Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Januar 2023 (460 21 162) ____________________________________________________________________
Strafrecht
Mehrfache, teilweise qualifizierte Veruntreuung etc.
Besetzung Vizepräsident Markus Mattle, Richter Daniel Häring (Ref.), Ersatzrichterin Cornelia Friedli-Schuler; Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A.____, vertreten durch Advokat Peter Bürkli, Walder Wyss AG, Aeschenvorstadt 48, Postfach 633, 4010 Basel, Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin B.____, vertreten durch Advokatin Marie-Caroline Messerli, Furer & Partner Rechtsanwälte, Steinentorstrasse 13, 4051 Basel, Privatklägerin 2
gegen
C.____, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, SEITZ Law & Tax AG, Hauptstrasse 46a, 8832 Wollerau, Beschuldigte und Berufungsklägerin
Gegenstand Mehrfache, teilweise qualifizierte Veruntreuung etc. (Berufungen und Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2021)
Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 26. Mai 2021 wurde C.____ der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung sowie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten ‒ bei einer Probezeit von zwei Jahren ‒ verurteilt; dies in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 2 StGB, Art. 251 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wurde C.____ von der Anklage der falschen Anschuldigung freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wurde erkannt, dass die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft Nr. 1.____, Plan Nr. 1.____, im Grundbuch X.____, nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und Abs. 3 StPO aufgehoben und das Grundbuchamt Basel-Landschaft angewiesen wird, die Grundbuchsperre nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aufzuheben (Dispositiv-Ziffer 3). (...). Des Weiteren wurde die Beschuldigte dazu verurteilt, der D.____ die nachfolgenden Forderungen zu bezahlen: Schadenszins in Höhe von CHF 28'248.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Juli 2020, Aufwand von E.____ in Höhe von CHF 2'319.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 8. Februar 2019, Aufwand von E.____ in Höhe von CHF 240.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. März 2019, Aufwand von E.____ in Höhe von CHF 40.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 11. April 2019, Aufwand von E.____ in Höhe von CHF 440.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 12. Juli 2019, Aufwand von F.____ in Höhe von CHF 1'020.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2019 sowie Sitzungsgelder in Höhe von CHF 870.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2019. Hingegen wurden folgende Forderungen auf den Zivilweg verwiesen: Aufwand von E.____ in Höhe von CHF 1'400.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Oktober 2019, Darlehenszins in Höhe von CHF 2'906.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 30. Dezember 2019, Darlehenszins in Höhe von CHF 2'551.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Juli 2020 und Darlehenszins in Höhe CHF 475.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2020 (Dispositiv-Ziffer 10). Ferner wurde die Beschuldigte dazu verurteilt, der G.____ (neu: B.____) diese Forderungen zu bezahlen: Schadenszins in Höhe von CHF 10'153.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 29. Mai 2020, Aufwand des Kassiers und der Revisoren in Höhe von CHF 2'520.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2020, Aufwand der externen Revisoren in Höhe von CHF 3'527.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2021, Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von CHF 103.30 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2021 sowie Kosten der H.____ in Höhe von CHF 269.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Mai 2021. Der geltend gemachte Aufwand des Präsidiums und des Generalsekretariats in Höhe von CHF 2'800.-- wurde wiederum auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 11). Dem Verfahrensausgang folgend wurde erkannt, dass die Beschuldigte in
Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von CHF 13'070.--, den Expertisekosten des gerichtlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'953.-- und der Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 10'000.-- zu tragen hat (Dispositiv-Ziffer 12). Für die von Rechtsanwalt Theodor G. Seitz geleistete amtliche Verteidigung wurde ein Honorar von insgesamt CHF 31'330.-- (wovon CHF 3'333.35 für den Aufwand vor Anklageerhebung sowie CHF 27'996.65 für den Aufwand danach [inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer sowie eine pauschale Kürzung um 50 % berücksichtigend]) bewilligt. Die Beschuldigte wurde dabei nach Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Dispositiv-Ziffer 13). Schliesslich wurde C.____ dazu verurteilt, der D.____ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 33'787.80 sowie der G.____ eine solche in Höhe von CHF 9'257.50 zu bezahlen, dies jeweils in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO (Dispositiv- Ziffern 14 und 15). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Entscheids eingegangen.
B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. Mai 2021 meldete die Beschuldigte mit Schreiben vom 1. Juni 2021 die Berufung an, wobei sie in ihrer Berufungserklärung vom 14. Juli 2021 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die folgenden Rechtsbegehren stellte: Sie sei bezüglich aller in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1). Eventualiter sei das Strafverfahren mangels Vorliegens von Straftatbeständen ‒ in objektiver und subjektiver Hinsicht ‒ einzustellen. Subeventualiter sei sie schuldig zu sprechen, jedoch sei von Schuld und Strafe gestützt auf Art. 53 StGB abzusehen (Ziff. 2). Subsubeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, sämtliche nachfolgend aufgeführten Beweisanträge gutzuheissen, die entsprechenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen und erneut zu entscheiden (Ziff. 3). Weiter sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschuldigten einschliesslich der amtlichen Verteidigung die Möglichkeit einzuräumen, weitere Beweisanträge zu stellen sowie weitere tatsächliche und rechtliche Überprüfungen des Prozessgegenstandes vorzubringen und zu begründen (Ziff. 4). Ausserdem seien sämtliche Zivilforderungen der Privatklägerinnen, sofern überhaupt auf sie einzutreten sei, auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 5). Ferner seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei
Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht gemäss seinen eingereichten Honorarnoten ohne jeglichen Abzug aus der Staatskasse zu entschädigen (Ziff. 6). Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (Ziff. 7). Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte die Beschuldigte mit, dass angesichts der begründeten Berufungserklärung vom 14. Juli 2021 auf die Einreichung einer weiteren Berufungsbegründung verzichtet wird.
C. Gleichermassen meldete die D.____ mit Datum vom 7. Juni 2021 die Berufung an und teilte sodann mit Eingabe vom 1. Juli 2021 mit, dass die A.____ durch Leistung einer Entschädigung aus Versicherungsvertrag an sie von Gesetzes wegen in das Verfahren eingetreten sei und an ihrer Berufungsanmeldung festhalte. In ihrer Berufungserklärung vom 15. Juli 2021 formulierte die A.____ diese Rechtsbegehren: Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils betreffend die Aufhebung der Grundbuchsperre bezüglich der Liegenschaft Nr. 1.____, Plan Nr. 1.____, im Grundbuch X.____, aufzuheben und die genannte Liegenschaft zur Sicherung der Parteientschädigung der Berufungsklägerin zu verwerten (Ziff. 1). Ausserdem sei Dispositiv- Ziffer 14 des angefochtenen Urteils betreffend die Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsklägerin abzuändern und die volle Parteientschädigung, wie sie im Verfahren vor der Vorinstanz geltend gemacht worden sei, zuzusprechen (Ziff. 2); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten (Ziff. 3). In ihrer Berufungsbegründung vom 17. September 2021 hielt die A.____ an ihren bereits vorgebrachten Rechtsbegehren fest und ergänzte diese wie folgt: Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils betreffend die Aufhebung der Grundbuchsperre bezüglich der Liegenschaft Nr. 1.____, Plan Nr. 1.____, im Grundbuch X.____, aufzuheben und die genannte Liegenschaft zur Sicherung der Parteientschädigung der Berufungsklägerin zu verwerten (Ziff. 1). Eventualiter sei für den Fall, dass eine Sicherstellung in Höhe von mindestens CHF 130'000.-- für Parteientschädigungen und Verfahrenskosten im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren auf ein vom Gericht zu bezeichnendes Konto erfolgt sei, die A.____ bei ihrer Bereitschaft zu behaften, auf die Beurteilung von Ziffer 1 der Rechtsbegehren zu verzichten, und es sei diesfalls Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen zu lassen (Ziff. 2). Weiter sei Dispositiv-Ziffer 14 des angefochtenen Urteils betreffend die Parteientschädigung zu Gunsten der Berufungsklägerin abzuändern und die volle Parteientschädigung, wie sie im Verfahren vor der Vorinstanz im Umfang von insgesamt CHF 64'748.45 (CHF 61'921.35 bis zur Hauptverhandlung sowie CHF 2'827.10 für die Teilnahme an der Hauptverhandlung und der Urteilseröffnung) geltend gemacht worden sei, zuzusprechen (Ziff. 3); dies alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschuldigten (Ziff. 4).
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D. Mit Eingabe vom 4. August 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung WK, die Anschlussberufung und brachte dabei folgende Begehren vor: Es sei der in Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils erfolgte Freispruch aufzuheben und C.____ der falschen Anschuldigung schuldig zu sprechen und entsprechend zu verurteilen (Ziff. 1). Ferner sei die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zweieinhalb Jahren zu verurteilen, wovon ein halbes Jahr unbedingt zu vollziehen sei, bei einer Probezeit von drei Jahren (für den bedingten Teil der Strafe) (Ziff. 2). Zudem sei die in Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils vorgesehene bedingungslose Aufhebung der Grundbuchsperre bei Eintritt der Rechtskraft aufzuheben und diese stattdessen von der vorgängigen und vollständigen Bezahlung erstens der gesamten Verfahrenskosten, zweitens der Gerichtsgebühren und drittens der den Zivilparteien zugesprochenen Forderungen abhängig zu machen. Dabei sei der Beschuldigten die Gelegenheit zu geben, den Betrag von CHF 130'000.-- auf ein vom Gericht zu bezeichnendes Konto zu hinterlegen und so die sofortige Aufhebung der Grundbuch- sowie der Kontosperren zu bewirken (Ziff. 3). In ihrer Anschlussberufungsbegründung vom 17. August 2021 hielt die Staatsanwaltschaft vollumfänglich an ihren bereits vorgebrachten Anträgen fest.
E. Mit Schreiben vom 3. November 2021 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme zu den Berufungsbegründungen der Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 verzichtet.
F. Die Privatklägerin 1 hielt in ihrer Berufungsantwort vom 26. November 2021 vollumfänglich an den in ihrer Berufungsbegründung vom 17. September 2021 gestellten Rechtsbegehren fest und beantragte demgemäss die Abweisung der Berufung der Beschuldigten.
G. In ihrer Berufungs- und Anschlussberufungsantwort vom 1. Dezember 2021 beantragte die Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung sowohl der Anträge der Privatklägerin 1 als auch derjenigen der Staatsanwaltschaft.
H. Im Rahmen des Instruktionsverfahrens vor der Berufungsinstanz ergingen unter anderem folgende verfahrensleitende Verfügungen und Beschlüsse des Kantonsgerichts: Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 wurde festgestellt, dass angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Leistung einer Entschädigung aus Versicherungsvertrag an die D.____ (gemäss Entschädigungsverein-
Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht barung vom 8. Juni 2021 bzw. 14. Juni 2021) die A.____ in Anwendung von Art. 121 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 VVG als Privatklägerin im Zivilpunkt in das vorliegende Verfahren eingetreten ist, weshalb in der Folge die D.____ als Privatklägerin 1 und Berufungsklägerin aus dem Rubrum entfernt und stattdessen die A.____ an deren Stelle eingesetzt wurde. Mit Beschluss vom 27. September 2021 wurde der Antrag der Beschuldigten vom 23. August 2021, es sei auf die Berufung der Privatklägerin 1 nicht einzutreten, abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Mit weiterem Beschluss vom 11. November 2021 wurde der Antrag der Beschuldigten, es seien die Grundbuch- sowie die Kontosperren unter gleichzeitiger Eröffnung eines Kautionskontos zur Sicherung von allfälligen Verfahrens- und Parteientschädigungskosten sowie zur Zahlung der Expertisekosten von CHF 1'953.-- mit einer zu hinterlegenden Summe von CHF 60'000.-- aufzuheben, abgewiesen. In der Schlussverfügung vom 6. Dezember 2021 wurden die Staatsanwaltschaft, der Rechtsvertreter der Privatklägerin 1 sowie die Beschuldigte und ihr Verteidiger zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen; demgegenüber wurde die persönliche Anwesenheit der Privatklägerin 2 anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung in deren freies Ermessen gestellt. Nach Schluss des Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 6. Juli 2022 der Antrag der Beschuldigten vom 20. Juni 2022 auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung abgewiesen. Hingegen wurde mit weiterer Verfügung vom 7. Juli 2022 in Gutheissung des Verschiebungsgesuchs des Rechtsvertreters der Beschuldigten vom gleichen Tag die angesetzte Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 11. Juli 2022 und 12. Juli 2022 aus medizinischen Gründen abgeboten und ein neuer Verhandlungstermin nach Absprache mit den Parteien in Aussicht gestellt. Schliesslich wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2023 die Beschuldigte gestützt auf ihre Eingabe vom 12. Januar 2023 von der auf den 16. Januar 2023 und 17. Januar 2023 anberaumten kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung dispensiert.
I. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Januar 2023 sind der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, Advokat Peter Bürkli als Vertreter der Privatklägerin 1 sowie János Fábián als Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Auf die von den Anwesenden getätigten Ausführungen wird wiederum, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht Erwägungen
1. Formalien, Verfahrensgegenstand und Beweisanträge
1.1 Formalien
a) Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsinstanz zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO. Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Abs. 3 von Art. 398 StPO können mit der Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Laut Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung ist Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO folgend innerhalb von 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 381 Abs. 1 StPO und diejenige der Beschuldigten sowie der Privatklägerin 1 in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Nachdem in casu das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt, sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte und die Privatklägerin 1 berufungs- bzw. anschlussberufungslegitimiert sind, zulässige Rügen erheben und die Rechtsmittelfristen gewahrt haben sowie der Erklärungspflicht nachgekommen sind, ist ‒ unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ‒ grundsätzlich auf alle drei Rechtsmittel (Berufung der Beschuldigten und der Privatklägerin 1 sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft) einzutreten.
b) Nicht einzutreten ist auf die Berufung der Beschuldigten betreffend das Begehren gemäss Ziffer 6 ihrer Anträge in der Berufungserklärung, es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger sei gemäss seinen eingereichten
Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht Honorarnoten ohne jeglichen Abzug aus der Staatskasse zu entschädigen. Dies begründet sich wie folgt: Nach Art. 135 Abs. 2 StPO bestimmt das urteilende (in concreto erstinstanzliche) Gericht die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens und befindet darüber im Sachurteil (BGE 139 IV 199 E. 5.1). Praxisgemäss kann zwar der Entscheid über die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung per se ‒ wie auch derjenige über die Entschädigung für die private Verteidigung und die weiteren Verfahrenskosten ‒ von den Parteien mit Berufung angefochten werden, hingegen steht der amtlichen Verteidigung nach geltendem Gesetz und der aktuellen Rechtsprechung gestützt auf Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO gegen die Höhe der Entschädigung in ihrer Eigenschaft als Verfahrensbeteiligte ausschliesslich die Beschwerde in eigenem Namen an die kantonale Beschwerdeinstanz zur Verfügung (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.2 und E. 5.6). Die amtlich verteidigte Person ist durch die behaupteterweise zu tief festgesetzte Entschädigung von vornherein nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie auch nicht zur Rüge legitimiert ist, das dem amtlichen Verteidiger zugesprochene Honorar sei zu niedrig bemessen (BGer 6B_1320/2021 vom 16. Juni 2022 E. 1.1; 6B_120/2021 vom 11. April 2022 E. 3, nicht publ. in: BGE 148 IV 298; 6B_146/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2; je mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der amtliche Verteidiger unbestrittenermassen gegen die vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung nicht in eigenem Namen strafprozessuale Beschwerde geführt, sondern den Umfang seines Honorars bloss im Rahmen der namens seiner Mandantin ‒ der Beschuldigten ‒ erhobenen Berufung gerügt. Nach Dargelegtem ist diese Vorgehensweise nach bestehendem Recht jedoch nicht zulässig, weshalb ‒ wie eingangs dargelegt ‒ auf die Berufung von C.____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, mangels Rechtsschutzinteresses insoweit nicht einzutreten ist, als damit die Festsetzung der konkreten Höhe der amtlichen Entschädigung durch das Strafgericht angefochten wird.
1.2 Verfahrensgegenstand
a) Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 26. Mai 2021 haben die Beschuldigte, die Privatklägerin 1 (bzw. ursprünglich die D.____) und die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ergriffen. Die Beschuldigte richtet ihre Berufung dabei gegen ihre Verurteilung wegen mehrfacher, teilweise qualifizierter Veruntreuung sowie mehrfacher Urkundenfälschung und damit zusammenhängend das Strafmass (Dispositiv-Ziffer 1), die Erkenntnisse betreffend Verwendung der Gut-
Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht haben diverser gesperrter Konten (Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6) sowie die Verpflichtung zur Bezahlung zahlreicher Zivilforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 (Dispositiv-Ziffern 10, 11, 14 und 15) und schliesslich die Anordnung betreffend Tragung der ordentlichen und ausserordentlichen vorinstanzlichen Kosten (Dispositiv-Ziffern 12 und 13 Abs. 3). Demgegenüber begehrt die Staatsanwaltschaft eine zusätzliche Verurteilung hinsichtlich der Anklage der falschen Anschuldigung (Dispositiv-Ziffer 2), eine Erhöhung des vorderrichterlich ausgesprochenen Strafmasses (Dispositiv-Ziffer 1) sowie die Streichung der vorinstanzlich verfügten bedingungslosen Aufhebung der Grundbuchsperre (Dispositiv-Ziffer 3). Auch die Privatklägerin 1 beantragt eine Anpassung der vorderrichterlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Aufhebung der Grundbuchsperre (Dispositiv-Ziffer 3) und zudem die Zusprechung einer ungekürzten Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 14). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO bilden im vorliegenden Berufungsverfahren nur noch die vorgängig genannten Punkte Gegenstand der richterlichen Überprüfung (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO sowie Art. 399 Abs. 4 StPO). In Anbetracht der Rechtsbegehren der Parteien ist das angefochtene Urteil somit grundsätzlich vollumfänglich zu überprüfen, allerdings mit nachfolgenden Einschränkungen.
b) Namentlich nicht mehr zu prüfen sind die Anordnungen in Bezug auf die Rückgabe des beschlagnahmten Protokolls der D.____ vom 22. November 2018 (Dispositiv-Ziffer 7), den Verbleib der beschlagnahmten Aktennotiz vom 23. Juli 2018 bei den Akten (Dispositiv-Ziffer 8), die Vernichtung einer CD und eines Ordners mit Bankakten und Akten der I.____ AG (Dispositiv- Ziffer 9) sowie die Festlegung der Entschädigung an den amtlichen Verteidiger der Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 13 Abs. 1 und Abs. 2; vgl. vorstehend E. 1.1.b).
1.3 Beweisanträge
a) Anlässlich der Parteiverhandlung vom 16. Januar 2023 stellt die Beschuldigte folgende Beweisanträge: Es sei die Echtheit und Authentizität der Unterschrift von F.____ auf dem Dokument "Aktennotiz - stilles Darlehen" vom 23. Juli 2019 (recte: 23. Juli 2018) zu überprüfen (Beweisantrag A). Weiter sei F.____ vom Kantonsgericht zu befragen, namentlich zum Verwandtschaftsgrad zwischen ihr und J.____ (Beweisantrag B). Zudem seien die von der Beschuldigten zu den ihr vorgeworfenen Tatzeitpunkten verwendeten EDV-Anlagen auf Spuren von Hackerangriffen von einem Sachverständigen zu untersuchen (Beweisantrag C). Ferner wird die Edition der Originale der Protokolle der D.____ von 2018 bis 2022 sowie die Edition der
Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht Buchhaltungsunterlagen der D.____, welche die Vorleistungen in den Jahren 2016 und 2017 belegen sollen, beantragt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin 1 begehren die Abweisung der genannten Vorbringen. Das Kantonsgericht weist sämtliche Anträge gestützt auf nachfolgende Darlegungen ab:
b) Art. 29 BV umfasst das Recht, Beweisanträge zu stellen sowie an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2, mit Hinweisen). Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. zum Ganzen BGer 1B_254/2020 vom 14. Dezember 2022 E. 5.1). Hierzu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 141 I 60 E. 3.3). Sie muss sich demgegenüber nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGer 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 2.5). Die Parteien besitzen kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten (MAX HAURI / PETRA VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 33 ff. zu Art. 343 StPO, mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abklären (Art. 6 Abs. 1 StPO), gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E.1.3.2, mit Hinweisen). Das Rechtsmittelverfahren beruht indessen gestützt auf Art. 389 Abs. 1 StPO generell auf denjenigen Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Gemäss Abs. 2 von Art. 389 StPO werden Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts nur wiederholt, wenn: Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig gewesen sind (lit. b) bzw. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). In Anwendung von Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Dem Wortlaut nach beschränkt sich die zusätzliche Beweiserhebung lediglich auf Beweise, die erforderlich sind. Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGE 147 IV 409
Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 5.3.2; BGer 6B_288/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermöchten (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_1221/2014 vom 4. Juni 2015 E. 4.4.2; je mit Hinweisen). Gemäss ständiger Rechtsprechung (vgl. hierzu BGer 6B_1134/2021 bzw. 6B_1157/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2) können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das zweitinstanzliche Verfahren dient nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, die Berufungsinstanz erhebt zusätzliche Beweise grundsätzlich nur mit Zurückhaltung (VIKTOR LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich / Basel / Genf 2020, N 1 ff. zu Art. 389 StPO, mit Hinweisen).
c) aa) In casu ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte die Beweisanträge A, B und C bereits anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gestellt hat, und diese vom Strafgericht allesamt abgewiesen worden sind. In Bezug auf den Beweisantrag A hat schon die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die Fragen, ob die Unterschrift echt ist sowie ob das entsprechende Dokument von F.____ eigenhändig unterzeichnet worden ist, sowieso im Rahmen der Beweiswürdigung zu den entsprechenden Anklagepunkten zu klären sind. Hierzu erscheint in antizipierter Beweiswürdigung eine Unterschriftenanalyse angesichts der objektiven Beweislage als für die Wahrheitsfindung nicht erheblich (vgl. unten E. 4.2.2 und E. 5.2.3). Abgesehen hiervon ist eine solche Expertise zur Abklärung des strittigen Sachverhalts per se als untauglich zu bezeichnen, da vom fraglichen Dokument lediglich eine Kopie vorliegt und dementsprechend von vornherein Einschränkungen bei der forensischen Schriftvergleichung, z.B. bezüglich des Schreibdrucks,
Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht hinzunehmen sind. Diesbezüglich wird in dem von der Beschuldigten an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ins Recht gelegten Kurzgutachten von Dr. K.____ vom 1. Oktober 2022 auf Seite 4 Folgendes ausgeführt: "Bei der Untersuchung von Nicht-Originalen (Kopien) handschriftlicher Schreibleistungen ergeben sich grundsätzliche Einschränkungen mit Untersuchungsdefiziten, welche bei der Befundbewertung sowie im Ergebnis zu berücksichtigen sind. Verbindliche Aussagen sind nicht zulässig." Nachdem also bereits das von der Beschuldigten zu ihrer Entlastung eingereichte Kurzgutachten verbindliche Aussagen in concreto aufgrund der Umstände als nicht zulässig erachtet, ist davon auszugehen, dass auch eine vom Gericht angeordnete weitere Expertise zu keinem anderen Ergebnis käme und demnach nichts zur Wahrheitsfindung beitragen könnte. Nur am Rande ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass selbst im genannten Kurzgutachten vom 1. Oktober 2022 als Schlussfolgerung festgehalten wird, vorbehältlich der Untersuchung des fraglichen Dokumentes im Original (welches nicht vorliegt) sowie der Untersuchung von weiteren verbindlichen authentischen Vergleichsunterschriften sprächen die Befunde der Schriftvergleichung (bloss) schwach (Unterstreichung durch den Sachverständigen) für die Hypothese, wonach die Unterschrift "F.____" auf der fraglichen Aktennotiz von F.____ gefertigt worden sei (vgl. zudem die diesbezügliche Motivlage von F.____ zur Gewährung eines "stillen Darlehens"; unten E. 4.2.2 und E. 5.2.3).
bb) Bezüglich des Beweisantrages B ist zu erwägen, dass F.____ am 9. Januar 2019 (act. 10.01.009 ff.) in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft einlässlich befragt worden ist, wobei die Berufungsklägerin von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht hat. Anlässlich dieser Befragung als Auskunftsperson hat F.____ klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie das fragliche Dokument nicht unterschrieben habe. Folglich sind durch eine erneute Einvernahme keine neuen Erkenntnisse zum Kerngeschehen zu erwarten. Hieran ändert angesichts der gesamtheitlichen Beweislage auch nichts die erstmals vor dem Kantonsgericht vorgebrachte Behauptung der Beschuldigten, wonach F.____ die Grosstante von J.____ sein soll. Demnach ist dieser Antrag in antizipierter Beweiswürdigung mangels zu erwartender Auswirkung auf den Verfahrensausgang als unerheblich abzuweisen (vgl. auch hier die diesbezügliche Motivlage von F.____ zur Gewährung eines "stillen Darlehens"; unten E. 4.2.2 und E. 5.2.3).
cc) Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrages C, welcher offensichtlich nichts zur Abklärung des Sachverhalts beitragen kann. Diesbezüglich hat wiederum bereits die Vorinstanz zu-
Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht treffend erwogen, dass weder Hinweise auf einen möglichen Hackerangriff auf die EDV- Anlagen der Beschuldigten ersichtlich sind noch ein irgendwie geartetes Interesse einer allfälligen unbekannten Täterschaft, die Zahlungsflüsse ‒ und darüber hinaus auch die diese Transaktionen angeblich legitimierenden entsprechenden Dokumente (Lieferantenrechnungen, Kontoauszug und Buchhaltungsunterlagen) ‒ derart zu manipulieren, dass hiervon ausnahmslos die Beschuldigte bzw. J.____ und das Restaurant "L.____" profitiert haben. Selbst wenn allenfalls eine Schadsoftware auf den von der Beschuldigten genützten Computern gefunden würde, würde dies nicht erklären, wie diese die entsprechenden Transaktionen ausgelöst haben soll und weshalb eine unbekannte Täterschaft nicht zum eigenen Vermögensvorteil gewirkt, sondern ausgerechnet die Beschuldigte bzw. J.____ und das Restaurant "L.____" bereichert haben sollte (vgl. unten E. 4.3 und E. 5.3).
dd) Im Hinblick auf die Editionsbegehren ist festzustellen, dass weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich wäre, inwiefern die Originale der Protokolle der D.____ von 2018 bis 2022 oder die Originale der Buchhaltungsunterlagen der D.____ in massgeblicher und sich nicht bereits aus den Akten ergebender Weise zur Wahrheitsfindung beitragen könnten. Demnach ist auch hier in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass die Überzeugung des Spruchkörpers des hiesigen Gerichts durch die von der Beschuldigten angebotenen Beweiserhebungen nicht geändert würde.
2. Standpunkte der Parteien
2.1 Beschuldigte
(...)
2.2 Privatklägerin 1
(...)
2.3 Staatsanwaltschaft
Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht (...)
3. Verfahrensgrundsätze, Beweiswürdigung und Sachverhalt
3.1 Verfahrensgrundsätze
(...)
3.2 Beweiswürdigung
(...)
3.3 Sachverhalt
(...)
4. Tatbestand der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung
4.1 Vorbemerkungen / theoretische Erwägungen
a) Gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 138 Ziff. 2 StGB). Praxisgemäss (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.1) gilt als anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Nach einer anderen
Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung empfängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiterzuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute aufgibt (BGE 143 IV 297 E. 1.3, mit Hinweisen). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm also Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ist ein Anvertrauen der Forderung, auch wenn daneben der Treugeber oder Dritte ebenfalls über das Konto verfügen (BGer 6B_341/2011 vom 10. November 2011 E. 1.5; BGE 133 IV 27; STEFAN TRECHSEL / DEAN CRAMERI, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 11 zu Art. 138 StPO). Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Bei dieser Tatvariante erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum; er erlangt mithin nicht nur tatsächliche, sondern auch rechtliche Verfügungsmacht. Die fraglichen Vermögenswerte sind jedoch wirtschaftlich fremd, weshalb der Treuhänder verpflichtet ist, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (sog. Werterhaltungspflicht; vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2; BGer 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1, mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 52). In Bezug auf das Geschäftsvermögen von Handelsgesellschaften und Genossenschaften sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften bestimmt die Praxis des Bundesgerichts, dass die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte unter den Tatbestand der Veruntreuung fällt, sofern das inkriminierte Verhalten jeglichen Bezug zur Geschäftstätigkeit vermissen lässt und es dem Gesellschaftsorgan einzig darum geht, sich Vermögenswerte zwecks persönlicher Bereicherung anzueignen, da sich der Funktionsträger diesbezüglich nicht auf seine Organstellung berufen kann (BGer 6B_326/2012 vom 14. Januar 2013 E. 2.5.3; vgl. auch KGer 100 09 165 vom 5. Januar 2010). Behörden im Sinne von Ziff. 2 von Art. 138 StGB sind die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden und über eine relative Selbstständigkeit verfügenden Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (BGE 114 IV 34), wie beispielsweise eine Kassiererin einer
Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht D.____ (MARCEL ALEXANDER NIGGLI / CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 159 zu Art. 138 StGB, mit Hinweisen).
b) In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2, mit Hinweisen; BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 4.4.2; 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.3).
4.2 Sachverhaltskomplex D.____
In rubrizierter Angelegenheit wird der Beschuldigten zur Last gelegt, Bezüge von insgesamt CHF 316'000.-- (CHF 15'000.-- plus CHF 301'000.--) von der D.____ veruntreut zu haben. Weiter soll sie zwecks Vertuschung dieser Veruntreuungen Urkundenfälschungen begangen (vgl. unten E. 5) sowie die Präsidentin der D.____, F.____, zu Unrecht einer Straftat bezichtigt haben (vgl. unten E. 6). Unbestritten ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte seit ihrer Wahl durch die N.____ vom 23. März 2016 als Kassiererin der D.____ (act. AA 10.01.016, AA 30.05.007, AA 40.90.001 und S 1223) tätig gewesen ist und in dieser Stellung über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der D.____ bei der M.____ Bank AG sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings betreffend dieses Bankkonto verfügt hat (act. AA 10.01.014, AA 30.05.008 und S 1223). Anlässlich der ordentlichen N.____ vom 17. November 2018 ist die Beschuldigte zudem als N.____ der D.____ gewählt worden (act. AA 02.05.040 und AA. 02.05.063). In ihrer Stellung als Kassiererin hat die Beschuldigte gemäss O.____ der D.____ als Hilfsorgan geamtet (act. AA 02.05.040 und AA 02.05.044 f.).
4.2.1 Konto M.____ Bank AG 2017
a) In Bezug auf Ziffer 2.2 der Anklageschrift hat die Vorinstanz erwogen, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte keinen Anspruch – weder aus Sitzungsgeldern noch aus geleisteten Vorschüssen – auf die fraglichen CHF 15'000.-- gehabt habe, und dass das Geld
Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht ohne entsprechende Gegenleistung seitens der Beschuldigten an die D.____ zur Begleichung einer privaten Rechnung auf ihr Privatkonto transferiert worden sei. Damit habe die Beschuldigte die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als den vorgesehenen Zweck genutzt, ohne hierfür berechtigt gewesen zu sein, wodurch sie die D.____ geschädigt habe. Ausserdem habe die Beschuldigte direktvorsätzlich und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Damit seien sowohl der objektive wie auch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt. Nachdem die D.____ eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sei und die Beschuldigte in ihrer Stellung als Kassiererin als Hilfsperson gehandelt habe, finde sodann der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung Anwendung (vgl. E. II.B.2 S. 11 ff.).
b) Die Beschuldigte bringt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen vor, dass die Schuldsprüche der Vorinstanz auf unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, Verletzung von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften sowie offensichtlicher Voreingenommenheit und mehrfacher unzulässiger antizipierender Beurteilung der gestellten Beweisanträge fussten, sowie dass die geltend gemachten Geldforderungen lange vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung restlos beglichen worden seien, wodurch der für die Veruntreuung erforderliche Vermögensschaden nicht mehr gegeben sei (vgl. oben E. 2.1.a).
c) Die Staatsanwaltschaft begehrt in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c).
d) In einem ersten Schritt ist über die von der Beschuldigten aufgeworfenen formellen Rügen zu befinden: aa) Hinsichtlich des Vorwurfs, dass die Schuldsprüche auf mehrfacher unzulässiger antizipierender Beurteilung der gestellten Beweisanträge fussten, ist zu erwägen, dass die Parteien kein uneingeschränktes Recht auf Gutheissung ihrer Beweisanträge besitzen. Gestützt auf Art. 6 EMRK besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem sachverhaltsdienlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken. Namentlich hat das Gericht nach dem Gebot der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) die historischen Fakten zu ermitteln und kann dabei gestützt auf Art. 139 Abs. 2 StPO darauf verzichten, über Tatsachen, die unerheblich,
Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, Beweis zu führen. Auch können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 107 StPO) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (vgl. oben E. 1.3.b). In casu kann die Beschuldigte aus der blossen Tatsache, dass die Vorinstanz nicht sämtlichen Beweisanträgen entsprochen hat, angesichts der bestehenden, gesamtheitlichen objektiven Beweislage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine Verletzung von Verfassungs- und Gesetzesvorschriften, wie es geltend gemacht wird, ist demnach nicht zu erkennen. Dass das Strafgericht bei seinen Schuldsprüchen nicht der Argumentation der Beschuldigten gefolgt ist, ist im Übrigen kein Ausdruck offensichtlicher Voreingenommenheit, wie dies die Beschuldigte behauptet, sondern das materielle Ergebnis nach Würdigung der umfassenden Beweislage, was sodann Gegenstand der nachfolgenden Prüfung durch das Kantonsgericht sein wird.
bb) Bezüglich der Rüge, wonach das Strafgericht zu Unrecht auf eine Expertise zur Echtheit und Authentizität der Unterschrift von F.____ auf dem Dokument "Aktennotiz - stilles Darlehen" vom 23. Juli 2019 verzichtet habe, ist festzustellen, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Urteil zum Schluss kommt, dass eine solche Expertise zur Abklärung des strittigen Sachverhalts per se als untauglich erscheint (vgl. oben E. 1.3.c/aa), womit konsequenterweise die gleiche Beanstandung gegenüber den Vorderrichtern ohne Weiteres als unbegründet zu qualifizieren ist.
cc) Im Hinblick auf den ursprünglich gestellten Beweisantrag, es sei der Lebenspartner der Beschuldigten als Zeuge einzuvernehmen, ist zu bemerken, dass dieses Begehren vor dem Kantonsgericht nicht mehr gestellt worden ist, ein solches aber ‒ wie dies auch schon die Vorinstanz getan hat ‒ abzuweisen gewesen wäre, da angesichts der konkreten Anklagevorwürfe von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern der Genannte zur Wahrheitsfindung beitragen sollte. Demzufolge erweist sich die entsprechende Rüge gegenüber dem Strafgericht ebenfalls als unbegründet.
Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht
dd) In Bezug auf den Beweisantrag vor Strafgericht, es seien die von der Beschuldigten verwendeten EDV-Anlagen auf Spuren von Hackerangriffen von einem Sachverständigen zu untersuchen, ist wiederum zu bemerken, dass das Kantonsgericht im vorliegenden Urteil zur Ansicht gelangt, dass eine solche Untersuchung offensichtlich nichts zur Abklärung des Sachverhalts beitragen kann (vgl. oben E. 1.3.c/cc), weshalb der diesbezüglichen Beanstandung gegenüber den Vorderrichtern gleichermassen nicht zu folgen ist.
ee) Gleiches gilt hinsichtlich des Beweisantrags auf neuerliche Befragung von F.____, welcher auch vom Kantonsgericht verworfen wird (vgl. oben E. 1.3.c/bb).
ff) Bezüglich der Vorwürfe, wonach die Abweisung des gegen den verfahrensführenden Staatsanwalts sowie gegen die mit ihm in angeblich unzulässiger Weise viel zu eng verbundenen Vorinstanz gerichteten Ausstandsbegehrens verfahrens- und verfassungswidrig sei, ist zu bemerken, dass das Kantonsgericht bereits mit einem ersten rechtskräftigen Beschluss vom 3. Dezember 2019 (490 19 239) ein von der Beschuldigten erhobenes Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt János Fábián abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und mit einem zweiten rechtskräftigen Beschluss, ebenfalls datierend vom 3. Dezember 2019 (490 19 243), auf ein weiteres Ausstandsgesuch gegen den fallführenden Staatsanwalt gar nicht erst eingetreten ist. Gestützt hierauf sind diesbezügliche Rügen, welche im Übrigen nicht einmal ansatzweise substantiiert werden, per se haltlos.
ee) Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ihren mittels E-Mail vom 13. Januar 2023 (welche weder mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen noch über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung versendet worden ist) gestellten Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens zurückgezogen und gleichermassen auch ihr Begehren, es sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die gestellten Beweisanträge gutzuheissen, die entsprechenden Verfahrenshandlungen vorzunehmen und anschliessend erneut zu entscheiden, wieder zurückgezogen hat, womit sich diesbezügliche Erörterungen erübrigen.
e) Hinsichtlich des konkreten rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes festzustellen (vgl. E. II.B.2.1 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils):
Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht aa) Aus den Akten ergibt sich eine Transaktion am 19. Juli 2017 über CHF 15'000.-- vom Konto der D.____ bei der M.____ Bank AG zu Gunsten des Privatkontos der Beschuldigten bei der I.____ AG (act. AA 02.01.008 ff. und AA 32.06.112). In der Buchhaltung der D.____ ist dieser Betrag über CHF 15'000.-- zunächst beim Konto "Bauvorhaben" unter dem Verwendungszweck "Umbau (...)" verbucht (act. AA 02.09.095) und am 31. Dezember 2017 aus dem Rückstellungskonto "Reparatur Garagendach" wieder ausgeglichen worden (act. AA 02.09.094 f.). Weiter ist aus den von der I.____ AG edierten Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten ersichtlich, dass am 20. Juli 2017, das heisst einen Tag nach dem Eingang der CHF 15'000.-- vom Konto der D.____, eine Zahlung über den Betrag von ebenfalls CHF 15'000.-- an die Firma P.____ GmbH ausgelöst worden ist (act. AA 32.06.220). Im Zusammenhang mit dieser Zahlung an die P.____ GmbH über den Betrag von CHF 15'000.-- befindet sich eine Korrespondenz vom 18. Juli 2017, mithin einen Tag vor der fraglichen Transaktion, zwischen der Beschuldigten und der Q.____, bei welcher eine Hypothek für die im Eigentum der Beschuldigten stehende Liegenschaft in Y.____ besteht, bei den Akten (act. PD RS 01.11.032). Aus dieser Korrespondenz geht hervor, dass die Beschuldigte eine Rechnung über CHF 15'000.-- für die Lieferung von Granitsteinen zu begleichen gehabt hat, diese Zahlung jedoch von ihrem Konto bei der Q.____ mangels Deckung nicht habe durchgeführt werden können. Die Rechnung müsse jedoch so schnell wie möglich bezahlt werden, damit der Baubeginn termingerecht erfolgen könne (act. AA 33.06.010). In der Folge sei man am 18. Juli 2017 telefonisch übereingekommen, dass die Zahlung über eine andere Bank aus Eigenmitteln der Beschuldigten erfolgen solle (act. AA 33.03.010). Die Summe von CHF 15'000.-- ist von der Beschuldigten schliesslich per Valuta 8. Juli 2020 an die D.____ zurückbezahlt worden (act. S 451 f.).
bb) Die Beschuldigte hat nicht bestritten, am 19. Juli 2017 die vorgängig beschriebene Transaktion über CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D.____ bei der M.____ Bank AG auf ihr eigenes Bankkonto bei der I.____ AG vorgenommen und das Geld der D.____ in der Folge ‒ bis am 8. Juli 2020 ‒ nicht mehr zurückbezahlt zu haben (act. AA 10.01.032 und AA 10.01.051). Geltend gemacht wird von ihr hingegen, dass diese Transaktion rechtmässig erfolgt sei. Das fragliche Geld sei ihr zugestanden, es müsse sich hierbei um eine Entschädigung für Sitzungsgelder und geleistete Überstunden oder Vorleistungen für durchgeführte Anlässe gehandelt haben (act. AA 10.01.032, AA 10.01.051 und S 1223).
Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht cc) Angesichts der objektiven Beweislage ist ohne Frage erstellt, dass sich die Beschuldigte am 19. Juli 2017 den Betrag über CHF 15'000.-- vom Konto der D.____ bei der M.____ Bank AG zu Gunsten ihres eigenen Privatkontos bei der I.____ AG überwiesen hat. Zu prüfen ist damit nur noch der Grund für diese Überweisung. Gegen die von der Beschuldigten vorgebrachte Behauptung, wonach es sich hierbei um eine Entschädigung für Sitzungsgelder oder Vorleistungen handeln soll, spricht die in der Buchhaltung der D.____ vorgenommene Verbuchung unter dem Verwendungszweck "Umbau (...)" und die am Jahresende erfolgte Ausgleichungsbuchung "Reparatur Garagendach". Hätte die Beschuldigte tatsächlich für angefallene Überstunden und Sitzungsgelder oder für von ihr geleistete Vorschüsse Anspruch auf diese CHF 15'000.-- gehabt und sich diese Gelder zu diesem Zweck überwiesen, hätte sie den entsprechenden Verwendungszweck in der Buchhaltung so vermerken können und müssen. Weder ist ersichtlich noch wird von ihr nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine angeblich rechtmässige Überweisung in der Buchhaltung unter falschen Verwendungszwecken verbucht und diese dadurch geradezu versteckt hat. Zudem findet sich die von der Beschuldigten vorgebrachte Behauptung betreffend den ihr zustehenden Entschädigungen für Sitzungen und geleistete Überstunden in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 nicht wieder. In dieser hat die Beschuldigte für ihre Tätigkeit bei der D.____ einen Nebenerwerb von lediglich CHF 3'905.-- angegeben (act. PD RS 01.11.035), was nicht einmal einem Bruchteil der CHF 15'000.-- entspricht. Dass von Seiten der Beschuldigten im Rahmen einer nebenamtlichen Tätigkeit, bei welcher sie gemäss Steuerauskünften jährlich ca. CHF 4'000.-- verdient hat, Vorschüsse in Höhe von CHF 15'000.-- geleistet worden sein sollen, erscheint ferner als äusserst unwahrscheinlich, zumal sie ja erst im März 2016 als Kassiererin gewählt worden ist. Abgesehen hiervon hat die D.____ im Jahr 2017 über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um solche Ausgaben ohne Vorleistungen ihrer Mitglieder stemmen zu können (vgl. act. AA 02.01.009). Darüber hinaus erhellt die Korrespondenz zwischen der Beschuldigten und der Q.____ vom 18. Juli 2017, dass sie sich genau in der Zeit, in welcher sie die Transaktion auf ihr Konto vorgenommen hat, in einem finanziellen Engpass befunden hat. So hat sie eine Rechnung über CHF 15'000.-- für die Lieferung von Granitsteinen zu begleichen gehabt, welche sie aber von ihrem Konto bei der Q.____ mangels entsprechender Deckung nicht hat bezahlen können. Bloss einen Tag später, am 19. Juli 2017, hat sie die Transaktion über CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D.____ auf ihr Privatkonto bei der I.____ AG getätigt und wiederum einen Tag später, am 20. Juli 2017, hat sie von ihrem Konto die entsprechende Zahlung über den nämlichen Betrag von CHF 15’000.-- an die P.____ GmbH ausgelöst. Dieser zeitliche Zusammenhang spricht neben der betragsmässi-
Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht gen Übereinstimmung fraglos dafür, dass die Beschuldigte sich das Geld von der D.____ zur Bezahlung einer persönlichen Rechnung überwiesen hat. Insgesamt bestehen somit auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" keine vernünftigen Zweifel, dass der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt ist.
f) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergeht folgende rechtliche Subsumption (vgl. E. II.B.2.2 S. 13 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktion am 19. Juli 2017 ist die Beschuldigte als Kassiererin Hilfsorgan der gemäss § 1 Abs. 2 des O.____ Basel-Landschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu qualifizierenden D.____ gewesen. In ihrer Funktion hat die Beschuldigte betreffend das Bankkonto der D.____ bei der M.____ Bank AG eine Einzelzeichnungsberechtigung innegehabt und demnach über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der D.____ zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der D.____ der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte nicht berufen, da die Transaktion über CHF 15'000.-- gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung einer privaten Rechnung ohne jeglichen Bezug zur D.____ vorgenommen worden ist. Durch die unrechtmässige Verwendung des Vermögenswerts hat die Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den Betrag von CHF 15'000.-- zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der D.____ gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist zwar zutreffend, dass die Beschuldigte den vorliegend angeklagten Deliktsbetrag nach Anhebung der Strafuntersuchung ‒ gleich wie im Übrigen auch die weiteren Beträge gemäss den nachfolgenden Anklagepunkten ‒ zurückbezahlt hat, dies ändert jedoch nichts daran, dass der Tatbestand der Veruntreuung bereits mit der Vornahme der fraglichen Transaktion (bei fehlender Ersatzbereitschaft zum Tatzeitpunkt) vollendet ist, weshalb die Rückleistung der veruntreuten Gelder keinen Einfluss auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 138 StGB hat, aber immerhin im Sinne einer nachträglichen Wiedergutmachung im Rahmen der Strafzumessung (vgl. unten E. 7.2.m) zu würdigen ist. Fehl geht in diesem Zusammenhang auch die Überlegung, wonach
Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht als Folge der Rückzahlung generell kein öffentliches und privates Interesse mehr an einer Strafverfolgung bestehen soll.
bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktion im Umfang von CHF 15'000.-- vom Bankkonto der D.____ auf ihr eigenes Bankkonto wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten D.____ jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem Nutzen verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktion, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst rund drei Jahre nach der Tathandlung stattgefunden hat. Demnach ist der subjektive Tatbestand ebenso erfüllt.
cc) Nachdem die D.____ eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt und die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin gemäss O.____ als Hilfsorgan gehandelt hat, ist sie als Mitglied einer Behörde zu qualifizieren, womit der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB Anwendung findet.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 2.2 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB der qualifizierten Veruntreuung schuldig zu erklären.
4.2.2 Konto M.____ Bank AG 2018
a) In Bezug auf Ziffer 2.3 der Anklageschrift hat die Vorinstanz dargelegt, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschuldigte die CHF 301'000.-- ohne Einverständnis der F.____ und somit zu Unrecht auf ihr eigenes Bankkonto transferiert und in der Folge zu Gunsten von J.____ und des Restaurants "L.____", aber auch zu ihren eigenen Gunsten verwendet habe. Die Beschuldigte habe die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als dem vorge-
Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht sehenen Zweck genutzt, ohne hierfür berechtigt gewesen zu sein. Mit den Transaktionen sei der D.____ ein Schaden entstanden, welcher kausal auf das Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen sei. Diese habe das Geld vom Konto der D.____ wissentlich und willentlich auf ihr eigenes Konto transferiert und somit direktvorsätzlich gehandelt. Auch sei sie im Tatzeitpunkt nicht fähig gewesen, die Vermögenswerte zu ersetzen. Damit habe die Beschuldigte in der Absicht gehandelt, sich selbst sowie J.____ unrechtmässig zu bereichern. Dadurch, dass sie insgesamt fünf Transaktionen in einem Zeitraum von mehreren Wochen vorgenommen habe, habe die Beschuldigte den Tatbestand mehrfach erfüllt. Ausserdem komme auch hier der Qualifikationstatbestand zur Anwendung, nachdem sie Kassiererin der D.____ gewesen sei und damit als Mitglied einer Behörde gehandelt habe (vgl. E. II.B.3 S. 16 ff.).
b) Die Beschuldigte bringt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen vor, dass die Überweisung der Geldbeträge der D.____ über sie und dann weiter an J.____ ein "stilles Darlehen" gewesen sei. Die Idee habe die F.____ selber gehabt und diese ihr auch vorgeschlagen. Es sei von Anfang an für alle Beteiligten klar und selbstverständlich gewesen, dass dieses Darlehen vollständig zurückgezahlt werde, sobald die Erbschaft an J.____ ausbezahlt worden wäre. Die bislang nicht bekannte verwandtschaftliche Beziehung zwischen F.____ und J.____ bestätige, was die Beschuldigte von Beginn weg zu Protokoll gegeben habe, dass nämlich F.____ und nicht sie die Idee gehabt habe, mittels eines "stillen Darlehens" ihrer Grosscousine bis zur Auszahlung deren Erbanteils behilflich zu sein (vgl. oben E. 2.1.a).
c) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch in diesem Punkt die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c).
d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes festzuhalten (vgl. E. II.B.3.1 S. 16 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Aus den Bankauszügen des Kontos der D.____ bei der M.____ Bank AG betreffend das Jahr 2018 sind fünf Transaktionen auf verschiedene Bankkonten der Beschuldigten ersichtlich. Eine erste Transaktion über CHF 100'000.-- ist am 22. Juni 2018 auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der H.____ vorgenommen worden (act. AA 30.06.012 und AA 31.16.002), wobei hiervon per Valuta 29. Juni 2018 eine Rücküberweisung von CHF 50'000.-- auf das Konto der D.____ erfolgt ist (act. AA 31.16.003 und AA 30.06.012). Am 20. Juli 2018 ist erneut eine Zahlung vom Konto der D.____ abgebucht worden, in diesem Fall zu Gunsten des Kontos der Be-
Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten bei der I.____ AG über einen Betrag von CHF 56'000.-- (act. AA 30.06.015 und AA 32.06.036). Zwei weitere Überweisung zu Gunsten des Kontos der Beschuldigten bei der I.____ AG sind am 7. August 2018 im Betrag von CHF 54'000.-- (act. AA 30.06.015 und AA 32.06.040) sowie am 4. September 2018 in Höhe von CHF 76'000.-- (act. AA 30.06.016 und AA 32.06.044) vorgenommen worden. Eine letzte Buchung zu Gunsten des Kontos der Beschuldigten bei der I.____ AG ist sodann am 17. September 2018 im Umfang von CHF 65'000.-- ausgelöst worden (act. AA 30.06.017 und AA 32.06.047). Ab dem 2. September 2019 hat die Beschuldigte sukzessive Rückzahlungen an die D.____ geleistet, wobei per Valuta 8. Juli 2020 der gesamte Betrag von CHF 301'000.-- zurückbezahlt worden ist (act. S 987 f.).
bb) Die Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 (act. AA 10.01.001 ff.) ausgeführt, die fünf Transaktionen im Umfang von gesamthaft CHF 301'000.-- seien von ihr selbst vorgenommen worden. Sie habe dieses Geld mit Wissen und Willen der Präsidentin der D.____, F.____, überwiesen, um damit J.____ ein "stilles Darlehen" zum Aufbau deren neuen Restaurants "L.____" in R.____ zu gewähren, da diese aufgrund eines Erbschaftsstreits mit ihrem Bruder noch nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe (act. AA 10.01.003 und AA 10.01.018 sowie S 1225). Zum Beweis dieser Abmachung hat die Beschuldigte die Kopie eines Dokuments vorgelegt, welches mit "Aktennotiz – stilles Darlehen" betitelt ist und angeblich die Unterschrift von F.____ trägt. Aus dem Dokument geht hervor, dass zwischen der Beschuldigten und F.____ am 23. Juli 2018 vereinbart worden sei, dass Ersterer zu Gunsten von J.____ ein Darlehen in Höhe von rund CHF 350'000.-- zustehe, um diese beim Umbau der Liegenschaft "L.____" in R.____ zu unterstützen. Die Abwicklung des Darlehens soll gemäss diesem Dokument über das Privatkonto der Beschuldigten erfolgen und die Darlehenssumme soll nach Erhalt der Erbschaft von J.____ zurückbezahlt werden (act. AA 10.20.002). Diesbezüglich hat die Beschuldigte angegeben, das Original dieses Dokuments befinde sich bei F.____ (act. AA 10.01.056). Weiter hat sie zu Protokoll gegeben, mit den Transaktionen – entsprechend dem im Darlehen vereinbarten Zweck – diverse Rechnungen für das Restaurant "L.____" sowie Anwaltsrechnungen im Zusammenhang mit der Erbschaftsstreitigkeit von J.____ beglichen zu haben (act. AA 10.01.003), wobei sie hierzu diverse Unterlagen eingereicht hat (act. AA 10.20.025 ff.). Es sei vereinbart gewesen, dass das Geld bis im Oktober 2018, spätestens Dezember 2018, von J.____ zurückbezahlt werde (act. AA 10.01.003), die Rückzahlung habe sich in der Folge jedoch verzögert (act. AA 10.01.023). Vor dem Kantonsgericht wird seitens der Beschuldigten zudem vorge-
Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht bracht, die bislang nicht bekannte verwandtschaftliche Beziehung zwischen F.____ und J.____ bestätige, dass F.____ und nicht sie selbst die Idee gehabt habe, mittels eines "stillen Darlehens" ihrer Grosscousine bis zur Auszahlung deren Erbanteils behilflich zu sein.
cc) Anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2019 ist F.____ mit der von der Beschuldigten geltend gemachten Ausrichtung eines "stillen Darlehens" und dem entsprechenden Dokument "Aktennotiz – stilles Darlehen" konfrontiert worden. Dabei hat F.____ diese Sachverhaltsdarstellung der Beschuldigten mehrfach und mit Nachdruck zurückgewiesen und ausgeführt, dass es eine solche Vereinbarung zwischen ihr und der Beschuldigten nicht gegeben habe. Weder sie noch die Beschuldigte oder irgendein anderes Mitglied des N.____ sei gemäss der O.____ befugt gewesen, aus den Mitteln der D.____ ein Darlehen in dieser Höhe auszurichten (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.013). Entsprechend habe sie das Dokument "Aktennotiz – stilles Darlehen" niemals zu Gesicht bekommen und folglich auch nicht unterzeichnet (act. AA 10.01.011 und AA 10.01.012). Weiter hat F.____ zu Protokoll gegeben, sie habe zwar um die Erbschaftsstreitigkeit von J.____ gewusst und dieser auch angeboten, ihr im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu helfen. Von Geldzahlungen sei jedoch zu keiner Zeit die Rede gewesen und schon gar nicht in dieser Höhe (act. AA 10.01.011).
dd) Die Betreiberin des Restaurants "L.____" und angebliche Begünstigte des "stillen Darlehens", J.____, ist am 2. April 2019 von der Staatsanwaltschaft als Auskunftsperson befragt worden. Dabei hat sie deponiert, es sei korrekt, dass sie das Restaurant "L.____" in R.____ betreibe und hierzu zusammen mit der Beschuldigten eine GmbH gegründet habe. Die Kosten für die Renovation des Restaurationsbetriebs hätten durch die ihr zustehende Erbschaft beglichen werden sollen. Nachdem sich deren Auszahlung jedoch verzögert habe und die Banken ihr kein Darlehen gewährt hätten, habe sie sich an die Beschuldigte gewandt, welche sie bei der Bezahlung der Rechnungen unterstützt habe (act. AA 10.01.037). Zu Beginn habe sie keine Kenntnis von einem Darlehen zu ihren Gunsten, ausgerichtet durch die D.____, gehabt. Nach ihrem damaligen Wissensstand sei das Geld aus den privaten Mitteln der Beschuldigten beigesteuert worden (act. AA 10.01.038 f.). Als sie erfahren habe, dass das Geld tatsächlich von der D.____ stamme, habe sie die ihr von der Beschuldigten vorgelegte Rückzahlungsvereinbarung unterschrieben und zugesagt, das Geld, sobald die Erbschaftsstreitigkeit abgeschlossen sei, an diese zurückzubezahlen (act. AA 10.01.039). Auf die Frage, in welcher Beziehung sie zur Be-
Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht schuldigten stehe, hat J.____ ausgesagt, sie kenne diese bereits seit Längerem, sie seien in benachbarten Dörfern aufgewachsen. Sie hätten ein sehr gutes Verhältnis zueinander (act. AA 10.01.036).
ee) Aus den von der I.____ AG edierten Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten ist sodann ersichtlich, dass in den Tagen nach den jeweiligen Überweisungen vom Geschäftskonto der D.____ diverse Rechnungen bezahlt worden sind, welche allesamt einen Betrag über mehrere Tausend bis zu mehreren Zehntausend Franken aufgewiesen haben (vgl. act. AA 32.06.036 ff., AA 32.06.040 ff., AA 32.06.044 f. sowie AA 32.06.047). Diese Überweisungen korrespondieren grundsätzlich mit den durch die Beschuldigte eingereichten Unterlagen und Aufstellungen zu den von ihr für das Restaurant "L.____" getätigten Zahlungen (act. AA 10.20.025 ff.). Allerdings gehen aus dem Kontoauszug auch zahlreiche Abbuchungen über vierstellige Beträge hervor, welche keinen offensichtlichen Zusammenhang zum Restaurant "L.____" oder J.____ aufweisen (z.B. X1.____ AG [act. AA 32.06.038], X2.____ AG [act. AA 32.06.051], X3.____ AG [act. AA 32.06.054]).
ff) Ferner erhellt der Handelsregisterauszug der "L.____" GmbH, dass J.____ sowie die Beschuldigte gemeinsam an dieser Gesellschaft beteiligt sind, wobei die Beschuldigte 75 % der Stammanteile und J.____ deren 25 % hält (act. AA 45.01.002). Gemäss eigenen Aussagen soll die Beschuldigte später nur noch zu 50 % wirtschaftlich berechtigt gewesen sein (act. AA 10.01.053). Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Beschuldigte gegen Ende des Jahres 2017 ihre Stelle bei der Gemeinde S.____ verloren und in den Jahren 2017 und 2018 monatliche Arbeitslosenentschädigungen bezogen hat (act. PD RS 01.11.042).
gg) Angesichts der objektiven Beweislage ist ohne Frage erstellt, dass die fünf Überweisungen vom Konto der D.____ im Umfang von insgesamt CHF 301'000.-- netto (d.h. unter Berücksichtigung der Rücküberweisung von CHF 50'000.--) im Zeitraum zwischen dem 22. Juni 2018 und dem 17. September 2018 von der Beschuldigten auf ihre privaten Bankkonten getätigt worden und danach für die Bezahlung diverser Rechnungen, welche teilweise im Zusammenhang mit dem Umbau des Restaurants "L.____" angefallen und teilweise privater Natur gewesen sind, verwendet worden sind. Dies wird von der Beschuldigten denn auch ausdrücklich eingestanden. Allerdings macht sie in diesem Zusammenhang geltend, die Zahlungen seien mit dem Einverständnis bzw. auf Anweisung der F.____ erfolgt, um damit J.____ ein sogenanntes "stil-
Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht les Darlehen" zu gewähren. Zu diesem Zweck sei eine schriftliche Abmachung ‒ die "Aktennotiz – stilles Darlehen" ‒ erstellt worden. Zur Untermauerung ihres Standpunktes hat die Beschuldigte anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft die Kopie eines entsprechenden Dokumentes eingereicht. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass F.____ mit Nachdruck, konstant und glaubhaft bestritten hat, J.____ ein irgendwie geartetes Darlehen gewährt zu haben. Aus der O.____ ergibt sich diesbezüglich, dass weder die Beschuldigte noch F.____ über die Kompetenz verfügt haben, ein solches Darlehen auszurichten (act. AA 02.05.045). Zudem haben im Jahre 2018 bei der D.____ grosse Projekte mit erheblicher finanzieller Tragweite angestanden. Allein die Finanzierung der T.____ mit Kosten von CHF 75'000.-- ist bloss mittels eines Nachtragkredits gestemmt worden (vgl. act. AA 02.05.037). Aufgrund der finanziellen Unterdeckung bei der D.____ ist im Dezember 2018 festgestellt worden, dass Handwerker, welche am T.____ Arbeiten geleistet hatten, nicht bezahlt worden sind, weshalb in der Folge von der D.____ bei der U.____ selbst ein Darlehen hat aufgenommen werden müssen (act. S 1241). Unter diesen Umständen scheint es als ausgeschlossen, dass ausgerechnet die Präsidentin der D.____ im gleichen Zeitraum ein Darlehen an eine Drittperson im Umfang von über CHF 300'000.-- veranlassen sollte. Hätte es im Übrigen ein Abkommen zur Unterstützung von J.____ gegeben, wäre zu erwarten, dass ein solches in einem rechtlich korrekten Vertrag geregelt worden wäre (vgl. hierzu die Erwägungen zur Urkundenfälschung unten E. 5.2.3). Auch ist von vornherein kein logischer Grund ersichtlich, weshalb F.____, hätte sie tatsächlich J.____ ein Darlehen gewähren wollen, dieses über die Privatkonten der Beschuldigten hätte laufen lassen sollen anstatt es entweder direkt oder via eigene Konten auszurichten. Daran vermag auch die behauptete, angebliche verwandtschaftliche Beziehung zwischen F.____ und J.____ nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass die teilweise Begünstigte des "stillen Darlehens", J.____, gar nichts gewusst hat von einem Darlehen seitens der D.____. Vielmehr ist diese davon ausgegangen, das Geld sei von der Beschuldigten aus deren privaten Mitteln beigesteuert worden. Nach Darlegung der Beschuldigten soll die Bezeichnung "stilles Darlehen" bedeuten, dass J.____ nicht über die Ausrichtung des Darlehens informiert worden sei. Nach Dafürhalten des Kantonsgerichts gibt es jedoch keinen legitimen Grund, weshalb die Beschuldigte der Darlehensempfängerin zwar Geld zur Verfügung gestellt, diese aber über dessen wahre Herkunft getäuscht hat. Sodann ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte offensichtlich als Einzige ‒ neben J.____, welche sich allerdings zur Rückzahlung der erhaltenen Gelder nach Erhalt ihrer Erbschaft verpflichtet hat ‒ ein Interesse an den erstellten Zahlungsflüssen gehabt hat. So hat die Beschuldigte im Jahre 2017 ihre Stelle bei der Gemeinde S.____ verloren und danach in
Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht den Jahren 2017 und 2018 monatliche Arbeitslosenentschädigungen bezogen. Als neues finanzielles Standbein hätte ihr das Restaurant "L.____" dienen sollen, an welchem sie zu 75 % (nach eigenen Angaben später zu 50 %) beteiligt gewesen ist. Dieses Restaurant hat umgebaut werden müssen, wofür Kapital benötigt worden ist. Weil sich die Auszahlung der Erbschaft an J.____ aber verzögert hat und die Banken angesichts dieser Verzögerungen nicht gewillt gewesen sind, J.____ oder der GmbH ein Darlehen zu gewähren, haben die finanziellen Mittel zwecks baldiger rentabler Bewirtschaftung des Restaurants möglichst rasch aus anderen Quellen beschafft werden müssen. Hinzu kommt, dass die transferierten Gelder durchaus nicht alle an J.____ als angebliche Begünstigte (bzw. deren Anwalt) geflossen, sondern von der Beschuldigten im beträchtlichen Umfang (mindestens in der Höhe der ersten Transaktion von CHF 50'000.--, für welche die Beschuldigte keinen Verwendungszweck hat angeben können) auch für eigene private Zwecke verwendet worden sind. Insgesamt bestehen nach diesen Darlegungen keine über die theoretische Möglichkeit hinausgehende Indizien, wonach F.____ in irgendeiner Weise in die inkriminierten Transaktionen verwickelt gewesen sein könnte, womit auch unter Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" wiederum keine vernünftigen Zweifel am angeklagten Sachverhalt verbleiben.
e) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ist folgende rechtliche Würdigung vorzunehmen (vgl. E. II.B.3.2 S. 22 ff. des angefochtenen Urteils sowie oben E. 4.2.1.f): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktionen im Zeitraum zwischen dem 22. Juni 2018 und dem 17. September 2018 ist die Beschuldigte als Kassiererin Hilfsorgan der gemäss § 1 Abs. 2 des O.____ Basel-Landschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu qualifizierenden D.____ gewesen. In ihrer Funktion hat die Beschuldigte betreffend das Bankkonto der D.____ bei der M.____ Bank AG eine Einzelzeichnungsberechtigung innegehabt und demnach über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der D.____ zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der D.____ der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte nicht berufen, da die Transaktionen über CHF 301'000.-gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung von privaten Rechnungen (von J.____, der "L.____" GmbH sowie der Beschuldigten) ohne jeglichen Bezug zur D.____ vorgenommen worden sind. Durch die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte hat die
Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den inkriminierten Betrag zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der D.____ gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 StGB ohne Zweifel erfüllt.
bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktionen im Umfang von insgesamt CHF 301'000.-- vom Bankkonto der D.____ auf ihre eigenen Bankkonten wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten D.____ jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem und im Nutzen von J.____ bzw. der "L.____" GmbH verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktionen, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst rund drei Jahre nach der Tathandlung mit den Mitteln aus der Erbschaft von J.____ erfolgt ist. Demnach ist der subjektive Tatbestand gleichermassen gegeben.
cc) Nachdem die D.____ eine öffentlich-rechtliche Körperschaft darstellt und die Beschuldigte in ihrer Funktion als Kassiererin gemäss O.____ als Hilfsorgan gehandelt hat, ist sie als Mitglied einer Behörde zu qualifizieren, womit der Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 2 StGB Anwendung findet. Abschliessend ist festzustellen, dass die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund drei Monaten fünf Transaktionen vorgenommen hat, wodurch sie den Tatbestand mehrfach erfüllt hat.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 2.3 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung schuldig zu erklären.
Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht 4.3 Sachverhaltskomplex G.____
a) In diesem Zusammenhang wird der Beschuldigten vorgeworfen, zum Nachteil der G.____ insgesamt CHF 90'000.-- veruntreut zu haben. Weiter soll sie, um diese Bezüge zu vertuschen, Urkundenfälschungen begangen haben (vgl. unten E. 5). Unbestritten ist diesbezüglich, dass die Beschuldigte bei der G.____ anlässlich der Generalversammlung vom 26. März 2015 als Kassiererin gewählt worden und in dieser Funktion bis Ende 2018 tätig gewesen ist (act. AA 03.90.001 und S 1233). Zudem ist sie seit 2014 Mitglied des Vorstands der Partei gewesen (act. AA 03.90.001). In ihrer Stellung als Kassiererin hat sie über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der G.____ bei der H.____ sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings dieses Kontos verfügt (act. AA 31.40.001, AA 31.40.002 ff. und S 1233).
b) Auch in diesem Punkt ist das Strafgericht zu einem Schuldspruch gekommen und hat dabei ausgeführt, aufgrund der objektiven Beweise sei der einzige nachvollziehbare Schluss, dass die Beschuldigte die Überweisungen über CHF 90'000.-- vom Konto der G.____ auf ihr Privatkonto transferiert habe, um damit Rechnungen des Restaurants "L.____", an deren Begleichung sie als Teilhaberin der GmbH ein eigenes Interesse gehabt habe, aber auch um private Rechnungen zu bezahlen, womit der Sachverhalt erstellt sei. Die Beschuldigte habe die ihr anvertrauten Vermögenswerte zu einem anderen als dem vorgesehenen Zweck verwendet. Durch dieses Verhalten sei der G.____ ein Schaden entstanden, für dessen Vorliegen unerheblich sei, dass die Vermögenswerte später zurückbezahlt worden seien. Die Vermögensdispositionen habe die Beschuldigte wissentlich und willentlich vorgenommen und ohne entsprechende Berechtigung für eigene Zwecke sowie zur Unterstützung des Restaurants "L.____" verwendet, ohne jederzeit ersatzfähig zu sein, wodurch sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt habe. Aufgrund der Tatsache, dass insgesamt drei Transaktionen vorgenommen seien, sei der Tatbestand zudem mehrfach erfüllt (vgl. E. II.C.2 S. 33 ff.).
c) Die Beschuldigte führt zur Begründung ihrer diesbezüglichen Berufung im Wesentlichen aus, die Vermögenswerte der G.____ seien ihr mit Wissen und Willen der Partei übertragen worden mit dem Auftrag, damit Parteikosten im Zusammenhang mit Wahlen direkt zu tätigen. Sie habe lediglich gemäss den ihr zugestellten Einzahlungsscheinen und Rechnungen Zahlungen elektronisch in Auftrag gegeben. Dass Überweisungen in der Folge an andere Empfänger,
Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht insbesondere Gläubiger von J.____, erfolgt seien, habe sie erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt. Diese Überweisungen seien alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J.____ offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden (vgl. oben E. 2.1.a).
d) Die Staatsanwaltschaft begehrt auch hier die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c).
e) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes zu erwägen (vgl. E. II.C.2.1 S. 33 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Aus den von der H.____ edierten Bankunterlagen des Geschäftskontos der G.____ gehen insgesamt drei Transaktionen im Zeitraum von Juli bis November 2018 auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der I.____ AG hervor, welche in den entsprechenden, von der I.____ AG edierten, Auszügen des Bankkontos der Beschuldigten Bestätigung finden. Am 9. Juli 2018 ist eine Überweisung von CHF 15'000.-- ausgelöst worden (act. AA 31.41.008 und AA 32.06.034), am 9. Oktober 2018 eine solche über CHF 60'000.-- (act. AA 31.41.011 und AA 32.06.052) und am 5. November 2018 eine letzte über einen Betrag von CHF 15'212.-- (act. AA 31.42.003 und AA 32.06.058). Betreffend den Betrag von CHF 212.-- liegt ein Beleg vor, welcher der Beschuldigten einen Spesenanspruch in besagter Höhe zusagt (act. AA 03.01.022). Aus den Kontoauszügen des Privatkontos der Beschuldigten bei der I.____ AG sind sodann in besagtem Zeitraum zahlreiche Zahlungsausgänge zu Gunsten des Restaurants "L.____", von J.____ wie auch der Beschuldigten für offensichtlich private Zwecke ersichtlich (act. AA 32.06.034 ff.). Ab dem 2. September 2019 hat die Beschuldigte sukzessive Rückzahlungen an die G.____ geleistet und per Valuta 29. Mai 2020 den Betrag von CHF 90'000.-- vollumfänglich zurückzubezahlen vermocht (Parteivorträge des amtlichen Verteidigers der Beschuldigten [S. 3] sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 [S. 4] vor Strafgericht).
bb) Die Beschuldigte bestreitet anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2018 nicht, die drei Überweisungen auf ihr Privatkonto vorgenommen zu haben, macht als Begründung hierfür jedoch geltend, im Vorstand sei beschlossen worden, dass die Zahlungen für den Wahlkampf nicht über das Bankkonto der Partei, sondern über ihr privates Konto ausgeführt werden sollen (act. AA 10.01.004 und AA 10.01.055). Entsprechend habe sie auch sechs Rechnungen an Unternehmen, welche im Rahmen des Wahlkampfes be-
Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht auftragt worden seien, von ihrem Privatkonto mit diesem Geld bezahlt (Einvernahmen vom 25. Februar 2019 und vom 6. Juni 2019; act. AA 10.01.030 und AA 10.01.057). Erst nachträglich habe sie feststellen müssen, dass mit diesem Geld nicht Wahlkampfrechnungen bezahlt worden seien, sondern dieses zur Bezahlung von Rechnungen des Restaurants "L.____" verwendet worden sei (act. AA 10.01.029 und AA 10.01.057). Die Rechnungen, welche sie meinte zu bezahlen, habe sie vom Generalsekretariat der G.____ per E-Mail erhalten; diese habe sie ausgedruckt und nach der Auslösung der Rechnung habe sie die E-Mail gelöscht und den Ausdruck weggeworfen (act. AA 10.01.030, AA 10.01.058 und S 1233 ff.). Weiter bringt die Beschuldigte vor, sie habe erst sehr viel später, als es schon zur Strafanzeige gekommen sei, bemerkt, dass Überweisungen an andere Empfänger, insbesondere Gläubiger von J.____ bzw. der "L.____" GmbH, erfolgt seien. Diese Überweisungen müssten alle ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J.____ offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden sein.
cc) Die angeblichen Aussteller der von der Beschuldigten vermeintlich bezahlten Rechnungen haben sich schriftlich vernehmen lassen und dabei allesamt zur Auskunft gegeben, die fraglichen Rechnungen nicht im aufgeführten Betrag und auch nicht zu Lasten der Privatklägerin 2 gestellt zu haben; auch hat keiner von ihnen eine entsprechende Überweisung erhalten (act. AA 11.01.005 f., AA 11.02.006 f., AA 11.03.004 f. und AA 11.04.005 ff.).
dd) Ferner weist die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 2 die Darstellung der Beschuldigten, wonach die Überweisungen auf das Privatkonto der Beschuldigten auf Anweisung vom Vorstand der G.____ zum Zweck der Zahlung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf erfolgt seien, als unzutreffend zurück. Ein solches Vorgehen sei für eine politische Partei äusserst unüblich. Spenden und Wahlkampfgelder würden auf das Konto der Partei fliessen, um diese von den Steuern abziehen zu können. Das von der Beschuldigten behauptete Vorgehen würde diesem Zweck entgegenstehen. Das Geschäftskonto der G.____ habe gerade den Sinn, mit den eingegangenen Spendengelder den Wahlkampf zu finanzieren (S 1215 und S 1249).
ee) Gestützt auf die objektive Beweislage ergibt sich unzweifelhaft, dass im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. November 2018 Zahlungen in Höhe von insgesamt CHF 90'212.-- vom Bankkonto der G.____ auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der I.____
Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht AG vorgenommen worden sind. Diese Zahlungseingänge werden von der Beschuldigten denn auch nicht bestritten. Für einen Betrag von CHF 212.-- der am 15. November 2018 vorgenommenen Überweisung ist von einem Spesenanspruch der Beschuldigten und folglich der Rechtmässigkeit dieser Zahlung auszugehen. Die Behauptung der Beschuldigten, die Zahlungen über CHF 90'000.-- seien auf ausdrückliche Anweisung des Vorstands der G.____ auf ihr Privatkonto erfolgt, um damit Wahlkampfrechnungen der Partei zu bezahlen, wird von der Privatklägerin 2 ausdrücklich bestritten und widerspricht offensichtlich den Gepflogenheiten politischer Parteien. Auch findet diese angebliche Vorgehensweise keine Stütze in den von den Lieferanten eingereichten Rechnungen und Buchungsbelegen wie auch in den Kontoauszügen des Geschäftskontos der G.____. Vielmehr wird auf den vorliegenden Buchungsbestätigungen jeweils das Geschäftskonto der G.____ angegeben (vgl. act. AA 11.04.008), und auf dem Kontoauszug der Partei sind im Jahr 2018 Abbuchungen zu Gunsten sämtlicher der in Frage stehenden Rechnungssteller aufgeführt (act. AA 03.01.070 und AA 03.01.072). Die Beschuldigte vermag auch nicht anzugeben, weshalb ausgerechnet in diesem Fall vom üblichen Vorgehen hätte abgewichen werden sollen. Zumindest auffällig ist ausserdem, dass die Beschuldigte sämtliche Zahlungsaufforderungen, welche sie vom Generalsekretariat der G.____ per E-Mail erhalten haben will, nach der angeblichen Auslösung der Rechnung gelöscht und darüber hinaus den entsprechenden Papierausdruck weggeworfen haben soll. Erstellt ist anhand der Kontoauszüge der Beschuldigten ebenfalls, dass die Vermögenswerte im exakten Umfang von CHF 90'000.-nicht für die Begleichung von Rechnungen von Gläubigern der G.____ verwendet worden sind; vielmehr sind diese Gelder zu Gunsten des Restaurants "L.____" bzw. zum Vorteil der Beschuldigten genutzt worden. Geradezu absurd mutet in diesem Zusammenhang der Erklärungsversuch der Beschuldigten an, wonach sämtliche Überweisungen ohne ihr Wissen und Willen durch einen unbekannten Hacker, der ihr und J.____ offensichtlich habe schaden wollen, veranlasst worden sein sollen. Falls tatsächlich ein unbekannter Hacker die Vermögenswerte transferiert hätte, hätte er sicherlich in eigenem Interesse und zu seinen eigenen Gunsten darüber verfügt und nicht ausgerechnet Rechnungen der "L.____" GmbH bezahlt, wovon ausschliesslich die Beschuldigte und J.____ profitiert haben. Zu einem "Schaden" für die Beschuldigte ist es im Übrigen erst deshalb gekommen, weil die entsprechenden Überweisungen durch die eigentlich Geschädigte, die Privatklägerin 2, entdeckt worden sind. Als ausgeschlossen kann es schliesslich erachtet werden, dass ein unbekannter Hacker nicht nur sämtliche Überweisungen veranlasst haben soll, sondern gleichzeitig die betreffenden Lieferantenrechnungen, einen Kontoauszug der Beschuldigten von der I.____ AG und auch noch die Buchhaltung der
Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht G.____, welche allesamt die Transaktionen hätten legitimieren sollen, gefälscht haben könnte (vgl. unten E. 5.3). Nicht nur hätte diese unbekannte Person Zugang zu all den entsprechenden Unterlagen haben müssen, sondern auch ein grundsätzliches Motiv, den Geldflüssen überhaupt den Anschein der Rechtmässigkeit zu geben. Nach diesen Darlegungen bestehen wiederum keine vernünftigen Zweifel am inkriminierten Sachverhalt.
f) Gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ergeht folgende rechtliche Subsumption (vgl. E. II.C.2.2 S. 36 f. des angefochtenen Urteils): aa) Zum Zeitpunkt der Vornahme der fraglichen Transaktionen im Zeitraum zwischen dem 9. Juli 2018 und dem 5. November 2018 ist die Beschuldigte als Kassiererin sowie als Mitglied des Vorstands bei der G.____ tätig gewesen. In ihrer Funktion als Kassiererin hat die Beschuldigte über eine Einzelzeichnungsberechtigung für das Bankkonto der G.____ bei der H.____ sowie über die vollumfängliche Verfügungsberechtigung bezüglich des e-Bankings dieses Kontos verfügt. Demnach hat sie über die auf dem Bankkonto befindlichen Vermögenswerte frei verfügen können; gleichzeitig ist sie verpflichtet gewesen, die Vermögenswerte zur Verfügung der G.____ zu halten und in deren Interesse zu verwalten. Praxisgemäss ist die Einräumung der Verfügungsmacht über ein Bankkonto ein Anvertrauen der Forderung. Vorliegend ist damit ohne Frage, dass die Vermögenswerte der G.____ der Beschuldigten anvertraut gewesen sind. Auf eine allfällige Organstellung kann sich die Beschuldigte von vornherein nicht berufen, da die Transaktionen über CHF 90'000.-- gemäss den vorstehenden Darlegungen einzig zur Bezahlung von privaten Rechnungen (von J.____, der "L.____" GmbH sowie der Beschuldigten) ohne jeglichen Bezug zur G.____ vorgenommen worden sind. Durch die unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte hat die Beschuldigte ‒ nicht zuletzt angesichts ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, aufgrund welcher sie überhaupt den inkriminierten Betrag zweckentfremdet hat ‒ die Verwirklichung des obligatorischen Anspruchs der G.____ gefährdet und diese damit geschädigt. Für den Eintritt dieses Schadens ist der Zeitpunkt der Tatbegehung bzw. die Vollendung der Tat massgebend, weshalb die nachträgliche Wiedergutmachung den Eintritt des Erfolgs nicht zu beseitigen vermag. Somit ist der objektive Tatbestand von Art. 138 StGB ohne Zweifel erfüllt.
bb) In subjektiver Hinsicht steht unzweifelhaft fest, dass die Beschuldigte die Transaktionen im Umfang von insgesamt CHF 90'000.-- vom Bankkonto der G.____ auf ihr eigenes Bankkonto bei der I.____ AG wissentlich und willentlich und somit direktvorsätzlich vorgenommen hat. In
Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht Bezug auf die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung ist festzuhalten, dass die Beschuldigte die entsprechenden Vermögenswerte, welche sie der berechtigten G.____ jederzeit zur Verfügung zu halten gehabt hätte, in eigenem und im Nutzen von J.____ bzw. der "L.____" GmbH verwendet hat, ohne fähig und gewillt zu sein, diese jederzeit sofort zu ersetzen. Bezüglich des Erfordernisses der Ersatzbereitschaft sind entgegen der Behauptung der Beschuldigten keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach diese sowohl den Willen als auch die Möglichkeit gehabt hat, ihre Treuepflicht zeitgerecht zu erfüllen, zumal der Grund für die Transaktionen, wie bereits dargelegt, ein finanzieller Engpass gewesen ist, und die tatsächliche Rückzahlung erst über zwei Jahre nach der Tathandlung mit den Mitteln aus der Erbschaft von J.____ erfolgt ist. Demnach ist der subjektive Tatbestand gleichermassen gegeben. Abschliessend festzustellen ist, dass die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund vier Monaten drei Transaktionen vorgenommen hat, wodurch sie den Tatbestand mehrfach erfüllt hat.
Nach diesen Erwägungen ist die Beschuldigte in Abweisung ihrer diesbezüglichen Berufung und somit in Bestätigung des angefochtenen Urteils gemäss Ziffer 3.2 der Anklageschrift in Anwendung von Art. 138 Ziff. 1 StGB der mehrfachen Veruntreuung schuldig zu erklären.
cc) Im Sinne eines Zwischenresultates ist festzuhalten, dass die Beschuldigte in Bezug auf sämtliche diesbezüglichen Anklagepunkte, mithin hinsichtlich Ziffer 2.2 und Ziffer 2.3 der Anklageschrift zum Nachteil der D.____ im Umfang von CHF 15'000.-- und CHF 301'000.-- sowie nach Ziffer 3.2 der Anklageschrift zum Nachteil der G.____ in der Höhe von CHF 90'000.--, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2, schuldig zu erklären ist.
5. Tatbestand der mehrfachen Urkundenfälschung
5.1 Vorbemerkungen / theoretische Erwägungen
Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung
Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegen gebracht wird. Urkunden sind unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Subjektiv ist neben Vorsatz zunächst eine Täuschungsabsicht erforderlich, wobei Eventualabsicht genügt. Überdies muss alternativ eine Benachteiligungs- oder Vorteilsabsicht bestehen. Der angestrebte Vorteil kann vermögensrechtlicher oder anderer Natur sein, erfasst wird jede Besserstellung. Unrechtmässigkeit verlangt weder Schädigungsabsicht noch selbstständige Strafbarkeit der Vorteilserlangung. Unrechtmässig ist der Vorteil unter anderem dann, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht, z.B. bei Selbstbegünstigung. Das Bundesgericht sieht Unrechtmässigkeit schon im Mittel der Täuschung. Strafbar ist also auch, wer mit der gefälschten Urkunde einen rechtmässigen Anspruch durchsetzen oder einen ungerechtfertigten Nachteil abwenden will (STEFAN TRECHSEL / LORENZ ERNI, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich / St. Gallen 2021, N 1 ff. zu Art. 251 StGB, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 128 IV 270; 123 IV 132).
5.2 Sachverhaltskomplex D.____
5.2.1 Protokoll N.____ vom 24. Mai 2018
a) Nach Auffassung der Vorderrichter bestünden keine unüberwindlichen Zweifel daran, dass die Beschuldigte den in Frage stehenden Absatz in das Protokoll eingefügt und dasjenige in dieser Form und unter dem Anschein, es stamme von der D.____, der H.____ zur raschen Erledigung der Geldwäschereiabklärung eingereicht habe, womit der inkriminierte Sachverhalt erstellt sei. Beim fraglichen Dokument handle es sich um eine Urkunde. Indem die Beschuldigte diese Urkunde gebraucht habe, um die Zahlung gegenüber der H.____ als rechtmässig und als mit Wissen und Einverständnis der D.____ erfolgt dastehen zu lassen und damit eine Geldwäschereiabklärung abzuwenden, habe sie einen unrechtmässigen eigenen Vorteil angestrebt und damit in objektiver sowie subjektiver Sicht tatbestandsmässig gehandelt. Folglich sei die Beschuldigte der Urkundenfälschung schuldig zu erklären (vgl. E. II.B.4. S. 23 ff.).
Seite 38 http://www.bl.ch/kantonsgericht b) Demgegenüber legt die Beschuldigte dar, das Protokoll vom 24. August 2018 (recte: 24. Mai 2018) habe sie nicht verändert, vielmehr habe sie dieses mit exakt diesem Inhalt von F.____ direkt erhalten und weisungsgemäss versendet. Damit sei keinerlei Vermögensschaden beabsichtigt gewesen, schliesslich sei die vollständige Rückzahlung des "stillen Darlehens" nicht nur zugesichert, sondern jederzeit auch gewährleistet gewesen. Die erwähnten Abänderungen hätten lediglich die weitere Geheimhaltung des "stillen Darlehens" ermöglichen sollen (vgl. oben E. 2.1.a).
c) Die Staatsanwaltschaft begehrt wiederum die Bestätigung des angefochtenen Urteils (vgl. oben E. 2.3.c).
d) Hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts ist Folgendes darzulegen (vgl. E. II.B.4.1 S. 23 ff. des angefochtenen Urteils): aa) Die am 22. Juni 2018 vorgenommene Transaktion von CHF 100'000.-- vom Konto der D.____ auf das Privatkonto der Beschuldigten bei der H.____ hat aufgrund ihrer Höhe bei der Bank am 25. Juni 2018 eine Verdachtsmeldung wegen Geldwäscherei ausgelöst, weshalb di