Skip to content

Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 15.02.2022 460 2021 194 (460 21 194)

15 febbraio 2022·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·8,415 parole·~42 min·3

Riassunto

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Neubeurteilung 460 19 84)

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 15. Februar 2022 (460 21 194) ____________________________________________________________________

Strafrecht

Grobe Verletzung von Verkehrsregeln

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richterin Helena Hess (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Leonard Baumann

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (SB), Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde

gegen

A.____, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, Falknerstrasse 3, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand Grobe Verletzung von Verkehrsregeln (Neubeurteilung 460 19 84) Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019 wurde A.____ in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen angedroht wurde (Ziffer 1 des Urteilsdispositivs). Des Weiteren wurden dem Beurteilten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1‘892.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 892.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00, auferlegt (Ziffer 2 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. B. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll, am 25. Januar 2019 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 8. April 2019 stellte die Verteidigung folgende Rechtsbegehren: "1. Das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2019 (recte: 15. Januar 2019) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Stattdessen sei der Berufungskläger vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren einzustellen. 3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei der Berufungskläger stattdessen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 120.-, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Von einer Verbindungsbusse sei abzusehen. Eventualiter sei diese auf maximal einen Fünftel der bedingten Geldstrafe festzusetzen. Verfahrensanträge 4. Es seien dem Berufungskläger sämtliche Strafakten (inkl. der vorinstanzlichen Verfahrensakten), namentlich das schriftliche Protokoll der Hauptverhandlung samt entsprechender Audiodatei, vorzugsweise in elektronischer Form auf einer CD- ROM oder auf einem USB-Stick, zur Einsichtnahme zuzustellen. 5. Es sei dem Berufungskläger eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung anzusetzen. 6. Es sei dem Berufungskläger Gelegenheit zu geben, um auf eine allfällige Berufungsantwort replizieren zu können. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht C. Mit Berufungsbegründung vom 28. Juni 2019 begehrte der Berufungskläger in teilweiser Abänderung seiner mit Berufungserklärung vom 8. April 2019 gestellten Rechtsbegehren Folgendes: "1. Das Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2019 (recte: 15. Januar 2019) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Stattdessen sei der Berufungskläger vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das gegen den Berufungskläger geführte Strafverfahren einzustellen. 3. Eventualiter zu Ziff. 2 sei der Berufungskläger stattdessen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 5 Tagessätzen à CHF 120.-, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen. Von einer Verbindungsbusse sei abzusehen. [...] Verfahrensanträge 4. […] 5. […] 6. Es sei dem Berufungskläger Gelegenheit zu geben, um auf eine allfällige Berufungsantwort replizieren zu können. 7. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates" D. Mit Berufungsantwort vom 31. Juli 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Strafgerichtspräsidiums zu bestätigen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. August 2019 wurde der Beweisantrag des Berufungsklägers, es sei die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, anzuweisen, die gegenüber den übrigen auf dem Video ersichtlichen Autofahrern ergangenen Strafbefehle vorzulegen bzw. über die gegenüber den übrigen auf dem Video ersichtlichen Autofahrern geführten Strafverfahren Rechenschaft abzulegen, teilweise gutgeheissen. Mit nämlicher Verfügung wurde die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, verpflichtet, bis zum 9. September 2019 unter Wahrung der Anonymität der beschuldigten Personen bekannt zu geben, ob gegen weitere auf dem Video ersichtliche Autofahrer Strafbefehle ergangen sind, welche Schuldsprüche gegen 7. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates." http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht diese ausgefällt respektive zu welchen Sanktionen diese verurteilt worden sind und ob die Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen sind. F. Mit Eingabe vom 14. August 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft daraufhin dem Kantonsgericht mit, dass nach Konsultation der Geschäftskontrolle und telefonischer Rückfrage bei der Polizei Basel-Landschaft gegen keine weiteren auf dem betreffenden Video ersichtlichen Fahrzeuglenker Strafverfahren geführt worden seien. G. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 28. August 2019 wurde entschieden, dass die Berufung gestützt auf Art. 406 Abs. 2 lit. b StPO im schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung behandelt wird. H. Die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, sprach den Beschuldigten A.____ mit Urteil vom 26. November 2019 in teilweiser Gutheissung seiner Berufung sowie in Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 500.00. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'200.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, wurden je zur Hälfte (CHF 1'100.00) zu Lasten des Beschuldigten und des Staates verlegt. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Andreas Noll, wurde für das Berufungsverfahren eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (CHF 92.40), insgesamt somit CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. I. Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft mit Eingabe vom 6. Februar 2020 beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. November 2019 sei in dem Sinne abzuändern, als A.____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen) zu verurteilen sei. Eventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. J. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess diese Beschwerde mit Urteil 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 gut. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. November 2019 wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das hiesige Gericht zurückgewiesen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht K. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. August 2021 wurden die Parteien aufgefordert, begründete Anträge zum weiteren Verfahren zu stellen. L. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft beantragte mit Eingabe vom 19. August 2021, die Neubeurteilung sei in einem schriftlichen Verfahren durchzuführen, der Beschuldigte sei in Bestätigung des Urteils des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Januar 2019 unter vollumfänglicher Abweisung seiner Berufung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen. Dabei sei der Beschuldigte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 150.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 zu verurteilen. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. M. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. September 2021 wurde dem Beschuldigten ausnahmsweise die Frist zur begründeten Antragstellung für das weitere Verfahren bis zum 30. September 2021 erstreckt. N. Mit Eingabe vom 30. September 2021 begehrte der Beschuldigte, die mit Anmeldung vom 25. Januar 2019 und mit Erklärung vom 8. April 2019 erhobene Berufung sei im Sinne der in der Berufungsbegründung vom 28. Juni 2019 gestellten Anträge gutzuheissen. O. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft replizierte mit Stellungnahme vom 3. November 2021 zur Eingabe des Beschuldigten vom 30. September 2021. P. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. November 2021 wurde festgestellt, dass der Beschuldigte innert Frist keinen begründeten Gegenbericht zur Behandlung der Neubeurteilung in einem schriftlichen Verfahren einreichte. Mit selbiger Verfügung schloss das Kantonsgericht den Schriftenwechsel und ordnete die Neubeurteilung in einem schriftlichen Verfahren unter Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung an.

Erwägungen I. FORMELLES 1. Zuständigkeit im Neubeurteilungsverfahren Aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, erneut zur Prüfung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Gegenstand der Neubeurteilung 2.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, so darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (vgl. BGE 143 IV 214, E. 5.2.1 mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214, E. 5.3.3 mit Hinweisen; vgl. auch JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 107 N 18). Steht im Rückweisungsverfahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, darf die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, keine neue Beweiswürdigung vornehmen (BGE 143 IV 214, E. 5.3.3; BGE 135 III 334, E. 2 f.). 2.2 Das Bundesgericht hat das kantonsgerichtliche Urteil vom 26. November 2019 aufgehoben und die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Aus den bundesgerichtlichen Erwägungen ergibt sich, dass der subjektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln und folglich der Schuldspruch gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils des Strafgerichts vom 15. Januar 2019 Gegenstand der vorliegenden Neubeurteilung des Urteils des Kantonsgerichts vom 26. November 2019 zu bilden hat (vgl. dazu nachstehende Erwägung II.1.3). Zudem gilt es, die Strafzumessung erneut vorzunehmen sowie gegebenenfalls die erst- und zweitinstanzlichen Kosten neu zu beurteilen. 3. Berufungsformalien Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gestützt auf Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung der Berufung wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO und § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichtspräsidiums dem Beschuldigten am 17. Januar 2019 zugestellt worden ist. Mit seiner Berufungsanmeldung vom 25. Januar 2019 hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO ist vorliegend gewahrt worden: Das begründete Urteil des Strafgerichtspräsidiums ist dem Beschuldigten am 19. März 2019 zugestellt worden, woraufhin der Beschuldigten mit Eingabe vom 8. April 2019 die Berufungserklärung eingereicht hat. Das angefochtene Urteil stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, die vom Beschuldigten erhobenen Rügen sind zulässig und er ist seiner Begründungspflicht nachgekommen. Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. Soweit der Beschuldigte im Rahmen seiner Stellungnahme zur Neubeurteilung vom 30. September 2021 indessen eine eigens bezeichnete "Beschwerdeergänzung" mit neuen tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen vornimmt, die nicht Gegenstand der bundesgerichtlichen Erwägungen gewesen sind, können diese im vorliegenden Verfahren der Neubeurteilung nicht berücksichtigt werden (vgl. dazu nachstehende Erwägung II.1.3.3). II. MATERIELLES 1. Tatsächliches 1.1 Das Strafgerichtspräsidium erachtete es in tatsächlicher Hinsicht als erwiesen, dass der Beschuldigte am 9. März 2017, um 07.17 Uhr, als Lenker des Personenwagens BMW (BS XXXXXX) während der Fahrt auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung X.____ in Y.____ den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten habe. Zur Begründung führte der Vorderrichter zusammengefasst aus, der angeklagte Sachverhalt stütze sich auf die anlässlich der polizeilichen Nachfahrt angefertigte Videoaufzeichnung, auf den Rapport der Polizei Basel-Landschaft vom 9. März 2017 (act. 29 ff.) sowie auf das Auswertungsergebnis der Messdaten mittels der Software SAT-SPEED Dist HD (act. 31 f.). Entgegen der Auffassung der Verteidigung seien die Voraussetzungen für eine verwertbare Abstandsmessung während der Fahrt gegeben gewesen, sodass kein Grund ersichtlich sei, an der Funktionstauglichkeit des Messmittels und den Messergebnissen zu zweifeln. Schliesslich erweise sich die Distanz zwischen den Fahrzeugen auch mittels der allgemein bekannten Sicherheits- und Normabstände zwischen den Leitlinien als nachprüfbar (vgl. E. I.2.3 des vorinstanzlichen Urteils). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.2.1 Der Beschuldigte ist hingegen der Auffassung, das Verhalten der Polizei Basel-Landschaft im Rahmen der Abstandsmessung stelle aus seiner Optik jenes eines aufsässigen Dränglers dar. Aus diesem Grund sei die Videoaufnahme als direkte Folge einer Tatprovokation als unverwertbares Beweismittel zu qualifizieren. Zudem sei der Nachfahrtachograf des Polizeifahrzeugs gemäss Eichzertifikat nur für Geschwindigkeits-, jedoch nicht für Abstandsmessungen geeignet gewesen. Ferner liege eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, da die ihm vorgeworfene Abstandsmessung beim Hintereinanderfahren auf der zweiten Überholspur stattgefunden habe, aber diesbezüglich in der Anklageschrift von der ersten Überholspur die Rede sei. Schliesslich macht der Beschuldigte geltend, durch die Polizei Basel-Landschaft einseitig und in willkürlicher Weise aus einer ganzen Reihe an fehlbaren Automobilisten herausgegriffen worden zu sein. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft erachtet demgegenüber die vorinstanzlichen Ausführungen als zutreffend und demnach den angeklagten Sachverhalt als erstellt. 1.3.1 Das Bundesgericht hat im Wesentlichen erwogen, dass der subjektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln erfüllt sei, wenn sich der Täter zunächst der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst gewesen ist. Eine grobe Fahrlässigkeit komme sodann bereits in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt habe. In solchen Fällen sei die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruhe. Die Rücksichtslosigkeit könne schliesslich in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021, E. 2.4.2). In Bezug auf das Verkehrsaufkommen hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Abstandsregel auch bei dichtem Verkehrsaufkommen ihre Gültigkeit nicht verlieren würde. Vielmehr komme dieser Vorschrift bei hohem Verkehrsaufkommen eine wesentliche Bedeutung zu. Ausserdem seien die Witterungs- und Sichtverhältnisse sowie die gefahrene Geschwindigkeit bei der Beurteilung der subjektiven Rücksichtslosigkeit miteinzubeziehen (BGer 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021, E. 3.5). 1.3.2 Mit Eingabe vom 30. September 2021 nimmt der Beschuldigte im Rahmen des Neubeurteilungsverfahrens zu den Ausführungen des Bundesgerichts Stellung und führt im Wesentlichen aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass ein geringerer Abstand bei nasser Fahrbahn gefährlicher sei als bei trockener Strasse. Das Bundesgericht verkenne dabei, dass der Bremsweg bei diesen Verhältnissen nicht nur für das hintere, sondern auch für das vordere Fahrzeug länger werde. Die Witterungsverhältnisse seien bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des gefahrenen Abstands daher völlig irrelevant. Im Übrigen sei weiterhin offenkundig, dass der Beschuldigte von der Polizei bedrängt worden sei, was auf dem Video klar erkennbar sei. Dass es sich bei dieser Darstellung um eine Schutzbehauptung handeln solle, lasse sich nicht ansatzweise beweismässig belegen. 1.3.3 Mit selbiger Eingabe nimmt der Beschuldigte unter der Bezeichnung "Beschwerdeergänzung" sodann ergänzende Ausführungen zur Berufungsbegründung vom 28. Juni 2019, insbesondere betreffend den Einsatz technischer Hilfsmittel bei der Kontrolle der Geschwindigkeit, vor. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Diese neuen Vorbringen können – wie bereits erwähnt – im Rahmen der vorliegenden Neubeurteilung nicht mehr berücksichtigt werden, weil deren Thematik im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid nicht in Erwägung gezogen worden ist und somit bereits als definitiv entschieden zu gelten hat. Die Verbindlichkeit der bundesgerichtlichen Erwägungen beschlägt mit anderen Worten neben den Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben, auch diejenigen Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt ist (vgl. JOHANNA DORMANN, a.a.O., Art. 107 N 18; vgl. auch vorstehende Erwägung E. I.2.1). 1.3.4 In ihrer Stellungnahme vom 3. November 2021 erwidert die Staatsanwaltschaft zu den Ausführungen des Beschuldigten im Wesentlichen, es sei alles andere als offenkundig, dass der Beschuldigte durch die Polizei bedrängt worden sei. Die Videoaufzeichnung vermittle einen genügenden Eindruck, dass das Polizeifahrzeug einen deutlich grösseren Abstand zum Beschuldigten einhalte, als dieser zum Vorderfahrzeug. Zudem werde aufgrund des Zoomvorgangs ein wesentlicher Teil des auf der Aufzeichnung dargestellten Abstandes weggezoomt. Die Polizei habe sodann lediglich einmal einen halben Spurwechsel vollzogen; die weiteren beiden Spurwechsel seien vollständig gewesen. Ein drängendes Verhalten seitens der Polizei habe nicht vorgelegen. Gleiches gelte für die Behauptung des Beschuldigten, wonach sich dieser bedrängt gefühlt haben soll. Namentlich habe der Beschuldigte sein Fahrverhalten nach dem erwähnten halben Spurwechsel nicht geändert und ein Wechsel des Beschuldigten auf die rechte Spur sei möglich gewesen. 1.4 Das urteilende Gericht ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) frei von Beweisregeln und hat nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein (CHRISTOF RIEDO/GERHARD FIOLKA/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; THOMAS HOFER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 1.5 Vorab kann in casu festgehalten werden, dass die Vorinstanz mit ausführlicher und in allen Teilen zutreffender Begründung die Erstellung des angeklagten Sachverhalts dargelegt hat. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren im Wesentlichen dieselben Einwendungen, mit welchen sich das Strafgerichtspräsidium bereits detailliert auseinandergesetzt hat, vor. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann deshalb zunächst bezüglich des Beweisergebnisses in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die betreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 3-7) verwiesen werden. Im Folgenden werden daher nur insoweit ergänzende Ausführungen gemacht, als dies aufgrund der Einwendungen des Verteidigers als erforderlich erscheint. 1.6.1 Zunächst bringt der Berufungskläger vor, er sei durch das ihm nachfolgende Polizeifahrzeug geradezu "gedrängt" worden, weswegen durch Tatprovokation erzeugte Beweise vorlägen, welche in casu einem Verwertungsverbot unterlägen. Dieser Einwand ist mit der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft als Schutzbehauptung anzusehen. Selbst wenn sich der Beschuldigte tatsächlich durch das zur Tatzeit für ihn noch nicht als Polizeifahrzeug erkennbare Auto bedrängt gefühlt haben sollte, so wäre es ihm in tatsächlicher Hinsicht mehrfach möglich gewesen, sein Fahrzeug nach rechts auf die Normalspur zu lenken. Zu berücksichtigen gilt es in diesem Zusammenhang zudem, dass selbst ein zu dichtes Auffahren eines hinterherfahrenden Fahrzeugs ein ebenfalls zu nahes Auffahren auf ein Vorderfahrzeug nicht zu rechtfertigen vermag. Gleichermassen kann der Videoaufzeichnung entnommen werden, dass sich das Polizeifahrzeug lediglich am Anfang der Aufzeichnung hinter dem Beschuldigten befunden hat. Zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte auf der linken Fahrbahn mit seinem relevanten Auffahrmanöver begonnen hat, verweilte das verdeckt operierende Polizeifahrzeug auf der rechten Fahrbahn (vgl. act. 33, 07:17:24). Die Argumentation des Berufungsklägers, wonach die den Abstand messende Polizei seinen Tatentschluss hierdurch gezielt habe hervorrufen wollen, ist somit als abwegig zu bezeichnen. Von einer Tatprovokation durch das den Abstand messende Polizeifahrzeug im Sinne eines "agent provocateur" kann im vorliegenden Fall demnach keine Rede sein. 1.6.2 Ebenfalls ohne Fundament erscheint sodann das Vorbringen des Beschuldigten, wonach sich die Strafverfolgungsorgane in willkürlicher und einseitiger Weise auf seine Verfolgung beschränkt hätten, wobei es einer eigentlichen rechtswidrigen Strafverfolgungspraxis entspräche, das Nichteinhalten des Abstandes ungeahndet zu lassen und stattdessen bloss einzelne Fahrzeuge herauszugreifen und zu bestrafen. Aus welchem Grund die Polizei auf die Fahrweise des Berufungsklägers aufmerksam wurde, ist im Einzelnen nicht bekannt, doch ist entgegen seiner Argumentation auf der Videoaufnahme nicht zu sehen, dass beinahe alle Fahrzeuge den Vorderfahrzeugen derart dicht auffahren würden. Dies trifft – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt – höchstens auf die ersten Sekunden der Aufnahme zu, während denen noch dichterer Verkehr herrschte. Danach reduziert sich jedoch das Verkehrsaufkommen erkennbar, und die Abstände der anderen Verkehrsteilnehmer vergrössern sich signifikant, wohingegen der Beschuldigte erneut auf ein anderes Fahrzeug zu dicht aufschliesst. Mithin sind auf der Videoaufzeichnung in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit und den Abstand zum Vorderfahrzeug kaum vergleichbare schwerwiegende Widerhandlungen anderer Verkehrsteilnehmer zu erkennen. Zu http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht beachten gilt es sodann, dass die Polizei die Nachfahrt aus technischen Gründen jeweils auf einen einzigen Personenwagen beschränken muss und demzufolge auch nur einen fehlbaren Lenker anhalten, identifizieren und einer Kontrolle unterziehen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zudem nur ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und diese zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 139 II 49, E. 7.1; 136 I 65 E. 5.6 S. 78; BGer 4A_62/2012 vom 18. Juni 2012, E. 3; 4A.5/2004 vom 25. November 2004, E. 4.3). Solches legt der Berufungskläger indes zu Recht nicht dar, was auch nicht ansatzweise ersichtlich ist. 1.6.3 Des Weiteren stellt sich der Berufungskläger auf den Standpunkt, der Anklagegrundsatz sei vorliegend verletzt, weil ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfen werde, auf der ersten Überholspur den Sicherheitsabstand nicht eingehalten zu haben, während die im Sachverhalt des Strafbefehls angegebene Abstandsmessung tatsächlich zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er sich bereits auf der zweiten Überholspur befunden habe. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziffer 1 und Ziffer 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet hierbei möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt der Akkusationsgrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235, E. 6.2 f.; 126 I 19, E. 2a, je mit Hinweisen). Zudem ist zu beachten, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (statt vieler: BGer 6B_197/2013 vom 20. Juni 2013, E. 2.3, 6B_250/2012 vom 1. November 2012, E. 1.3, 6B_983/2010 vom 19. April 2011, E. 2.5). Der durch die Polizei Basel-Landschaft erstellten Videoaufnahme ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte bereits vor dem Spurausbau zu nahe auf das Vorderfahrzeug auffuhr und ohne wesentliche Abstandsveränderung gleichzeitig mit diesem auf die zweite Überholspur wechselte, auf der dann schliesslich in der Folge die Auswertung der Abstandsmessung erfolgte. Mithin fand die Messung entgegen der Umschreibung im gemäss Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehl tatsächlich erst auf der zweiten Überholspur statt. In der vorliegend zu beurteilenden Anklageschrift sind aber alle Details des zu subsumierenden tatsächlichen Lebensvorgangs einschliesslich der genauen Ort- und Zeitangabe sowie der Fahrtrichtung hinreichend präzise geschildert. Für den Beschuldigten war anhand dieser Angaben der ihm als strafbar vorgeworfene Lebenssachverhalt ohne Weiteres ersichtlich und eingrenzbar, zumal er höchst simpler Natur ist und keinerlei Komplikationen aufweist. Die vom Verteidiger geltend gemachte http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ungenauigkeit in der Anklageschrift hinsichtlich der Fahrspur ist im vorliegenden Fall im Sinne der geschilderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von entscheidender Bedeutung. Mithin hat sie die Verteidigungsmöglichkeiten des Berufungsklägers von vornherein nicht erkennbar tangiert. Für den Beschuldigten war trotz der unpräzisen Angabe hinsichtlich der Fahrspur jederzeit klarerweise erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wird, so dass er ohne Weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt bei dieser Sachlage demnach offensichtlich nicht vor. 1.6.4 Sodann bringt der Beschuldigte vor, der Nachfahrtachograf des Polizeifahrzeuges sei gemäss Eichzertifikat nur für Geschwindigkeitsmessungen, nicht jedoch für Abstandsmessungen geeicht worden. Des Weiteren sei nicht transparent, wie und gestützt auf welche Grundlagen (Messart, Messmethoden etc.) die Staatsanwaltschaft die angeblich gefahrene Geschwindigkeit ermittelt habe. Was die Funktionstauglichkeit des Messmittels anbelangt, ist festzuhalten, dass die im Rahmen der bestrittenen Abstandsmessung und -berechnung verwendeten Systeme vom Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS) zugelassen und am 29. September 2016 geeicht wurden, weshalb die Eichung bis zum 30. September 2017 und somit auch während der vorliegenden Messung gültig war (vgl. act. 35). Bezüglich des Einwands, das Eichzertifikat betreffe nur Geschwindigkeitsmessungen, nicht jedoch Abstandsmessungen, ist zu konstatieren, dass Abstandsmessungen zwischen zwei anderen Fahrzeugen nur möglich sind, wenn deren Positionen in der Folge bestimmt und mit Hilfe der entsprechenden Software ausgewertet werden. Das System ist während der Aufzeichnung nicht in der Lage, diese Positionen anhand von Fixpunkten (z.B. Achse der beteiligten Fahrzeuge) automatisch zu bestimmen und so deren Abstand zu berechnen. Entsprechend erweist es sich betreffend eine Abstandsmessung gar nicht als eichbar. Wesentlich für die Abstandsberechnung erscheint, dass das System die Geschwindigkeit korrekt darstellt, was mit der Eichung gewährleistet wird. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Messdaten im vorliegenden Fall mittels der gerichtsnotorisch anerkannten Software SAT-SPEED Dist HD ausgewertet worden sind (act. 31 f.). Darüber hinaus muss die genaue technische Funktionsweise eines Nachfahrtachografen bzw. einer Auswerte-Software für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte im Einzelnen auch nicht in jedem Punkt nachvollziehbar sein, wenn die Systeme an sich zugelassen und im Tatzeitpunkt geeicht sind (vgl. hierzu im Einzelnen KGE 460 17 110 vom 31. Oktober 2017, E. 1.5.2). 1.7 Zusammenfassend erhellt, dass sämtliche formellen und materiellen Einwände des Beschuldigten bezüglich des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts unbegründet sind. Das Kantonsgericht kommt demnach mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt mit der Präzisierung, dass die Abstandsmessung auf der zweiten Überholspur erfolgte, als erstellt zu erachten ist. Diesen Sachverhalt gilt es nachfolgend in rechtlicher Hinsicht zu würdigen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Rechtliches 2.1.1 In rechtlicher Hinsicht hat das Strafgericht das Verhalten des Beschuldigten als grobe Verletzung der Verkehrsregeln qualifiziert. Nach der Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei ein eingehaltener Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger bzw. "1/6 Tacho" als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren. Der Beschuldigte habe auf einer Strecke von ca. 500 m bis auf 15.8 m, also mit einem zeitlichen Abstand von 0,48 Sekunden, zum voranfahrenden Fahrzeug aufgeschlossen. Bei dieser Geschwindigkeit müsse der Mindestabstand zum voranfahrenden Fahrzeug gemäss den allgemein gültigen Regeln ‒ auch bei günstigen Strassen-, Sichtund Witterungsverhältnissen ‒ rund 59 m betragen. Somit habe der Beschuldigte den einzuhaltenden Mindestabstand zum vorderen Fahrzeug erheblich unterschritten, weshalb eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne der einhelligen Lehre und Rechtsprechung zu bejahen sei. Demzufolge sei der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt (vgl. E. I.3.2.1 des vorinstanzlichen Urteils). 2.1.2 Bezüglich des subjektiven Tatbestands ist das Strafgericht zum Schluss gekommen, ein derart nahes Auffahren auf das Vorderfahrzeug sei als rücksichtslos zu qualifizieren. Bei einer solchen Fahrweise sei davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen sei und trotzdem die Abstandsregel beim Hintereinanderfahren nicht eingehalten habe. Demzufolge habe er vorsätzlich, zumindest aber grobfahrlässig gehandelt, weshalb auch der subjektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt sei (vgl. E. I.3.2.2 des vorinstanzlichen Urteils). 2.2 Gemäss Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Nach Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Die Pflicht zur Einhaltung eines genügenden Abstandes ist unbestrittenermassen eine wichtige und grundlegende Bestimmung des Strassenverkehrsrechts, welche für die Verkehrssicherheit grosse Bedeutung hat. Ihre Missachtung führt immer wieder zu gefährlichen Auffahrunfällen im Strassenverkehr (BGE 131 IV 133, E. 3.2.1; BGE 115 IV 248, E. 3a). Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Diese http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht Verkehrsregel bezweckt, dass Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten können. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, in objektiver Hinsicht eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG oder eine grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG anzunehmen ist (BGE 131 IV 133, E. 3 S. 134 f. mit Hinweisen). Als grobe Richtschnur wird die Regel "1/6 Tacho" bzw. der Abstand von 0.6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133, E. 3.3.2; BGer 6B_290/2015 vom 23. November 2015, E. 2.2.2; BGer 6B_749/2012 vom 15. Mai 2013, E. 2.3.2; BGer 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013, E. 4.1; je mit Hinweisen). 2.3 Gemäss dem Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte auf der zweiten Überholspur der Autobahn A2 mit einer Geschwindigkeit von 118 km/h hinter einem Fahrzeug, auf welches er auf einer Strecke von ca. 500 m bis auf 15.8 m, also mit einem zeitlichen Abstand von 0,48 Sekunden, aufschloss. Der gemessene Abstand von 15.8 m lag somit unter dem für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln angenommenen Richtwert von 0.6 Sekunden bzw. 1/6 Tacho. Zudem waren die Sichtverhältnisse aufgrund des Regens und der aufgewirbelten Gischt des Vorderfahrzeugs eingeschränkt. Somit unterschritt der Beschuldigte den einzuhaltenden Mindestabstand zum vorderen Fahrzeug erheblich, weshalb eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu bejahen ist. Demnach ist in casu der objektive Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG erfüllt. 2.4.1 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, mithin ein schweres Verschulden. Dieses ist bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz, oder bei grober Fahrlässigkeit gegeben (BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 6B_520/2015 vom 24. November 2015, E. 1.3; je mit Hinweisen). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn sich der Täter der konkreten oder auch nur der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist. Sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. Diesfalls ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern, welches auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen kann (BGE 131 IV 133, E. 3.2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar SVG/OBG, 2. Auflage 2014, Art. 90 N 68 f.). Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist nach bundesgerichtlicher Auffassung freilich restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von der objektiven Schwere der Verkehrsregelverletzung auf die subjektive Rücksichtslosigkeit geschlossen werden darf. Trotzdem geht das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die objektive Schwere der Tat ein Indiz für die Annahme von subjektiv schwerem Verschulden bzw. Rücksichtslosigkeit darstellt. Und zwar dergestalt, dass je schwerer der Verkehrsregelverstoss objektiv http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht wiegt, desto eher Rücksichtslosigkeit zu bejahen ist, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93, E. 3.1). Das Bundesgericht hat keine Regeln zur Frage aufgestellt, bei welchem Abstand in jedem Fall eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung anzunehmen ist, bejahte diese jedoch bei einem Abstand von 0,33 Sekunden (BGE 131 IV 133, E. 3.2.3) sowie einem von 0,4 Sekunden (BGer 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009, E. 3.2 ff.). Ebenso stellte ein Abstand von wenigen Metern auf einer Strecke von 1,5 km bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h eine schwere Widerhandlung dar (BGer 6A.97/2006 vom 23. April 2007; ebenso zu Art. 90 Abs. 2 SVG: BGE 6B_660/2009 vom 3. November 2009; vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 90 N 96). Dabei wird aber stets betont, dass den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 131 IV 133, E. 3.2; BGer 1C_7/2008 vom 24. Juli 2008; vgl. auch BGer 6A.6/2007 vom 19. April 2007). 2.4.2 Der Beschuldigte macht hinsichtlich des subjektiven Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG im Wesentlichen geltend, das Verkehrsaufkommen sei in der heutigen Zeit derart gross und die Kapazitäten des Strassennetzes so beschränkt, dass das Verhalten, welches die Norm (Art. 12 Abs. 1 VRV und BGE 104 IV 192) vom Rechtsunterworfenen fordere, aus rein tatsächlichen, ja physikalischen Gründen meist gar nicht mehr eingehalten werden könne. Vor diesem Hintergrund fehle es dem Rechtsunterworfenen an der Steuerungsfähigkeit. Der Beschuldigte moniert sodann, er habe sich durch das ihm folgende und für ihn nicht als solches erkennbare Polizeifahrzeug bedrängt gefühlt. 2.4.3 Vorliegend ist nicht eindeutig feststellbar, wie nahe das verdeckt operierende Polizeifahrzeug zum Beschuldigten aufschloss. Gleichwohl ist entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht davon auszugehen, dass das Polizeifahrzeug dem Beschuldigten mit zu wenig Abstand gefolgt ist, zumal bei der Videoaufnahme ein Zoomfaktor von 1/4 bzw. 1/5 anzurechnen ist und sich der Polizeiwagen zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein entscheidendes Auffahrmanöver eingeleitet hat, nicht auf der gleichen Fahrbahn wie der Beschuldigte befunden hat (vgl. vorstehende Erwägung E. II.1.6.1; act. 33, 07:17:24). Während sich das Polizeifahrzeug im weiteren Verlauf weiterhin auf der rechten Fahrbahn aufgehalten hat, ist der Beschuldigte alsdann dem vorderen – auf die zweite Überholspur ausweichenden – Fahrzeug unter Verletzung der Abstandsregeln gefolgt, weshalb zwischenzeitlich sogar eine ganze Fahrbahn den Wagen des Beschuldigten vom Polizeifahrzeug getrennt hat (vgl. 07:17:22 der polizeilichen Aufzeichnung). Im Rahmen des subjektiven Tatbestands kann dementsprechend nicht berücksichtigt werden, dass sich der Beschuldigte bedrängt gefühlt haben soll. Zu Beginn der vom zu beurteilenden Vorfall erstellten Videoaufnahme herrschte Kolonnenverkehr, der sich in der Folge zwar auflockerte, wobei jedoch während der ganzen Aufnahme ein recht hohes Verkehrsaufkommen zu konstatieren ist. Mit Recht führt der Beschuldigte zwar ins Feld, dass sich das Verkehrsaufkommen seit den 80er-Jahren in genereller Weise massiv erhöht hat. So hat sich die Anzahl Strassenmotorfahrzeuge seit 1980 (ohne Mofas) mehr als verdoppelt http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht (vgl. Bundesamt für Statistik, Mobilität und Verkehr, Taschenstatistik 2017). Trotz dieser generellen Verkehrszunahme kann und muss indes vom Beschuldigten – wie von allen andern Strassenverkehrsteilnehmern – fraglos erwartet werden, dass die Abstandsvorschriften jederzeit eingehalten werden. Mithin liegt, entgegen der Verteidigung, klarerweise keine mangelnde Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten vor. Gleichermassen kommen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Abstandsregeln auch bei hohem Verkehrsaufkommen wesentliche Bedeutung zu, da die Gefahr von unvorhersehbaren Bremsmanövern und Auffahrunfällen sowie das Risiko von Folgeunfällen bei einer Kollision unter diesen Umständen als erhöht zu bewerten sind (BGer 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021, E. 3.5; BGer 6B_502/2016 vom 13. September 2016, E. 3). Sodann vermögen auch die Witterungsverhältnisse das subjektive Verschulden des Verkehrsteilnehmers nicht in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Vielmehr gebieten Witterungsverhältnisse seitens des Verkehrsteilnehmers eine hinreichende Aufmerksamkeit und sind im Zusammenhang mit der subjektiven Rücksichtslosigkeit zu beachten (BGer 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021, E. 3.5; BGer 6B_1157/2016 vom 28. März 2017, E. 4.5). Vorliegend hat der Beschuldigte bei dichtem Verkehr den Mindestabstand auf einer Strecke von rund 500 Metern nicht eingehalten, wobei er bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h zum vorderen Fahrzeug bis auf 15.8 Metern aufgeschlossen hat. Mithin kann vorliegend festgestellt werden, dass dieses Manöver rund 15 Sekunden angedauert hat. Unter diesen Umständen muss mit den vorinstanzlichen Erwägungen übereinstimmend davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist und die Abstandsregel beim Hintereinanderfahren dessen ungeachtet nicht eingehalten hat. Dies gilt umso mehr, als die Verletzung des Mindestabstands im Ergebnis zufolge der Beschleunigung des Beschuldigten resultiert und sich nicht etwa als Folge eines kurzzeitigen Abbremsens des vorderen Fahrzeuges offenbart hat. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann auch die konkreten Witterungsverhältnisse in erschwerender Hinsicht zu berücksichtigen. Zwar mag sich unter diesen Umständen auch der Bremsweg des vorderen Fahrzeuges verlängern; gleichwohl ist die eingeschränkte Sicht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet, die Reaktionszeit des hinterherfahrenden Fahrzeuges substanziell einzuschränken. Ist sich der Beschuldigte alsdann der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen, lässt sich eine subjektive Rücksichtslosigkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kaum mehr verneinen (vgl. BGer 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021, E. 3.2). Nachdem der Beschuldigte die konkreten Umstände – namentlich die Witterungsverhältnisse und das Verkehrsaufkommen – mit Verweis auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts nicht zu seinen Gunsten heranziehen kann, muss vorliegend in subjektiver Hinsicht von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschuldigten ausgegangen werden. Folgerichtig ist der Straftatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) schuldig zu erklären. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Fazit Demzufolge ist der Beschuldigte in Abweisung seiner diesbezüglichen Berufung und dementsprechend in Bestätigung des angefochtenen Urteils der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG schuldig zu sprechen. III. STRAFZUMESSUNG 1. 1.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (vgl. BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014, E. 6.2). Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären, womit der ordentliche Strafrahmen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zwischen einer Geldstrafe von drei Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren liegt. Nach Art. 106 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). 1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des massgebenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage gewesen ist, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 1.3 Das Gericht bewertet das Verschulden praxisgemäss ausgehend von der objektiven Tatschwere. Diese ist zunächst danach zu bestimmen, wie stark das betroffene Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Dabei sind das Ausmass des Erfolgs, die Gefährdung, das Risiko sowie die Art und Weise des Tatvorgehens zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Intensität der durch die Tat und Tatausführung offenbarten kriminellen Energie, sowie die Grösse des Tatbeitrags bei mehreren Tätern und die hierarchische Stellung (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 91 ff.). Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwerde bilden namentlich die Beweggründe und Ziele des Täters, der bei der Tat aufgewendete Wille, das Motiv sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit massgebende Strafzumessungskriterien (HANS WIPRÄCHTIGER/STEFAN KELLER, a.a.O., Art. 47 N 115 ff.). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. 2.1 Auf Seiten der objektiven Tatkomponenten der vorliegend zu beurteilenden groben Verletzung von Verkehrsregeln ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von immerhin 118 km/h den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug über mehrere Sekunden erheblich unterschritten hat. Durch dieses Manöver hat der Beschuldigte zwar eine erhöhte abstrakte, aber keine konkrete Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Erschwerend ist allerdings zu gewichten, dass das Fahrverhalten des Beschuldigten geeignet ist, den vorausfahrenden Fahrzeugführer zu überraschen und zu unbedachten Manövern zu veranlassen. Zur fraglichen Zeit herrschten sodann schlechte Sicht- und Witterungsverhältnisse sowie ein hohes Verkehrsaufkommen, die es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermassen in erschwerender Hinsicht zu berücksichtigen gilt. Zumal ein Bedrängtwerden durch das verdeckt operierende Polizeifahrzeug verneint werden konnte, sind ferner keine Beweggründe ersichtlich, welche das Verhalten des Beurteilten nachvollziehbar erklären könnten. In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist dem Beschuldigten grob fahrlässiges Verhalten anzulasten, da ihm eine direktvorsätzliche bzw. eventualvorsätzliche Tatbegehung nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Daraus resultiert unter Berücksichtigung der tatbezogenen Faktoren ein leichtes Verschulden, wofür in Beachtung des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG eine Strafe von 25 Tagessätzen festzulegen ist. 2.2 In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten können keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt werden. Der Beschuldigte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau sowie seinen zwei Kindern zusammen. Als Tiefbauzeichner bzw. Bauingenieur erzielt der Beschuldigte in unselbständiger Erwerbstätigkeit einen Nettolohn von CHF 9'036.10 (act. 11). Der Beschuldigte ist sodann nicht vorbestraft. Die Täterkomponenten sind somit in Ermangelung nennenswerter Umstände insgesamt als neutral zu qualifizieren, sodass sich eine Anpassung der vorgängig definierten Strafe erübrigt. Im Ergebnis ist somit in Würdigung der relevanten persönlichen und tatbezogenen Umstände unverändert von einer angemessenen Strafe von 25 Tagessätzen auszugehen. In Anbetracht des dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatbestandes sowie dessen leichten Verschuldens steht ausser Frage, dass die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln in casu mit einer Geldstrafe zu sanktionieren ist, zumal die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB klarerweise nicht geboten erscheint. 2.3 Im Weiteren ist die Höhe des Tagessatzes zu bestimmen. Das Gericht bemisst die Tagessatzhöhe gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzählung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind indes gleichbedeutend und umfassend zu berücksichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen. Seit dem Urteil des Strafgerichts sind seitens des http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigten keine veränderten Einkommens- und Vermögensverhältnisse geltend gemacht worden. Vorliegend ist somit zu konstatieren, dass kein Grund besteht, die im Übrigen auch nicht beanstandete Höhe der einzelnen Tagessätze von je CHF 150.00 zu korrigieren, zumal sich die Berechnung in sachlicher Hinsicht als durchwegs zutreffend erweist. 2.4 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise für eine ungünstige Legalprognose, weshalb der Vollzug der Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil, bedingt aufzuschieben ist; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. 2.5 Gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen (ROLAND M. SCHNEIDER/ROY GARRÉ, Basler Kommentar Strafrecht I, a.a.O., Art. 42 N 102). Verbindungsbussen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel vermitteln will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe, während der Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die Verbindungsbusse als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsbusse soll nicht zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen, sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Geldstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188, E. 3.3 ff.). 2.6 Vorliegend liegt zweifelsohne ein Fall der vorstehend dargelegten Schnittstellenproblematik zwischen Übertretung und Vergehen vor, bei der es im Bereich der Verkehrsdelikte aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich angezeigt ist, zusätzlich zu einer bedingten Strafe eine unbedingte Verbindungsbusse zu verhängen, ansonsten es regelmässig zum unbefriedigenden Resultat führen würde, dass diejenigen beschuldigten Personen mit dem gravierenderen Delikt faktisch weniger spürbar bestraft würden als diejenigen, welche lediglich eine Übertretung begangen haben. Auch im vorliegenden Fall erweist sich die Auferlegung einer Verbindungsbusse als angemessen. Im Resultat erachtet es das Kantonsgericht vorliegend in Ausübung seines Ermessens – unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und des festgestellten http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht leichten Verschuldens – sowie den Vorgaben des Bundesgerichts bezüglich der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsstrafe folgend als schuld- und tatangemessen, 5 Tage der Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen auszusondern und in die Form der Busse zu kleiden. Ausgehend von den Tagessätzen ist die Höhe der auszufällenden Busse auf CHF 500.00 festzusetzen. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung tritt in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Im Ergebnis wird der Beschuldigte somit zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. IV. KOSTEN 1. Kosten vor Strafgericht Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren wurde das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 15. Januar 2019 vollumfänglich bestätigt, weshalb es sich nicht rechtfertigt, die in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen zu ändern; vielmehr sind sie als angemessen erfolgt zu bestätigen. 2. Kosten des Kantonsgerichts 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens, mithin der vollumfänglichen Abweisung der Berufung des Beschuldigten, gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'200.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2'000.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) und Auslagen von CHF 200.00, zu Lasten des Beschuldigten. 2.2 Ausgangsgemäss hat der vollständig unterliegende Berufungskläger grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Angesichts des Rückweisungsentscheides auf Veranlassung des Bundesgerichts und der dadurch entstandenen Bemühungen des Beschuldigten zur Verfassung einer weiteren Stellungnahme im Rahmen des Verfahrens zur Neubeurteilung erweist sich allerdings eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 23.10) als angemessen. Die Ausrichtung einer lediglich reduzierten Parteientschädigung rechtfertigt sich insofern, als sich die massgebliche Eingabe vom 30. September 2021 in weiten Teilen mit Aspekten befasst hat, die im bundesgerichtlichen Verfahren nicht thematisiert worden sind. Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Andreas Noll, wird somit eine reduzierte pauschale Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 323.10 aus der Gerichtskasse entrichtet.

http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Demnach wird erkannt:

://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 15. Januar 2019, auszugsweise lautend: "1. A.____ wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai 2017 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und verurteilt,

zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren,

sowie zu einer Busse von CHF 500.00,

im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen,

in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG (i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV) sowie Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 Abs. 2 StGB.

2. Der Beurteilte trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'892.00, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 892.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00.

Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)."

wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich bestätigt.

II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 2'200.00, beinhaltend eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.00 sowie Auslagen von CHF 200.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten.

Dem Wahlverteidiger des Beschuldigten, Advokat Dr. Andreas Noll, wird für seine Bemühungen im Zusammenhang mit der Neubeurteilung eine pauschale http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Parteientschädigung in der Höhe von CHF 300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer (= CHF 23.10), somit insgesamt CHF 323.10, aus der Gerichtskasse entrichtet.

III. Mitteilung (…)

Präsident

Dieter Eglin Gerichtsschreiber

Leonard Baumann

Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (Verfahrensnummer 6B_819/2022).

http://www.bl.ch/kantonsgericht