nummeriert aufgelistet, worauf verwiesen werden kann. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. April 2019 (act. 473 ff.) wurde die Beschuldigte unter Vorlage einer vom Privatkläger erstellten Fotodokumentation (act. 507 ff.) zum Verbleib dieser Gegenstände befragt (act. 483 ff.). Weiter hat die Beschuldigte mit Eingabe vom 30. April 2019 (act. 429 ff.) ein Dokument mit Fotografien eingereicht, aus welchem hervorgeht, dass sich die Gegenstände mit den Nummern 1 - 5, 8, 11 - 14, 16, 18, 19, 24, 25, 28, 30, 33, 35, 36, 40, 108 und 111 in der Wohnung der Beschuldigten befunden haben. Sowohl in Bezug auf die vorgenannten Gegenstände als auch jene mit den Nummern 6, 7, 9, 10, 15 - 17, 19, 20 (identisch mit Nummer 133), 21 - 23, 26, 37, 38, 41, 87, 112 - 119, 131, 141, 147 hat die Beschuldigte im Rahmen der Einvernahme vom 30. April 2019 bestätigt, dass diese entweder auf ihre Veranlassung hin entsorgt, von der Brockenstube abgeholt oder in ihrer Wohnung sichergestellt worden seien. Für das restliche Deliktsgut gemäss Anklageschrift folgt aus der vorgenannten Tabelle in Verbindung mit der Fotodokumentation der Polizei Basel-Landschaft vom 8. Mai 2019 (act. 143 ff.) sowie den Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokollen (act. 107 ff.), dass dieses anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. April 2019 (vgl. act. 99 ff.) ebenfalls im Herrschaftsbereich der Beschuldigten vorgefunden wurde. Somit ist in objektiver Hinsicht erstellt, dass die Beschuldigte entsprechend dem Sachverhalt gemäss Anklageschrift über die dort aufgelisteten Gegenstände verfügt hat.

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3.3. Aussagen und objektive Beweismittel 3.3.1. In Bezug auf die Depositionen der beteiligten Personen kann zunächst in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf den vom Strafgericht zusammengefassten Sachverhalt (E. I.1.2 - I.1.5) verwiesen werden. Während der Privatkläger geltend macht, es sei mit der Beschuldigten vereinbart worden, dass er den Rest seines Hausrates zu einem späteren Zeitpunkt abholen werde, bringt letztere vor, ersterer habe ihr bei seiner Abreise nach Frankreich sämtliche Gegenstände zur freien Verfügung überlassen. In objektiver Hinsicht kann in diesem Zusammenhang vorab konstatiert werden, dass der Privatkläger im Rahmen des Umzugs von Frankreich in die Schweiz seinen Hausrat minutiös aufgelistet und fotografisch dokumentiert hat (act. 325 ff.). Zudem hat der Privatkläger seinen Hausrat zu einem Gesamtwert von EUR 82'000.– versichern lassen und Transportkosten von EUR 7'400.– bezahlt (vgl. act. 289, 297). Diese Umstände sprechen klar für ein Interesse am Erhalt des Eigentums. Weiter entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand bei Aufgabe eines alten und Begründung eines neuen Haushaltes nicht den gesamten Hausrat aufgibt, um sich später sämtliche Gegenstände neu und kostspielig anschaffen zu müssen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger unbestrittenermassen im Juli 2018 zur Beschuldigten gezogen ist und die gemeinsame Wohnung bereits am 5. August 2018 wieder verlassen hat. Damit hatten sich die Zukunftspläne der Beteiligten schon nach kurzer Zeit grundlegend verändert. Angesichts dieser unerwarteten Wendung in der Lebensplanung und des überstürzten Auszugs erscheint es plausibel, dass der Privatkläger zunächst nur seine wichtigsten Gegenstände mitgenommen hat, soweit er diese im eigenen Personenwagen transportieren konnte. Dies spricht indessen keineswegs dafür, dass er das Eigentum an seinen übrigen Sachen aufgegeben hat. Auch lässt sich entgegen der Darstellung der Beschuldigten aus dem vom Privatkläger beabsichtigten Hausverkauf in Frankreich nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal dies vor dem Hintergrund der Begründung eines neuen Lebensmittelpunkts in der Schweiz geplant wurde, und sich die Ausgangslage im August 2018 wieder grundlegend verändert hatte. Im Gegenteil bedürfte es angesichts des äusserst kurzen Aufenthalts des Privatklägers in der Schweiz sowie der ungeplanten kurzfristigen Rückreise an den bisherigen Wohnort in Frankreich des Nachweises besonderer Umstände, welche für die Dereliktion fast des gesamten Hausrates sprechen würden. 3.3.2. Die Beschuldigte brachte diesbezüglich anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. April 2019 (act. 473 ff.) vor, der Privatkläger habe ihr am 5. August 2018 in Anwesenheit von C.____ und D.____ in englischer Sprache gesagt, dass er mangels Liquidität nicht wisse, wie er die Möbel zurück nach Frankreich bringen könne. Weiter habe er ausgeführt, die Beschuldigte könne mit den zurückgelassenen Gegenständen machen, was sie wolle. Letztere habe geantwortet, dass sie die Sachen nicht brauchen könne. Wenige Tage danach habe die Beschuldigte diverse Brockenhäuser angerufen und Termine vereinbart. Wann genau die Brockenstube die Sachen mitgenommen habe, könne sie nicht sagen, doch lasse sich dies herausfinden, weil sie am selben Tag in die IKEA gefahren sei, um ein Schlafzimmer zu kaufen. Sie werde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Quittung zukommen lassen. Weiter habe der Privatkläger der Beschuldigten mitgeteilt, dass er nie mehr in sein eigenes Haus zurückkehren werde, weil er dieses zum Verkauf ausgeschrieben habe. Er könne die Sachen nicht nach Frankreich zurück

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht transportieren und wisse nicht, wohin er damit solle. Die Gegenstände seien zum grössten Teil marode sowie in einem äusserst ungepflegten Zustand gewesen, weshalb die Beschuldigte diese so rasch als möglich habe entsorgen wollen. Nach seiner Abreise habe der Privatkläger schliesslich mehrmals per E-Mail nach den Möbeln gefragt, doch seien sie zu diesem Zeitpunkt schon weg gewesen. Letztere Aussage erweist sich mit Blick auf die objektiven Beweismittel in den Akten als unzutreffend. Gemäss den Depositionen der Beschuldigten, wonach ein Verkaufsbeleg der IKEA (act. 457) den Zeitpunkt der Abholung der Möbel durch die Brockenstube nachweise, wurde am 18. August 2018 über die betreffenden Sachen verfügt. Weiter ist erstellt, dass der Privatkläger der Beschuldigten am 17. August 2018 eine E-Mail geschrieben hat, worin er um Mithilfe bei der Organisation des Rücktransports der Möbel gebeten und eindeutig darauf hingewiesen hat, dass die Beschuldigte nicht über seine Möbel verfügen dürfe. Sodann stellte er klar, dass es für ihn am Tag der Abreise nicht möglich gewesen sei, sämtliche Sachen in seinem Auto mitzunehmen. Gleichentags hat die Beschuldigte dem Privatkläger per E-Mail mitgeteilt, dass er ihr die Möbel überlassen habe und diese bereits entsorgt seien (act. 279 ff.). Am Tag zuvor hatte auch die Tochter des Privatklägers der Beschuldigten eine Nachricht geschickt, worin sie um Mithilfe beim Rücktransport der Möbel nach Frankreich gebeten und ausgeführt hat, dass es sich hier teilweise um Erbstücke der Familie handle (act. 919). Zum Zeitpunkt dieser Kommunikation war die Beschuldigte nachweislich noch im Besitz der betreffenden Gegenstände, zumal diese gemäss ihren eigenen Angaben erst am 18. August 2018 von der Brockenstube abgeholt wurden. Somit war ihr dannzumal bewusst, dass sowohl der Privatkläger als auch seine Kinder ihr Eigentum an den betreffenden Gegenständen geltend machten. Ausserdem erweisen sich die Behauptungen in den E-Mails der Beschuldigten vom 17. August 2018, wonach die Möbel bereits entsorgt worden seien (vgl. act. 279, 281), als unwahr. Weiter ist nachgewiesen, dass die Wohnung der Beschuldigten im Juni 2018 mit einer Vielzahl von Sachen des Privatklägers (vgl. Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 11, 12, 13, 14, 36, 40, 18, 111, 28, 33, 30, 8, 108, 24 gemäss den Tabellen in der Anklageschrift) eingerichtet war (act. 429 ff.) und sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung vom 30. April 2019 noch über 50 Gegenstände aus dem Eigentum des Privatklägers im Herrschaftsbereich der Beschuldigten befanden (act. 477). Sodann hat die Beschuldigte der damaligen Rechtsvertreterin des Privatklägers mit E-Mail vom 21. September 2018 mitgeteilt, dass sich Bilder und weitere Sachen des Privatklägers (Hometrainer, Tumbler, Gefrierschrank, Kühlschrank mit Minibar, Gartentisch mit Stühlen, Regal, Schiff) in ihrem Besitz befinden würden. Mit Blick auf das Ergebnis der Hausdurchsuchung erscheint indessen die weitere Aussage der Beschuldigten, dass "der Rest" weg sei, unzutreffend (act. 471). Vor diesem Hintergrund sind auch die Depositionen der Beschuldigten, wonach sie die "maroden" Gegenstände des Privatklägers so schnell wie möglich habe entsorgen wollen (act. 477), nicht als glaubhaft zu bewerten. 3.3.3. Am 20. Mai 2019 wurde der im gleichen Haushalt wohnhafte Sohn der Beschuldigten, C.____, von der Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt (act. 611 ff.). Auf die Frage, warum es zur Anzeige gegen seine Mutter gekommen sei, gab C.____ zu Protokoll, dass er dies "eigentlich nicht" wisse. Weiter führte er aus, dass am Ende alles schnell gegangen sei. Der Privatkläger habe auf die Frage der Beschuldigten, was mit den Möbeln sei, geantwortet, sie könne die Sachen behalten. Diese Äusserung sei am Tag des Auszugs im Haus der Beschuldigten ge-

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht macht worden. Ob seine Freundin, D.____, damals auch dabei gewesen sei, wisse C.____ nicht mehr. Er habe dem Privatkläger am Tag seiner Abreise geholfen, dessen Sachen in das Auto zu laden. Dieser habe schon am Tag zuvor geäussert, dass er kein Geld und auch kein Interesse an den Möbelstücken habe, weshalb die Beschuldigte sie behalten könne. Als er dann am 5. August 2018 effektiv gegangen sei, habe der Privatkläger der Beschuldigten gesagt, "dass er ihr schreiben würde wegen den Möbeln respektive dem Transfer" (act. 619). Aus diesen Depositionen kann somit nicht geschlossen werden, dass der Privatkläger zum Zeitpunkt seiner Abreise vorbehaltlos auf das Eigentum am gesamten Hausrat verzichtet hat. Vielmehr stützen die Aussagen des Zeugen C.____ diejenigen des Privatklägers anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Oktober 2021 (act. 959 ff.), wonach ihm die Beschuldigte in Aussicht gestellt habe, sie werde seine Gegenstände entsorgen, und er sie inständig gebeten habe, ihm Zeit für den Rücktransport der Möbel einzuräumen (act. 963 f.). In Bezug auf die Aussagen von D.____ ist zu konstatieren, dass diese anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft vom 17. März 2022 (act. 1001 ff.) den Privatkläger wiederholt mit dem Satz "You can have my things, I have no money to back to France" zitierte. Dies seien die einzigen zwei Aussagen, welche sie verstanden habe. Was sonst zwischen den Beteiligten besprochen worden sei, könne D.____ nicht sagen, weil sie zu wenig Englisch verstehe. Diesbezüglich fällt auf, dass die stereotyp und isoliert wiedergegebene Äusserung des Privatklägers einem Zitat im Schreiben der Beschuldigten an den Rechtsvertreter des Privatklägers vom 21. September 2018 entspricht (act. 283). Weiter gab die Zeugin zu Protokoll, dass sie vor ihrer Einvernahme mit der Beschuldigten darüber gesprochen habe, was passiert sei und was der Privatkläger ausgesagt habe (act. 1009). Im Vergleich zu den Depositionen von C.____, der über ausreichende Englischkenntnisse verfügt, mit dem Privatkläger am Tag der Abreise vor Ort war und ihm geholfen hat, das Auto zu beladen, kommt den Aussagen von D.____ bei dieser Ausgangslage folglich nur ein geringer Beweiswert zu. 3.3.4. Der Privatkläger selbst führte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 12. Oktober 2021 (act. 959 ff.) zusammengefasst aus, dass er von der Beschuldigten am 4. August 2018 aufgefordert worden sei, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen. Er habe ihr mitgeteilt, dass es unmöglich sei, alle Sachen mitzunehmen und sie gebeten, ihm Zeit für die Organisation der Rückführung seiner Gegenstände zu geben. Es treffe zu, dass ihm C.____ am 5. August 2018 geholfen habe, das Auto zu beladen. Der Privatkläger habe jedoch nie gesagt, dass die Beschuldigte mit den restlichen Sachen machen könne, was sie wolle. Es handle sich hier teilweise um Erbstücke der Gross- und Urgrosseltern oder um persönliche Geschenke. Er habe lediglich seine Kleider, Papiere und Informatikmittel in das Auto geladen. Er hätte mit seinem Fahrzeug weder ein Bett noch einen Schrank transportieren können. Im Anschluss an die Rückkehr nach Frankreich hätten sowohl der Privatkläger als auch seine Kinder versucht, die Beschuldigte zwecks Organisation des Rücktransportes der Möbel zu kontaktieren. Diese habe jedoch nicht darauf reagiert. Somit sei der Privatkläger gezwungen gewesen, sich in seinem Haus in Frankreich komplett neu einzurichten. Er habe durch den Verlust seiner Gegenstände sowohl einen moralischen als auch einen finanziellen Schaden erlitten. Die vom Privatkläger erwähnten Kontaktaufnahmen mit der Beschuldigten sind in den Akten belegt (vgl. act. 65 ff., 265 ff., 279 ff., 915 ff.). Weiter ist nachgewiesen, dass die Be-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigte die Annahme eines Einschreibens des Privatklägers vom 20. August 2018 verweigerte (act. 935), was sie auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. April 2019 bestätigte (act. 477). Auch hat sie eingeräumt, die Kontakte des Privatklägers und seiner Tochter auf "WhatsApp" blockiert zu haben (act. 495). Bei dieser Ausgangslage erscheint das Argument der Beschuldigten, der Privatkläger habe sich nicht um den Rücktransport der verbleibenden Gegenstände gekümmert, widersprüchlich. Sie hat erst mit Brief vom 21. September 2018 auf ein Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin des Privatklägers vom 20. September 2018 reagiert, worin sie Gegenforderungen stellte, ohne eine Herausgabe der bei ihr verbliebenen Sachen anzubieten (act. 283 ff., 423 ff.). Letzteres ist erst ergänzend mit E-Mail vom gleichen Tag erfolgt (act. 471), jedoch nur in unvollständiger Weise. Damit erscheint auch nachvollziehbar, dass der Privatkläger am 4. Oktober 2018 eine Strafanzeige gegen die Beschuldigte erstattete (act. 211 ff.), nachdem er während zwei Monaten erfolglos versucht hatte, dieselbe zur Rückgabe der ihm vorenthaltenen Sachen zu bewegen. 3.4. Beweisergebnis Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen kann zusammenfassend konstatiert werden, dass vorliegend nicht "in dubio pro reo" zu Gunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden kann, sie habe gestützt auf die Äusserungen des Privatklägers vom 4. und 5. August 2018 darauf vertraut, dieser habe sein Eigentum am gesamten Hausrat aufgegeben und ihr die betreffenden Gegenstände zur freien Verfügung überlassen. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, welche für eine – nach den konkreten Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung höchst aussergewöhnliche – Dereliktion sprechen würden. Dass dem Privatkläger allenfalls kurzfristig die finanziellen und logistischen Mittel für einen Rücktransport seiner Sachen fehlten, ist angesichts der unerwarteten Wendung in dessen Lebensplanung durchaus nachvollziehbar und spricht nicht für die Aufgabe seines Eigentums. Sodann hat C.____ in Übereinstimmung mit den Depositionen des Privatklägers als Zeuge ausgeführt, dass letzterer der Beschuldigten am Tag seiner Abreise mitgeteilt habe, er werde ihr wegen des Rücktransports der Möbel schreiben. Die darauffolgenden Kontaktaufnahmen sind in den Akten dokumentiert. Selbst wenn die Beschuldigte aufgrund der Diskussionen im Zuge der Abreise des Privatklägers fälschlicherweise davon ausgegangen wäre, sie könne mit den Gegenständen machen, was sie wolle, hätte sie spätestens nach Erhalt der Mitteilungen vom 16. und 17. August 2018 nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass das Eigentum an diesen Sachen endgültig aufgegeben worden war. Dessen unbesehen hat sie dem Privatkläger am 17. August 2018 die unwahre Mitteilung zukommen lassen, seine Möbel seien bereits entsorgt worden, obschon sie zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz derselben war. Sodann hat sie einen Teil der Sachen am folgenden Tag durch eine Brockenstube abholen lassen und anschliessend jegliche Kommunikation mit dem Privatkläger sowie dessen Kindern verweigert. Damit hat die Beschuldigte ihren Willen manifestiert, sich die betreffenden Gegenstände teilweise anzueignen oder dem Privatkläger zu entziehen, um diesem einen Nachteil zuzufügen.

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen der Artikel 138 - 140 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) zutreffen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht oder handelt er zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 StGB). Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 141 StGB). Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, sei es, um sie zu behalten oder zu verbrauchen, sei es, um sie an einen andern zu veräussern. Eine Aneignung liegt auch dann vor, wenn jemand wie ein Eigentümer über die Sache verfügt, ohne diese Eigenschaft zu haben. Beim Vorgang der Aneignung wird zwischen der negativen Seite der Enteignung und der positiven Seite der Zueignung unterschieden. Der Täter muss einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des bisherigen Eigentümers und andererseits den Willen auf mindestens vorübergehende Zueignung haben. Dabei genügt aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat; er muss ihn vielmehr auch betätigen. Unrechtmässig ist die Aneignung insbesondere, wenn das als Aneignung zu qualifizierende Verhalten gegen den Willen des Eigentümers verstösst (vgl. BGE 129 IV 223, E. 6.2, m.w.H; TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Vor Art. 137 N 6; SCHLEGEL, Handkommentar StGB, 4. A. 2020, Art. 137 N 5). Die Bestimmung von Art. 141 StGB erfüllt die Funktion eines allgemeinen Auffangtatbestandes zu den Aneignungsdelikten insoweit, als die entzogene Sache nicht fremd zu sein braucht, der Täter ohne Aneignungsabsicht handeln muss, eine Bereicherungsabsicht nicht erforderlich ist und auch keine Vermögensschädigung vorzuliegen braucht. Der Tatbestand umfasst Konstellationen, in denen der Täter fremdes Eigentum oder fremde dingliche Rechte an einer beweglichen Sache missachtet, indem er deren Ausübung erschwert oder vereitelt, ohne dass er sich die Sache zueignet, wodurch dem Berechtigten ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Die Bestimmung erfasst grundsätzlich alle Handlungen, die es dem dinglich Berechtigten erschweren oder verunmöglichen, sein Recht faktisch auszuüben, und zwar losgelöst davon, ob der Täter die Sache bereits in seinem Gewahrsam hat oder nicht. Entscheidend ist insoweit, dass die Wiederbeschaffungschancen des Berechtigten dadurch weiter verschlechtert werden (WEISSENBERGER, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 141 N 2 und 16, m.w.H.). Die Tatvariante des Vorenthaltens setzt voraus, dass der Täter bereits Gewahrsam an der Sache hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fällt auch die Verletzung einer vertraglichen Rückgabepflicht unter diese Tathandlung, sofern der Täter dem Betroffenen damit die Wiedererlangung der Sache gänzlich verunmöglicht oder doch zumindest erheblich erschwert (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 20; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O, Art. 141 N 7; je mit Hinweis auf BGE 115 IV 207, E. 1b). Schliesslich muss dem Berechtigten aus der Sachentziehung ein erheblicher Nachteil erwachsen, erst dann ist die Tat vollendet. Dieser Nachteil kann in einer direkten oder indirekten Vermögenseinbusse im Sinne einer materiellen, wirtschaftlichen Einbusse bestehen, aber auch bloss immaterieller Natur bzw. materiell nicht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht bezifferbar sein. Mit dem Erfordernis der Erheblichkeit des erlittenen Nachteils sollen Bagatellfälle ausgeschlossen werden (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 25, m.w.H.). Subjektiv erfordert die Sachentziehung Vorsatz, der sich insbesondere auch auf den erheblichen Nachteil erstrecken muss. Eventualvorsatz reicht aus. Als negatives Erfordernis darf der Täter nicht mit Aneignungsabsicht handeln (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 141 N 31; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O, Art. 141 N 9; je mit Hinweisen). 4.2. Vorliegend ist erstellt, dass die in der Anklageschrift (S. 2 - 4) tabellarisch aufgelisteten Gegenstände im Eigentum des Privatklägers standen, womit dieser gestützt auf Art. 641 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) befugt war, dieselben von der Beschuldigten herauszuverlangen. Folglich handelte es sich für die Beschuldigte um fremde Sachen im Sinne der Tatbestände von Art. 137 Ziff. 1 und 141 StGB. Die betreffenden Gegenstände hat sie entweder einer Brockenstube überlassen oder in ihrem Haushalt gelagert, während sie dem Privatkläger fälschlicherweise mitteilte, sämtliche Gegenstände seien entsorgt worden. Weiter verweigerte sie anschliessend jede Kommunikation hinsichtlich eines allfälligen Rücktransports. Der Privatkläger musste in der Folge eine Anwältin einschalten und Strafanzeige erstatten. Erst mittels Hausdurchsuchung vom 30. April 2019 konnte der bei der Beschuldigten verbliebene Teil der Sachen vollständig identifiziert und sichergestellt werden. Damit hat die Beschuldigte dem Privatkläger die Wiedererlangung seiner Gegenstände entweder verunmöglicht oder erheblich erschwert. Diesem ist durch das Verhalten der Beschuldigten auch ein erheblicher Nachteil entstanden, zumal er verschiedene Erbstücke seiner Familie verlor und sich in Frankreich den gesamten Hausrat neu anschaffen musste. Die Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt, indem sie spätestens aufgrund der Mitteilungen des Privatklägers sowie seiner Tochter vom 16. und 17. August 2018 mindestens in Kauf nahm, es handle sich bei den betreffenden Sachen um fremdes Eigentum, und sie werde mit ihrem Verhalten dem Privatkläger einen erheblichen Nachteil zufügen. Damit hat die Beschuldigte hinsichtlich aller in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB erfüllt. Über die Sachen gemäss Tabelle auf S. 2 der Anklageschrift hat die Beschuldigte überdies wie eine Eigentümerin verfügt, indem sie diese kostenlos der Brockenstube überliess. Damit hat sie die Gegenstände dem Privatkläger nicht bloss vorenthalten, sondern ihren Willen zur Aneignung und Übertragung der Sachen an einen Dritten manifestiert. Folglich hat sie diesbezüglich den objektiven und subjektiven Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB erfüllt, der als "lex specialis" zu Art. 141 StGB zur Anwendung gelangt. Zu Gunsten der Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass es ihr gleichgültig war, ob die Brockenstube mit den von ihr unentgeltlich überlassenen Sachen einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, und es ihr allein darum ging, die Gegenstände rasch und kostenlos zu entsorgen. Somit ist das Vorliegen einer Bereicherungsabsicht zu verneinen, weshalb die Tatbestandsvariante von Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB gegeben ist. 4.3. Bei den Straftatbeständen von Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB und Art. 141 StGB handelt es sich um Antragsdelikte. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Bekannt ist der Täter nicht schon dann, wenn der Verletzte gegen eine bestimmte Person einen Verdacht hegt. Verlangt ist vielmehr eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden. Dabei genügt es, wenn der Betroffene in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren (RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, Art. 31 N 26-27). Vorliegend hat der Privatkläger in Kenntnis der Täterschaft sowie der Tathandlungen am 4. Oktober 2018 eine Strafanzeige gegen die Beschuldigte erstattet und die Bestrafung wegen sämtlicher in Frage kommender Straftatbestände beantragt (act. 213 ff.). Damit ist das Erfordernis des fristgerechten Strafantrags für alle Delikte erfüllt. 4.4. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe (Art. 14 ff. StGB) kommen vorliegend keine in Betracht, weshalb die Beschuldigte im Ergebnis der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB (betreffend die Gegenstände gemäss Tabelle auf Seite 2 der Anklageschrift) sowie der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB (betreffend die Gegenstände gemäss Tabelle auf den Seiten 3 und 4 der Anklageschrift) schuldig zu sprechen ist. 5. Strafzumessung 5.1. Allgemeine dogmatische Erwägungen (…)

5.2. Art der Strafe Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (act. A 45). Vorliegend sprechen weder das konkrete Verschulden noch spezialpräventive Gründe für die Anordnung einer Freiheitsstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StGB), weshalb eine Geldstrafe auszufällen ist. 5.3. Tat- und Täterkomponenten 5.3.1. Die Beschuldigte hat sich rund 20 Gegenstände des Privatklägers angeeignet und diese unentgeltlich einer Brockenstube überlassen. Ausserdem hat sie dem Privatkläger ca. 70 Sachen entzogen, indem sie deren Herausgabe während längerer Zeit verweigerte. Angesichts der Mehrheit von Tatobjekten sowie der unterschiedlichen rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Beschuldigten kommt vorliegend Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die einzelnen Tathandlungen vor der Bildung einer allfälligen Gesamtstrafe in einem selbstständigen Schritt vorab gewürdigt werden (vgl. BGer Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. II.4.2.4). Eine enge Verknüpfung der einzelnen Delikte entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGer Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020, E. 3.4). Dies schliesst jedoch bei Vorliegen einer Tatserie die punktuelle Kategorisierung gleichgelagerter Delikte (z.B. nach Schadenshöhe, Tatvorgehen) nicht aus, hat sich aber immer am Mass des der konkreten Tat immanenten Verschuldens zu orientieren (BGer

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht Urteil 6B_998/2019 vom 20. November 2020, E. 4.2.4). Mit Urteil 6B_196/2021 vom 25. April 2022 (E. 5.3.2) hat das Bundesgericht erwogen, dass auch nach der neuesten Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe dort ausgesprochen werden könne, wo viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft seien. Diesbezüglich verweist das Bundesgericht auf seine bisherige Praxis (BGer Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021, E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020, E. 3.2; 6B_1186/2019 vom 9. April 2020, E. 2.2 und 2.4). Vor diesem Hintergrund erscheint es in casu sachgerecht, hinsichtlich der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung eine Einsatzstrafe für sämtliche Gegenstände in ihrer Gesamtheit zu bemessen. Weil die veräusserten Sachen für den Privatkläger unwiederbringlich verloren sind, wiegt der damit zugefügte materielle und immaterielle Schaden schwerer als bei der Sachentziehung. Die Einsatzstrafe ist anschliessend für das letztgenannte Delikt zu asperieren, wobei auch hier eine Gesamtbetrachtung für alle Tatobjekte angezeigt ist. Massgeblich für die Beurteilung des Verschuldens erscheint für sämtliche Straftaten der beim Privatkläger aus der fehlenden Verfügbarkeit seiner Sachen entstandene Nachteil, zumal aufgrund des Verhaltens der Beschuldigten familiäre Erinnerungsstücke verloren gingen und der gesamte Haushalt in Frankreich neu eingerichtet werden musste. In diesem Kontext kommt dem Gesamtschuldbeitrag jeder einzelnen Tathandlung eine relativ geringe Bedeutung zu, weil sie zeitlich, sachlich und situativ in engem Zusammenhang stehen. 5.3.2. Bezüglich der unrechtmässigen Aneignung kann mit Blick auf die objektiven Tatkomponenten erwogen werden, dass die Beschuldigte dem Privatkläger im Wesentlichen die Nutzung der Einrichtung seines Schlaf- und Esszimmers, verschiedener Schränke sowie von Gartenmöbeln (vgl. S. 2 der Anklageschrift) verunmöglichte, so dass er sich diese Gegenstände in Frankreich neu anschaffen musste. Dies ist mit einem nicht unwesentlichen logistischen und finanziellen Aufwand verbunden, wobei zu erwägen ist, dass es sich hier um Mobiliar handelt, das in jedem Möbelhaus oder auch auf dem Gebrauchtmarkt relativ leicht erhältlich ist. Straferhöhend ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass es sich teilweise um Erbstücke aus der Familie mit einem entsprechenden Affektionswert für den Privatkläger handelte, der mit einer Neuanschaffung nicht ersetzt werden kann. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten der Beschuldigten zu erwägen, dass sie im Rahmen einer emotional aufgeladenen Situation handelte und sich der mit dem Mobiliar verbundenen Erinnerung an den Privatkläger möglichst rasch entledigen wollte. Dementsprechend hat sie ohne Bereicherungsabsicht gehandelt. Aus Enttäuschung über das Scheitern der gemeinsamen Zukunftspläne hat die Beschuldigte auch den persönlichen Kontakt zum Privatkläger abgebrochen, während sie der daraus resultierenden Verletzung dessen Eigentumsrechte zu wenig Beachtung schenkte. Eine gezielte Schädigung des Privatklägers im Sinne einer Retorsionshandlung kann der Beschuldigten "in dubio pro reo" nicht vorgeworfen werden. In seiner Gesamtheit kann das Tatverschulden in Würdigung dieser objektiven und subjektiven Tatkomponenten noch als leicht im unteren Bereich qualifiziert werden, wofür eine Strafe von 40 Tagessätzen angemessen erscheint. Die Täterkomponenten, insbesondere das Fehlen von Vorstrafen (vgl. BGE 136 IV 1, E. 2.6), sind vorliegend als strafzumessungsneutral zu bewerten, weshalb es bei einer Einsatzstrafe in der vorgenannten Höhe bleibt.

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.3.3. Die Einsatzstrafe ist aufgrund der mehrfachen Sachentziehung angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich kann in objektiver Hinsicht konstatiert werden, dass es sich bei den Tatobjekten in erster Linie um Gebrauchs- und Sportgeräte sowie dekorative Gegenstände handelte (vgl. S. 3 und 4 der Anklageschrift). Für erstgenannte Sachen (z.B. Staubsauger, Kühlschrank, Werkzeuge, Wäschetrockner, Küchenutensilien, Drucker) war die Anschaffung eines Ersatzes innert kurzer Zeit notwendig, wobei die betreffenden Gegenstände am Markt leicht erhältlich sind. Hinsichtlich der übrigen Sachen (z.B. Gemälde, Modellschiffe) musste der Privatkläger eine vorübergehende Einbusse des damit verbundenen Affektionswerts hinnehmen. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten und die Täterkomponenten kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Somit ist auch hier von einem leichten Verschulden im unteren Bereich auszugehen. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs aller Delikte ist die Einsatzstrafe um weitere 20 Tagessätze zu asperien, woraus eine schuldangemessene Strafe von 60 Tagessätzen resultiert. 5.4. Strafmilderung 5.4.1. Art. 48 lit. e StGB sieht vor, dass das Gericht die Strafe mildert, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Strafmilderungsgrund in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen sind. Der Richter kann diese Zeitspanne unterschreiten, um Art und Schwere der Tat Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 145, E. 3.1; BGE 132 IV 1, E. 6.2). Gesetzlich wohlverhalten hat sich, wer keine strafbare Handlung begangen hat (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, S. 129; TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 48 N 25). In welchem Umfang die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrunds zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit seit der Tat verstrichen ist (BGer Urteile 6B_209/ 2019 vom 13. November 2019 E. 4.3 und 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen). Für die Berechnung ist auf das Datum der Ausfällung des Sachurteils abzustellen, wobei im Falle der Berufung der Zeitpunkt der zweitinstanzlichen Beurteilung massgebend ist (TRECHSEL/SEELMANN, Praxiskommentar StGB, 4. A. 2021, Art. 48 N 24; BGer Urteil 6B_260/ 2020 von 2. Juli 2020, E. 2.3.3). 5.4.2. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 48 lit. e StGB ist zu erwägen, dass die Verfolgungsverjährung für Vergehen gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB 10 Jahre beträgt, der Deliktszeitraum zwischen August 2018 und April 2019 liegt und das zweitinstanzliche Urteil am 27. Mai 2024 gefällt wurde. Weiter kann festgestellt werden, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft und seit April 2019 strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, weshalb von einem Wohlverhalten ausgegangen werden kann. Selbst wenn 2/3 der Verjährungsfrist vorliegend nicht für sämtliche Delikte verstrichen sind, erscheint angesichts der langen Verfahrensdauer von rund 6 Jahren eine Reduktion der Strafe von 60 auf 48 Tagessätze angemessen. Somit ist im Ergebnis eine Geldstrafe von 48 Tagessätzen auszufällen.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.5. Tagessatz der Geldstrafe 5.5.1. Die Bemessung der Tagessatzhöhe einer Geldstrafe erfolgt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Massgebend sind dabei das Einkommen und Vermögen, der Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie das Existenzminimum. Die Höhe eines Tagessatzes darf höchstens CHF 3‘000.-- betragen und eine Geldstrafe darf aufgrund ihrer Tagessatzhöhe nicht bloss symbolischen Charakter haben (vgl. BGE 135 IV 180, E. 1.4). Art. 34 Abs. 2 StGB schreibt grundsätzlich einen minimalen Tagessatz von CHF 30.-- vor. Auszugehen ist vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Verurteilten, wobei auch künftige Einkommensentwicklungen berücksichtigt werden dürfen, wenn sie konkret zu erwarten sind und unmittelbar bevorstehen. Zu berücksichtigen ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen (vgl. BGE 134 IV 60, E. 6.1). 5.5.2. Gestützt auf die Akten (act. A 11) sowie die Aussagen der Beschuldigten vor den Schranken des Strafgerichts (act. S. 281) kann vorliegend mit der Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von CHF 5'000.– ausgegangen werden. Hiervon ist ein Pauschalabzug von 30% für Steuern und Krankenkasse vorzunehmen, womit ein Betrag von CHF 3'500.– verbleibt, woraus ein Tagessatz von CHF 100.– (abgerundet) resultiert. Die Geldstrafe beläuft sich damit auf insgesamt CHF 4'800.– (48 Tagessätze à CHF 100.–). 5.6. Bedingter Vollzug 5.6.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.2). Wurde der Täter jedoch innerhalb der letzten fünf Jahre zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. 5.6.2. Es bestehen keine Vorstrafen und das vorliegende Strafmass lässt eine bedingte Sanktion zu. Der Beschuldigten kann eine günstige Legalprognose gestellt werden, weshalb die Geldstrafe bedingt auszusprechen und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen ist. 5.6.3. In Nachachtung von Art. 44 Abs. 3 StGB wird die Beschuldigte auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Weil die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt sind, wird der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben, so dass sie vorerst nicht bezahlt werden muss. Bewährt sich die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss sie die Geldstrafe gemäss Art. 45 StGB nicht bezahlen und die Vorstrafe ist im Strafregisterauszug für Pri-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht vatpersonen grundsätzlich nicht mehr ersichtlich (Art. 41 i.V.m. Art. 40 Abs. 3 lit. b des Strafregistergesetzes [StReG; SR 330]). Begeht sie dagegen während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so wird das mit dieser Straftat befasste Gericht entscheiden, ob der bedingte Vollzug der Geldstrafe nachträglich widerrufen wird und damit die Geldstrafe endgültig bezahlt werden muss (Art. 46 Abs. 3 StGB). 5.7. Verbindungsbusse 5.7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen erscheint das Aussprechen einer Verbindungsbusse vorliegend angebracht: Geringfügige Vermögensdelikte (Art. 172ter Abs. 1 StGB) stellen Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB dar, welche mit einer Busse bedroht sind, die stets unbedingt auszusprechen ist (Art. 105 Abs. 1 StGB). Vergleicht man die angedrohten Sanktionen, so ist nicht einzusehen, weshalb bei einem als Vergehen qualifizierten Vermögensdelikt die Gelegenheit zur Bewährung und damit die Chance besteht, dass mit Ablauf der Probezeit auf den Vollzug der gesamten Geldstrafe verzichtet wird, während der Täter bei Verwirklichung des Übertretungstatbestandes trotz geringerem Handlungsunwert neben den auferlegten Verfahrenskosten in jedem Fall noch eine zusätzliche Vermögenseinbusse erleidet. Um diese Privilegierung der schwereren Tat zu vermeiden, rechtfertigt es sich, bei der Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen das Vermögen nebst einer bedingten Geldstrafe auch eine Verbindungsbusse auszusprechen. Diese Praxis entspricht dem Zweck des Art. 42 Abs. 4 StGB, die beschriebene Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe zu entschärfen und verwirklicht eine rechtsgleiche Sanktionierung. Zudem dient sie der Generalprävention, indem eine zwingend spürbare Sanktion verhängt wird (vgl. BGE 134 IV 60, E. 7.3.1). 5.7.2. Die Bemessung der Verbindungsbusse erfolgt nach dem Verschulden und den Verhältnissen des Täters (Art. 106 Abs. 3 StGB), womit auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Das Verschulden hat sich auf den Gesamtumfang der ausgesprochenen Strafen zu beziehen, womit die Geldstrafe unter Einschluss der Busse schuldangemessen sein muss. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf 20 % der bedingten Geldstrafe festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (vgl. BGE 134 IV 1, E. 4.5.2; BGE 134 IV 60, E. 7.3.1 und 7.3.2; BGE 135 IV 188, insbes. E. 3.4.4). Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. 5.7.3. Unter Berücksichtigung des Verschuldens sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist vorliegend eine Verbindungsbusse von CHF 800.– auszusprechen, womit sich die Geldstrafe von 48 auf 40 Tagessätze reduziert. Damit macht die Busse 20% der Geldstrafe

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus, was zusammen eine Sanktion ergibt, welche dem vorstehend (E. II.5.3) ermittelten Gesamtverschulden entspricht. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen ausgefällt. 6. Ergebnis Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschuldigte in Gutheissung der Berufung des Privatklägers der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie der mehrfachen Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB schuldig zu sprechen ist. Sie wird verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 100.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.–, an deren Stelle im Falle schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen tritt. 7. Zivilforderung 7.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen und ist somit Partei im Strafverfahren (Art. 122 Abs. 1 StPO i.V.m. mit Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst (Art. 126 Abs. 3 StPO). Die Konstituierung als Zivilklägerschaft muss spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens gegenüber der Strafverfolgungsbehörde erklärt werden (vgl. Art. 118 Abs. 3 StPO), wobei hierfür bei Antragsdelikten praxisgemäss das Stellen eines Strafantrags genügt. Die materielle Entscheidung über die Zivilklage setzt voraus, dass die Zivilklägerschaft diese ausreichend beziffert und begründet, was innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen hat (Art. 123 StPO). Bei einem Schuldspruch muss die Spruchreife der Zivilklage aufgrund rechtzeitig gestellter Beweisanträge nötigenfalls im Beweisverfahren herbeigeführt werden. Die Zivilklage wird vollständig oder teilweise gutgeheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss auch über den nicht gutgeheissenen Teil entschieden werden. Ist letzterer spruchreif, aber nicht begründet, so wird er abgewiesen. Ist der Anspruch dagegen nicht genügend substantiiert, wird die Klage gemäss Art. 126 Abs. 2 StPO auf den Zivilweg verwiesen (vgl. DOLGE, Basler Kommentar StPO, 3. A. 2023, Art. 126, N 23 f.). Das Gericht kann sich auf einen Grundsatzentscheid beschränken, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre. Dieser Aufwand muss sich auf die Beweiserhebung beziehen, nicht auf die rechtliche Beurteilung. Entscheidend ist, ob das Strafverfahren durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögert würde. In einem solchen Fall kann das Strafgericht die Beurteilung der Zivilklage auf die Frage beschränken, ob und aus welchen Rechtsgründen der Zivilklägerschaft Forderungen zustehen und die Bestimmung der Höhe der Ansprüche dem Zivilgericht überlassen (DOLGE, a.a.O, Art. 126, N 44 f.).

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht 7.2. Der Privatkläger hat seine Zivilforderung mit Eingabe vom 10. Mai 2022 an das Strafgericht (act. S. 31 ff.) substantiiert, worauf er im Rahmen seiner Berufungsbegründung vom 18. Januar 2024 (S. 16) verweist. Er habe eine Teilklage für einen Betrag von CHF 18'816.00 gestellt. Das Gericht habe somit nur zu prüfen, ob die Beschuldigte mindestens diesen Betrag schulde. Darüber hinaus gehende Ansprüche habe es nicht zu beurteilen. In den Randziffern 8 bis 33 der Eingabe vom 10. Mai 2022 sei der Wert sämtlicher in der Anklageschrift vom 23. März 2022 aufgeführten Gegenstände nachgewiesen. Die jeweiligen Schadenspositionen würden den eingeklagten Gesamtschaden ergeben. Die Beschuldigte habe sich auf die Behauptung beschränkt, die Gegenstände seien in einem schlechten Zustand und wertlos gewesen; einen Beweis oder eine schlüssige Behauptung hierfür bleibe sie schuldig. Wären die Gegenstände tatsächlich so wertlos gewesen, hätte sie der Privatkläger nicht in aufwendiger Weise in die Schweiz transportieren lassen, und auch die Brockenstube hätte diese nicht angenommen. Sollte das Gericht wider Erwarten nicht auf den vom Privatkläger ermittelten Schaden abstellen, sei dieser vom Gericht gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen und dem Privatkläger ein Betrag von ermessensweise mindestens CHF 10'000.– zuzusprechen. 7.3. Die Beschuldigte macht mit Berufungsantwort vom 2. April 2024 geltend, der Privatkläger verkenne, dass er den Schaden zu beweisen habe, während dieser seitens der Beschuldigten in ihrer Eingabe vom 31. August 2022 an die Vorinstanz (act. S 177 ff.) so substantiiert wie möglich bestritten worden sei. Demnach fehle insbesondere für die Behauptungen betreffend Herkunft, Werthaltigkeit, Antiquität und Zeitlosigkeit der Gegenstände jeder Beweis. Auch könne der Privatkläger aus der bestrittenen Tatsache, dass die Beschuldigte dessen Möbel in ihrem Haus aufgestellt hatte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass sich der Privatkläger dazu entschlossen habe, seinen gesamten Hausrat in die Schweiz zu verbringen, ohne vorgängig eine Triage vorzunehmen und die offensichtlich unbrauchbaren Gegenstände bereits vor dem Umzug zu entsorgen, belege in keiner Weise die Werthaltigkeit der Gegenstände. Somit sei der Sachverhalt keineswegs spruchreif, und die Vorinstanz habe die Zivilforderung des Privatklägers zu Recht auf den Zivilweg verwiesen, zumal es ihr weder möglich noch gestattet gewesen sei, den Schaden gestützt auf Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen. 7.4. Wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatz verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 OR). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt das Gericht, welches sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Die Beschuldigte hat vorliegend in absolut geschützte Eigentumsrechte des Privatklägers eingegriffen, und das tatbestandsmässige Verhalten im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB sowie Art. 141 StGB ist als vorsätzlich und widerrechtlich zu bewerten. Soweit die Gegenstände an die Brockenstube veräussert und dem Eigentümer damit endgültig entzogen worden sind, hat die Beschuldigte in adäquat kausaler Weise eine Verminderung des Vermögens des Privatklägers herbeigeführt. Die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 Abs. 1 OR sind somit

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht prinzipiell gegeben. Seinen konkreten Schaden will der Privatkläger insbesondere mit den Beilagen 1 - 18 zu seiner Eingabe vom 10. Mai 2022 (act. S 73 ff.) beziffern und belegen. Die Beschuldigte hat den hier geltend gemachten Schaden unter anderem mit der Begründung bestritten, die Herkunft, Werthaltigkeit, Antiquität und Zeitlosigkeit der betreffenden Gegenstände sei nicht nachgewiesen. Als Beweismittel zieht der Privatkläger Inserate auf Auktionsplattformen heran, worin ähnliche Sachen zum Verkauf angeboten werden. Damit ist jedoch nicht erstellt, dass diesen Angeboten realistische Preisvorstellungen zu Grunde liegen, welche den effektiven Marktwert abbilden. Auch fehlen hinreichende Belege dafür, dass die äusserlich vergleichbaren Gegenstände in Bezug auf Herkunft, Alter und Werthaltigkeit mit dem Deliktsgut tatsächlich identisch sind. Um diese Fragen sachgerecht beurteilen zu können, ist spezifisches Fachwissen erforderlich, weshalb das Kantonsgericht die Schadenshöhe weder selbst bestimmen noch abschätzen kann. Folglich drängt sich zur Beweisführung eine sachverständige Begutachtung auf, wobei ein entsprechender Beweisantrag seitens des Privatklägers nicht gestellt wurde. Ausserdem würde die gerichtliche Anordnung einer Expertise zur Bemessung des Schadens den Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens erheblich verzögern, weshalb die Zivilforderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO im Grundsatz gutzuheissen und im Übrigen – insbesondere zur Bemessung der Schadenshöhe – auf den Zivilweg zu verweisen ist. Somit ist die Berufung des Privatklägers im Zivilpunkt lediglich teilweise gutzuheissen. 7.5. Vorliegend musste der Privatkläger als Folge des durch die Beeinträchtigung seines Eigentums ausgelösten Strafverfahrens zwecks seiner Einvernahme als Auskunftsperson am 12. Oktober 2021 in die Schweiz reisen (vgl. act. 959 ff.). Die damit verbundenen Auslagen von insgesamt CHF 661.–, welche letztlich auf das widerrechtliche Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen sind, wurden hinreichend belegt (vgl. act. S 155 ff.). Somit steht dem Privatkläger eine entsprechende Forderung auf Auslagenersatz zu, und die Beschuldigte ist in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers zu verpflichten, diesem den vorgenannten Betrag, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Oktober 2021 (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR), zu bezahlen.

III. Kosten (…)

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 25. April 2023, auszugsweise lautend: "1. B.____ wird von der Anklage der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung sowie der mehrfachen Sachentziehung freigesprochen.

2. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der Fall-Nr. 19131 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.

3. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerschaft in Höhe von CHF 18'816.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 20.9.2018 wird auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die Entschädigungsforderung in Höhe von CHF 661.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 16. Oktober 2021 (Auslagenersatz) wird abgewiesen.

5. Der Beurteilten wird in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung im Umfang von CHF 13'294.20 (inkl. HV und 7,7% MwSt.) zugesprochen.

6. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in Höhe von CHF 11'264.90 (inkl. HV und 7,7% MwSt.) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'152.45 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, gehen zu Lasten des Staates.

8. (…)"

wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Privatklägers in den Dispositiv-Ziffern 1 sowie 3 - 7 wie folgt abgeändert:

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1. B.____ wird der mehrfachen unrechtmässigen Aneignung sowie der mehrfachen Sachentziehung schuldig erklärt und verurteilt zu einer

bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 100.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, in Anwendung von Art. 137 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB, Art. 141 StGB, Art. 30 StGB, Art. 31 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB, Art. 48 lit. e StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 106 StGB.

2. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der Fall-Nr. 19131 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.

3. Die Schadenersatzforderung des Privatklägers in Höhe von CHF 18'816.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 20. September 2018 wird im Grundsatz gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger eine Entschädigung in Höhe von CHF 661.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 16. Oktober 2021 (Auslagenersatz) zu bezahlen.

5. Der Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 6. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin in Höhe von CHF 11'264.90 (inkl. Hauptverhandlung und 7,7% Mehrwertsteuer) wird aus der Gerichtskasse entrichtet.

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht Die Beschuldigte ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 2'152.45 und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00, gehen zu Lasten der Beschuldigten.

8. (…)"

Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 2 unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'500.–, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'250.– sowie Auslagen von CHF 250.–, gehen zu Lasten der Beschuldigten.

III. Der Beschuldigten wird keine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren ausgerichtet.

IV. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers, Advokat Severin Boog, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'314.60 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 343.90 (7.7% auf CHF 1'391.00, 8.1% auf CHF 2'923.60), insgesamt somit CHF 4'658.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die Beschuldigte ist, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung des Privatklägers zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).

V. [Mitteilungen]

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Bryan Smith

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 2023 195 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 27.05.2024 460 2023 195 (460 23 195) — Swissrulings