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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.09.2022 460 2021 221 (460 21 221)

6 settembre 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,568 parole·~1h 8min·3

Riassunto

Einfache Körperverletzung etc.

Testo integrale

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. September 2022 (460 21 221) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Einfache Körperverletzung

Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Ersatzrichterin Suzanne Styk Kohlhaas; Gerichtsschreiberin Anja Fankhauser

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz, Anklagebehörde

A.____, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Advokatur am Fischmarkt, Fischmarkt 12, 4410 Liestal, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin

gegen

B.____, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, Bielstrasse 9, Postfach 1953, 4502 Solothurn, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. August 2021

A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 11. August 2021 wurde B.____ der einfachen Körperverletzung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verurteilt; dies in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB (Urteilsdispositiv-Ziffer 1). Ferner wurde er verurteilt, A.____ (nachfolgend: Privatklägerin) Fr. 1'000.- -, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Juli 2017, als Genugtuung zu bezahlen. Die in der Höhe nicht hinreichend begründete Schadensersatzforderung der Privatklägerin wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen (Urteilsdispositiv-Ziffer 2). Weiter wurde B.____ dazu verurteilt, der Privatklägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'077.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, die Mehrforderung wurde abgewiesen (Urteilsdispositiv-Ziffer 3). Die Verfahrenskosten im Betrag von insgesamt Fr. 5’347.50, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3’347.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--, wurden B.____ auferlegt (Urteilsdispositiv-Ziffer 4). Schliesslich wurde festgestellt, dass das Honorar von total Fr. 2'399.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, mit Verfügung des Strafgerichtspräsidiums vom 21. Mai 2021 aus der Gerichtskasse entrichtet wurde (Urteilsdispositiv-Ziffer 5). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgend aufgeführten Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

B. Gegen dieses Urteil liess B.____ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, mit Eingabe vom 19. August 2021 die Berufung anmelden. In seiner Berufungserklärung vom 5. Oktober 2021 begehrte er unter teilweiser Anfechtung des Urteils, er sei unter o/e-Kostenfolge vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen (1.), es seien sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerin kostenfällig abzuweisen (2.) und er sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von maximal 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen (3.). Die Verfahrenskosten seien ihm lediglich teilweise aufzuerlegen (4.). In beweisrechtlicher Hinsicht begehrte er, es seien C.____ als Zeugin zu befragen und die medizinischen Unterlagen der Privatklägerin bei Dr. med. D.____ zu edieren. Verfahrensrechtlich stellte er den Antrag, es sei ihm für das Berufungsverfahren rückwirkend per 19. August 2021 Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlicher Verteidiger beizuordnen. In seiner Berufungsbegründung vom 27. Dezember 2021 hielt der Berufungskläger an seinen Begehren und Anträgen fest.

C. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), auf die Erklärung der Anschlussberufung.

D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 13. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte zur Einreichung des Gesuchs auf Gewährung der amtlichen Verteidigung inklusive der notwendigen Belege aufgefordert. Dieser Aufforderung kam der Beschuldigte mit Eingabe vom 1. Dezember 2021 nach.

E. Die Privatklägerin, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, liess mit Eingabe vom 1. November 2021 die teilweise Anschlussberufung erklären. Sie begehrte, es sei ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen. Des Weiteren ersuchte sie um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch Advokat Erik Wassmer.

F. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. November 2021 wurde der Antrag der Privatklägerin auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen abgewiesen. Ferner wurde die Staatsanwaltschaft vom Auftreten an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.

G. Mit Berufungsbegründung vom 3. Januar 2022 hielt die Privatklägerin an ihren ursprünglichen Begehren und Anträgen fest.

H. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 2. Februar 2022 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

I. Mit Schlussverfügung des Kantonsgerichts vom 3. Februar 2022 wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei C.____ als Zeugin zu befragen, gutgeheissen. Hingegen wurde der Antrag, es seien die medizinischen Unterlagen der Privatklägerin zu edieren, abgewiesen. Ferner wurde das mündliche Verfahren angeordnet und es wurden der Beschuldigte, die Privatklägerin und die Zeugin C.____ zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vorgeladen.

J. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung sind der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, und die Privatklägerin mit ihrem Verteidiger, Advokat Erik Wassmer, anwesend.

Erwägungen

I. Formelles 1. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung sowie der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich Anschlussberufung erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Diese richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO).

2. Vorliegend wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 11. August 2021 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 19. August 2021 (Berufungsanmeldung) resp. vom 5. Oktober 2021 (Berufungserklärung) hat der berufungslegitimierte Beschuldigte zulässige Rügen erhoben, die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Ebenso steht die Legitimation der Privatklägerin fest. Mit ihrer Eingabe vom 1. November 2021 hat sie zudem frist- und formgerecht die Anschlussberufung erklärt. Auf die Berufung des Beschuldigten und die Anschlussberufung der Privatklägerin ist somit einzutreten.

II. Materielles 1. Gegenstand der Berufungen 1.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.2 Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1

StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten des Beschuldigten (vgl. NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 391 N 5).

1.3 Die Verurteilungen des Beschuldigten wegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Dispositiv-Ziffer 1) sind nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungskläger wehrt sich demgegenüber gegen den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung (Dispositiv-Ziffer 1) sowie gegen die Verurteilung zur Zahlung einer Genugtuung und Parteientschädigung und von Schadenersatz zugunsten der Privatklägerin (Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Die Anschlussberufung der Privatklägerin beschränkt sich auf die Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (Dispositiv-Ziffer 2.a), wonach sie eine solche in der Höhe von Fr. 2'000.--, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. Juli 2017, begehrt. Vorliegend gilt das Verbot der reformatio in peius daher nicht.

2. Ausführungen der Parteien 2.1 Gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 10. November 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin am 21. Juli 2017, um 19:00 Uhr anlässlich eines Streitgesprächs an deren Wohnungstüre im 1. Stock an der X.____strasse in Y.____ unvermittelt wissentlich und willentlich mit der Faust auf deren linkes Auge geschlagen, wodurch die Privatklägerin einen Knochenbruch der inneren und äusseren Augenhöhlenbegrenzung erlitten habe (vgl. Strafbefehl, S. 2).

2.2 Das Strafgericht erwägt zusammengefasst, es sei aufgrund der aktenkundigen ärztlichen Unterlagen und der polizeilich dokumentierten Fotos erwiesen, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt eine Verletzung in der Art der angeklagten erlitten habe. Zwar habe der Beschuldigte stets bestritten, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Im Bericht des Universitätsspitals V.____ vom 17. Mai 2018 werde aber nachvollziehbar ausgeführt, dass das Verletzungsbild eine typische Folge eines Schlagereignisses auf die Augenregion darstelle und dafür ein Schlag mit grösserer Kraft notwendig gewesen sei. Ausserdem würden die Schilderungen der Privatklägerin zu dieser Einschätzung passen. Diese habe angegeben, sie habe anlässlich eines Streits mit dem Beschuldigten einen starken Schlag in ihr Gesicht verspürt. Die damaligen Geschehnisse seien sowohl vom Beschuldigten als auch von der Privatklägerin weitgehend identisch geschildert worden, abgesehen vom Schlag selbst. So hätten beide übereinstimmend dargelegt, dass die Ehefrau des Beschuldigten mit der Privatklägerin über einen vor der Haustüre abgestellten Kinderwagen gestritten habe. Daraufhin habe die Privatklägerin die Haustüre zugeschlagen, weshalb der Beschuldigte anschliessend selbst zur Privatklägerin gegangen sei. Diese habe den Beschuldigten auf seinen mutmasslichen Marihuanakonsum angesprochen. Es sei unwahrscheinlich, dass die

Privatklägerin ihre Schilderungen einzig bezüglich des Schlags in ihr Gesicht zu Lasten des Beschuldigten verfälscht habe. Es sei keine anderweitige Erklärung für das vorliegende Verletzungsbild erkennbar. Es erscheine lebensfremd, dass sich die Privatklägerin eine derart schwere und von den Verletzungsfolgen langwierige Schädigung selbst zugefügt habe. Schliesslich würden auch die glaubhaften Aussagen der Zeugin C.____ dazu passen, wonach die Privatklägerin ihr gegenüber weinend berichtet habe, sie sei irgendwie angegriffen worden. Diese Schilderungen wertet das Strafgericht als glaubhaft, auch weil die Zeugin C.____ den Beschuldigten nicht über Gebühr belastet habe und das Verhältnis der Zeugin zum Beschuldigten überdies gut sei (vgl. angefochtenes Urteil, S. 4).

Im Rahmen der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts hält die Vorinstanz fest, der Beschuldigte habe die Privatklägerin wissentlich und willentlich mit der Faust auf deren linkes Auge geschlagen, infolgedessen die Privatklägerin einen Knochenbruch der inneren und äusseren Augenhöhlenbegrenzung erlitten habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. angefochtenes Urteil, S. 4 und 5 sowie Dispositiv-Ziffer 1).

2.3 Der Beschuldigte macht anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht einzig geltend, er habe die Privatklägerin weder geschlagen noch berührt. Er wisse nicht, woher die Verletzung im Gesicht herrühre, vielleicht stamme sie von der Türe (vgl. Protokoll Hauptverhandlung Strafgericht [nachfolgend: Prot. HV SG], act. 637). An diesen Ausführungen hält er auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung fest (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht [nachfolgend: Prot. HV], S. 7).

2.4 In der Berufungsbegründung vom 27. Dezember 2021 führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, es sei zwar objektiv erstellt, dass die Privatklägerin am 21. Juli 2017 eine Verletzung im Gesichtsbereich aufgewiesen habe. Auch sei diese gemäss dem ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Basel vom 17. Mai 2018 typische Folge eines Schlagereignisses auf die orbitale Region. Er habe jedoch immer bestritten, die Privatklägerin geschlagen zu haben. Es lägen keine objektiven Beweise vor, wonach er den behaupteten Schlag tatsächlich ausgeführt habe. Das beantragte Gutachten betreffend Faustgrösse und Verletzungsbild sei nie erstellt worden. Zudem habe seine Ehefrau seine Aussagen bestätigt. Hingegen habe die Privatklägerin gegenüber der Zeugin C.____ nicht geschildert, wie sie sich die Verletzung im Gesicht zugezogen habe. So habe sie dieser gegenüber weder einen Faust- noch einen Kopfschlag erwähnt. Die Vorinstanz habe die wesentliche Frage, ob er die Privatklägerin tatsächlich geschlagen habe, nicht überprüft und dies als gegeben vorausgesetzt, was die Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO verletze.

Ferner legt er dar, die Privatklägerin habe am 21. Juli 2017 ausgesagt, dass sie einen starken Schlag ins Gesicht verspürt habe und anschliessend mit der rechten Kopfseite an der Wohnungstüre aufgeschlagen sei. Dann sei ihr kurz schwarz vor Augen geworden, sie habe sich aber an

der Türe festhalten können, so dass sie nicht zu Boden gefallen sei. An der späteren Einvernahme am 26. Januar 2018 habe sie demgegenüber ausgesagt, sie sei wenige Minuten bewusstlos gewesen. Aufgrund dieser Aussagen hätte man entsprechende Verletzungen an ihrer rechten Kopfseite feststellen müssen, was aber nicht erstellt sei. Ebenso seien auch bei ihm keine entsprechenden Verletzungen an Faust oder Kopf festgestellt worden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, alternative Sachverhaltsvarianten zu prüfen. Es bestünden ernsthafte Gründe dafür, dass die Verletzungen der Privatklägerin nicht von einem Faustschlag oder einem "Schwedenkuss" stammten, sondern dass sie sich diese anderweitig zugezogen habe, so etwa beim Zuschlagen der Türe (vgl. Berufungsbegründung, S. 3 ff.).

Auch in seinem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung hält der Beschuldigte an diesen Ausführungen fest. Insgesamt könne man ihm den Schlag ins Gesicht der Privatklägerin nicht nachweisen, weshalb er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen sei (vgl. Prot. HV, S. 19, 20).

2.5 Die Privatklägerin führt in ihrer Berufungsbegründung vom 3. Januar 2022 aus, sie habe im Verfahren vor dem Strafgericht eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.-- gefordert. Sie halte daran in reduziertem Umfang fest. Sie habe Knochenbrüche am Schädel des linken Auges erlitten und es sei während Monaten zu einer Schwellung um das Auge mit Gesichtsfeldeinschränkungen und Kopfschmerzen sowie Schwindelattacken, inklusive Doppelbildern beim Blick nach links, gekommen. Diese stark störenden Folgen des Faustschlages würden eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.-- rechtfertigen, zumal der Beschuldigte ihr körperlich überlegen sei und er überdies grundlos zugeschlagen habe (vgl. Berufungsbegründung, S. 3, 4).

Vor den Schranken des Kantonsgerichts hält die Privatklägerin in ihrem Parteivortrag an diesen Ausführungen fest. Sie sei durch einen mit der rechten Hand geführten Faustschlag links im Gesicht getroffen worden. Die Verletzungen seien ebenfalls links im Gesicht festgellt worden, und der Schädelknochen sei zweimal gebrochen gewesen. Ihr Kopf sei durch diesen Schlag von links zwar leicht am Türblatt aufgeschlagen, da es sich aber nicht um die Türkante gehandelt habe, habe ihr Kopf somit auch nicht rechts verletzt werden können (vgl. Prot. HV, S. 21).

2.6 Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Berufungsantwort vom 2. Februar 2022 zusammengefasst dar, die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten seien mit Vorsicht zu würdigen, weshalb eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorläge. Im Weiteren bestehe keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Zeugin C.____ zu zweifeln, da diese zu beiden Parteien ein gutes Verhältnis gepflegt habe. Diese Zeugin sei zwar bei der Auseinandersetzung nicht zugegen gewesen, sie habe die Privatklägerin aber unmittelbar danach zu Hause aufgesucht und habe mit dieser persönlich gesprochen. So habe sie am 17. November 2017 zu Protokoll gegeben, die Privatklägerin habe ihr berichtet, vom Beschuldigten angegriffen worden zu

sein. Sie habe ausserdem gesehen, dass das Auge der Privatklägerin blau und geschwollen gewesen sei. Schliesslich sei auch das Aussageverhalten der Privatklägerin konstant und ihre Depositionen seien durch Bildaufnahmen und Arztberichte objektiviert (vgl. Berufungsantwort, S. 2).

3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt 3.1 Verfahrensgrundsätze Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (vgl. Art. 350 Abs. 2 StPO) und trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.).

3.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2). Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist daher verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87 E. 2a, mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Eine Verurteilung darf nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht vorliegen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht. Vielmehr ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit gefordert. Demnach hat ein Freispruch zu ergehen, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung Anklagesachverhalt und Täterschaft nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sind (ESTHER TOPHINKE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 83 und Fn. 268 zu N 83; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132 E. 4.2; 129 IV 6 E. 6.1).

3.1.3 In seiner Funktion als Beweiswürdigungsmaxime kommt dem Grundsatz in dubio pro reo keine über das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3, je mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Auch findet er keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6b_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2, je mit Hinweisen). Insoweit stellt der In-dubio-Grundsatz gerade keine Beweiswürdigungsregel dar. Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen, sofern die Widersprüche bereinigt werden konnten, oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann aber auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f., mit Hinweisen). Wenn zu einer entscheiderheblichen Frage beispielsweise divergierende Gutachten vorliegen, so muss der Richter ohne Rücksicht auf die Unschuldsvermutung prüfen, welcher Einschätzung er folgen will. Er darf nicht einfach der für den Beschuldigten günstigeren Expertise folgen. Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6b_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6b_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; vgl. 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 214, je mit Hinweisen).

3.1.4 Die Würdigung persönlicher Beweismittel wie die Aussagen der beschuldigten Person oder von Zeugen erweist sich regelmässig als weitaus schwieriger als die Beurteilung sachlicher Beweismittel wie z.B. Urkunden (THOMAS HOFER, a.a.O., Art. 10 N 60). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich daher in der Praxis die Methode der Aussageanalyse durchgesetzt, welche darauf basiert, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern (vgl. dazu auch BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 2.2.2.). Während die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern (vgl. MARCO FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, in: plädoyer 4/09, S. 36; REVITAL LUDEWIG/DAPHNA TAVOR/SONJA BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, in: AJP 11/2011, S. 1423). Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen,

dass das durch Inhaltsanalyse und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei. Erforderlich ist dafür besonders auch die Analyse der Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der Aussage (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 4 und E. 5, mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen demnach auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Sie sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist nur eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne (MARTIN HUSSELS, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012, S. 369 ff.; ANDREAS DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).

3.2 Beweiswürdigung Bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind folgende Beweise und Indizien zu würdigen: Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2017 (act. 237 ff), anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. August 2021 (Prot. HV SG [act. 633 ff.]) und der Berufungsverhandlung (Prot. HV), die im Polizeirapport vom 21. Juli 2017 notierten Aussagen der Privatklägerin (act. 143 ff), deren Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 (act. 277 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. HV), die Depositionen der Ehefrau des Beschuldigten anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeugin vom 7. Dezember 2017 (act. 263 ff), die Aussagen der Zeugin C.____ anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. November 2017 (act. 245 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. HV), und schliesslich die Aussagen des in der Sache als Zeuge einvernommen E.____ anlässlich dessen staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 12. Juni 2019 (act. 297 ff.). Hinzu kommen der Polizeirapport vom 21. Juli 2017 (act. 143 ff.) und die dem Rapport beigelegte Fotodokumentation der Gesichtsverletzungen der Privatklägerin (act. 153 – 159), das ärztliche Zeugnis des Hausarztes der Privatklägerin, Dr. med. D.____, vom 22. Juli 2017 (kurz: Arztzeugnis, act. 161), der Unfallaufnahmebericht der Augenklinik des Universitätsspitals Basel (kurz: USB) vom 23. Juli 2017 (kurz:

Unfallaufnahmebericht USB, act. 177 – 191) sowie der Bericht des USB über die am 26. Juli 2017 durchgeführte Computertomographie (kurz: CT-Bericht USB act. 165, 173), der zu Handen der Staatsanwaltschaft erstellte Bericht des USB vom 17. Mai 2018 (kurz: Bericht USB, act. 199 ff.) sowie schliesslich ein in den Akten befindlicher undatierter handschriftlicher Zettel (act. 103, 105).

3.3 Sachverhalt Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz in ihrem Urteil vom 11. August 2021 darstellt, korrekt erstellt worden ist.

Fest steht, dass es am Abend des 21. Juli 2017 in der Liegenschaft an der X.____strasse in Y.____ zunächst zwischen der Ehefrau des Beschuldigten und der Privatklägerin (erster Sachverhaltsabschnitt), sowie anschliessend zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (zweiter Sachverhaltsabschnitt) zu einer verbalen Auseinandersetzung im Bereich der Wohnungstüre der Privatklägerin gekommen ist. Auslöser dieser Streitigkeiten war ein zusammengeklappter Kinderwagen, welchen die Privatklägerin im Hausflur vor ihrer Wohnungstüre abgestellt hatte. Hierbei ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschuldigten und der Privatklägerin bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnitts im Kerngeschehen erheblich voneinander abweichen. Strittig ist der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der einfachen Körperverletzung, welcher sich im Wesentlichen auf die Depositionen der Privatklägerin stützt. Der massgebende Sachverhalt ist daher im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu erstellen, wozu insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, der Ehefrau des Beschuldigten, der Zeugin C.____ und der Privatklägerin zu würdigen sind (dazu unten, E. 3.4, 3.5).

Ferner ist grundsätzlich erstellt, dass, ebenfalls am Abend des 21. Juli 2017, unter dem linken Auge der Privatklägerin eine Schwellung (Fotodokumentation des Polizeirapports vom 21. Juli 2017 [act. 155-159]), am Tag darauf ein grün gefärbtes Hämatom (vgl. Arztzeugnis vom 22. Juli 2021 [act. 161]), sowie zwei Tage später ein Monokelhämatom links (Bluterguss der gesamten linken Augenregion, am Ober- und Unterlid) diagnostiziert worden sind (vgl. Unfallaufnahmebericht USB vom 23. Juli 2017 [act. 187]). Ein am 26. Juli 2017 durchgeführtes Schädel-CT belegt, dass bei der Privatklägerin Frakturen der medialen und lateralen linken Orbita mit retro-orbitalen Gaseinschlüssen vorhanden waren (Knochenbruch der inneren und äusseren Augenhöhlenbegrenzung mit Luft hinter dem Augapfel, vgl. CT-Bericht USB vom 26. Juli 2021 [act. 165]). Hingegen wird in keinem dieser Unfallberichte und Arztzeugnisse explizit die Version der Privatklägerin bestätigt, wie die attestierte Gesichtsverletzung unter dem linken Auge zugefügt worden sein soll (dazu unten, E. 3.7).

3.4 Erster Sachverhaltsabschnitt 3.4.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte ist am Abend des 21. Juli 2017 auf dem Hauptposten Z.____ polizeilich einvernommen worden (act. 237 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme hat er zu Protokoll gegeben, seine Ehefrau habe an jenem Abend bei der Privatklägerin geklingelt, um ihr zum wiederholten Male zu sagen, sie solle den Kinderwagen ihrer Enkeltochter in die Wohnung nehmen und diesen nicht ständig vor der Türe stehen lassen. Die Privatklägerin habe ihr daraufhin die Türe vor der Nase zugeschmettert (act. 239).

Diese Aussagen wiederholt der Beschuldigte vor den Schranken des Kantonsgerichts: Seine zu diesem Zeitpunkt schwangere Ehefrau habe bei der Privatklägerin geklingelt, um sie erneut darauf hinzuweisen, sie dürfe den Kinderwagen nicht in den Eingang stellen. Er selbst sei just in dem Moment ins Haus gekommen, in welchem die Privatklägerin die Wohnungstüre vor seiner Ehefrau zugeschlagen und herumgebrüllt habe (Prot. HV, S. 4).

3.4.2 Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten (Zeugin) Die Ehefrau des Beschuldigten hat anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Zeugin vom 7. Dezember 2017 zu Protokoll gegeben (act. 263 ff.), sie habe den Kinderwagen am Abend des 21. Juli 2017 vor der Wohnungstüre der Privatklägerin stehen sehen, und zwar zusammengeklappt neben einem dort befindlichen Schuhkasten. Sie habe der Privatklägerin schon öfters erklärt, dass dies nicht erlaubt sei. Deshalb habe sie bei der Privatklägerin geklingelt, um sie erneut darauf aufmerksam zu machen. Die Privatklägerin habe die Türe geöffnet, worauf sie dieser gegenüber verdeutlicht habe, dass der Kinderwagen dort nicht deponiert werde dürfe. Die Privatklägerin habe sie angeschrien mit den Worten "mir reicht’s", habe den Kinderwagen genommen und in den Eingangsbereich ihrer Wohnung "geschmissen". Dabei habe die Ehefrau des Beschuldigten zurückweichen müssen. Dann habe die Privatklägerin die Wohnungstüre vor ihr zugeknallt (act. 265). Über den Gemütszustand der Privatklägerin befragt, gab sie an, diese sei gereizt gewesen, wohl, weil sie gewusst habe, dass wegen des Kinderwagens reklamiert werde. Sie habe dies an der Gesichtsmimik der Privatklägerin erkennen können (act. 267). Auf Frage, warum und wann sie vor der Privatklägerin habe zurückweichen müssen, gab sie zu Protokoll, "als sie den Kinderwagen hineingeschossen hat", da dieser sonst ihren Schwangerschaftsbauch berührt hätte (act. 273).

3.4.3 Aussagen der Privatklägerin Gemäss den Aussagen, welche die Privatklägerin gegenüber den Polizeibeamten am Abend des 21. Juli 2017 getätigt haben soll und die im Polizeirapport vom 21. Juli 2017 (act. 143 ff.) festgehalten sind, habe die Ehefrau des Beschuldigten ("Abwartin") etwa um 19:20 Uhr an ihrer Haustüre geklingelt. Sie habe die Türe aufgemacht und sei aufgefordert worden, den vor der Wohnungstüre abgestellten, zusammengeklappten Kinderwagen ihrer Enkelin wegzuräumen, da ein Abstellen des Kinderwagens im Hausgang von der Verwaltung nicht toleriert werde. Sie habe

daraufhin den Kinderwagen behändigt, diesen in die Wohnung genommen und danach die Türe zugeschlagen (act. 147).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 (act. 277 ff.) hat die Privatklägerin ausführlich geschildert, wie der Abend des 21. Juli 2017 aus ihrer Sicht verlaufen sein soll. Sie sei vom Spaziergang mit ihrer Enkelin zurückgekehrt und habe für diese zunächst das Essen zubereiten und sie anschliessend zu Bett bringen wollen. Daher habe sie den Kinderwagen zusammengeklappt "an der Wand" abgestellt. Die Ehefrau des Beschuldigten habe an ihrer Türe geklingelt und zu ihr gesagt, sie dürfe den Kinderwagen nicht "draussen" stehen lassen. Die Privatklägerin habe daraufhin geantwortet, sie werde den Wagen in die Wohnung nehmen, wolle aber zuerst die Enkelin zu Bett bringen. Sie sei wütend gewesen, habe den Kinderwagen mit beiden Händen gepackt, ihn in ihre Wohnung genommen und habe dann die Wohnungstüre zugeschlagen (act. 279, 281). Auf Frage, ob sie die Wohnungstüre ganz geöffnet habe, gab die Privatklägerin an, sie habe während des Gesprächs mit der Ehefrau des Beschuldigten zwar nur mit dem Kopf aus der Wohnungstüre herausgeschaut, habe sie aber öffnen müssen, um den Kinderwagen in ihre Wohnung hineinnehmen zu können (act. 287). Auf spätere Aufforderung, sie solle genau beschreiben, wo sie während des Gesprächs mit der Ehefrau des Beschuldigten und während desjenigen mit dem Beschuldigten gestanden habe, antwortete sie mit "bei der Frau war ich mit dem Kopf zwischen der Türe bis ich ganz aufgemacht habe und den Kinderwagen reingenommen habe". Beim Gespräch mit dem Beschuldigten sei sie demgegenüber "hinausgegangen" (act. 291).

An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bringt die Privatklägerin ebenfalls vor, sie sei an jenem Abend des 21. Juli 2017 mit ihrer Enkelin nach Hause gekommen, habe den Kinderwagen zusammengeklappt und diesen anschliessend links vor ihrer Wohnung abgestellt. Sie habe zuerst das Kind zu Bett bringen wollen. Dann habe es geklingelt und "geheissen, der Kinderwagen muss weg". Sie sei müde gewesen und das Kind habe "gewütet", deshalb habe sie die Wohnungstüre zugeschlagen. Auf Frage beschreibt sie, die Wohnungstüre nur etwa 30 Zentimeter aufgemacht und dieser dann einen Stoss gegeben zu haben, damit sie zugehe. Bezüglich der Öffnungsrichtung der Wohnungstüre gibt sie an, sie sei nach innen, in ihre Wohnung hinein, sowie von links nach rechts zu öffnen gewesen. Auf nochmaliges Nachfragen demonstriert sie mittels Handbewegung dem widersprechend eine Türöffnung von rechts nach links (Prot. HV, S. 8 und 9).

3.4.4 Würdigung der Aussagen Zu diesem ersten Sachverhaltsabschnitt erscheinen die Aussagen der befragten Personen weitgehend deckungsgleich. So war der Beschuldigte zwar selbst nicht an der Diskussion zwischen der Privatklägerin und seiner Ehefrau zugegen, und seine Aussagen stützen sich lediglich auf die Erzählungen, die seine Ehefrau ihm gegenüber gemacht hat. Festzuhalten ist aber, dass nach den übereinstimmenden Schilderungen der Privatklägerin und der Ehefrau des Beschuldigten die

Stimmung wegen des im Flur vor der Wohnungstüre der Privatklägerin abgestellten Kinderwagens gereizt war. Ferner hat die Privatklägerin nach unbestrittener Aussage während dieser ersten Diskussion ihre Wohnungstüre nur etwa 30 Zentimeter geöffnet und mit dem Kopf herausgeschaut. Einzig für das Ergreifen des zusammengeklappten, unmittelbar vor der Wohnungstüre abgestellten Kinderwagens hat sie die Türe etwas weiter geöffnet, wobei die Ehefrau des Beschuldigten zurückweichen musste. Anschliessend hat die Beschuldigte das Gespräch mit dem Zuschlagen der Wohnungstüre beendet.

3.5 Zweiter Sachverhaltsabschnitt 3.5.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2017 zu Protokoll gegeben, seine Ehefrau habe ihm von der Diskussion mit der Privatklägerin berichtet. Er habe diese aufgesucht, um sie aufzufordern, sie solle auf seine hochschwangere Frau Rücksicht nehmen. Die Privatklägerin habe die Wohnungstüre geöffnet und er habe sie gefragt, warum sie die Tür so heftig vor seiner Ehefrau zugemacht habe. Da sei ihm die Privatklägerin "mit dem Kopf sehr nahe" gekommen und habe in drohender Manier "Du Kiffer, das nächste Mal hole ich die Polizei" zu ihm gesagt. Dann habe sie die Tür ins Schloss geschmettert, und er sei wieder hochgegangen. Auf Frage, ob jemand bei ihm gewesen sei, gab er an, seine Ehefrau sei dabei gewesen und habe den Vorfall beobachtet (act. 239). Auf Vorlage von Fotos über die Gesichtsverletzungen der Privatklägerin gab er hingegen an, nicht sagen zu können, woher sie diese Verletzungen habe und auch nicht, ob sie diese Verletzungen bereits hatte, als sie ihm die Türe öffnete (act. 241).

Der Beschuldigte ist von der Staatsanwaltschaft nicht einvernommen worden. Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat keine detaillierte Befragung darüber stattgefunden, wie genau die Privatklägerin ihre Wohnungstüre geöffnet hat, und ob sie während der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten noch in ihrer Wohnung oder bereits ausserhalb derselben, d.h. im Hausflur, stand. Der Beschuldigte führte auf Verlesen der Anklageschrift aus, er habe die Privatklägerin weder berührt noch geschlagen. Auf Frage, woher die Verletzung der Privatklägerin stamme, gab er vor Strafgericht zu Protokoll, dies nicht zu wissen, vielleicht stamme die Verletzung von der Türe, da die Privatklägerin diese sowohl vor seiner Ehefrau als auch vor ihm zugeschlagen habe (Prot. HV SG, act. 637).

Vor den Schranken des Kantonsgerichts gibt der Beschuldigte an, er habe bei der Privatklägerin geklingelt, und er sei dabei etwa einen Meter vor ihrer Wohnungstüre gestanden. Auf Nachfrage demonstriert er mittels der Türen im Gerichtssaal, wie die Wohnungstüre nach innen, d.h. in die Wohnung der Privatklägerin, aufgegangen sei. Die Türe sei demnach linksbündig angeschlagen gewesen. Die Privatklägerin habe die Türe nicht weit geöffnet, nur etwa 30 Zentimeter, und sie habe nur den Kopf herausgestreckt. Er habe die Privatklägerin gefragt, wieso sie seine Ehefrau "zusammenscheisse" und die Wohnungstüre zuschlage. Sie habe daraufhin "Du Scheisstamil,

du kiffst zu viel" zu ihm gesagt und die Wohnungstüre wieder zugeschlagen. Er habe sich nicht darauf geachtet, ob die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt die Verletzung im Gesicht schon hatte. Er habe auch kein Schreien gehört. Auf Frage gab er zudem an, nicht gesehen zu haben, ob die Privatklägerin allenfalls ohnmächtig geworden sei (Prot. HV, S. 6, 7).

3.5.2 Würdigung Die Aussagen des Beschuldigten sind, wenn auch eher kurz, in ihrer Gesamtheit doch inhaltlich kohärent, im Vergleich mit den früheren Depositionen gleichbleibend und plausibel. So gibt er sowohl gegenüber der Polizei, dem Strafgericht als auch vor dem Kantonsgericht zu Protokoll, er habe an der Tür der Privatklägerin geklingelt, diese habe aufgemacht und dabei die Türe nur wenig geöffnet, sie habe nur mit dem Kopf durch die Türe geschaut, ihn beschimpft und danach die Türe wieder zugeschlagen. Er verneint die Frage, ob er bei der Privatklägerin ein blaues Auge oder eine Schwellung unter dem Auge gesehen habe, gegenüber dem Berufungsgericht ohne erkennbares Zögern. Auch neigt er weder bei der polizeilichen Befragung noch vor dem Kantonsgericht zu Übertreibungen.

3.5.3 Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten (Zeugin) Die Ehefrau des Beschuldigten wurde durch die Staatsanwaltschaft am 7. Dezember 2017 einvernommen. Dabei hat sie zu Protokoll gegeben, sie sei hinter dem Beschuldigten gestanden, als dieser bei der Privatklägerin geklingelt habe. Diese habe sofort die Türe geöffnet, allerdings nur "halb", und sie habe mit dem Kopf herausgeschaut. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin gefragt, weshalb sie die Türe so fest zugeknallt habe. Die Privatklägerin habe mit der Polizei gedroht und den Beschuldigten mit den Worten "du dummer Tamil" oder "Scheisstamil" und "du Drögerler, du Kiffer" beschimpft. Dann habe sie die Wohnungstüre zugeknallt. Der Beschuldigte und sie seien anschliessend wieder in ihre eigene Wohnung gegangen (act. 265, 267). Auf Frage, ob sie Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin habe sehen können, antwortete sie, sie habe seitlich von dieser gestanden und habe nicht das ganze Gesicht sehen können. Auf Frage, ob der Beschuldigte einen Gegenstand in der Hand gehalten habe, gab sie an, sie könne es nicht sagen, es sei alles so schnell gegangen. Auf Vorhalt, die Privatklägerin habe bei ihrer Aussage gegenüber der Polizei vom 21. Juli 2017 nicht erwähnt, die Ehefrau des Beschuldigten vor der Wohnungstüre gesehen zu haben, führte die Ehefrau des Beschuldigten aus, es sei möglich, dass die Privatklägerin sie weder gesehen noch wahrgenommen habe, weil sie hinter ihrem Ehemann am Geländer gestanden sei (act. 269). Mit der Einlassung konfrontiert, ihr Ehemann habe die Privatklägerin ins Gesicht geschlagen und auf Frage, wie sie sich dazu stelle, antwortete sie "nein, sicher nicht" und verdeutlichte dies mit mehrfachem Kopfschütteln (act. 271). Auf Nachfrage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, welche Gesichtshälfte der Privatklägerin sie habe sehen können, gab sie an, sie habe sich auf der rechten Seite der Treppe befunden und somit die Privatklägerin nur von der rechten Seite sehen können (act. 271). Auf Frage, wie weit die Wohnungstüre geöffnet gewesen sei, antwortete sie, "nicht viel, sie schaute nur mit dem Kopf

heraus". Der Beschuldigte habe ein oder vielleicht zwei Schritte von der Privatklägerin entfernt gestanden (act. 273).

3.5.4 Würdigung Die Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten erscheinen plausibel und nachvollziehbar und stimmen mit den Aussagen des Beschuldigten überein. Ferner neigt sie weder zu Übertreibungen noch zu unnötigen Ausschmückungen. Das Kantonsgericht erachtet es zudem als lebensnah, dass sie dem Beschuldigten, nachdem sie ihm von ihrer Diskussion mit der Privatklägerin berichtet hatte, zur Wohnungstüre der Privatklägerin gefolgt ist und somit das Gespräch zwischen ihrem Ehemann und der Privatklägerin hat mitverfolgen können. Dass die Privatklägerin sie eventuell nicht gesehen haben könnte, weil sie schräg hinter dem Beschuldigten gestanden haben soll, leuchtet mit Blick auf die lediglich wenig geöffnete Wohnungstüre ein. Insgesamt jedenfalls gibt es keine Hinweise darauf, dass ihre Aussagen unglaubhaft sind, was im Übrigen auch die Vorinstanz nicht annimmt.

3.5.5 Aussagen der Zeugin C.____ Die Zeugin C.____ hat anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 16. November 2017 ausgesagt, sie könne nichts über den Vorfall berichten, sie habe nichts gesehen. Die Privatklägerin habe sie kurz vor 19:30 Uhr angerufen und habe am Telefon geweint, und sie habe auch deren Enkelin weinen gehört. Die Privatklägerin habe sie gebeten, sofort zu ihr zu kommen. Die Frage, was ihr die Privatklägerin bei ihrer Ankunft in der Wohnung erzählt habe, beantwortete sie mit, "sie hat geweint, die Kleine hat geschrien, sie hat gesagt, sie sei irgendwie angegriffen worden vom Abwart". Auf weitere Frage, ob ihr die Privatklägerin diesen Angriff beschrieben habe, antwortete sie, ohne auf die eigentliche Frage einzugehen, es sei wegen des Kinderwagens gewesen und sie habe ein blaues Auge gehabt (act. 249). Sie sei kurz vor 19:30 Uhr bei der Privatklägerin erschienen. Die Wegzeit zwischen ihrer Wohnung und der Wohnung der Privatklägerin betrage zehn Minuten. Auf Frage, ob die Privatklägerin ihr gegenüber körperliche Beschwerden erwähnt habe, antwortete sie, diese "habe weh gehabt links", wobei sie aber mit einer Handbewegung auf ihre rechte Gesichtshälfte zeigte. Auf Frage, ob sie Verletzungen bei der Privatklägerin habe feststellen können, gab sie zu Protokoll, es sei "alles blau, geschwollen und so" gewesen, sowie auf weiteres Nachhaken der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sei am Auge feststellbar gewesen. Die nochmalige Frage, ob die Privatklägerin ihr gegenüber erwähnt habe, wie diese Verletzung entstanden sei, verneinte sie (act. 251).

Anlässlich der Berufungsverhandlung legt die Zeugin dar, die Privatklägerin habe sie am Abend des 21. Juli 2017 angerufen und gefragt, ob sie zu ihr kommen könne. Sie sei zu ihr gegangen, habe aber nicht gesehen, was passiert sei. Sie glaube, es sei dann die Polizei gekommen. Auf Frage, was die Privatklägerin genau zu ihr am Telefon gesagt habe, gibt sie an, sie könne sich nicht erinnern. Auch auf die Frage, ob die Privatklägerin etwas von Schlägen gesagt habe, sagt

sie, sie wisse es nicht, sie könne sich nicht erinnern, sie habe "einfach irgendwie mit dem Hauswart eine Schlägerei gehabt", und als sie zu ihr gegangen sei, habe diese ein blaues Auge gehabt. Auf Frage, ob sie Angaben dazu machen könne, ob sich die Privatklägerin ihre Verletzung im Gesicht allenfalls durch einen Sturz, durch Anschlagen des Gesichts an einer Türplatte oder durch einen Faustschlag zugezogen habe, gibt sie an, hierzu keine Angaben machen zu können. Auf Frage, ob die Privatklägerin berichtet habe, wie sie sich diese Verletzung am Auge zugezogen habe, antwortet sie, die Privatklägerin habe lediglich gesagt, "es sei von ihm" (Prot. HV, S. 13, 14).

3.5.6 Würdigung Vorweg ist festzuhalten, dass die Zeugin C.____ zum behaupteten Faustschlag ins Gesicht der Privatklägerin keinerlei Angaben machen kann. Sie war während des Streitgesprächs vor der Wohnungstüre der Privatklägerin nicht anwesend.

Ferner ist festzustellen, dass die Aussagen der Zeugin dazu, was die Privatklägerin über den Vorfall vom 21. Juli 2017 berichtet hat, nur äusserst spärlich und eher einsilbig sind. So hat sie auf wiederholtes Nachfragen erstmals überhaupt vor dem Berufungsgericht angegeben, die Privatklägerin habe den Beschuldigten für die Verletzungen verantwortlich gemacht. Jedoch kann sie keinerlei Angaben dazu machen, wie der Beschuldigte der Privatklägerin diese Verletzung zugefügt haben soll.

Weiter hat sie anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 16. November 2017 angegeben, das Gesicht der Privatklägerin sei geschwollen und ganz blau gewesen (act. 251). Jedoch ist auf den Bildern, welche die Polizei am 21. Juli 2017 von der Privatklägerin angefertigt hat, lediglich eine rote Schwellung direkt unter dem linken Auge zu erkennen, und keinerlei Grünoder Blaufärbung (act. 155-159). Das Hämatom mit Grünfärbung ist gemäss dem Arztbericht vom 22. Juli 2017 erst am Folgetag erkennbar gewesen (act. 161).

Insgesamt lassen die spärlichen Depositionen der Zeugin doch erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit aufkommen.

3.5.7 Aussagen der Privatklägerin Gemäss den im Polizeirapport vom 21. Juli 2017 (act. 143 ff.) festgehaltenen Aussagen der Privatklägerin habe es etwa fünf Minuten nach dem Streit zwischen ihr und der Ehefrau des Beschuldigte erneut an der Wohnungstüre geklingelt. Sie habe geöffnet, der Beschuldigte sei vor ihrer Wohnungstüre gestanden und habe sie gefragt, was ihr einfalle, seiner Frau die Türe vor der Nase zuzuschlagen. Dabei habe er sie angeschrien. Sie sei ebenfalls laut geworden und habe ihm seinen "Graskonsum" vorgehalten. Daraufhin habe sie "einen starken Schlag" in ihr Gesicht verspürt. Durch diesen Schlag sei sie mit der rechten Kopfseite an der Wohnungstür

aufgeschlagen, und es sei ihr kurz schwarz vor Augen geworden. Sie habe sich aber an der Türklinke festhalten können, so dass sie deswegen nicht zu Boden gefallen sei. Sie wisse nicht, ob der Beschuldigte sie mit der Faust oder mit dem Kopf auf die linke Gesichtshälfte geschlagen habe, will dann aber gesehen haben, dass dieser das Treppenhaus hochgegangen sei (act. 148, 149).

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. Januar 2018 hat die Privatklägerin bezüglich des zweiten Sachverhaltsabschnitts zunächst dargelegt, es habe wenige Minuten nach dem Gespräch mit der Ehefrau des Beschuldigten erneut geklingelt. Sie habe die Wohnungstüre geöffnet und der Beschuldigte sei davorgestanden. Er habe sie gefragt, warum sie die Türe nach dem Gespräch mit seiner Ehefrau so fest zugeschlagen habe. Sie habe geantwortet, das sei nicht so schlimm wie das "Gras, das man immer im Gang schmecke", und im selben Moment habe es "einen Schlag gegeben" (act. 279). "Wie und mit was", das wisse sie bis heute nicht. Sie sei wenige Minuten bewusstlos gewesen und habe die "Kleine in der Stube weinen" gehört. Danach habe sie ihre Kollegin und die Polizei angerufen (act. 281). Auf Frage, weshalb sie nicht beschreiben könne, auf welche Weise sie vom Beschuldigten geschlagen worden sei, gab sie an, es sei zu schnell gegangen, sie wisse "auch nicht warum und wieso", sie sei auch "nicht darauf gefasst" gewesen (act. 283). Mit ihrer polizeilich notierten Aussage vom 21. Juli 2017 konfrontiert, wonach sie durch den Schlag mit der rechten Kopfseite an der Wohnungstüre angeschlagen sei und auf Frage, wo genau sie sich den Kopf angeschlagen habe, gab sie zuerst zu Protokoll, sie sei "an der Türe" angeschlagen. Auf nochmaliges Fragen mit der Bemerkung, dies sei zu ungenau, legte sie dar, dies "müsse unmittelbar oberhalb der Türfalle" gewesen sein, da ihre "rechte Hand an der Türfalle gewesen" sei (act. 283). Auf Frage, ob die Schwellung unter ihrem Auge durch den Schlag oder beim Aufschlag an die Wohnungstüre entstanden sei, antwortete sie hingegen diesen Ausführungen entgegenstehend, "an der Wohnungstüre war ich nur mit der Stirne" (act. 285). Auf Frage der Staatsanwaltschaft, wie weit sie die Wohnungstüre für diese Diskussion geöffnet habe, legte sie dar, sie habe die Wohnungstüre geöffnet und habe sich aus der Wohnung hinausbegeben, "die Türe immer in meiner rechten Hand" (act. 285). Auf Frage des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, ob die Wohnungstüre geschlossen gewesen sei, als sie aus der Ohnmacht erwacht sei, sagte sie, hierzu keine Erinnerung zu haben. Auf Aufforderung hin, sie solle detaillierter beschreiben, wo sie während der Auseinandersetzung stand, gab sie an, sie sei "hinaus gegangen", sie habe die Hand aber immer an der Türfalle gehalten. Die Wohnungstüre sei wegen der Enkelin nicht ganz geschlossen gewesen. Auf Frage, wieviel Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Klingeln verstrichen sei und was sie dabei gemacht habe, antwortete sie, "nicht lange" und "vielleicht eine Minute", sie habe sich währenddessen mit ihrer Enkelin auf das Sofa gesetzt und nach dem zweiten Klingeln zu dieser gesagt, sie solle warten, sie komme gleich wieder (act. 291).

Vor dem Kantonsgericht legt die Privatklägerin zunächst dar, sie habe nach dem zweiten Klingeln nicht durch das Guckloch der Wohnungstüre geschaut, sondern habe diese direkt etwa 20 Zentimeter geöffnet. Ihre Enkelin habe geschrien, weshalb sie sich auf den Gang hinausbegeben habe. Die Frage, ob sie mit beiden Füssen im Flur gestanden sei, bejaht sie. Auf weitere Nachfrage, wie weit sie sich von der Wohnungstüre entfernt habe, gibt sie an, "draussen" gestanden und ihre Hand am Türgriff gehalten zu haben (Prot. HV, S. 9, 10). Der Beschuldigte habe sie gefragt, warum sie die Türe vor seiner Ehefrau "zuschletze". Sie habe geantwortet, das sei nicht so schlimm wie das "Gras", das im Gang stinke. Dann habe es "geklöpft", und sie sei ein paar Sekunden bewusstlos gewesen. Auf Frage, ob sie gefallen sei, gibt sie an, sie sei nicht auf den Boden gefallen, denn sie habe sich mit einer Hand an der Türe halten können. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie in die Wohnung zurückgegangen und habe die Polizei gerufen. Sie wisse nicht, was der Beschuldigte anschliessend gemacht habe. Auf Nachfrage fällt ihr ein, sie habe noch zurückgeschaut, und der Beschuldigte sei drei Treppenstufen weiter oben gewesen und habe zu ihr herabgesehen (Prot. HV, S. 10). Auf Aufforderung des Gerichts, den Vorgang nochmals zu beschreiben, fasst sie zusammen, sie sei in den Gang hinausgetreten, habe sich an der Türe festgehalten, habe zum Beschuldigten gesagt, das sei nicht so schlimm wie das "Cheibegras", es habe "geklöpft, mit was, wie, keine Ahnung", dann sei sie bewusstlos gewesen, habe zurückgeschaut und dabei den Beschuldigten weiter oben an der Treppe stehen gesehen. Auf Frage, woher ihre Verletzung am Auge stamme, gibt sie an, sie sei sicher, sie stamme "vom Schlag von aussen", sie habe sich nirgends angeschlagen. Auf Frage nach Verlesen ihrer Deposition gemäss dem Polizeirapport vom 21. Juli 2017, wonach sie sich den Kopf aufgrund des Schlags ins Gesicht an der Türe angeschlagen habe, legt sie dem widersprechend dar, sie denke, sie habe sich ganz leicht angeschlagen, da sie "den Kopf ja nachher irgendwo hingetan" habe (Prot. HV, S. 11). Die Frage des Gerichts, ob sie nicht sagen könne, ob der Beschuldigte sie mit der Faust oder mit dem Kopf auf die linke Gesichtshälfte geschlagen habe, verneint sie. Das wisse sie nicht mehr. Sie könne auch nicht sagen, wie weit sich der Beschuldigte von ihr entfernt befunden habe, es sei so schnell gegangen (Prot. HV, S. 12).

3.5.8 Würdigung Einleitend ist festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin in mehreren Punkten widersprüchlich sind und sie wichtige Details über die Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten nicht konsistent wiedergibt. Die Schilderung ihrer angeblichen Bewusstlosigkeit, die sie nach dem Schlagereignis erlitten haben will, erscheint nicht plausibel. So soll ihr, wie im Polizeirapport vom 21. Juli 2017 festgehalten, zunächst nur einige Sekunden schwarz vor Augen gewesen sein, gegenüber der Staatsanwaltschaft am 26. Januar 2018 berichtet sie hingegen, einige Minuten lang das Bewusstsein verloren zu haben. Vor dem Kantonsgericht relativiert sie wieder, wonach die Ohnmacht nur kurz gewesen sein soll. Aufgrund ihrer Schilderungen ist es für das Kantonsgericht kaum vorstellbar, wie sich eine ohnmächtige Person aufgrund der mit einer Ohnmacht einhergehenden mangelnden Beherrschung der Körperfunktionen kontrolliert an einer Türfalle festhalten

kann, wie dies die Privatklägerin behauptet, und darüber hinaus auch noch, trotz Bewusstlosigkeit, ihre Enkelin in der Wohnung weinen hören will.

Ferner weichen ihre Aussagen darüber, ob und wo sie sich ihren Kopf nach dem behaupteten Faustschlag auf ihre linke Gesichtshälfte angeschlagen haben will, jeweils voneinander ab. Zunächst will sie, wie im Polizeirapport vom 21. Juli 2017 festgehalten, nach dem Schlag mit ihrer rechten Kopfseite an der Wohnungstüre "aufgeschlagen" sein. Gegenüber der Staatsanwaltschaft legt sie am 26. Januar 2018 dann dar, den Kopf unmittelbar oberhalb der Türfalle "angeschlagen" zu haben, was impliziert, dass sie mit ihrem Kopf an der Türe etwa auf Bauchhöhe hätte ankommen müssen, was mit Blick auf den zu erwartenden Bewegungsablauf nach einem Schlagereignis doch recht fragwürdig erscheint. Auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft will sie dann jedoch nicht mehr mit dem Kopf, sondern nur mit der Stirn an der Türe "angekommen" sein. Vor dem Kantonsgericht relativiert sie schliesslich, sie sei nur "ganz leicht" mit dem Kopf an die Tür gekommen. Auch ist festzuhalten, dass in der Regel beim Anschlagen des Kopfes oder der Stirn an harten Gegenständen entsprechende Verletzungsbilder resultieren, welche jedoch in keinem der vorgelegten Arztberichte beschrieben werden.

Des Weiteren ist bei der Würdigung der sogenannten Realkennzeichen festzustellen, dass die Aussagen der Privatklägerin im relevanten Kernbereich, dem eigentlichen Schlagereignis, als vage und detailarm erscheinen. Gemäss den gegenüber der Polizei gemachten Angaben spricht sie noch am Abend des 21. Juli 2017 einzig abstrakt davon, einen "starken Schlag" verspürt zu haben. Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2018 gibt sie lediglich zu Protokoll, es soll "einen Schlag" gegeben haben, wobei sie auch auf Nachfrage nicht ansatzweise den Geschehensablauf plausibel darstellen kann. Vor dem Kantonsgericht beschreibt sie das Schlagereignis zwar ebenfalls als "Chlöpf", jedoch auch hier ohne nachvollziehbare Angaben zum Geschehensablauf.

Ferner ist die Aussage der Privatklägerin zu würdigen, wonach sie ihre Wohnung für die Diskussion mit dem Beschuldigten verlassen habe und auf den Flur hinausgetreten sei. Dies steht in Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau, demgemäss die Privatklägerin die Wohnungstüre nur wenig geöffnet und ihre Wohnung während des Gesprächs nicht verlassen haben soll. Wie bereits im ersten Sachverhaltsabschnitt dargelegt, war die Stimmung aufgrund der Diskussion um den vor der Wohnungstüre der Privatklägerin abgestellten Kinderwagen überaus gereizt und angespannt. Es erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, wieso sich die Privatklägerin nun plötzlich in dieser aufgeheizten Stimmung aus ihrer Wohnung hinausbegeben soll, um eine Diskussion mit dem Beschuldigten im Hausflur zu führen, zumal sie ohne Weiteres erkannt hatte, dass nicht wie erwartet nochmals die Ehefrau des Beschuldigten vor der Türe stand, sondern der Beschuldigte. Vielmehr erachtet es das Kantonsgericht – im Einklang mit den Depositionen des Beschuldigten und seiner Ehefrau – als plausibler, dass die Privatklägerin in der damaligen Situation im Schutz der eigenen vier Wänden geblieben ist und die Wohnungstüre

wiederum nur einen Spalt breit geöffnet hat. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Enkelin der Privatklägerin, mithin ein Kleinkind, im Wohnzimmer, angeblich unbeaufsichtigt und alleine auf dem Sofa sitzend. Auch der Umstand, dass das Kind nach den eigenen Angaben der Privatklägerin bereits zu Beginn des Gesprächs mit dem Beschuldigten laut geweint haben soll, deutet ebenso darauf hin, dass die Privatklägerin vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Auseinandersetzung mit der Ehefrau des Beschuldigten in ihrer Wohnung verblieben ist, und sich nicht, wie von ihr behauptet, in den Flur begeben und gar die Wohnungstüre fast ganz hinter sich zugezogen hat.

Im Weiteren ist bei der Beweiswürdigung der Argumentation des Beschuldigten in seiner Berufungsbegründung vom 27. Dezember 2021 (vgl. S. 4) zu folgen, wonach aufgrund der Gesamtumstände zu erwarten wäre, dass die Privatklägerin ihrer Bekannten C.____ nach einem solch traumatischen Vorfall detaillierter berichtet, wie es zum behaupteten Faustschlag gekommen ist, wie und wo sie sich ihren Kopf danach angeschlagen hat, wie lange sie ohnmächtig war und wie das Kind darauf reagiert hat.

Insgesamt betrachtet kann nach dem Dargelegten für das Kantonsgericht nicht mit hinreichender Sicherheit gefolgert werden, dass die Einlassungen der Privatklägerin zum inkriminierten Schlag ins Gesicht auf einem tatsächlich erlebten Geschehen basieren: Ihre Aussagen über das behauptete Schlagereignis sind bis einschliesslich ihrer Deposition vor dem Kantonsgericht äusserst vage, konstant kurz, eher einsilbig und überdies, wie aufgezeigt, zum Teil widersprüchlich. Demgegenüber ist auffallend, dass die Privatklägerin diejenigen Vorkommnisse quantitativ detailreich schildert, die sie mutmasslich erlebnisfundiert berichtet. So legt sie mit vielen Einzelheiten zum ersten Sachverhaltsabschnitt (vgl. E. 3.4.3) dar, wie sie an jenem Abend vom Spaziergang nach Hause gekommen ist, dass sie Essen hat kochen wollen, und dass ein Problem mit dem Schuhkasten und dem Kinderwagen im Flur bestanden hat. Schliesslich neigt die Privatklägerin bei ihren Ausführungen zu den Folgen des behaupteten Schlags, d.h. zur Ohnmacht und dem Anschlagen des Kopfes, zu auffallenden Steigerungen und Übertreibungen. Insgesamt lässt sich die zu Beginn gestellte Nullhypothese – d.h. die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind –angesichts der fehlenden Konstanz und Qualität der Aussagen der Privatklägerin nicht umstossen.

3.6 Würdigung weiterer Beweismittel bzw. Indizien 3.6.1 Arztberichte Die Privatklägerin hat sich am Tag nach dem Vorfall zu ihrem Hausarzt, Dr. med. D.____, begeben. Gemäss dem Arztzeugnis vom 22. Juli 2017 (act. 161) wurde ein "grosses Hämatom unter dem linken Auge" diagnostiziert. Die Beschreibung des Verletzungshergangs (Anamnese) beruht jedoch naturgemäss einzig auf den Schilderungen der Privatklägerin als Patientin ihres Hausarztes. Demnach sei es um ca. 19:20 Uhr zu einem Streit wegen des Kinderwagens gekommen, zuerst mit der Ehefrau des Beschuldigten, dann mit diesem selbst, es habe einen Wortwechsel

gegeben, wobei die Privatklägerin "einen Stoss gegen die linke Wange" erhalten habe, "wobei nicht ganz klar bleibt, ob es die Faust oder der Kopf des Angreifers war". Die Privatklägerin sei stehen geblieben, sei aber sehr benommen gewesen, möglicherweise "kurz weg", sei dann wieder in die Wohnung gegangen und habe die Nachbarin gerufen.

Im Unfallaufnahmebericht USB vom 23. Juli 2017 [act. 177 ff.]) wurde ein Monokelhämatom links (Bluterguss der gesamten linken Augenregion, am Ober- und Unterlid) diagnostiziert (act. 187). Im Feld "aktuelles Problem" ist zudem folgendes vermerkt: "Am Freitag Schlag auf das linke Auge durch Drittperson" sowie "beim Schlag bewusstlos, kann sich nicht [unlesbar] erinnern" (act. 177). Im weiteren Verlauf des Berichtes ist im Wortlaut festgehalten: "Am 21. Juli 17 Schlag von Hauswart gegen linke Orbita. Sie habe einen Wagen vor der Türe stehen gehabt, welcher dessen Frau gebeten habe reinzunehmen, sie habe dies getan und Türe zugeschlagen, daraufhin sei Hauswart selbst gekommen und habe sie gefragt warum sie Türe zugeschlagen habe, habe sie danach mit Faust geschlagen gegen linke Gesichtshälfte, sei ein paar Sekunden weggetreten gewesen, beschreibt es als Ohnmacht". Auch diese Angaben stammen wie bereits im vorgenannten Arztbericht vom 22. Juli 2017 (act. 161) jedoch von der Privatklägerin selbst.

Das am 26. Juli 2017 durchgeführte Schädel-CT belegt einzig, dass bei der Privatklägerin Frakturen der medialen und lateralen linken Orbita mit retro-orbitalen Gaseinschlüssen vorhanden waren (Knochenbruch der inneren und äusseren Augenhöhlenbegrenzung mit Luft hinter dem Augapfel, vgl. CT-Bericht USB vom 26. Juli 2021 [act. 165]). Zum Hergang sind diesem Bericht keine Angaben zu entnehmen.

Schliesslich äussert sich auch der zu Handen der Staatsanwaltschaft erstellte Bericht des USB vom 17. Mai 2018 (act. 199 ff.) nicht explizit dazu, ob oder dass die festgestellte Verletzung im Gesicht der Privatklägerin tatsächlich von einem Faust- oder Kopfschlag stammt. Diesem Bericht ist auf die Zusatzfrage der Verteidigung des Beschuldigten, ob die Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf einen Faustschlag zurückzuführen sei (Frage 11, act. 203), lediglich zu entnehmen, dass eine solche Verletzung durchaus typische Folge eines Schlagereignisses auf die Region um das Auge sei. Auf weitere Frage, ob es alternative Gründe für die Verletzung gebe (Frage 12, act. 203), antwortet der Gutachter, es sei generell ein Schlag mit grösserer Kraft notwendig. Schliesslich ist dem Bericht auf die Frage, ob anhand des Verletzungsbildes Angaben über die Grösse der Faust gemacht werden könnten (Frage 13, act. 203), zu entnehmen, dass hierzu keine Aussage machbar sei.

3.6.2 Weitere Indizien Schliesslich befinden sich in den Akten das Original (act. 103) sowie die Kopie (act. 105) eines handschriftlichen Zettels, den die Verteidigung des Beschuldigten im Rahmen einer Strafanzeige gegen die Privatklägerin am 3. Juli 2018 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat (act. 85 ff.). Der Inhalt dieses Zettels lautet: "Frau C.____ behauptetet mir gegenüber, dass Herr B.____ seine

Frau schlägt und ihn fertigmachen will. Ich möchte anonym bleiben". Gestützt auf die Strafanzeige soll die Zeugin C.____ diesen Zettel am 14. Mai 2018 an die Ehefrau des Beschuldigten übergeben haben (act. 91).

Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht wird die Zeugin C.____ erstmals zu diesem Zettel befragt und gibt auf mehrfaches Nachfragen des Gerichts an, diesen nach dem Vorfall des 21. Juli 2017 auf Bitten der Ehefrau des Beschuldigten geschrieben, und ihr diesen Zettel auch übergeben zu haben. Auf Frage, was mit "fertigmachen" gemeint sei, legt die Zeugin C.____ dar, das nicht zu wissen und macht selbst unter Strafandrohung diesbezüglich keine weiteren Angaben (zum Ganzen vgl. Prot. HV, S. 17).

Der frühere Liegenschaftsverwalter des Mehrfamilienhauses an der X.____strasse in Y.____, E.____, hat anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Juni 2019 zu Protokoll gegeben, er sei am Montag, den 24. Juli 2017, bei der Privatklägerin in der Wohnung gewesen, um die schriftlichen Abmahnungen vorbei zu bringen, die aufgrund des Vorfalls ausgesprochen worden seien. An jenem Tag sei auch die Zeugin C.____ anwesend gewesen. Auf Frage bestätigte E.____, dass die Privatklägerin an diesem Tag zu ihm gesagt habe, sie wolle dem Beschuldigten das Leben zur Hölle machen (vgl. dazu Einvernahmeprotokoll, act. 303).

3.7 Gesamtwürdigung In Anbetracht der vorstehend dargelegten Beweise und Indizien ergeben sich verschiedene Sachverhaltsvarianten:

3.7.1 Folgt man den Depositionen der Privatklägerin, ist sie in dieser Sachverhaltsvariante (Variante 1), nachdem sie die Wohnungstüre nach dem zweiten Klingeln durch den Beschuldigten nur leicht, d.h. etwa 20 Zentimeter, geöffnet hatte, für das Gespräch mit dem Beschuldigten in den Hausflur hinausgetreten und hat dabei die Türklinke in ihrer rechten Hand gehalten. Nach dem behaupteten Faust- oder Kopfschlag auf ihre linke Gesichtshälfte hat sie ihren Kopf rechts oder mit der Stirn an der Wohnungstüre angeschlagen, hat in der Folge allenfalls das Bewusstsein verloren, hat sich dabei aber noch an der Türe gehalten und ihre Enkelin weinen hören. Danach ist sie wieder in ihre Wohnung zurückgekehrt.

3.7.2 Folgt man den Depositionen des Beschuldigten, hat die Privatklägerin in dieser Sachverhaltsvariante (Variante 2) nach dem Klingeln die Wohnungstüre (wie bereits beim Gespräch mit der Ehefrau des Beschuldigten) nur leicht, hier maximal etwa 30 Zentimeter, geöffnet, während des nur kurz dauernden Gesprächs mit dem Beschuldigten wiederum nur mit dem Kopf aus der Türe herausgeschaut, die Wohnung dabei nicht verlassen und das Streitgespräch an der Wohnungstüre mit einem heftigen Zuschlagen der Türe beendet.

3.7.3 In Bezug auf Variante 1 ist festzustellen, dass diese allein auf den Aussagen der Privatklägerin beruht. Diese sind jedoch nach dem oben Dargelegten (vgl. E. 3.5.8) nicht konsistent. Insbesondere sind ihre Depositionen bezogen auf das Kerngeschehen, mithin den behaupteten Schlag in ihr Gesicht, äusserst vage und detailarm. Zudem sind ihre Angaben zur behaupteten Ohnmacht und die einzelnen Schilderungen über das Anschlagen des Kopfes nach dem behaupteten Faust- oder Kopfschlag widersprüchlich. Dazu kommt, dass wie vorstehend dargelegt, nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Privatklägerin aufgrund des Vorgeschehens und nachdem der Beschuldigte aufgrund dessen vor ihrer Wohnung stand, sich aus ihrer Wohnung hinaus in den Gang hätte begeben sollen. Gesamthaft lässt sich die bei der Aussageanalyse zu Beginn gestellte Nullhypothese – d.h. die Annahme, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht realitätsbegründet sind – nicht umstossen.

Ferner sind für die Prüfung dieser Sachverhaltsvariante die diversen ärztlichen Berichte des USB und des Hausarztes der Privatklägerin herbeizuzuziehen (vgl. E. 3.6.1). Keiner dieser Berichte vermag mit der erforderlichen Klarheit zu belegen, dass die festgestellten Gesichtsverletzungen der Privatklägerin von einem Faustschlag oder einer "Kopfnuss" stammen. Vielmehr lässt insbesondere der zu Handen der Staatsanwaltschaft erstellte Bericht des USB vom 17. Mai 2018 diese Fragen ausdrücklich offen. Gestützt auf diese Berichte kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Privatklägerin ihre Verletzungen am linken Auge durch einen Aufprall am Türrahmen beim Zuschlagen der Türe zugefügt hat, oder dass sie sonstwie (z.B. als sie vorgibt, das Bewusstsein verloren zu haben) ihre linke Gesichtshälfte auf einer harten Fläche in ihrer Wohnung angeschlagen hat.

Schliesslich tragen die detailarmen und zum Teil nur wenig glaubhaften Aussagen der Zeugin C.____ (vgl. E. 3.5.6) nicht zur Wahrheitsfindung bei. Zudem weisen weitere Indizien wie der handschriftliche undatierte Zettel sowie die Aussagen des Liegenschaftsverwalters E.____ auf ein gestörtes Nachbarschaftsverhältnis zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten hin.

Im Ergebnis bestehen nicht nur abstrakte und theoretische, sondern erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt am Abend des 21. Juli 2017 nach der Variante 1 abgespielt hat.

3.7.4 Für die zweite Sachverhaltsvariante sprechen zwar einzig die Aussagen des Beschuldigten. Diese sind aber wie dargelegt (vgl. E. 3.5.2) gesamthaft betrachtet in sich konsistent und plausibel und werden ausserdem durch die Aussagen seiner Ehefrau untermauert. Bei der Prüfung dieser zweiten Sachverhaltsvariante sind ebenso die vorstehend genannten diversen Arztberichte und Berichte des USB zu würdigen. Insgesamt erachtet das Kantonsgericht es gar als wahrscheinlicher, dass sich der Vorfall, so wie ihn der Beschuldigte und seine Ehefrau schildern, zugetragen haben könnte.

3.7.5 Es ist somit nicht mit der erforderlichen Sicherheit, d.h. nicht mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, erstellbar, dass die Augenverletzung der Privatklägerin auf einen vom Beschuldigten geführten Faust- oder Kopfschlag zurückzuführen ist. Damit bestehen für das Kantonsgericht, die Maxime "in dubio pro reo" beachtend, erhebliche und nicht unterdrückbare Zweifel am inkriminierten Sachverhalt. Der Beschuldigte ist deshalb in Gutheissung seiner Berufung und abweichend vom vorinstanzlichen Urteil vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen.

III. Strafzumessung 1. Nachdem im Berufungsverfahren ein Freispruch von der (Haupt-)Anklage der einfachen Körperverletzung erfolgt ist, gilt es nachfolgend, die Strafzumessung bezüglich der beiden unangefochtenen SVG-Delikte vorzunehmen. Das Kantonsgericht fällt dazu in Anwendung von Art. 408 StPO von Gesetzes wegen ein neues Urteil und setzt somit die Strafe nach eigenem Ermessen fest.

2. Der Beschuldigte macht geltend, für die Verkehrsregelverletzung sei eine Einsatzstrafe von 25 Tagen anzusetzen. Er sei lediglich 31 km/h zu schnell gefahren und stehe damit nicht als Raser da. Das Verschulden sei lediglich gering. Strassenverkehrsrechtlich sei er zudem nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern führe zu einer Bestrafung von 35 Tagessätzen. Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnisse sei ein Tagessatz von Fr. 30.-- angebracht. Es sei eine Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (vgl. Prot. HV, S. 20).

3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, in: Pra 108 (2019) Nr. 58; BGE 144 IV 217 E. 2.2 und E. 3.5.1; 141 IV 61 E. 6.1.1, in: Pra 104 (2015) Nr. 68; 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Hat sich der Täter mehrerer Straftatbestände strafbar gemacht, erfolgt die Gesamtstrafenbildung in mehreren Schritten unter Berücksichtigung der Strafrahmen der in die Strafzumessung einfliessenden einzelnen Tatbestände (BGE 144 217 E. 3.5.1).

3.2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

3.2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Laut Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt.

3.2.3 Schliesslich kann gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (ROLAND M. SCHNEIDER / ROY GARRÉ, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 102). Verbindungsbussen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die Verbindungsbusse als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.). Art. 42 Abs. 4 StGB ist grundsätzlich eine Kann-Vorschrift: Ist nur ein Vergehen zu beurteilen, liegt es im Ermessen des Gerichts, ob und wie die Strafenkombination zur Anwendung gelangt (BGer 6B_1042/2008 vom 30. April 2009 E. 2.2).

3.3.1 Vorliegend beinhalten sowohl die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) als auch der Missbrauch von Ausweisen und Schildern (Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG) einen ordentlichen Strafrahmen zwischen einer Geldstrafe von mindestens einem Tagessatz und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren, womit beide Tatbestände gleichermassen das abstrakt gesehen schwerste Delikt bilden. Ferner ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Geldstrafe auszusprechen, welche für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Regelsanktion darstellt (BGE 134 IV 97 E. 4).

3.3.2 Hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts, auf der X.____strasse Richtung ZZ.____, am Sonntag, den yy.yy.yyyy, um 17:36 Uhr mit gemessenen

115 km/h um 31 km/h deutlich überschritten hat, dies nach Abzug der Messtoleranz von 4 km/h (act. 389). Der in den Akten befindlichen Videoaufzeichnung (act. 393) ist zudem zu entnehmen, dass der Beschuldigte, aus einer langgezogenen Linkskurve kommend, am Ende der dort von zweispurig auf einspurig wechselnden X.____strasse während des Einfädelns die Sperrfläche überfahren hat. Er hat mit seinem Verhalten aufgrund der übersetzen Geschwindigkeit für entgegenkommende Strassenbenutzer in dieser Engstelle zwar keine konkrete, jedoch eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen. Ferner waren die Lichtverhältnisse aufgrund der Dämmerung bereits eingeschränkt. Soweit ersichtlich herrschte kein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Es sind keinerlei Beweggründe ersichtlich, welche das Verhalten des Beschuldigten nachvollziehbar erklären könnten. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist dem Beschuldigten mindestens eventualvorsätzliches Verhalten anzulasten, zumal der ortskundige Beschuldigte damals bereits in ZZ.____ gewohnt und von den dortigen Verhältnissen und der Geschwindigkeitsbegrenzung ausserorts Kenntnis hatte. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der tatbezogenen Faktoren ein leichtes Verschulden, wofür in Beachtung des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen festzulegen ist.

Bezüglich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern bzw. der Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kennzeichen trotz behördlicher Verfügung ist festzustellen, dass sich der Beschuldigte über Monate hinweg passiv verhalten und auf die mehrfachen postalischen Zustellungen der Motorfahrzeugkontrolle nicht reagiert hat. Die Kontrollschilder für den Volvo und der Fahrzeugausweis sind dem Beschuldigten am 27. November 2019 zugestellt worden, eine Zahlungserinnerung vom 10. Februar 2020 sowie eine Mahnung vom 2. März 2020 sind unerledigt geblieben bzw. es ist nicht der geforderte Gesamtbetrag über CHF 843.-- bezahlt worden (act. 401 und 407). Bis zur behördlichen Anordnung des Kontrollschildereinzugs vom 8. Juni 2020 ist der Beschuldigte erneut untätig geblieben (act. 405). Dem Beschuldigten kann bezüglich der subjektiven Tatkomponente noch fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG), womit das Verschulden insgesamt noch als leicht zu beurteilen ist. In Beachtung des Strafrahmens von Art. 97 Abs. 2 SVG ist daher eine Strafeinheit von 20 Tagessätzen festzulegen bzw. die Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung von 40 Tagessätzen in Beachtung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB um 10 Tagessätze auf insgesamt 50 Tagessätze zu erhöhen.

In Bezug auf die Täterkomponenten ist dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 27. September 2017 (act. 3 und 5) zwar zu entnehmen, dass er mit Urteil des Kantonsgerichts vom 24. März 2009 unter anderem der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre bedingt, verurteilt worden war. Dieser Eintrag ist zufolge Fristablauf zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung bereits aus dem Strafregister gelöscht worden (Art. 369 Abs. 3 StGB). Eine Berücksichtigung dieser Vorstrafe im Rahmen der Strafzumessung ist demzufolge nicht möglich. Der Beschuldigte verfügt

über ein ansonsten unauffälliges Vorleben. Insgesamt fallen die Täterkomponenten neutral aus, womit eine Geldstrafe von insgesamt 50 Tagessätzen als angemessen erscheint.

3.4 Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1 ff.).

3.5 Der Beschuldigte ist seit August 2022 arbeitslos (Prot. HV, S. 3). Gestützt auf die an der Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen zu seiner Einkommenssituation lebt er mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern daher derzeit vom Einkommen seiner Ehefrau und dem Kindergeld. Bereits die Zusammenstellung für das Jahr 2021, wie sie es auch für die erstinstanzliche Verhandlung ausschlageben war, zeigt, dass die finanzielle Situation eher prekär ist. Ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 30.-- wie vom Beschuldigten beantragt scheint daher angemessen. Von der Auferlegung einer Verbindungsbusse wird im Übrigen abgesehen, da kein Anlass besteht, dem Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe einen spürbaren Denkzettel zu verpassen (vgl. oben, E. 3.2.7)

Im vorliegenden Fall sind ferner keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose ersichtlich, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB.

IV. Zivilforderungen 1. Das Gericht entscheidet nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Sache ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann. Beweiserhebungen für die Zivilklage muss das Gericht im Falle eines Freispruchs keine mehr machen (ANETTE DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 126 N 19, 42).

2. Nachdem das Kantonsgericht den Beschuldigten vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freispricht, ist Dispositiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Entschädigungsforderungen der Privatklägerin nunmehr abzuweisen sind. Die Berufung des Beschuldigten ist auch in dieser Hinsicht gutzuheissen.

V. Kosten 1. Kosten des Strafgerichts 1.1 In Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO wurde der Beschuldigte durch das Strafgericht zur Tragung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3’347.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.--, verurteilt (vgl. Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils).

1.2 Unter Berücksichtigung des im Berufungsverfahren erfolgten Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung rechtfertigt es sich, den Beschuldigten nunmehr noch zur Tragung von lediglich 10 % der Gesamtkosten zu verurteilen. Die übrigen 90 % der Kosten gehen demgegenüber zu Lasten der Staatskasse. Demnach trägt der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO 10 % der Gesamtkosten von Fr. 5'347.50, d.h. Fr. 534.75, und 90 %, d.h. Fr. 4'812.75, gehen zu Lasten des Staates.

2. Kosten der Verteidigung vor dem Strafgericht 2.1 Diesbezüglich stellt das Strafgericht fest, dass mit Verfügung Strafgerichtspräsidiums vom 21. Mai 2021 das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, im Umfang von Fr. 2'399.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet wurde. Der Beurteilte wurde dazu verpflichtet, diese Verteidigungskosten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils).

2.2 Abweichend zum vorinstanzlichen Urteil ist nunmehr die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung entsprechend dem erfolgten Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in demselben Verhältnis anzupassen, wie dies bei den ordentlichen Kosten der Fall war. Sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, ist der Beschuldigte demnach verpflichtet, dem Staat 10 % der Kosten der amtlichen Verteidigung, d.h. Fr. 239.90, zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

3. Kosten des Kantonsgerichts 3.1 Ordentliche Kosten Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT, SGS 170.31) auf Fr. 6’950.-- festgesetzt, beinhaltend eine Urteilsgebühr von Fr. 6’750.-sowie Auslagen von Fr. 200.--. Diese Kosten gehen zufolge Gutheissung der Berufung zu Lasten des Staates.

3.2 Ausserordentliche Kosten Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, macht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht mit Honorarnote vom 5. September 2022 ein Honorar von Fr. 5'138.20.- - (exkl. MwSt.), bestehend aus Aufwendungen von 22,34 Stunden zu je Fr. 230.--, sowie Auslagen von Fr. 432.-- und Reisespesen von Fr. 75.30 geltend. Gemäss § 3 Abs. 2 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SG 178.112) beträgt das Honorar der amtlichen Verteidigung Fr. 200.-- pro Stunde. Rechtsanwalt Andreas Wehrle wird daher ein gekürztes Honorar in der Höhe von Fr. 4'468.-- (22,34 Stunden à Fr. 200.--), zuzüglich der Vergütung seiner Teilnahme an der Berufungsverhandlung inklusive der Anfahrt aus Solothurn von drei Stunden, d.h. insgesamt Fr. 5'068.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 432.-- und Spesen von Fr. 75.30 sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 429.30, total also Fr. 6'004.60, aus der Gerichtskasse entrichtet.

4. Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin 4.1 Sowohl mit Anschlussberufungserklärung vom 1. November 2021 als auch an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ersucht die Privatklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch Advokat Erik Wassmer.

4.2 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die Voraussetzung der Mittellosigkeit ist gegeben, wenn eine Person nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind, wobei der Gesuchsteller grundsätzlich die Beweislast der eigenen Mittellosigkeit trägt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 136 N 12).

Ferner erscheint eine Zivilklage als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob eine geschädigte Person, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zur Konstituierung als Privatklägerschaft zum Zwecke der Geltendmachung der Zivilklage entschliessen würde (zum Ganzen BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4, 133 III 614 E. 5; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 136 N 14). Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist sodann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 StPO erfüllt sind, andererseits, wenn ein Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Letzteres Erfordernis ist erfüllt, wenn die Privatklägerschaft, auf sich selbst gestellt, nicht fähig wäre, ihre Anliegen vor den Strafbehörden wirksam zu vertreten, mithin ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage wäre, ihre Zivilklage effizient einzubringen und zu vertreten. Dies ist namentlich der Fall, wenn komplizierte Sach- oder Rechtsfragen anstehen (SCHMID, a.a.O., Art. 136 N 4).

4.3 Im vorliegenden Fall ist die Mittellosigkeit durch entsprechende Eingabe der bezogenen IV-Rente und der Ergänzungsleistungen hinreichend belegt. Wie vorliegend dargelegt haben sich in der Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts, auf welchem die Genugtuungs- und Schadensersatzforderungen beruhen, durchaus anspruchsvolle Sachfragen ergeben. Die Zivilklage der Privatklägerin erscheint damit auch nicht aussichtlos.

Advokat Erik Wassmer macht anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht mit Honorarnote vom 6. September 2022 ein Honorar von Fr. 1'116.70.-- (exkl. MwSt.), bestehend aus 5,5833 Stunden zu je Fr. 200.--, sowie Auslagen von Fr. 76.40 geltend. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren mit Advokat Erik Wassmer als Rechtsbeistand wird diesem, unter Hinzurechnung von zwei Stunden Aufwand für die Berufungshandlung, ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'516.70, zuzüglich Auslagen von Fr. 76.40 sowie der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 122.60, total also Fr. 1'715.70, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 11. August 2021, auszugsweise lautend:

"1. B.____ wird der einfachen Körperverletzung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 50.--,

bei einer Probezeit von 3 Jahren,

sowie zu einer Busse von Fr. 1’000.--,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen,

in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB sowie Art. 106 StGB.

2.a) Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ Fr. 1'000.--, zzgl. 5% Zins seit 21. Juli 2017, als Genugtuung zu bezahlen.

b) Die hinsichtlich der Höhe nicht hinreichend begründete Schadenersatzforderung von A.____ wird gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen.

3. Der Beurteilte wird dazu verurteilt, A.____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'077.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3’347.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--.

Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf Fr. 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).

5. Es wird festgestellt, dass mit Verfügung des Präsidiums des Strafgerichts vom 21. Mai 2021 das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, im Umfang von Fr. 2'399.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet wurde.

Der Beurteilte wird dazu verpflichtet, die obgenannten Verteidigungskosten an den Kanton Basel-Landschaft zurückzuzahlen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)."

wird in Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweisung der Anschlussberufung der Privatklägerin in den Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 wie folgt neu gefasst:

1. B.____ wird der groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig erklärt und verurteilt

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.--,

bei einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.

B.____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen.

2. Die Genugtuungs- und die Schadenersatzforderung von A.____ werden abgewiesen.

3. A.____ wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorver-fahrens von Fr. 3'347.50 und der Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.--, gehen zu 10 % (= Fr. 534.75) zu Lasten von B.____ und zu 90 % (= Fr. 4'812.75) zu Lasten des Staates. 5. Es wird festgestellt, dass mit Verfügung des Präsidiums des Strafgerichts vom 21. Mai 2021 das Honorar des vormaligen amt-lichen Verteidigers, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, im Umfang von Fr. 2'399.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entrichtet wurde.

Der Beschuldigte wird zur Rückzahlung der Entschädigung der obgenannten Verteidigungskosten im Umfang von 10 % (= Fr. 239.90) an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

Im Übrigen wird das Dispositiv des vorinstanzlichen Urteils unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt.

II. […]

III. […]

IV. […]

V. […]

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Präsident

Enrico Rosa Gerichtsschreiberin

Anja Fankhauser

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

460 2021 221 — Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.09.2022 460 2021 221 (460 21 221) — Swissrulings