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Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 09.03.2023 460 2021 101 (460 21 101)

9 marzo 2023·Deutsch·Basilea Campagna·Kantonsgericht Abteilung Strafrecht·PDF·13,219 parole·~1h 6min·7

Riassunto

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Testo integrale

Seite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. März 2023 (460 21 101) ___________________________________________________________________

Strafrecht

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Daniel Häring, Richterin Helena Hess, Richter Markus Mattle; Gerichtsschreiberin Ilona Frikart

Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin

A.____ AG in Liquidation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann, Centralbahnstrasse 7, 4010 Basel, Privatklägerin und Berufungsklägerin

Übrige Privatklägerschaft

gegen

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Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht B.____, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Blumenrain 20, Postfach 1228, 4001 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger

Gegenstand gewerbsmässiger Betrug etc. Berufungen des Beschuldigten und der Privatklägerin sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 15. März 2021

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Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 15. März 2021 wurde B.____ (nachfolgend: Beschuldigter) des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der gewerbsmässigen Geldwäscherei sowie der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig erklärt und zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 1 Jahr unbedingt und 2 Jahre bedingt vollziehbar, unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen von insgesamt 3 Tagen, bei einer Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Teil der Strafe, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 1'000.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. April 2012, bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt; dies in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG, aArt. 34 StGB, aArt. 40 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB, aArt. 43 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie aArt. 51 StGB (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a). Demgegenüber wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklageschrift freigesprochen (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.b). Zudem wurde festgestellt, dass ein allfälliger Widerruf der am 2. April 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-zufolge Fristablaufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren entschieden die Vorderrichter über die beschlagnahmten Gegenstände, die in die Verfahrensakten aufgenommenen Originaldokumente, die beschlagnahmten Vermögenswerte sowie die im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den entsprechenden GK-Nummern bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.a – 3.d). Überdies wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 400'000.-- verurteilt, unter Anrechnung von Fr. 50'011.80 aus den beschlagnahmten Vermögenswerten (vgl. Dispositiv- Ziffer 4). Ferner beurteilte die Vorinstanz die verschiedenen Zivilforderungen (vgl. Dispositiv- Ziffer 5.a – 5.k), wobei sie den Beschuldigten unter anderem dazu verurteilte, der A.____ AG in Liquidation (nachfolgend: A.____ AG oder Privatklägerin) Fr. 58'000.-- zuzüglich 5% Zins seit dem 27. März 2013 zu bezahlen, wobei die Mehrforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.i). Zudem wurde er dazu verurteilt, der A.____ AG eine Parteientschädigung von Fr. 11'500.-- zu entrichten (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.i). Schliesslich wurden die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 96'084.90, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 72'052.70, den Auslagen der zur Gerichtsverhandlung geladenen Auskunftsperson von Fr. 32.20 sowie der Gerichtsgebühr von Fr. 24'000.--, im Umfang von 98% (= Fr. 94'163.20) http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht dem Beurteilten, getilgt durch Verrechnung mit den beschlagnahmten Vermögenswerten, sowie im Umfang von 2% (= Fr. 1'921.70) dem Staat auferlegt (vgl. Dispositiv-Ziffer 6).

B. Gegen das genannte vorinstanzliche Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Oliver Borer, mit Eingabe vom 16. März 2021 die Berufung an. Mit Schreiben vom 17. Mai 2021 übermittelte der Beschuldigte zuhanden des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), die Berufungserklärung. Er beantragte, er sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 15. März 2021 von sämtlichen Vorwürfen gemäss Ziff. 3, 4.1, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3 und 4.2.4 der Anklageschrift vollumfänglich und kostenlos freizusprechen; er sei gemäss Ziff. 2 und 4.2.5 der Anklage der mehrfachen Veruntreuung sowie gemäss Anklageziffer 7 der fahrlässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von maximal Fr. 25'000.-- zu verurteilen (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen von total 3 Tagen). Demgegenüber verlangte er die Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs wegen mehrfachen Betrugs gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklage. Im Weiteren forderte der Beschuldigte, es sei auf die Anordnung einer Ersatzforderung an den Staat zu verzichten und die Zivilklagen von C.____, D.____, E.____, F.____, G.____ sowie H.____ seien mangels Substantiiertheit auf den Zivilweg zu verweisen. Darüber hinaus stellte der Beurteilte den Antrag, es seien die Zivilklagen von I.____ und der A.____ AG abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen und auf die von J.____ geltend gemachte Zivilforderung sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Die Zivilklage von K.____ sei ebenfalls abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen und der Beschuldigte sei bei seiner Bereitschaft zu behaften, dem Genannten den Betrag von Fr. 50'000.-- aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu bezahlen. Schliesslich verlangte der Beschuldigte, es seien die Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu reduzieren und zufolge der Teilfreisprüche sei auf eine Kostenrückerstattung zu verzichten. Im Übrigen beantragte der Beurteilte die Bestätigung des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; dies alles unter o/e-Kostenfolge.

C. Die A.____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Kaufmann, zeigte mit Eingabe vom 22. März 2021 die Berufung an und reichte mit Schreiben vom 17. Mai 2021 ihre Berufungserklärung ein. Im Rahmen ihrer Berufungserklärung stellte die Privatklägerin folgende http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht Rechtsbegehren: Es sei die vorinstanzliche Dispositiv-Ziffer 1.b aufzuheben und der Beschuldigte gemäss Ziff. 3.3.1.7 der Anklageschrift des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen. Im Weiteren sei Dispositiv-Ziffer 5.i Abs. 1 des strafgerichtlichen Erkenntnisses insofern aufzuheben, als der Beschuldigte zu verurteilen sei, der Privatklägerin den Betrag von Fr. 240'000.-- zu bezahlen, zuzüglich 5% Zins auf Fr. 130'000.-- seit dem 7. August 2013, auf Fr. 40'000.-- seit dem 7. Januar 2014, auf Fr. 60'000.-- seit dem 27. April 2012 sowie auf Fr. 10'000.-- seit dem 3. Mai 2013. Ebenso sei die Dispositiv-Ziffer 5.i Abs. 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung von Fr. 44'527.65 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Ferner sei der Beschuldigte zu verurteilen, ihr für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu entrichten.

D. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erklärte mit Eingabe vom 9. Juni 2021 die Anschlussberufung. Sie forderte, es sei die gemäss Dispositiv- Ziffer 1.a des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021 ausgesprochene Strafe abzuändern und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren sowie – als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 2. April 2012 – zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 1'000.--, bei einer Probezeit von 4 Jahren, zu verurteilen.

E. In der Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2021 wiederholte der Beschuldigte teilweise die mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 dargelegten Rechtsbegehren, änderte diese jedoch inhaltlich wie folgt ab: Bezüglich Anklageziffer 2 (Immobilieninvestments in eigenem Namen) verlangte er keinen Schuldspruch wegen mehrfacher Veruntreuung mehr, sondern einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Betreffend Ziff. 4.2.5 der Anklageschrift (Darlehen von L.____) begehrte er nunmehr keine Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung, sondern einen vollumfänglichen und kostenlosen Freispruch. Hinsichtlich Ziff. 7 der Anklageschrift beantragte er keinen Schuldspruch wegen fahrlässiger unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen, sondern einen Freispruch; erst im Eventualstandpunkt brachte der Beschuldigte vor, er sei der fahrlässigen unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen schuldig zu sprechen. Eine wesentliche Änderung ergab sich sodann im beantragten Strafmass, da nunmehr keine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren sowie eine Busse von maximal Fr. 25'000.-- beantragt wurde. Vielmehr stellte der Beschuldigt das Begehren, es sei eine bedingte Geldstrafe von maximal http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht 40 Tagessätzen, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszufällen. Eventualiter sei er wegen fahrlässiger unbefugter Entgegennahme von Publikumseinlagen zu einer Busse von maximal Fr. 25'000.-- zu verurteilen. Schliesslich forderte der Beschuldigte gänzlich neu, die nicht mit den angeklagten Delikten in Zusammenhang stehenden beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 144'296.98 seien ihm zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben.

F. Mit Berufungsantwort vom 22. November 2021 verlangte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung des Beschuldigten; dies unter o/e-Kostenfolge.

G. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 17. Juni 2021 wurde festgestellt, dass die Privatklägerschaft mit Ausnahme der Privatklägerin A.____ AG weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat.

H. Die Privatklägerin begehrte mit Berufungsantwort vom 14. Januar 2022, die Berufung des Beschuldigten sei insoweit abzuweisen, als diese ihren Anträgen widerspreche.

I. Der Beschuldigte beantragte mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2022 die vollumfängliche Abweisung der Berufung der Privatklägerin; dies unter o/e-Kostenfolge. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter sei diese auf den Zivilweg zu verweisen.

J. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft auf eine fakultative Berufungsantwort zur begründeten Berufungserklärung der Privatklägerin vom 17. Mai 2021 verzichtet hat. Mit nämlicher Verfügung wurden die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und die Privatklägerin zur kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung geladen. Der übrigen Privatklägerschaft wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung freigestellt.

K. Der Privatkläger C.____ hat mit Eingabe vom 10. Februar 2022 seine Privatklage zurückgezogen. Ebenso haben F.____ und G.____ mit Schreiben vom 22. Februar 2022 ihre Zivilklagen fallengelassen.

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Seite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht L. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. November 2022 wurden die Betreibungsämter Basel-Landschaft und Basel-Stadt ersucht, dem Kantonsgericht bis zum 18. November 2022 einen aktuellen Betreibungsregisterauszug über den Beschuldigten einzureichen.

M. Die entsprechenden Betreibungsregisterauszüge, jeweils datierend vom 10. November 2022, wurden mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 14. November 2022 allen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

N. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. November 2022 wurde die auf den 28. November 2022 und 2. Dezember 2022 anberaumte kantonsgerichtliche Hauptverhandlung aufgrund der Eingabe des Beschuldigten vom 25. November 2022 (Eingang: am 25. November 2022, um 14:57 Uhr) abgeboten. Die Parteien wurden zu einer neuen mündlichen Berufungsverhandlung geladen.

Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 StPO (vgl. Art. 401 Abs. 1 StPO) und ist grundsätzlich nicht auf den Umhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht fang der Hauptberufung beschränkt (Art. 401 Abs. 2 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich zu erklären (Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO).

Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 15. März 2021 dem Beschuldigten sowie der Privatklägerin jeweils am 16. März 2021 zugestellt worden ist (act. S943 und S953). Mit ihren Berufungsanmeldungen vom 16. März 2021 (act. S1321) und vom 22. März 2021 (act. S1337) haben der Beschuldigte und die Privatklägerin die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend von den genannten Parteien gewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2021 wurde dem Beschuldigten (act. S1209) wie auch der Privatklägerin (act. S1207) am 28. April 2021 zugesandt. Die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Privatklägerin – jeweils vom 17. Mai 2021 – erfolgten innert der 20-tägigen Frist. Mit Anschlussberufung vom 9. Juni 2021 hat die Staatsanwaltschaft ihre Frist von 20 Tagen ebenfalls eingehalten. Was die Form betrifft, so erfüllen ausnahmslos alle Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin und die Staatsanwaltschaft haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne ihrer Anträge. Schliesslich ergibt sich die Zuständigkeit der Fünferkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsmittel aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250).

2. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Im Rahmen der Berufungserklärung hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, ferner anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 lit. b und lit. c StPO). Da das Berufungsgericht lediglich die angefochtenen Punkte des erstinstanzlichen Urteils umfassend prüft (Art. 404 Abs. 1 StPO), ist es nicht an die konkreten Anträge und die Begründung der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO; SVEN ZIMMERLI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 399 N 12). Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht bestrittenen Punkte in Rechtskraft. Eine das Urteil vollumfänglich anfechtende Berufung kann nachträglich eingeschränkt werden, wohingegen eine Ausdehnung des Berufungsantrags nach Ablauf der gesetzlichen Frist von http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht 20 Tagen auf bisher nicht gerügte Teile eines Urteils nicht mehr möglich ist (DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 399 N 14 ff.; LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 3).

Hinsichtlich der in der Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 18. Oktober 2021 gegenüber der Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 modifizierten Rechtsbegehren ist zunächst zu konstatieren, dass zwischen dem Berufungsgegenstand einerseits und den Berufungsanträgen andererseits zu unterscheiden ist. Für die Fixierung des Berufungsgegenstandes ist jeweils die Berufungserklärung massgebend (vgl. nachfolgend E. II.2.). Indem der Beschuldigte erst mit Berufungsbegründung verlangt hat, die nicht mit den angeklagten Delikten in Zusammenhang stehenden beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 144'296.98 seien ihm zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben, erfolgte eine unzulässige Ausweitung des Berufungsgegenstandes auf einen in der Berufungserklärung vom 17. Mai 2021 nicht angefochtenen Teil des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.c). Folglich tritt das Berufungsgericht auf diesen Antrag nicht ein. Demgegenüber umfassen die verbleibenden abgewandelten Begehren in der Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2021 lediglich Änderungen hinsichtlich der bereits mit Berufungserklärung festgelegten angefochtenen Punkte des fraglichen Urteils. Mitunter erfolgte keine Erweiterung des Berufungsgegenstandes, sondern eine zulässige Modifikation der Berufungsbegehren innerhalb der beanstandeten Teile des strafgerichtlichen Entscheids. Im Übrigen sind die konkreten Anträge und Begründungen für die Berufungsinstanz nicht verbindlich, da sie die angefochtenen Punkte umfassend prüft. Mit Ausnahme des genannten Antrags des Beschuldigten betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte ist folglich auf dessen Berufung einzutreten. Die Berufung der Privatklägerin sowie die Anschlussberufung der Anklagebehörde geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sodass auf diese ebenfalls einzutreten ist.

II. Berufungsgegenstand 1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gilt stets nur zugunsten der beschuldigten Person (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Art. 391 N 5).

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Seite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2. Aufgrund des Gegenstandes der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 17. Mai 2021, der Berufungserklärung der Privatklägerin vom 17. Mai 2021 sowie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2021 wird grundsätzlich das gesamte Urteil des Strafgerichts vom 15. März 2021 angefochten, mit den nachfolgenden Ausnahmen: Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss Ziffer 6 (falsche Angaben auf zwei Formularen A) und Ziffer 8 der Anklageschrift (Fälschung von Betreibungsregisterauszügen) (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.); Feststellung, dass ein allfälliger Widerruf der am 2. April 2012 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt vollziehbar ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- zufolge Fristablaufs nach Art. 46 Abs. 5 StGB ausgeschlossen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 2.); Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, die in die Verfahrensakten aufgenommenen Originaldokumente sowie die im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter den entsprechenden GK-Nummern bei der Polizei Basel-Landschaft, IT Forensik, befinden (vgl. Dispositiv-Ziffer 3.a – 3.d); Entscheid betreffend die Zivilforderung von C.____ gemäss Dispositiv-Ziffer 5.b, da der Genannte seine Privatklage zurückgezogen hat; Entscheid betreffend die Zivilforderung von F.____ und G.____ gemäss Dispositiv-Ziffer 5.e und 5.f, da diese ihre Privatklage fallengelassen haben; Feststellung, wonach der Beschuldigte bei seiner Anerkennung behaftet wird, M.____ Fr. 130'000.-- zu bezahlen (vgl. Dispositiv-Ziffer 5.k). Diese genannten Dispositiv-Ziffern sind in Rechtskraft erwachsen und bilden vorliegend nicht mehr Gegenstand der richterlichen Überprüfung. In Bezug auf die anderen angefochtenen Punkte gilt das Verbot der "reformatio in peius" zufolge der sowohl seitens der Privatklägerin als auch seitens der Anklagebehörde eingelegten Berufung resp. Anschlussberufung nicht. Entsprechend kann das Kantonsgericht das strafgerichtliche Urteil vom 15. März 2021 nach Massgabe der Anträge des Beschuldigten, der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft entweder bestätigen oder zu Gunsten des Beschuldigten mildern oder zu seinen Lasten verschärfen.

3. Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden (DANIELA BRÜSCHWEILER/RETO NADIG/REBECCA SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). In Anwendung dieser Bestimmung wird vorliegend mit Blick auf die Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Würdigung in den unangefochten gebliehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht benen Punkten bereits an dieser Stelle auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. Nachfolgend wird daher insbesondere auf die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Argumente eingegangen.

III. Materielles A. Immobilieninvestments in eigenem Namen (Anklageziffer 2) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 (…)

1.2 (…)

1.3 (…)

2. Rechtliche Würdigung 2.1 Vorbemerkungen Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichts zeigt sich, dass diese vom Beschuldigten nicht bestritten werden (vgl. S. 7 ff. der Berufungsbegründung vom 18. Oktober 2021). Für den äusseren Ablauf der Geschehnisse kann folglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. I.1.1.1 – I.1.1.2, S. 3 f. verwiesen werden (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen anerkennt der Beschuldigte, vom 4. Mai 2009 bis zum 3. Mai 2016, also während sieben Jahren, mit mindestens 85 Personen (bzw. Personengruppen) Investitionsverträge abgeschlossen und diesen jeweils hohe, fixe Renditen versprochen zu haben. Im Rahmen von 318 Vermögensdispositionen überwiesen die Anleger dem Beschuldigten in der irrtümlichen Annahme, ihr Geld werde sicher und gewinnbringend angelegt, eine Summe von insgesamt Fr. 4'413'530.--, worauf sich auch der tatbestandsmässige Schaden beläuft. Im Streit liegt demgegenüber lediglich die Frage, ob der Beschuldigte arglistig und mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird aus diesem Grund vornehmlich auf jene Sachverhaltselemente eingegangen, welche einen sachlichen Bezug für die rechtliche Einordnung aufweisen. Soweit die rechtliche Würdigung unbestritten geblieben ist (hinsichtlich der Tatbestandselemente der Täuschung, des Irrtums, des Motivationszusammenhangs, der Vermögensdispositionen und des Vermögensschadens sowie des Vorliegens der Gewerbsmässigkeit) wird insbesondere auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. E. I.1.2 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2 Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 StGB) 2.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Nach der Praxis des Bundesgerichts (BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3) zeichnet sich der Tatbestand des Betrugs dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Das Opfer trägt folglich zur eigenen Vermögensschädigung bei (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 7.1). Angriffsmittel des Betrugs ist die Täuschung. Als solche gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines anderen eingewirkt wird (BGE 135 IV 76 E. 5.1).

2.2.2 Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert darüber hinaus Arglist. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.3). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften oder Kniffen im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen gekennzeichnet sind. Einfache falsche Angaben sind demgegenüber arglistig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2022, § 15 N 20; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3a). Arglist scheidet hingegen dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Würde aus dem verhältnismässig geringen Anteil an Täuschungserfolgen allerdings auf ein massgebliches Selbstverschulden der Getäuschten geschlossen, hätte dies zur Konsequenz, dass der mit Art. 146 StGB bezweckte Schutz ausgerechnet bei Personen versagte, die wegen einer bestimmten persönlichen Eigenhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht schaft unbeholfen sind (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4). Das gezielte Ausnutzen von Vulnerabilität – nicht von reinem Leichtsinn – stellt gemäss bundesgerichtlicher Praxis gerade ein arglisttypisches Unrechtselement dar, weshalb der staatliche Strafanspruch auch im Falle von plumpen Täuschungen durch die Schutzbedürftigkeit des Getäuschten legitimiert ist (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.4). Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestandes indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die sprachliche Steigerungsform zeigt, dass das Bundesgericht eine besondere Leichtfertigkeit verlangt – folglich eine Täuschung von einer Qualität, die nicht nur besonders leichtfertige Opfer zu täuschen vermag (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 146 N 74). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestandes würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt (STEFAN TRECHSEL/MARK PIETH, Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, Art. 146 N 13a; BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird die Strafbarkeit zudem "durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch jenes des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mutmasslichen Betrüger gegenübertreten muss" und geschützt werden prinzipiell alle Menschen – auch "Dumme und Schwache" (BGer 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3). In Konstellationen von unrealistischen Gewinnversprechungen entfällt die Arglist gemäss bundesgerichtlicher Praxis darüber hinaus so gut wie nie, mit Ausnahme von Anlageberatern und sonstigen Spezialisten in Finanzgeschäften (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 95). Das Bundesgericht bejaht Arglist sodann bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens normaler Leute fast immer (BGer 6B_497/2014 vom 6. März 2015 E. 3.4.2). Entscheidend ist, ob sich das Gewinnversprechen, oft in Kombination mit angeblich minimen oder gar nicht bestehenden Risiken, von den anvisierten Opfern leicht als falsch entlarven liesse, ob also eine Überprüfung möglich und zumutbar wäre (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., Art. 146 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht N 96). Bei einem auf einen weiten Kreis möglicher Opfer abzielenden (gewerbsmässigen) Serienbetrug kommt zudem ein überindividuelles Interesse an der Bekämpfung von sozialgefährlichem Verhalten ins Spiel (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5, mit weiteren Hinweisen). Die Strafbarkeitsschwelle beim "Massenbetrug" hat den etablierten Rahmenbedingungen von Alltagsgeschäften Rechnung zu tragen, denn auch der geschäftliche "courant normal" fällt in den Schutzbereich des Betrugstatbestandes (BGE 142 IV 153 E. 2.2.4). In vertraglichen Angelegenheiten kann beim Partner zudem ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Der mit Art. 146 StGB bezweckte Vermögensschutz orientiert sich daher notwendigerweise auch am Grundsatz von Treu und Glauben. Die Ausnutzung von sozialadäquatem Vertrauen ist regelmässig als arglistig zu werten, wobei es im Übrigen nicht Aufgabe des Strafrechts sein kann, potentielle oder tatsächliche Opfer zu grösserer Vorsicht zu erziehen (BGer 6B_184/2020 vom 13. September 2021 E. 2.1.5).

2.2.3 Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorganges ausgeht, d.h. die falschen Angaben für möglich hält (BGE 118 IV 35 E. 2c).

2.2.4 Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3; BGE 128 IV 18 E. 3b; BGE 126 IV 113 E. 3a). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert ‒ durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven ‒ tatsächlich verringert ist. Dies ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist, d.h. wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 129 IV 124 E. 3.1; BGE 122 IV 279 E. 2a; BGE 121 IV 104 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. 2c; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3 und 7.4). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt, und späterer Ersatz schliesst Betrug mithin nicht aus. Da der Schaden im Risiko begründet liegt, vermag den Täter auch eine Rückzahlung nicht zu entlasten (BGer 6B_507/2016 vom 9. August 2016 E. 1.3.4; BGer 6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.3; BGer 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.2, mit Hinweisen).

2.2.5 Auf der subjektiven Seite erfordert der Betrug zweierlei: den Vorsatz und die Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, also sowohl das motivierende Verhalten und das Setzen eines Motivs beim Betroffenen, wie dessen Verfügung und die Vermögensschädigung – einschliesslich des Motivationszusammenhangs zwischen ihnen – umfassen. Dass Eventualdolus genügt, ist unbestritten (GÜNTER STRATENWERTH/FELIX BOMMER, a.a.O., § 15 N 60 ff.). Bereicherungsabsicht setzt voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung eines Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Dies bedeutet, dass die Bereicherung zwar nicht ausschliessliches Motiv des Handelns bilden muss, sie muss aber zumindest mitbestimmend sein. Damit genügt eine bloss eventuelle Absicht in diesem Zusammenhang nicht (STEFAN MAEDER/MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 271).

2.2.6 Gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB unterliegt der Täter einer höheren Strafandrohung, wenn er gewerbsmässig handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit im berufsmässigen Handeln. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4.). Vorausgesetzt ist, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht gehandelt hat, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 119 IV 129; BGer 6B_861/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.1; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 139 N 89 ff.). Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch die deliktische Tätigkeit einen relevanten Beitrag an die Kosten zur Fihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht nanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/ CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 99).

2.3 Subsumtion 2.3.1 Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann den Geschädigten im vorliegenden Fall kein leichtfertiges und die Arglist verdrängendes Verhalten vorgeworfen werden. Auch wenn die Anleger nicht alles erdenklich Mögliche unternommen haben mögen, um das betrügerische Handeln des Beschuldigten aufzudecken, kann ihnen keine Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen im Sinne der Opfermitverantwortung angelastet werden. Dies ergibt sich insbesondere aus dem nachfolgend Dargelegten:

2.3.2 Aus den Akten geht zunächst hervor, dass das Schneeballsystem des Beschuldigten ein besonders ausgeklügeltes Gebilde war und von ihm mit ausserordentlichem Geschick aufgebaut wurde. In der Anfangsphase motivierte er ehemalige Kunden und Mitarbeiter der N.____ AG (nachfolgend: N.____), für welche er vormals selbst tätig war, ihm Gelder zwecks Investitionen in angebliche Immobilienprojekte zu überlassen. Der Beschuldigte baute diesen "Investorenpool" kontinuierlich aus und nutze den Vertrauensvorschuss, den diese Personen (z.B. O.____ oder P.____, act. SD Anleger 06.10.001 ff.) ihm aufgrund der früheren Zusammenarbeit entgegengebracht haben, gekonnt aus (vgl. S. 22 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, act. AA 10.01.598 ff. und AA 55.30.006 ff.). Dieses Vertrauen bestärkte der Beschuldigte weiter, indem er jenen Kunden die investierten Gelder mitsamt fiktiven Gewinnausschüttungen zurückbezahlte (vgl. act. AA 51.20.177 ff.), was dazu führte, dass diese den Beschuldigten wiederum anderen potentiellen Anlegern weiterempfahlen (z.B. riet Q.____ seinen Arbeitskollegen D.____ und E.____ zu einer Investition beim Beschuldigten, act. SD Anleger 89.10.005 oder 67.10.004). Durch diesen Modus gelang es dem Beschuldigten erfolgreich, sein System stetig zu vergrössern (so empfahl z.B. D.____ seiner Tochter eine Anlage beim Beschuldigten, ebenso riet O.____ seinem Sohn, seinem Bruder und seinen Eltern sowie R.____, I.____, C.____ und S.____ zu einem Investment beim Beschuldigten, act. SD Anleger 71.10.008 f.). Durch das vom Beschuldigten gezielt erschaffene Betrugskonstrukt, das von Weiterempfehlungen innerhalb des Investorenkreises getragen war, genügte es teilweise auch, dass er vor einer Erstinvestition lediglich Kontakt per E-Mail oder Telefon mit dem potentiellen Kunden aufnahm, wobei er diesen Personen ebenfalls tatsachenwidrig gewinnbringende Anlagen in Immobilienprojekte versprach (z.B. D.____, act. SD Anleger 67.10.002). Der Beschuldigte gaukelte sämtlichen Anhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht legern vor, er könne Liegenschaften günstig aus Konkursmassen kaufen, das Geld der Investoren diene ihm als Eigenkapital, um von Banken Kredite zu erhalten, oder zum Zeitpunkt des Kaufes der Liegenschaft durch ihn stehe der zukünftige Käufer der Liegenschaft bereits fest, weshalb er wisse, welchen Gewinn er erziele (z.B. so geschehen bei Q.____, T.____, U.____ oder V.____, act. AA 10.01.209 ff., 1.10.2016, SD Anleger 18.05.013 f. und SD Anleger 54.05.013 ff.). Um an die Gelder der Investoren zu gelangen, betonte der Beschuldigte gegenüber seinen Kunden stets ausdrücklich, dass kein Verlustrisiko bestehe, die Geldanlage sicher und der Gewinn garantiert sei. Exemplarisch kann diesbezüglich auf die folgenden Einlassungen verwiesen werden: O.____ erklärte etwa als Zeuge, der Beschuldigte habe ihm gesagt, es gebe kein Risiko (act. 10.01.495). Die Zeugin W.____ gab zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihr versichert, dass dies "eine 100% garantierte Lösung" und das Geld sicher angelegt sei (act. 10.01.501). X.____ legte als Zeuge dar, der Beschuldigte habe unterstrichen, es gebe kein Risiko, denn das Land oder das Gebäude wären als Sicherheiten noch vorhanden, falls etwas schiefgehen würde (act. 10.01.575). Auch E.____ machte geltend, er habe das Risiko als "relativ klein" eingeschätzt aufgrund der grossen Immobilienprojekte, die dahintergestanden seien. Der Beschuldigte habe ihm erklärt, die Investition sei "sicher", da die Immobilien als Absicherung dienen würden (so auch die Aussagen von D.____, act. SD Anleger 67.10.003; O.____, act. SD Anleger 71.10.006 oder H.____, act. SD Anleger 56.10.004 f.). D.____ hingegen hat das Risiko als hoch eingestuft, da die Renditen hoch gewesen seien – er habe sich aber bei Immobiliengeschäften nicht ausgekannt und würde erst heute sagen, dass solche Renditen nicht möglich seien (act. SD Anleger 67.10.006 f.). Bei den meisten abgeschlossenen Verträgen mit den Investoren war im Übrigen von einer "garantierten Gewinnausschüttung" die Rede (vgl. act. SD Anleger 00.10.003 ff.). Die Anleger nahmen folglich aufgrund der überzeugenden Zusicherungen des Beschuldigten an, dass sie ihr Geld als sichere Investition für hochprofitable Immobiliengeschäfte zur Verfügung stellen würden. Die meisten Investoren waren zudem typische Kleinanleger, entstammten der Mittelschicht und verfügten über keinerlei fachlichen Kenntnisse über Finanzanlagen und Immobilien. M.____ etwa ist gelernter Elektromonteur und als Projektleiter für die Y.____ tätig, C.____, O.____ und R.____ sind Fahrlehrer und diverse weitere Kunden des Beschuldigten arbeiten bei der Kantonspolizei Basel-Stadt (z.B. J.____, Z.____, I.____, AA.____, BB.____, F.____, U.____ und CC.____). E.____, ehemaliger IT- Spezialist, erklärte beispielsweise, er habe allgemeine Kenntnisse über die Börse und Wechselkurse gehabt (act. SD Anleger 89.10.006). O.____ hatte demgegenüber lediglich "KV- Kenntnisse" und etwas Erfahrung in Zusammenhang mit Aktienfonds (act. SD Anleger http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht 71.10.008). Keiner der Investoren des Beschuldigten ist nach dem Gesagten als Spezialist in Finanzgeschäften zu bezeichnen, was bei unrealistischen Gewinnversprechen allenfalls zum Ausschluss der Arglist führen würde. Über eine reelle Chance, die Renditeversprechen des Beschuldigten kritisch zu überprüfen, verfügten die Anleger mithin nicht. Es kann ihnen – insbesondere in Anbetracht des nachstehend dargelegten "modus operandi" des Beschuldigten – kein leichtsinniges Handeln vorgeworfen werden.

2.3.3 Damit die Investoren vom vorgegebenen Investitionszweck überzeugt waren, bediente sich der Beschuldigte diverser gut aufeinander abgestimmter und raffinierter Hilfsmittel. Er schmückte sich mit einer Vielzahl von Insignien, die seinem Auftritt einen besonderen Glanz sowie gezielte Integrität und Seriosität verliehen. Beispielhaft zählt dazu, dass sich der Beschuldigte ab Ende März 2010 als "Dipl. Finanzberater FINMA" und ab Januar 2012 als "Dipl. Finanzberater IAF/FINMA" bezeichnete, was er bis August 2014 auf seiner E-Mail-Signatur sowie ab Januar 2013 auf seiner Visitenkarte vermerkt hatte (act. AA 10.01.666 ff., AA 53.30.006 ff., AA 50.30.002 oder AA 55.30.559 ff.). Eine derartige Ausbildung hatte er jedoch unbestrittenermassen nie absolviert (act. AA 60.05.037). Ausserdem fertigte er eine Broschüre über seine Unternehmung an, welche etwa O.____ im August 2009 vor seiner ersten Investition im Rahmen eines Hausbesuchs vorgezeigt erhalten hatte (act. SD Anleger 71.10.003; ähnlich das Vorgehen beispielsweise bei H.____, act. SD Anleger 56.10.003, bei C.____, act. SD Anleger 20.10.002, oder bei I.____, act. SD Anleger 23.10.005). Der Beschuldigte behauptete zudem mehrfach, er sei Mitglied der Selbstregulierungsorganisation PolyReg, würde von der FINMA kontrolliert, habe eine Bewilligung der FINMA oder sei FINMA-konform (vgl. etwa act. SD Anleger 12.06.018 f., AA 55.30.695, AA 10.01.517 ff. oder SD Anleger 97.05.014). Ab Mai 2011 verfügte der Beschuldigte über eine Internetseite seiner Einzelunternehmung und suggerierte dort, mit Spezialisten aus der Immobilienbranche zusammenzuarbeiten und erklärte, dem Kunden sei "Erfolg und Mehrwert garantiert" (act. AA 70.05.090). Spätestens ab Januar 2013 verteilte er seinen Kunden einen Glanzprospekt über sein Unternehmen, in welchem er mit dem Titel "Immobilien- und Finanzdienstleistungen auf höchstem Niveau" warb (act. AA 50.30.002). Darüber hinaus präsentierte er sich in der Frühlingsausgabe 2014 des DD.____magazins unter dem Titel "EE.___" auf der Titelseite sowie in einem vierseitigen Artikel (act. AA 53.30.002 ff.). Für diese Magazinausgabe bezahlte er insgesamt Fr. 13'500.-- (act. AA 10.01.343). […] Gleich mehrere Investoren haben diese Zeitschrift durch den Beschuldigten konkret vorgezeigt erhalten. FF.____ erklärte dazu beispielsweise Folgendes: "Ich war dann schon etwas misstrauisch http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 19 http://www.bl.ch/kantonsgericht oder unsicher. Was mich aber immer wieder beruhigt hat, war das tolle Büro und dieser Artikel in diesem Managermagazin. In diesem Büro war auch ein Architekt, da hingen Bilder an der Wand und es sah gut aus. […] Den Artikel hat mir B.____ gezeigt. […] Dieser Artikel hat bei mir die Wogen aber sehr geglättet" (act. 10.01.357). E.____ legte in diesem Zusammenhang dar, dieser "Bericht" habe ihm "schon Eindruck" gemacht und "jemand, [der] im Magazin DD.____ auftritt [müsse] ja seriös sein" (act. SD Anleger 89.10.004 ff.). Als der Beschuldigte ab April 2014 die Büroräumlichkeiten an der GG.____strasse bezog, behauptete er ferner, dass die HH.____ GmbH bzw. der dafür tätige Architekt II.____ und dessen Ehefrau die Architekturleistungen für die Immobilienprojekte erbringen, in welche er das Geld der Investoren einzuschiessen vorgab (z.B. gegenüber J.____, act. 10.01.416). Überdies geht aus mehreren E-Mails des Beschuldigten hervor, dass er Arbeitserzeugnisse der HH.____ GmbH ohne deren Wissen den Investoren zeigte (act. AA 55.30.253 ff.). In Anbetracht all dieser Umstände ist folglich zu erkennen, dass die ausgeprägten Übertreibungs- und Selbstdarstellungstendenzen des Beschuldigten über die Jahre noch zunahmen (von anfänglichen Hausbesuchen und Broschüren zu eigenen Büros und dem Bericht in einem DD.____magazin). Die erwähnten Büroräumlichkeiten waren zudem äusserst grosszügig ausgestattet mit beispielsweise vier grossen Uhren aus verschiedenen Zeitzonen an der Wand, welche eine gewisse Internationalität und Wichtigkeit suggerieren sollten (act. AA 86.12.008 ff.). E.____ führte beispielsweise aus, er sei gemeinsam mit D.____ und Q.____ im Jahr 2014 in den "schönen Büros" des Beschuldigten gewesen, er habe "einen seriösen Eindruck" gemacht und auf "einem grossen Bildschirm das Immobilieninvestment und konkrete Projekte" gezeigt (act. SD Anleger 89.10.002; ähnlich z.B. die Aussagen von D.____, act. SD Anleger 67.10.005; O.____, act. SD Anleger 71.10.005; J.____, act. SD Anleger 11.10.003; F.____, act. SD Anleger 66.10.002 f.; CC.____, act. SD Anleger 97.10.002 f. und Z.____, act. SD Anleger 15.10.001 f.). O.____ konnte sich darüber hinaus an die Autos des Beschuldigten aus der "gehobenen Preisklasse" erinnern und daran, dass dieser stets gut in Anzügen gekleidet gewesen sei (act. SD Anleger 71.10.005; so beispielsweise auch C.____, act. SD Anleger 20.10.005, oder I.____, act. SD Anleger 23.10.005). Der Beschuldigte machte vor Strafgericht im Übrigen geltend, es hätten lediglich fünf dieser 85 Anleger überhaupt seine Büroräumlichkeiten gesehen. Diese Behauptung ist jedoch in Anbetracht des Umstandes, dass zumindest Q.____, D.____, O.____, J.____, CC.____, F.____, Z.____ und E.____ in den Büroräumlichkeiten des Beschuldigten empfangen wurden, klarerweise widerlegt. Angesichts all dieser Tatsachen kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte gegenüber den Geschädigten ein eigentliches, perfekt inszeniertes Theaterstück aufführte, bei dem alle Requisiten und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 20 http://www.bl.ch/kantonsgericht sein Auftritt vor den Investoren optimal aufeinander abgestimmt waren, um deren Vertrauen zu gewinnen und aufrechtzuerhalten. In rechtlicher Hinsicht sind die genannten Elemente eindeutig als Lügengebäude rund um die Person des Beschuldigten und die angebliche Tätigkeit seiner Einzelunternehmung zu qualifizieren. Ferner liegen in Anbetracht der dargelegten eingesetzten Mittel besondere Kniffe und Machenschaften im Sinne des Betrugstatbestands fraglos vor. Der Beschuldigte schreckte insgesamt nicht davor zurück, sich mit Superlativen zu dekorieren und sich als Fachmann in Finanzangelegenheiten zu präsentieren. Für die Anleger bestanden keinerlei äusserlich erkennbare Tatsachen, die sie dazu hätten veranlassen müssen, ernsthaft an den Zusicherungen des Beschuldigten zu zweifeln. Die Vulnerabilität der Opfer schützt sie gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung im Übrigen sogar bei plumpen Lügen. Vor den Schranken des Kantonsgerichts wendet der Beschuldigte sodann ein, die Mehrheit der Anleger habe nicht nachgefragt und einfach auf ihre Empfehlungsgeber vertraut (vgl. S. 21 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dem ist allerdings zu entgegnen, dass es gerade Teil des "Systems B.____" war, ihm bereits aus N.____-Zeiten bekannte Kunden für seine eigenen Zwecke zu gewinnen und ihr Vertrauen zu erlangen (oder weiter zu bestärken), damit diese ihm wiederum neue Investoren aus ihrem Bekanntenkreis zuführen würden. Der Beschuldigte verstand es ausserdem, zügig ein gewisses Näheverhältnis zu den potentiellen Anlegern herzustellen. J.____ – welche durch U.____ und Z.____ auf die "Investitionsmöglichkeit" beim Beschuldigten aufmerksam gemacht wurde – erklärte etwa, es habe schnell ein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten bestanden, er habe ihr das "Du" angeboten und gesagt, sie könnten einmal etwas zusammen trinken gehen, weil sie ihm erzählt habe, ihre Beziehung sei (gleich wie seine) auch in die Brüche gegangen (act. SD Anleger 11.10.006). Der Beschuldigte baute den durch die bereits bestehenden Anleger hervorgerufenen "Vertrauensvorschuss" von J.____ somit geschickt aus und versuchte gezielt ein freundschaftliches Verhältnis herzustellen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handhabte der Beschuldigte seine Geschäftsbeziehungen folglich nicht lediglich in distanzierter Art und Weise. Just durch ein solches Netz aus persönlichen Weiterempfehlungen vermag sich ein Schneeballsystem erst weiterzuentwickeln, wobei der Beschuldigte seinen neuen Kunden ebenfalls vorspiegelte, ihre Gelder würden gewinnbringend und sicher in Immobilienprojekte investiert. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass auch ein blosses Bestärken des bestehenden Irrtums von Anlegern, die durch Weiterempfehlung aktiv auf ihn zugegangen sind, tatbestandsmässig ist (vgl. E. III.A.2.2.3 vorstehend).

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Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht Der Beschuldigte räumt vor Kantonsgericht – nach mehrfach ausweichenden Antworten – darüber hinaus selbst ein, dass man ihm "alles" habe glauben müssen in Anbetracht seines Auftritts und der Insignien, mit welchen er sich geschmückt habe. Danach gefragt, was die Anleger denn hätten prüfen können, bevor sie ihm ihre Ersparnisse anvertraut hätten, legt der Beschuldigte dar, sie hätten einen Betreibungsregisterauszug von ihm verlangen können. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2012 und sodann 2015 drei gefälschte Betreibungsregisterauszüge angefertigt hatte (vgl. die rechtskräftige Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung gemäss vorinstanzlichem Urteil vom 15. März 2021), hält es das Kantonsgericht für höchst unwahrscheinlich, dass er den Anlegern damals einen wahrheitsgemässen Auszug zur Verfügung gestellt hätte. Zudem wurde der Beschuldigte von mehreren Anlegern auf seine Schulden angesprochen, konnte sich jedoch jeweils findig herausreden. Er erklärte K.____ beispielsweise, er habe Schulden angehäuft wegen der Scheidung von seiner Noch- Ehefrau und um die Alimente zu "drücken" (act. SD 10.01.009). Über die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten bestand für die Anleger in Anbetracht der Redegewandtheit des Beschuldigten somit keine realistische Prüfchance. Der Beschuldigte anerkennt sodann selbst, dass die Investoren ihm auch durch Nachfragen bei Kollegen in der Finanzbranche nicht auf die Schliche gekommen wären. Einige Anleger haben sodann versucht Nachforschungen zu tätigen, welche jedoch ins Leere geführt haben: O.____ gab etwa an, seine Kollegen aus der Baubranche hätten ihm bestätigt, dass dies "eine sichere Anlage" sei (act. SD Anleger 71.10.007). D.____ googelte den Beschuldigten und führte aus, er habe seine finanziellen Verhältnisse nicht hinterfragt, weil seine Kollegen auch bei ihm investiert hätten und er bei einer Bank auch nichts prüfen würde (act. SD Anleger 67.10.005 f.). Der Beschuldigte habe zudem auf alle seine Fragen eine Antwort bereit gehabt und sei nie in Verlegenheit geraten (act. SD Anleger 67.10.005). H.____ hat versucht, die Firma des Beschuldigten "im Zefix" nachzuschauen, was nicht funktioniert habe (act. SD Anleger 56.10.004). In diesem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass es der Beschuldigte verstand, die Bedenken seiner Anleger systematisch zu zerstreuen. Auf Nachfrage von J.____, weshalb keine Banken bei ihm investieren würden, erklärte der Beschuldigte beispielsweise, er betreibe diese Investitionen nur über "Mundpropaganda" und wolle lediglich mit Privatpersonen zusammenarbeiten (act. SD Anleger 11.10.003). O.____ wurde aufgrund der verzögerten Auszahlungen misstrauisch und hat sich deshalb mit dem Beschuldigten getroffen, welcher ihm plausibel habe erklären können, dass es aufgrund der etlichen involvierten Parteien (wie Notare usw.) zu Verzögerungen kommen könne (act. SD Anleger 71.10.005). E.____ legte dar, er und seine Frau hätten beim Beschuldigten nachgefragt, was er ganz konkhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht ret mit dem Geld mache, woraufhin dieser erzählt habe, es sei "wie Eigenkapital" von ihm und er würde damit "gewisse Vorleistungen" erbringen (act. SD Anleger 89.10.001 ff.). Zudem habe sich E.____ mit seinen Kollegen (u.a. X.____ und D.____) ausgetauscht und diese hätten ihre Gewinne immer ausbezahlt erhalten. Da der Beschuldigte E.____ nie darum ersucht habe, neue Kunden zu bringen, habe er nicht gedacht, dass es sich dabei um ein Schneeballsystem handle (act. SD Anleger 89.10.005). Insgesamt kann den Geschädigten somit nicht angelastet werden, sie hätten die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachtet. Es ist nicht notwendig, dass diese die grösstmögliche Sorgfalt hätten walten lassen müssen, da die Strafbarkeit schliesslich nicht durch das Verhalten des Täuschungsopfers begründet wird. Die Geschädigten durften den Beschuldigten als redlichen Geschäftspartner wahrnehmen, was durch die teilweise erfolgten Rückzahlungen unterstrichen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt hat, mussten die Investoren auch aufgrund der kurzen Verträge nicht zwingend misstrauisch werden, da diese hervorragend zum Stil des Beschuldigten passten (z.B. Investitionen nur für Privatpersonen durch Mund-zu-Mund-Propaganda). Es bestand für die Anleger überdies keinerlei valable Nachprüfungsoption, ob ihr Geld tatsächlich in Immobilienprojekte investiert wurde – dies räumte der Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung zumindest teilweise selbst ein. Ihm war folglich klar, dass die Kunden keine tatsächliche Überprüfung seiner Angaben vornehmen konnten. Das Vorliegen der Arglist ist nach dem Gesagten zweifellos zu bejahen.

2.3.4 Weiter macht der Beschuldigte betreffend den subjektiven Tatbestand des Betrugs geltend, er habe die erhaltenen Geldbeträge lediglich für die Überbrückung eines Liquiditätsengpasses und zur vorübergehenden Senkung seiner Schuldenlast angenommen. Vor Strafgericht gab er an, er habe das Geld nicht für Luxuszwecke ausgegeben, sondern "um zu überleben" (act. S 489). Zwischen dem 27. September 2014 und dem 5. April 2016 bezahlte er allerdings total Fr. 19'131.-- an die JJ.____ AG, zwischen dem 29. April 2013 und dem 22. März 2016 insgesamt Fr. 20'641.40 an die KK.____ GmbH sowie zwischen dem 1. November 2012 und dem 29. Dezember 2015 total Fr. 14'482.-- an die LL.____ GmbH (act. AA 51.20.204 ff.). Der Beschuldigte erklärt dazu vor den Schranken des Kantonsgerichts, er sei mit Kunden jeweils nach erfolgreichen Abschlüssen in diese Kontaktbars und Nightclubs gegangen, diese Besuche seien mithin im Interesse des Geschäfts erfolgt und eigentliche Investitionen in weitere geschäftliche Zusammenarbeiten gewesen. Er sei lediglich ein- oder zweimal alleine dort gewesen. Zwischen dem 29. Juli 2011 und dem 11. März 2016 bezahlte er insgesamt Fr. 45'019.-http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 23 http://www.bl.ch/kantonsgericht an die MM.____ GmbH (act. AA 51.20.205 f.) – ebenfalls eine Kontaktbar. Dass der Beschuldigte mit seinen Kunden in diesen Lokalitäten zugegen war, mag zwar durchaus zutreffen, jedoch ist das Ausmass dieser Besuche und die horrenden Ausgaben dafür als Ausdruck seines luxuriösen Lebensstils und seiner Neigung zur Selbstdarstellung zu werten. Aus den Akten geht weiter hervor, dass er sich mehrere teure Armbanduhren (unter anderem eine Rolex-Uhr im Wert von Fr. 10'080.--, bezahlt am 2. Februar 2015) sowie diverse Taschen von Louis Vuitton geleistet, Ferien unter anderem in Hawaii verbracht hat und das Kontrollschild "NN.____" innehatte. Dies steht alles in diametralem Widerspruch zu seinen Darlegungen, wonach er die Investorengelder einzig zum "Überleben" gebraucht habe. Erst nach einigem Zögern führt der Beschuldigte vor Kantonsgericht aus, er hätte bei den Ferien etwas "abschmacken" können, um mehr Rückzahlungen an seine Investoren zu leisten (vgl. S. 28 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Sodann sprechen auch seine Depositionen in der Einvernahme vom 4. Mai 2016 für eine sehr opulente Lebensweise: Demzufolge habe der Beschuldigte monatlich für die Wohnungsmiete (inkl. Garage und Nebenkosten) Fr. 2'830.-- bezahlt. Hinzugekommen seien Leasingkosten eines Land Rover RR Sport 4.2 V8 SC zu einem Katalogpreis von Fr. 115'800.-- (plus Ausrüstungen und Zubehör) sowie eines Mercedes CL 63 AMG mit 525 PS zu einem Katalogpreis von Fr. 245'900.-- (plus Ausrüstungen und Zubehör) von ca. Fr. 800.-- und Fr. 1'011.sowie Leasingkosten eines BMW für seine Ehefrau von Fr. 900.--. Zusätzlich habe er sich Ferien von Fr. 12'000.-- pro Jahr geleistet und sei für die Miete des Kosmetikstudios seiner Ehefrau in der OO.____ mit einem Anteil von Fr. 900.-- aufgekommen (act. 10.01.271 f.). Diese Ausgaben zeugen klarerweise davon, dass sich der Beschuldigte deutlich mehr geleistet hat, als das, was einem blossen "Überlebensstatus" oder der Überbrückung eines finanziellen Engpasses gleichzustellen wäre. Seine diesbezüglichen Aussagen sind folglich mehr als bloss beschönigend. Dass der Beschuldigte über die Dauer von sieben Jahren einzig einen Liquiditätsengpass überbrücken wollte, ist als völlig unglaubhaft zu bezeichnen. Gemäss seinen eigenen Angaben vor Kantonsgericht hat er manche Investitionen zudem lediglich als "Reserve" behalten und diese im Überweisungszeitpunkt gar nicht gebraucht – es ging ihm folglich überhaupt nicht mehr um die Überbrückung eines finanziellen Engpasses (vgl. S. 22 f. und 29 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Vielmehr gelangte er zusehends in Bedrängnis aufgrund der offenen Rückzahlungs- und Gewinnforderungen, weshalb er ständig neue Investoren benötigte, um das Auffliegen seines Schneeballsystems abzuwenden. Der Beschuldigte wusste folglich genau, was er tat, und wollte, dass die Anleger ihm im Irrtum über den Investitionszweck Gelder überlassen. Dass der Beschuldigte die Hoffnung auf eine baldige Besserung seiner wirtschaftlichen http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 24 http://www.bl.ch/kantonsgericht Situation hegte und die Anleger nicht schädigen wollte, stellt zudem eine unbelegte Behauptung dar. Die vom Beschuldigten vor Strafgericht eingereichten Unterlagen – Provisionsvereinbarungen, Interessensbekundungen oder "Honorarbestätigungen im Erfolgsfall" mit frühestem Datum ab Februar 2011 (vgl. Beilagenordner 2) – sind als nicht geeignet zu bezeichnen, um eine derartige Hoffnung verlässlich zu begründen und ändern nichts an seiner damaligen desaströsen wirtschaftlichen Lage. Unbestritten blieb nämlich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach sich sein Kontoguthaben bis im Mai 2016 zumeist auf weniger als Fr. 10'000.-- und nie mehr als über Fr. 50'000.-- während einer Dauer von mehr als drei Monaten belief (vgl. E. I.1.1.1, S. 4 des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021). Auf einen in Zukunft zu erwartenden erfolgreichen Geschäftsgang konnte der Beschuldigte in Anbetracht seiner finanziellen Situation gerade nicht aufbauen und dies war ihm auch bewusst, zumal er mit seiner Vermittlertätigkeit damals erst begonnen und auf kein breites Netzwerk von Kunden zurückgreifen konnte. Er wusste auch, dass ihm keiner der Investoren Vermögenswerte überlassen hätte, hätte er deren tatsächliche Verwendung offengelegt. Er handelte entgegen der Auffassung der Vorinstanz folglich mit direktem Vorsatz. Im Übrigen geht das Kantonsgericht mit den staatsanwaltschaftlichen Ausführungen überein, wonach der Beschuldigte Rückzahlungen und fingierte Gewinne von insgesamt Fr. 3.2 Mio. getätigt hat, seine legalen Einkünfte sich auf Fr. 1.4 Mio. belaufen haben, und er von den Investoren rund Fr. 4.4 Mio. erlangt hatte. Hätte der Beschuldigte seine legalen Einkünfte vollständig für sich verbraucht, hätte er rund Fr. 1.2 Mio. für die Investoren verwendet; sollte er demgegenüber sein legales Einkommen den Anlegern ausbezahlt haben, hat er Fr. 2.6 Mio. dieser Investoren für private Zwecke genutzt (vgl. S. 2 der Berufungsantwort vom 22. November 2021 und Ziff. 2.4 der Anklageschrift). Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschuldigte die geleisteten Rückzahlungen nicht zu einem grossen Teil mit legal erzielten Einkünften aus seiner Immobilienmaklertätigkeit finanziert hat, weshalb entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht auf einen fehlenden Schädigungsvorsatz geschlossen werden kann. Vielmehr konnte er durch sein legales Einkommen aus Vermittlungstätigkeit den Zusammenbruch seines Systems im Wissen um seine Überschuldung weiter hinauszögern. Der subjektive Tatbestand des Betrugs ist demzufolge klarerweise erfüllt.

Vor Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte ferner, er habe die Ferien und die Rolex-Uhr von seinen Geldern aus der Immobilienvermittlung finanziert, und nicht mit Investorengeldern (vgl. S. 27 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Der Beschuldigte führt dazu aus, er habe sich lediglich von seinem legal verdienten Geld Luxusgüter geleistet. Er habe die Investmentgelder http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 25 http://www.bl.ch/kantonsgericht mit den Vermittlungshonoraren von seinen Immobiliengeschäften buchhalterisch völlig separat geführt. Danach gefragt, ob er diese Buchhaltung zeigen könne, konstatiert er, er habe keine Buchhaltung in schriftlicher Form gemacht, sondern "einfach immer die Verträge vor Augen" gehabt. Er habe insgesamt aber nicht überblickt, wie viel er den Investoren jeweils geschuldet habe; er habe einfach gewusst, wann die nächste Zahlung fällig sei. Diese Depositionen wirken nach Auffassung des Kantonsgerichts befremdlich – der Beschuldigte führte gemäss eigenen Angaben keine getrennten Konten für die legal und illegal generierten Einkünfte und nahm auch keine korrekte buchhalterische Trennung derselben vor, weshalb diese Aussagen zweifellos als unglaubhaft zu taxieren sind. Der Beschuldigte verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen Überblick über die offenen Rückzahlungen und fiktiven Gewinnzahlungen, sodass er kaum eine systematisch geordnete Buchhaltung "im Kopf" geführt haben konnte, sondern vielmehr wusste, dass er Investorengelder für seine privaten Zwecke verwendet und sich dadurch unrechtmässig bereichert. Darüber hinaus bestätigte der Beschuldigten selbst, dass ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage bewusst gewesen ist, dass er den Anlegern ihre Vermögenswerte im Fälligkeitszeitpunkt nicht wird zurückerstatten können, wenn keine neuen Investitionen erfolgen (act. AA 10.01.263). Seinen Einlassungen vor Kantonsgericht ist nach dem Gesagten nichts zu seinen Gunsten zu entnehmen.

2.3.5 In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte mit mindestens 85 Personen (bzw. Personengruppen) in einem Zeitraum von sieben Jahren (vom 4. Mai 2009 bis zum 3. Mai 2016) Investitionsverträge abgeschlossen hat, folglich zahlreiche Betrugshandlungen vorliegen, und durch die ihm übertragenen Vermögenswerte einen wesentlichen Teil seiner Lebenshaltungskosten deckte und dazu bereit war, eine unbestimmte Vielzahl weitere solcher Taten zu begehen, hat die Vorinstanz die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB zweifellos zu Recht bejaht.

2.3.6 Da Betrug und nicht Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB vorliegt, wenn der Täter Treue – d.h. den Willen zum getreuen Umgang mit dem Vermögenswert – vorgespiegelt hat, fällt die Prüfung des Veruntreuungstatbestands vorliegend ausser Betracht (STEFAN MAEDER/ MARCEL ALEXANDER NIGGLI, a.a.O., Art. 146 N 296). Der Beschuldigte gaukelte den Anlegern gerade vor, ihre Investitionen in gewinnbringende und sichere Immobilienprojekte zu investieren, wobei er von Anfang an wusste, dass er diese stattdessen nach eigenem Gutdünken und http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 26 http://www.bl.ch/kantonsgericht für eigene Zwecke verwenden wird. Demnach ist das Vorliegen einer Veruntreuung in casu klarerweise auszuschliessen.

2.4 Fazit Nach dem oben Ausgeführten ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht hat. Er hat die Anleger über die beabsichtigte Verwendung der ihm übertragenen Vermögenswerte getäuscht und diese nicht wie zugesichert gewinnbringend in Immobilien angelegt, sondern wollte diese für sich und zur Rückzahlung von früheren Investitionen samt Rendite verbrauchen. Die Investoren verfügten über keine realistische Möglichkeit, die Angaben des Beschuldigten zu überprüfen. Bei den meisten Anlegern handelte es sich um Kleinanleger, die in Finanzgeschäften unerfahren waren. Alle Kunden gingen davon aus, dass der Wert der Immobilie in seiner Substanz erhalten bleiben würde, sie also zumindest ihren investierten Geldbetrag wieder zurückerhalten würden. Nachfragen und Bedenken der Anleger hat der Beschuldigte mit seinem seriösen und professionell wirkenden Auftritt und seiner Redegewandtheit gezielt zerstreut sowie seinen geschäftlichen Erfolg durch Broschüren, den Magazinartikel, seine Büroräumlichkeiten und eine angebliche Kontrolle durch die Finanzmarktaufsicht vorgespiegelt. Dadurch hat er das Vertrauen der Geschädigten in die Anlagen erweckt und bestärkt. Den Investoren kann in keiner Art und Weise ein leichtsinniges Verhalten, welches die Täuschungshandlungen des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würde, vorgehalten werden. Die Täuschung ist arglistig erfolgt und die Anleger wurden in den Irrtum versetzt, ihr Geld werde sicher und gewinnbringend angelegt. Sie gingen davon aus, dass der Beschuldigte im Fälligkeitszeitpunkt ihr Investitionskapital mit Rendite zurückbezahlen kann, was sie adäquat kausal zur Vermögensdisposition motiviert hat. Sämtliche Vermögenswerte waren zum Zeitpunkt der Überweisung an den Beschuldigten allerdings als erheblich gefährdet zu betrachten. Er war stets überschuldet und hätte zu keiner Zeit die Verbindlichkeiten gegenüber seinen Investoren aus eigenen Mitteln decken können. Der Beschuldigte hat die Anleger willentlich und wissentlich über seine Rückzahlungsfähigkeit und den tatsächlichen Verwendungszweck der investierten Vermögenswerte getäuscht sowie sich unrechtmässig bereichert. Ebenso erhellt aus den dargelegten Umständen, dass der Beschuldigte gewerbsmässig delinquiert hat.

Im Ergebnis ist die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt deshalb abzuweisen und der vorinstanzliche Schuldspruch (vgl. Dispositiv-Ziffer 1.a) vollumfänglich zu bestätigen. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 27 http://www.bl.ch/kantonsgericht B. Immobilieninvestments der PP.____ AG (Anklageziffer 3) 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1 (…)

1.2 (…)

1.3 (…)

1.4 (…)

2. Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.1 Allgemeine Grundsätze (…)

2.2 Immobilieninvestments der PP.____ AG im Allgemeinen 2.2.1 Erstellter Sachverhalt Nach dem unter E. II.B.1. vorstehend Dargelegten zeigt sich, dass der Beschuldigte grundsätzlich bestätigt, die in der Anklageschrift geschilderten Vermittlungen getätigt und dafür von † QQ.____ bzw. der PP.____ AG Provisionen erhalten zu haben. Aus den umfangreichen Untersuchungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich ferner, dass der am tt.mm.jjjj durch Freitod aus dem Leben geschiedene † QQ.____ im Zeitraum vom 8. Juni 2010 bis zum 14. März 2014 mindestens 30 Investoren dazu animierte, der von ihm beherrschten PP.____ AG insgesamt mindestens Fr. 3.8 Mio. zu Investitionszwecken zu übertragen. Rund 23 der mindestens 30 Anleger wurden über den Beschuldigten, dem für seine Vermittlungstätigkeiten jeweils ca. 10% bis 25% der investierten Vermögenswerte als Provisionen ausbezahlt wurden, zu Investitionen in die PP.____ AG motiviert. Auf eine detaillierte Zusammenfassung der objektiven Beweismittel sowie der Aussagen der Beteiligten wird vorliegend verzichtet. Stattdessen wird auf die Verfahrensakten sowie in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die korrekten und ausführlichen Sachverhaltsdarstellungen des Strafgerichts verwiesen, welchen sich das Kantonsgericht vollumfänglich anschliesst (vgl. E. I.2.1.1 – 2.1.2 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021).

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Seite 28 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.2 Bestrittener Sachverhalt 2.2.2.1 Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte auch vor den Schranken des Kantonsgerichts, von einem betrügerischen Hintergrund des Geschäftsmodells von † QQ.____ gewusst zu haben (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Vielmehr sei auch er von † QQ.____ hintergangen und für seine deliktischen Tätigkeiten missbraucht worden. Unter Einbezug der geltend gemachten Rügen gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die vom Beschuldigten vorgebrachte Sachverhaltshypothese durch die Akten gestützt oder umgestossen werden kann.

2.2.2.2 Bei der Beweiswürdigung folgt das Kantonsgericht unter folgenden ergänzenden Ausführungen und Hervorhebungen vollständig den vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 18 ff., auf welche an dieser Stelle verwiesen wird (vgl. E. I.2.1.3 des vorinstanzlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO):

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte und † QQ.____ bereits seit dem Jahr 2005 persönlich kannten. † QQ.____ setzte den Beschuldigten gar als sein Stellvertreter bei einem Geschäft von dessen RR.____ AG im Dezember 2007 ein, als er einen Schlaganfall erlitten hatte (act. AA 10.01.201 ff.). Dies zeigt, dass die beiden Genannten ein enges Verhältnis gepflegt haben müssen. In Zusammenhang mit der RR.____ AG teilen der Beschuldigte und † QQ.____ darüber hinaus eine gemeinsame strafverfahrensbehaftete Vorgeschichte: Am 6. September 2005 wurde zwischen † QQ.____ als Verkäufer sowie dem Beschuldigten, SS.____, TT.____ sowie UU.____ als Käufer ein Aktienkaufvertrag abgeschlossen. Es wurde vereinbart, dass der Verkäufer den Käufern 80% der Aktien der RR.____ AG verkauft (640 Namenaktien zu Fr. 125.--). Der Kaufpreis der Aktien betrug Fr. 100'000.-- und die Käufer übernahmen 80% der RR.____ AG mit Aktiven und Passiven sowie vom Verkäufer das gesamte Aktionärsdarlehen von Fr. 2.8 Mio. (act. AA 60.40.016 f.). Die Angelegenheit endete schlussendlich mit dem Konkurs der RR.____ AG und gipfelte darin, dass TT.____ und UU.____ mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten, SS.____ und † QQ.____ einreichten. In dieser Anzeige wurde eine Bestrafung wegen gewerbsmässigen Betrugs und gewerbsmässiger Veruntreuung verlangt (act. AA 60.40.059 ff.). Vor Kantonsgericht erklärt der Beschuldigte, er habe diesbezüglich ein zu wenig grosses Wissen gehabt, was passiert sei. Die Strafanzeige mit der RR.____ AG sei gegen ihn lediglich deshalb gestellt worden, weil SS.____ nicht mehr auffindbar gewesen sei und TT.____ gedacht habe, er stecke mit SS.____ und † QQ.____ unter eihttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 29 http://www.bl.ch/kantonsgericht nem Dach (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Bereits nach dieser ersten einschlägigen Erfahrung mit † QQ.____ hätte der Beschuldigte diesem ein gewisses Misstrauen entgegenbringen müssen – spätestens aber, als eine weitere, teilweise parallel dazu laufende Strafuntersuchung hinzukam. Im Kontext mit der von † QQ.____ beherrschten VV.____ AG und WW.____ AG erstattete die N.____ mit Eingabe vom 29. August 2007 eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten, † QQ.____, XX.____ und YY.____ wegen des Verdachts auf Betrug. Es wurden damals sichere Investitionen in die VV.____ AG und die WW.____ AG versprochen, welche bei diversen Investoren zum Totalverlust geführt hatten. Den Anlegern wurde weisgemacht, die Investitionen seien durch Grundpfandverschreibungen abgesichert und das Geschäftsmodell bestehe darin, dass † QQ.____ Liegenschaften unter dem Verkehrswert kaufe und weiterverkaufe (act. AA 10.01.201 ff.). Der Beschuldigte vermittelte im damaligen Zeitpunkt bereits Investoren an diese Gesellschaften und erhielt von † QQ.____ Provisionen von Fr. 700'000.-- (act. AA 10.01.201 ff.). Am 13. Dezember 2007 wurde beim Beschuldigten selbst eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Am 10. April 2008 wurde der Beschuldigte zudem als beschuldigte Person beim damaligen Besonderen Untersuchungsrichteramt Basel-Landschaft einvernommen. Dabei gab er anwaltlich vertreten zu Protokoll, als er bemerkt habe, dass die Zahlungen von † QQ.____ an die vom Beschuldigten vermittelten Kunden ausgeblieben seien, habe † QQ.____ ihm seine Internet-Zahlungsanweisungen gezeigt, um zu belegen, dass er die Zahlungen geleistet habe. Es habe sich jedoch hinterher herausgestellt, dass es sich bloss um eine Eingabe gehandelt habe, die nachher wieder gelöscht worden sei (act. 76.38.005). Auf die Frage, was der Beschuldigte darauf hin unternommen habe, antwortete er: "Ich habe dann die Vertragsvermittlung abgebrochen, denn so wollte ich keine Geschäfte mehr weitervermitteln" (act. AA 76.38.007). Damals schätzte der Beschuldigte das Geschäftsmodell von † QQ.____ folglich durchaus als dubios ein und brachte diesem eine gehörige Skepsis entgegen. Nach dem Gesagten ist folglich zu konstatieren, dass innerhalb kurzer Zeit zwei Strafanzeigen gegen den Beschuldigten erfolgt sind, die in enger Verbindung mit seiner geschäftlichen Zusammenarbeit mit † QQ.____ standen. Mit Beschluss des Besonderen Untersuchungsrichteramtes Basel-Landschaft vom 25. November 2008 wurden die gegen den Beschuldigten, XX.____ und YY.____ geführten Verfahren zwar eingestellt, allerdings wurde im genannten Einstellungsbeschluss ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Verfahren gegen † QQ.____ aufrechterhalten wird (act. AA 76.95.001 ff.). Diesen Einstellungsbeschluss will der Beschuldigte jedoch gemäss eigenen Angaben nicht gelesen haben (vgl. S. 35 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht), was das Kantonsgericht als lebensfremd erachtet, zumal dieser Beschluss von grosser http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 30 http://www.bl.ch/kantonsgericht Tragweite war und den Beschuldigten sowie dessen Zukunft persönlich betroffen hat. Im Übrigen erklärte der Beschuldigte im Rahmen der Befragung vom 7. August 2014 noch, er habe gewusst, dass das Verfahren gegen † QQ.____ weitergelaufen sei (act. AA 10.01.030). Nach diesen beiden gewichtigen negativen Erfahrungen mit † QQ.____ musste dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass man sich rasch in einem strafrechtlichen Bereich zu bewegen scheint, wenn man mit dem Genannten geschäftlich zusammenarbeitet. Im Übrigen gab der Beschuldigte in der Einvernahme vom 28. Januar 2016 explizit an, dass das Investitionsmodell der VV.____ AG von † QQ.____ "ähnlich wie bei der PP.____ AG" gewesen sei (act. AA 10.01.217). Vor Kantonsgericht legt der Beschuldigte diesbezüglich dar, er könne sich nicht mehr an alle Einvernahmen erinnern, aber vermutlich habe er gemeint, die Modelle seien ähnlich gewesen, weil Sicherheiten übergeben worden seien (vgl. S. 36 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Naheliegender ist nach Auffassung des Kantonsgerichts jedoch, dass der Beschuldigte das schneeballmässige Geschäftsmodell der VV.____ AG in der Geschäftstätigkeit der PP.____ AG wiedererkannt hat, was in sachlicher Hinsicht zweifellos zutrifft. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht zu diesem Thema als unglaubhaft zu qualifizieren. Er antwortete jeweils ausweichend und beharrte im Wesentlichen auf Nichtwissen (vgl. S. 33 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Indessen erstaunen die Einlassungen des Beschuldigten, wonach es die Kunst von † QQ.____ gewesen sei, seine Gutgläubigkeit auszunutzen, ihn immer wieder zu vertrösten und zu versichern, dass alles gut kommen werde, sehr. Genau diese Fähigkeit beherrschte der Beschuldigte nämlich selbst in Perfektion und wendete diese bei den Geschädigten seines eigenen Schneeballsystems beharrlich und geschickt an. Aus diesem Grund erscheint es unvorstellbar, dass der Beschuldigte die Machenschaften von † QQ.____ nicht durchschaut resp. nichts davon gewusst haben will. Zudem konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass es sich bei der PP.____ AG um eine Sitzgesellschaft gehandelt hat, da dieselbe keinerlei Geschäftsräumlichkeiten besessen hat, der Beschuldigte stets mit † QQ.____ zu tun hatte und die PP.____ AG ab August 2012 ihren Sitz bei einer Unternehmung für Firmensitze, deren Verwaltungsrätin die Ex-Frau von † QQ.____ war, ihren Sitz hatte. Dort hatte auch die vom Beschuldigten beherrschte ZZ.____ AG ab September 2012 ihren Sitz (act. AA 10.01.010 ff. und AA 10.01.201 ff.). Dass der Beschuldigte somit trotz der einschlägigen Erfahrungen mit † QQ.____ nichts vom betrügerischen Hintergrund der PP.____ AG bemerkt haben will, erscheint nach dem Gesagten als absolut unrealistisch. Hinzu kommt, dass AAA.____ den Beschuldigten mit E-Mail vom 30. November 2011 auf das verdächtige Geschäftskonzept der PP.____ AG mit folgenden eindrücklichen Worten aufmerksam machte: http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 31 http://www.bl.ch/kantonsgericht "Fazit: In 3 Jahren, also schätzativ im Januar 2015 werde ich, wohl auch Herr VVV.____, mal schauen (aus rein beiläufiger Hobby-Neugier, nicht aus echtem Interesse), wie es denn herausgekommen ist mit den von Dir offenbar versprochenen 15-20% Rendite pro Jahr (die Alarmsirenen dröhnen) und der PP.____ AG und dem offenbar noch unbeschreiblichen und unbenennbaren Produkt" (act. AA 10.10.328 ff.). Zuvor hat der Beschuldigte AAA.____ mit Schreiben vom 28. November 2011 gemassregelt, ihm gegenüber eine Verwarnung ausgesprochen und ihm sogar mit einer Strafanzeige gedroht. Der Beschuldigte deponiert in diesem Zusammenhang vor den Schranken des Kantonsgerichts, er habe dieses Schreiben verfasst, weil AAA.____ ihn vor einer Kundin in einer Art und Weise behandelt habe, die er nicht gut gefunden habe. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass AAA.____ eigentlich Recht gehabt habe (vgl. S. 41 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Dass der Beschuldigte – selbst nachdem ein Dritter ihm aufgezeigt hat, was er vom Geschäftsmodell der PP.____ AG hält – nicht bemerkt haben will, welche dubiosen Geschäfte † QQ.____ in Tat und Wahrheit abgewickelt hat, erachtet das Kantonsgericht unter Hinweis auf die konkreten Umstände als geradezu ausgeschlossen.

2.2.2.3 Zu seiner Entlastung führt der Beschuldigte aus, er habe aufgrund der Zusammenarbeit zwischen BBB.____, Geschäftsführer des Treuhandbüros CCC.____, und † QQ.____ angenommen, die Geschäfte der PP.____ AG liefen korrekt ab. Auch dieses Argument ist ohne Zweifel zu verwerfen, da BBB.____ den Beschuldigten bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2011 über Rückzahlungsschwierigkeiten seitens † QQ.____ informiert hatte. Er legte dar, dass es sich bei den Geschäften von † QQ.____ "von Anfang an um Lug und Betrug " gehandelt habe. Weiter führte BBB.____ aus: "Ich habe † QQ.____ die Möglichkeit gegeben, seine Zahlungen ab Januar 2011 wieder aufzunehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, oder ich keine verbindliche Zusage erhalten, wird die Angelegenheit in die nächste Phase gehen, und die könnte auch Dich betreffen". Der Brief endete mit den folgenden Worten: "Was für ein Hohn und eine Unverschämtheit!" (act. AA 52.20.007). Nebst den bereits erfolgten Strafanzeigen in Zusammenhang mit der RR.____ AG, der VV.____ AG und der WW.____ AG hatte der Beschuldigte durch BBB.____ folglich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim Geschäftsmodell der PP.____ AG wiederum um ein dubioses Betrugskonstrukt handeln könnte. Auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten vor Kantonsgericht, wonach er gedacht habe, es sei alles gut, da keine Strafanzeigen erfolgt seien, sind unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar und erscheinen vielmehr als eigentliche Schutzbehauptungen (vgl. S. 37 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 32 http://www.bl.ch/kantonsgericht Ferner erachtet der Beschuldigte die von † QQ.____ verfassten Abschiedsbriefe als entlastend. Es ist jedoch mit der Vorinstanz übereinzugehen, dass dieselben mangels Aussagekraft weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. In Anbetracht des konkreten Textes der Abschiedsbriefe vom 19. März 2014 und 2. April 2014 (vgl. act. AA 10.10.105 f.) bleibt unklar, wofür sich † QQ.____ beim Beschuldigten entschuldigt und um Vergebung gebeten hat. Denkbar ist, dass † QQ.____ sich dafür entschuldigte, dass er den Beschuldigten in Zukunft nicht werde entlasten können, da ihm bewusst gewesen sein muss, dass sein Schneeballsystem mit seinem Tod definitiv auffliegen und dies auch auf den Beschuldigten zurückfallen würde. Dementsprechend ergibt eine Entschuldigung an den Beschuldigten entgegen der Auffassung der Verteidigung auch unabhängig von einem damals laufenden Strafverfahren gegen ihn Sinn. Im Ergebnis sind die genannten Briefe aber schlicht zu vage, als dass auf diese abgestellt werden könnte.

2.2.2.4 Als weiteres belastendes Indiz ist sodann die vom Beschuldigten handschriftlich unterzeichneten Vollmacht vom 3. März 2010 zu werten, welche überdies mit dem Stempel der DDD.____ versehen ist. Aus dieser geht hervor, dass der Beschuldigte † QQ.____ bevollmächtigte, ihn an der Generalversammlung der PP.____ AG vom 4. März 2010 mit seinen zwei Aktien à nominal je Fr. 1'000.-- zu vertreten (act. AA 56.20.037). Dies bedeutet indes nichts Anderes, als dass der Beschuldigte damals Aktionär der Gesellschaft war – oder es nicht war, in diesem Fall aber eine falsche Vollmacht unterzeichnete, ohne dass ihm damals eine Aktionärseigenschaft zukam. So oder anders zeigt auch diese Vollmacht die enge Verbandelung des Beschuldigten mit † QQ.____. Im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung kann der Beschuldigte zudem nicht überzeugend darlegen, wie es zur Ausstellung dieser Vollmacht gekommen ist. Er deponiert, diese sei "pro forma" erfolgt, weil † QQ.____ dies so gewollt habe. Danach gefragt, ob dieses Vorgehen mit einem weiteren gefälschten Dokument seriös sei, erklärt der Beschuldigte, dass er damals nicht erkannt habe, dass dies nicht seriös gewesen sei und † QQ.____ seine Gutgläubigkeit ausgenutzt habe (vgl. S. 37 f. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Auch diese Einlassungen erscheinen ausgedünnt und insbesondere befremdlich, da der Beschuldigte von seinen Anlegern offenbar genauere Nachforschungen verlangt, für sich selber allerdings eine 100-prozentige Naivität beansprucht.

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Seite 33 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.2.5 Ferner fand zwischen dem Beschuldigten und † QQ.____ im Deliktszeitraum ein reger persönlicher Austausch per E-Mail statt, welcher den Ersteren ebenfalls erheblich belastet. Beispielhaft können dazu folgende E-Mails angeführt werden:  Mit E-Mail vom 1. Februar 2011 schrieb † QQ.____ dem Beschuldigten, er habe festgestellt, dass der Beschuldigte mit ihm keine Finanzgeschäfte mehr mache, weshalb er ihm einen konkreten Vorschlag unterbreite. Dabei führte † QQ.____ aus: "Dein grosser Vorteil aber ist: Sollte es in einem Jahr aus irgendwelchen Gründen ein Problem geben, stehst du sauber da, weil du nur der Vermittler warst. Hast also nie ein Problem!" (act. AA 56.20.109).  Mit E-Mail vom 31. August 2011 kommunizierte † QQ.____ dem Beschuldigten Folgendes: "Es kann sein, dass mit Herrn EEE.____ alles erledigt ist. Leider mit FFF.____ (VR) nicht. Er hat mir gestern Abend gesagt, dass er aus dem VR austreten will. Er will nicht immer die Polizei bei sich zu Hause! Jetzt muss ich einen neuen VR suchen. Scheisse!". Mit E-Mail vom 31. August 2011, rund eine Stunde später, schrieb der Beschuldigte † QQ.____ zurück und bot ihm von sich aus an, seine Ehefrau für den Einsitz in den Verwaltungsrat anzufragen, worauf † QQ.____ antwortete: "Das mit deiner Frau ist vielleicht keine schlechte Idee" (act. AA 56.20.255).  Mit E-Mail vom 15. November 2011 wandte sich † QQ.____ mit dem nachstehenden Text an den Beschuldigten: "Ich wäre dir schon sehr, sehr dankbar, wenn so schnell wie möglich etwas investiert würde. Von dem Schuldbriefgeld bleibt mir nach Bezahlung von Hr. K.____ fast nichts mehr übrig. Dann am 1. Dez. kommt ja dann schon wieder Hr. GGG.____. Dann muss ich auch unbedingt an Hr. P.____ im Minimum 30'000 geben, damit er zufrieden ist. Da ich noch relativ viel bezahlen muss, bin ich bei 50'000 (oder mehr) in dieser Woche, zu folgendem bereit: 25% für dich. Auch gebe ich von diesen 50'000 sofort an Hr. HHH.____ 20'000, damit ich bei ihm ein wenig Ruhe habe. Ich hatte ihn heute schon am Telefon" (act. AA 56.20.296).  Mit E-Mail vom 28. Januar 2012 teilte der Beschuldigte † QQ.____ mit, er solle schauen, dass er die Auszahlungen nicht immer nur von neuen Kunden seinerseits abhängig mache, weil er nicht immer mit Strafanzeigen rechnen wolle (act. AA 56.20.326 f.).  Mit E-Mail vom 10. Februar 2012 erhielt der Beschuldigte von † QQ.____ die nachstehende Nachricht: "Kannst du den Herrn III.____ anrufen und sagen: "Kurz vor 12 Uhr ist ein Super-Angebot reingekommen. Eine Verurkundung findet am nächsten Dienstag, 14.02.2012 http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 34 http://www.bl.ch/kantonsgericht statt. Für dieses Investment fehlen noch CHF 50'000.- Da das Geschäft ein wenig kurzfristig abgewickelt werden muss, wird ein Zins von …% bezahlt" (act. AA 56.20.332). Die entsprechenden Depositionen des Beschuldigten hinsichtlich der zitierten E-Mails zeichnen sich wiederum dadurch aus, dass er sich entweder nicht mehr daran erinnern kann oder † QQ.____ ihn jeweils habe beruhigen und vertrösten können. Damals sei er überdies kein erfahrener Geschäftsmann und naiv gewesen. Er könne nicht verstehen, weshalb er dies nicht hinterfragt habe; er sei zu gutgläubig gewesen. Die Alarmglocken hätten nicht geschrillt und zwischen ihm sowie † QQ.____ habe zwischen den E-Mails auch telefonischer Kontakt bestanden (vgl. S. 38 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Angesichts der konkreten Texte der erwähnten E-Mail-Nachrichten sind diese Aussagen eindeutig als unglaubhaft zu qualifizieren. Dem Beschuldigten musste aufgrund dieser E-Mails vollumfänglich klar gewesen sein, dass † QQ.____ permanent und dringend auf neue Investoren angewiesen war, um das Geld anderer Kunden zurückzuerstatten. Insbesondere die E-Mail von † QQ.____ vom 15. November 2011 erklärt in zutreffender Art und Weise, wie ein Schneeballsystem funktioniert, und die beiden Genannten tauschten sich darüber aus, wie sie die Investorengelder verteilen würden. Dies deutet eindeutig darauf hin, dass der Beschuldigte um das hinter der PP.____ AG stehende Betrugskonstrukt gewusst haben muss (vgl. z.B. auch act. AA 56.20.515 und 56.20.545 f.). Im Rahmen der Befragung vom 6. Juli 2016 legte der Beschuldigte zudem dar, vielleicht sei es seine Idee gewesen, dass er † QQ.____ vorgeschlagen habe, "er solle doch einfach, wenn ich ihm die Kunden vermittle, diese offenen Rückzahlungen anderen Kunden auszahlen und sobald die Verzögerungen der Liegenschaftsverkäufe erledigt wären, kann er dies wieder refinanzieren. Das kann sein, ich denke, das war mein Gedankenanstoss. Das war ja das, wie ich das in meinem Fall auch gemacht habe" (act. AA 10.01.311). Angesichts dieser selbsterklärenden Aussagen erscheint es völlig realitätsfremd, dass der Beschuldigte nichts vom eigentlich durch die PP.____ AG resp. † QQ.____ betriebenen Schneeballsystem wahrgenommen haben will. Darüber hinaus spricht auch die aufgeführte E-Mail vom 10. Februar 2012 für ein eigentliches "Lockvogel-Angebot", welches jeder sachlichen Grundlage entbehrt und bei dem es einzig darum geht, den Kunden dazu zu bringen, raschmöglichst Geld herzugeben. Der dargelegte E- Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und † QQ.____ widerlegt die Sachverhaltshypothese des Beurteilten nach dem Gesagten zweifellos. Im Übrigen vermag den Beschuldigten den Umstand, dass er seinem eigenen Vater zur Investition in die PP.____ AG riet, nicht zu entlasten, da er gemäss E-Mail vom 31. August 2011 offensichtlich auch die Unverfrorenheit besass, seine eigene Ehefrau für seine Zwecke zu instrumentalisieren. http://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 35 http://www.bl.ch/kantonsgericht 2.2.3 Fazit In Anbetracht der eindimensionalen und von Ausflüchten sowie Ausreden geprägten Einlassungen des Beschuldigten, welchen die oben dargelegten objektiven und aussagekräftigen Indizienbeweise entgegenstehen, hat das Kantonsgericht keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte um das betrügerische Vorgehen von † QQ.____ wusste. Angesichts dieser Fülle von Indizien verbleibt kein Raum, um in dubio pro reo auf die Sachverhaltshypothese des Beschuldigten abzustellen. Vielmehr ist die Berufungsinstanz davon überzeugt, dass der Beschuldigte das System von † QQ.____ gezielt durch seine Vermittlungstätigkeit "fütterte". Ihm war genau bekannt, dass die PP.____ AG über keine Renditeanlagen verfügte und die von ihm vermittelten Kundengelder faktisch für die Rückzahlungen alter Investoren verwendet wurden. Dem Beschuldigten war auch bewusst, dass ihm ein Teil der Anlegergelder direkt als Provisionen ausbezahlt wurden (vgl. E-Mail vom 3. Juli 2013, act. AA 56.20.484). Der angeklagte Sachverhalt erweist sich folglich als erstellt.

2.3 Die Investoren im Einzelnen 2.3.1 Investitionen der A.____ AG (Privatklägerin) 2.3.1.1 Erstellter Sachverhalt In Anbetracht des unter E. II.B.2.2 Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte um den betrügerischen Hintergrund der PP.____ AG wusste und die Privatklägerin hinsichtlich mehrerer Investitionen direkt an † QQ.____ vermittelte. Im Weiteren schliesst sich die Berufungsinstanz vollumfänglich den zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen an, auf welche an dieser Stelle verwiesen werden kann (vgl. auch E. I.2.1.3.h des strafgerichtlichen Urteils vom 15. März 2021; Art. 82 Abs. 4 StPO). Im Wesentlichen gab der Beschuldigte vor, "Dipl. Finanzberater FINMA" zu sein, verwies auf einen Prospekt sowie seine Visitenkarte (act. AA 10.10.112 ff. und SD 10.10.003 ff.) und machte JJJ.____ – dem Vertreter der Privatklägerin – glauben, Partner der KKK.____ AG zu sein. In der Meinung, die PP.____ AG biete sichere Investments an, überwies JJJ.____ dem Beschuldigten am 8. Juli 2011 Fr. 10'000.-- zwecks Weiterleitung an die PP.____ AG. Diesen Geldbetrag verbrauchte der Beschuldigte vollständig für sich (act. AA 51.20.030). Danach erfolgte eine vertrauensbildende Rückzahlung des investierten Betrags mitsamt Rendite (act. SD 01.06.037). Am 21. Februar 2012 kam es zu einer erneuten Investition der Privatklägerin von Fr. 20'000.-- auf das Konto des Beschuldigten, welche dieser wiederum für sich selbst verwendete (act. AA 51.20.030 f.). Am 27. April 2021 übertrug JJJ.____ Fr. 60'000.-- auf ein Konto der PP.____ AG, da der Beschuldigte diesem vorgespiehttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 36 http://www.bl.ch/kantonsgericht gelt hatte, die PP.____ AG suche Investitionskapital, um eine grössere Investition abzuwickeln. Am 8. Juni 2012 wurden der Privatklägerin sodann zwei Zahlungen der PP.____ AG von je Fr. 12'000.-- ausgerichtet. Am 18. Juni 2012 und 15. November 2012 erfolgten zwei weitere Zahlungen der Privatklägerin an die PP.____ AG von jeweils Fr. 20'000.-- (act. SD 50.01.012 f.). Am 19. Dezember 2012 überwies der Beschuldigte der Privatklägerin Fr. 24'000.-- und am 27. Februar 2013 Fr. 2'000.--. Die PP.____ AG übermittelte der Privatklägerin am 6. Februar 2013 zudem Fr. 6'000.-- als Gewinn. Der Beschuldigte motivierte JJJ.____ wiederum unter Vorspiegelung, dass in ein Immobilienprojekt investiert werden könne, zu einer sechsten Investition im Umfang von Fr. 100'000.--, welche die Privatklägerin am 27. März 2013 auf zwei unterschiedliche Kontoverbindungen der PP.____ AG leistete. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte bei den letzten drei Investitionen der Privatklägerin an die PP.____ AG nicht mehr unmittelbar beteiligt war. Auf Anregung von † QQ.____ überwies die Privatklägerin am 3. Mai 2013 Fr. 10'000.--, am 7. August 2013 Fr. 130'000.-- und am 7. Januar 2014 Fr. 40'000.-an die PP.____ AG. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Ziffer 3.3.1 ist folglich – unter Vorbehalt des nachfolgend Ausgeführten – erstellt.

2.3.1.2 Bestrittener Sachverhalt a) Die Privatklägerin macht geltend, der Beschuldigte habe auch für jene Investitionen Provisionen erhalten, bei welchen er nicht direkt beteiligt gewesen sei (vgl. E. II.B.1.2 vorstehend). Der Beschuldigte wiederum erklärt vor Kantonsgericht, die von der Privatklägerin erwähnten Zahlungen im August 2013 stellten verzögerte Provisionszahlungen aus anderen Vermittlungsgeschäften dar, da † QQ.____ auch bei ihm im Rückstand mit Auszahlungen gewesen sei. Er habe nicht gewusst, was JJJ.____ investiert habe und habe auch keine Provisionszahlungen erhalten (S. 44 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht).

b) Nach Auffassung des Kantonsgerichts hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lediglich auf die Vermittlungstätigkeit der ersten sechs Vermögensdispositionen beschränkt hat. Den Akten lassen sich keinerlei genügend aussagekräftige Beweismittel entnehmen, die belegen würden, dass der Beschuldigte erwiesenermassen Kenntnis der letzten drei direkten Vermögensdispositionen der Privatklägerin bei der PP.____ AG gehabt hätte. Einerseits wurden die Investmentverträge für diese Investitionen direkt zwischen der PP.____ AG und der Privatklägerin abgeschlossen (vgl. act. SD 01.01.106 ff., anders noch: act. SD 10.03.007 ff., wo der Beschuldigte als "Investhttp://www.bl.ch/kantonsgericht

Seite 37 http://www.bl.ch/kantonsgericht mentnehmer" der PP.____ AG auftrat). Andererseits erhielt der Beschuldigte beispielsweise am gleichen Tag, wie die sechste Vermögensdisposition der Privatklägerin vom 27. März 2013 erfolgt ist, Zahlungen der PP.____ AG in der Höhe von jeweils Fr. 6'700.-- und Fr. 5'300.-- (act. AA 30.15.019 und AA 33.15.003). Es ist in Anbetracht des Umstandes, dass die Provisionszahlungen in gewissen Fällen offenbar zeitnah zu getätigten Anlagen erfolgt sind, es in anderen Konstellationen aber zu Zahlungsausständen oder -verzögerungen seitens der PP.____ AG resp. † QQ.____ gekommen ist (vgl. diverse E-Mails gemäss act. AA 56.20.484, 56.20.512 f. und 56.20.545 oder 56.20.577 oder die ersten Aussagen des Beschuldigten gemäss act. AA 10.01.016), nicht mit genügender Sicherheit erstellt, dass es sich bei den von der Privatklägerin genannten Zahlungen an den Beschuldigten um Vermittlungsprovisionen für die direkten Investitionen der A.____ AG gehandelt hat. Die Privatklägerin bezieht sich hinsichtlich ihrer Vermögensdisposition von Fr. 130'000.-- vom 7. August 2013 darauf, dass die Auszahlungen an den Beschuldigten vom 2. September 2013 von total Fr. 55'000.-- Provisionszahlungen von † QQ.____ für diese Direktinvestition dargestellt haben. Diese Darlegungen haben zwar etwas für sich und könnten auf erhaltene Vermittlerprovisionen des Beschuldigten hindeuten, allerdings lässt sich dies angesichts der zeitlichen Distanz zur erfolgten Investition von rund einem

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