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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.04.2023 460 2022 126 (460 22 126)

4 aprile 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·7,947 parole·~40 min·5

Riassunto

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 4. April 2023 (460 22 126) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Markus Mattle (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Michael Kull, Marktplatz 18, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. (Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. April 2022)

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A.a Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. April 2022 wurde A.____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 260.--, bei einer Probezeit von vier Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 285 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 StGB (Dispositiv-Ziffer I.1). Die am 31. Januar 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A.____ (neben einer Busse von CHF 500.--) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je CHF 210.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB für nicht vollziehbar erklärt; hingegen wurde der Beschuldigte verwarnt (Dispositiv-Ziffer I.2). Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von CHF 6'300.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, wurden dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO auferlegt (Dispositiv-Ziffer I.3). Auf die von A.____ geltend gemachten Schadenersatzforderungen (Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 5'000.-- sowie unbezifferte Schadenersatzforderung) wurde gestützt auf Art. 61 OR in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Haftungsgesetz sowie im Einverständnis mit dem Kläger nicht eingetreten (Dispositiv-Ziffer IV.1). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.

A.b Mit gleichem Urteil wurde B.____ von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklage freigesprochen (Dispositiv-Ziffer II.1). Die B.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von CHF 3'245.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, gingen zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer II.1). Ausserdem wurde B.____ in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 13'866.90 zugesprochen (Dispositiv-Ziffer IV.2).

A.c Schliesslich wurde auch C.____ mit nämlichem Urteil von sämtlichen Vorwürfen gemäss Anklage freigesprochen (Dispositiv-Ziffer III.1). Die C.____ betreffenden Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten seines Vorverfahrens von CHF 3'245.-- und der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.--, gingen ebenfalls zu Lasten des Staates (Dispositiv-Ziffer III.2). Zudem wurde C.____ in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 12'216.40 zuerkannt (Dispositiv-Ziffer IV.3).

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. April 2022 meldete A.____ mit Schreiben vom 2. Mai 2022 die Berufung an. In seiner beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vorgebrachten Berufungserklärung vom 12. August 2022 legte der Beschuldigte dar, dass das erstinstanzliche Urteil gemäss Ziffer I des Urteilsdispositivs vollumfänglich angefochten werde. Nicht angefochten würden hingegen die Freisprüche betreffend die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ gemäss den Ziffern II und III sowie die Zivil- und Entschädigungsforderungen gemäss Ziffer IV des Urteilsdispositivs. Gestützt hierauf brachte der Beschuldigte sodann folgende konkrete Rechtsbegehren vor: Es sei der Berufungskläger unter Aufhebung von Ziffer I Absatz 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vollumfänglich freizusprechen (Ziff. 1). Des Weiteren sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 29'103.05 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen (Ziff. 2), dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer vor beiden Instanzen zu Lasten der Staatskasse (Ziff. 3). Mit weiterer Eingabe vom 30. September 2022 reichte der Beschuldigte eine ergänzende Berufungsbegründung sowie eine Stellungnahme zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ein und beantragte dabei die Gutheissung seines eigenen Rechtsmittels unter gleichzeitiger Abweisung desjenigen der Staatsanwaltschaft.

C. Die Staatsanwaltschaft erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 1. September 2022 die Anschlussberufung und stellte dabei folgende Begehren: Es sei der Beschuldigte unter Widerruf der Vorstrafe vom 31. Januar 2018 und Bildung einer neuen Gesamtstrafe zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu verurteilen (Ziff. 1). Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen (Ziff. 2). Folglich sei die Berufung des Beschuldigten vollumfänglich abzuweisen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge (Ziff. 6).

D. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf eine Berufungsantwort mit.

E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. September 2022 wurde festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. April 2022 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern II, III und IV, mithin bezüglich der beiden Beschuldigten B.____ und C.____ sowie hinsichtlich der Zivil- und Entschädigungsforderungen, in Rechtskraft erwachsen ist. Mit weiterer Verfügung vom 13. Oktober 2022 wurde ferner festgehalten, dass die Staatsanwalt-

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft von der Einreichung einer ergänzenden Anschlussberufungsbegründung abgesehen hat. Mit Verfügung vom 18. November 2022 wurde zudem konstatiert, dass der Beschuldigte auf die Einreichung einer ergänzenden Anschlussberufungsantwort verzichtet hat. Schliesslich wurde mit Datum vom 1. Dezember 2022 verfügt, dass gestützt auf die Eingabe des Beschuldigten vom 30. November 2022 eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt wird.

F. Anlässlich der heutigen Parteiverhandlung vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte A.____ mit seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Michael Kull, sowie Mark Balke als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die Darlegungen der Anwesenden wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1. Formalien und Verfahrensgegenstand

1.1 Formalien

Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Schliess-

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht lich wird die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige des Beschuldigten in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft einzutreten.

1.2 Verfahrensgegenstand

a) Gegen das erstinstanzliche Urteil haben sowohl der Beschuldigte A.____ wie auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Dabei ficht der Beschuldigte in seiner Berufung das ihn betreffende Urteil des Vorderrichters vollumfänglich an, womit seine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie die darauf fussende Strafzumessung wie auch die daraus resultierende Kostenverteilung im Hinblick auf die Tragung der Verfahrensund insbesondere der eigenen Parteikosten zu prüfen sind. Demgegenüber hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung ursprünglich den Widerruf der von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgesprochenen Vorstrafe vom 31. Januar 2018 und die Verhängung einer Gesamtstrafe begehrt, wobei sie nach dem anlässlich der Hauptverhandlung vor der Berufungsinstanz seitens des Kantonsgerichts erfolgten Hinweis, wonach gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB zufolge des seit dem Ablauf der Probezeit vergangenen Zeitraums von über drei Jahren der Widerruf nicht mehr angeordnet werden darf, ihr Rechtsmittel auf die Forderung zur Anordnung einer unbedingten Geldstrafe beschränkt. Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden damit im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO).

b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind hingegen die vorinstanzlichen Freisprüche betreffend die beiden Beschuldigten B.____ und C.____ gemäss den Ziffern II und III sowie die Erkenntnisse des Vorderrichters bezüglich der Zivil- und Entschädigungsforderungen nach Ziffer IV des strafgerichtlichen Urteilsdispositivs (vgl. die verfahrensleitende Verfügung des Kantonsgerichts vom 19. September 2022 sowie oben Ziff. E).

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2. Parteistandpunkte

2.1 Ausführungen des Beschuldigten

(...)

2.2 Darlegungen der Staatsanwaltschaft

(...)

3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt

3.1 Verfahrensgrundsätze

(...)

3.2 Beweiswürdigung

(...)

3.3 Sachverhalt

(...)

4. Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

4.1 a) Die Vorinstanz hat im Hinblick auf den rubrizierten Anklagepunkt zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe durch sein wehrhaftes Verhalten, kulminierend darin, dass er ge-

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht meinsam mit B.____ in ein Verkaufsregal gestürzt sei und diesen in der Folge durch einen Griff in die Kniekehle abermals zu Fall gebracht habe, die von der Lehre hinsichtlich der angeklagten Begehungsvarianten (gewaltsame Hinderung einer Amtshandlung wie auch tätlicher Angriff während einer Amtshandlung) geforderte Intensität der Gewalt ohne Weiteres erreicht. A.____ habe die beiden Polizisten nicht nur während einer Amtshandlung tätlich angegriffen, sondern auch die Tatbestandsaufnahme so sehr beeinträchtigt, dass diese nicht habe reibungslos durchgeführt werden können. Der Beschuldigte habe ferner um die Wirkung seines renitenten und tätlichen Verhaltens wie auch um die Tatsache gewusst, dass er es mit Beamten zu tun gehabt habe. Damit sei der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB objektiv als auch subjektiv erfüllt. Nachdem schliesslich keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich seien, habe sich A.____ der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gemacht (vgl. E. II.2.2 S. 22 ff.).

b) Demgegenüber ist der Beschuldigte der Ansicht, er habe rechtmässig gehandelt, als er versucht habe, sein Mobiltelefon wiederzuerlangen, weil die Polizeibeamten die Eskalation heraufbeschwört hätten, indem sie ihn zuerst beleidigt, danach das Filmen des Polizeieinsatzes unrechtmässig untersagt und anschliessend das Mobiltelefon zu Unrecht konfisziert hätten (vgl. oben E. 2.1).

c) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft sei der Beschuldigte nicht beleidigt worden und die Polizeibeamten hätten wiederholt den Befehl erteilt, mit dem Filmen aufzuhören; dem habe sich der Beschuldigte in handgreiflicher Weise widersetzt (vgl. oben E. 2.2).

4.2 a) Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Geschütztes Rechtsgut ist das Funktionieren staatlicher Organe. Angriffsobjekt ist nicht der handelnde Beamte, sondern die Amtshandlung als solche. Träger der Amtsgewalt, gegen deren Amtshandlungen sich die Tat richten muss, sind Beamte und Behörden sämtlicher Gemeinwesen. Zur Bestimmung der Personen, die als Beamte gelten, ist die strafrechtliche Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB massgebend. Praxisgemäss fallen sämtliche Personen darunter, die öffentlich-rechtliche Funk-

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht tionen ausüben. Eine Amtshandlung ist grundsätzlich jede Betätigung in öffentlich-rechtlicher Funktion. Für die Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen bleibt kaum Raum. Sind Amtshandlungen gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, kann ihnen auch keine Notwehr entgegengesetzt werden (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 ff. vor Art. 285 StGB, mit Hinweisen).

b) Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt. In diesem Sinne muss die Handlung auch nicht notwendigerweise auf die Verhinderung der Amtshandlung abzielen. Der tatbestandsmässige Erfolg liegt in der Beeinträchtigung der Amtshandlung durch die genannten qualifizierten Mittel. Das Tatbestandsmerkmal der Gewalt ist gemäss herrschender Lehre im gleichen Sinne wie bei der Nötigung auszulegen. Gewalt setzt eine physische Einwirkung auf den Amtsträger voraus, welche eine gewisse Intensität aufweisen muss. Zu beachten ist dabei, dass relative Kriterien (wie Konstitution, Geschlecht und Erfahrung des Betroffenen) zur Bestimmung der vorausgesetzten Intensität massgebend sind. Diffizil gestaltet sich die Abgrenzung bei körperlicher Renitenz anlässlich von Polizeieinsätzen. Entscheidend ist hierbei die Gesamtwürdigung bzw. -wirkung des Verhaltens. Der tätliche Angriff muss sich im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten nicht gegen die Amtshandlung richten, d.h. diese muss nicht gehindert werden. Vorausgesetzt wird hier lediglich, dass der Angriff während der Amtshandlung erfolgt. Ein tätlicher Angriff besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression von einer gewissen Intensität. Die Verursachung von Schmerzen ist nicht erforderlich. Wie bei der Gewalt muss eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson vorliegen, wie z.B. ein Schlag gegen das Knie ohne Verletzungsfolgen, ein Handgemenge oder auch der Versuch, eine Tätlichkeit zu verüben. Entscheidend ist, dass der Täter als erster tätlich wird, auch wenn zwischen dem Beamten und ihm vorher schon körperlicher Kontakt bestanden hat. Die Handlung muss mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Bei der ersten Tatbestandsvariante muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung sowie die gewaltsame (oder drohende) Handlungsweise erfolgen. Bei der dritten Tatbestandsvariante muss er zumindest in Kauf nehmen, dass seine Handlung einem tätlichen Angriff gleichkommt (HEIMGARTNER, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 285 StGB, mit Hinweisen; GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Auflage, Bern 2013, § 52 Rz. 15 ff., mit Hinweisen). Gegenüber

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Art. 286 StGB (Hinderung einer Amtshandlung) hat Art. 285 StGB Vorrang (HEIMGARTNER, a.a.O., N 17 zu Art. 286 StGB, mit Hinweisen).

c) Die Handlung ist gemäss herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich auch dann als Amtshandlung zu werten, wenn sie unter Missachtung der Voraussetzungen der formellen Rechtmässigkeit ‒ wie beispielsweise der Wahrung von Form- und Verfahrensvorschriften ‒ erfolgt ist. Ebenso wenig wird vorausgesetzt, dass die Handlung in materieller Hinsicht rechtmässig ist. Eine materiell rechtswidrige Amtshandlung, so z.B. eine Handlung ohne gesetzliche Grundlage oder in Überschreitung des Ermessens, ist somit grundsätzlich als Amtshandlung vom Schutz von Art. 285 StGB umfasst. Nur wenn die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund leidet, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor, was folglich die Tatbestandsmässigkeit ausschliesst. Nichtigkeit besteht gemäss der vorherrschenden Evidenztheorie bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Zudem darf die Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährden. Inhaltliche Mängel führen hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen zur Nichtigkeit. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel genügend gravierend ist, sollte insbesondere auf die Schwere des Eingriffs in Freiheitsrechte und Rechtsgüter abgestellt werden. Amtshandlungen, die wegen fehlender gesetzlicher Grundlage oder offensichtlicher Unverhältnismässigkeit gegen die Verfassung verstossen, müssen demzufolge als nichtig qualifiziert werden. Als Beispiele werden genannt: Einvernahmen, anlässlich denen Gewalt angewendet, Drohungen ausgesprochen oder Mittel eingesetzt werden, bei welchen die Denk- oder Willensfähigkeit beeinträchtigt werden. Auch wenn in der Handlung des Beamten ein Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) liegt, sollte diese nicht von Art. 285 StGB geschützt werden. Ebenso sollten gesetzeswidrige Festnahmen, welche den Tatbestand der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB) erfüllen, als nichtige Amtshandlungen qualifiziert werden. Gleiches gilt für Eingriffe in das Hausrecht, die den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) erfüllen (HEIMGARTNER, a.a.O., N 16 ff. vor Art. 285 StGB, mit Hinweisen; STEFAN TRECHSEL/HANS VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N 19 ff. vor Art. 285 StGB, mit Hinweisen; BGE 98 IV 41). Soweit auch bei rechtswidrigen und ermessensmissbräuchlichen Verwaltungsakten Gehorsam verlangt wird, wird die geltende Praxis vom Ergebnis her in der Doktrin teilweise als autoritätshörig kritisiert (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., N 23 f. vor Art. 285 StGB, mit Hinweisen).

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht d) Die Handlungsrichtlinie für die Polizei Basel-Landschaft vom 20. November 2020 hält in Bezug auf das Filmen und Fotografieren von Polizeieinsätzen unter anderem was folgt fest: An Polizeieinsätzen im öffentlichen Raum besteht ein öffentliches Informationsinteresse, weshalb die Aufnahme von Polizeieinsätzen und den beteiligten Mitarbeitenden der Polizei grundsätzlich geduldet werden muss. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann erst dann geltend gemacht werden, wenn ein Polizeiangehöriger gegen seinen Willen offensichtlich in den Fokus der Aufnahme gerückt wird bzw. Nah- und Porträtaufnahmen gemacht werden. Falls die Mitarbeitenden durch die Aufnahmen in ihren polizeilichen Handlungen behindert werden, ist es zulässig, die filmende bzw. fotografierende Person aufzufordern, die Aufnahme zu unterlassen bzw. zu stoppen. Nicht zulässig ist demgegenüber das eigenmächtige Sichten oder Löschen des Bildmaterials. Gestützt auf § 38 Abs. 1 des Polizeigesetzes Basel-Landschaft kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang gegen Personen oder Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen.

4.3 a) Im Hinblick auf den rechtserheblichen Sachverhalt ist in casu festzustellen, dass die für die Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Tatbestandes relevanten Geschehnisse in erster Linie in Form von Videoaufzeichnungen in objektiver Weise aktenmässig ohne Zweifel erstellt sind. Des Weiteren steht in Bezug auf die seitens des Polizeibeamten B.____ gegenüber dem Beschuldigten getätigten Äusserungen gestützt auf die im Zusammenhang mit der Prüfung der gegen jenen vorgebrachten Anklagevorwürfe ergangenen, nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz fest, dass B.____ nach der vom Beschuldigten betreffend D.____ ausgesprochenen fristlosen Kündigung zur Mutter der Betroffenen gesagt hat, dass er für einen solchen Chef auch nicht arbeiten wolle. Weitere herabsetzende Äusserungen und insbesondere beleidigende Ausdrücke seitens der beiden Polizisten sind demgegenüber keine nachgewiesen, wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.2 S. 8 ff.). Dies alles wird denn vom Beschuldigten, welcher die entsprechenden Freisprüche der erstinstanzlich ebenfalls beschuldigten beiden Polizeibeamten nicht angefochten hat, auch nicht substantiiert bestritten. Vielmehr stellt dieser die Rechtmässigkeit des Vorgehens der Polizeibeamten in Abrede bzw. macht die Zulässigkeit seines eigenen Verhaltens angesichts der Handlungen der Polizisten geltend. In der Folge verbleiben auch in Beachtung der Maxime "in dubio pro reo" keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt.

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Demnach steht gestützt auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. angefochtenes Urteil E. II.1.2 S. 8 ff. und E. II.1.3 S. 13 ff., jeweils mit Hinweisen auf die entsprechenden Aktenfundstellen) sowie die Anklageschrift (Ziff. 2 ff. S. 3 ff.) zusammengefasst in sachverhaltsmässiger Hinsicht was folgt fest: Im Anschluss an einen mutmasslich erfolgten Telefonbetrug haben sich aufgrund der entsprechenden Verständigung durch die Mitarbeiterin D.____ die beiden Polizeibeamten B.____ und C.____ am 15. November 2019 um ca. 19:20 Uhr zwecks Sachverhaltsaufnahme in den E.____-Shop an der F.____strasse 1.____ in G.____ begeben. Kurz darauf ist zunächst der stellvertretende Filialleiter H.____ und wenige Minuten später der Beschuldigte in seiner Funktion als Filialleiter hinzugekommen. Verärgert ob des Fehlverhaltens von D.____ hat sodann der Beschuldigte diese anlässlich der polizeilichen Sachverhaltsaufnahme unmittelbar nach seiner Ankunft mündlich fristlos entlassen. Daraufhin hat B.____ im Beisein des Beschuldigten gegenüber der ebenfalls anwesenden Mutter von D.____ geäussert, dass er unter einem solchen Chef auch nicht arbeiten wolle. Empört über diese Aussage hat hierauf der Beschuldigte H.____ angewiesen, mit seinem Mobiltelefon die weiteren Geschehnisse zu filmen. Dies hat wiederum B.____ und C.____ dazu veranlasst, H.____ aufzufordern, während der konkreten Ermittlungshandlungen mit dem Filmen aufzuhören und bereits erfolgte Aufnahmen zu löschen. Weil H.____ dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat ihm C.____ das Mobiltelefon weggenommen. In der Folge hat B.____ das fragliche Gerät behändigt und mittels Durchsicht durch die Mediengalerie geprüft, ob die Anweisung nach Löschung etwaiger Aufnahmen befolgt worden ist. Daraufhin ist der Beschuldigte an die beiden Polizisten herangetreten und hat sichtlich aufgebracht wiederholt und erfolglos versucht, von B.____ sein Mobiltelefon zurückzuerlangen. Im Rahmen des zunehmend dynamischer werdenden Geschehens ist sodann der Beschuldigte zusammen mit B.____ in ein Verkaufsregal gestürzt. Danach hat der Beschuldigte B.____, welcher kurzzeitig auf die Beine gekommen ist, in die Kniekehle gegriffen und diesen dadurch nochmals zu Fall gebracht. Im Anschluss daran ist der Beschuldigte von B.____ zunächst am linken Unterschenkel getasert und anschliessend von beiden Polizisten mit Handschellen arretiert worden.

4.4 a) Dem nachgewiesenen Sachverhalt folgend ist im Hinblick auf die rechtliche Würdigung was folgt zu erwägen: Zunächst ist dem Beschuldigten zuzugestehen, dass die unprofessionelle Äusserung des Polizeibeamten B.____, wonach er auch nicht unter A.____ als seinem Chef arbeiten wolle, in der vorliegenden Situation, in welcher sich die vom Beschuldigten fristlos ent-

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht lassene D.____ im Zusammenhang mit einem mutmasslichen Telefonbetrug allem Anschein nach instruktionswidrig verhalten hat, deplatziert und nicht geeignet gewesen ist, deeskalierend zu wirken. Fehl geht jedoch in der Fortsetzung dessen Ansicht, wonach aufgrund dieser Bemerkung und angeblicher weiterer Beleidigungen seitens B.____ das Filmen des Polizeieinsatzes zulässig und folglich die Wegnahme seines Mobiltelefons durch die Polizei unrechtmässig gewesen sei. Diesbezüglich ist in einem ersten Schritt zu konstatieren, dass ein dahingehender Sachverhalt, wonach B.____ neben dem vorstehend zitierten Satz Beleidigungen gegenüber dem Beschuldigten geäussert haben soll, in Anbetracht der in diesem Zusammenhang nicht angefochtenen Erwägungen der Vorinstanz gerade nicht erstellt ist.

b) Des Weiteren steht fest, dass die beiden Polizisten zur Sachverhaltsaufnahme des gemeldeten Telefonbetrugs vor Ort gewesen sind, womit die Rechtmässigkeit ihres Handelns gestützt auf die Bestimmungen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens nach Art. 306 StPO zu prüfen ist. Gemäss Art. 69 Abs. 3 lit. a StPO ist das Vorverfahren, mithin auch das polizeiliche Ermittlungsverfahren, vorbehältlich von Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit, nicht öffentlich. Gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StPO sind selbst bei grundsätzlich öffentlichen Gerichtsverhandlungen Bild- und Tonaufnahmen innerhalb des Gerichtsgebäudes sowie Aufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes nicht gestattet. Zudem sind laut Art. 73 Abs. 1 StPO die Mitglieder von Strafbehörden, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die von Strafbehörden ernannten Sachverständigen verpflichtet, Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind, zu bewahren. Lediglich bei sogenannten Realakten im öffentlichen Raum wird praxisgemäss ‒ ein besonderes öffentliches bzw. privates Interesse vorausgesetzt ‒ das Filmen von polizeilichen Handlungen grundsätzlich als zulässig erachtet. Dies allerdings nur, solange der Ablauf eines Polizeieinsatzes und nicht eine einzelne Person im Vordergrund steht und die Polizeiarbeit insgesamt nicht behindert wird. Aber auch hier ist in Fällen, in welchen die ungehinderte Polizeiarbeit nicht gewährleistet ist oder seitens der Polizei ein Sicherheitsproblem ausgemacht wird, die Unterbindung des Filmens zum Schutz der beteiligten Personen legitim (vgl. hierzu den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Juli 2019 [BK 19 157] E. 8). In casu hat es sich nicht um einen öffentlichen Realakt, sondern um ein polizeiliches Ermittlungsverfahren mit gebotenen konkreten Abklärungen und Feststellungen der beiden Polizisten gehandelt, bei welchen Film- oder Tonaufnahmen zur Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses (sowie der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten) nicht zulässig ge-

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht wesen sind. Hieraus folgt, dass deren Anweisung, das Filmen zum fraglichen Zeitpunkt zu unterlassen, zu Recht erfolgt ist. Die Polizei ist vorliegend zwecks ungestörter Durchführung ihrer nicht öffentlichen Untersuchungstätigkeit nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, auf das Filmen einzuwirken, wie dies bereits die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat. Eingeschlossen von dieser Berechtigung zur wirksamen Unterbindung des Filmens ist gestützt auf § 38 Abs. 1 PolG auch die zwangsweise und temporäre Wegnahme des Mobiltelefons des Beschuldigten gewesen, nachdem H.____ offensichtlich nicht gewillt gewesen ist, der Aufforderung der Polizei zur Beendigung des Filmens nachzukommen. Keinen Einfluss auf diese Einschätzung hat im Übrigen die Tatsache, dass H.____ offenbar gar keine Aufnahmesequenz gestartet hat, was aber von ihm selbst nicht bemerkt worden und für die beiden Polizisten schlechterdings nicht erkennbar gewesen ist. An diesem Ergebnis vermag die vorstehend zitierte Bekundung des Polizisten B.____ (vgl. oben E. 4.4.a) nichts zu ändern, welche zwar zweifellos deplatziert gewesen ist, aber weder eine strafrechtliche Relevanz beinhaltet noch einen Nichtigkeitsgrund aufgeworfen hat.

c) Nicht einig geht jedoch das Kantonsgericht in der Folge mit der Ansicht der Vorinstanz, wonach neben dem Unterbinden des Filmens und der Aufforderung zur Löschung auch die Verifizierung, ob die angeordnete Löschung tatsächlich erfolgt ist, zulässig gewesen sein soll. Nach Auffassung des Kantonsgerichts hat das eigenmächtige Sichten privater Dateien eine Kompetenzüberschreitung durch B.____ dargestellt (vgl. die diesbezüglichen Bestimmungen zur Durchsuchung von Aufzeichnungen sowie zur Siegelung nach Art. 246 ff. StPO). In diesem Sinne hält denn auch die ‒ zum inkriminierten Zeitpunkt noch nicht in Kraft gewesene ‒ Handlungsrichtlinie für die Polizei Basel-Landschaft vom 20. November 2020 nunmehr fest, dass im Rahmen eines Polizeieinsatzes bei einer Behinderung von polizeilichen Handlungen unter anderem die Aufforderung, die Aufnahme zu unterlassen bzw. zu stoppen, eine zulässige Handlungsweise darstellt, demgegenüber das eigenmächtige Sichten oder Löschen des Bildmaterials unzulässig ist. Ungeachtet dieser Feststellung, wonach das Scrollen von B.____ durch die Bildergalerie auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten nicht erlaubt gewesen ist, sind in concreto dessen Handlungen insgesamt nicht als unzulässig, geschweige denn als nichtig zu qualifizieren, weshalb der Beschuldigte klarerweise nicht berechtigt gewesen ist, den Polizeieinsatz zu stören und die Polizisten bei deren Amtsausübung tätlich anzugehen. Der vorstehend zitierten Rechtsprechung und Doktrin (vgl. oben E. 4.2.c) zufolge entfällt selbst bei einer materiell rechtswidrigen Amtshandlung, wie beispielsweise einer Handlung ohne gesetzliche Grundlage

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder in Überschreitung des Ermessens, grundsätzlich nicht der Schutz von Art. 285 StGB. Nur wenn die Handlung an einem eigentlichen Nichtigkeitsgrund leidet, d.h. bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, wie z.B. bei einem Amtsmissbrauch oder einer anderweitigen strafbaren Handlung des Beamten, liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne mehr vor und eine Tatbestandsmässigkeit wird ausgeschlossen. Dass in casu kein Amtsmissbrauch durch die beiden involvierten Polizisten stattgefunden hat, ist indes bereits durch den Vorderrichter verbindlich festgestellt worden; gleiches gilt sodann für die Tatbestände der Beschimpfung, der Tätlichkeiten, der versuchten Datenbeschädigung, der Sachentziehung sowie der Nötigung. Das Vorliegen anderweitiger, durch die beiden Polizisten begangener Straftaten ist nicht ersichtlich und wird durch den Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Folglich kann von einer allfälligen Nichtigkeit der Amtshandlungen der beiden Polizisten keine Rede sein, womit der Beschuldigte deren Vorgehensweise ‒ selbst wenn das eigenmächtige Sichten der Dateien auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers durch B.____ als unzulässig einzustufen ist ‒ hätte erdulden müssen.

d) Unzweifelhaft ist ferner, dass es sich bei B.____ und C.____ um zwei Beamte im Sinne des Gesetzes sowie bei ihrer Sachverhaltsaufnahme am 15. November 2019 im E.____-Shop an der F.____strasse 1.____ in G.____ nach der telefonischen Meldung eines mutmasslichen Telefonbetrugs durch D.____ um eine Amtshandlung gehandelt hat. Fraglos ist sodann, dass der Beschuldigte durch sein objektiviertes renitentes Verhalten (Filmenlassen der spezifischen Ermittlungshandlungen trotz der wiederholten Aufforderung, dies zu unterlassen, sowie der Versuch, sein zwecks Unterbindung des Filmens temporär entzogenes Mobiltelefon von B.____ gewaltsam zurückzuerhalten mit anschliessendem Handgemenge) die reibungslose Durchführung der Amtshandlung mehrfach und erheblich beeinträchtigt und diese damit in tatbestandsmässig relevanter Weise behindert hat. Ebenso klar ist, dass das vom Beschuldigten provozierte Handgemenge und dessen Griff in die Kniekehle von B.____, wodurch dieser zu Fall gebracht worden ist, eine unmittelbare, auf den Körper zielende und eindeutige Aggression von einer gewissen Intensität während der Amtshandlung gegen die betreffende Amtsperson darstellt und infolgedessen als tätlicher Angriff zu werten ist. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowohl im Hinblick auf die Hinderung einer Amtshandlung als auch hinsichtlich des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung erfüllt. Dass der Beschuldigte dabei direktvorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind schliesslich gestützt auf die vorgängigen Erwägungen keine ersichtlich.

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Demzufolge ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und demnach in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären.

5. Strafzumessung

5.1 Dogmatische Erwägungen

a) Das Berufungsgericht fällt ‒ soweit es auf das Rechtsmittel eintritt ‒ ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt (Art. 408 StPO; BGE 143 IV 408 E. 6.1; 142 IV 89 E. 2.1; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2). Angesichts der Natur der Berufung als reformatorisches Rechtsmittel hat das Kantonsgericht eine eigene Strafe festzusetzen und nachvollziehbar zu begründen. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann es sich nicht mit einer Überprüfung der erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen anhand der Einwände des Beschwerdeführers begnügen (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3). Die Möglichkeit, im Rechtsmittelverfahren auf die Begründung der Erstinstanz zu verweisen, ändert daran nichts (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; BGer 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.2; 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.3.1 und 3.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 2; je mit Hinweisen).

b) Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

c) Das Gericht bewertet das Verschulden ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (HANS WIPRÄCHTIGER / STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 91 ff. zu Art 47 StGB). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (WIPRÄCHTIGER / KELLER, a.a.O., N 115 ff. zu Art. 47 StGB). Das Gericht hat die objektive Tatschwere zu bewerten und in den Urteilserwägungen anzugeben, ob diese aufgrund der Beurteilung der subjektiven Tatschwere reduziert, bestätigt oder erhöht werden soll. Dabei muss es gemäss Art. 50 StGB festhalten, welche die für die Strafzumessung erheblichen Umstände sind und wie es diese gewichtet. Hierzu muss das Gericht in seinem Urteil darlegen, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.5). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Es muss nicht auf Umstände ausdrücklich eingehen, die es – ohne dass dies ermessensverletzend wäre – bei der Strafzumessung als nicht massgebend oder nur von geringem Gewicht erachtet (BGer 6P.66/2006 vom 16. Februar 2007 E. 4). Auch ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6). Allerdings muss das Gericht das Gesamtverschulden qualifizieren und die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens im Urteil ausdrücklich benennen, wobei von einer Skala denkbarer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist (sehr leicht, leicht, nicht mehr leicht, mittelschwer, schwer, sehr schwer). Im Übrigen betont das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung, dass die Formulierung des Verschuldens und die Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen müssen (BGer 6B_1096/2010 vom 7. Juli 2011 E. 4.1; 6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.2 f.).

d) In einem zweiten Schritt ist die (hypothetische) Strafe, die diesem Verschulden entspricht, innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu bestimmen. Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten, d.h. tatunabhängiger Strafzumessungsfaktoren, erhöht oder reduziert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7; 134 IV 132 E. 6.1).

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht e) Gelangt das Gericht nach der sogenannten konkreten Methode im Rahmen der Strafzumessung bei der Festsetzung selbstständiger Einzelstrafen für den einzelnen Gesetzesverstoss auf 180 Strafeinheiten oder weniger, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Mit der Bestimmung von Art. 41 StGB hat der Gesetzgeber für Strafen unter sechs Monaten eine gesetzliche Prioritätsordnung zu Gunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen eingeführt (GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 36a zu Art. 41 StGB, mit Hinweisen; BGE 137 IV 312 E. 2.4; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1). So kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe nur erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. a und lit. b StGB). Mithin ist die Wahl der Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 41 Abs. 3 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1).

f) Gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze, wobei das Gericht deren Zahl nach dem Verschulden des Täters bestimmt. Nach Abs. 2 von Art. 34 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 und höchstens 3'000 Franken, und das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 5.2 Konkrete Erwägungen

a) Hinsichtlich der konkreten Strafzumessung ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte hierzu keine spezifischen Ausführungen getätigt, sondern ausschliesslich einen vollumfänglichen Freispruch von allen Vorwürfen verlangt hat. Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft ‒ nachdem sie zunächst in ihren Rechtsschriften unter Widerruf der Vorstrafe vom 31. Januar 2018 und Bildung einer Gesamtstrafe die Verurteilung zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 105 Tagessätzen beantragt hat ‒ anlässlich der heutigen Parteiverhandlung, dass die erstinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen unbedingt zu vollziehen sei.

b) Gestützt auf das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 26. April 2022 sowie das vorliegende Berufungsurteil ist der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu erklären. Dieses Delikt beinhaltet einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren.

c) Auf der Seite der objektiven Tatkomponenten ist negativ zu würdigen, dass dem Beschuldigten sowohl die Tatbestandsvariante der Hinderung einer Amtshandlung durch Gewalt als auch diejenige des tätlichen Angriffs während einer Amtshandlung zum Vorwurf zu machen sind. Allerdings ist ihm kein übermässig aggressives Verhalten anzulasten, zumal seine Handlungen in erster Linie nicht gegen die beiden Polizisten gerichtet gewesen sind, sondern darauf, sein Mobiltelefon von B.____ zu behändigen. Immerhin ist aber die von ihm ausgehende Einwirkung auf B.____ von derartiger Intensität gewesen, dass dieser im Rahmen eines Gerangels zu Boden gegangen und in der Folge sogar der (mehrfache) Einsatz eines Tasers gegen den Beschuldigten nötig geworden ist. Auf der anderen Seite ist in diesem Zusammenhang zu Gunsten des Beschuldigten nicht zu übersehen, dass B.____ gemäss den vorgängigen Darlegungen zum Tatbestand von Art. 285 StGB (vgl. oben E. 4.4.c) zwar berechtigt gewesen ist, das Filmen des Polizeieinsatzes unter Einsatz verhältnismässigen Zwanges wirksam zu unterbinden, das eigenmächtige Sichten des Bildmaterials bzw. Durchsuchen des Mobiltelefons jedoch eine Kompetenzüberschreitung dargestellt hat, was in der Zwischenzeit in der Handlungsrichtlinie für die Polizei Basel-Landschaft vom 20. November 2020 festgehalten wird. Trotz dieses in Bezug auf das eigenmächtige Sichten des Bildmaterials bzw. Durchsuchen des Mobilte-

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht lefons an den Tag gelegten grenzüberschreitenden Vorgehens durch B.____ ist dem Beschuldigten vorzuwerfen, dass er offenbar von vornherein keine andere, legale Möglichkeit in Betracht gezogen hat, um sein Mobiltelefon wieder zu erlangen. Dies ist ihm umso mehr anzulasten, als er das Eingreifen der Polizei, d.h. die Wegnahme des Mobiltelefons, durch das von ihm veranlasste Filmen des Polizeieinsatzes überhaupt erst provoziert hat. In Anbetracht dieser Erwägungen ist die objektive Tatschwere nach Dafürhalten des Kantonsgerichts in Abweichung zu den Erkenntnissen der Vorinstanz nicht als im mittleren Umfang bzw. als noch leicht, sondern bloss als leicht einzustufen.

d) In subjektiver Hinsicht ist zu erwägen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat im Bestreben, sein ihm vom Polizeibeamten B.____ weggenommenes Mobiltelefon möglichst umgehend wieder zu erlangen, was im Resultat neutral zu gewichten ist, womit die subjektive Schwere der Tat keinen Einfluss auf das objektive Tatverschulden hat. Infolgedessen ist das Tatverschulden von A.____ als leicht zu werten, was unter Beachtung des abstrakten Strafrahmens zu einer schuldangemessenen tatbezogenen Strafe von 90 Strafeinheiten führt. In Bezug auf die Wahl der Sanktionsart ist festzuhalten, dass bezüglich der vorliegend zu beurteilenden Tathandlung unter Berücksichtigung der Zweckmässigkeiten von Freiheits- und Geldstrafe sowie der damit verbundenen präventiven Effizienz auf den Täter kein Grund ersichtlich ist, von der prioritär anzuordnenden Geldstrafe abzuweichen. Somit ist im Resultat eine hypothetische Strafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

e) In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob diese tatbezogene hypothetische Strafe aufgrund der besonderen Täterkomponenten ‒ umfassend die Faktoren Vorleben, persönliche Verhältnisse, Nachtatverhalten und Verhalten im Strafverfahren ‒ anzupassen ist. In diesem Zusammenhang ist zu erwägen, dass der Beschuldigte am 2.___ 1978 in I.____ in der Türkei geboren und bei seinen Eltern zusammen mit fünf Geschwistern in geregelten Verhältnissen aufgewachsen ist sowie dort die obligatorische Schule besucht hat, bevor er mit 13 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen ist. Hier hat er sodann bis zu seinem 16. Lebensjahr weiter die Schule besucht und anschliessend nach einer abgebrochenen Lehre als Bäcker eine zweijährige Anlehre auf dem Bau absolviert. Ab dem Jahre 2007 hat er eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen, indem er zunächst die Leitung der J.____ Filiale in K.____ und später auch diejenige bei den Filialen beim L.____platz sowie beim M.____ in N.____ übernommen hat. Zum heutigen Zeitpunkt arbeitet der Beschuldigte als Geschäftsführer

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht des E.____-Shops in G.____ und führt überdies zusammen mit seiner Mutter im Rahmen einer Kollektivgesellschaft die E.____-Filiale in N.____ (act. 21 ff.). Gemäss der Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 12. November 2020 hat der Beschuldigte für die Steuerperiode 2018 mit seiner selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit (sowie dem relativ geringfügigen Erwerb seiner Ehefrau) ein Jahreseinkommen von netto über CHF 412'000.-- erzielt. Zudem ist ihm ein Reinvermögen in der Höhe von CHF 277'475.-- angerechnet worden. In der Steuererklärung für das Jahr 2019 vom 2. Februar 2021 hat der Beschuldigte Einkünfte im Betrag von rund CHF 216'000.-- sowie ein Reinvermögen von knapp CHF 483'000.-- deklariert (act. A 5 ff., A 51 ff.). Aktuellere verlässliche Unterlagen zur wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten sind nicht vorhanden. Nach seinen eigenen Angaben anlässlich der kantonsgerichtlichen Verhandlung verdient der Beschuldigte nunmehr für seine unselbständige Erwerbstätigkeit rund CHF 110'000.-- brutto pro Jahr. Schulden oder Betreibungen sind keine ausgewiesen. In familiärer Hinsicht ist zu bemerken, dass der Beschuldigte verheiratet ist und insgesamt drei Kinder hat. Aktuell verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht zu erkennen. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschuldigten liegen keine Umstände vor, welche Anlass zu besonderen Bemerkungen geben würden. Zu berücksichtigende Reue oder Einsicht werden nicht vorgebracht. Dies alles ist soweit neutral zu werten.

Was hingegen ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass der Beschuldigte vorbestraft ist. So ist dieser mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Januar 2018 wegen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Tätlichkeiten zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu jeweils CHF 210.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse) verurteilt worden. Obwohl sich die entsprechenden Vorkommnisse bereits am 6. August 2014 (Hausfriedensbruch) bzw. 13. April 2016 (mehrfache Tätlichkeiten) zugetragen haben, lässt sich dem Sachverhalt bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Tätlichkeiten entnehmen, dass der Beschuldigte in ähnlich gelagerten Fällen wie dem vorliegend zu beurteilenden, in welchen sich die Betroffenen nicht nach seinen Vorstellungen verhalten haben ‒ so ist er damals in seiner Funktion als Geschäftsführer eines J.____ Shops gegenüber zwei Handwerkern handgreiflich geworden, weil diese seiner Ansicht nach bei ihrer Arbeit zuviel Lärm und Staub produziert hatten ‒ eine wenig ausgeprägte Frustrationstoleranz bzw. eine mangelhafte Impulskontrolle auszuweisen scheint. In Anbetracht dieser Vorstrafe erweist sich

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht aufgrund der besonderen Täterkomponenten eine Anpassung der tatbezogenen hypothetischen Strafe im Sinne einer Erhöhung um zehn Tagessätze als angezeigt.

f) Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren (Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art. 5 StPO; Zeitablauf gemäss Art. 48 lit. e StGB) sind in casu keine zu berücksichtigen, womit in Würdigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen als angemessen erscheint. Bezüglich der Höhe des einzelnen Tagessatzes ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StGB angesichts der ‒ gestützt auf die vorstehend zitierten aktenkundigen Steuerunterlagen ‒ ausgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein Ansatz von CHF 260.-- festzulegen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, zumal von Seiten des Berufungsklägers hiergegen auch keine substantiierten Einwendungen vorgebracht worden sind.

g) Bei diesem Strafmass ist der bedingte Strafvollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB möglich. Diesbezüglich bestimmt Art. 42 Abs. 1 StGB, dass das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel aufschiebt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung einzufliessen haben neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen (ROLAND M. SCHNEIDER / ROY GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, N 1 und N 46 zu Art. 42 StGB, mit zahlreichen Hinweisen). In casu ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte persönlich, beruflich und sozial in die hiesige Gesellschaft bestens integriert ist. So lebt dieser mit seiner Familie zusammen, weist keine Schulden oder Betreibungen auf und ist mit der Ausübung seiner geregelten beruflichen Tätigkeit offenbar in der Lage, ein mehr als ausreichendes Erwerbseinkommen zu erzielen, weshalb ihm im Sinne des Gesetzes keine schlechte Prognose zu stellen ist. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass A.____ angesichts des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 31. Januar 2018 in Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Tätlichkeiten sowie des Hausfriedensbruchs vorbestraft ist, zumal der genannte Strafbefehl relativ weit zurückliegende Handlungen aus den Jahren 2014 und 2016 zum Gegenstand hat (wobei es sich bei denjenigen aus

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Jahre 2016 überdies um blosse Übertretungen handelt), und sich der Beschuldigte offenbar seit den im vorliegenden Entscheid zu beurteilenden Vorkommnissen aus dem Jahre 2019 nichts mehr hat zuschulde kommen lassen. Insofern ist ihm gestützt auf die im Ergebnis nicht negative Legalprognose der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren. Den angesichts der teilweise einschlägigen Vorstrafe letztlich nicht vollends auszuräumenden Zweifeln an der Legalbewährung des Beschuldigten ist hingegen mit einer erhöhten Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. Dass gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB zufolge des seit dem Ablauf der Probezeit vergangenen Zeitraums von über drei Jahren der Widerruf der mit Strafbefehl vom 31. Januar 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu jeweils CHF 210.-- nicht mehr angeordnet werden darf, ist bereits vorstehend erläutert worden und aufgrund der diesbezüglich erfolgten Beschränkung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vorliegend nicht mehr Verhandlungsgegenstand (vgl. oben E. 1.2.a).

h) Zusammenfassend ist damit der Beschuldigte in Abweisung sowohl seiner Berufung als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und folglich in Bestätigung des angefochtenen Urteils der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu erklären und ‒ bei einer Probezeit von vier Jahren ‒ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu jeweils CHF 260.-- zu verurteilen.

6. Kostenfolge

6.1 Kantonsgericht

a) Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Gestützt auf den vorliegenden Verfahrensausgang ‒ indem einerseits die Berufung des Beschuldigten, mittels welcher ein vollumfänglicher Freispruch begehrt wird, und andererseits die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mittels der an Stelle der erstinstanzlich im Umfang von 100 Tagessätzen bedingt ausgesprochenen Strafe eine unbedingte Geldstrafe in nämlicher Höhe gefordert wird, vollumfänglich abzuweisen sind ‒ rechtfertigt es sich, die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'500.-- (vier Stunden Hauptverhandlung zu jeweils CHF 1'500.--/h plus Ausla-

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen von CHF 500.--) im Umfang von 75 % (= CHF 4'875.--) dem Beschuldigten und im Umfang von 25 % (= CHF 1'625.--) dem Staat aufzuerlegen.

b) In Bezug auf die ausserordentlichen Kosten ist zu erkennen, dass der Beschuldigte aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens die Aufwendungen seines Wahlverteidigers selbst zu tragen hat.

6.2 Strafgericht

Angesichts der mit vorliegendem Urteil zu bestätigenden verurteilenden Erkenntnisse des Vorderrichters besteht keine Veranlassung, an der erstinstanzlichen Kostenverteilung eine Änderung vorzunehmen. Namentlich hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das vorinstanzliche Verfahren im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, wie er dies in seiner Berufung im Umfang der von ihm begehrten Parteientschädigung in der Höhe von CHF 29'103.05 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) beantragt hat.

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 26. April 2022, auszugsweise lautend:

"I. A.____

1. A.____ wird der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 260.–,

bei einer Probezeit von 4 Jahren,

in Anwendung von Art. 285 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB sowie Art. 44 StGB.

2. Die am 31. Januar 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt gegen A.____ (neben einer Busse von Fr. 500.–) bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 210.–, bei einer Probezeit von 2 Jahren, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht für vollziehbar erklärt. Hingegen wird A.____ verwarnt.

3. Die A.____ betreffenden Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten seines Vorverfahrens von Fr. 6’300.– und der Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.–.

A.____ trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1’000.– ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

IV. Zivil- und Entschädigungsforderungen

1. Auf die von A.____ geltend gemachten Schadenersatzforderungen (Genugtuungsforderung in Höhe von Fr. 5'000.– sowie

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht unbezifferte Schadenersatzforderung) wird in Anwendung von Art. 61 OR i.V.m. § 3 Abs. 2 Haftungsgesetz sowie im Einverständnis mit dem Kläger nicht eingetreten."

wird in Abweisung sowohl der Berufung des Beschuldigten als auch der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft unverändert zum Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 6'500.-- (beinhaltend eine Gebühr von CHF 6'000.-- sowie Auslagen von CHF 500.--) gehen im Umfang von 75 % (= CHF 4'875.--) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von 25 % (= CHF 1'625.--) zu Lasten des Staates.

III. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Pascal Neumann

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 2022 126 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 04.04.2023 460 2022 126 (460 22 126) — Swissrulings